Fussnoten | [ ] |
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Zu § 3 SUrlV |
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§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.08 durch Art.2 iVm Art.3 S.1 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.03.08 (BGBl_I_08,842)
Bisheriger Wortlaut:
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§§§
Zu § 5 SUrlV |
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In § 5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1 Abs.4“ durch die Angabe „§ 81 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.05 durch Art.18 iVm Art.27 S.1 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1106)
§§§
Zu § 8 SUrlV |
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In § 8 Satz 5 wurde die Angabe „§ 6 Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 6 Satz 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08 durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.4 S.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
§ 8 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.08 durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.4 S.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
§§§
Zu § 9 SUrlV |
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In § 9 Überschrift und Abs.1 wurden jeweils nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.06, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.5 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen vom 23.02.06 (BGBl_I_06,427)
In § 9 Abs.2 wurden nach dem Wort „Einrichtung“ die Wörter „oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.06, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen vom 23.02.06 (BGBl_I_06,427)
In § 9 Abs.1 wurden die Wörter „öffentliche zwischenstaatliche oder oder überstaatliche Einrichtungen oder“ durch die Wörter „einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08 durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.4 S.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
In § 9 Abs.2 wurden nach den Wörtern „oder überstaatlichen Einrichtung“ die Wörter „oder in der Verwaltung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08 durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.4 S.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
§§§
Zu § 12 SUrlV |
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In § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Ehefrau“ die Wörter „oder der Lebenspartnerin“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.4 Nr.1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
§ 12 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Abs.4 Nr.2 a) des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.04 (BGBl_I_04,3396)
Bisheriger Wortlaut:
2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
§ 12 Abs.3 Satz 1 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08 durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.4 S.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
Bisheriger Wortlaut:
§ 12 Abs.3 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08 durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.4 S.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
Bisheriger Wortlaut:
2aIn den Fällen des Satzes 1 Nr.6 bis 8 wird Urlaub nur
gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht zur Verfügung steht und der Arzt in den
Fällen des Satzes 1 Nr.6 und 7 die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Pflege
bescheinigt;
2bder Urlaub darf insgesamt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.
In § 12 Abs.3 bisherigem Satz 3 neuer Satz 6 wurde die Angabe „von Satz 1 Nr.1 bis 8 und Satz 2“ durch die Angabe „von Satz 1 Nr.1 bis 8 und Satz 2 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08 durch Art.3 Nr.3 c) iVm Art.4 S.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
In § 12 Abs.3 bisherigem Satz 4 neuer Satz 7 wurden die Wörter „Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost“ durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“ und die Angabe „Satz 1 Nr.1 bis 8 und Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1 Nr.1 bis 8 und Satz 2 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08 durch Art.3 Nr.3 d) iVm Art.4 S.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
§ 12 Abs.3 bisherigem Satz 5 neuer Satz 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.08 durch Art.3 Nr.3 e) iVm Art.4 S.1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1684)
Bisheriger Wortlaut:
8In den Fällen des Satzes 1 Nr.7 kann Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs.6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung über vier Arbeitstage im Urlaubsjahr hinaus bis zu dem in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehenen Umfang gewährt werden, wenn dadurch keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen.
§§§
Zu § 14 SUrlV |
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In § 14 wurde die Angabe „§ 89 Abs.3 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 90 Abs.4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.15 Abs.22 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
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