GüKG | 1-25 | |
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 9241-34
vom 22.06.98 (BGBl_I_98,1485))
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.5 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 06.11.08 (BGBl_I_08,2162)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-2 |
---|
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
aDie für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
bIm Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr.2 bis 4 vorliegen und
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.August 1990 (BGBl.I S.1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,
die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.Juli 1994 (BGBl.I S.1890) in der jeweils geltenden Fassung,
die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
b) für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr.7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.September 2002 (BGBl.I S.3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
(1a) 1Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr.7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden.
2Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in
anderer Weise zugänglich machen.
(2) § 14 bleibt unberührt.
§§§
A-2 | Gewerblicher Güterkraftverkehr | 3-8 |
---|
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) 1Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn
2Ein Sitz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Antrag stellende Unternehmen am betreffenden Ort nachweist:
eine Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, eine stetige und dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden,
eine zum selbständigen Handeln befugte und mit den Geschäftsvorgängen vertraute Person (2).
3Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.
(3) Die Bedingungen für den Berufszugang nach Absatz 2 sind vorbehaltlich von Absatz 6 Nr.1 gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3a) 1Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Richtlinie 96/26/EG des
Rates vom 29.April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl.EG Nr.L 124 S.1) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen.
2Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr.881/92 des Rates vom 26.März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 95 S.1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigungen nicht nochmals in Ansatz gebracht werden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.
(5) 1Hat bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen oder ist diese nachträglich entfallen, kann die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden.
2Im übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
3Die Finanzbehörden dürfen die Erlaubnisbehörde davon in Kenntnis setzen, daß der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder eine eidesstattliche
Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) 1Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die Erlaubnisbehörde dem Bundesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme.
2Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die Erlaubnisbehörde hiervon absehen.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1) wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und
a) das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen,
b) Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
c) das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
geregelt werden.
(7) 1Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die Erlaubnisbehörde.
2Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde, in deren
Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat.
§§§
1Die Erlaubnisbehörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen.
2Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§§§
1Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine
Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.
2Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Ungarn, der Republik
Bulgarien und der Republik Rumänien (1).
§§§
1Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist.
2Berechtigungen sind die
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.Juni 1973 (BGBl.1974 II S.298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom 17.Juli 1974 (BGBl.I S.1521) in der jeweils geltenden Fassung,
3a. | Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21.Juni 1999 (ABl.EG 2002 Nr.L 114 S.91) in der jeweils geltenden Fassung oder |
§§§
(1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung, Schweizerische Lizenz oder Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden, die nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen sein dürfen.
(2) 1Das Fahrpersonal muß die erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise nach Absatz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
2Ausländisches Fahrpersonal muss auch den Pass oder
ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen.
(3) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Beförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und
Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
2Das Fahrpersonal muß das Begleitpapier oder den
sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.
§§§
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.
(2) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis.
2Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.
(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:
Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
(4) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung,
die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird.
2Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(5) Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr den Abschluss und das Erlöschen der Versicherung mit.
§§§
(1) 1Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehörigen eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch Schweizer Staatsangehöriger ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn dieser im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs.3
des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsgestattung
oder einer Duldung ist, die zur Ausübung
der Beschäftigung berechtigen, oder eines solchen
nicht bedarf (§ 4 Abs.3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) (1) oder im Besitz einer von einer inländischen Behörde ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 ist.
2Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal
den nach § 4 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen,
mitführt (2).
3Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses
Gesetzes durch eine von einer inländischen
Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung
nach Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EWG)
Nr.881/92 ersetzt werden (2).
(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(3) 1Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 wird von der Erlaubnisbehörde erteilt.
2Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle kann eine andere zuständige Behörde bestimmen.
§§§
1Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer
(1) nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet,
bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs.1 Satz 1 nicht erfüllt, oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 verfügt,
einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderungen unter der Voraussetzung von
durchführt.2Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
§§§
§§§
(1) 1Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen.
2Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker,
Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung,
Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.
(2) 1Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Erlaubnis beantragt hat.
2Ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter.
3Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden.
(3) 1Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach § 3 Abs.2 Nr.1 und
3 noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis
zu sechs Monaten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit
weiterführen.
2Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden.
§§§
A-3 | Werkverkehr | 9 |
---|
1Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei.
2Es besteht keine Versicherungspflicht.
§§§
A-4 | Bundesamt für Güterverkehr | 10-17 |
---|
(1) 1Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1).
2Es wird von dem Präsidenten geleitet.
(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1) geregelt.
§§§
(1) Das Bundesamt erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrs, die ihm durch dieses Gesetz, durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind.
(2) Das Bundesamt hat darüber zu wachen, daß
in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten die Pflichten erfüllen, die ihnen nach diesem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsvorschriften obliegen,
die Bestimmungen über den Werkverkehr eingehalten werden,
die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen einschließlich der aufenthalts-, arbeitsgenehmigungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften,
die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
die im internationalen Güterkraftverkehr verwendeten Container gemäß Artikel VI Abs.1 des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.August 1985 (BGBl.II S.1009) in der jeweils durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung,
die Abgaben, die für das Halten oder Verwenden von Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung sowie für die Benutzung von Straßen anfallen,
die Umsatzsteuer, die für die Beförderung von Gütern im Binnenverkehr durch ausländische Unternehmer oder mit nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugen anfällt,
die Beförderungsmittel nach den Vorgaben des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), vom 1. September 1970 (BGBl.1974 II S.566) in der jeweils durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung,
die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benutzung von Beförderungsmitteln und Transportbehältnissen zur Beförderung von Lebensmitteln und Erzeugnissen des Weinrechts,
das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmigung für die Beförderung von Kriegswaffen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.November 1990 (BGBl.I S.2506) in der jeweils geltenden Fassung,
die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung,
die zulässigen Werte für Geräusche und für verunreinigende Stoffe im Abgas von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung eingehalten werden, soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12 Abs.1 und 2 durchgeführt werden kann,
die Ladung, (2)
die nach Artikel 4 Abs.1 in Verbindung mit Anhang I Nr.10 der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl.EG Nr.L 203 S.1) zu prüfenden technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, (2)
(2) die Erlaubnis- und Ausweispflicht beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung und
(2) das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die Ferienreiseverordnung.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.3 Buchstabe d und e hat das Bundesamt ohne Ersuchen den zuständigen Finanzbehörden die zur Sicherung der Besteuerung notwendigen Daten zu übermitteln.
(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Aufgaben nach Absatz 2 Nr.3 Buchstabe j und k werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1) und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
§§§
(1) 1Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs.2 erforderlich ist, kann das Bundesamt insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnahmen im Wege von Stichproben durchführen.
2Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten, die Identität des Fahrpersonals durch Überprüfung der mitgeführten Ausweispapiere feststellen sowie verlangen,
dass die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs, der Führerschein des Fahrpersonals
und die nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften bei Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr mitzuführenden Nachweise, Berechtigungen oder Bescheinigungen zur Prüfung ausgehändigt werden.
3Das Fahrpersonal hat, soweit erforderlich, den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die
zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforderlichen
Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Hilfsdienste zu leisten (2).
4Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht nicht, soweit ihre Erfüllung für das Fahrpersonal
oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet (2).
(2) Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes auf Antrag eines Landes auch Kraftomnibusse anhalten.
(3) Das Fahrpersonal hat die Zeichen und Weisungen der Beauftragten des Bundesamtes zu befolgen, ohne dadurch von seiner Sorgfaltspflicht entbunden zu sein.
(4) 1Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs.2 Nr.1 und 2 sowie Nr.3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von Straßen) erforderlich ist, können Beauftragte des Bundesamtes bei Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten
Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten sowie
(3) alle geschäftlichen Schriftstücke und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.
2Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten.
(5) 1Die in Absatz 4 genannten und für sie tätigen Personen haben den Beauftragten des Bundesamtes auf Verlangen alle für die Durchführung der Überwachung nach § 11 Abs.2 Nr.1 und 2 sowie Nr.3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von Straßen) erforderlichen
2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) 1Stellt das Bundesamt in Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass Zuwiderhandlungen gegen
2a. | § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, |
2b. | § 404 Abs.2 Nr.3 und 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, |
2c. | § 111 Abs.1 Nr.6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, |
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die nach dem auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Bußgeldkatalog in der Regel mit Geldbußen von mindestens fünfzig Euro geahndet werden,
(4) § 18 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a oder Abs.3 Nr.2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes oder
§ 61 Abs.1 Nr.5 und Abs.2 Nr.10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
bei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen den zuständigen Behörden.
2Bei Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11 Abs.2 Nr.3 genannten Rechtsvorschriften.
3Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt.
(7) (5) Erfolgen Werbemaßnahmen, veröffentlichte Anzeigen oder Angebote ohne Angabe von Namen und Anschrift und bestehen in vorgenannten Fällen Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu, können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden von demjenigen, der die Werbemaßnahmen, die Anzeigen oder das Angebot veröffentlicht hat, Auskunft über Namen und Anschrift des Auftraggebers verlangen.
§§§
(1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach § 11 Abs.2 Nr.1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Werden die in § 7b Abs.1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden.
2Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn
eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 nicht mitgeführt wird oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird oder
eine nach § 46 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs.1 Nr.1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird.
§§§
(1) 1Das Bundesamt beobachtet und begutachtet die Entwicklung des Marktgeschehens im Verkehr (2) (Marktbeobachtung).
2Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr
sowie den Luftverkehr (3).
3Mit der Marktbeobachtung sollen Entwicklungen (4) auf
dem Verkehrsmarkt frühzeitig erkannt werden.
4Es besteht keine Auskunftspflicht.
(2) 1Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1) über den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens und die absehbare künftige Entwicklung.
2Es bereitet dazu Daten aus dem Verwaltungsvollzug
auf und erstellt oder betreut kurz- und
mittelfristige Prognosen zum Güter- und Personenverkehr (5).
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen dem Bundesamt vom Statistischen Bundesamt, dem Kraftfahrt-Bundesamt (6) und den Statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der Verkehrsstatistik, zusammengefaßte Einzelangaben übermittelt werden, sofern diese keine Rückschlüsse auf eine bestimmte oder bestimmbare Person zulassen.
(4) 1Die vom Bundesamt im Rahmen der Marktbeobachtung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur für
Zwecke der Marktbeobachtung gespeichert und genutzt werden.
2Sie sind zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.
§§§
(1) Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, um unmittelbar feststellen zu können, über welche Berechtigungen (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung) die jeweiligen Unternehmer verfügen.
(2) 1Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das Bundesamt folgende Daten des Unternehmens speichern:
2Soweit die Berechtigungen von der zuständigen Landesbehörde erteilt werden, übermittelt diese dem Bundesamt die in Satz 1 genannten Daten zur Aufnahme in die Unternehmensdatei.
(3) 1Ergeben sich beim Bundesamt Anhaltspunkte dafür, daß die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten nicht mehr richtig sind, teilt es dies der zuständigen Landesbehörde mit.
2Diese kann vom Unternehmer Auskunft verlangen und unterrichtet das Bundesamt.
3Der Unternehmer ist zur Auskunft nach Satz 2 verpflichtet.
(4) Das Bundesamt darf die nach Absatz 2 gespeicherten Daten für die
Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Oktober 1968 (BGBl.I S.1082) in der jeweils geltenden Fassung sowie durch das Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23.Juli 2004 (BGBl.I S.1865) in der jeweils geltenden Fassung (1) übertragen sind, und
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Das Bundesamt ist berechtigt, die Datei als Auswahlgrundlage für die Durchführung der Unternehmensstatistik im gewerblichen Güterkraftverkehr und der Marktbeobachtung nach § 14 zu verwenden.
(6) Die nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach Absatz 1, 4 und 5 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein Jahr, nachdem das Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat.
§§§
(1) Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr mit größeren Kraftfahrzeugen betreiben.
(2) Jeder Unternehmer, der Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden.
(3) Zur Speicherung in der Werkverkehrsdatei hat der Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie
(4) Das Bundesamt darf die in Absatz 3 genannten Angaben
zur Vorbereitung verkehrspolitischer Entscheidungen durch die zuständigen Stellen,
zur Überwachung der Einhaltung der für Werkverkehrsunternehmer geltenden Pflichten einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen,
als Auswahlgrundlage für Unternehmensbefragungen im Rahmen der Marktbeobachtung nach § 14 sowie für die Durchführung der Unternehmensstatistik im Werkverkehr
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Ändern sich die in Absatz 3 genannten Angaben, so hat der Unternehmer dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(6) Führt der Unternehmer keinen Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 mehr durch, hat er sich unverzüglich beim Bundesamt abzumelden.
(7) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die in Absatz 4 genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein Jahr, nachdem sich der Unternehmer beim Bundesamt abgemeldet hat.
§§§
(1) 1Das Bundesamt darf zum Zweck der Verfolgung und Ahndung weiterer Ordnungswidrigkeiten desselben Betroffenen sowie zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen folgende personenbezogenen Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen es Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, in Dateien speichern und verändern:
2Das Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit es für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) 1Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Überwachung nach § 12 Abs.4 und 5 sowie der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten
Personen gilt Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Bußgeldverfahren
wegen Zuwiderhandlungen nach § 19, die in einem Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurden.
2Über diese Verfahren teilen die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach Absatz 1 Satz 1 mit.
(3) 1Das Bundesamt hat eine schwerwiegende Zuwiderhandlung des Betroffenen und sonstige Zuwiderhandlungen des Betroffenen oder anderer Unternehmensangehöriger dem Unternehmen und der Erlaubnisbehörde mitzuteilen, soweit Anlaß besteht, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen zu zweifeln.
2Zur Feststellung solcher Wiederholungsfälle hat es die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen.
(4) Das Bundesamt übermittelt die Daten nach Absatz 1 Satz 1
an in- und ausländische öffentliche Stellen, soweit dies für die Entscheidung über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich ist,
auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die hinsichtlich der in § 11 genannten Aufgaben Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dies zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
(5) 1Die Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen nach Absatz 4 Nr.1 unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
2Sie unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
3Die ausländische öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie die nach Absatz 4 Nr.1 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen darf, zu dem sie übermittelt wurden.
(6) 1Eine Übermittlung an inländische öffentliche Stellen unterbleibt, soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluß der Übermittlung das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegt.
2Die inländische öffentliche Stelle darf die nach Absatz 4 übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.
(7) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig, so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(8) 1Das Bundesamt hat die nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren
Eintragungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.4 hinzugekommen sind.
2Sie sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
§§§
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.
§§§
A-5 | Überwachung, Bußgeldvorschriften | 18-21a |
---|
Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs.1a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird,
1a. | entgegen § 2 Abs.1a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
|
1b. | ohne Erlaubnis nach § 3 Abs.1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt,
|
1c. | einer auf Grund des § 3 Abs.4 erlassenen Bedingung, Auflage oder verkehrsmäßigen Beschränkung zuwiderhandelt, |
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs.6 Nr.2 Buchstabe c, Nr.3 oder 4 oder § 23 Abs.3 Satz 1 oder Abs.5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 7 Abs.1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Berechtigung und ein dort genannter Nachweis mitgeführt werden,
entgegen § 7 Abs.2 die Berechtigung, einen Nachweis, den Pass oder ein Dokument nicht mitführt oder die Berechtigung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 7 Abs.3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis mitgeführt wird,
entgegen § 7 Abs.3 Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
6a. |
entgegen § 7a Abs.4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird,
|
6b. | entgegen § 7a Abs.4 Satz 2 ein Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
|
6c. | entgegen § 7b Abs.1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt, |
6d. | entgegen § 7b Abs.1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage mitführt,
|
6e. | entgegen § 7b Abs.2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, |
entgegen § 12 Abs.1 Satz 3 oder Abs.5 Satz 1 Nr.1, § 15 Abs.3 Satz 3 oder § 21a Abs.3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 12 Abs.3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt,
entgegen § 12 Abs.4 Satz 2 oder § 21a Abs.2 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet,
entgegen § 12 Abs.5 Satz 1 Nr.2 oder § 21a Abs.3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
entgegen § 12 Abs.5 Satz 1 Nr.3 oder § 21a Abs.3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet,
einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 zuwiderhandelt,
12a. | entgegen § 15a Abs.2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
|
12b. | entgegen § 15a Abs.3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist,
|
12c. | entgegen § 15a Abs.5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, |
12d. | entgegen § 15a Abs.5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist oder |
12e. | entgegen § 15a Abs.6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig abmeldet. |
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 7c Satz 1 Nr.1 oder 3 Buchstabe a oder
entgegen § 7c Satz 1 Nr.2 oder 3 Buchstabe b
eine Leistung ausführen lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr.881/92 des Rates vom 26.März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehreren Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 95 S.1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr.484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.März 2002 (ABl.EG Nr.L 76 S.1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs.1 grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt,
entgegen Artikel 6 Abs.4 Satz 1 als Unternehmer dem Fahrer die Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung stellt oder
entgegen Artikel 6 Abs.4 Satz 3 die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs.2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr.3118/93 des Rates vom 25.Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl.EG Nr.L 297 S.1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.484/2002 (ABl.EG Nr.L 76 S.1), die Fahrerbescheinigung nicht mitführt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 nicht ausgestellt worden ist,
Kabotage nach Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3118/93 betreibt, ohne Inhaber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 zu sein, oder
im Kabotageverkehr nach Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3118/93 einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.881/92 nicht ausgestellt worden ist.
(5) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 1a Nr.2 und des Absatzes 4 Nr.1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3, 12, des Absatzes 1a Nr.1, des Absatzes 2 Nr.1 und des Absatzes 4 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
2Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
§§§
(1) 1Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 11 haben das Bundesamt und seine Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen.
2Die Beauftragten des Bundesamtes haben insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
3§ 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(1a) (1) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Beauftragten des Bundesamtes bei Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Satz 2, Abs.2 der Strafprozessordnung.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch das Bundesamt und seine Beauftragten die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen.
2§ 57 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Inland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit § 7 Abs.2 Satz 2, § 19 Abs.1 Nr.6c, 6d, 6e, Abs.1a, 2 Nr.2, 3, Abs.3 und 4 Nr.1, 3, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden.
(4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§§§
(1) Der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle am Beförderungsvertrag Beteiligten unterliegen wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbehörde oder einer anderen von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde.
(2) 1Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden bei Eigentümern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet.
2Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt werden und kann Einsicht in geschäftliche
Unterlagen des Auskunftspflichtigen genommen werden.
3Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind von den in Satz 1 genannten Personen zu gestatten.
(3) 1Die in Absatz 2 genannten Personen haben den Beauftragten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
2§ 12 Abs.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
A-6 | Übergangsregelungen | 22-25 |
---|
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf Grund internationaler Abkommen und diese ergänzender nationaler Rechtsvorschriften sind Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes und der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestimmen.
(3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes werden unentgeltlich erteilt.
§§§
(1) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erforderlich sind.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1) wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung andere als in § 2 Abs.1 genannte Beförderungsfälle ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen, soweit sich deren Unterstellung unter dieses Gesetz als unverhältnismäßig erweist.
(3) 1Das Bundesministerium Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1) wird ermächtigt, im Bereich des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, des Durchgangsverkehrs und des Kabotageverkehrs (innerstaatlicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer, die in einem anderen Staat niedergelassen sind) einschließlich des Werkverkehrs zur Ordnung dieser Verkehre und zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen nach Artikel 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die den Güterkraftverkehr betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
der Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und zum Markt des Güterkraftverkehrs, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Genehmigungen, den Erlaß von Nebenbestimmungen, das zugehörige Verfahren einschließlich der Durchführung von Anhörungen und der Behandlung wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Genehmigungen sowie die Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz geregelt werden,
für Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der Zugang zum Markt des Güterkraftverkehrs und die Bedingungen bei der Durchführung des Güterkraftverkehrs abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt sowie der vorübergehende oder dauernde Ausschluß vom Güterkraftverkehr vorgesehen wird, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen im Inland geltende Vorschriften verstoßen wird,
die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beobachtung des Marktgeschehens geregelt werden.
2Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(4) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1) kann abweichend von den auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen internationaler Regierungs- und Verwaltungsabkommen Beförderungsfälle ganz oder teilweise von der Genehmigungspflicht für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums freistellen,
soweit diese sich als unverhältnismäßig erweist.
2Ebenso kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1) mit einem Nachbarstaat Vereinbarungen treffen, durch die Verkehre durch das Inland mit Be- und Entladeort in dem Nachbarstaat von der Erlaubnispflicht nach § 3 Abs.1 ausgenommen werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden kombinierten Verkehrs zur Ordnung dieses Verkehrs und zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschriften zu erlassen, durch die
1a. | Besonderheiten, insbesondere genehmigungsrechtliche Erleichterungen, vorgesehen werden sowie |
§§§
(1) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer, längstens jedoch bis zum 1.Juli 2000,
Genehmigungen für den Güterfernverkehr nach den §§ 10, 19a des Güterkraftverkehrsgesetzes,
(2) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum 1.Juli 2000
Erlaubnisse für den Umzugsverkehr und den allgemeinen Güternahverkehr sowie Bescheinigungen über die Berechtigung zur Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs nach den §§ 37, 80 und 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
(3) Als Ausfertigungen nach § 3 Abs.3a gelten bis zum 1.Juli 2000 Ausfertigungen der
Erlaubnisse und Berechtigungsbescheinigungen im Sinne der §§ 42, 86 und 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
(4) 1Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 können vor dem 1.Juli 2000 in unbefristete Erlaubnisse nach § 3 und in unbefristete Ausfertigungen nach § 3 Abs.3a umgetauscht werden.
2Dies gilt nicht für Genehmigungen für den Güterfernverkehr nach § 19a des Güterkraftverkehrsgesetzes.
3Ausfertigungen nach Absatz 3 können vor dem
1.Juli 2000 in unbefristete Ausfertigungen nach § 3 Abs.3a umgetauscht werden.
(6) Maßgeblich sind die jeweils am 30.Juni 1998 geltenden Fassungen der genannten Gesetze und Rechtsverordnungen.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden bis zum 30.Juni 1999 keine Anwendung
(2) § 14 bleibt unberührt.
§§§
GüKG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§