TSchG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.I/FNA:7833-3
vom 18.05.06 (BGBl_I_06,1206, ber S.1313)
geändert durch Art.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des
Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes (aF) (aF)
vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3294)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
A-1 | Grundsatz | 1 |
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1Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
2Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§§§
A-2 | Tierhaltung | 2-3 |
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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
§§§
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs.2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln.
2Es kann hierbei insbesondere
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
§§§
Es ist verboten,
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
§§§
A-3 | Töten von Tieren | 4-4b |
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(1) 1Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
2Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen
weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden,wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.
3Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) 1Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.
2Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die
Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen.
3Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs.2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs.2 Nr.7 entsprechend.
§§§
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nichtmöglich ist,
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr.3 bestimmt ist.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§§§
A-4 | Eingriffe an Tieren | 5-6a |
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(1) 1An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden.
2Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen.
3Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund
nachgewiesen wird.
4Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr.1 eine Betäubung
nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder
Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§§§
(1) 1Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
2Das Verbot gilt nicht, wenn
3aEingriffe nach Satz 2 Nr.1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen;
3bEingriffe nach Satz 2 Nr.2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten hat.
4Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel
bei dem Tier anzuwenden.
5Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr.4 gelten die §§ 8b, 9
Abs.1 Satz 1, 3 und 4, Abs.2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr.6, Abs.3 Satz 1 sowie § 9a
entsprechend.
6Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
7aDie Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in
Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist;
7bdie Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
8Die in Satz 6 genannte Frist kann von der zuständigen
Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
9In der Anzeige sind anzugeben:
die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
(2) 1aVerboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden;
1bdies gilt nicht im Falle des
des Absatzes 3 Nr.3 oder des § 5 Abs.3 Nr.4 (1).
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,
das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr.3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.
§§§
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.
§§§
A-5 | Tierversuche | 7-9a |
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(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
(2) 1Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
2Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(3) 1Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im
Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind.
2Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt
werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche
Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher
Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.
(5) 1Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten.
2Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen,
soweit es erforderlich ist, um
§§§
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
(2) 1Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens
ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2In dem Antrag ist
wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr.1 vorliegen,
nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr.2 bis 4 vorliegen,
darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr.5 vorliegen.
3Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8a Abs.2 Nr.1 bis 5 enthalten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(4) 1In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben.
2aWechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein
Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen;
2bdie Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht
innerhalb eines Monats widerrufen wird.
(5) 1Die Genehmigung ist zu befristen.
2Im Falle des Absatzes 5a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
(5a) 1Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten,
schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt.
2Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen
Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate
verlängert werden.
3Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung
der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist.
4Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3
erforderlich ist.
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7) 1Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
2Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern
§§§
(1) 1Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
2aDie Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs erforderlich ist;
2bdie Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
3Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung,
Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs.7 Nr.1 der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.
(3) 1Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens,
wenn in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben
angegeben wird.
2Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständigen
Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art
und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, dass die Änderung für die Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs.2 oder 3, des § 8b Abs.1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs.1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.
§§§
(1) 1Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu
bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2) 1Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie –
Fachrichtung Zoologie – bestellt werden.
2Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben.
3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen
von Satz 1 zulassen.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
(6) 1Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei.
2Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
3Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln.
4Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte
seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann.
5Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre
Aufgabenbereiche festzulegen.
§§§
(1) 1Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben.
2Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche
nach § 8 Abs.7 Nr.2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen
mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von
Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung
nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben,
durchgeführt werden.
3Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren
dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
durchgeführt werden.
4Die zuständige Behörde lässt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht ist.
(2) 1Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
2Bei der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.
3Im Einzelnen gilt für die Durchführung Folgendes:
(3) 1Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich.
2Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.
§§§
1Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen.
2Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben
den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach § 9 Abs.2 Nr.1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl und
Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche
angeben.
3aWerden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben;
3bbei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung
anzugeben.
4aDie Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen;
4bder Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen
mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden.
5Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme
vorzulegen.
§§§
A-6 | Eingriffe und Behandlungen | 10 |
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(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
(2) 1Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b, 9 Abs.1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden.
2§ 8a Abs.1 Satz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm
oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind.
3§ 9 Abs.1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer
anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten
sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.
§§§
A-7 | Eingriffe und Behandlungen | 10a |
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1Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden,
wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs.2 und 3 vorliegen.
2Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
3Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen.
4§ 8a Abs.2 bis 5, §§ 8b, 9 Abs.1 Satz 1, Abs.2, 3
Satz 1 und § 9a gelten entsprechend.
§§§
A-8 | Zucht, Halten von Tieren | 11-11c |
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a) nach § 9 Abs.2 Nr.7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs.3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten,
Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
2In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind
anzugeben:
3Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
(2a) 1Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
2Insbesondere kann angeordnet werden
(3) 1Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
2Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
(6) 1Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2In der Anzeige sind anzugeben:
3Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
4Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
§§§
(2) 1aWer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann;
1bAffen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden.
2Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke
erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete
Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen.
2Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) 1Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs.3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern
einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs.2 Nr.7 erfüllt sind.
§§§
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.
§§§
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16.Lebensjahr nicht abgegeben werden.
§§§
A-9 | Verbringungsverbot | 12 |
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(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr.4 oder 5 bestimmt ist.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs.1 oder 2 Buchstabe a oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs.2 Buchstabe b oder c erfüllt ist, (1)
2Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
§§§
A-10 | Sonstige Bestimmungen | 13-13a |
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(1) 1aEs ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr
vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist;
1bdies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen
oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind.
2Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten,
den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr
aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft
nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von
einer Genehmigung abhängig zu machen.
2Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert
werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist.
3In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen
wird, dass serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen
zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete
Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes
und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen.
2Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im
Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen
zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten
verwendeter Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer
Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen
sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das
Zulassungsverfahren zu regeln.
2Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang
der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführende Prüfungen näher bestimmt werden.
§§§
A-11 | Durchführung des Gesetzes | 14-16i |
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(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit.
2Die genannten Behörden können
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1.
2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen vorsehen.
§§§
(1) 1Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden.
2Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen
jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden
bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen.
3Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben.
4aIn die Kommissionen sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind;
4bdie Zahl dieser Mitglieder muss ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen.
5Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit,
in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3) 1Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den
zuständigen Dienststellen der Bundeswehr.
2Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über
die Genehmigung von Versuchsvorhaben.
3Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der
Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben.
4In die Kommission sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.
5Die zuständige Dienststelle unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
6Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen.
7aSollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und
ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
7bAbsatz 1 bleibt unberührt.
8Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen.
9Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.
§§§
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs.1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.
§§§
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
(1a) 1Wer nach § 11 Abs.1 Nr.2a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs.1 Nr.6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen.
2Für den Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs.1 Satz 2 entsprechend.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen.
2Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr.1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen
für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden
Verordnungen zu benennen.
3Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht
nach § 11 Abs.1 unterliegen.
(5) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln.
2Es kann dabei insbesondere
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
(6) 1Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist.
2Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen
und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen.
3Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt.
(7) 1Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme
und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim
Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen
dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder
Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine
gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich
zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle
oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den
erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung
nach Maßgabe einer nach § 13a Abs.1 erlassenen
Rechtsverordnung verweisen kann.
2Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder
Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs.2
zugelassen sind.
§§§
1Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen.
2Sie kann insbesondere
§§§
(1) 1Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes.
2Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die
Tierschutzkommission anzuhören.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs.3, § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.4, § 10 oder § 10a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.
§§§
Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
§§§
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.
§§§
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
§§§
1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium.
2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
3Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen.
4Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§§§
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die – ohne Mitgliedstaaten zu sein – Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§§§
(1) 1Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten
lassen.
2Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe
der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.
3Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) 1Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende
Anwendung.
2Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung
ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
3Abweichend von § 1059 Abs.3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei
Gericht eingereicht werden.
§§§
A-12 | Straf- und Bußgeldvorschriften | 17-20a |
---|
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs.1 erforderliche Genehmigung durchführt,
entgegen § 8 Abs.4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
entgegen § 10 Abs.3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs.1 oder 2 sorgt,
ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs.4 Satz 1 einführt,
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16.Lebensjahr abgibt,
entgegen § 13 Abs.1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Absatz 1 Nr.4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr.1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b) Absatz 1 Nr.9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr.2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
a) Nr.3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr.1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) Nr.3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr.2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2, 3 Buchstabe a, Nr.4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr.1 Buchstabe a und Nr.2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
§§§
bezieht, können eingezogen werden.
(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
§§§
(1) Wird jemandwegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) 1Das Verbot wird mit Rechtskraft des
Urteils wirksam.
2In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher
der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet.
3Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund
zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten
begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es
mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
A-13 | Übergangs- und Schlussvorschriften | 21-22 |
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1Die Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31.Mai 1998
a) nach § 9 Abs.2 Nr.7 zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs.1 oder § 10a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs.3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält,
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält,
mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,
Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder
vorläufig als erteilt.
2Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
§§§
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.
§§§
1Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne
die Zustimmung des Bundesrates erlassen.
2Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
3Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
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