BVV | 1-15 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 860-4-1-15
Verordnung
über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung,
Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
vom 03.05.06 (BGBl_I_06,1138)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1034)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund der §§ 28n und 28p Abs.9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Januar 2006 (BGBl.I S.86, 466), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.August 2002 (BGBl.I S.3165) und dem Organisationserlass vom 22.November 2005 (BGBl. I S.3197), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
A-1 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag | 1-2 |
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(1) 1aDer Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die
Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat
für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige
Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage);
1bein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen
angesetzt.
2Berechnungsbasis ist
das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis
zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
(2) 1Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen
Zwischenergebnisse durchgeführt.
2aDas Gesamtergebnis
wird auf zwei Dezimalstellen berechnet;
2bdie zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der
dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
§§§
(1) 1Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte
je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben
Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender
Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet.
2Auf Beiträge, die der Arbeitgeber allein trägt,
kann Satz 1 entsprechend angewandt werden.
3Werden Beiträge vomArbeitgeber und vomBeschäftigten nicht je
zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der
Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile.
4aBeiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind,
werden durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf das
Arbeitsentgelt berechnet;
4bSatz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
5aWird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
des § 163 Abs.8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten, wird der Beitragssatz
auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewandt
und der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil
berechnet und gerundet;
5bdurch Abzug des Arbeitgeberanteils
vom Beitrag ergibt sich der Beitragsanteil
des Beschäftigten.
(2) 1In den Fällen der Gleitzone wird der vom Arbeitgeber
zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben
Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und
anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses
berechnet.
2Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil
wird durch Anwendung des halben Beitragssatzes
auf das der Beschäftigung zugrunde liegende
Arbeitsentgelt berechnet und gerundet.
3Der Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten
Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten.
4Bei Entgelten bis zu 400 Euro ergibt sich die beitragspflichtige
Einnahme durch Anwendung des Faktors F (§ 163 Abs.10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) auf das
der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt.
5Vom Beschäftigten allein zu tragende Beitragsanteile
werden durch Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes
oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige
Einnahme berechnet und gerundet.
A-2 | Zahlungen des Arbeitgebers | 3-4 |
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(1) 1Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger
Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle
zu leisten.
2Als Tag der Zahlung gilt
bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,
bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
3Abweichend von Satz 1 und 2 tritt in den Fällen des § 28f Abs.4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle der Einzugsstelle die beauftragte Stelle.
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
(3) 1Die nach § 28e Abs.1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den
Kranken- und PflegekassenamTag der Fälligkeit nach der Satzung,
Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.
2Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.
§§§
1aSchuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger
Auslagen der Einzugsstelle, Gebühren, Gesamtsozialversicherungsbeiträge,
Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der
Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll;
1bder Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beiträge bestimmen,
dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile getilgt werden
sollen.
2Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung,
werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt.
3Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen
Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger
Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
§§§
A-3 | Einzugsstelle | 5-6 |
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(1) 1Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeitstag Aufträge
zur Überweisung der nach § 28k Abs.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beiträge.
2Die Einzugsstelle ist verpflichtet,
die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Geldinstitut so zu gestalten, dass die Beiträge dem Konto der Einzugsstelle an dem Tag gutgeschrieben werden, an dem sie dem Geldinstitut gutgeschrieben werden,
die Beiträge am Tag der Gutschrift auf ihrem Konto an die Träger der Rentenversicherung, Pflegeversicherung und , den Gesundheitsfonds und die (1) Bundesagentur für Arbeit durch Überweisung weiterzuleiten,
die Buchungen auf ihrem Konto bei dem Geldinstitut elektronisch so abzufragen, dass die dort gutgeschriebenen Beiträge taggleich vor Bankannahmeschluss weitergeleitet werden können.
3Werden die Beiträge vom Arbeitgeber imWege des Lastschriftverfahrens
eingezogen oder durch Scheck gezahlt,
sind die Beiträge am Tag der Wertstellung auf
dem Konto der Einzugsstelle in die Beiträge nach Satz 2 Nr.3 einzubeziehen.
4aEinzugsstellenmit dezentralem Beitragseinzug
leiten die Beiträge zentral weiter;
4bals Tag der
Gutschrift im Sinne des Satzes 2 gilt der Tag der Gutschrift
bei der Nebenstelle, als Tag der Wertstellung im
Sinne des Satzes 3 gilt der Tag der Wertstellung bei der
Nebenstelle.
5Ergibt sichamMonatsende eine Unter- oder
Überzahlung, ist diese innerhalb einer Woche auszugleichen.
6Die Einzugsstelle kann mit den Zahlungsempfängern
ein Verfahren über die Avise zu erwartender Zahlungen
vereinbaren.
(2) Die Einzugsstelle hat für die Weiterleitung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ein von Absatz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn es für die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Überweisungsverfahren ist.
(3) 1Der Zahlungsempfänger kann bestimmen, aufwelches
seiner Konten die Einzugsstelle zu überweisen hat.
2Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt, an welche ihrer
Dienststellen weiterzuleiten ist.
3aAuf Verlangen des Zahlungsempfängers sind die Überweisungen beschleunigt,
zB durch Blitzgiro oder telegrafisch, vorzunehmen;
3bdie
anfallenden Gebühren behalten die Einzugsstellen ein.
(4) In den Fällen des § 28f Abs.4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im Sinne der Absätze 1 bis 3 die beauftragte Stelle.
§§§
(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen.
(2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen Pflegekassen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (1), den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden.
§§§
A-4 | Prüfung beim Arbeitgeber | 7-13 |
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(1) 1Die Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung
durch die Versicherungsträger.
2Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muss jedoch spätestens
14 Tage vor der Prüfung erfolgen.
3Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann von Satz 2 abgewichen
werden.
4In den Fällen des § 98 Abs.1 Satz 4 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch kann die Prüfung ohne Ankündigung
durchgeführt werden.
5Der Prüfer oder die Prüferin des Versicherungsträgers hat sich auszuweisen.
(2) 1Für die Prüfung dürfen auf Kosten des Versicherungsträgers
schriftliche Unterlagen des Arbeitgebers vervielfältigt und elektronische Unterlagen gespeichert
werden, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
2aDer Arbeitgeber oder der Auftragnehmer nach § 28p
Abs.6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat einen zur Durchführung der Prüfung geeigneten Raum oder
Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos
zur Verfügung zu stellen;
2bKosten oder Verdienstausfall,
die durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.
(3) 1Jeder Versicherungsträger, der eine Prüfung
durchgeführt hat, hat den Umfang und das Ergebnis
der Prüfung in einem Bericht festzuhalten.
2Im Bericht sind neben den für die Übersicht nach § 28p Abs.7 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten
insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung
von Beiträgen und die Personen im Einzelfall
namentlich zu nennen, für die Beiträge nachberechnet
oder zu Unrecht gezahlt und daher zu beanstanden sind.
(4) 1aDas Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber
schriftlich mitzuteilen;
1bdie Mitteilung soll innerhalb von
zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen.
2Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur
nächsten Prüfung aufzubewahren.
3Die Prüfberichte sind in den Fällen des § 28p Abs.3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und auf begründete Anforderung den Einzugsstellen zu übersenden.
4In den Fällen des § 28p Abs.1a Satz 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch sind der Künstlersozialkasse
die Prüfberichte und Prüfbescheide zu übersenden (1).
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:
den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das betriebliche Ordnungsmerkmal,
bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel,
das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung; besondere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet; bei auf Dritte übertragenenWertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen,
die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben,
das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbezüge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Einkommensteuergesetz nicht besteht,
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
den Betrag nach § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen getrennt,
die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 14 nicht enthalten sind,
bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der Beschäftigung,
gezahltes Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen.
2Bestehen die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen,
sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal
zu verbinden.
3Die Angaben nach Satz 1 Nr.10 bis 15
und 18 sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich.
4Die Beträge nach Satz 1 Nr.11 und 12 sind für die
Meldungen zu summieren.
5Berichtigungen zu den Angaben
nach Satz 1 Nr.10 bis 15 und 18 oder Stornierungen
sind besonders kenntlich zu machen.
6Die Angaben nach Satz 1 Nr.8, 9 und 14 können verschlüsselt werden.
(2) Folgende Unterlagen sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen:
Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3, 9 und 17 erforderlichen Angaben ersichtlich sind,
die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung nach § 175 Abs.2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüberdemArbeitgeber, dass auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wird,
die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung in der Rentenversicherung verzichtet wird,
die Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes,
die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr,
eine Kopie des Antrags nach § 7a Abs.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen sowie deren Bescheid nach § 7a Abs.2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 28h Abs.2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
Aufzeichnungen überWertguthaben bis 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung,
die Aufzeichnung nach § 2 Abs.2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
denNachweis der Elterneigenschaft nach § 55 Abs.3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden Entgeltansprüchen.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen:
dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerkmal,
dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
dem Betrag nach § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je Beitragsgruppe getrennt,
dem gezahlten Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen,
den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen,
den Umlagesätzen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und das umlagepflichtige Arbeitsentgelt,
den Parametern zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld.
2aDie Beträge nach Satz 1 Nr.7 sind zu summieren und die
hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung anzugeben;
2bdie Beträge nach Satz 1 Nr.6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren;
2caus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu
bilden.
3Berichtigungen oder Stornierungen sind besonders zu kennzeichnen.
(2) 1Im Beitragsnachweis nach Absatz 1 sind Beschäftigtemit
den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und dem
erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gesondert zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20
Abs.2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt
werden.
2Sind Beitragsnachweise für mehrere Einzugsstellen
zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 gesondert
zu erfolgen.
(3) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr der Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben mitzuteilen.
(4) Im Beitragsnachweis sind die als gezahlt geltenden Beiträge nach § 28e Abs.1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufzunehmen.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen nach den
§§ 8 und 9 so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb
angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und
sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers
gewährleistet ist.
2Der Arbeitgeber muss die dafür
erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten
und sonstigen Hilfsmittel, zB Personal, Bildschirme,
Lesegeräte, bereitstellen.
3Die Angaben sind vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen.
4Auf Verlangen sind Fälle, die manuell abgerechnet
worden sind oder in denen das beitragspflichtige
Arbeitsentgelt manuell vorgegeben worden ist, vorzulegen.
(2) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und
Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen.
2Für die Prüfung gilt verpflichtend, diese Unterlagen einzusehen
und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung
vorzunehmen.
3aDas Ergebnis ist im Prüfbericht nach
§ 7 Abs.3 festzuhalten;
3bwird von einer Auswertung abgesehen, sind die Gründe dafür im Prüfbericht festzuhalten.
4§ 31 Abs.2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) 1Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer
Einrichtungen durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewährleisten.
2Eine Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle wie
auch des Abrechnungsverfahrens insgesamt muss möglich sein.
(4) 1Das Abrechnungsverfahren ist einschließlich der
Änderungen seit der letzten Prüfung zu dokumentieren.
2Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumentation
müssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungsverfahrens
vollständig ersichtlich sein, insbesondere
die Verarbeitungsregeln einschließlich Kontrollen und Abstimmverfahren,
die Organisation der manuellen Vor- oder Nachbehandlung von Daten.
3Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in der Dokumentation so zu vermerken, dass die zeitliche Abgrenzung einzelner Verfahrensversionen ersichtlich ist.
(5) 1Bei der Prüfung von Programmen hat der Arbeitgeber
die erforderlichen Testaufgaben auszuführen und
das Testergebnis den Prüfern zu übergeben.
2Bei der Prüfung durch Testaufgaben sind nur gemeinsame Testaufgaben
zu verwenden.
3Der Arbeitgeber kann eine Änderung
der Testaufgaben verlangen, soweit dies durch
betriebliche Gegebenheiten begründet ist.
4Eine Dokumentation der Programmprüfung ist bis zur nächsten
Prüfung aufzubewahren und zur Prüfung vorzulegen.
5Verfahren oder Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht
beanstandet und später nicht geändert worden sind, sind
nicht erneut zu prüfen.
6Bei bereits geprüften Verfahren
oder Verfahrensteilen, die später geändert worden sind,
kann die Prüfung auf Änderungen beschränkt werden.
7Weist der Arbeitgeber nach, dass die Testaufgaben im
Rahmen einer Systemprüfung bereits erfolgreich geprüft
wurden, ist auf eine Prüfung beim Arbeitgeber zu verzichten.
(6) 1Der Arbeitgeber hat unverzüglich die bei der Prüfung
festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrungen
zu treffen, dass die festgestellten Mängel sich nicht
wiederholen.
2Dem Arbeitgeber kann dafür eine Frist gesetzt
und darüber hinaus die Auflage erteilt werden, dem
prüfenden Sozialversicherungsträger die ordnungsmäßige
Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen
nachzuweisen.
§§§
(1) 1Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8
und 9 kann auf Stichproben beschränkt werden.
2Die für eine Prüfung verlangten Unterlagen nach § 8 Abs.2 und
§ 9 sind unverzüglich vorzulegen oder als lesbare Reproduktionen
herzustellen.
(2) 1Die Prüfung kann sich beim Arbeitgeber über den
Bereich der Entgeltabrechnung jedoch nicht über den
Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken.
2Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung
der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein
versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.
§§§
1Für die Prüfung bei den in § 28p Abs.6 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die
§§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vomArbeitgeber
übernommen haben, entsprechend.
2Beendet der Arbeitgeber die Beauftragung einer Stelle nach Satz 1 während
der Prüfung, bleibt das Recht auf Prüfung für den zu
prüfenden Zeitraum bestehen.
3aDas Ergebnis der Prüfung ist auch dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen;
3bdie Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss
der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen.
4Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Versicherungsträgers
bleibt unberührt.
§§§
(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 7 Abs.1, 2 Satz 1, Abs.3 und 4 sowie die §§ 8 bis 11 entsprechend.
(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 Abs.1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11.
§§§
1aDie Vorschriften dieses Abschnitts finden für die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe
entsprechende Anwendung;
1b§ 1 Abs.2, § 2 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 und die §§ 7 und 8 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
sowie § 27 Abs.1 Satz 3 und 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
gelten ergänzend.
2Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Versicherungsträger.
§§§
A-5 | Datei der Arbeitgeber | 14 |
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(1) Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Datei (§ 28p Abs.8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs.7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:
die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs.6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),
deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse,
das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
Angaben für besondere Behandlung:
5.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus,
5.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,
die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen,
die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,
die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs.2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe „Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse“,
die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,
die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beiträge im Prüfzeitraum abzuführen waren,
den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs.1 Satz 5 und Abs.1a Satz 3 (1) des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:
1. Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
3. aus dem Inhalt der Mitteilung:
3.1 Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
3.2 fehlende Entgeltunterlagen,
3.3 Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,
die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,
die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,
die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten, (2)
(2)
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs.5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr.1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs.1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q Abs.1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden.
§§§
A-6 | Schluss | 15 |
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1Diese Verordnung tritt am 1.Juli 2006 in Kraft.
2Gleichzeitig treten die Beitragszahlungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28.Juli 1997 (BGBl.I
S.1927), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 21.März 2005 (BGBl.I S.818), und die Beitragsüberwachungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28.Juli 1997 (BGBl.I S.1930), zuletzt
geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24.April
2006 (BGBl.I S.926), außer Kraft.
§§§
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