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zu § 253 ZPO |
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§ 253 Abs.3 wurde geändert durch Gesetz vom 20.12.74 (BGBl_I_74,3281)
In § 253 Abs.5 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 253 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.12, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
§§§
zu § 254 ZPO |
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§§§
zu § 256 ZPO |
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§§§
zu § 257 ZPO |
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§§§
zu § 261 ZPO |
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§ 261 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 261 Abs.3 Nr.2 neu gefasst durch Art.3 G vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2809)
§§§
zu § 261a ZPO |
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§ 261a aufgehoben, früherer § 261b wird § 270 durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§§§
zu § 262 ZPO |
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Früherer § 267 wird § 262 durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
In § 262 wird die Angabe "§ 207" durch "§ 167" ersetzt mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) vom 25.06.01 (BGBl_I_01,1206)
§§§
zu § 263 ZPO |
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§§§
zu § 264 ZPO |
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§§§
zu § 267 ZPO |
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§§§
zu § 268 ZPO |
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§§§
zu § 269 ZPO |
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Früherer § 271 wird § 269 durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 269 Abs.2 S.3 und 4 neu angefügt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.34 a) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1881)
§ 269 Abs.3 und 4 wurden durch die Absätze 3 bis 6 ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.34 b) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1881)
In § 269 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „unverzüglich“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.8 a) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 269 Abs.3 Satz 3 wurde der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.8 b) des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 270 ZPO |
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Früherer § 261b wird § 270 durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
In § 270 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „oder eine Zurücknahme der Klage“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.35 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
In § 270 werden Absatz 1 und 3 aufgehoben und die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) vom 25.06.01 (BGBl_I_01,1206)
§§§
zu § 271 ZPO |
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§ 271 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 271 Abs.3 aufgehoben durch Gesetz vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2847)
§ 271 Abs.2 geändert durch Art.3 Gesetz vom 02.09.94 (BGBl_I_94,2278) und das Inkrafttreten des § 271 Abs.2 geändert durch Art.1 Nr.3 Gesetz vom 17.12.99 (BGBl_I_99,2448)
§§§
zu § 272 ZPO |
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§ 272 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 273 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.36 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
§§§
zu § 273 ZPO |
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§ 273 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 273 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 a) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Er hatte folgenden Wortlaut:
2In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, daß sich die Parteien rechtzeitig und vollständig erklären.
In § 273 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 b) aa) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
In § 273 Abs.2 Nr.4 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 b) bb) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§ 273 Abs.2 Nr.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 b) cc) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§ 273 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.38 c) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Anordnungen nach Absatz 2 Nr.4 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat.
2Für sie gilt § 379 entsprechend.
§§§
zu § 274 ZPO |
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§ 274 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 274 Abs.3 Satz 2 (alt) aufgehoben, durch Gesetz vom 28.10.96 (BGBl_I_96,1546)
§§§
zu § 275 ZPO |
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§ 275 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 275 Abs.4 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.39 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 276 ZPO |
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§ 276 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 276 Abs.1 Satz 3 geändert durch Gesetz vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2847)
In § 276 Abs.1 Satz 3 wird der 2.Halbsatz gestrichen mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) vom 25.06.01 (BGBl_I_01,1206)
§ 276 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 21.10.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
§§§
zu § 277 ZPO |
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§ 277 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 277 Abs.1 Satz 2 angefügt durch Gesetz vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2847)
§ 277 Abs.4 neu gefasst durch Gesetz vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2847)
In § 277 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Übertragung der Sache auf“ durch die Wörter „Entscheidung der Sache durch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.40 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 278 ZPO |
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§ 278 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 278 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.41 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§ 278 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.8a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch
geschlossen werden, dass die Parteien einen
schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts
durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
2Das Gericht stellt das Zustandekommen
und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen
Vergleichs durch Beschluss fest.
3§ 164 gilt entsprechend.
§ 278 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.07.12, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung
vor einen beauftragten oder ersuchten
Richter verweisen.
2In geeigneten Fällen kann
das Gericht den Parteien eine außergerichtliche
Streitschlichtung vorschlagen.
3Entscheiden sich die
Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend.
§§§
zu § 278a ZPO |
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§ 278a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.12, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.9 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF) vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
§§§
zu § 279 ZPO |
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§ 279 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 278 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.41 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
2Es kann die Parteien für einen Güteversuch vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
(2) 1Für den Güteversuch kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.
2Wird das Erscheinen angeordnet, so gilt § 141 Abs.2 entsprechend.
§§§
zu § 280 ZPO |
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§§§
zu § 281 ZPO |
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Früherer § 276 wurde § 281 durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 281 Abs.2 wurde neu gefasst durch Gesetz vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2847)
§ 281 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.42 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Er hatte folgenden Wortlaut:
2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§§§
zu § 282 ZPO |
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§§§
zu § 283 ZPO |
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§§§
zu § 284 ZPO |
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§ 284 Abs.1 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.9 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 292a ZPO |
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§ 292a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1542)
§ 292a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des SignaturschlüsselInhabers abgegeben worden ist.
[ Motive ] |
§§§
zu § 296 ZPO |
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§ 296 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
În § 296 Abs.1 wurden nach der Angabe „§ 273 Abs.2 Nr.1“ die Wörter „und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.43 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 296a ZPO |
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§ 296a neu eingefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 296a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.44 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Wortlaut:
2§§ 156, 283 bleiben unberührt.
§§§
zu § 297 ZPO |
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§§§
zu § 298 ZPO |
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§ 298 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 298a ZPO |
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§ 298a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 299 ZPO |
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§ 299 Abs.3 geändert durch Gesetz vom 02.03.74 (BGBl_I_74,469)
§ 299 Abs.3 neu eingefügt, alter Absatz 3 wird Absatz 4 mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.2 Nr.4a des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1542)
§ 299 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) 1Soweit die Prozessakten als elektronische Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf Ausdrucke beschränkt.
2Die Ausdrucke sind von der Geschäftsstelle zu fertigen.
In § 299 Abs.4 wurde das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 299a ZPO |
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§ 299a neu eingefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 299a neu gefasst mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1542)
§§§
zu § 301 ZPO |
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§§§
zu § 302 ZPO |
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§§§
zu § 305a ZPO |
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§ 305a bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, Abs.2 neu angefügt mit Wirkung vom 01.09.98 durch Art.3 Nr.1 a) des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt vom 25.08.98 (BGBl_I_98,2489)
§ 305a Abs.1 S.2 neu gefasst mit Wirkung vom 01.09.98 durch Art.3 Nr.1 b)des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt vom 25.08.98 (BGBl_I_98,2489)
§§§
zu § 307 ZPO |
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§ 307 Abs.2 neu angefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
In § 307 Abs.1 wurde die Wörter „auf Antrag“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.45 a) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
In § 307 Abs.2 Satz 1 wurde die Wörter „auf Antrag des Klägers“ gestrichen und Satz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.45 b) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§ 307 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.9a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie auf Antrag dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
(2) (1) 1Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs.1 Satz 1, daß er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
2Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.
§§§
zu § 308a ZPO |
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In § 308a "§§ 556a, 556b" durch die Angabe "§§ 574 bis 574b" ersetzt mit Wirkung vom 01.09.01 durch Art.3 Nr.4 des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149)
§§§
zu § 310 ZPO |
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§ 310 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 310 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.10 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 310 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 307 Abs.2, § 331 Abs.3“ durch die Angabe „§§ 307, 331 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.0c des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
§§§
zu § 311 ZPO |
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§ 311 Abs.4 angefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
In § 311 Abs.2 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.46 a) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
In § 311 Abs.4 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.46 b) des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Er hatte folgenden Wortlaut:
2Die Verlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn an dem Verkündungstermin von den Parteien niemand erschienen ist.
§§§
zu § 313 ZPO |
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§ 313 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 313a Abs.2 Nr.1a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.3 § 16 Nr.7 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§§§
zu § 313a ZPO |
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§ 313a eingefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 313a Abs.1 neu gefasst durch Gesetz vom 11.01.93 (BGBl_I_93,50)
§ 313a Abs.2 Nr.3 aufgehoben, bisherige Nr.4 und 5 werden Nr.3 und 4 durch Art.4 Gesetz vom 12.09.90 (BGBl_I_90,2002)
§ 313a Abs.2 Nr.1a neu eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.3 § 16 Nr.7 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
§ 313a neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.47 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1881)
§ 313a Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.11 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;
in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.2 und 3;
in Kindschaftssachen;
im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;
wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
§§§
zu § 313b ZPO |
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§ 313b eingefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 313b Abs.3 angefügt durch Gesetz vom 30.05.88 (BGBl_I_88,662)
§ 313b Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 315 ZPO |
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§ 315 Abs.2 Sätze 1 und 2 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 315 Abs.3 geändert durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
In § 315 Abs.2 wurde wird das Wort „übergeben“ jeweils durch das Wort „übermitteln“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
In § 315 Abs.3 wurde Satz 2 und 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 317 ZPO |
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§ 317 Abs.1 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 317 Abs.2 Satz 2 neu gefasst und Satz 3 aufgehoben durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 317 Abs.4 Satz 1 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 317 Abs.3 wurde wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 317 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 317 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 317 bisheriger Abs.4 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 319 ZPO |
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§ 319 Abs.2 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.48 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Er hatte folgenden Wortlaut:
1Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
§ 319 Abs.2 Satz 2 und 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 320 ZPO |
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§ 320 Abs.1 geändert durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 320 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.11 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
2Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
§ 320 Abs.4 Satz 6 und 7 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 321 ZPO |
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§§§
zu § 321a ZPO |
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§ 321a neu eingefügt, mit Wirkung von 01.01.02 durch Art.2 Nr.49 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§ 321a Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.12 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
Bisheriger Wortlaut:
1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt.
§ 321a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.1 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3220).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn
eine Berufung nach § 511 Abs.2 nicht zulässig ist und
das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) 1Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss:
die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung begehrt wird;
die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
2Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen.
3Die Frist beginnt mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, im
Falle des § 313a Abs.1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das Protokoll zugestellt ist.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen,
ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist erhoben ist.
2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als
unzulässig zu verwerfen.
3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück.
4Die Entscheidungen ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss,
der nicht anfechtbar ist.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
indem es den Prozess fortführt, soweit dies auf
Grund der Rüge geboten ist (2).
2Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor
dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
3§ 343 gilt entsprechend.
(6) § 707 Abs.1 Satz 1, Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 323 ZPO |
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§ 323 Abs.4 geändert durch Gesetz vom 19.08.69 (BGBl_I_69,1243), Gesetz vom 29.07.76 (BGBl_I_76,2029) sowie durch Art.3 Kindesunterhaltsgesetz vom 06.04.98 (BGBl_I_98,666)
§ 323 Abs.5 angefügt durch Gesetz vom 29.07.76 (BGBl_I_76,2029) und geändert durch Art.3 Kindesunterhaltsgesetz vom 06.04.98 (BGBl_I_98,666)
§ 323 Abs.3 Satz 2 angefügt durch Art.3 Kindesunterhaltsgesetz vom 06.04.98 (BGBl_I_98,666)
§ 323 wurde durch die §§ 323 bis 323b ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.11 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) 1Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden.
2Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360a Abs.3, § 1361 Abs.4 Satz 4, § 1585b Abs.2, § 1613 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann. (3)
(4) (1) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794 Abs.1 Nr.1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.
(5) (2) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung im Vereinfachten Verfahren (§§ 641l bis 641t) statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.
§§§
§§§
zu § 323a ZPO |
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§ 323a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.12 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 323b ZPO |
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§ 323b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.12 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 324 ZPO |
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§§§
zu § 325a ZPO |
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§ 325a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.05 (BGBl_I_05,2437)
§§§
zu § 328 ZPO |
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§ 328 Abs.1 Nr.2 bis 4 neu gefasst durch Gesetz vom 25.07.86 (BGBl_I_86,1142)
§ 328 Abs.2 neu gefasst durch Gesetz vom 14.06.76 (BGBl_I_76,1421)
In § 328 Abs.2 "oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs.1 Nr.1 und 2" eingefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.3 § 16 Nr.8 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.01 (BGBl_I_01,266)
In § 328 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.52 c) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§ 328 Abs.2 wurden die Wörter „oder wenn es sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs.1 Nr.1 und 2 handelt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.13 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 329 ZPO |
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§ 329 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
In § 319 Abs.3 wurden die Wörter „befristeten Erinnerung nach § 577 Abs.4“ durch die Wörter „Erinnerung nach § 573 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.50 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
In § 329 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 317 Abs.2 Satz 1, Abs.3“ durch die Angabe „§ 317 Abs.2 Satz 1, Abs.3 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.08.05, durch Art.1 Nr.3a iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
§§§
zu § 331 ZPO |
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§ 331 Abs.1 Satz 2 angefügt durch Gesetz vom 21.03.74 (BGBl_I_74,753)
§ 331 Abs.3 angefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 331 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.1 Nr.12a des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
In § 331 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „übergeben“ jeweils durch das Wort „übermittelt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.52 a) iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 331a ZPO |
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§§§
zu § 335 ZPO |
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§ 335 Abs.1 Nr.4 angefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
In § 335 Abs.1 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.8 Nr.8 iVm Art.20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF) vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
§§§
zu § 337 ZPO |
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§§§
zu § 338 ZPO |
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§ 338 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 21.10.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.08.05 (BGBl_I_05,2477)
§§§
zu § 339 ZPO |
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In § 339 Abs.2 wurde der Satzteil „ , der ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.51 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 340 ZPO |
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§§§
zu § 340a ZPO |
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§ 340a neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 340a Abs.2 Sätze 3 und 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 341 ZPO |
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§ 341 Abs.2 angefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 341 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.52 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
2Sie unterliegt in diesem Falle der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde.
§§§
zu § 341a ZPO |
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§ 341a eingefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
In § 341a wurden die Wörter „durch Beschluss“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.53 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 342 ZPO |
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§§§
zu § 348 ZPO |
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§ 348 neu gefasst durch Gesetz vom 20.12.74 (BGBl_I_74,3651)
§ 348 Abs.1 neu gefasst durch Gesetz vom 11.01.93 (BGBl_I_93,50)
§ 348 Abs.3 geändert durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 348 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.54 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (2) Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) 1Über die Übertragung auf den Einzelrichter kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2Der Beschluß ist unanfechtbar.
(3) (3) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(4) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist.
2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
§§§
zu § 348a ZPO |
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§ 348a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.54 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 349 ZPO |
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§ 349 neu gefasst durch Gesetz vom 20.12.74 (BGBl_I_74,3651)
§ 349 Abs.2 Nr.7 geändert durch Gesetz vom 13.06.80 (BGBl_I_80,677)
§ 349 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.55 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Bisheriger Worlaut:
(4) § 348 ist nicht anzuwenden.
§§§
zu § 350 ZPO |
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§ 350 neu gefasst durch Gesetz vom 20.12.74 (BGBl_I_74,3651)
In § 350 wurde die Angabe „(§ 348)“ durch die Angabe „(§§ 348, 348a)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.56 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 356 ZPO |
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§ 356 Satz 1 neu gefasst durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
In § 356 Satz 1 wurde nach dem Wort „ist“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und der Satz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.57 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
Satz 2 hatte folgenden Wortlaut:
2Die Frist kann ohne mündliche Verhandlung bestimmt werden.
§§§
zu § 348a ZPO |
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§ 348a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.1 Nr.54 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887)
§§§
zu § 357a ZPO |
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§§§
zu § 358a ZPO |
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§ 358a eingefügt durch Vereinfachungsnovelle vom 03.12.76 (BGBl_I_76,3281)
§ 358a Satz 2 Nr.3 neu gefasst durch Gesetz vom 17.12.90 (BGBl_I_90,2847)
§§§
zu § 362 ZPO |
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In § 362 Abs.2 wurde das Wort „übersendet“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 363 ZPO |
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§ 363 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.1 Nr.3 des EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetzes vom 04.11.03 (BGBl_I_03,2166)
§§§
zu § 371 ZPO |
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§ 371 Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 01.08.01 durch Art.2 Nr.6 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1542)
§ 371 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.2 Nr.58 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1887) und zum gleichen Zeitpunkt
erneut neu gefasst durch Art.5 Abs.1a des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 371a ZPO |
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§ 371a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837)
§§§
zu § 372a ZPO |
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§ 372a Abs.1 geändert durch Gesetz vom 19.08.69 (BGBl_I_69,1243) und durch Art.6 Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.97 (BGBl_I_97,2942)
§ 372a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09 durch Art.29 Nr.14 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Soweit es in den Fällen der §§ 1600c und 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen Fällen zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden, soweit die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden nach der Art der Untersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses für ihn oder einen der im § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 bezeichneten Angehörigen und ohne Nachteil für seine Gesundheit zugemutet werden kann.
(2) 1Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind entsprechend anzuwenden.
2Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden.
§§§
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