1983 | ||
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1982 1984 | [ ] |
83.001 | Schornsteinfegerversorgung | |
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1) Auch für eine gerichtliche Zwischenentscheidung, durch die das Verfahren im gegebenen Rechtszug noch nicht abgeschlossen wird (hier: Pflegerbestellung zu verfahrensrechtlichen Zwecken), kann es auf die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Art.100 Abs.1 GG unerläßlich ankommen. | ||
2) Das Bundesverfassungsgericht kann bei Prüfung der Zulässigkeit einer Richtervorlage die Beurteilung verfassungsrechtlicher Fragen, auf die das vorlegende Gericht seine Erwägungen zur Entscheidungserheblichkeit gestützt hat, umfassend nachprüfen; im Einzelfall kann es indes zweckmäßiger sein, diese Prüfung der Entscheidung zur Begründetheit der Vorlage vorzubehalten. | ||
3) a) Das Grundgesetz beläßt den zuständigen Organen des Bundes einen Spielraum für die organisatorische Ausgestaltung der in seine Zuständigkeit fallenden Verwaltungseinrichtungen; dem Bund steht insoweit ein weiter organisatorischer Gestaltungsbereich zu. | ||
4) a) Grundsätzlich gilt, daß der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes Verwaltungsaufgaben zugewiesen sind, diese Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen -- mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln -- wahrnimmt. Dem Grundgedanken einer Kompetenznorm (wie auch der finanziellen Lastenaufteilung zwischen Bund und Ländern), die für eine Materie dem Bund die Verwaltungskompetenz zuordnet, widerspräche es, würden in weitem Umfang Einrichtungen der Landesverwaltung für Zwecke der Bundesverwaltung herangezogen. Dies gälte auch dann, wenn eine förmliche Übertragung von Zuständigkeiten nicht erfolgte. | ||
5) Die Inanspruchnahme von persönlichen und sächlichen Mitteln einer Landesbehörde durch den Bund, wie sie § 38 Abs. 2 Schornsteinfegergesetz vorsieht, bedarf der Zustimmung des die Behörde tragenden Landes. | ||
6) Die durch § 38 Abs.2 Schornsteinfegergesetz vorgesehene "Betrauung" der Bayerischen Versicherungskammer mit der Geschäftsführung der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger ist mit Art.87 Abs.2 GG vereinbar; sie betrifft einen geschichtlich vorgegebenen und sachlich eng umgrenzten Bereich der Bundesverwaltung. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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T-83-01 | Organleihe | |
"2. Die "Betrauung" einer Verwaltungskörperschaft mit Aufgaben des Organs einer anderen Verwaltungskörperschaft, wie sie in § 38 Abs.2 SchfG erfolgt ist, wird in Schrifttum und Rechtsprechung zumeist als "Organleihe" ("Institutionsleihe") bezeichnet. | ||
a) Das Institut der sogenannten Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, daß das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976, Buchholz 11, Art.104a GG Nr.2; Wolff/ Bachof, Verwaltungsrecht II, 4.Aufl, 1976, § 75 I a 1 ß, S.62; Bachof, JZ 1966, S.510 <513>; von Unruh in von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 5.Aufl, 1979, S.110 f; Rasch, DVBl.1977, S.144 <148>; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, Grundgesetz, Bearbeitung 1979, Art.87, Rdnr.38). Der Begriff "Organleihe" hat freilich keine festen Umrisse. Unter ihn werden verschiedenartige organisatorische Erscheinungsformen eingeordnet. Im einzelnen herrscht Unklarheit über die Abgrenzung zu ähnlichen organisatorischen Ausgestaltungen. Teilweise werden weitere begriffliche Unterscheidungen abgezweigt. | ||
b) Unbeschadet möglicher Grenzziehungen und Unterscheidungen im einzelnen kann als wesentlich für die gemeinhin als Organleihen bezeichneten verwaltungsorganisatorischen Erscheinungsformen das Merkmal der Amtshilfe angesehen werden: Ein Verwaltungsträger hilft einem anderen mit seinen personellen und sächlichen Mitteln aus, weil dieser aus Zweckmäßigkeitsgründen entsprechende Einrichtungen nicht schaffen will (vgl BVerwG, Buchholz 11, Art.104a Nr.2, S.6; Bachof, JZ 1966, S.510 <513>). Von der Amtshilfe im engeren Sinne (vgl Art.35 Abs.1 GG) unterscheidet sich die sogenannte Organleihe insofern, als sie sich nicht auf eine Aushilfe im Einzelfall beschränkt, sondern die Übernahme eines ganzen Aufgabenbereiches aufgrund einer allgemeinen Regelung umfaßt (Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 5.Aufl, 1980, Art.35, Rdnr.7a; Leonhardt in Stelkens/ Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1978, § 4, Rdnr.10). Kennzeichnend für die sogenannte Organleihe ist weiterhin, daß die "entliehene" Einrichtung Verwaltung für die "entleihende" ausübt. Der entliehenen Einrichtung wachsen keine neuen (eigenen) Zuständigkeiten zu. Es werden nicht Kompetenzen auf diese Einrichtung "verlagert"; "verlagert" werden vielmehr personelle und sächliche Verwaltungsmittel von der entliehenen Einrichtung zu der entleihenden Einrichtung. | ||
Ob im übrigen die Verwendung des Begriffs "Organleihe" hilfreich ist, mag angesichts der vielfältigen Unterschiede zwischen den so bezeichneten organisatorischen Erscheinungsformen dahinstehen. Die Zusammenfassung verwaltungsorganisatorischer Erscheinungsformen unter diesen Klassifikationsbegriff kann jedenfalls die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit solcher organisatorischer Ausgestaltungen im einzelnen Fall nicht ersetzen; ein normativer Gehalt ist mit Klassifikationsbegriffen dieser Art nicht vorgegeben. II. | ||
1. Das Grundgesetz enthält keine allgemeinen Regelungen über die Zulässigkeit der "Betrauung" einer Verwaltungskörperschaft mit den Aufgaben des Organs einer anderen Verwaltungskörperschaft, wie sie in § 38 Abs.2 SchfG erfolgt ist. Das gilt zumal auch für solche "Betrauungen" zwischen Verwaltungskörperschaften des Bundes und eines Landes. Insoweit bestehen auch keine ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Regeln. Inwieweit "Betrauungen" der vorliegenden Art zulässig sind, bestimmt sich in erster Linie nach den jeweils einschlägigen Kompetenz- und Organisationsnormen. Anhand dieser Normen ist im einzelnen Fall zu prüfen, welche Grenzen der "Betrauung" einer Verwaltungskörperschaft mit den Aufgaben des Organs einer anderen Verwaltungskörperschaft gesetzt sind. Wesentlich ist dabei, in welcher Weise solche "Betrauungen" sich auf das verfassungsrechtliche Kompetenz- und Organisationsgefüge auswirken. Rechtliche Grenzen können sich im übrigen auch aus anderweitigen verfassungsrechtlichen Normen ergeben. | ||
2. Hinsichtlich der Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern und der organisatorischen Ausgestaltung der bundeseigenen Verwaltung gelten die Bestimmungen des VIII.Abschnitts des Grundgesetzes (Art.83 ff GG). An diesen Bestimmungen ist "die Betrauung" der Versicherungskammer, einer Landesbehörde, mit der Geschäftsführung der Versorgungsanstalt, einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts, zu messen. | ||
Art.83 ff regeln indes nicht in allen Einzelheiten, wie die Verwaltung organisatorisch auszugestalten ist; dies gilt auch im Blick auf die bundeseigene Verwaltung, derer sich das Grundgesetz in einzelnen Bestimmungen annimmt (vgl Art.86 ff GG). Das Grundgesetz beläßt den zuständigen Organen des Bundes einen Spielraum für die organisatorische Ausgestaltung der in seine Zuständigkeit fallenden Verwaltungseinrichtungen; dem Bund steht insoweit ein weiter organisatorischer Gestaltungsbereich zu. Dies wird nicht zuletzt aus der allgemeinen Regelung des Art.86 GG deutlich. | ||
Eines weiten Spielraums bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung bedarf es, um den -- verschiedenartigen und sich ständig wandelnden -- organisatorischen Erfordernissen Rechnung tragen und damit eine wirkungsvolle und leistungsfähige Verwaltung gewährleisten zu können. Lediglich soweit das Grundgesetz ausdrückliche Schranken für die Regelung der Verwaltungsorganisation enthält, ist der Gestaltungsspielraum bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung begrenzt. Einschränkungen können sich überdies aus den Regelungen hinsichtlich der Verwaltungskompetenz und im übrigen auch aus anderen (allgemeinen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergeben." | ||
Auszug aus BVerfG B, 12.01.83, - 2_BvL_23/81 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.118 ff | ||
§§§ |
83.002 | Versorgungsausgleich II | |
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Die ausnahmslose Anordnung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung (§ 1587b Abs.3 Satz 1 Halbsatz 1 BGB) ist unverhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig, weil das gesetzgeberische Ziel einer eigenständigen sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei den unter diese Regelung fallenden Versorgungen weitgehend auch auf eine den Verpflichteten schonendere Weise hätte erreicht werden können. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
83.003 | Pflichtbeiträge-Ausfallzeit | |
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§ 32 Abs.7 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist insoweit mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, als nach ihm Pflichtbeiträge, die während einer anzurechnenden Ausfallzeit entrichtet sind, auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Anrechnung zu einer höheren Rente geführt hätte. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
83.004 | Gegendarstellung | |
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1) In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in denen über einen Anspruch auf Gegendarstellung in der Presse oder im Rundfunk abschließend entschieden wird, ist eine Richtervorlage gemäß Art.100 Abs.1 GG zulässig. | ||
2) Es ist mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG unvereinbar, wenn eine Gegendarstellung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden kann. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
83.005 | Bundestagsauflösung | |
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1) Im Organstreit kann der einzelne Bundestagsabgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status als Abgeordneter verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen. An der Gewährleistung der in Art.39 Abs.1 Satz 1 GG festgelegten Dauer der Wahlperiode hat der Status des Abgeordneten Anteil. | ||
2) Die Anordnung der Auflösung des Bundestages oder ihre Ablehnung gem Art.68 GG ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten obliegt. Ein Ermessen im Rahmen des Art.68 Abs.1 Satz 1 GG ist dem Bundespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. | ||
3) Art.68 GG normiert einen zeitlich gestreckten Tatbestand. Verfassungswidrigkeiten, die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die Entscheidungslage fort, vor die der Bundespräsident nach dem Auflösungsvorschlag des Bundeskanzlers gestellt ist. | ||
4) a) Art.68 Abs.1 Satz 1 GG ist eine offene Verfassungsnorm, die der Konkretisierung zugänglich und bedürftig ist. | ||
5) Vertrauen im Sinne des Art.68 GG meint gemäß der deutschen verfassungsgeschichtlichen Tradition die im Akt der Stimmabgabe förmlich bekundete gegenwärtige Zustimmung der Abgeordneten zu Person und Sachprogramm des Bundeskanzlers. | ||
6) Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Wege des Art.68 GG anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. Dies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des Art.68 Abs.1 Satz 1 GG. | ||
7) Eine Auslegung dahin, daß Art.68 GG einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art.68 GG nicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht. | ||
8) a) Ob eine Lage vorliegt, die eine vom stetigen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll ermöglicht, hat der Bundeskanzler zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des Bundestages anzustreben. | ||
9) In Art.68 GG hat das Grundgesetz selbst durch die Einräumung von Einschätzungsspielräumen und Beurteilungsspielräumen sowie von Ermessen zu politischen Leitentscheidungen an drei oberste Verfassungsorgane die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten weiter zurückgenommen als in den Bereichen von Rechtsetzung und Normvollzug; das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf das in Art.68 GG selbst angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten. | ||
LB 10) Zur abweichenden Meinung des Vizepräsidenten Zeidler siehe BVerfGE_62,64 = www.dfr/BVerfGE, Abs.183 ff. | ||
LB 11) Zur abweichenden Meinung des Richters Dr Rink siehe BVerfGE_62,70 = www.dfr/BVerfGE, Abs.204 ff. | ||
LB 12) Zur abweichenden Meinung des Richters Dr Rottmann siehe BVerfGE_62,108 = www.dfr/BVerfGE, Abs.351 ff. | ||
§§§ |
83.006 | Rechtshilfevertrag | |
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Zum Rechtshilfevertrag vom 11.9.1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
83.007 | National Iranian Oil Company | |
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1) Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es geböte, einen fremden Staat als Inhaber von Forderungen aus Konten zu behandeln, die bei Banken im Gerichtsstaat unterhalten werden und auf den Namen eines rechtsfähigen Unternehmens des fremden Staates lauten. | ||
2) Der Gerichtsstaat ist nicht gehindert, das betreffende Unternehmen als Forderungsberechtigten anzusehen und aufgrund eines gegen dieses Unternehmen gerichteten Vollstreckungstitels, der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren über ein nichthoheitliches Verhalten des Unternehmens ergangen ist, zur Sicherung des titulierten Anspruchs die betreffenden Forderungen zu pfänden. | ||
3) Dies gilt unabhängig davon, ob die Guthaben auf diesen Konten zur freien Verfügung des Unternehmens stehen oder nach fremdem Recht zur Überweisung auf ein Konto des fremden Staates bei dessen Zentralbank bestimmt sind. | ||
§§§ |
83.008 | Volkszählung | |
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Die Durchführung der auf den 27.04.83 festgesetzten Volkszählung, Berufszählung, Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung gemäß dem Gesetz über eine Volkszählung, Berufszählung, Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983) vom 25.03.82 (BGBl.I S.369) wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt. | ||
§§§ |
83.009 | Prüfingenieure | |
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1) Berufsregelnde Gesetze fallen nicht unter das Zitiergebot des Art.19 Abs.1 Satz 2 GG. | ||
2) Eine gesetzliche Regelung, nach welcher die Anerkennung eines Prüfingenieurs für Baustatik mit Vollendung des 70.Lebensjahres erlischt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | ||
LB 3) Das Zitiergebot dient zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können (vgl BVerfGE_24,367 <396> -- zu Art.14 GG; BVerfGE_28,36 <46> -- zu Art.5 GG). | ||
LB 4) Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, daß nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben. ]e> ]e[ LB 5) Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl BVerfGE_10,89 <99> -- zu Art.2 Abs.1 GG; BVerfGE_21,92 <93> und BVerfGE_24,367 <396 f> -- zu Art.14 GG; BVerfGE_28,282 <289> und BVerfGE_33,52 <77< f> -- zu Art.5 Abs.2 GG). | ||
LB 5) Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl BVerfGE_10,89 <99> -- zu Art.2 Abs.1 GG; BVerfGE_21,92 <93> und BVerfGE_24,367 <396 f> -- zu Art.14 GG; BVerfGE_28,282 <289> und BVerfGE_33,52 <77< f> -- zu Art.5 Abs.2 GG). | ||
LB 6) Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewußt ist, daß er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (vgl BVerfGE_35,185 <188>). | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
83.010 | Chiffreanzeigen | |
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Zum Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen über den Auftraggeber einer Chiffreanzeige. | ||
§§§ |
83.011 | Hafturlaub | |
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1) Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt bei der Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen auch die besondere Schwere seiner Tatschuld berücksichtigt. | ||
2) Der Gedanke der Resozialisierung des Gefangenen (Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG) gebietet, bei der Abwägung der für und gegen eine Beurlaubung sprechenden Gesichtspunkte das hohe Lebensalter des Gefangenen und dessen Gesundheitszustand nicht außer Betracht zu lassen. | ||
LB 3) Zur abweichenden Meinung des Richters Mahrenholz siehe BVerfGE_64,285 = www.dfr/BVerfGE, Abs.62 ff. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
83.012 | Offensichtlichkeitsentscheidung | |
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1) Wegen der außerordentlichen Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Asylverfahren ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, daß ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, wenn die Kammer eines Verwaltungsgerichts die Klage eines Asylsuchenden als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, ohne daß dafür Einstimmigkeit erforderlich ist ( § 32 Abs.6 Satz 1 und Abs.8 des Gesetzes über Asylverfahren vom 16.Juli 1982 | ||
2) Art.16 Abs.2 Satz 2 GG gebietet es indessen, daß sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils klar ergibt, warum die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzuweisen war; insoweit genügt ein nur formelhafter Hinweis in der Entscheidung nicht. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
83.013 | Waldsterben | |
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1) Zur Frage der Unterlassung der zuständigen Behörden, wirksame Maßnahmen gegen Anlagen zu schaffen, die Schwefeldioxide, Schwermetalle und Feinstäube in gesundheits- und umweltgefährdendem Umfang emittieren. | ||
2) Zur Frage der Versäumnis der zuständigen Organe, unter Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten Regelungen mit dem Ziel einer erheblichen Verminderung der Gesamtmenge der genannten Schadstoffemissionen zu statuieren. | ||
LF 3) Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die vermeintliche Untätigkeit des Staates, ausreichende Regelungen zur Eindämmung der Luftverschmutzungen im Hinblick auf das Waldsterben zu schaffen. | ||
LF 4) Eine Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Bekämpfung der Luftverunreinigung ist offensichtlich unbegründet: Der Gesetzgeber hat - bei Berücksichtigung der seit Beginn der siebziger Jahre getroffenen Maßnahmen - seine Pflicht, die Bürger vor gesundheitsgefährdender und eigentumsbeeinträchtigender Luftverschmutzung zu schützen, nicht durch Unterlassen verletzt. | ||
§§§ |
83.014 | Mutterschaftsgeld | |
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Es ist mit Art.3 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.6 Abs.4 GG vereinbar, Mütter, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren, vom Bezug des Mutterschaftsgeldes auszunehmen ( § 8a Abs.1 Satz 2 MuSchG). | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
83.015 | Sozialplan | |
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1) Die Einordnung von Sozialplanabfindungen als Konkursforderungen im Range vor § 61 Abs.1 Nr.1 KO kraft Richterrechts ist mit der Verfassung unvereinbar. Sie steht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Art.20 Abs.3 GG nicht in Einklang. | ||
2) Eine gesetzliche Regelungslücke, die es dem Richter erlaubte, für bestimmte Forderungen eine Privilegierung außerhalb des geschlossenen Systems der Konkursforderungen vor der Rangstelle der § 61 Abs.1 Nr.1 KO zu begründen, besteht nicht. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
83.016 | B-Plan Bekanntmachung | |
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Zur Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs.3 BBauG (≈ § 10 BauGB) | ||
§§§ |
83.017 | Zweitwohnungsteuer | |
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1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art.105 Abs.2a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. | ||
2) §§ 1 und 2 Abs.2 der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 21.Januar 1976 sind mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden, sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
83.018 | Strafbefehl | |
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Tritt erst nach rechtskräftiger Erledigung eines Strafbefehlsverfahrens ein Umstand ein, der die Bestrafung des Täters wegen eines schwereren Vergehens begründen würde, steht der erneuten Strafverfolgung die Rechtskraft des Strafbefehls ebenso wie beim Urteil entgegen (Anschluß an BVerfGE_3,248). | ||
* * * | ||
Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
83.019 | Konkursausfallgeld | |
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Kirchen und ihre Organisationen sind, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld ausgenommen. Ihre Konkursunfähigkeit folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
83.020 | Volkszählungsgesetz-1983 | |
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1) Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art.2 Abs.1 in Verbindung mit GG Art.1 Abs.1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. | ||
2) Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. | ||
3) Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen. | ||
4) Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr.1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung. | ||
5) Die in VoZählG 1983 § 9 Abs.1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (VoZählG 1983 § 9 Abs. 4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | ||
* * * | ||
Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
83.021 | Nachrüstung |
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1) Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Hoheitsakt, dessen Verfassungswidrigkeit unter Hinweis auf eine durch ihn ausgelöste Folgewirkung geltend gemacht wird, kann nur dann zulässigerweise erhoben werden, wenn eine grundrechtliche Verantwortlichkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs.1 BVerfGG, Art.93 Abs.1 Nr.4a GG für diese Folgewirkung möglich erscheint. | |
2) Die grundrechtliche Verantwortlichkeit der staatlichen deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt endet grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden, souveränen Staat nach seinem eigenen, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird. | |
§§§ |
[ 1982 ] | RS-BVerfG - 1983 | [ 1984 ] [ ] |
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