vor § 1 KSVG (11) | ||
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K. Verträge |
Auch staatsvertraglich vereinbarte Bestandsgarantien unterliegen der "clausula rebus sic stantibus. (vgl BVerfG, U, 22.09.76, - 2_BvH_1/74 - Bad Pyrmont - BVerfGE_42,345 = RS-BVerfG-Nr.76.021, Abs.42 = www.dfr/BVerfGE)
Die Rechtsfolge des Eintritts der clausula rebus sic stantibus ist zunächst nicht der Wegfall der vertraglichen Verpflichtung, sondern die Pflicht der Beteiligten, nach einer Anpassung der vertraglichen Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse zu suchen. (vgl BVerfG, U, 22.09.76, - 2_BvH_1/74 - Bad Pyrmont - BVerfGE_42,345 = RS-BVerfG-Nr.76.021, Abs.54 = www.dfr/BVerfGE)
Daraus hat das BVerfG die Folgerung gezogen, daß der sich auf die clausula rebus sic stantibus Berufende grundsätzlich verpflichtet ist, mit dem aus dem Vertrag Berechtigten in ernsthafte Verhandlungen einzutreten, die die Anpassung der Vereinbarung an die neuen Verhältnisse zum Ziel haben ( BVerfGE_34,216 <236 f>). (vgl BVerfG, U, 22.09.76, - 2_BvH_1/74 - Bad Pyrmont - BVerfGE_42,345 = RS-BVerfG-Nr.76.021, Abs.54 = www.dfr/BVerfGE)
Ist eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse - wie hier - nicht möglich, so kommt zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den vertraglichen Leistungen und Gegenleistungen nur ein angemessener Ausgleich in Gestalt einer Geldleistung in Betracht, der weder einen Schadensersatz noch eine Entschädigung darstellt (vgl BVerfGE_34,216 <237>). (vgl BVerfG, U, 22.09.76, - 2_BvH_1/74 - Bad Pyrmont, BVerfGE_42,345 = RS-BVerfG-Nr.76.021, Abs.55 = www.dfr/BVerfGE)
Die Rechtsfolge des Eintritts der clausula rebus sic stantibus ist zunächst nicht der Wegfall der vertraglichen Verpflichtung, sondern die Pflicht der Beteiligten, nach einer Anpassung der vertraglichen Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse zu suchen. (vgl BVerfG, U, 22.09.76, - 2_BvH_1/74 - Bad Pyrmont - BVerfGE_42,345 = RS-BVerfG-Nr.76.021, Abs.56 = www.dfr/BVerfGE)
§§§
Zur Behandlung von Verhandlungspositionen in nicht öffentlicher Sitzung. (vgl VGH Münch, U, 23.03.88, - 4_B_86/02994 - Verschwiegenheitspflicht - NVwZ_89,182 -84 = RS-KomR-Z-650 )
Die Behörde darf über Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen regelmäßig nicht mit hoheitlichen Mitteln, also durch Erlass von Verwaltungsakten entscheiden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine sondergesetzliche Ermächtigung besteht. (vgl OVG Saarl, U, 27.11.01, - 2_R_8/00 - Öffl-rechtliche Verträge - SKZ_02,155/16 (L) = SörS-Nr.01.200) )
§§§
Soweit für öffentlich-rechtliche Verträge Schriftform vorgeschrieben ist, liegt ein die Wirksamkeit des Angebotes herbeiführender Zugang nur dann vor, wenn die Erklärung dem anderen Vertragspartner in dieser Form, dh in ihrer Verkörperung, zugeht. (vgl OVG Saarl, E, 23.06.92, - 2_R_51/90 - Vertragsangebot - SKZ_93,200 -203 = SKZ_92,245/41 (L) = NJW_93,1612 -1614 = NVwZ_93,699 (L) )
Ein Vertragstext, der im Zeitpunkt, in dem er dem anderen Vertragspartner zur Unterschrift vorgelegt wird, von seiten der Behörde oder Körperschaft weder in einer der Formen des § 126 BGB noch mit dem maschinengeschriebenen, gedruckten oder faksimilierten Namen des zeichnungsberechtigten Bediensteten oder Organs unterzeichnet ist, stellt kein der Schriftform des § 57 SVwVfG genügendes Vertragsangebot dar. (vgl OVG Saarl, E, 23.06.92, - 2_R_51/90 - Vertragsangebot - SKZ_93,200 -203 = SKZ_92,245/41 (L) = NJW_93,1612 -1614 = NVwZ_93,699 (L) )
Die Bindung an ein Vertragsangebot an Abwesende besteht zeitlich nicht unbegrenzt; insoweit gilt über § 62 Satz 2 SVwVfG die Bestimmung des § 147 Abs.2 BGB entsprechend. (vgl OVG Saarl, E, 23.06.92, - 2_R_51/90 - Vertragsangebot - SKZ_93,200 -203 = SKZ_92,245/41 (L) = NJW_93,1612 -1614 = NVwZ_93,699 (L) )
Erlangt der Anbietende erstmals etwa 5 1/2 Jahre nach Abgabe seines Angebotes von der Unterzeichnung des Vertrages auch durch das Vertretungsorgan der Körperschaft Kenntnis, weil letztere die Vertragsurkunde einer von ihr erhobenen Leistungsklage beigefügt hat, so liegt darin kein rechtzeitiger Zugang der Annahmeerklärung im Sinne der §§ 62 Satz 2 SVwVfG, 147 Abs.2 BGB - entsprechend-. (vgl OVG Saarl, E, 23.06.92, - 2_R_51/90 - Vertragsangebot - SKZ_93,200 -203 = SKZ_92,245/41 (L) = NJW_93,1612 -1614 = NVwZ_93,699 (L) )
§§§
Die gesetzlichen Vorschriften, die für Willenserklärungen der öffentlichrechtlichen Körperschaften besondere Anforderungen aufstellen, bezwecken den Schutz der Körperschaft gegen unbedachte und sie gefährdende Willenserklärungen, und schränken deswegen die gesetzliche Vertretungsmacht der für sie handelnden Personen ein. Dies gilt auch für den Abschluß zivilrechtlicher Verträge. (vgl LG Stuttg, U, 27.05.81, - 15_O_11/81 - Architektenhonorar - NVwZ_82,57 -59 )
Die Berufung auf die Nichtigkeit von Verfügungen, die unter Verstoß gegen die in der Gemeindeordnung für Verpflichtungserklärungen des Bürgermeisters vorgeschriebenen Formerfordernisse geschlossen werden, verstößt nur dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Nichtigkeit für einen Vertragspartner zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. (vgl LG Stuttg, U, 27.05.81, - 15_O_11/81 - Architektenhonorar - NVwZ_82,57 -59 )
Es sprechen gute Gründe dafür, daß eine Verpflichtungserklärung, die ein Bürgermeister unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet, auch dann für die Gemeinde rechtsverbindlich ist, wenn auf dem Schriftstück das Dienstsiegel fehlt. (vgl OVG Saarl, B, 09.02.98, - 1_W_29/97 - Dienstsiegel - SKZ_98,241 (L) SörS-Nr.98.029 )
1) Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen Bestimmung (hier: § 54 Abs.1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs.1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden. (vgl BGH, U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 - Verpflichtungserklärung - ZBR_02,288 -91 = RS-BVerfG-Z-609 )
Zur Anwendung des § 179 Abs.3 S.1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde. (vgl BGH, U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 - Verpflichtungserklärung - ZBR_02,288 -91 = RS-BVerfG-Z-610 )
Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall. (vgl BGH, U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 - Verpflichtungserklärung - ZBR_02,288 -91 = RS-KomR-Z-612 )
Zur Haftung aus § 179 Abs.1 BGB. (vgl BGH, U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 - Verpflichtungserklärung - ZBR_02,288 -91 = RS-BVerfG-Z-611 )
Zur gemeindlichen Verpflichtungserklärung. (vgl ArbG SB, U, 30.05.74, - 1_Ca_64/72 - Gemeinderatsbeschluß - SKZ_74,239 -240 = RS-BVerfG-Z-228 )
§§§
Ein in einem notariellen Grundstücksveräußerungsvertrag an den Notar erteilter Auftrag, "die erforderlichen Genehmigungen beziehungsweise Bescheinigungen" einzuholen, umfaßt, wenn sich dem Vertrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine entsprechende Einschränkung entnehmen läßt, auch die Befugnis, die beantragte Genehmigung ablehnende Bescheide entgegenzunehmen. (vgl OVG Saarl, B, 11.06.99, - 2_Q_11/99 - Grundstückskaufvertrag - SKZ_99,281/48 (L) )
Zur Frage, ob in Angelegenheiten der gemeindlichen Selbstverwaltung eine einem anderen Rechtsträger zugehörige, in ihrer Prüfungskompetenz auf eine Rechtskontrolle beschränkte Widerspruchsbehörde befugt ist, über einen verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden. (vgl OVG Saarl, B, 11.06.99, - 2_Q_11/99 - Grundstückskaufvertrag - SKZ_99,281/48 (L) )
Die Widerspruchsbehörde ist nicht befugt, durch eine Sachentscheidung über den verspäteten Widerspruch einer Vertragspartei gegen die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung eines Grundstücksveräußerungsvertrages die auch im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei eingetretene Bestandskraft des Versagungsbescheides, die die endgültige Unwirksamkeit dieses Vertrages herbeigeführt hat, zu durchbrechen. (vgl OVG Saarl, B, 11.06.99, - 2_Q_11/99 - Grundstückskaufvertrag - SKZ_99,281/48 (L) )
§§§
Die Gemeinde, der ein Wiederkaufsrecht zu dem vom Gutachterausschuss ermittelten Wert des verkauften Grundstücks zusteht, hat den Käufer aufzuklären, wenn dieser im zu Tage getretenen Irrtum über die Wertverhältnisse den Wiederkauf durch notariellen Vertrag zu einem auffällig unter dem Wert liegenden Preis anbietet. (vgl BGH, U, 15.09.00, - 5_ZR_420/98 - Wiederkaufsrecht - NJW_01,284 -86 )
§§§
Behauptet der Bürgermeister einer Gemeinde, die sich für die Rückzahlung eines Darlehens für ein Ferienpark-Projekt verbürgt hat, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages gegenüber dem Darlehensgläubiger zu Unrecht, dass die erforderliche Zustimmung der Kommunalaufsicht vorliege, haftet die Gemeinde in Höhe der Bürgschaftssumme wegen Verschulden bei Vertragsabschluss. (vgl OLG Rostock, E, 26.04.01, - 1_U_117/98 - Culpa in contrahendo - NVwZ-RR_02,526 -28 )
Ein Verschulden bei Vertragsabschluss liegt auch dann vor, wenn die fragliche Behauptung in einem Telefongespräch gegenüber Vertretern des Gläubigers aufgestellt wurde und ungeklärt ist, ob der Bürgermeister selbst oder ein Dritter in Gegenwart des Bürgermeisters die Äußerung gemacht hat. (vgl OLG Rostock, E, 26.04.01, - 1_U_117/98 - Culpa in contrahendo - NVwZ-RR_02,526 -28 )
Wer für die unrichtige Behauptung, die Zustimmung der Kommunalaufsicht liege vor, einstehen muss, kann dem Adressaten nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB machen und ihm entgegenhalten, er hätte sich selbst über das Vorliegen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung informieren müssen. (vgl OLG Rostock, E, 26.04.01, - 1_U_117/98 - Culpa in contrahendo - NVwZ-RR_02,526 -28 )
Wer sich Behauptungen einer für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten oder behördlichen Mitteilungen nicht zuständige Person ohne vorherige Überprüfung zu Eigen macht, verletzt gegenüber dem Adressaten der Mitteilung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 I 2 BGB). (vgl OLG Rostock, E, 26.04.01, - 1_U_117/98 - Culpa in contrahendo - NVwZ-RR_02,526 -28 )
Patronatserklärungen stellen eine besondere Art von Sicherheitsleistung dar und reichen von zu nichts verpflichtenden Zusagen bis hin zu Verpflichtungen mit garantie- oder bürgschaftsähnlichem Inhalt. (vgl OLG Dresden, E, 27.06.00, - 23_U_2724/99 - Patronatserklärung - NVwZ_01,836 -39 = RS-BVerfG-Z-605 )
Bei der Patronatserklärung handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag sui generis. (vgl OLG Dresden, E, 27.06.00, - 23_U_2724/99 - Patronatserklärung - NVwZ_01,836 -39 )
Eine Patronatserklärung mit garantie- oder bürgschaftsähnlichem Inhalt gehört nicht zur laufenden Verwaltung einer Gemeinde, sondern bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. (vgl OLG Dresden, E, 27.06.00, - 23_U_2724/99 - Patronatserklärung - NVwZ_01,836 -39 )
Zur Haftung aus culpa in contrahendo. (vgl OLG Dresden, E, 27.06.00, - 23_U_2724/99 - Patronatserklärung - NVwZ_01,836 -39 = RS-BVerfG-Z-605 )
§§§
Beschließt der Kreistag nach zeitweiligem Ruhen des Projekts die Fortführung der Planungen im Rahmen eines jeweils abzurufenden Leistungsstufen enthaltenden Baubetreuungsvertrags, so bedeutet dies nicht die wirksame Beauftragung mit der Erbringung einer weiteren Leistungsstufe. Diese Beauftragung bedarf der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Landrat. Ein entsprechender Kreistagsbeschluß stellt lediglich die Ermächtigung der Verwaltung zur weiteren Durchführung des Projekts dar. (vgl OLG Stuttg, U, 15.02.00, - 10_U_118/99 - Baubetreuungsvertrag - DÖV_02,260/56 (L) )
Die Formvorschriften der LKrO sind ebenso wie diejenigen der GemO materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen. (vgl OLG Stuttg, U, 15.02.00, - 10_U_118/99 - Baubetreuungsvertrag - DÖV_02,260/56 (L) )
Der Einwand des Landkreises, die Verpflichtungserklärung sei formunwirksam, ist nur ausnahmsweise wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unbeachtlich. Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kreistag in einem Beschluss erhebliche Kosten nicht notwendiger Art verursachen wollte, und enthält der Kreistagsbeschluss keine eindeutige auf eine Beauftragung hindeutende Formulierung, scheidet ein Verstoß gegen Treu und Glauben aus. Vielmehr kann in einem solchen Fall vom Unternehmer verlangt werden, auf einem Abrufen seiner Leistungen unter Einhaltung der gesetzlichen Schriftform zu bestehen. (vgl OLG Stuttg, U, 15.02.00, - 10_U_118/99 - Baubetreuungsvertrag - DÖV_02,260/56 (L) )
§§§
Will sich ein Hoheitsträger Mittel zur Erfüllung ihm obliegender Verwaltungsaufgaben durch eine vertragliche Unwiderruflichkeits-Vereinbarung Sicherheit verschaffen und ist der Einzelne zum Abschluß dieser Vereinbarung bereit, um dadurch in diesem Zusammenhang mögliche hoheitliche Maßnahmen überflüssig zu machen, so stellt sich diese Vereinbarung als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag dar. (vgl VG Saarl, E, 07.03.68, - 2_K_363/67 - Vereinbarung-öffl-rechtliche - NJW_68,2395 )
§§§
Eine Streitigkeit über die Entziehung der Erlaubnis zur Benutzung des Stadtbades durch die Mitglieder eines eingetragenen Vereins hat öffentlich-rechtlichen Charakter. (vgl OVG Saarl, U, 14.10.60, - 2_R_19/59 - Benutzungsvertrag - DVBl_63,371 -372 = DVBl_62,498/187 (L) = DÖV_63,273 = JZ_61,373 oder JZ_61,673 )
Der zwischen den Parteien geschlossene Benutzungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. (vgl OVG Saarl, U, 14.10.60, - 2_R_19/59 - Benutzungsvertrag - DVBl_63,371 -372 = DVBl_62,498/187 (L) = DÖV_63,273 = JZ_61,373 oder JZ_61,673 )
Die Lösung dieses Vertrages kann nicht ohne rechtlichen Grund einseitig durch den Anstaltsherrn erfolgen. (vgl OVG Saarl, U, 14.10.60, - 2_R_19/59 - Benutzungsvertrag - DVBl_63,371 -372 = DVBl_62,498/187 (L) = DÖV_63,273 = JZ_61,373 oder JZ_61,673 )
§§§
Ein Vorausleistungsbescheid verliert seine Bedeutung, wenn nach seinem Erlaß die Beitragspflicht insgesamt wirksam abgelöst wird. (vgl OVG Saarl, B, 24.10.96, - 1_Y_22/96 - Ablösevereinbarung - SKZ_97,104/10 (L) )
Eine Ablösungsvereinbarung ist weder nach § 59 SVwVfG nichtig noch nach § 60 SVwVfG anpassungsbedürftig, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß der Ablösungsbetrag entgegen den Ablösungsbestimmungen deutlich höher als der voraussichtlich entstehende Beitrag ist, weil die Gemeinde bei der Veranschlagung des voraussichtlich entstehenden Beitrags zum einen zu Unrecht vom Bestehen einer Erschließungseinheit ausging und zum anderen nicht beitragsfähige Aufwendungen berücksichtigte; derartige Fehler bei der Veranschlagung des voraussichtlich entstehenden Beitrags gehören zu den ablösungstypischen Risiken und sind daher rechtlich irrelevant. (vgl OVG Saarl, B, 24.10.96, - 1_Y_22/96 - Ablösevereinbarung - SKZ_97,104/10 (L) )
Ein Anspruch auf Teilerstattung eines Ablösungsbetrages wegen Überschreitung der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 09.11.90 (E 87, 77) entwickelten "absoluten Mißbilligungsgrenze" besteht erst, wenn die Gemeinde eine Beitragsberechnung vorgenommen hat. (vgl OVG Saarl, B, 24.10.96, - 1_Y_22/96 - Ablösevereinbarung - SKZ_97,104/10 (L) )
Die in § 60 SVwVfG getroffene Regelung über die Anpassung eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage findet auf Ablösungsvereinbarungen nach § 133 Abs.3 BBauG Anwendung; das gilt auch dann, wenn die Ablösung vor Inkrafttreten des § 60 SVwVfG vereinbart wurde, die Anpassung des Vertrages aber nach Inkrafttreten dieser Norm gefordert wird. (vgl OVG Saarl, U, 03.11.88, - 1_R_83/87 - Ablösevereinbarung - SKZ_89,214 = SKZ_89,108/4 (L) )
Zur Frage, ob einem Grundstückseigentümer das Festhalten an einer Ablösungsvereinbarung zugemutet werden kann, wenn sich rund 12 Jahre nach deren Abschluß bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge herausstellt, daß die Ablösung vor allem infolge einer durch die Verlängerung der Straße bedingten Vergrößerung des Abrechnungsgebietes und eines Zurückbleibens des tatsächlich entstandenen Erschließungsaufwands hinter der früheren Kalkulation den dem Grundstück zuzuordnenden Betrag um rund 50 % übersteigt - im konkreten Fall bejaht. (vgl OVG Saarl, U, 03.11.88, - 1_R_83/87 - Ablösevereinbarung - SKZ_89,214 = SKZ_89,108/4 (L) )
Zur Auslegung eines unter Geltung des Preußischen Abgabenrechts geschlossenen Vertrags über den Verzicht auf Kommunalabgaben. (vgl OVG Saarl, U, 18.08.82, - 3_R_67/80 - Abgabenverzicht - AS_17,416 -422 = SKZ_82,324 -326 = SKZ_83,69/5 (L) = KStZ_83,76 -77 )
Vereinbarungen über die Befreiung von öffentlichen Abgaben sind grundsätzlich nichtig, wenn sie gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit und Abgabengleichheit verstoßen. Eine Abgabenvereinbarung ohne ausreichende Gegenleistung ist als einseitiger Abgabenverzicht zu werten, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß zulässig ist. (vgl OVG Saarl, U, 18.08.82, - 3_R_67/80 - Abgabenverzicht - AS_17,416 -422 = SKZ_82,324 -326 = SKZ_83,69/5 (L) = KStZ_83,76 -77 )
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Billigkeitserlaß und für die Verwirkung eines Abgabenanspruchs. (vgl OVG Saarl, U, 18.08.82, - 3_R_67/80 - Abgabenverzicht - AS_17,416 -422 = SKZ_82,324 -326 = SKZ_83,69/5 (L) = KStZ_83,76 -77 )
Entschließt sich der Bauherr nach dem Abschluss einer Stellplatzablösevereinbarung mit der Gemeinde und Zahlung der Ablösesumme unter Änderung seiner bisherigen Nutzungskonzeption zusätzliche Stellplätze auf dem Baugrundstück anzulegen, so liegt hierin keine wesentliche Änderung der für die Festlegung des Vertragsinhalts maßgeblichen Verhältnisse, die auf der Grundlage des § 60 SVwVfG eine Anspruch auf Anpassung des Stellplatzablösevertrags oder ein Recht zur Vertragskündigung begründet. (vgl OVG Saarl, U, 27.11.01, - 2_R_8/00 - Stellplatzablösung - SKZ_02,163/48 (L) )
Verpflichtet sich die Gemeinde in einer Stellplatzablösevereinbarung, die gezahlte Ablösesumme zurück zu erstatten, wenn die Ausführung des Vorhabens unterbleibt, so ist die Beantwortung der Frage, ob unter Nichtausführung des Vorhabens auch eine geänderte Ausführung der Baumaßnahme fällt, die einen geringeren Stellplatzbedarf auslöst, nicht von einer näheren Klärung abhängig, worin die "Gegenleistung" für die Zahlung der Ablösesumme besteht. (vgl OVG Saarl, B, 30.10.00, - 2_Q_9/OO - Ablösevereinbarung - SKZ_01,110/44 (L) )
Der Inhalt einer Stellplatzablösevereinbarung kann dahin zu verstehen sein, dass das "genehmigte Vorhaben" nicht nur dann nicht realisiert wird, wenn von der für das in Bezug genommene Vorhaben erteilten Baugenehmigung überhaupt nicht Gebrauch gemacht wird, sondern auch dann, wenn auf der Grundlage einer entsprechenden Änderungsgenehmigung eine Baumaßnahme ausgeführt wird, die sich von dem ursprünglichen Vorhaben in einem vom Vertragsgegenstand her gesehen maßgeblichen Aspekt, nämlich dadurch unterscheidet, dass die Zahl der nachzuweisenden und demzufolge auch der abzulösenden Stellplätze geringer ist. (vgl OVG Saarl, B, 30.10.00, - 2_Q_9/OO - Ablösevereinbarung - SKZ_01,110/44 (L) )
§§§
Ein Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Anlieger wonach Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden, ist nichtig, es sei denn, diese Abrede ist ausnahmsweise nach § 133 Abs.3 oder § 135 Abs.5 BauGB zulässig. (vgl OVG Saarl, B, 26.11.92, - 1_R_162/92 - Erschließungsbeiträge - SKZ_93,103/8 (L) )
Ein Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag (hier: Vertrag zwischen einem Wasser/Abwasserzweckverband und eine Gemeinde über die Herstellung eines Wasser und Abwasseranschlusses für ein neues Wohngebiet) verliert seinen öffentlich-rechtlichen Charakter nicht dadurch, daß er an eine juristische Person des privaten Rechts abgetreten wurde. (vgl OLG Rostock, B, 14.09.99, - 7_W_58/99 - Erschließungsvertrag - NVwZ_00,234 )
Die Verpflichtung eines Bauherrn, der Gemeinde einen Ausgleich für Erschließungssubventionen zu leisten, die diese wegen einer "förderungsschädlichen" Nutzung des Baugrundstücks dem Land zurückzugewähren hat, ist jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie mit der Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens für diese Nutzung verknüpft wird. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_5/01 - öffl-rechtlicher Vertrag - SKZ_02,289/18 (L) )
Die Vereinbarung zwischen Bauherr und Gemeinde über die Zahlung eines Ausgleichs für zurückgeforderte Erschließungssubventionen stellt sich auch dann als Vertrag im Sinne von § 54 Satz 2 SVwVfG in Form eines Austauschvertrags im Verständnis von § 56 SVwVfG dar, wenn nur die Verpflichtungserklärung des Bauherrn schriftlich niedergelegt ist, die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens als Gegenleistung sich hingegen aus außerhalb der schriftlichen Erklärung liegenden Umständen ergibt (hier einem Schreiben der Gemeinde, dass die Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren abgegeben wird, "sobald" die - vom Bauherrn unterschriebene - Verpflichtungserklärung vorliegt). (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_5/01 - öffl-rechtlicher Vertrag - SKZ_02,289/18 (L) )
Ansprüche aus einem Erschließungsvertrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen; dasselbe gilt für Erstattungsanspüche, die auf die Rückabwicklung eines als nichtig angesehenen Erschließungsvertrags gestützt werden. (vgl OVG Saarl, U, 07.11.88, - 1_R_322/87 - Echter Erschließungsvertrag - SKZ_89,178 -181 = SKZ_89,108/5 (L) = DÖV_89,861 -863 )
Ein "echter" Erschließungsvertrag zeichnet sich dadurch aus, daß ein Unternehmer von der Gemeinde die Erschließung eines bestimmten Gebietes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernimmt und die fertiggestellten Erschließungsanlagen ohne Gegenleistung der Gemeinde überträgt; im Gegensatz dazu übernimmt beim sog Vorfinanzierungsvertrag der Unternehmer lediglich vorübergehend die Kosten der von ihm durchzuführenden Erschließung, erhält aber zu einem vertraglich festgelegten Termin seine Kosten von der Gemeinde erstattet. (vgl OVG Saarl, U, 07.11.88, - 1_R_322/87 - Echter Erschließungsvertrag - SKZ_89,178 -181 = SKZ_89,108/5 (L) = DÖV_89,861 -863 )
Enthält ein Erschließungsvertrag die Verpflichtung zum Erwerb oder zur Übertragung von Grundstücken, so bedarf er zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung; fehlt es daran, so wird der Vertrag seinem gesamten Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch erfolgt sind. (vgl OVG Saarl, U, 07.11.88, - 1_R_322/87 - Echter Erschließungsvertrag - SKZ_89,178 -181 = SKZ_89,108/5 (L) = DÖV_89,861 -863 )
Liegen in einem Gebiet, dessen Erschließung ein Unternehmer durch "echten" Erschließungsvertrag übernommen hat, Grundstücke Dritter, so ist es Sache des Unternehmers, mit diesen Fremdanliegern Vereinbarungen zu treffen, ob und gegebenenfalls in Welchem Umfang sich diese an den Kosten der Erschließung beteiligen; kommen entsprechende Vereinbarungen nicht zustande, so ist die Gemeinde nicht verpflichtet, dem Unternehmer den Teil des Erschließungsaufwandes zu erstatten, der bei einer Abrechnung nach Beitragserhebungsgrundsätzen den Fremdanliegergrundstücken zuzuordnen wäre. (vgl OVG Saarl, U, 07.11.88, - 1_R_322/87 - Echter Erschließungsvertrag - SKZ_89,178 -181 = SKZ_89,108/5 (L) = DÖV_89,861 -863 )
Bei Abschluß und vollständiger Durchführung eines "echten" Erschließungsvertrages verbietet sich in dem betreffenden Gebiet jede Erschließungsbeitragserhebung. (vgl OVG Saarl, U, 07.11.88, - 1_R_322/87 - Echter Erschließungsvertrag - SKZ_89,178 -181 = SKZ_89,108/5 (L) = DÖV_89,861 -863 )
Eine Vereinbarung der Gemeinde üher die Übernahme der Erschließungskosten durch einen privaten Erschließungsträger hat keine "befreiende Wirkung" zugunsten der Grundstückseigentümer, wenn die Erfüllung des Erschließungsvertrages durch den privaten Unternehmer unmöglich wird; ein Verzicht der Gemeinde auf die Erhebung von Beiträgen zu dem Erschließungsaufwand, der ihr infolge Nichterfüllung des Vertrages entsteht, ist auch nicht im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 135 Abs.5 BBauG zulässig und wirksam. (vgl OVG Saarl, U, 10.06.81, - 3_R_29/80 - Erschließungsvertrag - AS_16,356 -380 = SKZ_81,244 -252 = SKZ_81,275/4 (L) = NVwZ_82,127 -128 )
Ein geltend gemachter Erstattungsanspruch ist öffentlichrechtlicher Natur, wenn das Leistungsverhältnis, auf dessen Grundlage die zurückgeforderte Zahlung erbracht wurde, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_5/01 - öffl-rechtlicher Vertrag - SKZ_02,289/18 (L) )
Die Verpflichtung eines Bauherrn, der Gemeinde einen Ausgleich für Erschließungssubventionen zu leisten, die diese wegen einer "förderungsschädlichen" Nutzung des Baugrundstücks dem Land zurückzugewähren hat, ist jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie mit der Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens für diese Nutzung verknüpft wird. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_5/01 - öffl-rechtlicher Vertrag - SKZ_02,289/18 (L) )
Die Vereinbarung zwischen Bauherr und Gemeinde über die Zahlung eines Ausgleichs für zurückgeforderte Erschließungssubventionen stellt sich auch dann als Vertrag im Sinne von § 54 Satz 2 SVwVfG in Form eines Austauschvertrags im Verständnis von § 56 SVwVfG dar, wenn nur die Verpflichtungserklärung des Bauherrn schriftlich niedergelegt ist, die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens als Gegenleistung sich hingegen aus außerhalb der schriftlichen Erklärung liegenden Umständen ergibt (hier einem Schreiben der Gemeinde, dass die Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren abgegeben wird, "sobald" die - vom Bauherrn unterschriebene - Verpflichtungserklärung vorliegt). (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_5/01 - öffl-rechtlicher Vertrag - SKZ_02,289/18 (L) )
In den Fällen des § 59 Abs.2 Nr.4 SVwVfG ist in der Nichtigkeitsfolge der Erstattungsanspruch bereits angelegt mit der Konsequenz, dass seiner Geltendmachung die Grundsätze von Treu und Glauben allenfalls dann mit Erfolg entgegengehalten werden können, wenn besondere Umstände in der Person oder im Verhalten des die Erstattung begehrenden Bürgers vorliegen. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_5/01 - öffl-rechtlicher Vertrag - SKZ_02,289/18 (L) )
Realisiert ein Bauherr im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein nach der Art der baulichen Nutzung mit den planerischen Festsetzungen in Einklang stehendes Bauvorhaben, das lediglich von der festgesetzten Bauweise abweicht, so kann in dem Umstand, dass diese Nutzungsart nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Erschließung des Gebiets subventioniert wurde, und deshalb die Gemeinde die ihr gewährte Förderung teilweise zurückzahlen muss, kein Grund gesehen werden, der es rechtfertigt, die Rückforderung eines vom Bauherrn hierfür gezahlten Ausgleichs als treuwidrig zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_5/01 - öffl-rechtlicher Vertrag - SKZ_02,289/18 (L) )
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