vor § 1  KSVG   (12)  
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L.  Einzelprobleme

I.  Verwaltungsgemeinschaft

  1. Eine Gemeinde, die mit Zustimmung der übrigen Mitglieder aus einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ausscheiden will, kann einen Anspruch auf Erlass einer dies ermöglichenden RechtsVO haben, wenn Gründe des öffentlichen Wohls ihr Ausscheiden erfordern. (vgl VGH BW, U, 26.10.99, - 1_S_1652/98 - Verwaltungsgemeinschaft - DVBl_00,1718-28 (L))

  2. Die Gewichtung und Abwägung der Belange, die schließlich zu dem Ergebnis führen, ob Gründe des öffentlichen Wohls das Ausscheiden aus einer Verwaltungsgemeinschaft rechtfertigen, kann, da dafür der Exekutive ein Bewertungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative überlassen ist, von einem Gericht nicht ersetzt werden. Über das vom Innenministerium gefundene und in den Ablehnungsbescheid mitgeteilte Ergebnis kann sich das Gericht deshalb nur dann hinwegsetzen, wenn es eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft oder im Widerspruch mit der verfassungsrechtlichen Ordnung zustande gekommen ist. (vgl VGH BW, U, 26.10.99, - 1_S_1652/98 - Verwaltungsgemeinschaft - DVBl_00,1718-28 (L))

  3. Die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) ist unverzichtbarer Bestandteil der Aufgaben einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft. Die sich hieraus ergebende Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit ist verfassungsrechtlich unbedenklich; sie begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausscheiden aus einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft. (vgl VGH BW, U, 26.10.99, - 1_S_1652/98 - Verwaltungsgemeinschaft - DVBl_00,1718-28 (L))



II.  Zusammenschluss

  1. Ein Zusammenschluß von Gemeinden im Sinne von § 4 Abs.8 Bundesbaugesetz liegt nur vor, wenn die Gemeinden entweder selbst die Mitglieder sind oder jedenfalls diejenigen Mitwirkungsrechte haben, die sie in einem mitgliedschaftlich organisierten Verband hätten. (vgl BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 - Flächennutzungsplanung - BVerfGE_77,288 -308 = DVBl_88,482 = NVwZ_88,619 = NJW_88,2032 = DÖV_88,465 = BayVBl_88,720 = ZfBR_88,136 = JuS_89,58 )



III.  Vergabeverfahren

  1. Eine Gemeinde, die in bezug auf ein eigenes Bauvorhaben Honoraranfragen an Statiker so gestaltet, daß Angebote unter Unterschreitung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nahegelegt werden, ist Störerin im Sinne des Wettbewerbsrechts. (vgl OLG Düsseld, E, 25.04.00, - 20_U_113/99 - Honoraranfrage - DÖV_01,175 -76)

  2. Die Entscheidung einer Gemeinde über die Auswahl unter verschiedenen Kaufbewerbern um ein gemeindeeigenes Grundstück nach Maßgabe von Vergabekriterien, die im öffentlichen Interesse unter anderem die Förderung eines bestimmten Personenkreises durch die Gewährung eines nach Kinderzahl gestaffelten Nachlasses auf den Kaufpreis vorsehen, hat öffentlich-rechtlichen Charakter. (vgl OVG NW, B, 30.06.00, - 21_E_472/00 - Kaufbewerber - DÖV_02,260/55 (L) = DVBl_00,1719-32 (L))

  3. Begehrt ein Kaufbewerber zur Verhinderung "vollendeter Tatsachen" vorläufigen Rechtsschutz gegen die Gemeinde, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSd § 40 Abs.1 VwGO. (vgl OVG NW, B, 30.06.00, - 21_E_472/00 - Kaufbewerber - DÖV_02,260/55 (L) = DVBl_00,1719-32 (L))

  4. Bei der Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke dürfen Gemeindebürger aus anderen Ortsteilen nicht von vornherein als Bewerber ausgeschlossen werden. (vgl VGH Mannh, B, 22.11.99, - 8_S_2599/99 - Bauplatzvergabe - NVwZ-RR_814 -15)

  5. Der Antrag auf Nachprüfung des Verfabeverfahrens ist vollständig nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes an den öffentlichen Auftraggeber zuzustellen. Die Wirksamkeit der Zustellung ist als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung wird weder begrenzt noch beeinflusst durch die "Berufung" eines Verfahrensbeteiligten auf einen Zustellungsmangel. (vgl OLG Schlesw, B, 01.06.99, - 6_VerG_1/99 - Verpflichtungserklärung - NVwZ_00,232 -33)

  6. Ist der Nachprüfungsantrag nicht wirksam zugestellt iSd VwZG, gilt das Zuschlagsverbot des § 115 I GWB noch nicht. (vgl OLG Schlesw, B, 01.06.99, - 6_VerG_1/99 - Verpflichtungserklärung - NVwZ_00,232 -33)

  7. Das Zuschlagsverbot tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen vorliegen, und kann vom Vergabeüberwachungsausschuss nicht angeordnet werden. (vgl OLG Schlesw, B, 01.06.99, - 6_VerG_1/99 - Verpflichtungserklärung - NVwZ_00,232 -33)

  8. Ein gleichwohl erfolgter Zuschlag, bei bestehendem gesetzlichem Zuschlagsverbotes iSd § 115 I GWB, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot iSd § 134 BGB. (vgl OLG Schlesw, B, 01.06.99, - 6_VerG_1/99 - Verpflichtungserklärung - NVwZ_00,232 -33)

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IV.  Unlauterer Wettbewerb

  1. Eine Gemeinde, die in bezug auf ein eigenes Bauvorhaben Honoraranfragen an Statiker so gestaltet, daß Angebote unter Unterschreitung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nahegelegt werden, ist Störerin im Sinne des Wettbewerbsrechts. (vgl OLG Düsseld, E, 25.04.00, - 20_U_113/99 - Honoraranfrage - DÖV_01,175 -76)

  2. Zur Frage, ob ein erwerbswirtschaftliche Tätigkeit von Kommunen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft unlauterer Wettbewerb darstellt. (vgl OLG Düsseld, B, 28.10.99, - 2_U_7/99 - Abfallwirtschaftsbetrieb - DÖV_00,157 -60)

  3. Wird eine Kommune nach Art.86 BayGO in der Form einer GmbH tätig, gelten die Beschränkungen des Art.87 BayGO für diese GmbH unmittelbar. (vgl OLG München, U, 20.04.00, - 6_U_4072/99 - GmbH-Tätigkeit - NVwZ_00,835 -37)

  4. Art.87 BayGO ist kein Schutzgesetz iS von § 823 II BGB, dient jedoch dem Schutz eines abgrenzbaren Personenkreises privater Mitbewerber, so dass ein vorsätzlicher und fortgesetzter Verstoß gegen diese Regelung Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs iS des § 1 UWG auslösen kann. (vgl OLG München, U, 20.04.00, - 6_U_4072/99 - GmbH-Tätigkeit - NVwZ_00,835 -37)

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V.  Schulverlegung

  1. Die Verlegung des Standortes einer kommunalen Schule kann als Verwaltungsakt angesehen werden. (vgl OVG Saarl, B, 11.08.89, - 1_W_138/89- SKZ_89,210 -215)

  2. Mit der schulhoheitlichen Gewalt des Schulträgers ist im Bereich der Sachleistungen ein weites Regelungsermessen verbunden. Unmittelbare eigene Rechtsanspüche von Schülern und Eltern auf einen bestimmten Schulstandort sind nicht gegeben. (vgl OVG Saarl, B, 11.08.89, - 1_W_138/89- SKZ_89,210 -215)

  3. Gegenüber Schulorganisationsmaßnahmen des Schulträgers in bezug auf eingeführte Schulen bestehen im Sachleistungsbereich nur eng zu bestimmende eigene Rechte von Schülern und Eltern. Abgesehen von dem Schutz vor Schikanen und Willkür verbleiben die Rechte, von unzumutbaren oder gänzlich unangemessenen Schulbesuchsbedingungen verschont zu bleiben. (vgl OVG Saarl, B, 11.08.89, - 1_W_138/89- SKZ_89,210 -215)

  4. Zur Hinnehmbarkeit von verlängerten Schulwegen, höheren Schulfahrtkosten und minder gut räumlicher und sachlicher Ausstattung eines Schulgebäudes. (vgl OVG Saarl, B, 11.08.89, - 1_W_138/89- SKZ_89,210 -215)

  5. Zur Interessenlage und -abwägung in bezug auf den Sofortvollzug einer Schulverlegung. (vgl OVG Saarl, B, 11.08.89, - 1_W_138/89- SKZ_89,210 -215)

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VI.  Sparkasse

  1. Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen und ihre durch das Sparkassengesetz und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuß und Vorstand erfüllen. Angelegenheiten der Sparkasse sind deshalb grundsätzlich keine Gemeindeangelegenheiten, hinsichtlich deren ein Auskunftsanspruch eines Gemeinderatsmitgliedes gegenüber dem Bürgermeister, der Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse ist, besteht. (vgl VGH BW, U, 12.03.01, - 1_S_785/00 - Kommunale Sparkasse - DÖV_02,259/49 (L))

  2. Ein Bürgermeister ist nicht kraft Gemeiderechts verpflichtet, die Anfrage eines Gemeinderatsmitglieds zu sparkasseninternen Vorgängen zu beantworten, von denen er als Mitglied des Verwaltungsrats Kenntnis erlang hat. (vgl VGH BW, U, 12.03.01, - 1_S_785/00 - Kommunale Sparkasse - DÖV_02,259/49 (L))

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VII.  Patronatserklärung

  1. Patronatserklärungen stellen eine besondere Art von Sicherheitsleistung dar und reichen von zu nichts verpflichtenden Zusagen bis hin zu Verpflichtungen mit garantie- oder bürgschaftsähnlichem Inhalt. (vgl OLG Dresden, E, 27.06.00, - 23_U_2724/99 - Patronatserklärung - NVwZ_01,836 -39 = RS-KomR-Z-605')

  2. Bei der Patronatserklärung handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag sui generis. (vgl OLG Dresden, E, 27.06.00, - 23_U_2724/99 - Patronatserklärung - NVwZ_01,836 -39

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VIII.  Benehmen

  1. Der Begriff "Benehmen" in § 58 V 1 HessGO ist zu unterscheiden von dem Begriff "Einvernehmen". Benehmen bedeutet lediglich, dass der Vorsitende der Gemeindevertretung mit dem Gemeindevorstand Kontakt aufzunehmen hat, seinerseits Vorschläge für die Tagesordnung und die Sitzungszeit macht und die Vorstellungen des Gemeindevorstands entgegenzunehmen hat. (vgl VG Kassel, B, 15.12.00, - 3_G_2870/00 - Widerspruch - NVwZ-RR_466 -68)

  2. Da die Herstellung des Benehmens mit dem Gemeindevorstand für diesen als laufende Verwaltungsangelegenheit von geringer Bedeutung anzusehen ist, ist es ausreichend, wenn der Vorsitzende mit dem Bürgemeister Kontakt aufnimmt (§ 70 II HessGO). Wird zwischen Vorsitzenden und Gemeindevorstand kein Einverständnis erzielt, so steht dem Vorsitzenden das Entscheidungsrecht über Tagesordnung und Zeitpunkt der Sitzung zu. (vgl VG Kassel, B, 15.12.00, - 3_G_2870/00 - Widerspruch - NVwZ-RR_466 -68)

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IX.  Vollstreckung gegen Gemeinde

  1. Zu den Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Ersatzvornahme) gegen eine Gemeinde. (vgl VGH Münch, B, 02.04.01, - 8_C_01/587 - Vollstreckung - NVwZ_01,822 -23)

  2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 VwGO fallen unter diese Vorschrift nur Folgenbeseitigungsansprüche im Zusammenhang mit der Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß § 113 I 2 VwGO, nicht aber (selbständige Folgenbeseitigungsansprüche, die sich aus der Verurteilung eine Behörde oder Körperschaft zu schlicht-hoheitlichen Amtshandlungen im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage ergeben. (vgl VGH Münch, B, 02.04.01, - 8_C_01/587 - Vollstreckung - NVwZ_01,822 -23)

  3. Steht die Vollstreckung einer vertretbaren schlicht-hoheitlichen Handlung im Streit, ist auch keine Lücke in der Regelung der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand ersichtlich, da die Anwendung des § 887 ZPO (iVm § 167 Abs.1 S.1 VwGO) zu angemessenen Ergebnissen führt. (vgl VGH Münch, B, 02.04.01, - 8_C_01/587 - Vollstreckung - NVwZ_01,822 -23)

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