2001   (7)  
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01.181 Kürzung-Versorgungsbezüge
 
  1. OVG Saarl,     B, 29.10.01,     – 1_Q_23/01 –

  2. SKZ_02,173/92 (L)

  3. GKG_§_13

 

Der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Kürzung von Versorgungsbezügen des Beamten nach Maßgabe des § 55 BeamtVG bestimmt sich nach dem Zweijahresbetrag, das heißt dem 26-fachen des monatlichen Kürzungsbetrags.

§§§

01.182 Normenkontrolle
 
  1. OVG Saarl,     U, 30.10.01,     – 2_N_4/00 –

  2. SKZ_02,277 -79 = SKZ_02,163/45 (L)

  3. VwGO_§_47; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_2 Abs.4, BauGB_§_1 Abs.8 Abs.2, BauGB_§_214 Abs.3 S.2

 

1) Da eine Satzung, mit der ein Bebauungsplan aufgehoben wird, ebenso wie eine planerische Festsetzung in Bezug auf die von ihr erfassten Flächen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums im Verständnis von Art.14 Abs.1 Satz 2 GG darstellt, ist den von ihr betroffenen Grundstückseigentümern die Befugnis zuzubilligen, sich gegen die durch sie bewirkte Rechtsänderung mit einem Normenkontrollantrag zur Wehr zu setzen.

 

2) Bei der ersatzlosen Aufhebung eines Bebauungsplans gehört das Interesse der Betroffenen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Gegebenheiten zu den abwägungsbeachtlichen Belangen.

 

3) Es spricht alles dafür, dass das Entwicklungsgebot des § 8 Abs.2 BauGB auch bei der Aufhebung eines Bebauungsplans zu beachten ist. Allerdings liegt kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor, wenn eine Gemeinde den für eine bestimmte Fläche aufgestellten, den Flächennutzungsplan konkretisierenden Bebauungsplan aufhebt, gleichwohl aber die Absicht hat, die Darstellungen des Flächennutzungsplans mit einem späteren Bebauungsplan umzusetzen.

 

4) Zur Frage der Behandlung von Eigentümerinteressen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Gegebenheiten in der Abwägung bei Aufhebung eines Bebauungsplans und zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrollbefugnis bei der Überprüfung einer Abwägungsentscheidung.

§§§

01.183 Ashkali
 
  1. OVG Saarl,     B, 31.10.01,     – 1_Q_54/01 –

  2. SKZ_02,170/78 (L)

  3. AuslG_§_53 Abs.6, AuslG_§_54; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

 

1) Die Frage des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG mit Blick auf gesundheitliche Gefahren infolge einer Erkrankung, mit deren Verschlimmerung im für die Abschiebung vorgesehenen Zielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit in wesentlicher oder lebensbedrohlicher Weise gerechnet werden muss, ist eine solche des jeweiligen konkreten Einzelfalls, die nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG rechtfertigt.

 

2) Gleiches gilt für die Frage, der individuellen Volks- beziehungsweise Minderheitenzugehörigkeit des (einzelnen) Ausländers (hier Ashkali aus dem Kosovo).

 

3) Bei der Anwendung des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG ist die Sperrwirkung des Satzes 2 der Vorschrift im Hinblick auf allgemeine Gefahrenlagen im Abschiebezielstaat auch dann zu beachten, wenn eine andere, über die Fälle des § 54 AuslG hinausgehende ausländerrechtliche Erlasslage (hier : befristeter genereller Abschiebungsstopp für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo nach Abschnitt 11.5 der sogenannten Altfallregelung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21.05.00 - B_55518/1-04-11 -) oder auch eine dem Ausländer aus individuellen Gründen erteilte Duldung wirksamen Schutz vor einer Abschiebung vermittelt (im Anschluss an das Urteil des 3.Senats vom 05.06.00 - 3_R_115/99 - SKZ_00,264, Leitsatz Nr.124 zu einer Vorläuferbestimmung; ebenso nunmehr allgemein BVerwG, Urteil vom 12.07.01 - 1_C_2/01 - DVBl_01,1531).

§§§

01.184 Altfallregelung
 
  1. OVG Saarl,     B, 31.10.01,     – 1_V_33/01 –

  2. SKZ_02,170/77 (L)

  3. AuslG_§_32, AuslG_§_53 Abs.6;

 

Zielstaatsbezogene und von dem Ausländer im Rahmen eines Asylfolgeantrags geltend gemachte Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG spielen im Rahmen der Anwendung der ohnehin lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Altfallregelung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21.05.01 über die ausländerrechtliche Behandlung von Flüchtlingen aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vorbehaltlich besonderer Regelungen, etwa für unbegleitete Minderjährige, Personen über 65 Jahren und Angehörige ethnischer Minderheiten, keine Rolle.

§§§

01.185 Zulassung der Beschwerde
 
  1. OVG Saarl,     B, 05.11.01,     – 1_V_32/00 –

  2. SKZ_02,154/12 (L)

  3. VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1 VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3

 

Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Ergebnis selbständig tragende Gründe gestützt, so muss die Zulassungsbegründung auf jeden dieser Gründe eingehen, um die Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen.

§§§

01.186 Ladenschluss
 
  1. OVG Saarl,     B, 07.11.01,     – 3_U_3/01 –

  2. SKZ_02,172/90 (L)

  3. LadSchlG_§_16; VwGO_§_47 Abs.6;

 

Eine einmalige zusätzliche Arbeitsleistung in einem Kaufhaus von vier Stunden kann für sich nicht als schwerer Nachteil gewertet werden, um eine Ladenschlussverordnung nach § 16 LadSchlG bei offener Rechtslage nach § 47 Abs.6 VwGO außer Vollzug zu setzen.

§§§

01.187 Altfallregelung
 
  1. OVG Saarl,     B, 07.11.01,     – 3_V_33/01 –

  2. SKZ_02,170/79 (L)

  3. AuslG_§_32

 

Im Rahmen der Altfallregelung 1999 zählt zu den "Mitteln der Sozialhilfe" auch das pauschalierte Wohngeld bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt.

§§§

01.188 Rückforderung-Sozialhilfe
 
  1. OVG Saarl,     B, 07.11.01,     – 3_W_10/01 –

  2. SKZ_02,159/34 (L)

  3. SGB-X_§_45; StPO_§_111; ZPO_§_923; VwGO_§_80 Abs.3, VwGO_§_80 Abs.4; RiStBV Ziffer 75

 

Im Falle der Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs würde nämlich der Zweck der Sicherstellung beziehungsweise des Arrests entfallen und die Gefahr bestehen, dass das beschlagnahmte Geld an den Erstattungsschuldner herauszugeben sein wird.

§§§

01.189 Regenwasserentlastungsanlage
 
  1. OVG Saarl,     U, 07.11.01,     – 9_R_1/00 –

  2. SKZ_02,156/18 (L)

  3. (93) AVG_§_12

 

1) Zur Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids, mit dem die Gemeinde auf der Grundlage des § 12 des Abwasserverbandsgesetzes - AVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.93 zur Zahlung eines Abwasserverbandsbeitrags herangezogen wurde:

 

2) Der sogenannte einheitliche Verbandsbeitrag, der durch § 12 AVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserverbandsrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften vom 09.06.93 (Abl Seite 706) eingeführt wurde und unabhängig von den von der jeweiligen Mitgliedsgemeinde des Abwasserverbands in Anspruch genommenen Verbandsleistungen nach einem einheitlichen Maßstab, nämlich der bei dem Mitglied angefallenen Abwassermenge, die mit dem jeweiligen Frischwasserverbrauch gleichgesetzt wurde, erhoben wird, während bis einschließlich 1993 nach der bis dahin geltenden Rechtslage die Beiträge der einzelnen Mitglieder des Verbands jeweils in Abhängigkeit von der jeweiligen Abwassermenge und -belastung nach Maßgabe der für das einzelne Mitglied bereitgestellten oder vorgesehenen Kläranlagen- und Hauptsammlerkapazitäten ermittelt worden waren, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

3) Zu der Frage, ob die abwasserverbandsangehörige Gemeinde durch die Einführung des Genossenschaftssystems, insbesondere mit Blick auf von ihr zur Zeit der Geltung des bisherigen Beitragssystems erbrachte Aufwendungen für Abwasseranlagen im überörtlichen Bereich sachunangemessen benachteiligt wird (verneint).

 

4) Zur teilweisen Rechtswidrigkeit des Abwasserverbandsbeitragsbescheids wegen Einbeziehung von Regenwasserentlastungsprojekten, für die dem Abwasserverband bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens keine Zuständigkeit zukam.

§§§

01.190 Verfahrensfehler
 
  1. OVG Saarl,     U, 12.11.01,     – 1_R_5/01 –

  2. SKZ_02,158/25 (L)

  3. SLVO_§_40, SLVO_§_41 SLVO

 

Ein Verfahrensfehler, der einen Anspruch des Beurteilten auf ersatzlose Beseitigung der über ihn gefertigten dienstlichen Beurteilung begründet, liegt darin, dass der Anlass für eine Bedarfsbeurteilung während des Beurteilungsvorgangs bereits wieder weggefallen ist.

§§§

01.191 Rückforderung-Sozialhilfe
 
  1. OVG Saarl,     B, 14.11.01,     – 3_V_34/01 –

  2. SKZ_02,159/34 (L)

  3. SGB-X_§_45; stop_§_111; ZPO_§_923; VwGO_§_80 Abs.3, VwGO_§_80 Abs.4; RiStBV Ziffer 75

 

Allein der Umstand, dass im Zuge des Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren der dingliche Arrest an sichergestellten Gegenständen in (Teil-)Höhe des Rücknahme- und Erstattungsbescheids angeordnet wurde, lässt ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs.3 VwGO nicht entfallen. Vielmehr kann eine "Sicherheitslücke" in der Durchsetzbarkeit der Rückforderungsansprüche entstehen, der die Anordnung des Sofortvollzugs als Grundlage für das Erwirken eines Pfandrechts an einem eventuellen Herausgabeanspruch des Erstattungsschuldners rechtfertigt.

§§§

01.192 Dienstpostenübertragung
 
  1. OVG Saarl,     U, 19.11.01,     – 1_R_4/01 –

  2. SKZ_02,158/26 (L)

  3. GG_Art.33 Abs.2

 

1) Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens hat nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG) zu erfolgen; sie soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamts genügen wird.

 

2) Bei einer von einem mit mehreren Personen besetzten Organ zu treffenden Auswahlentscheidung muss dieses Organ über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt umfassend und zutreffend unterrichtet werden.

 

3) Welche Gesichtspunkte für die Beschlussfassung des über die Auswahl entscheidenden Organs ausschlaggebend waren, kann letztlich allein anhand der anlässlich der Beschlussfassung gefertigten Protokolle nachvollzogen werden; von der Verwaltung nachgeschobene Gründe sind rechtlich ohne Bedeutung.

 

4) Ausgehend von einer mit Blick auf die dienstlichen Beurteilungen im wesentlichen gleichen Eignung der Bewerber für einen Beförderungsdienstposten ist das im Rahmen der Eignungsprognose erfolgte Abstellen auf die durch die bisherige Berufstätigkeit gewonnene Berufs- und Führungserfahrung nicht sachwidrig.

§§§

01.193 Ingewahrsamnahme
 
  1. OVG Saarl,     B, 19.11.01,     – 9_X_1/01 –

  2. SKZ_02,166/56 (L)

  3. SPolG_§_13 Abs.3, SPolG_§_19 Abs.1, SPolG_§_44 Abs.2, SPolG_§_49, SPolG_§_68 Abs.1, SPolG_§_73 Abs.1

 

Zur Rechtmäßigkeit des Aufbrechens einer Wohnungstür durch Polizeibeamte zu dem Zweck, einen sich in der Wohnung aufhaltenden flüchtigen Strafgefangenen in Gewahrsam zu nehmen.

§§§

01.194 Beurteilung-Behinderter
 
  1. OVG Saarl,     B, 21.11.01,     – 1_Q_44/01 –

  2. SKZ_02,158/27 (L)

  3. SLVO_§_41; GG_Art.33 Abs.2

 

Kraft Verfassungsrechts (Art.33 Abs.2 GG) dürfen nur behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen, nicht aber auch qualitative Leistungsmängel bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamter ausgleichend berücksichtigt werden.

§§§

01.195 Anordnung-Naturschutz
 
  1. OVG Saarl,     B, 21.11.01,     – 2_Y_6/01 –

  2. SKZ_02,173/94 (L)

  3. GKG_§_13 Abs.1 S.1

 

Zur Bewertung des für die Streitwertbemessung maßgeblichen Klägerinteresses bei einer Anfechtungsklage gegen naturschutzbehördliche Anordnungen, die die Nutzung einer landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Fläche einschränken.

§§§

01.196 Beschwerdesumme
 
  1. OVG Saarl,     B, 21.11.01,     – 2_Y_7/01 –

  2. SKZ_02,173/93 (L)

  3. VwGO_§_162 Abs.2 S.2, VwGO_§_146 Abs.3;

 

Die Beschwerdesumme des § 146 Abs.3 VwGO von 400,- DM kann bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO nicht dadurch erreicht werden, dass zu den im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten auch die Verwaltungsgebühren und -auslagen des Widerspruchsverfahrens hinzugerechnet werden.

§§§

01.197 Einschreitensbegehren
 
  1. OVG Saarl,     B, 21.11.01,     – 2_Y_7/01 –

  2. SKZ_02,163/46 (L)

  3. (96) LBO_§_88;

 

Teilt die Bauaufsichtsbehörde dem Nachbarn mit, seinem Widerspruch gegen eine Baugenehmigung werde nicht abgeholfen und ein zugleich gestellter Antrag auf Einschreiten wegen genehmigungsabweichender Bauausführung werde noch geprüft, so kann in der Nichtabhilfeentscheidung nicht zugleich die Ablehnung des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gesehen werden.

§§§

01.198 Ausgewiesener Ausländer
 
  1. OVG Saarl,     B, 26.11.01,     – 1_V_40/01 –

  2. SKZ_02,170/80 (L)

  3. VwGO_§_123; AuslG_§_8 Abs.2, AuslG_§_30 Abs.3, AuslG_§_30 Abs.4, AuslG_§_70, AuslG_§_72; SVwVfG_§_51, GG_Art.6; EMRK_Art.8

 

1) Einem (bestandskräftig) ausgewiesenen Ausländer darf mit Blick auf die Sperrwirkung des § 8 Abs.2 Satz 2 AuslG keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.3 AuslG vor der Ausreise erteilt werden. Insoweit besteht auch kein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO zu sichernder Anspruch auf Abschiebungsschutz.

 

2) Einem von dem Ausländer unter Verweis auf Art.6 GG, Art.8 EMRK (hier mit Blick auf eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einem unehelich gebotenen Kind) gestellter Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 SVwVfG) bezüglich seiner Ausweisung kommt auch in diesem Verfahren wegen der Bestandskraft dieser Entscheidung grundsätzlich keine Bedeutung zu.

 

3) Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn dem Ausländer offensichtlich sowohl ein Anspruch auf Wiederaufgreifen als auch auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung zusteht, erscheint zweifelhaft. Derartige Ansprüche im Sinne einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf "0" mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 SVwVfG kommen allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, wobei allein der Verweis auf die (angebliche) Rechtswidrigkeit der Ausweisung einen solchen offensichtlich nicht trägt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer vor der Ausweisung nach Maßgabe des § 70 AuslG belehrt und auf eine mögliche Präklusion hingewiesen worden war, indes insoweit die nunmehr geltend gemachten "familiären Belange" vorzutragen unterlassen hat.

 

4) Ob und inwieweit diesen Interessen im Rahmen des § 8 Abs.2 Satz 3 AuslG bei der Befristung von Ausweisungsfolgen Relevanz zukommt, spielt in dem Zusammenhang keine Rolle. Aus dem zu § 30 Abs.4 AuslG ergangenen Beschluss des VGH Mannheim vom 02.05.00 - 13_S_2456/99 -(InfAuslR_00,395) ergibt sich insoweit nichts anderes.

§§§

01.199 Normenkontrolle
 
  1. OVG Saarl,     U, 27.11.01,     – 2_N_2/00 –

  2. SKZ_02,164/49 (L)

  3. VwGO_§_47 Abs.2 S.1; BauGB_§_12, BauGB_§_214 Abs.3 S.2

 

1) Die Eigentümer von an ein Plangebiet angrenzenden Grundstücken können im Verständnis von § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein, wenn sie geltend machen, ihr Interesse daran, von den Folgen des Eindringens einer potentiell störträchtigen Nutzung in einen an der straßenabgewandten Seite ihrer Wohnanwesen vorhandenen Ruhe- und Erholungsbereich verschont zu bleiben, sei nicht rechtmäßig abgewogen worden.

 

2) Eröffnet eine Gemeinde in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, mit dem sie die Vorraussetzungen für die Realisierung eines - soweit hier wesentlich - ausschließlich Wohngebäude umfassenden Projekts schaffen will, durch Festsetzung allgemeiner Wohngebiete die Möglichkeit zur Verwirklichung auch von gewerblichen Nutzungen wie beispielsweise von gebietsversorgenden Schank- und Speisewirtschaften, so muss sie bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen von Plannachbarn den Störgrad der nach dem Plan zulässigen Nutzungen in ihre Erwägungen einstellen und darf sich nicht darauf beschränken, allein die Auswirkungen des vom Vorhabenträger verfolgten Projekts zu berücksichtigen.

§§§

01.200 Stellplatzablösung
 
  1. OVG Saarl,     U, 27.11.01,     – 2_R_8/00 –

  2. SKZ_02,163/48 (L)

  3. (88) LBO_§_42 Abs.6, (96) LBO_§_50 Abs.7; SVwVfG_§_60

 

Entschließt sich der Bauherr nach dem Abschluss einer Stellplatzablösevereinbarung mit der Gemeinde und Zahlung der Ablösesumme unter Änderung seiner bisherigen Nutzungskonzeption zusätzliche Stellplätze auf dem Baugrundstück anzulegen, so liegt hierin keine wesentliche Änderung der für die Festlegung des Vertragsinhalts maßgeblichen Verhältnisse, die auf der Grundlage des § 60 SVwVfG eine Anspruch auf Anpassung des Stellplatzablösevertrags oder ein Recht zur Vertragskündigung begründet.

§§§

01.201 Öffl-rechtliche Verträge
 
  1. OVG Saarl,     U, 27.11.01,     – 2_R_8/00 –

  2. SKZ_02,155/16 (L)

  3. SVwVFG_§_54 ff

 

1) Die Behörde darf über Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen regelmäßig nicht mit hoheitlichen Mitteln, also durch Erlass von Verwaltungsakten entscheiden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine sondergesetzliche Ermächtigung besteht.

§§§

01.202 Baueinstellung
 
  1. OVG Saarl,     U, 27.11.01,     – 2_R_9/00 –

  2. SKZ_02,163/46 (L) = NVwZ-RR_03,87 -88 = DÖV_03,167 -68

  3. (96) LBO_§_86; SVwVG_§_20; SVwVfG_§_43 Abs. 2

 

1) Bei Verstößen gegen Unterlassungspflichten (hier Baueinstellungsgebot) ist die Festsetzung und Beitreibung angedrohter Zwangsgelder auch noch nach Beendigung des Verstoßes und bei Unmöglichkeit weiterer Verstöße zulässig.

 

2) Hat die Widerspruchsbehörde - bestandskräftig - die Erledigung eines Bescheides der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit Baueinstellungsverfügung, Zwangsgeldandrohung und aufschiebend bedingter Festsetzung des Zwangsgeldes festgestellt, so können die in diesem Bescheid enthaltenen Verwaltungsentscheidungen keine Grundlage für weitere Vollstreckungsmaßnahmen - hier die Beitreibung des Zwangsgeldes - mehr sein.

§§§

01.203 Ausweisung
 
  1. OVG Saarl,     B, 28.11.01,     – 3_V_38/01 –

  2. SKZ_02,171/81 (L)

  3. AuslG_§_47 Abs.1 Nr.1, AuslG_§_47 Abs.1 Nr.2, AuslG_§_48 Abs.1 S.1 Nr.4, S.2

 

Zur Versagung von Eilrechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung eines Libanesen bei mehrfacher Straffälligkeit wegen Rauschgifthandels, der nach vorheriger Scheidung seine frühere Ehefrau während der Strafhaft wieder geheiratet hat und eine besondere emotionale Bindung deren Kindes, seines Stiefkindes, an ihn geltend macht (im Anschluss an den Beschluss des 1.Senats vom 11.05.99 - 1_V_15/99 - SKZ_99,289, Leitsatz Nr.96).

§§§

01.204 Republik Kongo
 
  1. OVG Saarl,     U, 03.12.01,     – 3_R_4/01 –

  2. SKZ_02,171/82 (L)

  3. AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53 Abs.6; GG_Art.6

 

1) Eine Asylantragstellung in Deutschland führt bei kongolesischen Staatsangehörigen trotz der "Okito-Aussage" eines ehemaligen Mitarbeiters des Innenministeriums des Kongo über die Behandlung sämtlicher Rückkehrer nach einem System der Zwangsrekrutierung, ersatzweise Exekutierung nicht zur beachtlichen Gefahr der Verfolgung nach Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo.

 

2) Einfache Parteimitgliedschaft in einer Oppositionspartei im Exil (unter anderem UDPS, PDSC) und interne Parteitätigkeit führen nicht zur beachtlichen Rückkehr- gefährdung. Eine Extremgefahr des Verhungerns nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG im Sinne eines sicheren baldigen Hungertods ist bei der - humanitär untragbaren - Verhungerungsgefahr für 4 % der Bevölkerung noch nicht festzustellen.

§§§

01.205 Abschiebung
 
  1. OVG Saarl,     B, 05.12.01,     – 1_V_34/01 –

  2. SKZ_02,171/83 (L)

  3. AuslG_§_8, AuslG_§_30, AuslG_§_32; AsylVfG_§_55

 

Einen im Einreisezeitpunkt visumspflichtigen, zum Zweck der Asylantragstellung ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereisten Ausländer darf ungeachtet der ihm zur Durchführung des Asylverfahrens erteilten Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) nach erfolglosem Abschluss dieses Verfahrens außer in den Fällen der §§ 30 Abs.3 und 4 beziehungsweise 32 AuslG (Altfallregelung) mit Blick auf § 8 Abs.1 Nr.1 AuslG vor der Ausreise keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.

§§§

01.206 Prozessvertretung-Behörde
 
  1. OVG Saarl,     B, 06.12.01,     – 1_Q_39/01 –

  2. SKZ_02,155/13 (L)

  3. VwGO_§_67 Abs.1 Satz 3

 

1) Nach Sinn und Zweck des § 67 Abs.1 Satz 3 VwGO ist es in der Regel ausgeschlossen, dass sich die am Verfahren beteiligte Behörde zur Prozessvertretung vor dem Oberverwaltungsgericht des Bediensteten einer anderen Behörde bedient.

 

2) Abweichend von dieser Regel ist es aber zulässig, dass sich die am Verfahren beteiligte Fachbehörde vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen über die Befähigung zum Richteramt verfügenden Beamten der Aufsichtsbehörde vertreten lässt.

§§§

01.207 Ausbildungsförderung
 
  1. OVG Saarl,     B, 10.12.01,     – 1_Q_25/01 –

  2. SKZ_02,158/28 (L)

  3. SVG_§_3, SVG_§_5, SVG_§_49 Abs.2; BGB_§_818 Abs.3, BGGB_§_819

 

1) Der Rückforderungstatbestand des § 49 Abs.2 SVG umfasst alle einem Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Leistungen, mithin auch zur Berufsförderung gezahlte Ausbildungszuschüsse nach § 3 Abs.1, 5 SVG.

 

2) Im Falle der Beendigung der geförderten Ausbildung des Soldaten durch Bestehen der Abschlussprüfung trifft diesen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht hinsichtlich einer Überprüfung, ob die Ausbildungszuschüsse - wie hier geschehen - versehentlich weiter gezahlt werden. Der den Soldaten insoweit treffende, zu seiner verschärften Haftung unter Ausschluss des Entreicherungseinwands führende Verschuldensvorwurf (§ 49 Abs.2 Satz 2 SVG) hängt nicht davon ab, inwieweit auch den Mitarbeitern der zahlenden Behörde Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuhalten sind.

§§§

01.208 Konkurrentenstreit
 
  1. OVG Saarl,     B, 10.12.01,     – 1_Y_15/01 –

  2. SKZ_02,173/95 (L)

  3. GKG_§_20 Abs.3, GKG_§_13

 

Es wird daran festgehalten, dass sich der Streitwert in einstweiligen Anordnungsverfahren, in denen ein Beamter oder Richter auf Lebenszeit ein Verbot der Beförderung eines Mitbewerbers anstrebt, auf ein Viertel des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amts beläuft.

§§§

01.209 Republik Kongo
 
  1. OVG Saarl,     B, 10.12.01,     – 3_Q_1/01 –

  2. SKZ_02,171/84 (L)

  3. AuslG_§_51 Abs.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.2;

 

1) Die einfache Parteimitgliedschaft in der Oppositionspartei UDPS im Exil führt nicht zur beachtlichen Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Kongo. ]b> ]b[ 2) Das gilt auch für die Teilnahme an Exildemonstrationen als einfacher Teilnehmer.

 

2) Das gilt auch für die Teilnahme an Exildemonstrationen als einfacher Teilnehmer.

§§§

01.210 Republik Kongo
 
  1. OVG Saarl,     B, 12.12.01,     – 3_Q_2/01 –

  2. SKZ_02,171/85 (L)

  3. AuslG_§_51 Abs.1; AsylVfG_§_78;

 

1) Die einfache Parteimitgliedschaft in der Oppositionspartei PDSC im Exil führt nicht zur beachtlichen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Kongo.

 

2) Die gilt auch für die interne Teilnahme an Parteiversammlungen.

§§§

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