2001 (6) | ||
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01.151 | Gehwegausbaubeiträge | |
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1) Eine saarländische Gemeinde, deren Einnahmen im Verständnis des § 83 Abs.2 KSVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen, ist verpflichtet, eine Gehwegausbaubeitragssatzung zu erlassen, sobald sie erstmals eine gehwegausbaubeitragsrechtlich relevante Tätigkeit in Aussicht nimmt. | ||
2) Die Kommunalaufsicht hat darauf zu achten, dass die vorgenannte Pflicht beachtet wird; deshalb darf sie den Erlass einer Gehwegausbaubeitragssatzung anordnen, wenn eine Gemeinde, obwohl sie eine einschlägige Ausbaumaßnahme in Aussicht genommen hat, keine solche Satzung erlässt; es entspricht in aller Regel sachgerechter Ermessensausübung, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. | ||
3) Die erste gültige Gehwegausbaubeitragssatzung einer Gemeinde erfasst auch in satzungsloser Zeit abgeschlossene Maßnahmen, ohne dass sie hierfür rückwirkend in Kraft gesetzt werden muss. | ||
4) Ersetzt eine Gemeinde unterschiedlich breite, nur teilweise und insoweit uneinheitlich befestigte und mehrfach unterbrochene Gehwege durch breitere, einheitlich befestigte und deutlich weniger Lücken aufweisende Gehwege, liegt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 8 Abs.2 KAG vor. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahmen an den Gehwegen durch die Erneuerung der in der Straße verlegten Kanalisation veranlasst wurden. | ||
§§§ |
01.152 | Cannabiskonsum | |
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1) Genügender Anlass, an der Fahreignung zu zweifeln, besteht dann, wenn der Betroffene zugesteht, über einen längeren Zeitraum von zwei Jahren Marihuana zu rauchen, auch wenn er die Einnahme als unregelmäßig bezeichnet und seit dem Zugeständnis ein relativ kurzer Zeitraum (hier drei Jahre) vergangen ist. | ||
2) Zur Abklärung, ob ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegt, ist eine ärztliche Begutachtung zu Häufigkeit und Intensität des Konsums zulässig. | ||
3) Es ist allein Sache des von einer Gutachtenanforderung Betroffenen, den Gutachtenauftrag zu erteilen und dafür zu sorgen, dass er bis zur gesetzten Frist in den Besitz des Gutachtens gelangt. Erforderlichenfalls ist er gehalten, der Verkehrsbehörde die Gründe für die Verzögerung zwecks Erlangung einer Fristverlängerung rechtzeitig mitzuteilen. | ||
§§§ |
01.153 | Asylberechtigung | |
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1) Auch nach Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren in den Tatbestand der zweiten Alternative des § 51 Abs.3 AuslG ist in jedem Einzelfall die Feststellung der Wiederholungsgefahr notwendig. | ||
2) Nach der Neufassung der Vorschrift genügt es, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- und Rückfallgefahr vorliegt, ohne dass ein besonders hoher Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist. | ||
§§§ |
01.154 | Darlegungserfordernis | |
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Dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs.5 VwGO, wonach der Rechtsmittelführer die Gründe "darzulegen" hat, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, genügt nicht ein ganz allgemein gehaltenes "pauschales" Vorbringen, dem sich in der Sache keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung entnehmen lässt (hier bezogen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). | ||
§§§ |
01.155 | Selbsttötungsgefahr | |
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1) Der psychische Zustand akuter Selbsttötungsgefahr kann grundsätzlich die Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne einer tatsächlichen Reiseunfähigkeit rechtfertigen (im Anschluss an den Beschluss des 3.Senats vom 28.08.00 - 3_V_16/00 - SKZ_01,117, Leitsatz Nr.74). Ein solches kann allerdings nicht allein aus entsprechenden Ankündigungen des Betroffenen oder dem bloßen Hinweis auf eine durch die zuständige Strafvollstreckungskammer angeordnete "weitere Psychiatrierung" eines in Strafhaft einsitzenden Ausländers hergeleitet werden. | ||
2) Die Frage des Vorliegens eines solchen Abschiebungshindernisses im konkreten Fall ist nur anhand einer Beurteilung der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten (psychischen) Krankheitsbildes des Betroffenen zu beurteilen; diese kann nicht "abstrakt" vorab für eine Vielzahl von Fällen vorgenommen werden und verleiht der Rechtssache von daher keine "grundsätzliche" Bedeutung im Verständnis der §§ 146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.3 VwGO. | ||
§§§ |
01.156 | Versetzung | |
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1) Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Versetzung eines Schülers in die nächste Klasse. | ||
2) Aus einer unter Verstoß gegen § 13 Abs.2 ZVO-Gym unterbliebenen Mitteilung der Versetzungsgefährdung lässt sich kein Versetzungsanspruch herleiten (Bestätigung der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 17.08.01 - 1_F_41/01 -). | ||
§§§ |
01.157 | Hausaufgabenüberprüfung | |
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Ankündigungspflichtige schriftliche Überprüfungen in Schulfächern unterscheiden sich von den nicht ankündigungspflichtigen Hausaufgabenüberprüfungen durch Stoffumfang (bis zu 6 statt 1 Schulstunde Lernstoff), Bearbeitungsdauer (maximal 30 Minuten statt maximal 10 Minuten) und vor allem durch das weitergehende Ziel von Verständnisfragen statt reiner Wissensabfragen. | ||
§§§ |
01.158 | Einzelrichterentscheidung | |
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1) Der gerichtliche Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren wird durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers begrenzt. | ||
2) Ebenso wenig wie die Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter durch das Verwaltungsgericht (§ 6 VwGO) bereits die Annahme "besonderer Schwierigkeit" der Sache im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO ausschließt, rechtfertigt allein schon das Unterbleiben der Übertragung auf den Einzelrichter die Bejahung dieser Zulassungsvoraussetzungen. | ||
§§§ |
01.159 | Pachvertrag | |
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1) Der Senat lässt offen, ob die zum 01.06.00 in Kraft getretene, für den ausländischen Ehegatten hinsichtlich der Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts günstigere Neufassung des § 19 Abs.1 AuslG auch auf Fallgestaltungen anwendbar ist, in denen die die Grundlage einer erteilten Aufenthaltserlaubnis bildende eheliche Lebensgemeinschaft (§ 23 AuslG) bereits vor dem genannten Zeitpunkt beendet worden ist. | ||
2) Die Unmöglichkeit zur Fortsetzung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit (hier in Form des Führens einer Gaststätte) im Falle der Befolgung der Ausreisepflicht des Ausländers vermag ebenso wenig wie ein drohender Arbeitsplatzverlust eine über die nach dem Ausländergesetz hinzunehmende allgemeine Härte hinausgehende "besondere" Härte im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Satz 2 1.Alternative AuslG zu begründen. | ||
3) Darüber hinaus ist es nicht Sinn dieser Vorschriften, dem ausländischen Ehegatten die Möglichkeit einzuräumen, sich nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und bei absehbarem Ablauf der befristeten Aufenthaltserlaubnis ein Bleiberecht dadurch zu verschaffen, dass er in dieser Situation quasi "sehenden Auges" möglichst weitreichende schuldrechtliche Verbindlichkeiten - hier in Form des Abschlusses eines Pachtvertrages für eine Gaststätte - eingeht. | ||
4) Bei Anwendung des § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AuslG, wonach der Ausländer (Ehegatte) bei Eintritt der eine besondere Härte begründenden Umstände im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss, ist jedenfalls der Zeitraum einer durch unrichtige Angaben gegenüber der Ausländerbehörde über das angebliche Fortbestehen einer tatsächlich bereits beendeten ehelichen Lebensgemeinschaft erlangten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mit zu berücksichtigen. | ||
5) Die vom Gesetzgeber in § 19 Abs.1 Satz 2 2. Alternative in den Blick genommenen Umstände für eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft gehen bei weitem über übliche Vorgänge bei der Beendigung ehelicher Partnerschaften wie etwa die Zuwendung des Partners zu einer anderen Person, die Stellung als unberechtigt empfundener finanzieller Forderungen oder eine mangelnde Bereitschaft des Partners, zum Unterhalt beizutragen, hinaus. | ||
6) Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs.1 AuslG im konkreten Einzelfall hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO und rechtfertigt von daher nicht die Rechtsmittelzulassung. | ||
§§§ |
01.160 | Schafhaltung | |
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1) Einer teils als Koppelschafhaltung, teils als Hütehaltung betriebenen Schafhaltung mit etwa 40 Mutterschafen und etwa 20 Jungtieren, der nur Eigenland im Umfang von 0,142 ha zur Verfügung steht, fehlt es an der für die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs vorausgesetzten Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit. | ||
2) Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber die Privilegierung von landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Baulichkeiten wie beispielsweise Ställen und Bergeräumen gemäß § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB davon abhängig macht, dass sie einem unter anderem durch Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Betätigung gekennzeichneten landwirtschaftlichen Betrieb dienen, das heißt grundsätzlich nur unter diesen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für derartige Zwecke erlaubt, kann § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB (1998) nicht als Privilegierungstatbestand verstanden werden, der die Errichtung derartiger Anlagen ohne diese ihre Realisierung im Außenbereich erst rechtfertigende Zweckbestimmung ermöglicht. | ||
3) Eine die Zulassung von Baulichkeiten zum Zwecke der Schafhaltung außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs auf der Grundlage von § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB (1998) gegebenenfalls rechtfertigendes Allgemeininteresse kann nicht in einem postulierten generellen Interesse an der Vermeidung von Sozialbrache beziehungsweise der Verhinderung der Verwilderung von Kulturlandschaften gesehen werden. | ||
§§§ |
01.161 | Aufnahmeprüfung | |
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Das Übergangsverfahren von der Grundschule zum Gymnasium, das nach Maßgabe des § 6 Aufnahmeverordnung vom 22.01.97 (Abl Seite 98) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21.11.00 (Abl Seite 2035) bei fehlender Empfehlung im Entwicklungsbericht der Grundschule eine Übergangsprüfung vorsieht, ist durch § 33 Abs.2 Nr.la SchoG ermächtigungsgedeckt. Ob die zum Teil nur durch interne Verwaltungsvorschriften erfolgte Ausgestaltung der Übergangsprüfung rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, ist zweifelhaft, aber jedenfalls für eine Übergangszeit hinnehmbar. | ||
§§§ |
01.162 | Aufenthaltsbefugnis | |
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1) Ausländerbehördliche Entscheidungen zur Umsetzung der sogenannten Altfallregelung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.99 - B 5 - 5510/Altfall - zu § 32 AuslG unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der Prüfungsrahmen ist darauf beschränkt, die ausländerbehördliche Entscheidung darauf zu überprüfen, ob dem Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Beachtung der durch die ministerielle Anordnung erfolgten internen Bindung sowie Berücksichtigung der bisherigen, einheitlichen behördlichen Praxis des Saarlands Rechnung getragen worden ist. | ||
2) Eine in ihrem Umfang überobligationsmäßige, fast neunjährige (tägliche) gemeinnützige Arbeit des Ausländers für eine Gemeinde stellt keine legale Erwerbstätigkeit im Sinne der Ziffer 2 der Altfallregelung dar. | ||
3) Der Hilfesuchende erwirbt in diesen Fällen keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern nur auf nachträgliche Entrichtung des für diese Tätigkeit üblichen Arbeitsentgelts im Sinne eines einmaligen Ausgleichs. Zu einem Anspruch auf nachträgliche Legalisierung, die mangels vorgängiger Arbeitserlaubnis (§ 284 Abs.2 SGB III) nicht möglich ist, beziehungsweise Umwandlung der über den üblichen Umfang hinausgehenden gemeinnützigen Arbeit in ein Arbeitsverhältnis, das eine in der Zukunft aus eigener Kraft gesicherte wirtschaftliche Existenz erwarten lässt, führt derartiges anders als möglicherweise bei einem faktischen und aktuell fortdauernden Arbeitsverhältnis mit privaten Arbeitgebern hingegen nicht. | ||
§§§ |
01.163 | Abschiebungshindernisse | |
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1) Macht ein Asylbewerber, dessen Asylantrag vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und dessen Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage erfolglos geblieben ist, im Rahmen eines Abschiebungsschutzersuchens (§ 123 VwGO) gegenüber der Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend, so spricht vieles dafür, dass auch insoweit der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylVfG durchgreift. | ||
2) Wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG kann der Asylbewerber mit Blick auf dessen insoweit durch § 31 Abs.3 AsylVfG eröffneten Entscheidungsbefugnisse Abschiebungsschutz nur im Verfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geltend machen und erlangen. | ||
3) Die Ausländerbehörde ist hingegen beim Vollzug der Abschiebung an die positive oder negative Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG) und kann insoweit nur im Falle der Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG (durch das Bundesamt) eine eigene Ermessensentscheidung treffen. | ||
4) Vor dem Hintergrund kommt auch eine gerichtliche Verpflichtung der Ausländerbehörde nach § 123 VwGO, von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, in diesen Fällen grundsätzlich nicht in Betracht. | ||
§§§ |
01.164 | Vorhaben im Außenbereich | |
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1) Der Begriff der gartenbaulichen Erzeugung umfasst nur Betätigungen mit selbst erzeugten Pflanzen, nicht aber solche mit fremd erzeugten Pflanzen wie beispielsweise ein sogenanntes "Pflanzenleasing" mit zu diesem Zweck erworbenen Palmen. | ||
2) Das Tätigkeitsmerkmal des "Dienens" in § 35 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 BauGB muss auch dann erfüllt sein, wenn ein vorhandener Baubestand im Außenbereich, der bislang andere Zwecke erfüllt hat, in eine landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung übernommen werden soll (hier Umwandlung eines nach seiner Ausgestaltung auf Freizeit- oder gar Wohnnutzung hindeutenden Gebäudes in Räumlichkeiten zur Zucht und Aufbewahrung von Pflanzen eines behaupteten Gartenbaubetriebs). | ||
3) Die Bestimmung des § 35 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BauGB erfasst nur die Änderung der Nutzung eines Gebäudes im Sinne von § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB, nicht die Nutzungsänderung von Anlagen, die möglicherweise nach § 35 Abs.1 Nrn.2 bis 5 BauGB privilegiert waren. | ||
4) Begünstigt ist nach § 35 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BauGB nur die erstmalige Nutzungsänderung; jede weitere Umnutzung eines ursprünglich nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB privilegiert gewesenen, aber bereits beänderten Vorhabens beurteilt sich allein nach § 35 Abs.2 BauGB (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.03.98 - 4_C_10/97 - BRS_60 Nr.98). | ||
§§§ |
01.165 | Nebentätigkeit | |
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§ 3 Abs.2 Nr.1 SNtVO in der bis zum 31.12.99 geltenden Fassung stellt die Nebentätigkeit eines Beamten unter anderem für eine Kapitalgesellschaft generell einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleich, ohne dass es darauf ankommt, ob das von der öffentlichen Hand vollständig gehaltene Kapital der betreffenden Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar - in Form einer Schachtelbeteiligung - zur Verfügung steht. | ||
§§§ |
01.166 | Fotoaufnahmen | |
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Auch Fotos können Gegenstand der Augenscheinseinnahme sein. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen Vergleich von Fotografien des jetzigen und des früheren Zustands einer baulichen Anlage, so ist die Frage, ob es den Sachverhalt zutreffend gewürdigt hat, nicht dem Verfahrensrecht, sondern als Element der richterlichen Überzeugungsbildung dem materiellen Recht zuzuordnen. | ||
§§§ |
01.167 | Baueinstellung | |
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Wird auf einem vorhandenen (genehmigten) Gebäude ein neues Dach aufgebracht, das zugleich einen im Bau befindlichen Anbau teilweise überdeckt, dessen ungenehmigte Inangriffnahme die Behörde zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung veranlasst hat, so liegt in dieser Baumaßnahme ein Verstoß gegen die angeordnete Baueinstellung. | ||
§§§ |
01.168 | Ausweisung | |
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Zu der Frage der Verhältnismäßigkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen im Sinne von Art.8 Abs.2 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). | ||
§§§ |
01.169 | Anwärtersonderzuschläge | |
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1) Die Rückforderung von dem Beamtenanwärter gezahlten Anwärtersonderzuschlägen richtet sich allein nach der insoweit allgemeinen Vorschriften - § 12 BBesG - vorgehenden speziellen Verordnung (vgl § 4 AnwSZV, hier in der Fassung aus dem Jahre 1990). | ||
2) Der mit dem Wechsel vom mittleren in den gehobenen Justizvollzugsdienst verbundene Laufbahnwechsel ist ungeachtet des in § 3 AnwSZV enthaltenen Klammerzusatzes "(Fachrichtung)" grundsätzlich ein die Rückzahlungspflicht auslösender Laufbahnwechsel im Sinne der Vorschrift (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.01.92 - 2_C_30/90 - BVerwGE_89,293). | ||
3) Zu den Anforderungen an die behördliche Ermessensentscheidung darüber, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten von einer Rückforderung gezahlter Anwärtersonderzuschläge abgesehen werden kann. | ||
4) Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit einer solchen Entscheidung kann nur gegenüber der hierzu berufenen Behörde, die nicht mit der für die Rückforderung zuständigen Behörde identisch ist, geltend gemacht werden. | ||
§§§ |
01.170 | Grundsteuererlass | |
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1) Die Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre (§ 33 Abs.1 Satz 3 Nr.2 GrStG), beläuft sich im Regelfall auf den zwölffachen Betrag der für den Monat Januar des Jahres, für das der Grundsteuererlass beantragt wird, tatsächlich vereinbarten Bruttomiete (§ 79 Abs.1 Satz 1 BewG). Auf die übliche Miete kommt es dagegen nur ausnahmsweise an, nämlich insbesondere dann, wenn die tatsächlich vereinbarte Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweicht (§ 79 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BewG). | ||
2) Eine Ertragsminderung infolge Zahlungsunfähigkeit des Mieters hat der Eigentümer im Verständnis des § 33 Abs.1 Satz 1 GrStG in der Regel nicht zu vertreten; er muss allerdings alles ihm Zumutbare unternehmen, die Miete einzutreiben und/oder die Räumung des Mietobjekts herbeizuführen. | ||
3) Eine Ertragsminderung infolge Zahlungsunfähigkeit des Mieters rechtfertigt keine Fortschreibung des Einheitswerts (§ 33 Abs.5 GrStG). | ||
§§§ |
01.171 | Allg-Beurteilungspraxis | |
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Eine von der obersten Dienstbehörde zwar kritisierte, letztlich aber hingenommene allgemeine Beurteilungspraxis ist im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dienstlicher Beurteilungen bindend. | ||
§§§ |
01.172 | Republik Kongo | |
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1) Kongolesische Exilpolitik führt generell zu einer beachtlichen Rückkehrgefährdung in Form von Inhaftierung und Folterung, wenn es um einen profilierten (nicht notwendig : prominenten) Exilpolitiker im Sinne eines "bekannten Gesichts" geht (hier konkret bejaht). | ||
2) Eine profilierte Exilpolitik ist insbesondere dann zu bejahen, wenn es sich um den Bundes- oder Landesvorsitzenden einer der ungefähr sechs Hauptoppositionsparteien des Kongo (ua UPDS, PDSC, PALU, MNC/L) handelt, oder bei herausragenden Einzelaktionen wie Fernsehinterviews oder Fernsehportraits des Exilpolitikers. | ||
3) Informationen über profilierte Exilpolitiker gelangen auf zwei Informationswegen, dem Auslandsnachrichtendienst des Kongo und einem Zuträgersystem, von Deutschland in die Demokratische Republik Kongo. | ||
4) Der "Okito-Aussage" eines ehemaligen Mitarbeiters des Innenministeriums des Kongo vom 25.07.00 über ein allgemeines System der Zwangsrekrutierung, ersatzweise Exekutierung sämtlicher kongolesischer Rückkehrer bis 1999 folgt der Senat nicht. | ||
§§§ |
01.173 | Gebot der Rücksichtnahme | |
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1) Zur maßstabsbildenden Bebauung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB kann auch vorhandener Baubestand in einem dem Baugrundstück benachbarten qualifiziert beplanten Gebiet gehören. | ||
2) Aus dem Umstand, dass ein Vorhaben nach den Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen überschreitet, folgt nicht gleichsam automatisch, dass es sich im Verhältnis zu einem benachbarten Grundstück als rücksichtslos erweist. | ||
§§§ |
01.174 | Aussetzungsentscheidung | |
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Auf eine zulässige Beschwerde hin kann eine erstinstanzliche Aussetzungsentscheidung prinzipiell nur dann aufgehoben werden, wenn das "andere" (vorgreifliche) Verfahren auf der Grundlage der vom Ausgangsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht vorgreiflich ist oder das Ausgangsgericht sein Aussetzungsermessen fehlerhaft betätigt hat. | ||
§§§ |
01.175 | Subventionsrichtlinien | |
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Es spricht vieles dafür, dass Subventionsrichtlinien normenkontrollfähige Rechtsvorschriften im Verständnis der §§ 47 Abs.1 Nr.2 VwGO, 18 AGVwGO Saar darstellen; das gilt allerdings nicht für eine sich ausschließlich in der Präambel befindende subventionsunerhebliche Aussage. | ||
§§§ |
01.176 | Heimaufsicht | |
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Gegenüber einem Auskunftsersuchen der Heimaufsicht nach § 9 HeimG greift die Berufung auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses oder den Datenschutz nicht durch. | ||
§§§ |
01.177 | Altfallregelung | |
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1) Zur Frage der Behandlung von Zuwendungen volljähriger Kinder im Rahmen der Altfallregelung. | ||
2) Zuwendungen volljähriger Kinder an ihre in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen sind keine "Zuwendungen dritter Personen, auf die kein Rechtsanspruch besteht", nach Nr.2 der Altfallregelung, sondern Zuwendungen auf Grund sittlicher Verpflichtung, die bei der Erfüllung wirtschaftlicher Integrationsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind. | ||
§§§ |
01.178 | Jugoslawien | |
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1) Ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs.4 AuslG setzt die Gefährdung des Ausländers (im Abschiebezielstaat) durch staatliche oder zumindest staatlich zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen, daß heißt eine landesweite Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch den (Abschiebeziel-)Staat oder staatsähnliche Organisationen voraus. | ||
2) Für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo besteht unter den gegenwärtigen Verhältnissen kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in ihrem Heimatland (Fortführung der Rechtsprechung des für dieses Herkunftsland bisher zuständigen 3.Senats). | ||
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01.179 | Ausweisungsschutz | |
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Zum Vorliegen schwerwiegender Gründe für eine Ausweisung im Sinne von § 48 Abs.1 AuslG (im Anschluss an den Beschluss des 1.Senats vom 11.04.01 - 1_V_11/01 -, SKZ_01,210, Leitsatz Nr.92). | ||
§§§ |
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
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