vor § 1  KSVG   (10)  
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J.  Vergabe

1.  Auftragsvergabe

  1. Die kommunalrechtlichen Vorschriften über die Form von Verpflichtungserklärungen gelten auch für die Erteilung eines Zuschlags im Rahmen eines öffentlichen Auftragsvergabe. Diesbezügliche Mängel werden mit Abgabe einer formwirksamen Vertragserklärung rückwirkend geheilt. (vgl OLG Schlesw, B, 01.06.99, - 6_VerG_1/99 - Verpflichtungserklärung - NVwZ_00,232 -33 )

  2. Die VOB/A ist keine Rechtsnorm. Sie ist vielmehr im Innenverhältnis der öffentlichen Auftraggeber eine Verwaltungsvorschrift. Ihre innerdienstliche Verbindlichkeit kann eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen nicht begründen. Dementsprechend ergeben sich allein daraus, daß ein öffentlicher Auftraggeber sich nicht an die VOB/A gehalten hat, keine unmittelbaren Rechtswirkungen. (vgl BGH, U, 21.11.91, - 7_ZR_203/90 - Ausschreibung - DÖV_92,450 -52 )

  3. Die VOB/A kann allerdings, wenn sie zur Grundlage einer Ausschreibung gemacht wird, mittelbar Rechtswirkungen begründen (etwa Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, Ansprüche auf Gleichbehandlung im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung oder Konkretisierung der Grundsätze von Treu und Glauben). Ob und welche dieser Rechtswirkungen gegeben sind, läßt sich nicht für die VOB/A allgemein, sondern nur, mit unterschiedlichen Ergebnissen für einzelne Bestimmungen beantworten. (vgl BGH, U, 21.11.91, - 7_ZR_203/90 - Ausschreibung - DÖV_92,450 -52 )

  4. Es verstößt gegen Treu und Glauben, allgemein und öffentlich für sein Ausschreibungsverfahren die Grundsätze von § 19 VOB/A zu formulieren, während man tatsächlich anders verfährt. (vgl BGH, U, 21.11.91, - 7_ZR_203/90 - Ausschreibung - DÖV_92,450 -52 )

  5. Die in § 19 Nr.2 VOB/A aufgeführte Bindungsfrist von 24 Werktagen ist keine Höchsfrist oder Obergrenze. Längere Bindungsfristen bedürfen lediglich einer hinreichenden Begründung. (vgl BGH, U, 21.11.91, - 7_ZR_203/90 - Ausschreibung - DÖV_92,450 -52 )

  6. Die Art der Willensbildung in einer Gemeinde, insbesondere die Beteiligung von ehrenamtlich tätigen Gremien, kann eine Bindungsfrist über 24 Tage rechtfertigen. (vgl BGH, U, 21.11.91, - 7_ZR_203/90 - Ausschreibung - DÖV_92,450 -52 )

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2.  Nachprüfung der Auftragsvergabe

  1. Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist vollständig nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes an den öffentlichen Auftraggeber zuzustellen. Die Wirksamkeit der Zustellung ist als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung wird weder begrenzt noch beeinflusst durch die "Berufung" eines Verfahrensbeteiligten auf einen Zustellungsmangel. (vgl OLG Schlesw, B, 01.06.99, - 6_VerG_1/99 - Verpflichtungserklärung - NVwZ_00,232 -33 )

  2. Ist der Nachprüfungsantrag nicht wirksam zugestellt iSd VwZG, gilt das Zuschlagsverbot des § 115 I GWB noch nicht. (vgl OLG Schlesw, B, 01.06.99, - 6_VerG_1/99 - Verpflichtungserklärung - NVwZ_00,232 -33 )

  3. Das Zuschlagsverbot tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen vorliegen, und kann vom Vergabeüberwachungsausschuss nicht angeordnet werden. (vgl OLG Schlesw, B, 01.06.99, - 6_VerG_1/99 - Verpflichtungserklärung - NVwZ_00,232 -33 )

  4. Ein gleichwohl erfolgter Zuschlag, bei bestehendem gesetzlichem Zuschlagsverbotes iSd § 115 I GWB, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot iSd § 134 BGB. (vgl OLG Schlesw, B, 01.06.99, - 6_VerG_1/99 - Verpflichtungserklärung - NVwZ_00,232 -33 )

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