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I.  Haftung

1.  Verkehrssicherung

  1. Zu den Anforderungen an die Organisation der Aufsicht in einem Freibad einer Gemeinde. (vgl BGH, U, 21.03.00, - 6_ZR_158/99 - Freibad-Aufsicht - DVBl_00,1712 -14 = RS-KomR-Z-603)

  2. LF: Eine Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie bei der Verlegung von Bodenschwellen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zwischen den Bodenschwellen und Bordstein einen Zwischenraum von lediglich 50 cm läßt. (vgl OLG Hamm, B, 11.04.89, - 9_W_91/88 - - NJW_90,2473 -2474 = VN-89. = Die nach §§ 47, 9a NWStrWG verkehrssicherungspflichtige Gemeinde haftet grundsätzlich für den Schaden eines Verkehrsteilnehmers, den dieser dadurch erleidet, dass er bei Dunkelheit in einer von starken Niederschlägen überfluteten Straßensenke (Wassertiefe ca 1 m) mit seinem PKW stecken bleibt, wenn eine solche bekanntermaßen latente Gefahrenstelle nicht - etwa auch durch entsprechende Beschilderung - abgesichert ist. (vgl OLG Hamm, U, 18.11.99, - 27_U_97/99 - Überflutete Straßensenke - NVwZ-RR_00,409 -10)

  3. Der Träger der Straßenbaulast haftet aus seiner Verkehrsicherungspflicht auch wenn er zwar keine Kenntnis von der Gefahrenstelle hatte, diese Unkenntnis jedoch auf unzureichender Überwachung beruht. Zwar ist er nicht zur einer ständigen Kontrolle der Straßen verpflichtet, sondern hat vielmehr nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich sind und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren sowie des organisatorisch Möglichen liegen. (vgl OLG SB, U, 25.11.77, - 3_U_37/77 - Kanaldeckel - SKZ_78,208 )

  4. Wird ein tiefergelegtes Kraftfahrzeug durch zur Verkehrsberuhigung verlegte Bodenschwellen beschädigt, besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrsicherungspflicht. (vgl OLG Hamm, U, 21.11.89, - 9_U_106/89 - Bodenschwellen - NJW_90,2474 )

  5. Grundsätze der Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. (vgl OVG Koblenz, U, 12.03.97, - 1_U_207/96 - Mangelhafte Pflasterung - OLG-Rep_97,311 -13 = RS-KomR-Nr.97.007)

  6. Nicht jedes mangelhaft verlegte Pflaster kann einen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründen. Auch der Verstoß gegen technische Normen stellt für sich keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. (vgl OVG Koblenz, U, 12.03.97, - 1_U_207/96 - Mangelhafte Pflasterung - OLG-Rep_97,311 -13 = RS-KomR-Nr.97.007)

  7. Ob es unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gestattet ist, unebene Verkehrswege, für deren Gestaltung in dieser Art und Weise keinerlei Bedürfnis besteht, neu zu schaffen ("historischer Marktplatz") bleibt offen. (vgl OVG Koblenz, U, 12.03.97, - 1_U_207/96 - Mangelhafte Pflasterung - OLG-Rep_97,311 -13 = RS-KomR-Nr.97.007)

  8. Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei sich automatisch öffnenden Schiebetüren eines Supermarktes. (vgl OLG Koblenz, B, 15.03.00, - 7_U_778/99 - Automatiktür - OLG-Rep_00,427 -28 = RS-KomR-Z-602)

  9. Bemerkt der Fahrzeugführer die Überflutung zu spät, etwa weil er zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist, führt ein erhebliches Eigenverschulden zur (hier hälftigen) Anspruchsminderung. (vgl OLG Hamm, U, 18.11.99, - 27_U_97/99 - Überflutete Straßensenke - NVwZ-RR_00,409 -10)

§§§


2.  Nachbarlicher Ausgleichsanspruch

  1. Läßt eine Verbandsgemeinde auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags mit einer Baufirma das öffentliche Kanalnetz in einer gemeindlichen Straße ausbauen und kommt es dabei zu Schäden, so haftet die Gemeinde aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 II 2 BGB analog) verschuldensunabhängig, sie kann sich daher nicht gemäß § 831 I 2 BGB (analog) exkulpieren. (vgl OLG Koblenz, B, 27.05.99, - 5_U_1041/98 - Kanalbauarbeiten - = RS-KomR-Nr.00.009)

  2. Die Baufirma kann, wenn ihr bei der Durchführung der Arbeiten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, nicht einwenden, nur die Verbandsgemeinde hafte als Anstellungskörperschaft (Art.34 S.1 GG). (vgl OLG Koblenz, B, 27.05.99, - 5_U_1041/98 - Kanalbauarbeiten - OLG-Rep_00,425 -26 = RS-KomR-Nr.00.009)

  3. Beide Beteiligte haften gesamtschuldnerisch (§ 840 BGB), auch wenn die Verbandsgemeinde aus Gefährdungshaftung und die Baufirma aus unerlaubter Handlung haftet. (vgl OLG Koblenz, B, 27.05.99, - 5_U_1041/98 - Kanalbauarbeiten - OLG-Rep_00,425 -26 = RS-KomR-Nr.00.009)

  4. Für nach Kanalbauarbeiten eingetretene massive Schäden an einem benachbarten Hausgrundstück haftet grundsätzlich die auftraggebende Gemeinde nach § 906 Abs.2 Satz 2 BGB (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch). Die Haftung des (Kanal-) Bauunternehmer richtet sich im Regelfall nach § 823 Abs.2, 909 BGB. (vgl OLG Koblenz, B, 14.03.00, - 1_U_364/97 - Kanalbauarbeiten - OLG-Rep_00,425 -26 = RS-KomR-Nr.00.009)

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3.  Amtshaftung

  1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde von der vertraglich übernommenen Haftung für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes durch Zeitabauf und durch Veränderung der Planungskonzeption befreit werden kann (Ergänzung zu BGHZ_76,16 ). (vgl BGH, U, 11.05.89, - 3_ZR_88/87 - Bebaubarkeitshaftung - DVBl_89,1094 = BRS_53_Nr.12 = JuS_90,408 = MDR_90,31 = VersR_89,959 = ZfBR_90,211 = DRsp-ROM-Nr.92/1912 )

  2. Die Verjährung des Amtshaftungsanspruches beginnt nicht, solange dem Geschädigten die Erhebung einer Klage deswegen nicht zumutbar ist, weil die aussichtsreiche Möglichkeit besteht, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ausgeglichen wird, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedürfte. (vgl BGH, U, 11.05.89, - 3_ZR_88/87 - Bebaubarkeitshaftung - DVBl_89,1094 = BRS_53_Nr.12 = JuS_90,408 = MDR_90,31 = VersR_89,959 = ZfBR_90,211 = DRsp-ROM-Nr.92/1912)

  3. Zum Inhalt und zur Drittbezogenheit von Amtspflichten, die von einer Gemeinde als Schulträger im Rahmen der Mitwirkung bei staatlichen Personalentscheidung zu beachten sind. (vgl BGH, U, 21.10.93, - 3_ZR_68/92 - Rechtskenntnisse - ZBR_94,156 -158 = RS-KomR-Z-653')

  4. Zur Beweislast bei geltend gemachtem Amtshaftungsanspruch. (vgl OLG Schlesw, B, 23.03.99, - 11_U_209/96 - Verwahrungsverhältnis - NVwZ_00,234)

  5. Der Konkursantrag einer Gemeindefinanzbehörde wegen rückständiger Gemeindesteuern ist eine Amtshandlung, deren Pflichtmäßigkeit nach § 839 BGB zu beurteilen ist. Er ist amtspflichtwidrig, wenn ein Konkursgrund nicht vorliegt. (vgl BGH, U, 15.02.90, - 3_ZR_293/88 - - DÖV_90,841 -842 = DVBl_90,770 = VN-90.003 )

  6. Im Amtshaftungsprozeß trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines Konkursgrundes der säumige Steuerschuldner. (vgl BGH, U, 15.02.90, - 3_ZR_293/88 - - DÖV_90,841 -842 = DVBl_90,770 = VN-90.003 )

  7. Das mittelbare Interesse eines Grundstückseigentümers an der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides an einen Bauherrn und damit an der Aufrechterhaltung eines zwischen ihm und dem Bauherrn abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages reicht nicht aus, um den Grundstückseigentümer in den Schutzbereich der Gemeinde nach § 36 BBauG um im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens dem Bauherrn gegenüber obliegenden Amtspflichten einzubeziehen. (vgl BGH, B, 23.11.90, - 3_ZR_161/88 - Bauvorbescheid - NJW_90,1791 (L) = NVwZ_90,501 )

  8. Zum Umfang der Streupflicht einer Gemeinde gegenüber Fußgängern (hier: Gehwegsperrung durch Baustelle). (vgl BGH, U, 20.12.90, - 3_ZR_21/90 - Baustelle - NJW_92,1044 (L) = NVwZ_91,1212 )

  9. Zum Inhalt und zur Drittbezogenheit von Amtspflichten, die von einer Gemeinde als Schulträger im Rahmen der Mitwirkung bei staatlichen Personalentscheidung zu beachten sind. (vgl BGH, U, 21.10.93, - 3_ZR_68/92 - Rechtskenntnisse - ZBR_94,156 -158 )

  10. Zum Verschulden bei der Amtspflichtverletzung. (vgl BGH, U, 21.10.93, - 3_ZR_68/92 - Rechtskenntnisse - ZBR_94,156 -158 = Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von "Altlasten" und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein "altlastverdächtiges" Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ_106,323 = DVBl_89,504 und vom 06.07.89 - 3_ZR_251/87 DVBl_90,354 ). (vgl BGH, U, 21.12.89, - 3_ZR_118/88 - Altlastenüberplanung - DVBl_90,358 = BGHZ_109,380 = BRS_53_Nr.19 = DÖV_90,440 = JuS_93,280 = MDR_90,417 = NJW_90,1038 = VersR_90,272 = WM_90,401 = DRsp-ROM-Nr.92/14768 )

  11. Im Baugenehmigungsverfahren ist eine Amtspflichtverletzung der Beamten der beteiligten Gemeinde gegenüber dem Baubewerber dann anzunehmen, wenn sie das nach § 36 Abs.1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde versagen, obwohl das Bauvorhaben nach den §§ 33-35 BBauG zulässig ist. (vgl BGH, U, 29.09.75, - 3_ZR_40/73 - Einvernehmen - SKZ_76,309 = Im Rahmen des § 36 BBauG gilt jedes Mitglied des Gemeinderats / Bauausschusses als "Beamter" der Gemeinde im haftungsrechtlichen Sinne. (vgl BGH, U, 29.09.75, - 3_ZR_40/73 - Einvernehmen - SKZ_76,309 )

  12. Siehe auch die Rechtsprechungssammlung zu Art.34 GG

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4.  Unerlaubte Handlung

  1. Zur Befugnis einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der Anliegergrundstücke zu übertragen. (vgl BGH, U, 05.12.91, - 3_ZR_31/90 - Gehwegreinigung - NVwZ-RR_92,604 -606 )

  2. Im Falle einer derartigen Übertragung haftet die Gemeinde, soweit sie selbst Eigentümer eines Anliegergrundstücks ist, für eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht nicht nach Amtshaftungsgundsätzen, sondern nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen. (vgl BGH, U, 05.12.91, - 3_ZR_31/90 - Gehwegreinigung - NVwZ-RR_92,604 -606

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5.  Culpa in Contrahendo

  1. Eine Gebietskörperschaft kann wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss auf Ersatz des Vertrauensschadens in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner nicht auf ein aufsichtsbehördliches Zustimmungs- oder Genehmigungserfordernis hingewiesen wurde. (vgl BGH, E, 06.06.00, - 11_ZR_235/99 - Culpa in contrahendo II - NVwZ_01,116)

  2. Zur Haftung aus culpa in contrahendo. (vgl OLG Dresden, E, 27.06.00, - 23_U_2724/99 - Patronatserklärung - NVwZ_01,836 -39 = RS-KomR-Z-605)

  3. Behauptet der Bürgermeister einer Gemeinde, die sich für die Rückzahlung eines Darlehens für ein Ferienpark-Projekt verbürgt hat, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages gegenüber dem Darlehensgläubiger zu Unrecht, dass die erforderliche Zustimmung der Kommunalaufsicht vorliege, haftet die Gemeinde in Höhe der Bürgschaftssumme wegen Verschulden bei Vertragsabschluss. (vgl OLG Rostock, E, 26.04.01, - 1_U_117/98 - Culpa in contrahendo - NVwZ-RR_02,526 -28)

  4. Ein Verschulden bei Vertragsabschluss liegt auch dann vor, wenn die fragliche Behauptung in einem Telefongespräch gegenüber Vertretern des Gläubigers aufgestellt wurde und ungeklärt ist, ob der Bürgermeister selbst oder ein Dritter in Gegenwart des Bürgermeisters die Äußerung gemacht hat. (vgl OLG Rostock, E, 26.04.01, - 1_U_117/98 - Culpa in contrahendo - NVwZ-RR_02,526 -28)

  5. Wer für die unrichtige Behauptung, die Zustimmung der Kommunalaufsicht liege vor, einstehen muss, kann dem Adressaten nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB machen und ihm entgegenhalten, er hätte sich selbst über das Vorliegen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung informieren müssen. (vgl OLG Rostock, E, 26.04.01, - 1_U_117/98 - Culpa in contrahendo - NVwZ-RR_02,526 -28)

  6. Wer sich Behauptungen einer für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten oder behördlichen Mitteilungen nicht zuständige Person ohne vorherige Überprüfung zu Eigen macht, verletzt gegenüber dem Adressaten der Mitteilung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 I 2 BGB). (vgl OLG Rostock, E, 26.04.01, - 1_U_117/98 - Culpa in contrahendo - NVwZ-RR_02,526 -28)

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6.  Einzelthemen

    Auskunftserteilung

  1. Zu den Pflichten eines Gemeindebeamten bei der Erichtung einer Auskunft über die Bebaubarkeit eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks. (vgl BGH, U, 10.07.80, - 3_ZR_23/79 - Bürgermeisterauskunft - DVBl_81,96 = NJW_80,2573 = DÖV_81,768 Nr.95(L) = RS-KomR-Z-644')

  2. Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außßenbereichtsgrundstücks. (vgl BGH, U, 11.04.02, - 3_ZR_97/01 - Außenbereichsgrundstück - DVBl_02,1114 -15)

  3. Zur Haftung einer Gemeinde für eine unrichtige mündliche Auskunft über die ( künftige ) bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken nach dem derzeitigen Stand der Bauleitplanung. (vgl BGH, U, 17.04.80, - 3_ZR_167/78 - Falsche Auskunft - NJW_80,2576 = DVBl_81,88 -90 )

  4. Zur Mitverantwortung eines Architekten für Schäden ( nutzlose Planungsaufwendungen ), die ihm infolge einer amtspflichtwidrig erteilten Falschauskunft einer Gemeinde über die zulässige Geschoßzahl eines Wohngebäudes entstehen. (vgl BGH, U, 17.04.80, - 3_ZR_167/78 - Falsche Auskunft - NJW_80,2576 = DVBl_81,88 -90)

  5. Zu den Pflichten eines Gemeindebeamten bei der Erichtung einer Auskunft über die Bebaubarkeit eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks. (vgl BGH, U, 10.07.80, - 3_ZR_23/79 - Bürgermeisterauskunft - DVBl_81,96 = NJW_80,2573 = DÖV_81,768 Nr.95(L) )

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    Beamtenrechtliche Belehrungspflichten

  1. Zur beamtenrechtlichen Belehrungspflicht. (vgl BGH, U, 10.07.80, - 3_ZR_23/79 - Bürgermeisterauskunft - DVBl_81,96 = NJW_80,2573 = DÖV_81,768 Nr.95(L) = RS-KomR-Z-645)

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    Aufstellung Bebauungsplan

  1. Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes den Grundsatz der Trennung von unverträglichen Nutzungen zu beachten. Diese Amtspflicht besteht jedoch nur dann gegenüber einzelnen Betroffenen, wenn diesen bei der Ausübung der im Bebaungsplan vorgesehenen Nutzung nicht zu beseitigende Gefahren für Leben und Gesundheit drohen, die das Wohnen auf dem bertroffenen Grundstück ausschließen. (hier Ausweisung eines Wohngebietes neben einem Asbest verarbeitenden Betrieb ). (vgl BGH, U, 21.12.89, - 3_ZR_49/88 - Wohngebietsausweisung - DVBl_90,355 = UPR_90,144 = BGHZ_110,1 = BRS_53_Nr.15 = DB_90,683 = DÖV_90,438 = MDR_90,418 = NJW_90,1042 = VersR_90,269 = WM_90,865 = ZfBR_90,92 = DRsp-ROM-Nr.92/1477 )

  2. Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit (drohen hier: Verunreinigung des Bodens durch "Altlasten" aus einer ehemaligen Nutzung einer Mülldeponie ). (vgl BGH, U, 26.01.89, - 3_ZR_194/87 - Altlast - DVBl_89,504 -508 = BB_89,575 = BGHZ_106,323 = BRS_53_Nr.16 = BauR_89,166 = JuS_89,579 = MDR_89,429 = NJW_89,976 = DRsp-ROM-Nr.92/2094 )

  3. Diese Amtspflicht besteht jedenfalls gegenüber demjenigen als "Dritten", der ein nach der planerischen Ausweisung dem Wohnen dienendes Grundstück mit noch zu errichtendem Wohnhaus erwirbt. Die Haftung wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht umfaßt auch Vermögensschäden, die die Erwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichtet oder kaufen, die nicht bewohnbar sind. (vgl BGH, U, 26.01.89, - 3_ZR_194/87 - Altlast - DVBl_89,504 -508 = BB_89,575 = BGHZ_106,323 = BRS_53_Nr.16 = BauR_89,166 = JuS_89,579 = MDR_89,429 = NJW_89,976 = DRsp-ROM-Nr.92/2094 = Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Haftung einer Gemeinde für die Überplanung von "Altlasten" (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 26.01.89 - 3_ZR_194/87 -, BGHZ_106,323 = DVBl_89,504). (vgl BGH, U, 06.07.89, - 3_ZR_251/87 - Altlasten-II - DVBl_90,354 -355 )

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    Erlass Abrundungssatzung

  1. Zur Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht einer Gemeinde, bei Erlaß einer Abrundungssatzung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das in den Innenbereich einbezogener Grundstück wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren (Steinschlag, umgestürzende Bäume) zur Wohnbebauung ungeeignet und dies den Umständen nach ohne weiteres erkennbar ist. (vgl BGH, U, 05.12.91, - 3_ZR_167/90 - Abrundungssatzung - DVBl_92,558 -560 = DÖV_92,361 -363 = BGHZ_116,215 = BRS_53_Nr.25 = BauR_92,201 = JZ_92,1072 = MDR_92,261 = NJW_92,431 = DRsp-ROM-Nr.92/454 )

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    Verwahrung

  1. Auf Grund einer behördlichen Sicherstellung wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, in dessen Rahmen die Behörde verpflichtet ist, die Sache pfleglich zu behandeln und vor Verschlechterung Untergang und sonstigen Gefährdungen zu bewahren. (vgl OLG Schlesw, B, 23.03.99, - 11_U_209/96 - Verwahrungsverhältnis - NVwZ_00,234)

  2. Zur Beweislast bei geltend gemachtem Amtshaftungsanspruch. (vgl OLG Schlesw, B, 23.03.99, - 11_U_209/96 - Verwahrungsverhältnis - NVwZ_00,234)

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    Abwasserbeseitigung

  1. Überlässt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtet Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlagswassers einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muss den Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig. (vgl BGH, U, 22.11.01, - 3_ZR_322/00 - Niederschlagswasser - NVwZ_02,893)


  2. Jeder Grundstückseigentümer ist selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene, dh hier bis zur Straßenoberkante, zu sichern. Dieser Grundsatz hat in der im Zeitpunkt des Schadensereignisses geltenden Abwassersatzung der Beklagten, nach der Rückstauklappen einzubauen sind, seinen Niederschlag gefunden. (vgl OLG SB, U, 23.05.00, - 4_U_757/99 - Rückstausicherung - SKZ_00,177 -78 = )

  3. 2) Bei der Frage nach einer funktionierenden Rückstausicherung geht es nicht um ein mitwirkendes Verschulden der Kläger im Sinne von § 254 BGB, sondern um die objektive Reichweite des ihnen durch das Amtshaftungsrecht und das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis gewährten Vermögensschutzes. Nach dem Zweck der sich daraus ergebenden Pflicht der Beklagten zur ausreichenden Dimensionierung ihrer Kanalisationsanlage wird durch diese Pflicht das Interesse der Kläger an dem Nichteintritt von Schäden, die objektiv durch eine funktionnierende Rückstausicherung abgewendet werden können, nicht geschützt. (vgl OLG SB, U, 23.05.00, - 4_U_757/99 - Rückstausicherung - SKZ_00,177 -78 )

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