SBodSchG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2128-21
Gesetz Nr.1496
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
vom 20.03.02 (Amtsbl_02,990)
zuletzt geändert durch Art.10 Abs.3 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
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(1) Die Behörden des Landes, die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken, die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz-BBodSchG) vom 17.März 1998 (BGBL.I S.502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.September 2001 (BGBL.I S.2331), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
(2) Sie haben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von ehemals genutzten und bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
(3) Bei Planungsvorhaben, behördlichen Gestattungen und Maßnahmen sowie sonstigen Vorhaben ist die (2) Bodenschutzbehörde zu beteiligen, soweit Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen sind.
(4) Die öffentliche Hand teilt der (2) Bodenschutzbehörde ihr bekannte Anhaltspunkte oder ihre Erkenntnisse über
schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs.3 Bundes-Bodenschutzgesetz),
Verdachtsflächen (§ 2 Abs.4 Bundes-Bodenschutzgesetz),
Altlasten (§ 2 Abs.5 Bundes-Bodenschutzgesetz) oder
altlastverdächtige Flächen (§ 2 Abs.6 BundesBodenschutzgesetz)
mit.
§§§
(1) 1Die in § 4 Abs.3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte über
schädliche Bodenveränderungen (§ 2 Abs.3 Bundes-Bodenschutzgesetz),
Verdachtsflächen (§ 2 Abs.4 Bundes-Bodenschutzgesetz),
Altlasten (§ 2 Abs.5 Bundes-Bodenschutzgesetz) oder
altlastverdächtige Flächen (§ 2 Abs.6 Bundes-Bodenschutzgesetz)
zur Kenntnis gelangen.
2Sie haben der zuständigen Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1Die zur Gefahrenabwehr nach § 4 Abs.2, 3, 5 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Verpflichteten sowie die nach § 9 Abs.2 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz zur Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten Verpflichteten haben der zuständigen Bodenschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BundesBodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten.
2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten.
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
4Durchsuchungen dürfen nur aufgrund richterlicher Anordnung durchgeführt werden.
§§§
(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) führt Erhebungen zur Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen durch, indem es Daten und Erkenntnisse erhebt über
Lage, Größe und Zustand,
Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und sonstiger Stoffe, die abgelagert oder sonst in den Boden eingetragen worden sind,
Art des früheren Betriebes, der stillgelegten Anlagen oder stillgelegten Einrichtungen,
frühere, bestehende und geplante Nutzungen der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, deren Einwirkungen auf die Umwelt oder deren sonstigen Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen,
Personen, die früher Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt waren oder gegenwärtig sind, und
die sonstigen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse, die für die Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit erforderlich sind.
(2) (1) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Ablagerungen von Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich dem Landesamt für Umwelt - und Arbeitsschutz (2) anzuzeigen.
(3) (1) Bei der Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen haben, soweit erforderlich, auf Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) mitzuwirken:
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie ehemalige Eigentümerinnen und Eigentümer,
Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen auf Flächen nach § 2 Abs.5 Nr.2 Bundes-Bodenschutzgesetz, ihre Rechtsvorgängerinnen, Rechtsvorgänger, Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger, soweit schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten durch diese Anlagen verursacht worden sein können,
Ablagererinnen und Ablagerer, Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger bei Flächen nach § 2 Abs.5 Nr.1 Bundes-Bodenschutzgesetz,
sonstige Verursacherinnen und Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, wenn davon Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen können,
sonstige Personen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Verantwortung für die schädlichen Bodenveränderungen oder hiervon ausgehender sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit trifft.
(4) (1) Wer zu einer Anzeige oder Mitwirkung verpflichtet ist, kann die Auskunft verweigern, soweit sie sich durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§§§
(1) 1Das Landesamt für Umwelts- und Arbeitsschutz (1) hat ein Kataster über Altlasten (§ 2 Abs.5 Bundes-Bodenschutzgesetz) und altlastverdächtige Flächen (§ 2 Abs.6 BundesBodenschutzgesetz) zu führen, auszuwerten und fort-zuschreiben.
2In das Kataster sind Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die Altlasten und altlastverdächtigen Flächen erhoben und bei deren Untersuchung, Beurteilung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder bei der regelmäßigen Uberwachung ermittelt werden.
3Wird festgestellt, dass eine altlastverdächtige Fläche nicht oder nicht mehr vorliegt, sind die gespeicherten Informationen aus dem Kataster zu löschen.
(2) Das Altlastenkataster enthält insbesondere erforderliche Daten über
Bezeichnung, Größe, Lage und besondere Standortgegebenheiten der Flächen,
Untersuchungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit des Bodens sowie deren Auswertung und sonstige geowissenschaftliehe Daten und Erkenntnisse,
Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen,
Stoffeinträge, Stofftransport und Stoffausträge,
gegenwärtige und frühere Nutzungen, insbesondere stillgelegte Betriebe und Einrichtungen,
Versiegelung und sonstige Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen,
derzeitige und ehemalige Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigte, Betreiberinnen und Betreiber von bestehenden und stillgelegten Anlagen sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt,
sonstige für die Ermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für die Feststellung der Pflichten nach den §§ 4 und 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.
(3) 1Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt der betroffenen Grundstücke sind über die Eintragungen im Kataster zu unterrichten.
2Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn die betroffene Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.
(4) 1Soweit die öffentliche Hand Erkenntnisse über Altlasten und altlastverdächtige Flächen der Offentlichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen zulassen.
2Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder im Einzelfall ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen, schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
§§§
(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) kann gegenüber den nach § 3 Abs.3 und 4 verpflichteten Personen die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zur Untersuchung von Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigungen, die von altlastverdächtigen Flächen ausgehen, anordnen (Erstuntersuchung).
(2) Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in der Umgebung und im Einwirkungsbereich von altlastverdächtigen Flächen können durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) verpflichtet werden, Untersuchungen nach Absatz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen.
(3) 1Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 2 Schäden, hat die geschädigte Person Anspruch auf Entschädigung.
2Die §§ 68 bis 74 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.März 2001 (Amtsbl.S.1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§§§
(1) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz zu stellenden Anforderungen,
Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,
das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und
Ort und Verfahren der Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen,
festzulegen.
(2) Vergleichbare Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Saarland.
§§§
Bodeninformationssystem |
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(1) 1Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) wird für das Saarland ein Bodeninformationssystem mit den Fach-informationssystemen Bodenkunde, Geologie, Hydrogeologie und Rohstoffe eingerichtet und geführt.
2Das Bodeninformationssystem hat den Zweck, geowissenschaftliche Grundlagen für eine nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktion des Bodens bereitzustellen.
3In dem Bodeninformationssystem werden insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsfläehen und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, über die Bodennutzung und über die beim Landesamt für Umweltschutz eingerichtete Bodenprobenbank sowie deren Auswertung und sonstige wissenschaftliche Daten und Erkenntnisse erfasst.
4Das Bodeninformationssystem ist gemäß § 4 Abs.1 des Saarländischen Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16.Oktober 1997 (Amtsbl.S.1130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der als Basisinformationssystem geführten Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters aufzubauen und zu führen.
(2) Die öffentliche Hand ist verpflichtet, erhobene Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens zur Auswertung und Aufnahme in das Bodeninformationssystem an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) zu übermitteln.
§§§
1Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Bodenuntersuchungen, die für das Bodeninformationssystem erforderlich sind, zu dulden.
2Hierbei ist auf die berechtigten Belange der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Rücksicht zu nehmen.
3Für Schäden, die durch die Duldung von Bodenuntersuchungen verursacht werden, ist Ersatz zu leisten.
4§ 5 Abs.3 ist entsprechend anwendbar.
§§§
1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) oder dessen Beauftragte können ausgewählte Bodenproben untersuchen und sie unter Dokumentation von Ort, Zeitpunkt, Verfahren der Probenahme und der angewandten Untersuchungsmethode in einer Bodenprobenbank einlagern.
2Die Bodenprobenbank hat den Zweck, den Ist-Zustand des Bodens zu dokumentieren, um rückschauende Untersuchungen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu ermöglichen.
§§§
Ausgleichsvorschriften, Datenschutz und Datenübermittlung, Kosten |
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(1) Der Ausgleich bei Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 10 Abs.2 Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt auf Antrag.
(2) Ausgleichsbereehtigt sind diejenigen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder Inhaberinnen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt, denen gegenüber Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder zur Bewirtschaftung von Böden getroffen worden sind, wenn diese nicht Verursacherinnen oder Verursacher der schädlichen Bodenveränderung sind.
(3) 1Die Höhe des Ausgleiches ist begrenzt auf höchstens den Wert für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Gewinn vor der Nutzungsbeschränkung oder angeordneten Bodenbewirtschaftung und dem tatsächlich erzielten Gewinn ergeben.
2Eine Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Nutzungsbeschränkung zu keiner über eine damit verbundene allgemeiuie Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führt oder wirtschaftliche Nachteile durch andere Leistungen für die Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(4) 1Der Ausgleichsanspruch wird jährlich als einmalige Geldleistung zum 1.Juli für das Vorjahr gewährt.
2Der Ausgleich wird dem Grunde und der Höhe nach durch die Landwirtschaftskammer für das Saarland bei landwirtschaftlicher Bodennutzung und durch die Forstbehörde bei forstwirtschaftlicher Bodennutzung jeweils im Benehmen mit der (1) Bodenschutzbehörde festgesetzt.
3Ausgleichspflichtig ist das Saarland.
(5) Die Festsetzungsbehörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.
(6) 1Der Ausgleich verjährt in fünf Jahren.
2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.
3Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§§§
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten zu erheben und weiter zu verarbeiten.
(2) 1Werden personenbezogene Daten nicht bei dem der Betroffenen erhoben, so hat die erhebende Stelle die Betroffenen von der Speicherung sowie über die Zweckbestimmung der Verarbeitung zu unterrichten.
2Erfolgt eine Übermittlung, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Ubermittlung zu erfolgen.
3Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
der/die Betroffene auf andere Weise von der Speicherung oder der Übermittlung Kenntnis erlangt hat,
die Unterrichtung des/der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
die Speicherung oder Übermittlung der Daten aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Uberwachung, der Gefahrenabwehr oder der Schadensbeseitigung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.
§§§
Das Statistischen Landesamt Das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistischen Amt - (1) (3) übermittelt den für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden die Ergebnisse der Erhebungen aufgrund des Gesetzes über Umweltstatistiken (Umweltstatistikgesetz - UStatG) vom 21.September 1994 (BGBl.I S.2530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Dezember 1997 (BGBl.I S.3158), in der jeweils geltenden Fassung, die auf dem Gebiet des Bodenschutzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.Juli 1999 (BGBl.I S.1554) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden.
§§§
(1) 1Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatz-vornahme ooder unmittelbaren Ausführung durchgeführt werden, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer als Verpflichtete oder Verpflichteter nicht herangezogen wird.
2§ 32 Abs.3 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.März 1974 (Amtsbl.S.430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anwendbar.
(2) (1) Die den unteren Bauaufsichtsbehörden als unteren Bodenschutzbehörden hierdurch entstehenden Kosten werden diesen vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.
§§§
Zuständigkeiten, Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten |
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(1) Der Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Bodenschutzbehörden.
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Bodenschutzbehörde, (1)
die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 58 der Landesbauordnung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Landesbauordnung, ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, als untere Bodenschutzbehörden (2).
(3) das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als technische Fachbehörde,
(4) die Landwirtschaftskammer für das Saarland als landwirtschaftliche Beratungsstelle (§ 17 Abs.1 Bundes-Bodenschutzgesetz) und landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne von § 5 Abs.5 und § 8 Abs.6 Satz 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
(3) 1Die unteren Bodenschutzbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2...(5)
(4) Die Bodenschutzbehörden haben die Aufgabe darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des BundesBodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden sowie die Befugnis, die zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten Anordnungen zu treffen.
(5) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit bei Gefahr im Verzug oder wenn eine erteilte Warnung nicht befolgt wird, an sich ziehen.
(6) Die technische Fachbehörde wirkt beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen mit und ordnet, soweit ihr Zuständigkeiten nach diesem Gesetz übertragen sind, die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.
(7) Bei stillgelegten Deponien nach § 36 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-AbfG) vom 27.September 1994 (BGBl.I S.2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.September 2001 (BGBl.I S.2331) in der jeweils geltenden Fassung gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zuständigkeiten nach Abfallrecht.
§§§
(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Bodenschutzbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt die zuständige Behörde.
(2) Ist in derselben Sache auch die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so kann das Ministerium für Umwelt mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.
§§§
Die Fachaufsicht über den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt dem Ministerium für Umwelt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs.1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
entgegen § 2 Abs.2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Bodenproben nicht gestattet,
entgegen § 3 Abs.3 Ablagerungen von Abfällen auf seinem Grundstück nicht unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) anzeigt,
entgegen § 3 Abs.4 seiner Mitwirkungspflicht trotz Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) nicht nachkommt,
entgegen § 5 Abs.1 einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs.4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.1, 3, 4, 5 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde.
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