RundfbStV | ||
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30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
bearbeitet und verlinkt (91)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] |
§§§
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
(Da das Inhaltsverzeichnis im Inhaltsfenster dargestellt wird, ist es hier nicht abgebildet.)
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
§§§
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
(3) 1Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
2Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als
dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner
für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume
keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben,
wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für
eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs.7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S.957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
§§§
(1) 1Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
2Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind.
3Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
§§§
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs.1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr.3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs.1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.
(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs.1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
(4) 1Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem
Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum
des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von
zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids
nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
2Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so
beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten
des Monats, der der Antragstellung folgt.
3Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer
des Bescheids befristet.
4Ist der Bescheid nach Absatz 7
Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung
auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung
der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand
zugrunde liegen.
(5) 1Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam,
zurückgenommen oder widerrufen, so endet die
Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt.
2Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich
der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(6) 1Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1
hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen
auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht
zu befreien.
2Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn
eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr.1 bis 10 in einem
durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit
der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die
jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des
Rundfunkbeitrags überschreiten.
3Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) 1Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom
Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt
zu stellen.
2aDie Voraussetzungen für
die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende
Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers
im Original oder durch den entsprechenden
Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen;
2bim Falle des Absatzes 1 Nr.10 1. Alternative
genügt eine ärztliche Bescheinigung.
3Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der
Wohnung mitzuteilen.
§§§
(1) 1Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte
von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag
nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten.
2Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags
bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten
und beträgt für eine Betriebsstätte
mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge und
(2) 1Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit und
aInhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen
Zwecken oder einer anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen
oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt
wird;
bauf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an;
cKraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen,
Lastkraftwagen und Omnibusse;
ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen
Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes
zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs
eingesetzt werden.
2Ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr.2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.
(3) 1Für jede Betriebsstätte folgender Einrichtungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist:
gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen,
gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches),
gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,
öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz und
Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.
2Damit ist auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung zugelassene Kraftfahrzeuge abgegolten.
3Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen
nachzuweisen.
(4) 1Auf Antrag ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 insoweit nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die
Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle
Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist.
2Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs.2.
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern oder
diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.
§§§
(1) 1Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen,
nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder
genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb
einer Raumeinheit.
2Dabei gelten mehrere Raumeinheiten
auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden
Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen
sind, als eine Betriebsstätte.
3Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche
Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.
(2) 1Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder
juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen
Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte
genutzt wird.
2Als Inhaber wird vermutet, wer für diese
Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-,
Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister
eingetragen ist.
3Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(3) Als Betriebsstätte gilt auch jedes zu gewerblichen Zwecken genutzte Motorschiff.
(4) Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden.
§§§
(1) 1Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags
beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner
erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte
oder das Kraftfahrzeug innehat.
2Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) 1Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des
Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte
oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner
endet, jedoch nicht vor dem Ablauf
des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt
angezeigt worden ist.
2Das Innehaben eines
Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in
dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
(3) 1Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet.
2Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils
drei Monate zu leisten.
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
§§§
(1) 1aDas Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte
oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist
unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt
anzuzeigen (Anmeldung);
1bentsprechendes
gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung).
2aEine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz
4 Nr.7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres
anzuzeigen;
2bdiese Änderung wirkt ab dem 1. April des
jeweiligen Jahres.
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und Abs.3 Satz 1,
Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.
§§§
(1) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von
jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder
Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies
nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft
über die in § 8 Abs.4 genannten Daten verlangen.
2Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber
einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen,
ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich
Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks,
auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet,
der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen
Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu
erteilen.
3Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann
die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
4aDie Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen
neben den in § 8 Abs.4 und 5 genannten Daten
im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach
Satz 1 erforderlich ist;
4b§ 11 Abs.5 gilt entsprechend.
5Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
6Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
durch Satzung zu regeln.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung
der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde
und ist in den amtlichen Verkündungsblättern
der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu
veröffentlichen.
3Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten
sollen übereinstimmen.
§§§
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
(3) 1Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen
Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen
Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der
durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt
die Erstattung des entrichteten Betrages fordern.
2Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
3Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die
zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
2Festsetzungsbescheide
können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt
im eigenen Namen erlassen werden,
in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses
des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder
der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners
befindet.
(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
vollstreckt.
2Ersuchen um Vollstreckungshilfe
gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz
oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der
zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die
für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners
zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(7) 1Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach
diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die
damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder
teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen
öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
selbst wahr.
2Die Landesrundfunkanstalt
ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung
des Beitragseinzugs und der Ermittlung von
Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das
Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs.2 zu regeln.
3Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die
durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet
werden.
§§§
(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs.1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, so gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen.
(2) 1Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine
Stelle nach § 10 Abs.7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der
Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung
von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit
des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt
zuständigen Datenschutzbeauftragten ein
behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.
2Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit
dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt
zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und
unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften
sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen.
3Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr
gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner
an andere Landesrundfunkanstalten auch im
Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln,
soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der
Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden
Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich
ist.
2Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann
und aus welchem Grund welche personenbezogenen
Daten übermittelt worden sind.
(4) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im
Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung
sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach
diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten
bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne
Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder
nutzen.
2Voraussetzung dafür ist, dass
die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
3Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den
Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs.9
Nr.1 bis 8 genannten Daten.
4Daten, die Rückschlüsse
auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern
könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt
werden.
5Das Verfahren der regelmäßigen
Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den
Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.
6Die Daten Betroffener,
für die eine Auskunftssperre gespeichert ist,
dürfen nicht übermittelt werden.
(5) 1Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs.7, § 8 Abs.4 und 5 und § 9 Abs.1
genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte
Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag
obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten
oder nutzen.
2Die erhobenen Daten sind unverzüglich
zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt
werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach
nicht besteht.
3Nicht überprüfte Daten sind spätestens
nach zwölf Monaten zu löschen.
4Jeder Beitragsschuldner
erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die
Beitragserhebung erforderlichen Daten.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs.1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
der Anzeigepflicht nach § 14 Abs.2 nicht nachgekommen ist oder
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) aDie Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt;
bsie ist vom Ausgang
des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
§§§
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
§§§
(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.
(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht-privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.
(3) 1Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als
privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages oder
nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages,
unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt
geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses
Staatsvertrages ist.
2Eine Abmeldung mit Wirkung
für die Zukunft bleibt hiervon unberührt.
(4) 1aSoweit der Beitragsschuldner den Anforderungen
von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird
vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu
entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis
zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr
bemisst;
1bmindestens ist ein Beitrag in Höhe
eines Rundfunkbeitrages zu entrichten.
2Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs.2 ein Drittel des
Rundfunkbeitrags zu zahlen hat.
(5) 1Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können
widerlegt werden.
2Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt
sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen.
3Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge
kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember
2014 geltend gemacht werden.
(6) 1Die bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt für
den Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten Daten
und Daten nach Absatz 1 und 2 dürfen von den Landesrundfunkanstalten
in dem nach diesem Staatsvertrag
erforderlichen und zulässigen Umfang verarbeitet
und genutzt werden.
2Die erteilten Lastschrift- oder
Einzugsermächtigungen sowie Mandate bleiben für
den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen.
(7) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs.1.
(8) 1Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs.7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
endet zum 31. Dezember 2012.
2Soweit Einrichtungen nach § 5 Abs.3 bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages nach Art.7 Abs.2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages
von der Rundfunkgebührenpflicht nach
§ 5 Abs.7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, gilt für deren Betriebsstätten der Nachweis nach § 5 Abs.3 Satz 3 als erbracht.
(9) 1Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
2Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem
Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner
festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden
Personen unverzüglich zu löschen, sobald das
Beitragskonto ausgeglichen ist.
3aIm Übrigen darf sie die
Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für
eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner
festgestellt wurde;
3bSatz 2 gilt entsprechend.
4Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur
Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen
Teilnehmerdaten nutzen.
5§ 11 Abs.5 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2014 keine Adressdaten privater Personen ankaufen.
(11) Die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bleiben auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden.
§§§
1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit.
2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum
Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem
Jahr gekündigt werden.
3Die Kündigung kann erstmals zum 31.Dezember 2014 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die
Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei
Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen.
4Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären.
5Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen
Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten
nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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