GebVerz-BA (3) | 26-50 | |
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Anlage (2) |
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Gegenstand und Nummer | Gebühr | |
26. | Typenprüfung und Prüfung des Standsicherheitsnachweises eines Fliegenden Baues | |
26.1. | Typenprüfung nach § 11 BauPrüfVergVO (Wird der Gegenstand für den die Typenprüfung erfolgt voraussichtlich nur bis zwanzigmal wiederholt, so kann die Vergütung bis zur Hälfte ermäßigt werden.) | 10-fache der Gebühr zu Nummer 25. |
26.2. | Sofern bei Typenprüfungen ein angemessener Rohbauwert nicht ermittelt werden kann, wird eine Gebühr bis zum Doppelten des Zeitaufwandes (entsprechend 25.12.) erhoben. |
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26.3. | Prüfung des Standsicherheitsnachweises eines Fliegenden Baues. | die Gebühr zu Nummer 25. |
26.4. | Soweit sich Gebühren nach den Nummern 26.1. und 26.3. auf bauliche Anlagen mit variablen Ausführungsgrößen, jedoch grundsätzlich gleichen bautechnischen Nachweisen beziehen, wird der Rohhauwert für die größte Ausführungsgröße zugrunde gelegt. |
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26.5. | Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung (Im Falle der Nummer 26.2. wird eine Gebühr bis zum Doppelten des Zeitaufwandes [entsprechend Nummer 25.12.] erhoben.) | |
27. | Ausnahmen und Befreiungen sowie Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften auf Grund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung (1) | |
27.1. | Ausnahmen/Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzhuches sowie von Vorschriften auf Grund des Baugesetzbuches |
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27.1.1. | Grundstücksflächenbezogen
Berechnungsformel: Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger mindestens | qm x Euro/qm x 30,00 30,00 |
27.1.2. | Wohn-/Nutzflächenbezogen
| 30,00 150,00 50,00 150,00 |
27.1.3. | Gestalterischer Art:
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150,00 50,00 100,00 150,00 |
27.1.4. | Werbeanlagen mindestens | Doppelte der Gebühr zu Nummer 1.2 60,00 |
27.1.5. | Sonstige Ausnahmen/Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie von Vorschriften auf Grund des Baugesetzbuches | 30,00 - 10.000,00 40,00 |
27.1.6. | Erteilung einer Ausnahme/Befreiung nach Nummer 27.1.1 für eine bauliche Anlage, welche nach § 61 LBO verfahrensfrei oder nach § 63 LBO (1) keiner Baugenehmigung bedarf mindestens | Doppelte der Gebühr zu Nummer 27.1.1. 60,60 |
27.2. | Abweichungen (1) von den Vorschriften der Bauordnung des Saarlandes oder von Vorschriften auf Grund der Bauordnung des Saarlandes |
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27.2.1. | Grundstücksflächenbezogen
mindestens |
30,00 |
27.2.2. | Gebäude- und Anlagenbezogen:
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30,00 - 10.000,00 30,00 - 10.000,00 |
27.2.3. | Zulassung/Erteilung einer Abweichung nach Nummer 27.2.1 oder 27.2.2 für eine bauliche Anlage, welche nach § 63 LBO keiner Baugenehmigung bedarf oder bezüglich Rechtsvorschriften erteilt wird, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO (1) nicht geprüft werden mindestens | Doppelte Gebühr zu Nummer 27.2.1 oder 27.2.2
60,00 |
28. | (aufgehoben) (1)
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29. | Festlegung der Geländeoberfläche (§ 5 Abs.5 LBO) (1) |
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29.1. | soweit erforderlich im Baugenehmigungsverfahren | 25,50 |
29.2. | auf besonderen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin (insbesondere bei freigestellten Bauvorhaben nach § 63 (1) LBO) | 40,90 |
30. | (aufgehoben) (1) | 25,50 |
31. | Gestattung der Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages (§ 47 Abs.3 LBO) (1) je Stellplatz | 5,10 |
32. | (aufgehoben) (1)
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33. | (aufgehoben) (1)
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34. | Baulasten |
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34.1. | Entgegennahme der Erklärung nach § 83 Abs.1 Satz 1 (1) LBO und Eintragung einer Baulast | 150,00 - 1.022,50 |
34.2. | Löschung einer Baulast (§ 83 Abs.3 LBO) (1) | 40,00 - 255,60 |
34.3 | Andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis (§ 83 Abs.4 Satz 2 LBO) (1) | 40,00 - 255,60 |
34.4. | schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis oder Einsicht in das Baulastenverzeichnis je Grundstück | |
35. | Verwendbarkeitsnachweise |
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35.1. | Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung neuer Bauprodukte und Bauarten |
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35.1.1. | Klasse 1: Zulassung sonstiger neuer Bauprodukte, wenn Prüfbedingungen und Anforderungen an die Bauprodukte in Normen oder Zulassungsrichtlinien festgelegt sind, bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre |
511,00 - 10.225,80 |
35.1.2. | Klasse 2: Zulassung sonstiger neuer Bauprodukte sowie Zulassung neuer Bauarten, deren Anwendung (Bemessung und Ausführung) überwiegend nach technischen Baubestimmungen beurteilt werden kann, bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre |
1.278,00 - 12.782,00 |
35.1.3. | Klasse 3: Zulassung neuer Bauarten, soweit nicht in Klasse 2, bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre |
2.556,00 - 20.451,60 |
35.1.4. | Wird die Geltungsdauer der Zulassung auf einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet, so mindert sich die nach Nummer 35.1.1. bis 35.1.3. festzusetende Gebühr für jedes Jahr, um das die Fünfjahresfrist unterschritten wird, um 10 vom Hundert |
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35.1.5. | Werden in einem Zulassungsbescheid mehrere Ausführungsarten des Zulassungsgegenstandes zugelassen, so ist die nach Nummern 35.1.1. bis 35.1.3. festzusetzende Gebühr für jede zusätzliche Ausführungsart um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen. |
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35.1.6. | Hat die Entscheidung über die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert, kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Höchstsatzes erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist. |
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35.1.7. | Verlängerung der Geltungsdauer, Ergänzung oder Änderung einer Zulassung | |
35.2. | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis |
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35.2.1. | Erteilung | 255,60 - 7.669,00 |
35.2.2. | Werden mit einem allgemeinen bauaufsichtlichem Prüfzeugnis mehrere Ausführungsarten des Prüfzeugnisgegenstandes zugelassen, so ist die nach Nummern 35.2.1. festzusetzende Gebühr für jede zusätzliche Ausführungsart um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen. |
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35.2.3. | Ergänzung oder Änderung eines allgemeinen hauaufsichtlichen Prüfzeugnisses | |
35.3. | Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Bauprodukte oder Bauarten im Einzelfall nach § 21 LBO - auch in Verbindung mit § 22 Abs.1 LBO (1) | 51,00 - 5.112,90 |
35.4. | Prüfung. ob Gefahren im Sinne dies § 3 Abs.1 LBO nicht zu erwarten sind und Erklärung, dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erfordlerlich ist (§ 21 Abs.1 Satz 2 - auch in Verbindung mit § 22 Abs.1 LBO) (1) | 30,00 - 511,00 |
36. | Übereinstimmungsnachweis | |
37. | Bauprodukte besonderer Art |
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37.1. | Überprüfung eines Unternehmens auf Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen und auf Vorhandensein von Fachkräften mit Sachkunde und Erfahrung (§ 18 Abs.5 LBO und § 55 Abs.2 LBO) (1) | 40,00 - 511,00 |
37.2. | Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 18 Abs.5 LBO (1) | 511,00 - 20.451,00 |
38. | Überprüfung der Eignung von Stellen zur Durchführung von Prüfungen auf den Gebieten des Grund-, Beton- und Stahlbetonbaues oder ähnlichem, des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes | 40,00 - 511,00 |
39. | Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 26 LBO (1) und § 11 BauPG und Stellen nach Artikel 16 Abs.2 Bauproduktenrichtlinie |
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39.1. | Anerkennung einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle oder einer Stelle nach Artikel 16 Abs.2 Bauproduktenrichtlinie | 511,00 - 20.451,60 |
39.2. | Anerkennung einer Stelle nach Nummer 39.1. | 255,60 - 5.112,90 |
39.3. | Aberkennung einer Stelle nach Nummer 39.1. | 511,00 - 10.225,80 |
40. | Prüfingenieur für Baustatik |
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40.1. | für die Anerkennung eines Prüfingenieurs für Baustatik je Fachrichtung | 255,60 |
40.2. | für die Verlängerung der Anerkennung eines Prüfingenieurs für Baustatik je Fachrichtung | 51,00 |
40.3. | Für die Zustimmung zur Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde | 30,60 |
41. | Rechtsfähige technische Organisationen oder Stellen und deren Sachverständige |
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41.1. | Anerkennung einer rechtsfähigen technischen Organisation oder Stelle |
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41.1.1. | Anerkennung | 511,00 - 1789,50 |
41.1.2. | Verlängerung | 255,60 - 511,00 |
41.1.3. | eine sonstige Amtshandlung in Verbindung mit der Anerkennung, Überprüfung oder Aberkennung einer rechtsfähigen technischen Organisation oder Stelle | 51,00 - 511,00 |
41.2 | Anerkennung eines Sachverständigen einer rechtsfähigen technischen Organisation oder Stelle |
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41.2.1. | Anerkennung | 255,60 |
41.2.2. | eine sonstige Amtshandlung in Verbindung mit Verlängerungen, Sachbereichserweiterungen, Überprüfungen oder Aberkennungen von Anerkennungen von Sachverständigen | 51,00 - 204,50 |
42. | Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen und Fotokopien | entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstellen Nrn.3 und 121 des Allg.GebVerz. |
43. | Einsicht in Bauakten (ohne Abzeichnung) | 10,20 |
44. | Abzeichnung von Bauzeichnungen oder Abschriften aus Standsicherheitsnachweisen und dergleichen aus Bauakten durch Berechtigte für jede angefangene Stunde | 10,20 |
45. |
Bescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Nutzungseinheit | 40,00 |
46. | Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16.November 2001 (BGBl.2001 S.3085 ff) |
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46.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 16 Abs.1 EnEV | Gebührenfrei |
46.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 16 Abs.2 EnEV | 40,00 - 511,00 |
46.3 | Befreiung nach § 17 EnEV | 40,00 - 511,00 |
46.4 | Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen nach § 15 Abs.3 EnEV | 51,00 - 5.112,00 |
47. | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.September 2001(BGBI.I S.2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vorn 18.Juni 2002 ( BGBI.I S.1914, 1921) sowie nach Gesetz Nr.1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30.Oktober 2002 (Amtsbl.2002 S.2494 ff) | 200,00 - 10.000,00 |
48. | Für Beratung, die länger als 15 Minuten dauern | nach Zeitaufwand |
49. | Soweit in einer Nummer eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben ist wird berechnet: |
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50. | Für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen, die individuel zurechenbar sind, (1) soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist |
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50.1. | durch die untere Bauaufsichtsbehörde | 40,00 - 1.000,00
|
50.2. | durch die oberste Bauaufsichtsbehörde | 51,00 - 1.022,50
|
§§§
§§§
1. | Zu Nummer 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4, 1.2 und 2.: Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen baulichen Anlagen und werden die Bauanträge gleichzeitig zur bauaufsichtlichien Genehmigung vorgelegt, so ermäßigen sich die Gebühren für die 2. und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. Dies gilt auch für bereits nach Nummer 1.4.1. ermäßigte Gebühren.
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2. |
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2.1. |
Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren haulichen Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen, die gleichzeitig eingereicht werden, so ermäßigen
sich die Gebühren für die 2. und jede weitere bauliche Anlage auf 1/10.
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2.2. |
Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen Abschnitten, für welche (derselbe Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise nach Nummern
25.7. bis 25.9. gelten sollen, so ermäßigen sich die Gebühren für die Prüfung dieser Nachweise für den 1 und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Dies gilt nicht, wenn nur Deckenfelder oder Stützenreihen oder Binder in derselben baulichen Anlage gleichartig sind.
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§§§
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