GebVerz-BA   (3) 26-50
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 Anlage   (2) 

Gegenstand und Nummer

Gebühr
Euro

26.Typenprüfung und Prüfung des Standsicherheitsnachweises eines Fliegenden Baues 
26.1.Typenprüfung nach § 11 BauPrüfVergVO
(Wird der Gegenstand für den die Typenprüfung erfolgt voraussichtlich nur bis zwanzigmal wiederholt, so kann die Vergütung bis zur Hälfte ermäßigt werden.)
10-fache der Gebühr zu Nummer 25.
26.2.

Sofern bei Typenprüfungen ein angemessener Rohbauwert nicht ermittelt werden kann, wird eine Gebühr bis zum Doppelten des Zeitaufwandes (entsprechend 25.12.) erhoben.

 

26.3.

Prüfung des Standsicherheitsnachweises eines Fliegenden Baues.
(Bei Fliegenden Bauten gelten die Herstellungskosten als Rohhauwerte im Sinne der Gehührentafel

die Gebühr zu Nummer 25.

26.4.

Soweit sich Gebühren nach den Nummern 26.1. und 26.3. auf bauliche Anlagen mit variablen Ausführungsgrößen, jedoch grundsätzlich gleichen bautechnischen Nachweisen beziehen, wird der Rohhauwert für die größte Ausführungsgröße zugrunde gelegt.

 

26.5.Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung
(Im Falle der Nummer 26.2. wird eine Gebühr bis zum Doppelten des Zeitaufwandes [entsprechend Nummer 25.12.] erhoben.)

1/10 bis 1/3 der Gebühr zu Nummern 26.1 und 26.4

27.Ausnahmen und Befreiungen sowie Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften auf Grund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung (1)

 
 

27.1.

Ausnahmen/Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzhuches sowie von Vorschriften auf Grund des Baugesetzbuches

 

27.1.1.

Grundstücksflächenbezogen

  • Überschreiten der zulässigen Grundflächen-/Geschossflächenzahl

  • Überschreiten der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse

  • Vortreten vor Baugrenze/Baulinie.

  • Berechnungsformel:

    Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger
    Prozentsatz
     

    mindestens

  • Zurücktreten hinter Baulinie, pro m

 
 
 
 
 
 
 
 
 

qm x Euro/qm x
50 % (Gewerbe)
30 % (Wohnen)
15 % (Garagen,
Nebenanlagen)

30,00

30,00

27.1.2.

Wohn-/Nutzflächenbezogen

  • Überschreitung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten, siehe Berechnungsformel Nummer 27.1.1.

    mindestens

  • Überschreitung der zulässigen Trauf- oder Gebäudehöhe, je üherstiegenen Meter

  • Erhöhung der zulässigen Dachneigung, je überstiegene 10°

  • Befreiung von der Nichtzulässigkeit eines Kniestocks

 
 
qm x Euro/qm x 30%
 

30,00

150,00
 

50,00

150,00

27.1.3.

Gestalterischer Art:

  • Änderung der zulässigen Firstrichtung

  • Änderung der zulässigen Einfriedung

  • Abweichen von der zulässigen Bauweise (Einzelhäuser, Doppelhäuser, Hausgruppen)

  • Vortreten von Vorbauten vor Baugrenzen/Baulinie

  • Änderung der zulässigen Dachform

 

150,00

50,00

 
500,00

100,00

150,00

27.1.4.

Werbeanlagen
 

mindestens

Doppelte der Gebühr zu Nummer 1.2

60,00

27.1.5.Sonstige Ausnahmen/Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie von Vorschriften auf Grund des Baugesetzbuches

30,00 - 10.000,00

40,00

27.1.6.

Erteilung einer Ausnahme/Befreiung nach Nummer 27.1.1 für eine bauliche Anlage, welche nach § 61 LBO verfahrensfrei oder nach § 63 LBO (1) keiner Baugenehmigung bedarf

mindestens

Doppelte der Gebühr zu Nummer 27.1.1.
 

60,60

27.2.

Abweichungen (1) von den Vorschriften der Bauordnung des Saarlandes oder von Vorschriften auf Grund der Bauordnung des Saarlandes

 

27.2.1.

Grundstücksflächenbezogen

  • Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche, siehe Berechnungsformel Nummer 27.1.1.
     
     
     
     

  • mindestens

 

 
qm x Eur/qm x
50 % (Gewerbe)
30 % (Wohnen)
15 % (Garagen,
Nebenanlagen)

30,00

27.2.2.

Gebäude- und Anlagenbezogen:

  • Brandschutztechnische Anforderungen

  • Sonstige

 

30,00 - 10.000,00

30,00 - 10.000,00

27.2.3.

Zulassung/Erteilung einer Abweichung nach Nummer 27.2.1 oder 27.2.2 für eine bauliche Anlage, welche nach § 63 LBO keiner Baugenehmigung bedarf oder bezüglich Rechtsvorschriften erteilt wird, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO (1) nicht geprüft werden

mindestens

Doppelte Gebühr zu Nummer 27.2.1 oder 27.2.2  
 
 

60,00

28.

(aufgehoben) (1)

 

 

29.

Festlegung der Geländeoberfläche (§ 5 Abs.5 LBO) (1)

 

29.1.

soweit erforderlich im Baugenehmigungsverfahren

25,50

29.2.

auf besonderen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin (insbesondere bei freigestellten Bauvorhaben nach § 63 (1) LBO)

40,90

30.

(aufgehoben) (1)

25,50

31.

Gestattung der Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages (§ 47 Abs.3 LBO) (1)

je Stellplatz
mindestens

 
 

5,10
25,00

32.

(aufgehoben) (1)

 

 
 

 

33.

(aufgehoben) (1)

 

 

 

34.

Baulasten

 

34.1.

Entgegennahme der Erklärung nach § 83 Abs.1 Satz 1 (1) LBO und Eintragung einer Baulast

150,00 - 1.022,50

34.2.

Löschung einer Baulast (§ 83 Abs.3 LBO) (1)

40,00 - 255,60

34.3

Andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis (§ 83 Abs.4 Satz 2 LBO) (1)

40,00 - 255,60

34.4.

schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis oder Einsicht in das Baulastenverzeichnis           je Grundstück

 
25,00 - 102,20

35.

Verwendbarkeitsnachweise

 

35.1.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung neuer Bauprodukte und Bauarten

 

35.1.1.

Klasse 1:

Zulassung sonstiger neuer Bauprodukte, wenn Prüfbedingungen und Anforderungen an die Bauprodukte in Normen oder Zulassungsrichtlinien festgelegt sind,

bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre

 

 
 
 

511,00 - 10.225,80

35.1.2.

Klasse 2:

Zulassung sonstiger neuer Bauprodukte sowie Zulassung neuer Bauarten, deren Anwendung (Bemessung und Ausführung) überwiegend nach technischen Baubestimmungen beurteilt werden kann,

bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre

 

1.278,00 - 12.782,00

35.1.3.

Klasse 3:

Zulassung neuer Bauarten, soweit nicht in Klasse 2,

bei Befristung der Geltungsdauer auf 5 Jahre

 

 

2.556,00 - 20.451,60

35.1.4.

Wird die Geltungsdauer der Zulassung auf einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet, so mindert sich die nach Nummer 35.1.1. bis 35.1.3. festzusetende Gebühr für jedes Jahr, um das die Fünfjahresfrist unterschritten wird, um 10 vom Hundert

 

35.1.5.

Werden in einem Zulassungsbescheid mehrere Ausführungsarten des Zulassungsgegenstandes zugelassen, so ist die nach Nummern 35.1.1. bis 35.1.3. festzusetzende Gebühr für jede zusätzliche Ausführungsart um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen.

 

35.1.6.

Hat die Entscheidung über die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert, kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Höchstsatzes erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.

 

35.1.7.

Verlängerung der Geltungsdauer, Ergänzung oder Änderung einer Zulassung

1/10 bis 5/10 der Gebühr zu Nummern 35.1.1. bis 35.1.6

35.2.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

 

35.2.1.

Erteilung

255,60 - 7.669,00

35.2.2.

Werden mit einem allgemeinen bauaufsichtlichem Prüfzeugnis mehrere Ausführungsarten des Prüfzeugnisgegenstandes zugelassen, so ist die nach Nummern 35.2.1. festzusetzende Gebühr für jede zusätzliche Ausführungsart um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen.

 

35.2.3.

Ergänzung oder Änderung eines allgemeinen hauaufsichtlichen Prüfzeugnisses

1/10 bis 5/10 der Gebühr zu Nummern 35.2.1 bis 35.2.2.

35.3.

Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Bauprodukte oder Bauarten im Einzelfall nach § 21 LBO - auch in Verbindung mit § 22 Abs.1 LBO (1)

51,00 - 5.112,90

35.4.

Prüfung. ob Gefahren im Sinne dies § 3 Abs.1 LBO nicht zu erwarten sind und Erklärung, dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erfordlerlich ist (§ 21 Abs.1 Satz 2 - auch in Verbindung mit § 22 Abs.1 LBO) (1)

30,00 - 511,00

36.

Übereinstimmungsnachweis
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat nach § 23 Abs.2 Satz 4 LBO - auch in Verbindung mit § 23 Abs.3 LBO (1)

 
30,00 - 511,00

37.

Bauprodukte besonderer Art

 

37.1.

Überprüfung eines Unternehmens auf Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen und auf Vorhandensein von Fachkräften mit Sachkunde und Erfahrung (§ 18 Abs.5 LBO und § 55 Abs.2 LBO) (1)

40,00 - 511,00

37.2.

Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 18 Abs.5 LBO (1)

511,00 - 20.451,00

38.

Überprüfung der Eignung von Stellen zur Durchführung von Prüfungen auf den Gebieten des Grund-, Beton- und Stahlbetonbaues oder ähnlichem, des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes

40,00 - 511,00

39.

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 26 LBO (1) und § 11 BauPG und Stellen nach Artikel 16 Abs.2 Bauproduktenrichtlinie

 

39.1.

Anerkennung einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle oder einer Stelle nach Artikel 16 Abs.2 Bauproduktenrichtlinie

511,00 - 20.451,60

39.2.

Anerkennung einer Stelle nach Nummer 39.1.

255,60 - 5.112,90

39.3.

Aberkennung einer Stelle nach Nummer 39.1.

511,00 - 10.225,80

40.

Prüfingenieur für Baustatik

 

40.1.

für die Anerkennung eines Prüfingenieurs für Baustatik je Fachrichtung

255,60

40.2.

für die Verlängerung der Anerkennung eines Prüfingenieurs für Baustatik je Fachrichtung

51,00

40.3.

Für die Zustimmung zur Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde

30,60

41.

Rechtsfähige technische Organisationen oder Stellen und deren Sachverständige

 

41.1.

Anerkennung einer rechtsfähigen technischen Organisation oder Stelle

 

41.1.1.

Anerkennung

511,00 - 1789,50

41.1.2.

Verlängerung

255,60 - 511,00

41.1.3.

eine sonstige Amtshandlung in Verbindung mit der Anerkennung, Überprüfung oder Aberkennung einer rechtsfähigen technischen Organisation oder Stelle

51,00 - 511,00

41.2

Anerkennung eines Sachverständigen einer rechtsfähigen technischen Organisation oder Stelle

 

41.2.1.

Anerkennung

255,60

41.2.2.

eine sonstige Amtshandlung in Verbindung mit Verlängerungen, Sachbereichserweiterungen, Überprüfungen oder Aberkennungen von Anerkennungen von Sachverständigen

51,00 - 204,50

42.

Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen und Fotokopien

entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstellen Nrn.3 und 121 des Allg.GebVerz.

43.

Einsicht in Bauakten (ohne Abzeichnung)

10,20

44.

Abzeichnung von Bauzeichnungen oder Abschriften aus Standsicherheitsnachweisen und dergleichen aus Bauakten durch Berechtigte für jede angefangene Stunde

10,20

45.

Bescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Nutzungseinheit
ab der 4.Ausfertigung je Bescheinigung

40,00

46.

Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16.November 2001 (BGBl.2001 S.3085 ff)

 

46.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 16 Abs.1 EnEV

Gebührenfrei

46.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 16 Abs.2 EnEV

40,00 - 511,00

46.3

Befreiung nach § 17 EnEV

40,00 - 511,00

46.4

Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen nach § 15 Abs.3 EnEV

51,00 - 5.112,00

47.

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.September 2001(BGBI.I S.2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vorn 18.Juni 2002 ( BGBI.I S.1914, 1921) sowie nach Gesetz Nr.1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30.Oktober 2002 (Amtsbl.2002 S.2494 ff)

200,00 - 10.000,00

48.

Für Beratung, die länger als 15 Minuten dauern

nach Zeitaufwand

49.

Soweit in einer Nummer eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben ist wird berechnet:
je angefangene Arbeitshalbstunde

 
 
28,10

50.

Für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen, die individuel zurechenbar sind, (1) soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist

 

50.1.

durch die untere Bauaufsichtsbehörde

40,00 - 1.000,00

50.2.

durch die oberste Bauaufsichtsbehörde

51,00 - 1.022,50

§§§



Berechnung der Gebühren:

1.

Zu Nummer 1.:

Der Rohbauwert eines Bauvorhabens ist die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohhaues erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten nach landesdurchschnittlichen Baustoffpreisen und Löhnen. Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu dem Rohbauwert. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und sonstige Nehenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten. Der Rohhauwert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.

Der Rohhauwert ergibt sich aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhalts (nach DIN 277) mit den für das Saarland von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Gemeinsamen Ministerialblatt für die verschiedenen Gehäudearten bekanntgemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen.

Mit dem Bauantrag hat der Bauherr oder die Bauherrin eine nachprüfbare Berechnumig des Brutto-Rauminhalts vorzulegen.

 

2.

Zu Nummer 10.:

Unter Herstellungskosten im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist bei Fliegenden Bauten der Kaufpreis, den der erste Endverbraucher der neuen Anlage zahlt, zu verstehen.

 

3.

Zu Nummer 25.:

Die volle Gebühr wird in Tausendsteln des Rohhauwertes ernsprechend der Einstufung des Bauvorhabens nach dem Schwierigkeitsgrad des Standsicherheitsnachweises berechnet. Die Sätze der vollen Gebühr und die Merkmale für die Einstufung des Bauvorhabens in die Klassen 1 bis 5 ergeben sich aus der Gehührentafel.

Für die Zwischenstufen der Rohbauwerte ist die Gebühr durch Interpolation (gradlinig) zu ermitteln.

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln, wobei der Rohbauwert und die Klasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen sind.

Soweit bauliche Anlagen der gleichen Klasse angehören, sind jedoch, wenn sie im übrigen weitgehend vergleichbar, insbesondere positionsweise übereinstimmend sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die Rohbauwerte dieser baulichen Anlage zusanmmenzufassen: die Gebühr ist danach für eine bauliche Anlage zu ermitteln.

Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie unter Berücksichtigung des Leistungsumfanges angemessen einzustufen.

 

§§§





Ermäßigungen:

1.

Zu Nummer 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4, 1.2 und 2.:

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen baulichen Anlagen und werden die Bauanträge gleichzeitig zur bauaufsichtlichien Genehmigung vorgelegt, so ermäßigen sich die Gebühren für die 2. und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. Dies gilt auch für bereits nach Nummer 1.4.1. ermäßigte Gebühren.

 

2.

Zu Nummer 25.:

 

2.1.

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren haulichen Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen, die gleichzeitig eingereicht werden, so ermäßigen sich die Gebühren für die 2. und jede weitere bauliche Anlage auf 1/10.

 

2.2.

Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen Abschnitten, für welche (derselbe Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise nach Nummern 25.7. bis 25.9. gelten sollen, so ermäßigen sich die Gebühren für die Prüfung dieser Nachweise für den 1 und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Dies gilt nicht, wenn nur Deckenfelder oder Stützenreihen oder Binder in derselben baulichen Anlage gleichartig sind.

 

§§§




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