GebVerz-BA (2) | 1-25 | |
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Anlage (1) |
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Gegenstand und Nummer | Gebühr | |
1. | Baugenehmigung | |
1.1. | Bearbeitung eines Bauantrages - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung und Nutzungsänderung von: | |
1.1.1. | Gebäuden, soweit sie nicht unter Nummer 1.1.2. fallen, mindestens | 51,00 |
1.1.2. | Gebäuden gemäß § 51 (1) LBO mindestens | 76,50 |
1.1.3. | ortsfesten Behältern für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase und hrennbare oder schädliche Flüssigkeiten | |
1.1.4. | selbständig zu genehmigenden Aufschüttungen und Abgrabungen
|
40,00 6,13 306,70 1.687,00 |
1.1.5. | genehinigungshedürftigen Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe
| 40,90 61,30 6,13 |
1.1.6. | Stellplätzen je Stellplatz mindestens bei unselbständigen Genehmigungen entfällt die Mindestgebühr | 12,70 40,00 |
1.1.7. | Abstellplätze für Fahrräder | Gebührenfrei |
1.1.8. | Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen für je angefangene 100 m2 Nutzfläche mindestens | 61,30 |
1.1.9. | Sport-, Bolz-, Spiel-, Camping- und Wochenendplätzen für je angefangenen 100 m2 Nutzfläche mindestens | 61,30 |
1.1.10. | Ausschankflächen wie Biergärten, Straßencafés, usw für je angefangenen 100 m2 Nutzfläche mindestens | 61,30 |
1.1.11. | sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs.1 Satz 2 LBO wie Entwässerungsanlagen, Einfriedungen, Brücken, Wasser- und Schwimmbecken, Schwimmbeckenüberdachungen, Sprungchancen, Sprungtürme, freistehende Schornsteine, Stützmauern, Solaranlagen, usw für je angefangenen 500 Euro der Herstellungskosten mindestens | 40,00 |
1.1.12. | Nutzungsänderungen je angefangene 100 m2 Nutzungsfläche
mindestens mindestens mindestens |
30,60 51,00 46,00 76,50 7,65 40,00 |
1.1.13. | Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, deren Nutzungsfläche nicht bestimmbar ist | 40,00 - 1.533,00 |
1.1.14. | (aufgehoben) (1) | |
1.2. | Bearbeitung eines Bauantrages und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Auftellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten von: |
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1.2.1. | Anlagen an Gebäudewänden mindestens | 61,30 |
1.2.2. | Freistehende Anlagen wie Säulen, Tafeln, Fahnen usw oder sonstigen Flächen (zB Bauzäune), die für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmt sind, einschließlich Anlagen auf Dächern für jeden angefangenen m2 Abwicklungs- bzw Ansichtsfläche mindestens | 61,30 |
1.2.3. | Warenautomaten je Stück | 61,30 |
1.3. | Bearbeitung und Genehmigung eines Abbruchantrages von |
|
1.3.1. | bauliche Anlagen, deren umbauter Raum bestimmbar ist mindestens | 51,00 |
1.3.2. | bauliche Anlagen, deren umbauter Raum nicht bestimmbar ist | 51,00 - 511,00 |
1.4. | Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO oder nach § 88 Abs.1 LBO in Verbindung mit § 67 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 (Amtsbl.S.477), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs.9 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158) (1) |
|
1.4.1. | soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.3. nach § 64 (1) im vereinfachten Verfahren erteilt wird | |
1.4.2. (1) | soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.3. nach § 88 Abs.1 LBO in Verbindung mit § 67 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 im vereinfachten Verfahren erteilt wird (1) | |
1.4.3. (1) | soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.3. nach § 64 Abs.3 Satz 5 LBO oder nach § 88 Abs.1 LBO in Verbindung mit § 67 Abs.5 Satz 5 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 als erteilt gilt (1) | |
1.4.4. (1) | Bestätigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion durch Fristablauf im vereinfachten Genehmigungsverfahren | 25,00 (1) |
1.5. | Bearbeitung eines Bauantrages mit Vorlage einer Typengenehmigung mindestens | die jeweils nach den Nummern 1.1. bis 1.4. errechnete Gebühr abzüglich des durch die Typengenehmigung eingesparten Verwaltungsaufwandes die jeweilige Mindestgebühr |
1.6. (1) | (weggefallen) |
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2. | Freigestellte Bauvorhaben nach § 88 Abs.1 LBO in Verbindung mit § 66 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 (1).
Anzeige eines Abbruchs | 30,00 - 306,70 30,00 - 511,00 30,00 - 2556,00 30,00 |
3. | Teilbaugenehmigung | |
4. | Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - und Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung und Änderung von baulichen Anlagen | 51,00 - 1.022,50 |
5. | Anzeige bei Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem Zivilschutz dienen, nach § 62 Satz 1 LBO. Die Nummern 3 und 4 sowie 6 ff gelten entsprechend. § 3 des Saarländischen Gebührengesetzes ist zu beachten. | Entsprechend der Gebühr zu Nummer 2 |
6. | Bauaufsichtliche Prüfung - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage mindestens (Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, in voller Höhe erhoben.) | 3/4 der Gebühr zu Nummer 1 61,30 |
7. | Bearbeiten eines Antrages auf Erlaubnis und Erteilen der Erlaubnis sowie sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb üherwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes | Entsprechend der jeweiligen Gebühr zu den Gebührenstellen Nrn.61, 235, 256 des AllgGebVerz |
8. | Übertragung und Verlängerung einer Baugenehmigung oder einer Teilbaugenehmigung (1) |
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8.1. | Übertragung auf einen anderen Bauherrn oder eine andere Bauherrin | die jeweilige Mindestgebühr |
8.2. | Verlängerung der Geltungsdauer mindestens | bis 1/3 der Gebühr zu Nummern 1, 3, 5, und 6 |
9. | (aufgehoben) (1) |
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9.1. | (aufgehoben) (1) |
|
9.2. | (aufgehoben) (1) |
|
10. | Fliegende Bauten |
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10.1. | Erteilung einer Ausführungsgenehmigung mindestens | 61,30 |
10.2. | Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung | 30,00 - 600,00 |
10.3. | Übertragung einer Ausführungsgenehmigung | 30,00 - 100,00 |
10.4. | Neuausfertigung eines Prüfbuches | 30,00 - 200,00 |
10.5. | Konstruktive Abnahmen | Nach Zeitaufwand |
10.6. | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Aufstellung je angefangene 100 m2 Grundfläche mindestens | 4,09 |
10.7. | Jede Abnahme am Ort der Ausstellung
| 6,13 25,00
3,57 15,00 |
11. | Besondere Prüfungen |
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11.1. | Prüfung von Bauvorlagen - mit Ausnahmen der Prüfung der bautechnischen Nachweise - einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder
ohne Einreichung der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs.3 LBO (1)
ausgeführte bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden | Dreifache der Gebühr zu Nummer 1 |
11.2. | Prüfung von Bauvorlagen - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder ohne ohne Einreichung der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs.3 LBO (1) ausgeführte bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt oder belassen werden
| Gebühr zu Unternummer 1 |
12. | Bearbeitung einer Einstellungs-. Beseitigungs- oder sonstigen bauaufsichtlichen Anordnung - auch einer Nutzungsuntersagung - einschließlich besonderer Ermittlungen bzw Ortsbesichtigungen | 30,00 - 511,00 |
13. | Versiegelung, Verbringung von Bauprodukten, Geräten, Maschinen und nach Zeitaufwand Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam (§ 81 Abs.2 (1) LBO) | nach Zeitaufwand |
14. | Entwertung oder Beseitigung von Übereinstimmungszeichen nach § 80 (1) LBO nach Zeitaufwand | nach Zeitaufwand |
15. | Zurückweisung bzw Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder der nach § 63 Abs.3 LBO eingereichten Unterlagen oder einer Anzeige nach § 66 Abs.3 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 (1) mindestens | bis zu 3/4 der Gebühr der entsprechenden Genehmigung 25,00 |
16. | Bearbeitung von Nachtragsbauanträgen (1) (Gebühren für Nachträge zu Anträgen auf Teilbaugenehmigung werden nach Nummer 3 erhoben.) | Die Mindestgebühr bis zur Hälfte der Gebühr zu Nummern 1, 2, 4 und 5 |
17. | Die besondere Erklärung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin | mindestens die jeweilige Mindestgebühr der entspr Genehmigung bis höchstens 2.556,00 |
18. | Bauzustandsbesichtigung des fertiggestellten Rohbaues oder der abschließend fertiggestellten baulichen Anlage je Bauzustandsbesichtigung mindestens | 1/20 der Gebühr zu Nummern 1 bis 3 und 7 30,00 |
19. | Bescheinigung nach § 79 Abs.3 Satz 3 (1) LBO über das Ergebnis der Besichtigung je Bescheinigung | 30,00 |
20. | Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung nach § 78 LBO, besondere Bauzustandsbesichtigung nach § 79 Abs.4 oder 6 LBO sowie jede Wiederholung einer Bauzustandsbesichtigung, bei der Mängel festgestellt wurden, jede sonstige Besichtigung zur Feststellung des Zustands baulicher Anlagen, jede sonstige außergewöhnliche Ermittlung (zB Lage eines Vorhabens im Außenhereich) sowie Feststellung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Bauherrinnen und Bauherren (1) mindestens | nach Zeitaufwand 20,00 |
21. | Durch Angaben Dritter veranlasste Überprüfungen baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern sich die Angaben als offensichtlich unrichtig erweisen (1) | 30,00 - 511,00 |
22. | Zustimmung zu einem früheren Beginn des Innenaushaus (§ 79 Abs.4 (1) LBO) oder Gestattung der früheren Benutzung einer baulichen Anlage oder eines Teiles derselben (§ 79 Abs.6 Satz 2 (1) LBO) mindestens | 1/3 der Gebühr zu Nummer 18 15,00 |
23. | Durchführung von Bodenuntersuchungen in der Baugrube zur Festlegung der zulässigen Bodenpressung und der Gründungsart je Untersuchungsstelle mindestens | 40,00 |
24. | Durchführung von Kugelschlagprüfungen nach DIN 4240 an der Baustelle für eine Prüfung mit 10 bis 20 Eindrücken mindestens | 40,00 |
25. | Prüfung der technischen Nachweise durch die untere Bauaufsichtsbehörde mindestens |
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25.1 | Prüfung der statischen Berechnung mindestens | die sich aus der Gebührentafel ergende Gebühr |
25.2 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises (Statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen) für Umbauten und Aufstockungen | Zuschlag bis zu 1/2 der Gebühr nach 25.1 |
25.3 | Prüfung der statischen Berechnung für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 4 und 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können | Zuschlag bis zu 1/2 der Gebühr für die Hauptvorlage entsprechend dem Bearbeitungsaufwand |
25.4 | Prüfung der Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht | 1/2 der Gebühr nach 25.1 |
25.5 | statisch-konstruktive Überwachung der Rohbauarbeiten eines Bauvorhabens | 1/2 der Gebühr nach 25.1 |
25.6 | Prüfung von Nachträgen zum Standsicherheitsnachweis infolge Änderungen oder Fehlern | 1/2 der Gebühr nach 25.1 und 25.2, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangees der Nachträge zum ursprünglichen Umfang |
25.7 | Prüfung des Energiebedarfsausweises | 1/10 der Gebühr nach 25.1 |
25.8 | Prüfung des Schallschutznachweises | 1/10 der Gebühr nach 25.1 |
25.9 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung | 1/10 der Gebühr nach 25.1 |
25.10 | Prüfung von vorgezogenen Lastenzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben und Bergschädensicherungen | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Hauptvorlage |
25.11 | Für außergewöhnliche Fälle kann abweichend von 25.1. bis 25.9. eine angemessene Gebühr berechnet werden: dies gilt insbesondere, wenn eine danach gerechnete Gebühr dem Umfang oder dem Schwierigkeitsgrad der Leistung nicht entspricht |
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25.12 | Für Leistungen nach dem Zeitaufwand werden berechnet je angefangene Arbeitsstunde: dazu gehören: |
73,10 |
25.12.1 | Leistungen nach Nrn.25.1. bis 25.9., die durch Rohbauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben |
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25.12.2 | Die auf Kontrolle einzelner Bauteile oder auf gelegentliche Mitwirkung beschränkte Tätigkeit bei der bauaufsichtlichen Überwachung der Rohhauarbeiten eines Bauvorhabens in statisch-konstruktiver Hinsicht, höchstens jedoch bis zur Hälfte der errechneten Gebühr nach 25.1. |
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25.13 (1) | Prüfung des Brandschutznachweises bei Garagen nach § 67 Abs.3 Nr.2 LBO |
Zuschlag bis zu 1/2 der Gebühr zu Nummer 25.1 |
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
einfache statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung:
§§§
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann-und Verbundkonstruktion mit ruhenden Lasten,
Deckenkonstruktionen mit ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
Mauerwerkshauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
§§§
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und ohne Stabilitätsuntersuchungen.
einfache Verbundkonstruktion des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden.
Tragwerke für Gebäude mit Ahfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände.
ausgesteifte Skeletthauten,
ebene Pfahlrostgründunuen:
§§§
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit, überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendlung besonderer Berechnungsverfahren erfordert.
Verbundkonstruktion, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 erwähnt.
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen.
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen:
§§§
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten.
räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke.
Flächentragwerke (Platten, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern.
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmunen nach Theorie II.Ordnung erfordern,
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modell- statischer Untersuchungen beurteilt werdetu können.
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen,
Tragwerke, bei denen mehrere Schwierigkeitsmerkmale der Bauwerksklasse 4 gleichzeitig auftreten, wenn sich dadurch die Prüfleistung wesentlich erhöht.
§§§
Rohbauwert | Bauwerksklasse | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
10 000 15 000 20 000 25 000 30 000 35 000 40 000 45 000 50 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 000 000 3 500 000 4 000 000 4 500 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 20 000 000 25 000 000 und darüber |
10,605 9,779 9,232 8,829 8,513 8,255 8,037 7,850 7,687 6,691 6,170 5,825 5,571 5,372 5,208 5,071 4,953 4,850 4,222 3,893 3,676 3,515 3,389 3,286 3,200 3,125 3,060 2,822 2,664 2,456 2,319 2,218 |
15,908 14,669 13,849 13,244 12,770 12,382 12,056 11,775 11,530 10,037 9,255 8,738 8,357 8,057 7,813 7,607 7,430 7,275 6,333 5,840 5,513 5,273 5,084 4,929 4,800 4,688 4,590 4,233 3,996 3,685 3,479 3,327 |
21,211 19,558 18,465 17,659 17,027 16,510 16,075 15,700 15,373 13,383 12,341 11,651 11,142 10,743 10,417 10,142 9,906 9,700 8,444 7,786 7,351 7,030 6,778 6,573 6,399 6,250 6,120 5,643 5,328 4,913 4,638 4,436 |
26,513 24,448 23,081 22,074 21,283 20,637 20,093 19,625 19,216 16,729 15,426 14,563 13,928 13,429 13,021 12,678 12,383 12,125 10,555 9,733 9,189 8,788 8,473 8,216 7,999 7,813 7,650 7,054 6,660 6,141 5,798 5,545 |
33,230 30,641 28,928 27,665 26,675 25,865 25,183 24,597 24,084 20,966 19,333 18,252 17,456 16,831 16,320 15,890 15,520 15,196 13,229 12,199 11,516 11,014 10,619 10,297 10,026 9,792 9,588 8,841 8,347 7,697 7,266 6,949 |
Gebührentafel zu Nr.25 |
Für Zwischenwerte der Rohbauwerte ist der Tausendstelwert nach folgender Gleichung zu ermitteln:
T = F x 66,9149 x RBW -0,2 (RBW - Rohbauwert)
Bei der Ermittlung der Zwischenwerte ist analog der vg Tabelle auf drei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch zu runden.
In der Gleichung sind in die einzelnen Bauwerksklassen folgende Werte F einzusetzen
Bauwerksklassen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Für F | 1 | 1,5 | 2 | 2,5 | 3,1333 |
§§§
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