BestattG  
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BS-Saar Nr.2129-1

Gesetz Nr.1535
über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen

(Bestattungsgesetz)

(BestattG)


vom 05.11.03 (Amtsbl_03,2920)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.6 des Gesetzes Nr.1720 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1720)

bearbeitet und verlinkt (266)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]      [ 2009 ]       [ 2007 ]       [ 2006 ]

§§§




 Friedhofswesen 
 Friedhöfe 

§_1   BestattG
Allgemeine Anforderungen

(1) 1Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Bewahrung ihres Andenkens dienen.
2Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten.
3Friedhöfe sind räumlich abgegrenzte, eingefriedete Grundstücke.

(2) 1Auch festgelegte Waldstücke können als Friedhof in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind.
2Diese Friedhöfe bedürfen in Abweichung von Absatz 1 Satz 2 keiner Einfriedung, sollen aber räumlich von der Umgebung abgegrenzt und insoweit als Bestattungsplatz erkennbar sein.

(3) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind neben den anderen öffentlichen Belangen auch die Belange des Städtebaus, der Landschaftspfiege und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.

§§§



§_2   BestattG
Friedhofsträger

(1) 1Die Gemeinden gewährleisten für verstorbene Gemeindeeinwohnerinnen/Gemeindeeinwohner die Bestattung der Leichen und die Beisetzung der Asche von Verstorbenen auf Friedhöfen.
2Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen]Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.

(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).

(3) Gemeinden, Eigeneinrichtungen des Landes und der Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Waldstücke als Friedhöfe anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).

(4) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen.

§§§



§_3   BestattG
Bodenbeschaffenheit und Lage

(1) 1Gräberfelder für die Erdbestattung dürfen auf Friedhöfen nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser fernzuhalten.
2Dies gilt auch für die Wiederbelegung von Grabfeldern.

(2) 1Friedhöfe dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten angelegt werden.
2Gleiches gilt für Wasser-schutzgebiete oder Quellenschutzgebiete, es sei denn, dass eine Verunreinigung oder Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§§§



§_4   BestattG (F)
Genehmigung

(1) 1Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung des Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) angelegt oder erweitert werden.
2Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.
3Bei Friedhöfen von Eigeneinrichtungen des Landes und der Gemeinden sowie von Religions gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist vor Genehmigung das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen.

(2) Aus dem Genehmigungsantrag müssen sich mindestens die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Grundbuchblatt, die Nummern der Flurstücke und ihre Begrenzung nach dem Liegenschaftskataster, die Lage und Begrenzungen der Bestattungsplätze, die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken unter Angabe ihrer Nutzung, die Festsetzungen von Bebauungsplänen oder sonstigen städtebaulichen Satzungen über die Art angrenzender Baugebiete, die festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen sowie die Bodenbeschaffenheit und die Eignung des vorgesehenen Geländes ergeben.

(3) Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.

§§§



§_5   BestattG
Ruhezeit

1Für jeden Friedhof ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit).
2Die Ruhezeit ist nach der Verwesungsdauer der Leichen festzulegen.
3Sie beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens sechs Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Leben gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im übrigen mindestens fünfzehn Jahre (Mindestruhezeit).
4Diese Mindestruhezeiten sind auch für Asche Verstorbener einzuhälten.
5Der Friedhofsträger kann für Asche von Personen, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, in satzungsmäßig festgelegten Einzelfällen die Mindestruhezeit auf zehn Jahre verkürzen.

§§§



§_6   BestattG (F)
Private Bestattungsplätze

(1) 1Private Bestattungsplätze dürfen nur mit Genehmigung des Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) angelegt werden.
2Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen wird,

  2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und

  3. sonstige öffentliche Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.

(3) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend.

§§§



§_7   BestattG (F)
Schließung und Entwidmung

(1) Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) anzuzeigen.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen und private Bestattungsplätze nicht entwidmet werden.

(3) 1Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
2In diesem Falle müssen Leichen und Asche Verstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass für die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen.
3Die Ortspolizeibehörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen.
4Die Umbettung bedarf keiner Erlaubnis nach § 36.

§§§



§_8   BestattG (F)
Friedhofssatzung

(1) (2) 1Der Friedhofsträger regelt durch Satzung insbesondere Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofs und dessen Einrichtungen und die Voraussetzungen für den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabstätten sowie die infektionshygienischen, technischen und baulichen Voraussetzungen für oberirdische Grabkammern, insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung, die Durchführung der Bestattung, die Urnenbeisetzung in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab, die Verwendung von Materialien für Särge, Urnen und Floristik sowie die Verfahrensweise bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte hinsichtlich eventuell noch vorhandener Leichenreste.
2Analog hierzu haben die Eigeneinrichtungen des Landes als Friedhofsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen.

(2) Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft für die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, wenn sie auf einer genehmigten Satzung basieren.

(3) (3) 1Die Satzung oder die Friedhofsordnung bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
2Gleiches gilt für Änderungssatzungen und Änderungsordnungen der Friedhofssatzung oder Friedhofsordnung.

(4) (4) Der Friedhofsträger kann in der Satzung bzw Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

§§§



A-2Einrichtungen9-11

§_9   BestattG
Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen

(1) 1Bestattungseinrichtungen sind würdig zu gestalten.
2Durch die Bestattungseinrichtungen darf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
3Die gebotene Ehrfurcht vor den toten Menschen muss gewahrt werden.

(2) Die Lage des Grundstückes sowie die bauliche Ausführung von Bestattungseinrichtungen müssen dem Grundsatz der Würde gerecht werden.

(3) Bestattungseinrichtungen müssen so beschaffen sein bzw betrieben werden, dass keine Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner benachbarter Grundstücke, keine schädlichen Umwelteinwirkungen bzw sonstigen Gefahren sowie keine Gefahren für die Allgemeinheit eintreten.

§§§



§_10   BestattG (F)
Leichenhallen

(1) (1) 1Die Gemeinden müssen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
2In einer Leichenhalle innerhalb der Gemeinde ist ein Raum vorzuhalten, der für eine erforderliche Leichenschau bzw für die nach § 30 Absatz 3 Nr.2 vorgesehene zweite Untersuchung einer Leiche verwendet werden kann.
3Dieser Raum kann zur Aufbewahrung von Leichen verwendet werden.
4Absatz 2 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.

(2) 1Die Räume zur Aufbewahrung von Leichen sind mit einer Kühleinrichtung zu versehen.
2Sie müssen leicht zu reinigen sein, eine Belüftungsmöglichkeit aufweisen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt sein.
3Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen.
4Die hygienischen Standards zum Betrieb von Leichenhallen sind einzuhalten (2).

(3) Als Leichenhalle gelten neben den öffentlichen Leichenhallen der Gemeinden auch Leichenaufbewahrungsräume der Anatomie und Pathologie, des Instituts für Rechtsmedizin, der Krankenhäuser, der Pflegeheime, der Hospize, der Feuerbestattungsanlagen und der Bestattungsunternehmen.

§§§



§_11   BestattG (F)
Feuerbestattungsanlagen

(1) (2) 1Feuerbestattungsanlagen sind öffentlich zugängliche Einrichtungen und dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales betrieben werden.
2Es dürfen ausschließlich Leichen in Särgen der Verbrennung zugeführt werden.
3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anlage oder deren Betrieb den in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 niedergelegten speziellen Erfordernissen oder den in § 9 statuierten allgemeinen Anforderungen nicht Rechnung trägt.
4Eine erteilte Genehmigung kann jederzeit bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen oder von Auflagen widerrufen werden.
5Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.
6Diese Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.

(2) 1Für die Feuerbestattungsanlagen muss ein eigener Leichenaufbewahrungsraum vorhanden sein.
2In ihm sind die Leichen bis zur Einäscherung aufzubewahren.

(3) Für Leichenöffnungen, die bei den zur Feuerbestattung vorgesehenen Leichen notwendig werden, müssen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

(4) Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortliche Leiterin/verantwortlichen Leiter zu bestimmen und dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) sowie dem für die Aufsicht zuständigen Gesundheitsamt zu benennen.

(5) Werden Bestattungsfeierlichkeiten durchgeführt, müssen geeignete Räume zur Verfügung stehen.

(6) 1Bauliche und technische Änderungen an Feuerbestattungsanlagen sind rechtzeitig vor Baubeginn dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) anzuzeigen.
2Sie bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1).
3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Feuerbestattungsanlagen unterstehen der infektionshygienischen Aufsicht durch das Gesundheitsamt.

§§§



T-2Leichenwesen12-42
A-1Leichenschau12-18

§_12   BestattG
Allgemeine Bestimmungen

(1) 1Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus.
2Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren.
3Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeburten.

(2) 1Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der Körper eines Menschen, der keinerlei Lebenszeichen aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist.
2Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Lebender nicht weiter leben könnte.
3Als menschliche Leiche gilt ferner der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta

  1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeburt) und das danach verstorben ist oder

  2. keines der unter Nr.1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeburt).

4Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der unter 1.genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeburt), gilt nicht als menschliche Leiche.

§§§



§_13   BestattG (F)
Pflicht zur Leichenschau

(1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) 1Jede/Jeder niedergelassene Arztin/Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen der Verpflichteten nach § 14 vorzunehmen.
2Gleiches gilt für ArztinnenlArzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.
3Die Leichenschau kann verweigert werden, wenn durch die Durchführung der Leichenschau die/der Arztin/Arzt sich selbst oder einen der in § 52 Abs.1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(3) (1) 1Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen/ Notärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind grundsätzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet.
2Sie haben jedoch den Tod festzustellen und einen vorläufigen Totenschein auszustellen.
3Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Notärztin/der Notarzt sowie die Ärztin/der Arzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
4Diese Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei kann von den Notärztinnen/Notärzten auch durch eine Meldung an die Rettungsleitstelle erfüllt werden, sofern von dort eine unverzügliche Weitermeldung erfolgt und die Erreichbarkeit der Notärztin/des Notarztes für Nachfragen gewährleistet ist.
5Auf § 22 Absatz 1 wird verwiesen.

§§§



§_14   BestattG
Veranlassung der Leichenschau

(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen

  1. die Ehefrau/der Ehemann, die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und volljährigen Enkelkinder der/des Verstorbenen (Angehörige),

  2. diejenige/derjenige, in deren/dessen Wohnung, Einrichtung oder auf deren/dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat,

  3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen

  1. der Vater,

  2. die Hebamme/der Entbindungspfleger, die/der bei der Geburt zugegen war,

  3. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.

(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet

  1. in Krankenhäusern und Entbindungsheimen die leitende Ärztin/der leitende Arzt, bei mehreren selbstständigen Abteilungen die leitende Abteilungsärztin/der leitende Abteilungsarzt,

  2. auf/in Beförderungsmitteln deren FührerinlFührer,

  3. in Pflege- und Altenheimen, Erziehungs- und Gefangenenanstalten und ähnlichen Einrichtungen die Leiterin/der Leiter.

§§§



§_15   BestattG (F)
Vornahme der Leichenschau

(1) Die Ärztin/Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen.

(2) 1Sie/Er muss sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten Leiche Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart möglichst genau feststellen.
2Das Ausmaß der Untersuchung der Leiche richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(3) 1Sie/Er hat unverzüglich eine Todesbescheinigung nach § 16 auszustellen.
2Auf § 22 Absatz 1 wird verwiesen (1).

(4) 1Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesursache unbekannt, so hat die Arztin/der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen.
2Für im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte gilt einschränkend § 13 Abs.3 Satz 3 und 4.
3Sie/Er hat, soweit ihr/ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden.
4Die Todesbescheinigung darf erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

(5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Arztin/der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.

(6) 1Die/Der zur Leichenschau zugezogene Ärztin/ Arzt ist berechtigt, zu diesem Zweck jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, und dort die Leichenschau vorzunehmen.
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
3Wird das Betreten des Ortes verwehrt oder wird sie/er an der Vornahme der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat sie/er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in Anspruch genommen wird.

(7) (2) Verwandten der/des Verstorbenen in gerader und ungerader Linie ersten Grades ist die Leichenschau untersagt.

§§§



§_16   BestattG (F)
Todesbescheinigung

(1) 1Die Todesbescheinigung dient insbesondere der Erfassung der im Rahmen des Personenstandsrechts erforderlichen Angaben, dem Nachweis des Todeszeitpunkts und der Todesursache, der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Prüfung, ob infektionshygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung.
2Die Todesbescheinigung ist von der leichenschauenden Ärztin/dem leichenschauenden Arzt vollständig auszufüllen (1).

(2) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag Auskünfte aus Todesbescheinigungen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,

  1. wenn eine Angehörige/ein Angehöriger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der/des Verstorbenen beeinträchtigt werden, oder

  2. wenn eine sonstige Antragstellerin/ein sonstiger Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis von Daten der Todesbescheinigung glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der/des Verstorbenen überwiegt oder

  3. wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und das Gesundheitsamt festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der/des Verstorbenen und ihrer/seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(3) Die Todesbescheinigungen sind vom Gesundheitsamt 30 Jahre aufzubewahren.

§§§



§_17   BestattG (F)
Auskunftspflicht

(1) (1) 1Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die Verstorbene/den Verstorbenen vor ihrem/seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen, mit denen die Verstorbene/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben könnten, sind verpflichtet, der/dem die Leichenschau vornehmenden Arztin/Arzt und dem Gesundheitsamt die für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2Die Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Auskunftserteilung die zur Auskunft verpflichtete Person sich selbst oder einen der in § 52 Abs.1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) (2) Die Heimleitung einer Einrichtung im Sinne des Saarländischen Landesheimgesetzes ist verpflichtet, zur Ermittlung von Bestattungspflichtigen die in der Einrichtung vorhandenen erforderlichen personenbezogenen Angaben gegenüber der nach § 26 Absatz 2 zuständigen Ortspolizeibehörde zu machen.

§§§



§_18   BestattG (F)
Kosten der Leichenschau (1)

(1) 1Die Kosten der vorläufigen Leichenschau nach § 13 Absatz 3 und das damit verbundene Ausstellen eines vorläufigen Totenscheines sowie die Kosten der Leichenschau und das damit verbundene Ausstellen der Todesbescheinigung fallen derjenigen Person/Personengruppe oder Einrichtung zur Last, die die Bestattungskosten zu tragen hat.
2Die Liquidation der vorläufigen Leichenschau und der Leichenschau richten sich nach den jeweiligen Regelungen in der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte.

(2) Die Kosten nach Absatz 1 können auch Entgelte enthalten, die einer/einem Angehörigen der Heil- und Heilhilfsberufe nach § 17 Absatz 1 für die Auskunft zustehen.

§§§



A-2Leichen19-24

§_19   BestattG (F)
Ausstellung von Leichen

(1) (1) 1Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Leichen in öffentlichen Leichenhallen bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden.
3Außerhalb öffentlicher Leichenhallen dürfen Leichen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn geeignete Kühleinrichtungen vorhanden sind und dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wurde.
4Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

§§§



§_20   BestattG
Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr

(1) War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt unbeschadet der nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Schutzmaßnahmen Folgendes:

  1. 1Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden.
    2Ist dies aus wichtigem Grund erforderlich, so darf dies nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der von ihm vorgeschlagenen Vorsichtsmaßnahmen geschehen.

  2. 1Die Leiche ist unverzüglich in ein mit desinfizierender Lösung getränktes Tuch einzuhüllen, sodann einzusargen und in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen.
    2Der Sarg muss auch bei Beförderungen innerhalb der Gemeinde den Anforderungen des § 39 entsprechen.
    3Zur Desinfektion sind nur solche Mittel zu verwenden, die in der vom Robert Koch Institut veröffentlichten Liste aufgenommen sind.

  3. Ist eine öffentliche Leichenhalle nicht vorhanden oder wird die Leiche nicht in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum überführt, so muss sie in einem besonderen Raum aufbewahrt werden, der für diese Zeit anderen Zwecken nicht dienen darf.

  4. 1Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden.
    2Sie hört zuvor das Gesundheitsamt.

  5. 1Personen, die mit der Leiche in Berührung kommen, müssen Schutzhandschuhe, Uberkleider oder Schürzen aus Einmalmaterial tragen, die nach beendeter Tätigkeit sachgerecht zu entsorgen sind.
    2Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers Hände und Unterarme zu desinfizieren.
    3Nr.2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die in Absatz 1 Nr.2 Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen erst getroffen werden, wenn eine Arztin/ ein Arzt den Tod festgestellt hat.

(3) Die Ärztin/Der Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, hat dafür zu sorgen, dass die Leichenbestatterinlder Leichenbestatter und die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Uberführung aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.

§§§



§_21   BestattG
Leichenbestatterinnen, Leichenbestatter

1Personen, die Leichen reinigen, änkleiden oder einsargen, und Personen, die die Tätigkeiten von Totengräbern ausüben, sowie Personen, die in Krematorien, Einrichtungen der Anatomie und Pathologie und des Instituts für Rechtsmedizin mit Leichen umgehen, dürfen nicht in einem Heil- oder Heilhilfsberuf oder im Nahrungsmittel-, Genussmittel-, Gaststättengewerbe sowie im Friseurinnen/Friseur- oder Kosmetikberuf tätig sein oder beschäftigt werden.
2Sie haben während ihrer Tätigkeit geeignete Schutzkleidung zu tragen.
3Die nach der Biostoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu treffenden Maßnahmen bleiben unberührt.

§§§



§_22   BestattG (F)
Überführung in Leichenhallen

(1) (1) 1Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufbewahrt wird.
2Zum Transport der Leiche ist zwingend das Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins oder einer Todesbescheinigung erforderlich.
3Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.

(2) 1Die Ortspolizeibehörde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
2Dies gilt nicht für die Aufbewahrung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.

(3) Für die Verpflichtung, die Leiche in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen, gilt § 26 entsprechend.

§§§



§_23   BestattG
Außergerichtliche Leichenöffnung

Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesursache unbekannt, so darf eine außergerichtliche Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter der Leichenöffnung zugestimmt hat.

§§§

§_24   BestattG
Konservierung von Leichen

(1) 1Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 28 Abs.1) die Bestattung konservierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen.
2Dies gilt nicht, wenn die Leiche in das Ausland befördert werden soll.

(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 16) vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert werden.

(3) 1Eine Konservierung von Leichen, die feuerbestattet werden sollen, ist nicht zulässig.
2Eine Ausnahme davon wird nur anatomischen und pathologischen Instituten gewährt.
3Bei Leichen, die aus dem Ausland eingeführt werden, muss ein Nachweis erfolgen, mit welchen Stoffen konserviert wurde.

§§§



A-3Bestattung25-36

§_25   BestattG
Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muss bestattet werden.

(2) 1Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils bestattet werden.
2Anderenfalls ist sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird oder als Beweismittel von Bedeutung ist.
3Satz 2 gilt auch für eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) außerhalb von Einrichtungen.
4Bezüglich der Verpflichtung zur sachgerechten Beseitigung gilt in diesen Fällen § 14 Abs.2 entsprechend.

(3) 1Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Embryonen und Föten mit einem Gewicht von höchstens 1.000 Gramm kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils von der Bestattung abgesehen werden, wenn nicht der ausdrückliche Wunsch des anderen Elternteils entgegensteht.
2Absatz 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

(4) Abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.

§§§



§_26   BestattG (F)
Bestattungspflichtige

(1) (1) 1Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehefrau/der Ehemann

  2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  3. die Kinder

  4. die Eltern

  5. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBI.I S.2954), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBI.I S.1856, 2874), in der jeweils gültigen Fassung,

  6. die Geschwister

  7. die Großeltern

  8. die Enkelkinder.

(2) (1) 1Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen.
2Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an.
3Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.

(3) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.

§§§



§_27   BestattG (F)
Bestattungsart

(1) (1) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung oder als oberirdische Bestattung in Grabkammern vorgenommen werden. (f)

(2) Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der/des Verstorbenen, wenn sie/er das 14.Lebensjahr vollendet hatte und nicht geschäftsunfähig war.

(3) 1Ist eine derartige Willensbekundung nicht bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen in der Reihenfolge des § 26 Abs.1.
2...(2)

(4) (3) 1Wenn die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes oder des Wohnortes die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen.
2Eine Willenserklärung nach Absatz 2 soll berücksichtigt werden.
3Gleiches gilt für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 SGB XII von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen ist.
4Handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so ist grundsätzlich eine Erdbestattung zulässig.
5§ 30 Absatz 2 findet Anwendung.

§§§



§_28   BestattG
Bestattungs- und Beisetzungsort

(1) 1Leichen dürfen nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen erdbestattet werden.
2Auf Friedhöfen nach § 1 Abs.2 ist eine Erdbestattung nicht zulässig.

(2) Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.

(3) Asche Verstorbener darf nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beigesetzt werden.

(4) Die Asche kann auf Wunsch des Verstorbenen auch auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§§§



§_29   BestattG
Zulässigkeit der Erdbestattung

(1) Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn die Ärztin/der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt oder wenn die Bestattung auf Anordnung der Ortspolizeibehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.

(2) 1Leichen, die aus einem Gebiet außerhalb des Saarlandes überführt worden sind, dürfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpass vorliegt.
2Für die Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt.
3Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der für den Bestattungsort zuständigen Ortspolizeibehörde bestattet werden.

(3) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

§§§



§_30   BestattG (F)
Zulässigkeit der Feuerbestattung

(1) Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes feuerbestattet werden.

(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn vorliegen

  1. die Todesbescheinigung oder, bei Sterbefällen außerhalb des Saarlandes, die Sterbeurkunde bzw eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalles,

  2. die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 5, dass sie/er bei einer zweiten Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat,

  3. die Willenserklärung nach § 27.

(4) Die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes nach Absatz 3 Nr.2 ist nicht erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft oder eine Amtsrichterin/ein Amtsrichter die Feuerbestattung genehmigt hat.

(5) 1Die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 3 Nr.2 kann ausgestellt werden von einer Ärztin/einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamtes, von einer Ärztin/ einem Arzt eines rechtsmedizinischen Instituts sowie von einer/einem sonstigen Ärztin/Arzt, die/ der im Saarland oder in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist (2).
2In den Fällen einer anatomischen Sektion kann die ärztliche Bescheinigung nach Abs.3 Nr.2 auch von einer/einem Arztin/Arzt eines anatomischen Instituts ausgestellt werden.
3Die Untersuchung ist von einer/einem anderen Arztin/Arzt als derjenigen/demjenigen, die/der die Leichenschau nach § 15 durchgeführt hat, vorzunehmen.

(6) (1) 1Von der Vorlage der Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes nach Absatz 3 Nr.2 kann abgesehen werden, wenn

2Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann bestimmen, dass die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstaben b) und c) durch eine amtliche Versiegelung des Sarges oder durch die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung bewiesen ist.

§§§



§_31   BestattG
Frühester Bestattungszeitpunkt

(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw eingeäschert werden.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw Einäscherung zulassen,

  1. wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder

  2. wenn gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung bzw Einäscherung anordnen.

§§§



§_32   BestattG (F)
Bestattungsfrist

(1) 1Leichen müssen spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden.
2Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten.
3Aschen von Leichen sind spätestens drei Monate nach der Einäscherung beizusetzen (1).

(2) (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Leichen, die einer klinischen oder anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

§§§



§_33   BestattG
Bestattungsunterlagen

(1) Die für die Bestattung auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen Verantwortlichen dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 29 und § 30 Abs.1 sowie § 31 Abs.2 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgehändigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach § 31 Abs.3 vorliegt.

(2) Die Bestattungsunterlagen für die Erdbestattung und die Feuerbestattung sind von dem Träger des Friedhofs oder des privaten Bestattungsplatzes für die Dauer der Ruhefrist aufzubewahren.

(3) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung ist von dem Träger der Feuerbestattungsanlage mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren.

§§§



§_34   BestattG (F)
Särge und Urnen, konservierte Leichen

(1) 1Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste.
2Von der Sargpflicht können mittels Friedhofssatzung diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen bzw polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen.
3In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.

(2) Ist zu befürchten, dass Leichen in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofssatzung insbesondere vorgeschrieben werden,

  1. dass Särge aus leicht verrottbarem Holz zu verwenden sind,

  2. 1dass Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden.
    2Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.

(3) 1Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.
2Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein.
3Alternativ kann die Asche Verstorbener auch in Urnen aus leicht verrottbarem Material beigesetzt werden (1).

(4) Wird die Asche auf einem Waldstück, das als Friedhof genehmigt wurde, bzw auf hoher See bestattet, so muss die Urne aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(5) Absatz 2 Nr.2 gilt für konservierte Leichen entsprechend.

§§§



§_35   BestattG
Dokumentation der Bestattung und Einäscherung

(1) 1Für alle Grabstätten ist vom Träger eines Friedhofs ein Bestattungsbuch zu führen.
2Das Bestattungsbuch kann auch in automatisierter Form geführt werden.
3In das Bestattungsbuch sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen, der Tag der Bestattung sowie die Nummer der Grabstätte einzutragen.

(2) Der Träger der Feuerbestattungsanlage führt über die eingelieferten Leichen ein Verzeichnis, aus dem sich der Name der/des Verstorbenen, der Einlieferinl des Einlieferers und der Tag der Einlieferung ergeben müssen.

(3) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Verzeichnis zu führen mit folgenden Angaben:

  1. Nummer der Finäscherung,

  2. Name und Vorname der/des Verstorbenen,

  3. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort,

  4. Sterbedatum und Sterbeort,

  5. letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt,

  6. Tag der Einäscherung,

  7. Empfängerin/Empfänger der Asche.

(4) 1Im Falle einer Seebestattung müssen die zur Besorgung der Bestattung verpflichtete Person oder deren Beauftragte/Beauftragter der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes die schriftliche Erklärung eines für Seebestattungen zugelassenen Unternehmens vorlegen, dass die Durchführung der Seebestattung erfolgt ist unter Angabe des Zeitpunkts sowie der geographischen Länge und Breite des Standortes des Schiffes bei der Beisetzung der Urne.
2Die schriftliche Erklärung muss weiterhin die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben enthalten.

§§§



§_36   BestattG (F)
Ausgrabungen

(1) 1Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung oder (1) der nachträglichen Einäscherung oder Uberführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden.
2Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
3Gleiches gilt für Urnen bei Überführung (2).

(2) (3) 1Vor Erteilung der Genehmigung zum Zwecke der Umbettung ist das Gesundheitsamt zu hören.
2Im Falle der nachträglichen Einäscherung bedarf es grundsätzlich der zweiten Leichenschau.
3Nach Prüfung des Einzelfalles kann in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der zweiten Leichenschau abgesehen werden.

(3) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

§§§



A-4Beförderung37-42

§_37   BestattG (F)
Leichenpass, Beförderung von Leichen und Asche Verstorbener

(1) Leichen dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass befördert werden.

(2) Zur Beförderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht.

(3) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 29 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.

(4) Der Leichenpass ist von der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes auszustellen.

(5) ...(1)

§§§



§_38   BestattG
Inhalt des Leichenpasses

(1) Der Leichenpass muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Vorname der/des Verstorbenen,

  2. Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort,

  3. Sterbedatum, Sterbeort und Todesursache,

  4. Beförderungsmittel,

  5. Absendeort, Beförderungsweg und Bestimmungsort.

(2) 1Bei Beförderungen in das Ausland muss der Leichenpass zusätzlich folgenden Vermerk tragen:

"Da diese Leichenbeförderung ordnungsgemäß genehmigt ist, werden alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden soll, gebeten, den Transport frei und ungehindert passieren zu lassen."

2Dieser Vermerk und der zum Verständnis der sonstigen Angaben vorgesehene Text sind in englischer und französischer Sprache zu wiederholen, die Todesursache soll ebenfalls in englischer und französischer Sprache oder im WHO-Zahlencodex für die internationale Klassifizierung der Krankheiten angegeben werden.
3Falls die Todesursache aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht nicht offen angegeben werden soll, ist eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Todesursache in verschlossenem Umschlag beizufügen.

§§§



§_39   BestattG
Särge

(1) 1Die Leichen dürfen nur in verschlossenen abgedichteten Särgen mit ausreichend hoher saugfähiger Bodenlage befördert werden.
2Soweit kein Holzsarg verwendet wird, muss der Sarg aus reinigungsfähigem und desinfektionsfähigem Material bestehen.
3Bei Wiederverwendung ist nach jedem Gebrauch eine gründliche Desinfektion vorzunehmen und danach zu reinigen.
4§ 20 bleibt unberührt.

(2) Für den Transport von Sterbeort zur Leichenhalle können neben Särgen auch sonstige Behältnisse, die für einen Transport einer Leiche geeignet sind, verwendet werden.

§§§



§_40   BestattG
Begleitung des Transports von Leichen, Versand von Urnen

(1) 1Jede Leiche muss bei der Beförderung im Straßenverkehr in andere Gemeinden (Überführung) von einer zuverlässigen Person begleitet werden.
2Diese Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der nach § 37 Absätze 1 und 2 vorgeschriebene Leichenpass mitgeführt wird, die Beförderung zügig erfolgt, der Sarg während der Uberführung geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird.
3Ferner muss die Leiche am Bestimmungsort unverzüglich der Bestattung zugeführt werden, wenn sie zu diesem Zweck dorthin überführt worden ist.
4Die Personen, denen die Leiche übergeben wird, sind gegebenenfalls auf eine Ansteckungsgefahr (§ 20 Abs.1 Satz 1) hinzuweisen.

(2) Beim Transport von Leichen vom Sterbeort zur Leichenhalle findet Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der Mitführung der Beförderungsunterlagen (§ 37) sowie Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.

(3) 1Urnen werden von dem Träger der Feuerbestattungsanlage zum vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt.
2Auf Wunsch der Angehörigen können Urnen zur Beförderung zum Bestattungsplatz auch einem Bestattungsunternehmen übergeben werden.
3Dieses hat die Urne grundsätzlich unverzüglich dorthin zu überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person am Bestattungsort zu übergeben.
4Die Urne kann bis zum Tage der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.

§§§



§_41   BestattG
Leichenwagen

(1) Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Leichenwagen befördert werden.

(2) 1Leichenwagen sind Bestattungskraftwagen, die als solche im Kraftfahrzeugschein eingetragen sind, zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.
2Sie sind würdig zu gestalten.
3Der Laderaum muss umschlossen, verschließbar und vom Fahrerraum getrennt sein.
4Der Boden muss so beschaffen sein, dass evtl aus einem Sarg austretende Flüssigkeit nicht in das Freie gelangt.
5Der Laderaum einschließlich aller Einbauten muss abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein.
6Der Sarg muss so befestigt werden können, dass er sich während der Fahrt nicht verschiebt.

(3) 1Der Laderaum ist gründlich zu desinfizieren und danach zu reinigen, wenn aus dem Sarg Flüssigkeit ausgetreten ist.
2Gleiches gilt bei Ansteckungsgefahr im Sinne des § 20.

(4) 1Die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.
2Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.

§§§



§_42   BestattG
Bergung von Leichen

Die §§ 37, 39 und 41 gelten nicht bei einem großen Unfallereignis für die Bergung von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.

§§§



T-3Sektion43-47
A-1Klinische43-47

§_43   BestattG
Klinische Sektion

(1) Die klinische Sektion (innere Leichenschau) ist Teil der Qualitätssicherung und dient der Uberprüfung ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der Lehre und der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Epidemiologie, der medizinischen Forschung sowie Begutachtung.

(2) Zu ihr gehört die ärztliche fachgerechte Offnung einer Leiche, die Entnahme und Untersuchung von Organen und Geweben sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams.

§§§



§_44   BestattG
Antrag

(1) 1Die klinische Sektion wird von der behandelnden Arztin/dem behandelnden Arzt bei einer Einrichtung der Patholögie oder Rechtsmedizin unter Angabe des Grundes angemeldet.
2Sie/Er hat die Voraussetzungen nach § 45 zu prüfen, gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einzuholen und zu dokumentieren.

(2) 1Die klinische Sektion kann auch auf Antrag des jeweils nächsten Angehörigen gemäß § 45 Abs.4 oder einer hierzu bevollmächtigten Person durchgeführt werden, sofern Persönlichkeitsrechte des/der Verstorbenen dabei nicht verletzt werden.
2Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen.

(3) Die Entscheidung, ob eine klinische Sektion durchgeführt wird, trifft die leitende Arztin/der leitende Arzt der Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin oder eine/ein von ihr/ihm beauftragte Arztinlbeauftragter Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung im Gebiet Pathologie oder Rechtsmedizin.

§§§



§_45   BestattG
Zulässigkeit

(1) Außer in den sonst durch Gesetz geregelten Fällen ist die klinische Sektion/Teilsektion zulässig, wenn der Verstorbene oder seine jeweils nächsten Angehörigen gemäß Absatz 4 schriftlich in die Sektion eingewilligt haben.

(2) Die klinische Sektion/Teilsektion ist außerdem zulässig, wenn

  1. sie zur Klärung der Todesursache oder zur Uber-prüfung der Diagnose- und Therapieverfahren (Qualitätskontrolle) dient oder

  2. die Fürsorge für die Hinterbliebenen, im Versicherungs- und Sozialrecht sowie bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion/Teilsektion erfordert,

und Ausschlussgründe nach Absatz 3 dem nicht entgegenstehen.

(3) Die klinische Sektion/Teilsektion ist nicht zulässig, wenn

  1. sie erkennbar dem Willen der/des Verstorbenen widerspricht,

  2. die/der Verstorbene eine einmal dokumentierte Zustimmung zur Sektion/Teilsektion gegenüber der/dem behandelnden Arztin/Arzt zurückgenommen hat oder

  3. 1eine Einwilligung gemäß Absatz 1 nicht vorliegt und ein Angehöriger gemäß Absatz 4 nach dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion/Teilsektion und die Folgen einer nicht durchgeführten Obduktion innerhalb von zwölf Tagesstunden widersprochen hat.
    2Maßgeblich sind nur Tagesstunden zwischen 7 und 22 Uhr.
    3aBei mehreren Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen beteiligt wird und eine Entscheidung trifft;
    3bes ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich.

(4) Nächste Angehörige sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung die Ehefrau/der Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerinlder eingetragene Lebenspartner, die Partnerin/der Partner, mit der/dem die/der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nichteheliehen Lebensgemeinschaft gelebt hat, volljährige Kinder, die Eltern, volljährige - Geschwister, volljährige Enkelkinder sowie die Großeltern.

(5) 1Der klinischen Sektion/Teilsektion hat die Leichenschau nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorauszugehen.
2Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod dürfen sich dabei nicht ergeben haben.

§§§



§_46   BestattG
Durchführung

(1) 1Bei der klinischen Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden.
2Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 43 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

(2) 1Die/Der die klinische Sektion clurchtuflreflcie Arztin/Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an.
2Diese enthält:

  1. Identitätsangaben,

  2. Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 45 und

  3. das Untersuchungsergebnis.

(3) 1Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der/dem behandelnden Arztin]Arzt umgehend zugesandt und von ihr/ihm der Krankengeschichte beigefügt.
2Die Angehörigen können auf Wunsch einen Bericht in allgemein verständlicher Form erhalten.

(4) Ergeben sich bei der klinischen Sektiop Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet die Arztin/der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.

(5) Die/Der die klinische Sektion durchführende Arztin/Arzt hat dafür zu sorgen, dass durch die ihr/ihm zugeführten Leichen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.

(6) Klinische Sektionen sind nicht öffentlich.

§§§



§_47   BestattG
Kostentragung

1Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden.
2Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, von derjenigen/ demjenigen zu tragen, die/der die Durchführung veranlasst hat.

§§§



A-2Anatomische48-50

§_48   BestattG
Anatomische Sektion

Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre, der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers.

§§§



§_49   BestattG
Zulässigkeit

(1) 1Die anatomische Sektion darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. sie zur Ausbildung des Nachwuchses in den Heil-und Heilhilfsberufen erforderlich ist,

  2. die/der Verstorbene ihr schriftlich zugestimmt hat und

  3. die Leichenschau nach § 15 stattgefunden hat und ein natürlicher Tod vorliegt oder wenn eine Freigabe des Leichnahms durch die Staatsanwaltschaft vorliegt.

2Sie darf nur unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung vorgenommen werden.

(2) § 46 Abs.4 und 5 und § 47 gelten für die anatomische Sektion entsprechend.

§§§



§_50   BestattG
Durchführung

(1) Die/Der für die anatomische Sektion verantwortliche Arztin/Arzt fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 49 an.

(2) 1Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die/der verantwortliche Ärztin/Arzt für die würdige Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen zu sorgen.
2Sie/Er fertigt darüber eine Niederschrift an.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 48 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

(4) Anatomische Sektionen sind nicht öffentlich.

§§§



T-4Ordnungswidrigkeiten51-52

§_51   BestattG (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) (5) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Ärztin/Arzt die Leichenschau entgegen § 13 Absatz 2 nicht oder nicht unverzüglich und sorgfältig vornimmt (§ 15 Absatz 1).
2Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums anlegt (§ 6 Absatz 1),

  2. einen privaten Bestattungsplatz entgegen § 7 Absatz 1 und Absatz 2 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,

  3. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht nur ausschließlich Leichen in Särgen der Verbrennung zuführt,

  4. der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt (§ 14),

  5. als Ärztin/Arzt entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 nicht unverzüglich eine Todesbescheinigung ausstellt,

  6. als Ärztin/Arzt entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,

  7. entgegen § 15 Absatz 6 Satz 3 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin/Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Ärztin/dem Arzt das Betreten des Orts verweigert, an dem die Leiche sich befindet,

  8. als Ärztin/Arzt entgegen § 16 eine Todesbescheinigung nicht vollständig ausfüllt,

  9. als Angehörige/Angehöriger der Heil- und Heilhilfsberufe, die die/den Verstorbene/Verstorbenen vor ihrem/seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen, mit denen die/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben, entgegen § 17 Absatz 1 der Ärztin/dem Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, bzw dem Gesundheitsamt die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,

  10. entgegen § 19 Absatz 1 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten öffnet,

  11. Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr nach § 20 nicht beachtet,

  12. als Ärztin/Arzt die in § 20 Absatz 3 beschriebene Informationspflicht verletzt,

  13. entgegen § 22 Absatz 1 eine Leiche ohne Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins bzw einer Todesbescheinigung transportiert,

  14. entgegen § 23 eine außergerichtliche Leichenöffnung vornimmt,

  15. eine Leiche oder die Asche einer Leiche beiseite schafft oder der Bestattung bzw Beisetzung entzieht,

  16. entgegen § 24 Leichen konserviert,

  17. entgegen § 25 Absatz 1 eine Leiche nicht bestattet,

  18. entgegen § 25 Absatz 2 und 3 Totgeburten, Fehlgeburten, Embryonen und Feten nicht sachgerecht beseitigt,

  19. eine Leiche entgegen § 28 Absatz 1 außerhalb von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen bestattet oder bestatten lässt oder entgegen § 28 Absatz 2 außerhalb von behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen einäschert oder einäschern lässt,

  20. die Asche Verstorbener entgegen § 28 Absatz 3 außerhalb von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beisetzt oder beisetzen lässt,

  21. gegen die Bestimmungen der §§ 29 und 30 verstößt,

  22. eine Leiche vorzeitig (§ 31 Absatz 1) oder ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (§ 33) bestattet oder bestatten lässt,

  23. als Bestattungspflichtige/Bestattungspflichtiger (§ 26 Absatz 1) entgegen § 32 Absatz 1 die Bestattung oder die Beförderung der Leiche verzögert oder die Anordnung der Bestattung nach § 31 Absatz 3 nicht befolgt,

  24. eine Leiche ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ausgräbt oder ausgraben lässt (§ 36),

  25. eine Leiche ohne den nach § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Leichenpass befördert oder befördern lässt,

  26. entgegen § 39 Leichen befördert,

  27. entgegen § 40 Absatz 3 Urnen befördert,

  28. eine Leiche entgegen § 41 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt,

  29. gegen die Zulässigkeitsbestimmungen der §§ 45 und 49 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder

  2. den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Friedhöfen nach § 8 erlassenen Rechtsvorschriften

zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Ärztin/ Arzt in dem vorläufigen Totenschein oder in der Todesbescheinigung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben macht.

(4) Eine Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b) Nr.10 (f) können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(5) 1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 ‚Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und der Regionalverband (4) Saarbrücken sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken.
2Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Absatz 2 Nr.2 sind die Gemeinden.

§§§



§_52   BestattG (F)
Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Justiz (1), Gesundheit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen (§ 4 Abs.1 und § 6 Abs.1),

  2. das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 11),

  3. die Durchführung der Leichenschau,

  4. Inhalt, Gestaltung und Ausstellung des vorläufigen Totenscheins (§ 13 Abs.3) und der Todesbescheinigung (§ 16), des Leichenpasses (§ 38) und der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 30 Abs.3 Nr.2) sowie Weiterleitung an die zuständigen Behörden,

  5. die Kennzeichnung von Leichen nach § 15 Abs.5.

§§§



§_52a   BestattG (F)
Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion (1)

1Das Verfahren nach § 11 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) abgewickelt werden.
2Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§§§



T-5Schluss53-55

§_53   BestattG (F)
Ruhezeiten, Leichenhallen (1)

(1) (2) Die Mindestruhezeiten des § 5 Sätze 3 und 4 sind auch für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.

(2) Zur Umsetzung der baulichen Vorgaben in Leichenhallen nach § 10 Abs.2 gilt eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2010.

§§§



§_54   BestattG
Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben

  1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,

  2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf dem Schienenwege, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege,

  3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen,

  4. Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.

§§§



§_55   BestattG (F)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und 31. Dezember 2015 außer Kraft (1).

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15.Mai 1934 (RGBl.I S.380), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5.Februar 1997 (Amtsbl.S.258)

  2. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10.August 1938 (RGBl.I S.1000), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5.Februar 1997 (Amtsbl.S.258)

  3. die Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 18.Dezember 1991 (Amtsbl.S.1414), geändert durch Artikel 9 Abs.17 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158)

  4. der Erlass über die Seebestattungen vom 19.März 1981

  5. der Erlass über die Aufbahrung von Leichen vom 1.Oktober 1980

  6. der Erlass zur Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen nach § 1 der Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen vom 8.September 1992

§§§



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