Fußnoten | [ ] |
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zu § 4 BestattG |
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In § 4 Abs.1 wurden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium“ durch die Wörter „Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.4 Abs.13 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 6 BestattG |
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In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium“ durch die Wörter „Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.4 Abs.13 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 7 BestattG |
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In § 7 Abs.1 und 3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium“ durch die Wörter „Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.4 Abs.13 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 8 BestattG |
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In § 8 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium“ durch die Wörter „Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.4 Abs.13 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 8 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.05.06, durch Nr.1 des Gesetzes Nr.1589 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz — BestattG) (f) vom 15.03.06 (Amtsbl.06,658) iVm Art.103 SVerf .
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Friedhofsträger regelt durch Satzung insbesondere Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofs und dessen Einrichtungen und die Voraussetzungen für den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabstätten, insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung, die Durchführung der Bestattung, die Umenbeisetzung in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab, die Verwendung von Materialien für Särge, Urnen und Floristik sowie die Verfahrensweise bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte hinsichtlich evtl noch vorhandener Leichenreste.
2Analog hierzu haben die Eigeneinrichtungen des Landes als Friedhofsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen.
§ 8 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Satzung bzw die Friedhofsordnung ist dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) zur Genehmigung vorzulegen.
2§ 12 Abs.2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz findet insoweit keine Anwendung.
§ 8 Abs.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§§§
zu § 10 BestattG |
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§ 10 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
§ 10 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§§§
zu § 11 BestattG |
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In § 11 Abs.1 Satz 1, Abs.4 und 6 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium“ durch die Wörter „Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.4 Abs.13 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 11 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Feuerbestattungsanlagen sind öffentlich zugängliche Einrichtungen und dürfen nur mit Genehmigung des Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (1) betrieben werden.
2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anlage oder deren Betrieb den in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 niedergelegten speziellen Erfordernissen oder den in § 9 statuierten allgemeinen Anforderungen nicht Rechnung trägt.
3Bei einem elektronischen Verwaltungsakt nach Satz 1 ist dieser mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.
4Diese Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.
§§§
zu § 13 BestattG |
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§ 13 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen/Notärzte sind grundsätzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet.
2Sie haben jedoch den Tod festzustellen und einen vorläufigen Totenschein auszustellen.
3Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Notärztin/der Notarzt unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
4Diese Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei kann auch durch eine Meldung an die Rettungsleitstelle erfüllt werden, sofern von dort eine unverzügliche Weitermeldung erfolgt und die Erreichbarkeit der Notärztin/des Notarztes für Nachfragen gewährleistet ist.
§§§
zu § 15 BestattG |
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§ 15 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§ 15 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§§§
zu § 16 BestattG |
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§ 16 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§§§
zu § 17 BestattG |
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§ 17 bisheriger Text wurde Abs.1, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§ 17 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§§§
zu § 18 BestattG |
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§ 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
1Die Kosten der Leichenschau fallen derjenigen/demjenigen zur Last, die die Bestattungskosten zu tragen hat, soweit nicht andere hierzu verpflichtet sind.
2Zu diesen Kosten gehört auch das Entgelt, das einer/einem Angehörigen der Heil- und Heilhilfsberufe nach § 17 für die Auskunft zusteht.
§§§
zu § 19 BestattG |
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§ 19 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt wenjen.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Leichen bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wird.
3Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
§§§
zu § 20 BestattG |
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§ 20 Abs.1 Nr.5 wurde neu eingefügt und die bisherige Nr.5 wurde Nr.6, mit Wirkung vom 12.05.06, durch Nr.2 des Gesetzes Nr.1589 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz — BestattG) (f) vom 15.03.06 (Amtsbl.06,658) iVm Art.103 SVerf .
§§§
zu § 22 BestattG |
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§ 22 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muss jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des vorläufigen Totenscheins bzw der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufbewahrt wird.
2Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.
§§§
zu § 26 BestattG |
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§ 26 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
2Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen.
§§§
zu § 27 BestattG |
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§ 27 Abs.1 (f) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.05.06, durch Nr.3 des Gesetzes Nr.1589 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz — BestattG) (f) vom 15.03.06 (Amtsbl.06,658) iVm Art.103 SVerf .
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.
§ 27 Abs.3 Satz 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
2Wenn die Gemeinde die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige Bestattung Sorge zu tragen.
3Eine Willensbekundung nach Absatz 2 soll berücksichtigt werden.
§ 27 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§§§
zu § 30 BestattG |
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§ 30 Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 12.05.06, durch Nr.4 des Gesetzes Nr.1589 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz — BestattG) (f) vom 15.03.06 (Amtsbl.06,658) iVm Art.103 SVerf .
§ 30 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 3 Nr.2 kann ausgestellt werden von einer Arztin/einem Arzt des für den Sterbeort oder den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamtes, von einer Arztin/einem Arzt eines gerichtsmedizinischen Instituts sowie von einer/einem sonstigen Arztin/Arzt, die/der in einem anderen Bundesland zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt ist.
§§§
zu § 32 BestattG |
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§ 32 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§ 32 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Leichen, die feuerbestattet oder einer klinischen bzw anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.
§§§
zu § 34 BestattG |
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§ 34 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§§§
zu § 36 BestattG |
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In § 36 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Umbettung“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.17 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§ 36 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.17 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§ 36 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 37 BestattG |
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§ 37 Abs.5 und 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
(5) Vor der Beförderung einer Leiche in das Ausland ist die zweite Leichenschau gemäß § 30 Abs.3 Nr.2 zu veranlassen.
(6) 1Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig befördern, sind verpflichtet, Beförderungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen.
2Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der/des Verstorbenen sowie Ausgangs- und Zielort der Beförderung anzugeben.
3aDie Ortspolizeibehörde kann aus dem Verzeichnis Auskunft über jede Beförderung verlangen;
3bes ist ihr auf Verlangen vorzulegen.
4Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm über die Beförderungen innerhalb der letzten fünf Jahre Auskunft gegeben werden kann.
§§§
zu § 51 BestattG |
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In § 51 wurde die Buchstabengliederung in eine Nummerngliederung abgeändert, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.4 Abs.13 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 51 wurde die Buchstabengliederung in eine Nummerngliederung abgeändert, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.4 Abs.13 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 51 Nr.2 Buchstabe a) wurden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums“ durch die Wörter „Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.4 Abs.13 Nr.2 c) des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 51 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.8 Abs.8 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 51 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt (1),
wer als Ärztin/Arzt die Leichenschau entgegen § 13 Abs.2 nicht oder nicht unverzüglich und sorgfältig vornimmt (§ 15 Abs.1),
wer vorsätzlich oder fahrlässig (2)
einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung des Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (3) anlegt (§ 6 Abs.1),
einen privaten Bestattungsplatz entgegen § 7 Abs.1 und 2 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt (§ 14),
als Ärztin/Arzt entgegen § 15 Abs.4 Satz 1 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
entgegen § 15 Abs.6 Satz 3 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaberin/Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Ärztin/dem Arzt das Betreten des Orts verweigert, an dem die Leiche sich befindet,
als Angehörige/Angehöriger der Heil- und Heilhilfsberufe, die die/den Verstorbene/Verstorbenen vor ihrem/seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen, mit denen die/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben, entgegen § 17 der Ärztin/dem Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, bzw dem Gesundheitsamt die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
entgegen § 19 Abs.1 Leichen öffentlich ausstellt oder Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten öffnet,
Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr nach § 20 nicht beachtet,
entgegen § 23 eine außergerichtliche Leichenöffnung vornimmt,
eine Leiche bzw. die Asche einer Leiche beiseite schafft oder der Bestattung bzw Beisetzung entzieht,
entgegen § 24 Leichen konserviert,
entgegen § 25 Abs.1 eine Leiche nicht bestattet,
entgegen § 25 Abs.2 und 3 Totgeburten, Fehlgeburten, Embryonen und Feten nicht sachgerecht beseitigt,
eine Leiche entgegen § 28 Abs.1 außerhalb von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen bestattet oder bestatten lässt oder entgegen § 28 Abs.2 außerhalb von behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen einäschert oder einäschern lässt,
die Asche Verstorbener entgegen § 28 Abs.3 außerhalb von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beisetzt oder beisetzen lässt,
eine Leiche vorzeitig (§ 31 Abs.1) oder ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (§ 33) bestattet oder bestatten lässt,
als Bestattungspflichtige/Bestattungspflichtiger (§ 26 Abs.1) entgegen § 32 Abs.1 die Bestattung oder die Beförderung der Leiche verzögert oder die Anordnung der Bestattung nach § 31 Abs.3 nicht befolgt,
eine Leiche ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ausgräbt oder ausgraben lässt (§ 36),
eine Leiche ohne den nach § 37 Abs.1 oder 2 vorgeschriebenen Leichenpass befördert oder befördern lässt,
entgegen § 37 Abs.6 das Beförderungsverzeichnis nicht oder nicht ordnungemäß führt oder der Ortspolizeibehörde auf Verlangen aus dem Verzeichnis keine Auskunft erteilt oder es ihr nicht vorlegt,
entgegen § 39 Leichen befördert,
entgegen § 40 Abs.3 Urnen befördert,
eine Leiche entgegen § 41 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern lässt,
gegen die Zulässigkeitsbestimmungen der §§ 45 und 49 verstößt.
§§§
zu § 52 BestattG |
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In § 52 wurden die Wörter „Frauen, Arbeit“ durch das Wort „Justiz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.4 Abs.13 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§§§
zu § 52a BestattG |
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§ 52a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.11.10, durch Art.3 Nr.2 des Gesetzes Nr.1720 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 15.09.10 (Amtsbl_10,1384).
§§§
zu § 53 BestattG |
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§ 53 die Überschrift „Friedhofssatzungen, Ruhezeiten“ wurde geändert in „Ruhezeiten, Leichenhallen“, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
§ 53 Abs.1 wurde aufgehoben und die Abs.2 und 3 wurden die Abs.1 und 2, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.20 b) und c) iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 55 BestattG |
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In § 55 Abs.1 wurden nach dem Wort „Kraft“ die Wörter „und 31. Dezember 2015 außer Kraft“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.09, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1693 zur Änderung des Saarländischen Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1240).
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