Fussnoten | [ ] |
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zu § 3 SBG |
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In § 3 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „beim Landtag“ durch die Wörter „des Landtages“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
In § 3 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „beim Verfassungsgerichtshof“ durch die Wörter „des Verfassungsgerichtshofes“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 5 SBG |
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§ 5 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 5 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 11 SBG |
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§ 11 Absatz 4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 15 SBG |
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§ 15 Absatz 1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 15 SBG |
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§ 16 Absatz 1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 18 SBG |
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§ 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom , durch Art.5 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes Nr.1785 zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 16.10.12 (Amtsbl_I_12,437)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifi kationen (ABl.EU Nummer
L 255 S.22), zuletzt geändert durch die Verordnung
der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl.EU Nummer
L 205 S.10), in der jeweils geltenden Fassung erworben
werden.
2Das Nähere kann die Landesregierung
durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 20 SBG |
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In § 20 Absatz 5 Satz 1 wurden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendiensten“ die Wörter „oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 21 SBG |
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§ 21 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 22 SBG |
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§ 22 Absatz 2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu Abschnitt 4 SBG |
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In der Überschrift wurde nach dem Wort „Dienstherrnwechsel“ ein Semikolon und das Wort „Zuweisung“ angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 26 SBG |
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§ 26 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 27 SBG |
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In der Überschrift wurden nach dem Wort „Versetzungsverfügung“ ein Semikolon und das Wort „Zuweisung“ angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 27 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 29 SBG |
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§ 29 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 29 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 29 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
In § 43 Abs.3 wurde die Angabe „vollendeten 68. Lebensjahr“ durch die Angabe „Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 43 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
(zu § 25 BeamtStG) (zu § 32 BeamtStG)
(1) 1Für Beamtinnen und Beamte ist das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze.
2Für einzelne Beamtengruppen
kann gesetzlich eine andere Altersgrenze
bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben
es erfordert.
(2) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die
Altersgrenze erreichen.
2Im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen
Schule treten mit dem Ende des Monats in den
Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem sie
die Altersgrenze erreichen.
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres (1) hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden.
(5) 1Die für die Versetzung in den Ruhestand erforderliche versorgungsrechtliche Wartezeit (§ 32 des Beamtenstatusgesetzes)
richtet sich nach § 4 Absatz 1 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl.S.1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.
2Ist diese nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes durch Entlassung.
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§§§
§§§
zu § 44 SBG |
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§ 44 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
als schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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§§§
§§§
zu § 45 SBG |
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§ 45 Abs.3 Satz 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
8Vor der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) vorliegen.
§ 45 Abs.4 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 4 und 5 wurden zu den Absätzen 5 und 6, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.10 b) und c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 46 SBG |
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§ 46 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand aus anderen als den in § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes (f) aufgeführten Gründen trifft die oberste Dienstbehörde.
§§§
zu § 47 SBG |
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§ 47 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 51 SBG |
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§ 51 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.1 des Gesetzes Nr.1770 vom 23.05.12 (Amtsbl_I_12,136)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zu den Beamtinnen und Beamten, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (§ 30 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes), gehören die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.
§§§
zu § 52 SBG |
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In § 52 Absatz 1 wurde die Angabe „§§ 43 bis 50“ durch die Wörter „Vorschriften über den Ruhestand“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 55 SBG |
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In § 55 Satz 2 wurde das Wort „Mandats“ durch das Wort „Mandates“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 61 SBG |
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Die Überschrift des § 61 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
In § 61 Satz 1 wurden die Wörter „Belohnungen und Geschenken“ durch die Wörter „Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 66 SBG |
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In der Überschrift des § 66 wurden das Semikolon und das Wort „Jugendarbeitsschutz“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
In § 66 Nr.2 wurde das Komma nach dem Wort „werden“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.13 b) und c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 67 SBG |
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In § 67 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Behandlung“ die Wörter „und für Heilpraktikerleistungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
§ 67 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
§ 67 Abs.3 Satz 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
§ 67 Abs.4 bis Abs.9 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
§ 67 bisheriger Abs.4 wurde Abs.10, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)
§ 67 Abs.7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 69 SBG |
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In der Überschrift wurden nach dem Wort „Arbeitsschutz“ ein Semikolon und das Wort „Jugendarbeitsschutz“ angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 69 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 74 SBG |
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In § 74 Abs.4 wurde die Buchstabengliederung durch eine Nummerngliederung ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 79 SBG |
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§ 79 Absatz 4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 82 SBG |
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In § 82 Absatz 1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Erholungsurlaubs“ die Wörter „sowie die Voraussetzungen und den Umfang einer finanziellen Abgeltung“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 16.05.13, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
In § 82 Absatz 3 wurde das Wort „deutsche“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.11.14, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 83 SBG |
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Die Überschrift des § 83 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
§ 83 Absatz 3 Satz 2 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 83a SBG |
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§ 83a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 94a SBG |
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§ 94a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 95 SBG |
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§ 95 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§ 95 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zu den Personalaktendaten (§ 50 des Beamtenstatusgesetzes)
gehören auch die in Dateien gespeicherten
Unterlagen, die Beamtinnen und Beamte betreffen, soweit
sie mit ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren
inneren Zusammenhang stehen.
2Andere als die
in § 50 des Beamtenstatusgesetzes und die in Satz 1 genannten Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden.
3Nicht Bestandteil der Personalakte
sind Unterlagen, die besonderen, von der Person
und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken
dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und
Kindergeldakten.
4Kindergeldakten können mit Besoldungs-
und Versorgungsakten verbunden geführt werden,
wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt
sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten
Organisationseinheit bearbeitet werden.
(2) 1Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten
in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich
zuständigen Behörde geführt werden.
2aNebenakten
(Unterlagen, die sich auch in der Grundakte
oder in Teilakten befi nden) dürfen nur geführt werden,
wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich
Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende
Behörden für die Beamtin oder den Beamten
zuständig sind;
2bsie dürfen nur solche Unterlagen
enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung
der betreffenden Behörde erforderlich ist.
3In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(3) aZugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung
oder der Personalwirtschaft erforderlich
ist;
bdies gilt auch für den Zugang im automatisierten
Abrufverfahren.
(4) 1Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur
erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller
und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken
der Personalplanung und des Personaleinsatzes,
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
2Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
(5) Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 des Beamtenstatusgesetzes) sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertreterinnen oder Vertreter im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 96 SBG |
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§ 86 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 98 SBG |
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§ 98 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bevollmächtigten von Beamtinnen und Beamten
ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
2Dies gilt auch für Hinterbliebene,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
wird, und deren Bevollmächtigte.
3Zu den Hinterbliebenen
gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner.
4Für Auskünfte
aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
zu § 101 SBG |
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§ 101 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
Bisheriger Wortlaut:
§ 101 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§ 101 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 102 SBG |
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§ 102 Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
In § 102 Absatz 2 wurden die Wörter „und genutzt“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§ 102 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
§ 102 Absatz 5 wurden die Wörter „Verarbeitungs- und Nutzungsformen“ durch das Wort „Verarbeitungsformen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.20 d) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 106 SBG |
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§ 106 Absatz 4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 120 SBG |
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In § 120 Nummer 2 Satz 1 wurde die Angabe „68. Lebensjahr“ durch die Angabe „Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)
§§§
zu § 121 SBG |
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§ 121 Absatz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
1. 1Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte verabschiedet
werden.
2Sie oder er ist zu verabschieden, wenn die
sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
3Diese Regelung gilt nicht für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.
§§§
zu § 128 SBG |
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§ 128 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 129 SBG |
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§ 129 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
Bisheriger Wortlaut:
Der Ausgleich für Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze (§ 128) in den Ruhestand treten, richtet sich nach § 48 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl.S.1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 131 SBG |
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In § 131 Absatz 2 wurde die Angabe „§§ 128 bis 130“ durch die Angabe „§§ 128 und 130“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§ 131 Absatz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 132 SBG |
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§ 132 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
In § 132 neuer Absatz 1 wurde die Angabe „§§ 128 bis 130 und“ durch die Angabe „§§ 128 und 130 sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§ 132 Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.26 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
§§§
zu § 142 SBG |
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In § 142 Absatz 1 wurden die Wörter „und am 31. Dezember 2015 außer Kraft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)
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