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BGBl.III/FNA: 4110-4-10
Verordnung
über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes
vom 16.12.04 (BGBl_I_04,3515)
geändert durch Art.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
vom 24.10.07 (BGBL_I_07,2499)
bearbeitet und verlinkt (201)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] [ 2005 ] [ 2004 ] |
§§§
Auf Grund des § 36 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr.15 des Gesetzes vom 28.Oktober 2004 (BGBl.I S.2630) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 22.April 2002 (BGBl.I S.1310) und in Verbindung mit § 1 Nr.1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl.2003 I S.3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
(1) 1(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung
der Meldepflichten nach § 9, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs.3, des Wertpapierhandelsgesetzes (Meldepflichten),
(2) der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs.11, § 31a Abs.8, § 31b Abs.2, § 31c Abs.3, § 33 Abs.4, § 33a Abs.9, § 34 Abs.4, § 34a Abs.5 und § 34b Abs.8 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie der in der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 der Kommission vom 10.August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl.EU Nr.L 241 S.1) geregelten Pflichten (Verhaltensregeln)
(weggefallen) (3)
durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
2Sie gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der nach § 36a Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b
des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen (4).
(2) (1) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs.1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
§§§
(1) 1Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne
Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen.
2aDie Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist vom
Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen;
2bdabei ist er an die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) vorgenommene Auslegung in Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen,
Schreiben und sonstigen Veröffentlichungen gebunden.
(2) (1) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor
in Bezug auf die Verhaltensregeln nach § 31 Abs.2, § 31 Abs.4 Satz 3, § 31 Abs.5 Satz 3, § 31a, § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und 3, § 33 Abs.3 Satz 1, § 33a Abs.7, § 34a Abs.1 Satz 1, § 34a Abs.2 Satz 1, § 34a Abs.4 Satz 1 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist,
in Bezug auf die Meldepflichten und die Verhaltensregeln nach § 31 Abs.3 und 4, § 31d Abs.1 Satz 1 Nr.2, § 31f Abs.1 Nr.5, § 32c, § 33a Abs.5 Satz 2, § 33a Abs.6, § 34 und § 34b Abs.1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen, oder
in Bezug auf die übrigen Verhaltensregeln, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen oder der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die einem solchen Stichprobenergebnis nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gleichwertig sind.
§§§
(1) 1Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns,
sofern die Bundesanstalt nicht innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 36
Abs.3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen
anderen Prüfungsbeginn bestimmt.
2Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 36 Abs.3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen
diese Mitteilung bereits gemacht hat.
3Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende
Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine
Verlegung des Prüfungstermins verlangt.
4Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Dienstsitz in
Frankfurt am Main zu erfolgen.
(2) 1Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten
und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung
vor Ort.
2Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraums abzuschließen (3).
3Wurde die Prüfung unterbrochen, ist hierauf im Prüfungsbericht unter
Darlegung der Gründe und der Dauer der Unterbrechung hinzuweisen (3).
4Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach
pflichtgemäßem Ermessen fest.
5Berichtszeitraum der
ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der
Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und
dem Stichtag der ersten Prüfung.
6Berichtszeitraum der
ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in welchem die
Bundesanstalt nach § 36 Abs.1 Satz 3 (1) des Wertpapierhandelsgesetzes
von einer jährlichen Prüfung abgesehen
hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums
und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung.
7Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der
Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und
dem Stichtag der folgenden Prüfung.
8Vorgänge von
besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag
einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums
sind im Prüfungsbericht (4) darzustellen.
(3) 1Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
2aPrüfungsberichte und Fragebögen
gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne
von § 36 Abs.1 Satz 7 (2) des Wertpapierhandelsgesetzes,
wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei
Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen;
2bdies gilt auch für Fragebögen zu verbandsgeprüften
Unternehmen.
3Der Prüfungsbericht einschließlich des
Fragebogens ist der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung
an den Dienstsitz in Frankfurt am Main und der
zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank
in einfacher Ausfertigung zu übersenden.
4Die Bundesanstalt
kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund
andere als die in Satz 1 oder Satz 2 normierten Fristen
bestimmen.
§§§
(1) 1aDie Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten
und der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen;
1bsie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis
zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen (2).
2Sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Depotgeschäft betreibt, hat der
Prüfer auch die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu überprüfen (Depotprüfung) (3).
3Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 des Investmentgesetzes tätig, hat sich
die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die
Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten
als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat (3).
4aHierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung,
vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers;
4bder Umfang hat der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen (4).
(2) 1Der Prüfer kann, vorbehaltlich der von der
Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs.3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung
Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben
beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist (5).
2Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht
auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen
Prüfungsplans (6).
3Werden bei einer Systemprüfung
Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich
um Mängel handelt.
4Bestehen Zweifel, ob es sich um Mängel handelt, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit
Zweigstellen oder Zweigniederlassungen (7), die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt
sich die Prüfung auch auf die Zweigstellen und Zweigniederlassungen (7).
2Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit
eine Prüfung der Zweigstellen und Zweigniederlassungen (8) vor Ort erforderlich
ist.
3Er kann bei einzelnen Zweigstellen und Zweigniederlassungen (8) insbesondere
dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen
ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist,
dass bei allen Zweigstellen und Zweigniederlassungen (8) regelmäßig interne Kontrollen
stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen
nicht ergeben haben.
4Die Bundesanstalt kann jedoch
verlangen, dass solche Zweigstellen und Zweigniederlassungen (8) in die folgende Prüfung
einbezogen werden.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für in andere Unternehmen ausgelagerte Betriebsteile,
die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen (9) wesentlich sind.
6Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle ist die Bundesanstalt
spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.
(3a) (10) 1Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 35 Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes
durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung bei seiner Prüfung zu verwerten.
2Bei Sachverhalten, die Gegenstand dieser Prüfung waren, kann sich die Berichterstattung auf die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetretenen Veränderungen beschränken.
(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert.
(5) 1Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Aufzeichnungen
in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen
und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen
an sich zu nehmen.
2Geschäftsunterlagen des geprüften
Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der
Prüfer nur mit dessen Zustimmung an sich nehmen.
3Auf
Anforderung sind ihm die für die Berichterstattung erforderlichen
Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.
§§§
(1) 1Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum
und Prüfungszeitraum nennen und so übersichtlich und vollständig sein, dass aus ihm
klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
den Meldepflichten, den Verhaltensregeln und den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen
hat (4).
2Jeder festgestellte
Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen.
3aHierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden
Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers;
3bder Umfang hat der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen (5).
(2) 1Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestimmungen
über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte
festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht
die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und
Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
2Im Prüfungsbericht
ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche
der Prüfer nach eigenem Ermessen (6)
schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und
inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktionstests
oder Detailprüfungen gehandelt hat.
3Art und Weise der Ermittlung von Stichproben, der Stichprobenanzahl sowie deren Ergebnis sind wiederzugeben (7).
(3) 1Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte
sind nicht zulässig.
2Zur Vermeidung umfangreicher
Wiederholungen sind solche Verweisungen zulässig,
wenn der Prüfer die entsprechenden Auszüge aus den
früheren Prüfungsberichten oder dem Jahresabschlussbericht
dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt.
(4) 1Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der
letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden
sind.
2Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen,
welche organisatorischen Maßnahmen das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat,
um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.
(5) 1In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend
zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
den Meldepflichten und Verhaltensregeln (8) sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft (2)
entsprochen hat.
2Festgestellte Mängel
sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen
im Bericht aufzuzählen.
3Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich
sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat (9).
4Der Prüfer hat den Prüfungsbericht
unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(6) 1Die wesentlichen (10) Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen
nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung aufzuzeichnen.
2Der vollständig beantwortete Fragebogen ist
dem Prüfungsbericht beizufügen.
3Der Fragebogen ist
auch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen,
wenn bei verbandsgeprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmen
für die betreffenden Jahre ein Prüfungsbericht
nach § 36 Abs.1 Satz 8 (f) sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft (3) des Wertpapierhandelsgesetzes
nicht angefordert wird.
(7) Der Prüfer muss auf Verlangen der Bundesanstalt den Prüfungsbericht erläutern.
§§§
(1) (1) 1Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:
aArt und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere
Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der vertriebenen
Finanzinstrumente;
bdabei können plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres-
oder Monatsabschlusses;
die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes;
die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Abs.2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;
die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;
die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgesetzes beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems;
die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten nach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes bei Abschluss von Geschäften außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems;
die Einhaltung der Anforderungen der §§ 32a bis 32d des Wertpapierhandelsgesetzes durch systematische Internalisierer im Sinne des § 32 des Wertpapierhandelsgesetzes;
adie nach den §§ 31a und 31c Abs.1 sowie
§ 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie
die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im
Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und deren
prüferische Beurteilung;
bder Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den
Aufbau sind gesondert darzustellen;
die Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen sowie Anzahl und Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;
die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüferische Beurteilung;
die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren prüferische Beurteilung;
(3) die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006;
adie Erfüllung der Pflichten nach § 34a des
Wertpapierhandelsgesetzes;
bhierbei ist auch anzugeben,
inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten geprüft wurde,
ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen;
die getroffenen Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Anforderungen bei der Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen oder anderen Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, nach § 31 Abs.1 oder § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie deren prüferische Beurteilung;
der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen in Bezug auf nach § 4 Abs.3 in die Prüfung einbezogene Zweigstellen und Zweigniederlassungen.
2Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs.11, § 31a Abs.8, § 31b Abs.2, § 31c Abs.3, § 33 Abs.4, § 33a Abs.9, § 34 Abs.4, § 34a Abs.5 oder § 34b Abs.8 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 ergeben.
(2) 1Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach Absatz 1 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden.
2Wenn in mindestens drei
aufeinander folgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner
Bereiche unterblieben war, kann die Bundesanstalt
für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser
Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen
eingetreten sind.
(3) (2) 1Bei der Depotprüfung hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten:
zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie
zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.
2Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 des Investmentgesetzes tätig, ist die Prüfung auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten zu
erstrecken.
3Die für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen.
4Die beauftragenden Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen.
5Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme
von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des
§ 22 des Investmentgesetzes, der Ausübung der Kontrollfunktionen nach § 27 des Investmentgesetzes
und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und dem Aufwendungsersatz
nach § 29 des Investmentgesetzes ist zu berichten.
6Sofern durch Anleger gegenüber der Depotbank oder durch die Depotbank gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft Ansprüche nach § 28 des Investmentgesetzes geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.
§§§
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
vom 6. Januar 1999 (BGBl.I S.4), geändert durch Artikel 20 Abs.5 des Gesetzes vom 22.April 2002
(BGBl.I S.1310), außer Kraft.
§§§
Anlage (1) |
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Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:
0: Die gesetzlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, dieser wurde bis zum Ende des Prüfungszeitraumes abgestellt.
2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, dieser wurde bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht abgestellt.
Nr. | Vorschrift | Prüfungsgebiet | Prüfungs- | Fundstelle | |
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| Verhaltensregeln | |||
1 | Erbringen der Dienstleistungen mit Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse |
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2 | Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Werbung gegenüber Kunden und gegenüber Privatkunden; mißbräuchliche Werbung durch unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme (cold calling) |
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3 |
| Angemessene Kundeninformation |
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| § 36b WpHG |
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4 |
| Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen |
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| § 31d Abs.3 WpHG |
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5 |
| Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und Eignungsprüfung |
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6 | Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Einstufung |
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7 | Sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen |
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8 |
| Offenlegung von Interessenkonflikten bei Finanzanalysen |
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| Organisationspflichten | |||
9 | Angemessene Grundsätze, Mittel und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem WpHG |
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10 | § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.1 WpHG | Einrichtung, Ausstattung und Organisation der Compliance-Stelle |
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| |
11 | § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und 3 WpHG | Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung und Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten) |
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12 | Auftragsausführung |
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13 | Behandlung von Kundenbeschwerden |
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14 |
| Angemessene Vorkehrungen und Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (best execution) |
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| § 33a WpHG |
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15 | Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung von Mitarbeitertätigkeiten iSd § 33b Abs.3 Nr.1 bis 3 WpHG |
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16 | § 33b Abs.3 und 5 WpHG | Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung von Mitarbeitertätigkeiten iSd § 33b Abs.3 Nr.1 bis 3 WpHG im Zusammenhang mit Finanzanalysen |
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17 |
| Getrennte Vermögensverwahrung |
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| § 34a Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1, Abs.4 Satz 1 WpHG |
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| Berichts- und Aufzeichnungspflichten | |||
19 | § 31 Abs.8 WpHG | Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie die Finanzportfolioverwaltung |
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20 | § 34 WpHG | Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten |
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| Depotgeschäft | |||
21 | Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Bedeutung sind |
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| Sonstiges | |||
22 | Prüfungsschwerpunkte |
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| Erläuterungen: |
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23 |
| Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichen | ja / nein |
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| Erläuterungen: |
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24 |
| Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleistungen von herausragender Bedeutung sind | ja / nein |
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| Erläuterungen: |
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