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BGBl.III/FNA: 4110-4-13
Verordnung
zur Konkretisierung der Verhaltensregeln
und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1432)
zuletzt geändert Art.7 iVm Art.8 des Gesetzes
zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen
aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit
von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 31 Abs.11 Satz 1, des § 31a Abs.8 Satz 1, des § 31b Abs.2 Satz 1, des § 31c Abs.3 Satz 1, des § 33 Abs.4 Satz 1, des § 33a Abs.9 Satz 1 und des § 34 Abs.4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2708), von denen § 31 Abs.11 durch Artikel 1 Nr.16 Buchstabe e, § 31a Abs.8, § 31b Abs.2 und § 31c Abs.3 jeweils durch Artikel 1 Nr.17, § 33 Abs.4 durch Artikel 1 Nr.20, § 33a Abs.9 durch Artikel 1 Nr.21 und § 34 Abs.4 durch Artikel 1 Nr.22 des Gesetzes vom 16.Juli 2007 (BGBl.I S.1330) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf
die Kundeneigenschaft, soweit diese betrifft
a) die Vorgaben an eine Einstufung als professioneller Kunde im Sinne des § 31a Abs. 2 Satz 2 Nr.2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
b) das Verfahren und die organisatorischen Vorkehrungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Änderung der Einstufung des Kunden nach § 31a Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes,
c) die Kriterien, das Verfahren und die organisatorischen Vorkehrungen bei einer Einstufung eines professionellen Kunden als Privatkunde nach § 31a Abs.6 des Wertpapierhandelsgesetzes und eines Privatkunden als professioneller Kunde nach § 31a Abs.7 (1) des Wertpapierhandelsgesetzes,
organisatorische Vorkehrungen und Verfahren der Einstufung geeigneter Gegenparteien hinsichtlich
die allgemeinen Verhaltensregeln, soweit diese betreffen
a) die Gestaltung der Information für die Kunden nach § 31 Abs.1 Nr.2, Abs.2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Art, Inhalt und Zeitpunkt und die Anforderungen an den Datenträger,
b) die Art der nach § 31 Abs.4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes von den Kunden einzuholenden Informationen,
c) die Bestimmung weiterer nicht komplexer Finanzinstrumente im Sinne des § 31 Abs.7 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
d) die Gestaltung nach Art, Inhalt und Zeitpunkt der nach § 31 Abs.8 des Wertpapierhandelsgesetzes notwendigen Berichte an die Kunden und die Anforderungen an den Datenträger,
die Bearbeitung von Kundenaufträgen hinsichtlich
a) der Verpflichtung zur korrekten Verbuchung der Kundengelder und Kundenfinanzinstrumente nach § 31c Abs.1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes,
b) der Verpflichtung, bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen mit anderen Kundenaufträgen oder mit Aufträgen für eigene Rechnung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Interessen aller beteiligten Kunden zu wahren,
c) der Verpflichtung, limitierte Kundenaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem
d) der Voraussetzungen, unter denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Verpflichtung zur Bekanntmachung limitierter Kundenaufträge nach § 31c Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die den marktüblichen Geschäftsumfang im Sinne des § 31 Abs.2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes erheblich überschreiten, aufheben kann,
die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen in Bezug auf
a) die Mindestanforderungen zur Aufstellung der Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs.1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,
b) die Grundsätze nach § 33a Abs.8 Nr.2 des Wertpapierhandelsgesetzes für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kunden an Dritte zur Ausführung weiterleiten oder Finanzportfolioverwaltung betreiben, ohne die Aufträge oder Entscheidungen selbst auszuführen,
c) die Überprüfung sämtlicher Vorkehrungen nach § 33a Abs.1 und 8 des Wertpapierhandelsgesetzes,
d) die Gestaltung nach Art und Umfang der Information über die Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs.6 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Anforderungen an den Datenträger,
die Organisationspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bezüglich der Anforderungen nach § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.1 in Verbindung mit Satz 3 und der angemessen Vorkehrungen und Maßnahmen nach § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes,
die Aufzeichnungspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Geeignetheit der dauerhaften Datenträger nach § 34 Abs.1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
(2) die Pflichten zum Schutz des Kundenvermögens nach § 34a Abs.1 bis 4 und die Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 34a Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes.
(2) Die Verordnung gilt entsprechend für Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes sowie Zweigniederlassungen und Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs von Verwaltungsgesellschaften nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Investmentgesetzes, soweit die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes auf diese Anwendung finden.
§§§
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen treffen, insbesondere Grundsätze aufstellen, Verfahren einrichten und Maßnahmen ergreifen, um Kunden nach § 31a des Wertpapierhandelsgesetzes einzustufen und die Einstufung professioneller Kunden aus begründetem Anlass überprüfen zu können.
(2) 1Die Einstufung eines Privatkunden als professioneller Kunde nach § 31a Abs.7 Satz 1 erste Alternative des Wertpapierhandelsgesetzes darf nur erfolgen, wenn der Kunde
gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest in Textform beantragt hat, generell oder für eine bestimmte Art von Geschäften, Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen oder für ein bestimmtes Geschäft oder für eine bestimmte Wertpapierdienstleistung als professioneller Kunde eingestuft (1) zu werden,
vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf einem dauerhaften Datenträger eindeutig auf die rechtlichen Folgen der Einstufungsänderung hingewiesen worden ist,
seine Kenntnisnahme der nach Nummer 2 gegebenen Hinweise in einem gesonderten Dokument bestätigt hat.
2Beabsichtigt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einen Kunden nach § 31a Abs.7 Satz 1 zweite Alternative des Wertpapierhandelsgesetzes als professionellen Kunden einzustufen, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kunde sein Einverständnis zumindest in Textform erklären muss.
(3) Bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die die Kriterien des § 31a Abs.2 Satz 2 Nr.2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erfüllen, ist es für die Änderung der Einstufung nach § 31a Abs.7 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ausreichend, wenn die in § 31a Abs.7 Satz 3 Nr.1 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Kriterien durch eine von der Gesellschaft benannte Person erfüllt werden, die befugt ist, die von der Änderung der Einstufung umfassten Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu tätigen.
(4) 1Vereinbart ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit einer geeigneten Gegenpartei eine Änderung der Einstufung nach § 31a Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes, ist diese als professioneller Kunde zu
behandeln, es sei denn, es wird ausdrücklich zumindest in
Textform die Einstufung als Privatkunde vereinbart.
2§ 31a Abs.6 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
gilt entsprechend.
(5) 1Eine vor dem 1.November 2007 entsprechend dem Bewertungsverfahren nach Teil C der Richtlinie gemäß § 35 Abs.6 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das
Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft
der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vom 23.August 2001 (BAnz.S.19 217)
durchgeführte Kundeneinstufung
entspricht den Anforderungen
des § 31a Abs.6 Satz 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes.
2Die Information nach § 31a Abs.6 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes kann in standardisierter Form erfolgen.
§§§
(1) Ist für die Bereitstellung von Informationen nach dieser Verordnung in Verbindung mit den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, sind diese dem Kunden in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zur Verfügung zu stellen, die für einen angemessenen Zeitraum die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen ermöglicht.
(2) Die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier ist nur zulässig, wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Kunde sich ausdrücklich für diese andere Form der Bereitstellung von Informationen entschieden hat.
(3) Eine auf aktuellem Stand zu haltende Veröffentlichung auf einer Internetseite genügt in den Fällen des § 5 Abs.5 und des § 11 Abs.4 für die Bereitstellung von Informationen, die nicht an den Kunden persönlich gerichtet sind, wenn
(4) 1Eine Bereitstellung von Informationen über das Internet gilt insbesondere dann als angemessen, wenn der Kunde nachweislich über
regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt.
2Der Nachweis ist geführt, wenn der Kunde für die Bereitstellung von Informationen oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
§§§
(1) 1Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen, müssen
ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den
angesprochenen Kundenkreis verständlich sind.
2Sie sind nur dann redlich, eindeutig und nicht irreführend
im Sinne des § 31 Abs.2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 erfüllen.
(2) 1Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments dürfen nur hervorgehoben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf
etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen wird.
2Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht unverständlich
oder abgeschwächt dargestellt werden.
(3) Werden im Rahmen der Informationen im Sinne des Absatzes 1 Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, verglichen,
(4) Aussagen zu der früheren Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung dürfen nicht im Vordergrund der Information stehen und müssen
(5) 1Simulationen einer früheren Wertentwicklung oder Verweise auf eine solche Simulation dürfen sich nur auf ein Finanzinstrument, den einem Finanzinstrument zugrunde liegenden Basiswert oder einen Finanzindex beziehen.
2Sie müssen auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstrumentes, eines Basiswertes oder eines Finanzindexes beruhen, die mit dem betreffenden Finanzinstrument übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen und die
Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen.
(6) 1Angaben zur künftigen Wertentwicklung dürfen nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug
nehmen.
2Die Angaben müssen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen beruhen und für den Fall, dass sie auf der Bruttowertentwicklung beruhen,
deutlich angeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 dargestellten Wertentwicklungen müssen jeweils deutliche Hinweise enthalten, auf welchen Zeitraum sich die Angaben beziehen und dass frühere Wertentwicklungen, Simulationen oder Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind.
(8) Informationen zu einer bestimmten steuerlichen Behandlung müssen einen deutlichen Hinweis enthalten, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann.
(9) Informationen im Zusammenhang mit einer Werbemitteilung dürfen denjenigen Informationen nicht widersprechen, die das Wertpapierdienstleistungs- unternehmen dem Kunden im Zuge der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zur Verfügung stellt.
(10) 1Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklärung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses über ein Finanzinstrument,
eine Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung gerichtet ist, oder
eine Aufforderung an den Kunden, ein solches Angebot abzugeben und ist die Art und
Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in der
Werbemitteilung die Informationen nach § 5 Abs.1 und 2 anzugeben, soweit diese
für den Vertragsschluss relevant sind.
2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Privatkunde zur Annahme oder zur Abgabe eines Angebots im Sinne des Satzes 1 mehrere zur Verfügung gestellte Dokumente heranziehen muss, aus denen sich, einzeln oder zusammengenommen, die geforderten Informationen ergeben.
(11) Der Name einer zuständigen Behörde im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes darf nicht in einer Weise genannt werden, die so verstanden werden kann, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von der betroffenen Behörde gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind.
§§§
(1) 1Die nach § 31 Abs.3 Satz 3 Nr.2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellenden Informationen über
Finanzinstrumente müssen unter Berücksichtigung der Einstufung des Kunden
eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der
Risiken der Finanzinstrumente enthalten.
2Die Beschreibung der Risiken muss, soweit nach Art des
Finanzinstruments, der Einstufung und der Kenntnis des Kunden relevant, folgende Angaben enthalten:
(2) 1Zu den Informationen im Sinne des § 31 Abs.3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gehören gegenüber Privatkunden auch Informationen über
die Vertragsbedingungen.
2Die nach § 31 Abs.3 Satz 3 Nr.1, 2 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen bei
Privatkunden, soweit relevant, die folgenden Angaben enthalten:
hinsichtlich des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seiner Dienstleistungen:
a) den Namen und die Anschrift des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie weitere Angaben, die dem Kunden eine effektive Kommunikation mit diesem ermöglichen,
b) die Sprachen, in denen der Kunde mit der Wertpapierfirma kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihr erhalten kann,
c) die Kommunikationsmittel, die verwendet werden, einschließlich der Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen,
d) Namen und Anschrift der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat,
e) einen Hinweis, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt, einschließlich der Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist,
f) Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden nach § 31 Abs.8 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 8 und 9 dieser Verordnung zu übermitteln hat,
g) eine Beschreibung der wesentlichen Maßnahmen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Schutz der bei ihm verwahrten Finanzinstrumente oder Gelder seiner Kunden trifft, einschließlich Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund seiner Tätigkeit in einem Mitgliedstaat angeschlossen sein muss,
h) eine Beschreibung der Grundsätze des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den Umgang mit Interessenkonflikten nach § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 13 Abs.2 dieser Verordnung und
i) auf Wunsch des Kunden jederzeit Einzelheiten zu diesen Grundsätzen;
bei der Erbringung von Finanzportfolioverwaltung:
a) eine Bewertungs- oder andere Vergleichsmethode, die dem Privatkunden eine Bewertung der Leistung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ermöglicht,
b) die Managementziele, das bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtende Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens,
c) die Art und Weise sowie die Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio,
d) Einzelheiten über eine Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio,
e) die Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und die Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen;
falls ein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz veröffentlicht worden ist und das Finanzinstrument zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird, die Angabe, bei welcher Stelle dieser Prospekt erhältlich ist;
im Fall von Finanzinstrumenten, die eine Garantie durch einen Dritten beinhalten, alle wesentlichen Angaben über die Garantie und über den Garantiegeber;
hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten:
a) Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Kunde im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, der Wertpapierdienstleistung oder der Wertpapiernebendienstleistung zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundener Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen sowie aller über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu entrichtenden Steuern, oder, wenn die Angabe eines genauen Preises nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Kunde diesen überprüfen kann; die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellten Provisionen sind in jedem Fall separat aufzuführen. Falls ein Teil des Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen oder in einer anderen Währung als in Euro dargestellt ist, müssen die betreffende Währung und der anzuwendende Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten oder, wenn die genaue Angabe des Wechselkurses nicht möglich ist, die Grundlage für seine Berechnung angegeben werden,
b) einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften in Zusammenhang mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung noch weitere Kosten und Steuern entstehen können, die nicht über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gezahlt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, und
c) Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.
(3) 1aDie Informationen über die Vertragsbedingungen und die Informationen nach Absatz 2 Satz 2 Nr.1 Buchstabe a bis h und Nr.2 sind den
Privatkunden zur Verfügung zu stellen, bevor eine Wertpapierdienstleistung
oder Wertpapiernebendienstleistung erbracht oder ein Vertrag hierüber
geschlossen wird;
1bdie übrigen Informationen sind den Privatkunden vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zur Verfügung
zu stellen.
2Wird auf Verlangen des Privatkunden der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen, das eine Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss oder vor Beginn der Erbringung der Wertpapierdienstleistung nicht ermöglicht, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Privatkunden die
Informationen über die Vertragsbedingungen
unverzüglich nach Abschluss des Vertrags,
die übrigen Informationen unverzüglich
nach dem Beginn der Erbringung der
Wertpapierdienstleistung auf einem
dauerhaften Datenträger zur
Verfügung zu stellen.
3a§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt;
3bist der Privatkunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist § 312c Abs.1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung
mit Artikel 246 § 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche (1) entsprechend anzuwenden, soweit dort die Offenlegung der Identität und des geschäftlichen
Zwecks des Kontakts und die Zurverfügungstellung von Informationen bei
Telefongesprächen geregelt ist.
(4) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen rechtzeitig mitzuteilen, soweit diese für eine Dienstleistung relevant sind, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für den Kunden erbringt.
(5) 1Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
2Das Gleiche gilt für eine Information nach Absatz 4, wenn für die Information, auf die sie sich bezieht, ebenfalls eine Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger vorgesehen ist.
3Eine Veröffentlichung auf einer Internetseite genügt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs.3.
§§§
(1) Zu den nach § 31 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informationen gehören, soweit erforderlich,
(2) 1Zu den nach § 31 Abs.4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden gehören, soweit in Abhängigkeit von der Einstufung des Kunden, der Art und des Umfanges der Wertpapierdienstleistung, der Art der Finanzinstrumente und der jeweils damit verbundenen Komplexität und Risiken erforderlich, Angaben zu
Arten von Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumenten, mit denen der Kunde vertraut ist,
Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten,
Ausbildung sowie der gegenwärtigen und relevanten früheren beruflichen Tätigkeiten des Kunden.
2Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen Kunden nicht dazu verleiten, Angaben nach § 31 Abs.4 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zurückzuhalten.
§§§
Nicht komplex im Sinne von § 31 Abs.7 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind neben den dort genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten solche Finanzinstrumente,
§§§
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem Kunden unverzüglich nach Ausführung des Auftrags auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des Auftrags zu übermitteln.
(2) 1Einem Privatkunden ist vorbehaltlich des Absatzes 3 unverzüglich, spätestens am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Bestätigung der Ausführung von einem
Dritten erhält, spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang dieser
Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung
der Auftragsausführung zu übermitteln.
2Die Bestätigung muss, soweit relevant, die folgenden Angaben
enthalten:
Name des Unternehmens, welches die Auftragsausführung bestätigt,
Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf- oder Verkaufsauftrag handelt,
3Die Bestätigung kann unter Verwendung von
Standardcodes erfolgen, wenn eine Erläuterung der verwendeten Codes
beigefügt wird.
4Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Bestätigung
der Auftragsausführung die gleichen Informationen enthalten würde
wie eine Bestätigung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer
anderen Person zuzusenden ist.
(3) Wenn sich die Aufträge auf Anleihen zur Finanzierung von Hypothekarkreditverträgen zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden beziehen, ist das Finanzierungsgeschäft dem Kunden spätestens einen Monat nach Auftragsausführung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hypothekendarlehens zu melden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den Kunden auf Wunsch über den Stand der Ausführung seines Auftrags zu informieren.
(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welches regelmäßig Aufträge von Privatkunden über Investmentanteile ausführt, muss dem Privatkunden entweder eine Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 übermitteln oder ihm mindestens alle sechs Monate die in Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 15 genannten Informationen über die betreffenden Geschäfte übermitteln.
(6) Hat die Führung von Privatkundenkonten ein Geschäft zum Gegenstand, das eine ungedeckte Position bei einem Geschäft mit Eventualverbindlichkeiten enthält, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Privatkunden auch diejenigen Verluste mitteilen, die einen etwaigen, zuvor zwischen ihm und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vereinbarten Schwellenwert übersteigen, und zwar spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder, falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird, am Ende des folgenden Geschäftstags.
§§§
(1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzportfolioverwaltung, hat es dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Finanzportfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, es sei denn, eine derartige Aufstellung wird bereits von anderer Seite übermittelt.
(2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Privatkunden, muss die Aufstellung nach Absatz 1, soweit relevant, folgende Angaben enthalten:
(3) 1Bei Privatkunden beträgt der Zeitraum der periodischen Aufstellung grundsätzlich sechs Monate.
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Privatkunden darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum auf Antrag auf drei Monate
verkürzt werden kann.
3Der Zeitraum beträgt höchstens einen Monat, wenn der Vertrag
zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Privatkunden über Finanzportfolioverwaltung ein kreditfinanziertes Finanzportfolio oder
Finanzinstrumente mit Hebelwirkung zulässt.
(4) 1Verlangt ein Kunde Einzelmitteilungen über die jeweiligen Geschäfte, sind ihm die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft
unverzüglich nach dessen Ausführung durch den Finanzportfolioverwalter auf einem
dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
2Für Privatkunden gilt hinsichtlich der Bestätigung
der Geschäftsausführung § 8 Abs.2 entsprechend.
3aDie periodische Aufstellung ist einem Privatkunden in diesem Fall abweichend von Absatz 3 Satz 1 mindestens einmal alle zwölf Monate zu
übermitteln;
3bbetreffen einzelne Geschäfte Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe b oder Abs.2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
ist die periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln.
(5) Für Verluste, die bei der Finanzportfolioverwaltung für Privatkunden entstehen und vereinbarte Schwellenwerte überschreiten, gilt die Informationspflicht des § 8 Abs.6 entsprechend.
§§§
(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welches Finanzinstrumente oder Gelder eines Kunden nach § 34a Abs.1 oder Abs.2 des Wertpapierhandelsgesetzes hält, ist verpflichtet, dem Kunden
mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente
oder Gelder zu übermitteln.
2Die Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:
aAngaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern,
die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen am Ende des von der Aufstellung erfassten
Zeitraums für den betreffenden Kunden hält;
bfür den Fall, dass das Portfolio des Kunden Erlöse
aus noch nicht abgerechneten Geschäften enthält, kann entweder das Abschluss- oder Abwicklungsdatum
herangezogen werden, vorausgesetzt, dass für alle derartigen Informationen in
der Aufstellung so verfahren wird,
Angaben darüber, inwieweit Finanzinstrumente oder Gelder der Kunden Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Dritten gewesen sind, und
die Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Dritten über Finanzinstrumente des Kunden zugeflossen sind.
3Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn eine solche Aufstellung dem Kunden bereits in einer anderen periodischen Aufstellung übermittelt wurde.
(2) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Finanzinstrumente oder Gelder halten und für einen Kunden Finanzportfolioverwaltung erbringen, können die Aufstellung der Vermögenswerte nach Absatz 1 in die periodische Aufstellung nach § 9 Abs.1 einbeziehen.
§§§
(1) Die Wahrung von Kundeninteressen nach § 31c Abs.1 Nr.4 des Wertpapierhandelsgesetzes bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen mit Aufträgen anderer Kunden oder Eigengeschäften (Sammelauftrag) setzt zumindest voraus, dass
(2) 1Soweit Kundenaufträge mit Eigengeschäften zusammengelegt werden, ist zur Wahrung der Kundeninteressen nach § 31c Abs.1 Nr.4 des Wertpapierhandelsgesetzes über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 hinaus zu gewährleisten, dass
2Soweit Kundenaufträge erst durch die Zusammenlegung überhaupt oder für den Kunden wesentlich vorteilhafter ausführbar sind, können die Eigengeschäftsaufträge in Abweichung von Satz 1 Nr.2 nach Maßgabe der Grundsätze der Auftragszuteilung nach Absatz 1 Nr.3 anteilig zugeteilt werden.
(3) Eine Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach § 31c Abs.2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes setzt voraus, dass die in Anhang II Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 der Kommission vom 10.August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/ 39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl.EU Nr.L 241 S.1) genannten Mindestvolumina erreicht sind.
§§§
(1) Ausführungsplätze im Sinne von § 33a Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes sind
(2) Zu den nach § 33a Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes bei der Berechnung des Gesamtentgelts zu berücksichtigenden Kosten zählen Gebühren und Entgelte des Ausführungsplatzes, an dem das Geschäft ausgeführt wird, Kosten für Clearing und Abwicklung und alle sonstigen Entgelte, die an Dritte gezahlt werden, die an der Auftragsausführung beteiligt sind.
(3) 1Eine Überprüfung der Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs.1 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist außerhalb des Jahresrhythmus dann vorzunehmen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von einer wesentlichen Veränderung Kenntnis erhält, die dazu führt, dass an den von den Ausführungsgrundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Ausführung von Aufträgen nicht mehr gleichbleibend
im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist.
2Eine Überprüfung der Grundsätze nach § 33a Abs.8
Nr.1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist außerhalb des Jahresrhythmus nach
§ 33a Abs.8 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes dann vorzunehmen, wenn eine
wesentliche Veränderung eintritt, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 33a Abs.8 des Wertpapierhandelsgesetzes
beeinträchtigt.
(4) 1Die Information nach § 33a Abs.6 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss folgende Angaben enthalten:
2Diese Informationen sind auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung zu stellen.
3Die Veröffentlichung auf
einer Internetseite genügt unter den Voraussetzungen
nach § 3 Abs.3.
§§§
(1) Die nach § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.1 in Verbindung mit Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes niederzulegenden Grundsätze und einzurichtenden Verfahren müssen darauf ausgerichtet sein, die Gefahr einer Verletzung des Wertpapierhandelsgesetzes und der in entsprechenden Verordnungen geregelten Verpflichtungen durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder seine Mitarbeiter sowie die mit einer solchen Verletzung verbundenen Risiken aufzudecken.
(2) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen und Verfahren einzurichten, um die Gefahren und Risiken nach Absatz 1 so weit wie möglich zu beschränken und der Bundesanstalt eine effektive Ausübung ihrer Aufsicht zu ermöglichen.
(3) Die nach § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.1 in Verbindung mit Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes einzurichtende Compliance-Funktion muss
(4) 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die Compliance-Funktion sowie die Berichte an die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan nach § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.5 des Wertpapierhandelsgesetzes verantwortlich ist.
2Die mit der Compliance-Funktion betrauten Personen müssen über die für eine ordnungsgemäße und unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe
des Absatzes 3 erforderlichen Fachkenntnisse, Mittel und Kompetenzen sowie über
Zugang zu allen für ihre Tätigkeit relevanten Informationen verfügen.
3Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen sie weder an den
Wertpapierdienstleistungen beteiligt sein, die sie überwachen, noch darf die Art und
Weise ihrer Vergütung eine Beeinträchtigung ihrer Unvoreingenommenheit bewirken
oder wahrscheinlich erscheinen lassen.
(5) Soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darlegen kann, dass die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 3 aufgrund Art, Umfang und Komplexität seiner Geschäftstätigkeit oder der Art und des Spektrums seiner Wertpapierdienstleistungen unverhältnismäßig sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der Compliance-Funktion nicht gefährdet ist, entfallen diese Anforderungen.
§§§
(1) Um die Arten von Interessenkonflikten nach § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erkennen, die in die Grundsätze zum Interessenkonfliktmanagement nach Absatz 2 aufzunehmen sind, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen prüfen, inwieweit sie selbst, ihre Mitarbeiter oder Personen oder Unternehmen, die direkt oder indirekt durch Kontrolle im Sinne von § 1 Abs.8 des Kreditwesengesetzes mit ihm verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
(2) 1Um eine Beeinträchtigung von Kundeninteressen nach § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu verhindern, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend angemessene Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger festlegen und dauerhaft anwenden, in denen sie bestimmen,
2In den Grundsätzen ist auch Interessenkonflikten Rechnung zu tragen, die
sich aus der Struktur und Geschäftstätigkeit anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe ergeben und die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kennt oder kennen müsste.
3Eine Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 2 und des Absatzes 3 erfasst Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, Unternehmen, an denen
diese eine Beteiligung im Sinne des § 271 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs halten, sowie
alle Unternehmen, die aufgrund eines mit diesen Unternehmen geschlossenen Vertrages
oder einer Satzungsbestimmung dieser Unternehmen einer einheitlichen
Leitung unterstehen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgane sich während des Geschäftsjahres und bis
zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses
mehrheitlich aus denselben Personen
zusammensetzen.
(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 müssen so ausgestaltet sein, dass Mitarbeiter Tätigkeiten, bei denen Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr.1 auftreten und Kundeninteressen beeinträchtigt werden könnten, mit einer der Größe und Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und
seiner Unternehmensgruppe sowie dem Risiko einer Beeinträchtigung von Kundeninteressen
angemessenen Unabhängigkeit ausführen.
2Soweit dieses zur Gewährleistung des erforderlichen Grades an Unabhängigkeit notwendig und angemessen ist, umfassen die Maßnahmen nach Satz 1
3Soweit mit einer oder mehrerer dieser Maßnahmen der erforderliche Grad an Unabhängigkeit nicht erzielt wird, sind dafür notwendige alternative oder zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
(4) 1Die Unterrichtung des Kunden über Interessenkonflikte nach § 31 Abs.1 Nr.2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss unter Berücksichtigung seiner Einstufung als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeigneter Gegenpartei dem
Kunden ermöglichen, seine Entscheidung über die Wertpapierdienstleistung oder
Wertpapiernebendienstleistung, in deren Zusammenhang der
Interessenkonflikt auftritt, auf informierter
Grundlage zu treffen.
2Die Information hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen.
§§§
(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen genügt seiner Pflicht, Aufzeichnungen zu erstellen, die eine Nachprüfbarkeit im Sinne des
§ 34 Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes ermöglichen, wenn aufgrund der Aufzeichnung
nachvollziehbar ist, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
die jeweils in Rede stehende Pflicht erfüllt hat.
2Organisationsanweisungen und Aufzeichnungen über systemische Vorkehrungen sind geeignete Formen der Aufzeichnung, wenn durch sie die Nachvollziehbarkeit im Sinne des Satzes 1 gewährleistet ist.
(2) Unbeschadet der im Wertpapierhandelsgesetz und in der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 ausdrücklich normierten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten sind nach § 34 Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes insbesondere aufzuzeichnen:
(3) Grundsätze und Organisationsanweisungen im Zusammenhang mit Geschäften oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der Pflichten des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber Kunden erforderlich sind, sowie die notwendigen Berichte an die Geschäftsleitung sind ebenfalls aufzuzeichnen.
(4) Angaben der Kunden im Zusammenhang mit Geschäften oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der Pflichten des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber Kunden notwendig sind, sowie die Weigerung des Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, sind ebenfalls aufzuzeichnen; sie können zusammengefasst werden mit den Aufzeichnungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens über die Erfüllung dieser Pflichten.
(5) Die jeweiligen von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbrachten Arten von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, bei denen ein den Interessen eines Kunden in erheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist oder noch während der Erbringung der Dienstleistung auftreten könnte, sind ebenfalls aufzuzeichnen.
(6) (1) 1Das Protokoll nach § 34 Absatz 2a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat vollständige Angaben zu enthalten über
die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informationen, sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind,
die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung,
die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.
2Im Falle des § 34 Absatz 2a Satz 4 ist in dem Protokoll außerdem der ausdrückliche Wunsch des Kunden zu vermerken, einen Geschäftsabschluss auch vor Erhalt des Protokolls zu tätigen, sowie auf das eingeräumte Rücktrittsrecht hinzuweisen.
(7) Hinsichtlich der Informationen im Sinne des Absatzes 2 Nr.3, der Werbemitteilungen im Sinne des § 31 Abs.2 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Finanzanalysen im Sinne des § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes bedarf es neben der Aufbewahrung eines Exemplars der jeweiligen standardisierten Information, Werbemitteilung oder Finanzanalyse keiner weiteren Aufzeichnungen, soweit aus der Aufzeichnung hervorgeht, an welchen Kundenkreis sich die Information, Werbemitteilung oder Finanzanalyse richtet.
(8) Tätigt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausschließlich Geschäfte mit nur einer Art von Kunden im Sinne des § 31a Abs.2, 3 oder 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, ist hinsichtlich der Einstufung der Kunden die Aufzeichnung der entsprechenden Organisationsanweisung ausreichend.
(9) 1Die Aufzeichnungen nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in der Weise auf einem dauerhaften
Datenträger vorzuhalten, dass die Bundesanstalt innerhalb der
Aufbewahrungsfrist jederzeit leicht darauf zugreifen und
jede wesentliche Phase der Bearbeitung sämtlicher
Geschäfte rekonstruieren kann.
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss sicherstellen, dass jede nachträgliche Änderung einer Aufzeichnung
und der Zustand vor der Änderung deutlich erkennbar und die
Aufzeichnungen vor sachlich nicht gebotenen
Änderungen geschützt bleiben.
§§§
(1) 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen bei der Auswahl, Beauftragung und regelmäßigen
Überwachung von Dritten, bei denen sie nach § 34a Abs.1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
Kundengelder oder Kundenfinanzinstrumente verwahren, mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit
vorgehen.
2Insbesondere sind die fachliche Eignung und die Reputation der Dritten sowie
die relevanten Vorschriften und Marktpraktiken des Dritten im Zusammenhang mit der Verwahrung zu
prüfen.
(2) 1Bei der Auswahl eines Verwahrers mit Sitz in einem Drittstaat genügt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen Pflichten nach Absatz 1
in Bezug auf die Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten nur dann, wenn der Dritte besonderen Vorschriften
für die Verwahrung und einer besonderen Aufsicht unterliegt.
2Bei einem Dritten, der keinen besonderen Vorgaben nach Satz 1 unterliegt, dürfen
Kundenfinanzinstrumente nur dann verwahrt werden, wenn die Verwahrung bei diesem wegen der
Art der betreffenden Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen erforderlich ist oder ein professioneller
Kunde das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verwahrung bei einem Dritten in
diesem Drittstaat zumindest in Textform angewiesen hat.
(3) Um die Rechte von Kunden an den ihnen gehörenden Geldern und Finanzinstrumenten nach § 34a Abs.1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu schützen, sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet,
durch Aufzeichnungen und eine korrekte Buchführung jederzeit eine Zuordnung der von ihnen gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente zu den einzelnen Kunden und deren Abgrenzbarkeit von eigenen Vermögenswerten zu gewährleisten,
ihre Aufzeichnungen und Bücher regelmäßig mit denen aller Dritten, bei denen sie nach § 34a Abs.1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ihren Kunden gehörende Gelder oder Finanzinstrumente verwahren, abzugleichen,
organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko eines Verlustes oder Teilverlustes von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten oder damit verbundenen Rechten durch Pflichtverletzungen so gering wie möglich zu halten.
(4) Bei der Verwahrung von Kundengeldern nach § 34a Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen sicherstellen, dass die Kundengelder auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von anderen Konten, auf denen Gelder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens geführt werden, getrennt sind.
(5) Bei der Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten nach § 34a Abs.2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um jederzeit eine korrekte Abgrenzbarkeit der Kundenfinanzinstrumente von den eigenen Vermögenswerten und denjenigen des mit der Verwahrung beauftragten Instituts zu gewährleisten.
(6) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Kunden, deren Gelder oder Finanzinstrumente es nach § 34a Abs.1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entgegennimmt, über Sicherungs-, Pfandoder
Verrechnungsrechte informieren, die hieran zu seinen Gunsten oder zugunsten einer Verwahrstelle
bestehen oder entstehen könnten.
2Unterliegt die Verwahrung der Gelder oder Finanzinstrumente
dem Recht eines Drittstaates, sind die Kunden hierüber zu informieren und darauf hinzuweisen, dass
dies ihre Rechte an den Geldern oder Finanzinstrumenten beeinflussen kann.
(7) Privatkunden sind darüber zu informieren, wo ihre Gelder oder Finanzinstrumente bei einem Dritten verwahrt werden könnten, welche Folgen eine Zahlungsunfähigkeit einer Verwahrstelle mit Sitz im Ausland haben könnte und inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für das Verhalten dieser ausländischen Verwahrstelle haftet.
(8) Bevor Kundenfinanzinstrumente an einen Verwahrer mit Sitz im Ausland weitergeleitet werden, wo sie nicht von Vermögenswerten anderer Kunden, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des mit der Verwahrung Beauftragten getrennt verwahrt werden, sind Privatkunden angemessen zu unterrichten und auf die damit verbundenen Risiken eindeutig hinzuweisen.
(9) Die Bedingungen der Nutzung von Kundenfinanzinstrumenten nach § 34a Abs.4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes einschließlich der Bedingungen für die Beendigung der Nutzung und die mit der Nutzung verbundenen Risiken sind Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
(10) 1Die Informationen nach den Absätzen 6 bis 9 sind an Privatkunden vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung zu übermitteln.
2§ 5 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
3Bei professionellen Kunden gilt Satz 1 nur hinsichtlich der Informationen nach Absatz 6.
(11) Qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 34a Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Investmentvermögen, die
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.EG Nr.L 375 S.3) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt sind,
zur Erreichung ihres primären Anlageziels, das eingezahlte Kapital oder das eingezahlte Kapital zuzüglich der Erträge zu erhalten, ausschließlich in Geldmarktinstrumenten angelegt sind, die
a) über eine Restlaufzeit von nicht mehr als 397 Tagen verfügen oder deren Rendite regelmäßig, mindestens jedoch alle 397 Tage, an die Bedingungen des Geldmarktes angepasst wird,
b) eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von 60 Tagen haben und
c) von mindestens einer Ratingagentur, die Geldmarktfonds regelmäßig gewerblich bewertet und im Sinne des Artikels 81 Abs.1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Kreditinstitute (ABl.EU Nr.L 177 S.1) anerkannt ist, die höchste und von keiner solchen Ratingagentur eine schlechtere Bewertung erhalten haben,
wobei ergänzend die Anlage in Guthaben bei einem Kreditinstitut, einer Zweigniederlassung von Kreditinstituten im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder vergleichbaren Instituten mit Sitz in einem Drittstaat zulässig ist, und
deren Wertstellung spätestens an dem auf den Rücknahmeauftrag des Anlegers folgenden Bankarbeitstag erfolgt.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1.November 2007 in Kraft.
(2) § 14 tritt am 1.Januar 2008 in Kraft.
§§§
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