Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2006/ 73/EG der Kommission vom 10.August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.EU Nr.L 241 S.26).
§§§
Zu § 1 WpDVerOV |
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In § 1 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c wurde die Angabe „§ 31 Abs.7“ durch die Angabe „§ 31a Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.11.07, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (aF) vom 21.11.07 (BGBl_I_07,2602)
In § 1 Abs.1 Nr.7 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Nummer 8 wird angefügt, mit Wirkung vom 29.11.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (aF) vom 21.11.07 (BGBl_I_07,2602)
§§§
Zu § 2 WpDVerOV |
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In § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „oder als geeignete Gegenpartei behandelt“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.11.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (aF) vom 21.11.07 (BGBl_I_07,2602)
§§§
Zu § 5 WpDVerOV |
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In § 5 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „§ 312c Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 312c Abs.1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.8 Abs.9 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
§§§
Zu § 9a WpDVerOV |
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§ 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.11.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (aF) vom 21.11.07 (BGBl_I_07,2602)
§§§
Zu § 14 WpDVerOV |
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§ 14 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.7 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Aufzeichnungen über eine erfolgte Anlageberatung sind dann nicht notwendig, wenn es zu einem entsprechenden Geschäftsabschluss kommt, der im Sinne des § 31 Abs.4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes geeignet ist und dies entsprechend nachvollzogen werden kann.
2Der Umstand, dass ein Geschäftsabschluss auf einer Beratung beruht, muss jedoch stets erkennbar sein.
§§§
Zu § 14a WpDVerOV |
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§ 14a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.11.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (aF) vom 21.11.07 (BGBl_I_07,2602)
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