WpDPV; | Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 1 WpDPV |
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§ 1 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 12.01.07 (BGBl_I_07,45)
§ 1 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.1 a)iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
Bisheriger Wortlaut
§ 1 Abs.1 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
Bisheriger Wortlaut
§ 1 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.1 c)iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
§§§
Zu § 2 WpDPV |
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§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
Bisheriger Wortlaut
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor
1in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 32 und 33 Abs.1 Nr.2 und 3 sowie Abs.2 und § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist, oder
in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 31 und 33 Abs.1 Nr.1 sowie den §§ 34 und 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Meldepflichten und die Informationspflichten, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen.
§§§
Zu § 3 WpDPV |
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In § 3 Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 12.01.07 (BGBl_I_07,45)
In § 3 Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 6“ durch die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 7“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 12.01.07 (BGBl_I_07,45)
§ 3 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
In § 3 Abs.2 bisheriger Satz 6 wurde das Wort „Prüfbericht“ durch das Wort „Prüfungsbericht“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
§§§
Zu § 4 WpDPV |
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In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Informationspflichten“ die Wörter „sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 12.01.07 (BGBl_I_07,45)
§ 4 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
Bisheriger Wortlaut
§ 4 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
§ 4 Abs.1 bisherige Sätze 2 bis 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 a) cc) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
Bisheriger Wortlaut
2Unter Beachtung der von der
Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt
der Prüfung nach § 36 Abs.3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
kann der Prüfer anstelle einer gleichmäßigen Prüfung aller Teilbereiche (Regelprüfung)
nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte, bei der letzten
Prüfung für mangelfrei erkannte Teilbereiche im Wege
einer Eingangsprüfung untersuchen, um hinsichtlich
anderer Teilbereiche Schwerpunkte zu setzen, sofern
sichergestellt ist, dass innerhalb eines Zeitraums von
höchstens drei aufeinander folgenden Berichtszeiträumen
alle Teilbereiche einer schwerpunktmäßigen Prüfung
unterzogen werden.
3Im Falle einer Eingangsprüfung hat
der Prüfer festzustellen, ob sich in dem betreffenden Teilbereich
keine offensichtlichen Anhaltspunkte für wesentliche
organisatorische Änderungen oder negative Abweichungen
gegenüber der letzten Prüfung erkennen lassen.
4Teilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für Änderungen
gegenüber der letzten Prüfung oder für Mängel ersichtlich
sind oder bei denen nach dem Ergebnis der letzten
Prüfung Mängel vorhanden waren, sind schwerpunktmäßig
zu prüfen.
§ 4 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 b) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
Bisheriger Wortlaut
§ 4 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 b) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
In § 4 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „mit Zweigstellen“ die Wörter „oder Zweigniederlassungen“ und nach den Wörtern „die Zweigstellen“ die Wörter „und Zweigniederlassungen“ eingefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 c) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
In § 4 Abs.3 Sätze 2 bis 4 wurden jeweils nach dem Wort „Zweigstellen“ die Wörter „und Zweigniederlassungen“ eingefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 c) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
In § 4 Abs.3 Satz 5 wurden nach dem Wort „Wertpapierdienstleistungen“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „oder Analysen von Finanzinstrumenten“ gestrichen, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 c) cc) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
§ 4 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
§§§
Zu § 5 WpDPV |
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In § 5 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Informationspflichten“ die Wörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 12.01.07 (BGBl_I_07,45)
In § 5 Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „Informationspflichten“ die Wörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 12.01.07 (BGBl_I_07,45)
In § 5 Abs.6 Satz 3 wurde die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 7“ durch die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 8“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 12.01.07 (BGBl_I_07,45)
§ 5 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und Prüfungszeitraum nennen und darüber Aufschluss geben, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft (1) entsprochen hat.
§ 5 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
In § 5 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Eingangs-, Regel- oder“ gestrichen, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
§ 5 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
In § 5 Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „Meldepflichten“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Informationspflichten“ gestrichen, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.5 c) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
§ 5 Abs.5 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.5 c) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
In § 5 Abs.6 Satz 1 wurde nach dem Wort „Die“ das Wort „wesentlichen“ eingefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
§§§
Zu § 6 WpDPV |
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§ 6 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
Bisheriger Wortlaut
(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen darzustellen:
Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Analysen von Finanzinstrumenten, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen; dabei darf auf plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zurückgegriffen werden;
die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes;
die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 31 und 32 des Wertpapierhandelsgesetzes;
die Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Mitarbeiterschulung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten;
der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens; Geschäftsbereiche, die besondere Anforderungen an den Aufbau stellen, sind gesondert darzustellen;
die Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;
die Einhaltung der Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte;
die Art und Weise der Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten wesentlich sind, sowie die Art und Weise der Sicherstellung der Anforderungen nach § 33 Abs.2 des Wertpapierhandelsgesetzes;
adie Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes;
bhierbei sind die Anzahl der Stichproben
sowie gegebenenfalls die Art des Mangels, insbesondere
die pflichtwidrig nicht aufgezeichneten oder
aufbewahrten Daten anzugeben;
die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,
die Erfüllung der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes und
in einem gesonderten Teil des Prüfungsberichts die Erfüllung der Pflichten nach § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere zur Erkennung, Offenlegung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte.
§ 6 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
§ 6 Abs.1 Nr.13 trat abweichend von den übrigen Änderungen erst am 01.01.08 in Kraft, gemäß Art.2 Abs.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
§§§
Zu § 6a WpDPV |
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§ 6a wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 12.01.07 (BGBl_I_07,45)
§ 6a wurde aufgehoben, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
Bisheriger Wortlaut
Auf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs.1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der Prüfberichtsverordnung zum Prüfungsgegenstand der Depotprüfung und zu den besonderen Anforderungen an den Depotprüfungsbericht in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
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Zur Anlage WpDPV |
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Die Anlage wurde durch eine neue Anlage ersetzt, mit Wirkung zum 01.11.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 24.10.07 (BGBl_I_07,2499)
Bisheriger Wortlaut
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