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BGBl.III/FNA: 2030-2-30-2
Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und
die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes
vom 12.02.09 (BGBl_I_09,320)
bearbeitet und verlinkt (44)
von
H-G Schmolke
[ MuSchV-alt ] [ Änderungen-2009 ] [ EltZV-alt ] |
§§§
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl.I S.713) und auf Grund des § 28 Absatz 7 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl.I S.1482) verordnet die Bundesregierung:
A-1 | Mutterschutz und Stillzeit | 1-5 |
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(1) 1Auf die Beschäftigung schwangerer oder stillender Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes
zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes),
zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 und 4 Absatz 1 bis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes),
zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu ärztlichen Zeugnissen (§ 5 des Mutterschutzgesetzes) und
zu Stillzeiten (§ 7 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes)
entsprechend anzuwenden.
2An die Stelle der Aufsichtsbehörde
tritt die oberste Dienstbehörde.
3Diese kann die
Befugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes
auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen.
(2) Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl.I S.782), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§§§
1Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme
des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der
Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt.
2Das Gleiche
gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit
(§ 7 des Mutterschutzgesetzes).
3Bemessungsgrundlage
für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der
Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung
nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der
Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten
drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Schwangerschaft eingetreten ist.
§§§
1Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den
letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines
Beschäftigungsverbots nach der Entbindung – einschließlich
des Entbindungstages –, der in eine Elternzeit
fällt.
2Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind.
3Der Zuschuss ist auf 210 Euro
begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne
die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge
und ohne Leistungen nach dem 5. Abschnitt
des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungspflichtgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung
überschreiten oder überschreiten würden.
§§§
(1) 1Während der Schwangerschaft und innerhalb von
vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung
von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf
Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen
werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die
Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist.
2Eine
ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung
ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen
nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten
die Schwangerschaft oder die Entbindung mitgeteilt
wird.
3Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden
Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich
nachgeholt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.
§§§
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§§§
A-2 | Elternzeit | 6-10 |
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(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl.I S.2748), das durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl.I S.1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes muss rechtzeitig
vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes angezeigt
werden.
2Die Zustimmung zur Übertragung darf
nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange
entgegenstehen.
§§§
(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) 1Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung
außerhalb des Beamtenverhältnisses in
dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden.
2Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende
dienstliche Belange entgegenstehen.
3Sie ist zu versagen,
wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten
Gründe vorliegt.
§§§
(1) 1Während der Elternzeit darf die Entlassung von
Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen
und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht
ausgesprochen werden.
2Dies gilt nicht für Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer
der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung
bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn
ihre Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der
Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht überschritten haben
oder überschritten hätten.
2Hierbei werden die mit Rücksicht
auf den Familienstand gewährten Zuschläge sowie
Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes
nicht berücksichtigt.
3Nehmen die
Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung
nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag
berücksichtigt wird oder berücksichtigt
werden soll.
(2) 1Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach § 4 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen,
werden Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen
bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen
und Beamten mit Anwärterbezügen auf Antrag
die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller
Höhe erstattet, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz
abgestimmten Prozenttarif oder einen
die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich
etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfallen.
2Für andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung
nach Satz 1 weitergezahlt, solange
keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ausgeübt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf die Beamtin oder den Beamten entfallende Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
§§§
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
§§§
A-2 | Schlussvorschriften | 11 |
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(1) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Absatz 3 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl.I S.2841) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung> weiter anzuwenden.
(2) Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
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