FinStabG | ||
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BGBl.III/FNA: 7610-18
Gesetz
zur Überwachung der Finanzstabilität
vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
= Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] |
§§§
(1) Die Deutsche Bundesbank trägt im Inland zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzstabilität) bei, indem sie insbesondere
für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können,
jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Ausschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,
dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und
die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzstabilität ihre Einschätzung mitteilt.
(2) 1Die Befugnisse der Deutschen Bundesbank nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
2§ 12 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
§§§
(1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.
(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzstabilität gehören insbesondere
die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte,
die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise,
die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen Bundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und
die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6.
(3) 1Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus
drei Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender und eine als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird,
drei Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
2Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gehört dem Ausschuss
als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
3Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen
auch einen Stellvertreter zu benennen.
(4) 1Der Ausschuss für Finanzstabilität soll einmal im
Quartal vom Vorsitzenden einberufen werden.
2Jedes
Mitglied kann aus wichtigem Grund die kurzfristige Einberufung
des Ausschusses verlangen.
3Zu den Sitzungen
können vom Vorsitzenden Dritte hinzugezogen
werden.
4Der Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.
(5) 1Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit.
2Entscheidungen über Warnungen und
Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6 sollen einstimmig getroffen werden, Beschlussfassungen
über die Berichtsvorlage nach Absatz 9 sollen
einstimmig ergehen.
3Entscheidungen nach Satz 2
können nicht gegen die Stimmen der anwesenden Vertreter
der Deutschen Bundesbank getroffen werden.
(6) 1Die Beratungen des Ausschusses für Finanzstabilität
sind vertraulich.
2Eine Beschränkung der allgemeinen
Berichterstattung des Ausschusses und seiner
Mitglieder über die Sitzungen und die Arbeit des Ausschusses
ist damit nicht verbunden.
(7) Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 5b des Investmentgesetzes, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 3b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes genannten Personen sind für die Wahrnehmung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
(8) aDer Vorsitzende des Leitungsausschusses der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrichtet
den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes;
binsbesondere informiert er den Lenkungsausschuss
regelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität
und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen
des Ausschusses für Finanzstabilität.
(9) Der Ausschuss für Finanzstabilität berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über die Lage und Entwicklung der Finanzstabilität sowie über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz.
(10) Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.
§§§
(1) 1Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Warnungen
an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren
hinweisen, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen
können.
2Die Warnungen sind eingehend zu begründen.
(2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Empfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren.
(3) Adressat einer Warnung oder Empfehlung kann die Bundesregierung, die Bundesanstalt oder eine andere öffentliche Stelle im Inland sein.
(4) 1Der Adressat einer Empfehlung hat dem Ausschuss
für Finanzstabilität in angemessener Frist mitzuteilen,
auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfehlung
umzusetzen.
2Er hat den Ausschuss regelmäßig
über den Stand der Umsetzung zu unterrichten.
3Sofern der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht umzusetzen, hat er dies eingehend zu begründen.
(5) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität fest, dass seine Empfehlung an eine öffentliche Stelle eines Landes nicht befolgt wurde oder diese keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben hat, kann er alle Landesregierungen hiervon unter Wahrung strikter Geheimhaltung in Kenntnis setzen.
(6) 1Der Ausschuss für Finanzstabilität kann die Warnungen und Empfehlungen veröffentlichen.
2Über die beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat er den jeweiligen Adressaten vorab zu unterrichten
und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§§§
(1) Der Ausschuss für Finanzstabilität arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.
(2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen austauschen, soweit diese für die Wahrung der Finanzstabilität benötigt werden.
(3) 1Der Ausschuss für Finanzstabilität informiert den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine
Warnungen und Empfehlungen.
2Soweit von Warnungen
oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende
Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Ausschuss
für Finanzstabilität den Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder
Empfehlung abgibt.
§§§
(1) 1Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt
haben sich sämtliche Informationen, insbesondere
Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen,
mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Erfüllung
ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens
der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer in diesem
Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind.
2Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln
einvernehmlich die Einzelheiten der Übermittlung dieser
Informationen.
3Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes,
in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes,
in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
in § 5b des Investmentgesetzes,
in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
und in § 7 genannten Personen sind insoweit
von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
(2) 1Der Informationsaustausch nach Absatz 1 schließt
die Übermittlung der personenbezogenen Daten ein,
die zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben
der empfangenden Stelle zwingend erforderlich
sind.
2Zur Erfüllung ihrer in Absatz 1 Satz 1 genannten
Aufgaben können die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die jeweils
bei der anderen Stelle gespeicherten Daten im automatisierten
Verfahren abgerufen werden dürfen.
3Im Übrigen
gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes
entsprechend.
§§§
(1) 1Finanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des
Anhangs A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung
(EG) Nr.2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996
zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene
in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom
30.11.1996, S.1) mit Sitz im Inland haben der Deutschen
Bundesbank auf Anforderung diejenigen Wirtschafts-
und Handelsdaten mitzuteilen, die diese benötigt,
um ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben zu
erfüllen.
2Wirtschafts- und Handelsdaten im Sinne des
Satzes 1 sind alle Daten, die vertiefte Einblicke in den
Stand und die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der finanziellen Kapitalgesellschaften sowie deren
Handelstätigkeit ermöglichen.
3Zu diesen Daten gehören
insbesondere Bilanzzahlen, Informationen zur außerbilanziellen
Geschäftstätigkeit sowohl auf Einzel- als
auch auf Konzernebene, Informationen zur Konzernstruktur
und Strukturdaten, Informationen zur bilateralen
Vernetzung und zum Risikomanagement sowie Solvenz-
und Liquiditätszahlen.
4Diese Daten können auch
personenbezogene Daten umfassen, soweit dies zur
Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben
zwingend erforderlich ist.
5Die Deutsche Bundesbank
fordert die Daten nur an, soweit sie diese nicht auch
durch einen Informationsaustausch mit anderen Behörden
erlangen kann.
6Die Anforderung muss schriftlich
ergehen und hat die Rechtsgrundlage, die zu übermittelnden
Daten und den Zweck der Datenerhebung anzugeben
sowie eine angemessene Frist zur Übermittlung
zu setzen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, diejenigen Daten zu benennen, die die
Deutsche Bundesbank nach Absatz 1 erheben können
soll.
2In der Rechtsverordnung sind insbesondere nähere
Bestimmungen zu erlassen über
den Kreis der für die jeweiligen Daten Mitteilungspflichtigen,
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate sowie
die näheren Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie die Frist für die Löschung oder Anonymisierung personenbezogener Daten.
§§§
1Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität
und Personen, die im Dienst der im Ausschuss für
Finanzstabilität vertretenen Institutionen stehen und
zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, sowie
Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 dürfen die ihnen bei
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie
nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit oder ihre
Mitgliedschaft im Ausschuss für Finanzstabilität beendet
ist.
2Dies gilt auch für andere Personen, die durch
dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
bezeichneten Tatsachen erhalten.
3Im Übrigen gilt § 9
Absatz 1 Satz 4 bis 8 und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
entsprechend.
4§ 2 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.
§§§
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