AufenthV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 26-12-1
vom 25.11.04 (BGBl_I_04,2945)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.3 der Verordnung
zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 03.03.15 (BGBl_I_15,218)
= Art.1 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes
bearbeitet und verlinkt (798)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2015 ] [ 2014 ] [ 2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) (1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an.
(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund
(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28.September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl.1976 II S.473).
(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl.EG Nr.L 327 S.1).
(6) Flugbesatzungsausweise sind „Airline Flight Crew Licenses“ und „Crew Member Certificates“ nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7.Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl.1956 II S.411).
(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.
(8) Standardreisedokumente für die Rückführung sind Dokumente nach der Empfehlung des Rates vom 30.November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (ABl.EG 1996 Nr.C 274 S.18).
§§§
Einreise + Aufenthalt | ||
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Passpflicht |
1Minderjährige Ausländer, die das 16.Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch
Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder
Passersatz eines gesetzlichen Vertreters.
2Für einen minderjährigen
Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet
hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein
eigenes Lichtbild angebracht ist.
§§§
(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs.6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 feststellt, dass
die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder
a) keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,
b) keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder
c) die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.
(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:
Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und
Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden.
§§§
(1) (2) 1Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Absatz 8).
2aPassersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4
werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei
Jahren ausgestellt;
2beine Verlängerung ist nicht
zulässig.
3Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne
elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium
ausgegeben, deren Gültigkeit, auch
nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten
darf.
4aAn Kinder bis zum vollendeten
zwölften Lebensjahr werden abweichend von
Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1
Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher-
und Verarbeitungsmedium ausgegeben;
4bin
begründeten Fällen können sie auch mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium
ausgegeben werden.
5Passersatzpapiere nach
Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium
sind höchstens sechs Jahre
gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des
zwölften Lebensjahres.
6aEine Verlängerung dieser
Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit
bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres
zulässig;
6bes ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen.
(2) (3) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
(3) (3) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das
automatische Lesen.
2Diese darf lediglich enthalten:
die Abkürzung „PT“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
die Abkürzung „F“ für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts und „M“ für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts,
2Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen
keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers
oder Hinweise auf solche Daten
enthalten.
3Jedes Passersatzpapier erhält eine
neue Seriennummer.
(4) (3) 1Auf Grund der Verordnung (EG) Nr.2252/
2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über
Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische
Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Pässen und Reisedokumenten (ABl.L 385 vom 29.12.2004, S.1) sind Passersatzpapiere
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4
mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten
Reiseausweise für Ausländer mit einem
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
zu versehen, auf dem das Lichtbild,
die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten
Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke
und die in Absatz 3 Satz 2 genannten
Angaben gespeichert werden.
2Die gespeicherten
Daten sind nach dem Stand der Technik gegen
unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen
zu sichern.
3Eine bundesweite Datenbank der
biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht
errichtet.
(5) (3) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden
in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher-
und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern,
die das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert.
2Die Unterschrift durch den Antragsteller
ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung
des Passersatzes das zehnte Lebensjahr
vollendet hat.
(6) (3) 1Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt
werden, dass die Personendaten auf den eigenen
Angaben des Antragstellers beruhen.
2Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1
Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an
den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
(7) (4) 1Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
2Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer
auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet
ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.
(8) (4) 1Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen
Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder
zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland.
2Ist eine
solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das
Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz
ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der
Behörde, die ihn verlängert hat.
§§§
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) 1Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt
werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis
für Ausländer missbräuchlich verwendet hat
oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet
werden soll.
2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor
bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis
für Ausländer eingetragene Beschränkungen
oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer
zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat.
3Als
Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung
kann insbesondere auch gewertet werden,
dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des
Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (2) darf, soweit dies zulässig ist, (1) nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
§§§
1Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches
Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.
3Die ausstellende Behörde darf in den
Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen
von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des
Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4
zulassen.
§§§
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (1) nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.
(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (1) zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
§§§
(1) 1Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht
überschreiten.
2Der Reiseausweis für Ausländer darf im
Übrigen ausgestellt (1) werden bis zu einer
Gültigkeitsdauer von
zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. (2) Lebensjahr vollendet hat,
sechs (3) Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. (3) Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) 1In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr.3 und 4 und des § 7 Abs.1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens
einem Monat ausgestellt werden.
2In Fällen, in denen der
Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die
Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer
gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der
Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis
für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen
entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt
werden der auch nach Verlängerung
zwölf Monate nicht überschreiten darf (4).
(3) 1Ein nach § 6 Satz 1 Nr.3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden.
2Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.
§§§
(1) 1Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten
oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs
auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden.
2Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer
besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen,
wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs
auf diesen Staat gerechtfertigt ist.
(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr.4 ist der Geltungsbereich
des Reiseausweises für Ausländer auf die den
Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken.
2Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr.3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs.1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken.
§§§
1In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung
sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere
die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet
zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die
Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der
Ausländer befinden muss.
2§ 46 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes
bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern
oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden.
2Dasselbe gilt für die zulässige (1) Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
(2) 1Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung
der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden.
2Ist eine solche Behörde
nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei
der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt
hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde,
die ihn verlängert hat.
(3) 1Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde.
2Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.
§§§
(1) 1Einem Ausländer kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Grenzgängerkarte erteilt werden,
wenn dieser im Bundesgebiet eine Beschäftigung ausübt, gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, der Deutscher oder sonstiger Unionsbürger ist
und mit dem er in familiärer Gemeinschaft lebt, seinen
Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen angrenzenden Mitgliedstaat
der Europäischen Union verlegt hat und mindestens
einmal wöchentlich an diesen Wohnsitz zurückkehrt.
2Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen
Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren
ausgestellt werden.
3Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert
werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen
weiterhin vorliegen.
(2) Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenzgängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7 Abs.2, Artikel 13 Abs.2, Artikel 28 Abs.1 und Artikel 32 Abs.2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl.2001 II S.810) genannt sind.
§§§
(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.
(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
(4) 1Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet
auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung
der beabsichtigten Auslandsreise dienlich
ist.
2Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür
der Zustimmung der Ausländerbehörde.
(5) 1Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs.1 genannten Aufenthalt
sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene
Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen,
wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere
keinen der in § 3 Abs.3 genannten Passersatzpapiere,
mitführt.
2Absatz 4 findet keine Anwendung.
(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.
§§§
1Von der Passpflicht sind befreit
2Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
§§§
A-2 | Aufenthaltstitelbefreiung | |
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U-1 | Allgemeines |
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EG) Nr.539/2001 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
§§§
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
§§§
(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer
im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die
nach § 30 Nummer 1 und 2 (3) der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende
selbständige Tätigkeiten ausübt (1).
2Die zeitliche Beschränkung des
Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden
Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen
durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass
die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln.
3Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate
innerhalb von sechs Monaten (4).
4Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4 Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel
ausgeübt werden (2).
§§§
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
§§§
Befreiungen |
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1Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern
sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs.2 bezeichneten ausüben.
Satz 1 Nr.2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr.3 genannten Staaten ausgestellt wurden.
§§§
Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs.2 bezeichneten ausüben.
§§§
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber
von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten,
von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.
§§§
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
§§§
(1) Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durchreise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.539/2001 aufgeführten Staates sind,
ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staat oder der Schweiz (1) haben,
in einer Sammelliste eingetragen sind, die den Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses des Rates vom 30.November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Abs.2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind, und
(2) (2) 1Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet,
die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden
oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden
ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das
Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde
angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird.
2Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste zu vermerken.
§§§
grenzüberschreitende Beförderung |
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(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es
sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,
sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder
(2) 1Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines
Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1
genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt.
2Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden.
3Zum Nachweis
der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
§§§
(1) Ziviles Schiffspersonal ist für die Einreise und den Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es sich handelt um
Lotsen im Sinne des § 1 des Seelotsgesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft ausweisen,
a) ein deutsches Seefahrtbuch besitzen,
b) Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.539/2001 genannten Staates sind und einen Pass oder Passersatz dieses Staates besitzen und
c) sich lediglich als ziviles Schiffspersonal eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten.
(2) 1Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt
oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden
Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für
den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des
Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
werden, sofern es die Passpflicht erfüllt.
2Zuständig sind
die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden.
3Zum Nachweis der Befreiung
wird ein Passierschein ausgestellt.
(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.
§§§
auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Rhein- und Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main- Donau-Kanal tätig sind,
einen ausländischen Pass oder Passersatz, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für die Einreise und den Aufenthalt
im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und
bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege
im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.
§§§
(1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2) 1Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens
während einer Zwischenlandung oder zum
Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen,
die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr.810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom
15.9.2009, S.1) ein Flughafentransitvisum benötigen,
sowie für Staatsangehörige der in Anlage
C genannten Staaten, sofern diese nicht
nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr.810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht
befreit sind (2).
2Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach
Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum
besitzt.
3Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.
(3) ...(3)
§§§
Sonstige Befreiungen |
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(1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, wenn Gegenseitigkeit besteht,
die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familienangehörigen,
die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die bei der Verlegung ihres ständigen Aufenthalts in das Bundesgebiet das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,
die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet,
die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitgliedes einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Bundesgebiet angehören, die mit dem entsandten Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung ins Bundesgebiet in einer Haushaltsoder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von dem entsandten Mitglied beschäftigt werden, deren Unterhalt einschließlich eines angemessenen Schutzes vor Krankheit und Pflegebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Auswärtige Amt zum Zweck der Wahrung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall zugestimmt hat.
(2) Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von § 1 Abs.2 Nr.2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.
(3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.
§§§
1Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe
des Abkommens vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
2Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis
bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausgestellt: (2)
auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 oder
auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
§§§
1Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet
sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels befreit.
2Die Befreiung nach
Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung
eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht
der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges
der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar
wird.
§§§
Für die Einreise in das Bundesgebiet aus (1) einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder
aauf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des
Innern oder der von ihm beauftragten Stelle durch das
Bundesgebiet durchbefördert werden;
bin diesem Fall
gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen.
§§§
Visumverfahren |
---|
Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.
§§§
(1) 1Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn
der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,
der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder
(3) die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.
2Im Fall des Satzes 1 Nr.3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des
Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten
des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde
im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der
Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht
innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird.
3Dasselbe gilt
bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt
nach § 16 Abs.1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes (1), soweit das Visum nicht nach § 34 Nummer 3 und 4 (2) zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt.
(2) 1Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt,
kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der
Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden
Stelle zuständig ist.
2Im Visum ist ein Hinweis
auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde
zu bezeichnen.
(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere in dringenden Fällen, im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder in den Fällen des § 18, § 19 oder § 19a (4) des Aufenthaltsgesetzes der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).
§§§
Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.
§§§
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs.1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.
§§§
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, (3)
b) Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und
c) Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern, die auf Einladung an einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden, (3)
Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten, (4)
(1) Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben, (5) (8)
(6) Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder
(8) Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder
(8) Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird (7).
§§§
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden,
eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben,
ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Beschäftigung ausüben dürfen oder
eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.
§§§
1Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied
ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet.
2Zwischenstaatliche
Vereinbarungen, die eine Befreiung von der
Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.
§§§
1Abweichend von § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich
Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 und 2 (2) der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.
2Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate
innerhalb von sechs Monaten (3).
§§§
Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.
§§§
Anerkennung von Forschungseinrichtungen |
---|
(1) 1Eine öffentliche oder private Einrichtung soll
auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs.1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes
anerkannt werden, wenn sie im Inland Forschung betreibt.
2Forschung ist jede systematisch
betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand
zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und
die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.
(2) 1Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen.
2Bei öffentlichen Einrichtungen entfallen die Angaben
zu Satz 1 Nummer 4 und 5 (2).
3Er hat folgende Angaben zu enthalten:
Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter der Forschungseinrichtung,
die Anschriften der Forschungsstätten, in denen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinbarungen abgeschlossen werden, tätig werden sollen,
einen Abdruck der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines anderen Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen, aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tätigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, sowie
Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrichtung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland Forschung betreibt.
4Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene
Vordrucke, Eingabemasken im Internet oder Dateiformate,
die mit allgemein verbreiteten Datenverarbeitungsprogrammen
erzeugt werden können, zu verwenden.
5Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt die jeweils gültigen Vorgaben nach Satz 3 auch im Internet zur Verfügung.
(3) 1Die Anerkennung kann von der Abgabe einer allgemeinen Erklärung nach § 20 Abs.3 des
Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hinreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung
einer solchen Verpflichtung abhängig gemacht werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung
nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
2Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Antrag feststellen,
dass eine Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder
dass die Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts im öffentlichen Interesse liegt.
3Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.
(4) Die Anerkennung soll auf mindestens fünf Jahre befristet werden.
(5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 3 genannten Verhältnisse oder eine Beendigung des Betreibens von Forschung anzuzeigen.
§§§
(1) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung
erklärt, eine nach § 20 Abs.1 Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht mehr erfüllen zu wollen oder
eine Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann, weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbesondere weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung ausländischen Rechts getroffen wurde.
2Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurückzunehmen.
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.
(3) 1Zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum
bestimmt, währenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist
(Sperrfrist).
2Die Sperrfrist darf höchstens fünf Jahre betragen.
3Sie gilt auch für abhängige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.
(4)Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten.
§§§
1Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn
Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs.2 entfallen oder
ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, beendet.
2Die Mitteilung nach Satz 1 Nr.1 muss unverzüglich,
die Mitteilung nach Satz 1 Nr.2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden.
3In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung
näher zu bezeichnen.
§§§
(1) 1Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
wird ein Beirat für Forschungsmigration gebildet,
der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
nach diesem Abschnitt unterstützt.
2Die Geschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration
wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.
(2) Der Beirat für Forschungsmigration hat insbesondere die Aufgaben,
Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben,
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allgemein und bei der Prüfung einzelner Anträge zu Fragen der Forschung zu beraten,
festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen Forschern durch die Anwendung des in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens angemessen gedeckt wird,
im Zusammenhang mit dem in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch Missbrauchsphänomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen zusammenhängende Hindernisse bei der Anwerbung von ausländischen Forschern darzustellen.
(3) Der Beirat für Forschungsmigration berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.
(4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.
(5) Der Beirat hat neun Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration auf Vorschlag
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten Stelle,
des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration werden für drei Jahre berufen.
(7) 1Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration
ist ehrenamtlich.
2Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes erstattet.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem
Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis
erstatten.
(8) Der Beirat für Forschungsmigration gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.
§§§
1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten
Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von
Erklärungen nach § 20 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes.
2Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner
Internetseite bekannt.
§§§
(1) Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende Angaben enthalten:
(2) die Verpflichtung des Ausländers, das Forschungsvorhaben durchzuführen,
(2) die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
(2) die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt (3) sowie
(2) eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.
(2) Eine anerkannte Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam abschließen, wenn
feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,
der Ausländer, der die Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnet ist, durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und
§§§
Aufenthaltstitel |
---|
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 (5) des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 (6) des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden (2) sind,
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, (1)
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft (4) im Bundesgebiet (3) oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,(1)
aer einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten
Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im
Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
erfüllt sind;
b§ 41 Abs.3 findet Anwendung (1) oder
(7) 1er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue
Karte EU beantragt.
2Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers.
3Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug
sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen.
§§§
Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn
ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs.2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs.2 genannten Tätigkeiten ausübt.
§§§
(1) 1Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der
Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen
Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.
2Ein
erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt
werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs.2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) 1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen.
2Die
Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen
wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
§§§
humanitäre Gründe |
---|
1Ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle
eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der
Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten
(ABl.EG Nr.L 212 S.12) nach § 24 Abs.1
des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde
einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
stellen.
2Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter.
3Dieses
unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europäische
Kommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der
Vereinten Nationen über den gestellten Antrag.
§§§
(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,
wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und
(2) 1Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise
fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge mit.
2Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat
über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem
Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über
die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde
zur Aushändigung an den Ausländer übersandt
wird.
§§§
Gebühren |
---|
1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
für Hochqualifizierte (§ 19 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes) | 250 (1) Euro |
2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
zur Ausübung einer selbständigen
Tätigkeit (§ 21 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes) | 200 (2) Euro |
3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
für Hochqualifizierte (§ 19 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes) | 135 (3) Euro |
§§§
An Gebühren sind zu erheben 135 (2) Euro.
§§§
1. | für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU (7) | |
2. | für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU (7) | 65 (3) Euro
80 (4) Euro |
3. | für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks
veranlasste Änderung | 90 (5) Euro |
§§§
(1) 1Für die Einschaltung des elektronischen
Identitätsnachweises in einem Dokument nach
§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von
6 Euro zu erheben.
2Dies gilt nicht, wenn der elektronische
Identitätsnachweis bei Aushändigung des
Dokuments erstmals eingeschaltet wird.
(2) 1Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer
ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
2Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung
der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen
Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
(3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung.
§§§
(1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben.
(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 50 Euro.
§§§
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
§§§
(1) 1Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung
und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa
richtet sich nach der Verordnung
(EG) Nr.810/2009.
2Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die
Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren
befreit.
1. | für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“),
auch für mehrmalige Einreisen
| 60 Euro |
2. | für die Verlängerung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“)
| 25 Euro |
3. | für die Verlängerung eines
Schengen-Visums im Bundesgebiet
über drei Monate
hinaus als nationales Visum
(§ 6 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes)
| |
§§§
(1) An Gebühren sind zu erheben
1. | für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs.1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 30 Euro, |
2. | für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes) | 30 Euro, |
3. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf
Antrag | 30 Euro, |
4. | für einen Hinweis nach § 44a Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in
Form einer Beratung, die nach einem
erfolglosen schriftlichen Hinweis zur
Vermeidung der in § 44a Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten
Maßnahmen erfolgt |
15 Euro, |
5. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes) | 25 Euro, 30 Euro, |
6. | für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes | 15 Euro, 20 Euro, |
7. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der
Abschiebung auf Antrag | 20 Euro, |
8. | für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes
| 20 Euro, |
9. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder
sonstiger Bescheinigungen auf Antrag | 10 Euro, |
10. | für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt
| 10 Euro, |
11. | für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (3)
| 10 Euro, |
12. | für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes)
| 25 Euro, |
13. | für die Ausstellung eines Passierscheins
(§ 23 Abs.2, § 24 Abs.2)
| 15 Euro, (1) |
14. | (1) für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs.1), deren
Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen
Mitteln finanziert wird | 200 Euro. |
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
(3) (2) (4) 1Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 (5) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 (5) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben.
2Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für
eine Person ausgestellt, die
zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 (6) des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder
zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2 (7) des Freizügigkeitsgesetzes/EU
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr
jeweils 22,80 Euro.
3aDie Gebühren nach Satz 1
oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine
Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
aus den in § 45c Absatz 1
genannten Gründen notwendig wird;
3b§ 45c Absatz 2 gilt entsprechend.
4Für die Ausstellung
einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5
Absatz 5 Satz 1 (8) des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.
(4) (5) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 (9) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 (9) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.
§§§
(1) 1An Gebühren sind zu erheben
1a. | (1) für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4) | 59 Euro, |
1b. | (1) für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises
für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs.1
Satz 1 Nr.3 und 4) bis zum vollendeten 24.Lebensjahr | 37,50 Euro, |
1c. | (1) für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), eines
vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises
für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4) | 30 Euro, |
1d. | (1) für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs.1 Satz 3 Halbsatz 1) | 13 Euro, |
2. | für die Verlängerung eines als vorläufiges
Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) ausgestellten (2) Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für | 20 Euro |
3. | für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte ((3) § 12) mit einer Gültigkeitsdauer von | 25 Euro 30 Euro |
4. | für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um | 15 Euro 20 Euro |
5. | für die Ausstellung eines Notreiseausweises
(§ 4 Abs.1 Nr.2 (4), § 13) | 25 Euro |
6. | für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung
in das Bundesgebiet
auf dem | 15 Euro |
7. | für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste
(§ 4 Abs.1 Nr.5 (5))
| 5 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, |
8. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung | 30 Euro |
9. | für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro
|
10. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes
(§ 48 Abs.2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 (9) des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro |
11. | für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung
mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) (10)
im Fall des § 55 Abs.2
| 30 Euro |
12. | für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung
mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) (11) | 10 Euro |
13. | für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten
Dokumente (7) (8) | 10 Euro |
14. | für die Umschreibung eines der in
den Nummern 1 bis 12 bezeichneten
Dokumente | 15 Euro, |
15. | (12) für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 30 Euro. |
2Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs.2 Satz 3, § 24 Abs.2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs.1 Nr.13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.
(2) Keine Gebühren sind zu erheben
für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,
für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und
für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.
§§§
(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (1) sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 (3) jeweils (2) bestimmten Gebühr zu erheben.
(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs.1 und § 52a (4) jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
§§§
(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind
Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c (5) 46 Absatz 2 (7), §§ 47, 48 Abs.1 Satz 1 Nr.3 bis 14 (3) (1) und § 49 Abs.1 und 2 bestimmten Gebühren zu
erheben.
2Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
beträgt 55 (6) Euro.
3... (8).
(2) (4) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.
§§§
(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
1. | die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs.1, §§ 50 und 52a (1) zu erhebenden Gebühr, | |
2. | eine Bedingung oder eine Auflage des
Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder
der Aussetzung der Abschiebung | 50 Euro, |
3. | die Feststellung der Ausländerbehörde
über die Verpflichtung zur Teilnahme
an einem Integrationskurs (§ 44a Abs.1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro, |
3a. | (1) die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes) | 50 Euro, |
4. | die Ausweisung | 55 Euro, |
5. | die Abschiebungsandrohung | 55 Euro, |
6. | eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
7. | eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung
(§ 63 Abs.2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro |
8. | die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes) | 50 Euro, |
9. | einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes)
| 55 Euro, |
10. |
(2) den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer
Forschungseinrichtung (§ 38b Abs.1 oder 2), deren Tätigkeit
nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird
| 55 Euro, |
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr.5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
(3) § 49 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) (6) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.
(2) (7) 1Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Erteilung
oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,
die auf Antrag als Dokument mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes
ausgestellt wird, auf 28,80 Euro.
2Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt,
die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf
22,80 Euro.
3aDie Gebühren nach den Sätzen 1
und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung
der Aufenthaltserlaubnis aus den in
§ 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig
wird;
3b§ 45c Absatz 2 gilt entsprechend.
4Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,
die Staatsangehörigen der Schweiz
auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1
Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die
Gebühr auf 8 Euro.
5Die Gebühr für die Ausstellung
oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte
nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt
sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro.
6Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung
und nach § 49 Absatz 2 für die
Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in
den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen
entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.
(3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, sind von den Gebühren nach
§ 44 Nr.3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (8) , und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung (8) und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen (8),
§ 45 Nr.1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (9) und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung (9) und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen (9),
§ 47 Abs.1 Nr.8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
§ 49 Abs.1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen sowie
(10) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit.
(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind von den Gebühren nach
§ 44 Nr.3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (11) und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung (11) und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen (11) sowie
§ 49 Abs.1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen sowie
(12) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit.
(5) 1Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren nach
(15) § 46 Absatz 2 Nr.1 für die Erteilung eines nationalen Visums,
§ 45 Nr.1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (13) und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung (13) und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen (13),
§ 47 Abs.1 Nr.8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung,
§ 49 Abs.2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen sowie
(14) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit.
2Satz 1 Nr.1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit
diese in die Förderung einbezogen sind.
(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fortoder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.
(7) (16) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitscher oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.
(8) (3) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl.EU Nr.L 289 S.23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr.1 und 2 befreit.“
§§§
(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S.509, 510) Anwendung findet.
(2) 1Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden.
2Die Gebühr beträgt:
für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,
die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 24 Jahre oder älter ist, 28,80 Euro,
die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, wobei § 50 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, 22,80 Euro,
in den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a 8 Euro.
(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:
von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und
von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.
§§§
(1) aAusländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach
§ 45 Nr.1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
§ 47 Abs.1 Nr.5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes),
§ 47 Abs.1 Nr.3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
§ 47 Abs.1 Nr.4 für den Hinweis in Form der Beratung,
§ 47 Abs.1 Nr.8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
§ 47 Abs.1 Nr.10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,
§ 47 Abs.1 Nr.11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, (1)
§ 48 Abs.1 Nr.10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes,
§ 49 Abs.2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und
(2) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen
befreit;
bsonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.
§§§
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe (1) von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.
§§§
Ordnungsrecht |
---|
der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder
dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs.2,
in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 (1)
des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er
einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist.
2Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein
Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose
abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
3§ 5 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des (2) Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
§§§
(1) (1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,
(Ow) so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
(Ow) unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist,
(Ow) unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,
(Ow) unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs.1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde,
(Ow) ader für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer
anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich
den Verlust und das Wiederauffinden seines
Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes
anzuzeigen;
bbei Verlust im Ausland kann die
Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung
erfolgen, welche die zuständige oder
zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
(Ow) aeinen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem
Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischen
Passersatzpapieren der für den Wohnort,
ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen
Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den
Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt
hat;
bbei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei
einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche
die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde
unterrichtet,
(Ow) aseinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche
Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz
angeordnet hat, nach der Einreise der zuständigen
Ausländerbehörde vorzulegen;
bdies gilt nicht für
Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs.2), Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1 Abs.8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs.5), und
seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbehörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden.
(2) 1Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis
oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten
nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. (Ow)
2Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:
das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet.
§§§
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.
§§§
Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich
ader für den Wohnort, ersatzweise der für den
Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde
oder einer anderen nach Landesrecht
zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden
des Dokuments anzuzeigen und das
Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden
wurde;
bbei Verlust im Ausland können die
Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer
deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche
die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde
unterrichtet,
nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicherund Verarbeitungsmediums der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.
§§§
Verfahren | ||
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Muster |
1Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:
für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 (11) des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,
für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),
für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,
(1) für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,
für die Grenzgängerkarte (§ 12) (2) das in Anlage D5a (2) abgedruckte Muster,
für den Notreiseausweis (§ 4 Abs.1 Nr.2 (3)) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,
(4) für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,
(4) für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,
für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs.1 Nr.6 (5)) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,
für das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 4 Abs.1 Nr.7 (6)) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,
(12) für das Zusatzblatt
a) zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
c) zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,
für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster, (8)
(9) für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWRStaates (§ 5 Absatz 1 (16) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (13) und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster,
(9) für die (14) Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5 (17) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (14) das in Anlage D16 abgedruckte Muster und (14)
(15) für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D17 abgedruckte Muster.
2Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert (10).
§§§
(1) 1Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr.1683/95 des Rates vom
29.Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl.EG Nr.L 164 S.1), zuletzt geändert durch Anhang II Nr.18 Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der die Europäische
Union begründenden Verträge (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.718), in der jeweils geltenden Fassung.
2Es ist in
Anlage D13a abgedruckt.
3Für die Verlängerung im Inland
ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden.
(2) (4) 1Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenständige
Dokumente mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen
sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und
Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung
mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als
Dokumente mit elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten
sich nach der Verordnung (EG) Nr.380/2008 des
Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen
Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
(ABl. L 115 vom 29.4.2008, S.1) in
der jeweils geltenden Fassung.
2Gleiches gilt für
Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als
Dokumente mit elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium ausgestellt werden.
3Die Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2
sind in Anlage D14a abgedruckt.
(3) (5) 1Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel
nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes
richten sich im Fall des § 78a
Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach
der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 des Rates
vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung
des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
(ABl. L 157 vom 15.6.2002, S.1).
2Sie sind in Anlage
D14 abgedruckt.
3Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, der Blauen Karte EU (7)
und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen
die für die Erteilung maßgebliche
Rechtsgrundlage einzutragen.
4Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im
Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU“ einzutragen (8).
(4) (3) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der (6) Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher“ eingetragen.
(5) (3) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Abs.2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(6) (3) Wenn die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Abs.2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr.2 vorgesehenen Vordruck.
§§§
(1) 1Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung
vom … [einsetzen] *) in der jeweils geltenden
Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen
lassen.
2Sie müssen die Person ohne Gesichtsund Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet
ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.
(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.
(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden.
§§§
(1) 1Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten
Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des
Innern festgelegt.
2Sie werden nicht veröffentlicht.
(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt und bekannt gemacht.
§§§
Datenverarbeitung (1) | ||
---|---|---|
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten (2) |
(1) 1Die Fingerabdrücke werden in Form des
flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers
des Antragstellers im elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments (3)
gespeichert.
2Bei Fehlen eines Zeigefingers,
ungenügender Qualität des Fingerabdrucks
oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise
der flache Abdruck entweder des Daumens,
des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert.
3Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen
Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind,
unmöglich ist.
(2) 1Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde
dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten
Daten zu gewähren.
2Die bei der Ausländerbehörde
gespeicherten Fingerabdrücke sind
spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu
löschen.
§§§
(1) Die Ausländerbehörde hat durch technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitätssicherung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.
(3) 1Die Einhaltung des Standes der Technik wird
vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und
Bestandteile den für die Produktionsdatenerfassung,
-qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen
Technischen Richtlinien des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik in der
jeweils geltenden Fassung entsprechen.
2Diese
Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik im (7)
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) 1Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von
Dokumenten mit
elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (2) dürfen nicht zum Anlass genommen
werden, die dafür erforderlichen Angaben
und die biometrischen Merkmale außer bei den
zuständigen Ausländerbehörden zu speichern.
2Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung (3) erforderlichen Antragsunterlagen
sowie für personenbezogene fotografische Datenträger
(Mikrofilme).
(5) 1Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende
Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller
und ausschließlich zum Nachweis des
Verbleibs der Dokumente mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium (4) erfolgen.
2aDie Speicherung weiterer Angaben einschließlich der biometrischen Daten bei
dem Dokumentenhersteller ist unzulässig,
soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend
der Herstellung der Dokumente dient;
2bdie Angaben sind anschließend zu löschen (5).
(6) 1Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet
werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf
personenbezogener Daten aus Dateien oder eine
Verknüpfung von Dateien möglich ist.
2Abweichend
von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet
werden:
durch die Ausländerbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,
durch die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (6), die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.
(7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche Behörden ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.
§§§
(1) 1Nach der Erfassung werden sämtliche Antragsdaten
in den Ausländerbehörden zu einem
digitalen Datensatz zusammengeführt und an den
Dokumentenhersteller übermittelt.
2Die Datenübermittlung
umfasst auch die Qualitätswerte zu den
erhobenen Fingerabdrücken und – soweit vorhanden – zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl,
die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware
und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel
des Antrags (2) sowie die Speichergröße
der biometrischen Daten.
3Die Datenübermittlung
erfolgt durch elektronische Datenübertragung über
verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder
über das Internet.
4Sie erfolgt unmittelbar zwischen
Ausländerbehörde und Dokumentenhersteller oder
über Vermittlungsstellen.
5Die zu übermittelnden
Daten sind zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit dem Stand der Technik entsprechend
elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) 1Zum Signieren und Verschlüsseln der nach
Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige
Zertifikate nach den Anforderungen der vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz
der Verwaltung zu nutzen.
2Der Dokumentenhersteller hat geeignete technische
und organisatorische Regelungen zu treffen,
die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten
Antragsdaten ausschließen.
(3) 1Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3
erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten
Datenaustauschformats gemäß den für die Produktionsdatenerfassung,
-qualitätsprüfung und
-übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
und auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls
OSCI-Transport in der jeweils
gültigen Fassung.
2§ 61b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen
erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf
die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle
und Dokumentenhersteller entsprechende Anwendung.
2Die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde
und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich
Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz
1 Satz 5 genannten Anforderungen entsprechendes
Niveau aufweisen.
3Die Anforderungen an
das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen
Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle richten
sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
§§§
(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen nach den
Technischen Richtlinien ist vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik vor dem Einsatz
der Systeme und Bestandteile festzustellen
(Konformitätsbescheid).
2Hersteller und Lieferanten
von technischen Systemen und Bestandteilen, die
in den Ausländerbehörden zum Einsatz bei den in
§ 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren bestimmt
sind, beantragen spätestens drei Monate
vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
einen Konformitätsbescheid nach Satz 1.
(2) 1Die Prüfung der Konformität erfolgt durch
eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
anerkannte und für das Verfahren nach
dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle.
2Die
Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der
Prüfung in einem Prüfbericht.
3Das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf
Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid
aus.
4Die Kosten des Verfahrens, die sich
nach der BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005
(BGBl.I S.519) in der jeweils gültigen Fassung richten,
und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle
erhoben werden, trägt der Antragsteller.
§§§
1Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik.
2Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte
zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl
in der Ausländerbehörde als auch beim Dokumentenhersteller
ermittelt und vom Dokumentenhersteller
ausgewertet werden.
3Der Dokumentenhersteller
stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.
4Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Technischen
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur
zentralen Qualitätssicherungsstatistik.
§§§
(1) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen
dürfen Dokumente mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium (2) nicht zum automatischen
Abruf personenbezogener Daten verwenden.
2Abweichend
von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden
und -dienststellen des Bundes und der Länder
sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle
wahrnehmen, die Zollbehörden Dokumente
mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (3)
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse
zum automatischen Abruf personenbezogener
Daten verwenden, die für Zwecke
der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden.
3Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen
nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen
gefertigt werden.
(2) aPersonenbezogene Daten dürfen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen
Lesen des Dokuments mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium (4) nicht in Dateien
gespeichert werden;
bdies gilt auch für Abrufe aus
dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer
Feststellung geführt haben.
§§§
(1) Das Passersatzpapier kann auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimationspapier benutzt werden.
(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
(3) Das Passersatzpapier darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
(4) 1Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene
Daten aus der maschinenlesbaren Zone
des Passersatzes elektronisch nur auslesen und
verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler
Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung
an Kontrolltätigkeiten im internationalen
Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener
Daten verpflichtet sind.
2Biometrische
Daten dürfen nicht ausgelesen werden.
3Die Daten
sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die
Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich
sind.
§§§
(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.
(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.
§§§
Ausländerdateien (1) |
---|
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen „Ausländerdatei A“ und „Ausländerdatei B“.
§§§
(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen,
a) die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder
dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird (1) oder
für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.
(2) Die Daten sind unverzüglich in der Datei zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.
§§§
(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird,
(1) das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
(1) Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordensoder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.
§§§
In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:
Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:
folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum:
a) Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung (1),
b) Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,
c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,
d) Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs.2 (3) des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,
e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,
f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs.2 in (3) des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,
h) nachträgliche zeitliche Beschränkungen,
i) Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 (2) oder § 6 Abs.1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
j) sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr.6 des Aufenthaltsgesetzes,
l) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,
m) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,
n) Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
o) Verlängerung der Ausreisefrist,
p) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,
q) Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung,
r) Überwachungsmaßnahmen nach § 54a des Aufenthaltsgesetzes,
s) Erlass eines Ausreiseverbots,
t) Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung,
u) Befristung nach § 11 Abs.1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes,
v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,
w) Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländerzentralregister,
x) Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs.1 Nr.3 oder Abs.2 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes,
y) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausländerbehörde für die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,
z) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher Beschränkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungsfreiheit.
§§§
1Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer,
Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose (1) und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu
führen.
2Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.
§§§
(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer
(1) die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.
(2) 1Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken.
2In der
Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine
andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde
zu vermerken.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr.2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.
§§§
(1) 1In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs.1 in die Ausländerdatei B übernommen werden.
2Die nur aus Anlass der Zustimmung zur
Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers
sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von
zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung
eingereist ist (2).
(2) 1Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben (1) oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu
löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und
die Abschiebung nach § 91 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind.
2Im Übrigen sind die Daten eines
Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach
Übernahme der Daten zu löschen.
3Im Fall des § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 3 (3) sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.
§§§
(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.
(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung erforderlich ist:
a) Nachname (6),
d) (7) abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen,
d) (7) Datum, Ort und Land der Geburt,
e) (7) Geschlecht,
f) (7) Familienstand,
g) (7) derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,
h) (7) nationale Identitätsnummer,
i) (7) bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder,
j) (7) Heimatanschrift und Wohnanschrift,
k) (7) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat,
l) (7) aAngaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers;
bbei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,
m) (7) Lichtbild,
n) (7) Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und
o) (7) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person,
a) Zielstaaten im Schengen-Raum,
c) Schengen-Staat der ersten Einreise,
d) Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht,
e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,
f) Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und
g) Vornamen, Nachname, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen (8), Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, (8) Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
bb) einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und
soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation, Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich und Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, die Registernummer der Organisation (8) sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,
b) Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,
d) Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,
g) Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregisters,
h) Seriennummer des vorhergehenden Visums,
i) Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags,
j) Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer,
k) Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden und
l) bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,
e) Anzahl der Aufenthaltstage,
f) Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und
über die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums:
(3) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:
bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,
bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und
bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen.
2Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald
nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt.
3Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e
gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung
des Visums zu löschen.
4Die nach Absatz 2 Nummer 5
gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen,
wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme,
die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf
wegfällt und das Visum erteilt wird.
(4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen erforderlich ist.
§§§
§§§
Datenübermittlungen (1) |
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(1) Passbehörden,
(1) Ausweisbehörden,
(2) Staatsangehörigkeitsbehörden,
(2) Justizbehörden,
(2) Bundesagentur für Arbeit und
(2) Gewerbebehörden
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs.2, 4 und 5 (3) des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten
erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über
Ausländer mitzuteilen.
2Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
3Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde
zu übermitteln.
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
§§§
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
(2) die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
eines Ausländers.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs.2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
f) frühere Anschrift (1),
g) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
bei einer Änderung der Hauptwohnung
die bisherige Hauptwohnung,
(3) bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
4a. |
(4) bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer
Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, |
bei einer Namensänderung
der bisherige und der neue Name (5),
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen
Verhältnisses
die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,
bei Tod
der (6) Sterbetag.
§§§
(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs.1 in Verbindung mit § 11 Nr.2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach den Personalausweisgesetzen der Länder wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
§§§
(1) (2) 1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr.2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
(2) (3) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs.1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
§§§
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.
§§§
§§§
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.
§§§
(1) 1Für die Datenübermittlung zwischen den mit
der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten
Behörden werden der Datenübermittlungsstandard
„XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll
OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt
gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet.
2Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der
Übertragung zu nutzen.
(2) 1Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über
Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden.
2Erfolgt
die Datenübermittlung zwischen den mit der
Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten
Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen
Kommunikationsnetzen, kann auch ein
dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom
OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll
eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich
der Datensicherheit und des Datenschutzes ein
den genannten Anforderungen entsprechendes
Niveau aufweist.
3Die Gleichwertigkeit ist durch die
verantwortliche Stelle zu dokumentieren.
§§§
Ordnungswidrigkeiten |
---|
Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs.3 Nr.7 (1) des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
(3) entgegen § 56 Nr.1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
(3) entgegen § 56 Nr.5 oder Abs.2 Satz 1 (4) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(3) entgegen § 56 Nr.6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(5) entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
(5) entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.
§§§
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach § 98 Abs.3 Nr.3 (2) des Aufenthaltsgesetzes auf die Bundespolizeiämter (1) übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.
§§§
Schluss |
---|
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 (1) enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
§§§
1Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise
für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden
Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.
2In der Anlage D werden die Innenseiten 4 und 5 der Anlagen D4c, D7a und D8a
durch die folgenden Seiten 4 und 5 ersetzt.
§§§
(1) (1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts ausgestellten
Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs.2 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach § 14 Abs.2 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
Grenzgängerkarten nach § 14 Abs.1 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,
Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs.5) und Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1 Abs.8),
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4b abgedruckten Muster ausgestellt wurden,
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4a abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
Reiseausweise für Staatenlose, die nach dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem in Anlage D7 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden, und
Grenzgängerkarten, die nach dem in Anlage D5 abgedruckten Muster ausgestellt wurden, für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.
(2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten oder erteilten
Reisedokumente nach § 14 Abs.1 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit den §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes als Reiseausweise für Ausländer nach dieser Verordnung,
Reiseausweise als Passersatz, die Ausländern nach § 14 Abs.1 Nr.3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 20 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes ausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach dieser Verordnung,
Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung der Rückkehrberechtigung nach § 24 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs.1 des Ausländergesetzes als Notreiseausweise nach dieser Verordnung, auf denen nach dieser Verordnung die Rückkehrberechtigung bescheinigt wurde,
Passierscheine nach § 14 Abs.1 Nr.4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wurden, und Landgangsausweise nach § 14 Abs.1 Nr.5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und zugleich als Notreiseausweise nach dieser Verordnung und
Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Abs.2, Artikel 13 Abs.2, Artikel 28 Abs.1 und Artikel 32 Abs.2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit genannt sind, als Grenzgängerkarten nach dieser Verordnung.
(3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Ausweises galt.
(4) 1Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von
Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den
Vorschriften dieser Verordnung.
2Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr.1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten,
darf er dennoch nicht mehr für eine Verlängerung verwendet werden (8).
(5) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise
können von Amts wegen entzogen werden, wenn dem
Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz
oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt
wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen
des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die
Voraussetzungen für die Ausstellung des neuen Passersatzes
oder Ausweisersatzes vorliegen.
2Anstelle der
Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rückkehrberechtigung
bescheinigt war, kann bei der Neuausstellung
eines Notreiseausweises die Bescheinigung der
Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich
als ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Ausländer
belassen werden.
3Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, von deutschen Behörden ausgestellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
§§§
(1) 1Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen
bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes
und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Ausländerdatei
gespeichert.
2Nach dem Aufenthaltsgesetz
und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen
und Entscheidungen sind erst zu speichern,
wenn diese im Einzelfall getroffen werden.
(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember
2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch
keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind,
unter bestehenden Kennungen speichern.
2Es dürfen nur
Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen
und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar
2005 nicht mehr getroffen werden.
(3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/ EU erfolgt ist.
(4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.
§§§
1Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden
sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind,
sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen.
§§§
1Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten
Papiere , die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach
dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde
oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde
einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen
Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige
nach § 56 Nr.5 erstattet.
2Auf Grund anderer Vorschriften
bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.
§§§
Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.
§§§
Anlage A |
---|
Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von | ||
Staat | Zugehörige Fundstelle | |
Australien |
GMBl 1953 S.575 | |
Inhaber dienstlicher Pässe von | ||
Staat | Zugehörige Fundstelle | |
Ghana |
BGBl.1998 II S.2909 | |
Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von | ||
Belgien, |
| |
nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332). |
§§§
Anlage B (F) |
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Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von | ||
Bolivien, (2) |
| |
Inhaber von Diplomatenpässen von | ||
Albanien, (5) |
| |
(4) Inhaber von von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate. | ||
(12) Inhaber von Dienstpässen von Ecuador. | ||
(14) Inhaber biometrischer Dienstpässe von | ||
(14) Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von |
§§§
Anlage C (F) |
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Indien
Jordanien
Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie
im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder
1nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.
2Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.
Libanon
Myanmar
Sudan
Syrien
Türkei
3Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.
(2) In § 2 Nummer 1 der Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung vom 24.Juni 2005 (BGBl.I S.1867) wird nach den Wörtern „§ 71 Abs.3 Nr.1“ die Angabe „bis 1e“ und werden nach dem Wort „Zurückschiebung“ die Wörter „und Abschiebungen“ eingefügt.
(3) In § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl.I S.250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2008 (BGBl.I S.1750) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „an der Grenze“ die Wörter „ , Abschiebungen an der Grenze“ eingefügt und werden die Wörter „§ 71 Abs.3 Nr.1“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d“ ersetzt.
§§§
Anlage D1 (1) |
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Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2970, BGBl.I_11,1536
Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
– Rückseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2971, BGBl.I_11,1537
§§§
Anlage D2a |
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Anlage D2a
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs.4 Aufenthaltsgesetz
– Klebeetikett –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2972
§§§
Anlage D2b |
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Anlage D2b
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs.4 Aufenthaltsgesetz
– Trägervordruck; Vorderseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2973
Auf Seite 5 ist das in Anlage D2a wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
– Trägervordruck; Rückseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2974
§§§
Anlage D3 |
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Anlage D3
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.5 Aufenthaltsgesetz
– Klebeetikett –
Bild siehe BGBl.I_04,2975
– Trägervordruck; Vorderseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2976
Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
– Trägervordruck; Rückseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2977
§§§
Anlage D4a |
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Anlage D4a
(weggefallen) (1)
§§§
Anlage D4b |
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Anlage D4b
(weggefallen) (1)
§§§
Anlage D4c |
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Anlage D4c (1)
Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1
(Siehe BGBl_I_07,1970, 2056 bis 2063)
§§§
Anlage D4d |
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Anlage D4d (1)
Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs.1 Satz 2
(Siehe BGBl_I_07,1970, 2064 bis 2072)
§§§
Anlage D5 |
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Anlage D5
(weggefallen) (1)
§§§
Anlage D5a |
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Anlage D5a (1)
Grenzgängerkarte § 12
(Siehe BGBl_I_07,1970, 2073 bis 2074)
§§§
Anlage D6 |
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Anlage D6
Notreiseausweis nach § 4 Abs.1 Nr.3
– Vorderseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2996
Seite 6 ist auszufüllen, sofern nach § 13 Abs.4 eine bereits bestehende Berechtigung zur Rückreise ins Bundesgebiet bescheinigt wird. Die Bescheinigung wird auf Seite 6 gesondert mit Unterschrift und Dienstsiegel bestätigt; Unterschrift und Siegel auf Seite 3 genügen hierfür nicht. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 durch Durchstreichen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu entwerten; Dienstsiegel oder Unterschrift dürfen dann nicht angebracht werden.
– Rückseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2997
Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 6 ersetzen nicht Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 3.
– Ausstellungsbeleg zum Notreiseausweis –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 2998
§§§
Anlage D7 |
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Anlage D7
(weggefallen) (1)
§§§
Anlage D7a |
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Anlage D7a (1)
Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3
(Siehe BGBl_I_07,1970, 2075 bis 2082)
§§§
Anlage D7b |
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Anlage D7b (1)
Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs.1 Satz 2
(Siehe BGBl_I_07,1970, 2083 bis 2091)
§§§
Anlage D8 |
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Anlage D8
(weggefallen) (1)
§§§
Anlage D8a |
---|
Anlage D8a (1)
Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4
(Siehe BGBl_I_07,1970, 2092 bis 2099)
§§§
Anlage D8b |
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Anlage D8b (1)
Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs.1 Satz 2
(Siehe BGBl_I_07,1970, 2100 bis 2108)
§§§
Anlage D9 |
---|
Anlage D9
Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs.1 Nr.6 (1)
– Vorderseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3019
– verkleinerte Darstellung –
– Rückseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3020
– verkleinerte Darstellung –
§§§
Anlage D10 |
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Anlage D10
Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs.1 Nr.7 (1)
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3021
– verkleinerte Darstellung –
§§§
Anlage D11 |
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Anlage D11
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
– Klebeetikett –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3022
Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.
§§§
Anlage D11a |
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Anlage D11a
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –
Bild siehe BGBl.I_11,1538
Rückseite
Bild siehe BGBl.I_11,1539
§§§
Anlage D12 |
---|
Anlage D12
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)
– Klebeetikett –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3023
– Trägervordruck; Vorderseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3024
Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
– Trägervordruck; Rückseite –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3025
§§§
Anlage D13a |
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Anlage D13a
Visum (§ 4 Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz)
– Klebeetikett –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3026
§§§
Anlage D13b |
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Anlage D13b
Verlängerung des Visums im Inland
– Klebeetikett –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3027
§§§
Anlage D14 |
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Anlage D14
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.1 Nr.2 bis 4 (1) Aufenthaltsgesetz
– Klebeetiketten –
Bild siehe BGBl.I_04,2945, 3028
und BGBl_I_07,1970, 2109) (2)
§§§
Anlage D14a |
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Anlage D14a (1)
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –
- Rückseite -
Bilder siehe BGBl.I_11,1540-1547
zwei neu Abbildungen eingefügt (2)
siehe BGBl_I_12,1230)
§§§
Anlage D15 |
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Anlage D15
Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 (2) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis,
die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
– Vorderseite –
- Rückseite -
Bilder siehe BGBl.I_07,2110-2111
§§§
Anlage D16 |
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Anlage D16
Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte
(§ 5 Absatz 5 (2) des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
– Vorderseite –
- Rückseite -
Bilder siehe BGBl.I_07,2112-2113
§§§
Anlage D17 |
---|
Anlage D17 (1)
Aufkleber zur Anschriftenänderung
(§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
>
Bild siehe BGBl.I_11,1548
§§§
AufenthV | [ ] |
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§§§