Fußnoten | ||
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zum Namen BGB-InfoV |
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Die Bezeichnung der Verordnung wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.1 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)
§§§
zu Abschnitt 1 BGB-InfoV |
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Abschnitt 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 23.02.11, durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 1 BGB-InfoV |
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In § 1 Abs.1 Nr.2 wird das Wort „Anschrift“ durch die Wörter „ladungsfähige Anschrift“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.1 a) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
In § 1 Abs.3 Satz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.1 b) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
§ 1 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs.1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über:
seine ladungsfähige (1) Anschrift,
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr.1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
(3) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
2Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Satz 1 Nr.1 kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. (2)
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§ 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:
die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl.EG Nr.L 135 S.5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl.EG Nr.L 84 S.22) fallen.
(3) 1Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer
dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß
Absatz 1 Nr.3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher
eine Vorauszahlung zu leisten hat.
2Satz 1 gilt nur,
wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber
informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen
übermittelt werden können und welcher Art diese
Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich
auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor
Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
(4) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
die in Absatz 1 genannten Informationen,
bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner
a) die in Absatz 2 Nr.3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b) 1Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
2Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr.10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
kann der Unternehmer das in § 14 für die
Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
bestimmte Muster verwenden.
3Soweit die Mitteilung
nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erfolgt, sind die Informationen nach Absatz
1 Nr.3 und 10, Absatz 2 Nr.3 sowie Satz 1 Nr.3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.
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§§§
zu § 2 BGB-InfoV |
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In § 1 Abs.1 Nr.1 wird das Wort „Wohnsitz“ durch die Wörter „Sitz einschließlich ladungsfähiger Anschrift“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) aa) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
In § 1 Abs.1 Nr.1 werden die Wörter „Firma, Sitz und Namen“ durch die Wörter „auch Firma und Namen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) bb) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
In § 1 Abs.2 Nr.1 werden das Wort „Anschrift“ durch die Wörter „ladungsfähige Anschrift“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.2 b) aa) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
In § 1 Abs.2 Nr.1 werden die Wörter „schriftliche Form“ durch das Wort „Form“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.2 b) bb) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
§ 2 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
In § 2 Abs.2 Nr.1 wurde der erste Halbsatz neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Namen und ladungsfähige (3) Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die (4) Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung gewahrt wird;
§ 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 23.02.11, durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Außer den in § 482 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach § 482 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teilzeit- Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten:
Namen und Sitz einschließlich ladungsfähiger Anschrift (1) des das Nutzungsrecht anbietenden Unternehmers und des Eigentümers des Wohngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen auch Firma und Namen (2) des gesetzlichen Vertreters, sowie die rechtliche Stellung des Unternehmers in Bezug auf das oder die Wohngebäude,
die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst Hinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung des Nutzungsrechts gegeben sein müssen,
dass der Verbraucher kein Eigentum und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist,
eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss,
eine angemessene Schätzung des Termins für die Fertigstellung,
Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde und Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem Bau begonnen werden darf,
ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im Fall der Nichtfertigstellung bestehen,
Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedingungen,
gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen,
die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen,
den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist, die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die vom Verbraucher für die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind, und
ob der Verbraucher an einer Regelung für den Umtausch und/oder die Weiterveräußerung des Nutzungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräußerung vermittelt.
(2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben enthalten:
eine den Anforderungen des § 360 Abs.1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Belehrung
über das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß
den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; (6)
gegebenenfalls muss der Prospekt auch die Kosten angeben, die der Verbraucher
im Fall des Widerrufs in Übereinstimmung mit
§ 485 Abs.5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erstatten hat,
(3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:
Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,
die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des Nutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten,
die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden sind,
Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags durch jede Vertragspartei.
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§§§
§§§
zu Abschnitt 1 BGB-InfoV |
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§§§
zu Abschnitt 2 BGB-InfoV |
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Abschnitt 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 3 BGB-InfoV |
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§ 3 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§ 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
[ Motive ] |
§§§
zum Abschnitt 3 |
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Die Überschrift des Abschnitt 3 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.2 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)
§§§
zu § 4 BGB-InfoV |
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§ 4 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§ 4 Abs.1 Satz 2 bis 4 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Vierten Veordnung zur Änderung des BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23.10.08, (BGBl_I_08,2069)
Im neuen § 4 Abs.2 wurde nach Satz 2 Satz 3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Vierten Veordnung zur Änderung des BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23.10.08, (BGBl_I_08,2069)
§ 4 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und die Wörter "Abs.1 gilt" wurden durch die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Vierten Veordnung zur Änderung des BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23.10.08, (BGBl_I_08,2069)
§§§
zu § 5 BGB-InfoV |
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§ 5 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§§§
zu § 6 BGB-InfoV |
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In § 6 Abs.2 Nr.6 werden das Wort „Anschrift“ durch die Wörter „ladungsfähige Anschrift“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.3 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
§ 6 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§§§
zu § 7 BGB-InfoV |
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§ 7 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§§§
zu § 8 BGB-InfoV |
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§ 8 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§§§
zu § 9 BGB-InfoV |
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§ 9 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.3 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)
In § 9 Abs.1 wird die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.4 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
§ 9 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§§§
zu § 10 BGB-InfoV |
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§ 10 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.3 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)
§ 10 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§§§
zu § 11 BGB-InfoV |
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Die bisherigen §§ 9 bis 11 wurden 11 bis 13 mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.4 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)
§ 11 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§§§
zu Abschnitt 4 BGB-InfoV |
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Abschnitt 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.19.09, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
Kreditinstitute | ||
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§§§
zu § 12 BGB-InfoV |
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§ 12 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§ 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen
Kunden die Informationen über die Konditionen für
Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher
Form mitzuteilen.
2Diese Informationen müssen mindestens
Folgendes umfassen:
Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrags der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben wird,
die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird,
die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen,
gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum,
die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme,
(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs.
[ Motive ] |
§§§
zu § 13 BGB-InfoV |
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In § 13 wird die Angabe „nach § 10“ durch die Angabe „nach § 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.5 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
§ 13 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§ 13 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zum Abschnitt 5 |
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Abschnitt 5 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.6 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
Abschnitt 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 14 BGB-InfoV |
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§ 14 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.5 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141) iVm mit Art.1 der VO zur Änderung der 1.ÄndVO vom 28.03.02 (BGBl_I_02,1230)
Ursprünglich war § 13 doppelt vergeben, sowohl durch Art.1 Nr.4 als auch durch Nr.5 der 1.ÄndVO. Die VO zur Änderung der 1.ÄndVO hat diesen Fehler korrigiert.
§ 14 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.6 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958), der bisherige § 14 wird § 15.
§ 14 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§ 14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs.2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.
(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird.
(3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben.
§§§
zum Abschnitt 6 |
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Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6 mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.7 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
§§§
zu § 15 BGB-InfoV |
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Der bisherige § 12 wurden § 15 mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.6 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141) iVm Art.1 der VO zur Änderung der 1.ÄndVO vom 28.03.02 (BGBl_I_02,1230).
Der bisherige § 14 wird § 15 mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.8 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
§ 15 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§§§
zu § 16 BGB-InfoV |
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Der bisherige § 15 wird § 16 mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.8 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
§ 16 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)
§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.1 Nr.1 der 3.ÄndVO vom 04.03.08 (BGBl_I_08,292)
Bisheriger Wortlaut:
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über Informationspflichten
nach bürgerlichem Recht vom 14.November 1994 (BGBl.I S.3436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.November 2001 (BGBl.I S.3138), außer Kraft.
§§§
zur Anlage 1 zu § 9 |
---|
Die Anlage zu § 9 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.6 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)
Die bisherige Anlage wird Anlage 1 mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.9 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
§§§
zur Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 |
---|
Die neue Anlage 2 eingefügt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.10 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)
Bisheriger Wortlaut:
WiderrufsbelehrungWiderrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (zB Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (3) Widerrufsfolgen (4) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf gezogene Nutzungen (zB Zinsen) herauszugeben] (5). Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] (6) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) Besondere Hinweise (7) Finanzierte Geschäfte (8) (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (9) |
Gestaltungshinweise
Die Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.1 Nr.2 der 3.ÄndVO vom 04.03.08 (BGBl_I_08,292)
Bisheriger Wortlaut:
WiderrufsbelehrungWiderrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (zB Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (3)Widerrufsfolgen (4) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf gezogene Nutzungen (zB Zinsen) herauszugeben] (5). Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf Wertersatz leisten (6). [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Besondere Hinweise (8) Finanzierte Geschäfte (9) (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (10) |
Gestaltungshinweise
(1) | Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.
|
(2) | Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.
|
(3) | Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. |
(4) | Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (zB Hereinnahme einer Bürgschaft).
|
(5) | Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs.1 BGB.
|
(6) | Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
|
(7) | Ist entsprechend § 357 Abs.2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der
Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:
|
(8) | Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs.1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs.1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs.1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt
ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem
Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn
Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs.1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“ Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist. |
(9) | Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.“ Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“ Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“ |
(10) | Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen. |
§§§
Anlage 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
WiderrufsbelehrungWiderrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (zB Brief, Fax, E-Mail) [oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (3) . Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (4)Widerrufsfolgen (4) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf (5) gezogene Nutzungen (zB Zinsen) herauszugeben]. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf Wertersatz leisten (6). [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. (7) Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und (8) Gefahr] zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] (2) , für uns mit deren Empfang.Besondere Hinweise (9) Finanzierte Geschäfte (10) (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (11) |
Gestaltungshinweise
(1) | Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 7 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.
|
(2) |
Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen. |
(3) | Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (zB ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren
im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: |
(4) | Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse. |
(5) | Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs.1 BGB sind die Wörter „von uns“ einzufügen.
|
(6) | Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ |
(7) | Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs.3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei
Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“
|
(8) | Ist entsprechend § 357 Abs.2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden
Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs
noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
|
(9) | Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs.1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“ Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs.1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs.1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.“ Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist. |
(10) |
Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.“ Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. (7) Paketversandfähige Sachen sind auf [Kosten und] (8) Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.“ Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts sind die vorstehenden Hinweise wie folgt zu ändern: Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“ Außerdem entfallen in dem Hinweis für den Darlehensvertrag die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9. |
(11) | Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen. |
In Anlage 2 Gestaltungshinweis 6 wurde das Wort „Finanzdienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
In Anlage 2 Gestaltungshinweis 9 wurden die beiden Hinweise zu einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem jeweils einleitenden Satzteil durch einen neuen Wortlaut ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)
Bisheriger Wortlaut:
Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs.1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“
§§§
zur Anlage 3 |
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Die neue Anlage 3 eingefügt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.10 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)
Die Anlage 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.1 Nr.2 der 3.ÄndVO vom 04.03.08 (BGBl_I_08,292)
Bisheriger Wortlaut:
RückgabebelehrungRückgaberecht Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen] (1) durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (zB bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also zB per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: (2) Rückgabefolgen Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf gezogene Nutzungen (zB Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Finanziertes Geschäft (5) (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (6) |
Gestaltungshinweise:
Anlage 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:
die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl.EG Nr.L 135 S.5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl.EG Nr.L 84 S.22) fallen.
(3) 1Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer
dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß
Absatz 1 Nr.3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher
eine Vorauszahlung zu leisten hat.
2Satz 1 gilt nur,
wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber
informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen
übermittelt werden können und welcher Art diese
Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich
auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor
Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
(4) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
die in Absatz 1 genannten Informationen,
bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner
a) die in Absatz 2 Nr.3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b) 1Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
2Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr.10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
kann der Unternehmer das in § 14 für die
Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
bestimmte Muster verwenden.
3Soweit die Mitteilung
nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erfolgt, sind die Informationen nach Absatz
1 Nr.3 und 10, Absatz 2 Nr.3 sowie Satz 1 Nr.3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.
[ Motive ] |
§§§
BGB-InfoV Fussnoten | [ ] |
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