Fußnoten  
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zum Namen   BGB-InfoV
  1. Die Bezeichnung der Verordnung wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.1 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)

§§§

zu Abschnitt 1   BGB-InfoV
  1. Abschnitt 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 23.02.11, durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 1   BGB-InfoV
  1. In § 1 Abs.1 Nr.2 wird das Wort „Anschrift“ durch die Wörter „ladungsfähige Anschrift“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.1 a) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  2. In § 1 Abs.3 Satz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.1 b) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  3. § 1 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

  4. § 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)

    Bisheriger Wortlaut:

    § 1   BGB-InfoV (F)
    Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (3)

    (1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs.1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über:

    1. seine Identität,

    2. seine ladungsfähige (1) Anschrift,

    3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,

    4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

    5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

    6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

    7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

    8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

    9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,

    10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und

    11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

    (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr.1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.

    (3) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:

    1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,

    2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

    3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und

    4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.

    2Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Satz 1 Nr.1 kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. (2)

    [ Motive ]
  5. § 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.10, durch Art.9 Nr.1 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 2   BGB-InfoV
  1. In § 1 Abs.1 Nr.1 wird das Wort „Wohnsitz“ durch die Wörter „Sitz einschließlich ladungsfähiger Anschrift“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) aa) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  2. In § 1 Abs.1 Nr.1 werden die Wörter „Firma, Sitz und Namen“ durch die Wörter „auch Firma und Namen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.2 a) bb) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  3. In § 1 Abs.2 Nr.1 werden das Wort „Anschrift“ durch die Wörter „ladungsfähige Anschrift“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.2 b) aa) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  4. In § 1 Abs.2 Nr.1 werden die Wörter „schriftliche Form“ durch das Wort „Form“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.2 b) bb) der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  5. § 2 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

  6. In § 2 Abs.2 Nr.1 wurde der erste Halbsatz neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.2 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. § 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 23.02.11, durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (aF) vom 17.01.11 (BGBl_I_11,34)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu Abschnitt 1   BGB-InfoV

§§§

zu Abschnitt 2   BGB-InfoV
  1. Abschnitt 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 3   BGB-InfoV
  1. § 3 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

  2. § 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zum Abschnitt 3
  1. Die Überschrift des Abschnitt 3 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.2 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)

§§§

zu § 4   BGB-InfoV
  1. § 4 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

  2. § 4 Abs.1 Satz 2 bis 4 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Vierten Veordnung zur Änderung des BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23.10.08, (BGBl_I_08,2069)

  3. Im neuen § 4 Abs.2 wurde nach Satz 2 Satz 3 eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Vierten Veordnung zur Änderung des BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23.10.08, (BGBl_I_08,2069)

  4. § 4 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und die Wörter "Abs.1 gilt" wurden durch die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 der Vierten Veordnung zur Änderung des BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 23.10.08, (BGBl_I_08,2069)

§§§

zu § 5   BGB-InfoV
  1. § 5 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

§§§

zu § 6   BGB-InfoV
  1. In § 6 Abs.2 Nr.6 werden das Wort „Anschrift“ durch die Wörter „ladungsfähige Anschrift“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.3 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  2. § 6 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

§§§

zu § 7   BGB-InfoV
  1. § 7 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

§§§

zu § 8   BGB-InfoV
  1. § 8 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

§§§

zu § 9   BGB-InfoV
  1. § 9 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.3 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)

  2. In § 9 Abs.1 wird die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.4 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  3. § 9 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

§§§

zu § 10   BGB-InfoV
  1. § 10 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.3 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)

  2. § 10 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

§§§

zu § 11   BGB-InfoV
  1. Die bisherigen §§ 9 bis 11 wurden 11 bis 13 mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.4 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)

  2. § 11 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

§§§

zu Abschnitt 4   BGB-InfoV
  1. Abschnitt 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.19.09, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 12   BGB-InfoV
  1. § 12 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

  2. § 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 13   BGB-InfoV
  1. In § 13 wird die Angabe „nach § 10“ durch die Angabe „nach § 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.02, durch Art.1 Nr.5 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  2. § 13 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

  3. § 13 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.9 Nr.3 iVm Art.11 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zum Abschnitt 5
  1. Abschnitt 5 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.6 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  2. Abschnitt 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zu § 14   BGB-InfoV
  1. § 14 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.5 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141) iVm mit Art.1 der VO zur Änderung der 1.ÄndVO vom 28.03.02 (BGBl_I_02,1230)

    Ursprünglich war § 13 doppelt vergeben, sowohl durch Art.1 Nr.4 als auch durch Nr.5 der 1.ÄndVO. Die VO zur Änderung der 1.ÄndVO hat diesen Fehler korrigiert.

  2. § 14 neu eingefügt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.6 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958), der bisherige § 14 wird § 15.

  3. § 14 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

  4. § 14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zum Abschnitt 6
  1. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6 mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.7 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

§§§

zu § 15   BGB-InfoV
  1. Der bisherige § 12 wurden § 15 mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.6 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141) iVm Art.1 der VO zur Änderung der 1.ÄndVO vom 28.03.02 (BGBl_I_02,1230).

  2. Der bisherige § 14 wird § 15 mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.8 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  3. § 15 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

§§§

zu § 16   BGB-InfoV
  1. Der bisherige § 15 wird § 16 mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.8 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  2. § 16 in der seit 01.09.02 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.02, (BGBl_I_02,3002)

  3. § 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.1 Nr.1 der 3.ÄndVO vom 04.03.08 (BGBl_I_08,292)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zur Anlage 1 zu § 9
  1. Die Anlage zu § 9 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.1 Nr.6 der 1.ÄndVO vom 13.03.02 (BGBl_I_02,1141)

  2. Die bisherige Anlage wird Anlage 1 mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.9 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

§§§

zur Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3
  1. Die neue Anlage 2 eingefügt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.10 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  2. Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3102)

    Bisheriger Wortlaut:

    Anlage 2 (zu § 14 Abs.1 und 3)   BGB-InfoV

    Muster
    für die Widerrufsbelehrung


    Widerrufsbelehrung

    Widerrufsrecht

    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (zB Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (3)

    Widerrufsfolgen (4)

    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf gezogene Nutzungen (zB Zinsen) herauszugeben] (5). Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] (6) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2)


    Besondere Hinweise (7)

    Finanzierte Geschäfte (8)

    (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (9)



    Gestaltungshinweise

    (1)

    Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.

    (2)

    Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.

    (3)

    Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
    Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

    (4)

    Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (zB Hereinnahme einer Bürgschaft).

    (5)

    Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs.1 BGB.

    (6)

    Ist entsprechend § 357 Abs.2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:

      „Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

    (7)

    Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs.1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

      „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (zB durch Download etc).“

    Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs.1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

      „Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.

      Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten.“

    Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

      „Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“

    Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.

    (8)

    Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.

    Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:

      „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten.“

    Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:

      „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

      Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners] 6 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“

    Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen:

      „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“

    (9)

    Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

  3. Die Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.1 Nr.2 der 3.ÄndVO vom 04.03.08 (BGBl_I_08,292)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. Anlage 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In Anlage 2 Gestaltungshinweis 6 wurde das Wort „Finanzdienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)

  6. In Anlage 2 Gestaltungshinweis 9 wurden die beiden Hinweise zu einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem jeweils einleitenden Satzteil durch einen neuen Wortlaut ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2413)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§

zur Anlage 3
  1. Die neue Anlage 3 eingefügt mit Wirkung vom 01.09.02 durch Art.1 Nr.10 der 2.ÄndVO vom 01.08.02 (BGBl_I_02,2958)

  2. Die Anlage 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.1 Nr.2 der 3.ÄndVO vom 04.03.08 (BGBl_I_08,292)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. Anlage 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.06.11, durch Art.9 Nr.4 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§


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