Begründung | SchuldrechtsmodernisierungsG | BT-Dr 14/6040 |
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Die materiellen Vorschriften des AGB-Gesetzes werden – wie oben ausgeführt – in das Bürgerliche Gesetzbuch als die neuen §§ 305 bis 310 eingefügt werden. Die im AGB-Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden – wie oben ausgeführt – zum Gegenstand eines neuen Teils des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des AGB-Gesetzes schließlich sollen zu einem neuen Verfahrensgesetz, dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) zusammengefasst werden.
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§ 1 bestimmt, dass der Verwender und der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechen, auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden können. Die Vorschrift entspricht nach Funktion und auch im Wortlaut dem bisherigen § 13 Abs. 1 AGBG. Geändert wurde lediglich die Verweisung auf die §§ 9 bis 11 AGBG, die als §§ 307 bis 309 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden sollen. Die besondere Verjährungsregelung im bisherigen § 13 Abs. 4 AGBG erscheint auf Grund der Neuregelung des Verjährungsrechts im BGB entbehrlich und soll deshalb nicht übernommen werden.
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§ 2 regelt den Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken. Absatz 1 Satz 1 entspricht nach Funktion und Wortlaut dem durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl.I S.897) geschaffenen bisherigen § 22 Abs.1 Satz 1 AGBG. Neu ist die Wendung „in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Mit dieser Wendung wird inhaltlich der bisherige § 22 Abs.1 Satz 2 AGBG aufgenommen, der deshalb auch nicht übernommen werden soll.
Absatz 1 Satz 2 nimmt die in dem bisherigen § 22 Abs. 6 AGBG enthaltene Verweisung auf § 13 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf. Statt der Verweisung wird diese kurze Vorschrift mit Absatz 1 Satz 2 wörtlich wiederholt.
Auch die besondere Verjährungsregelung in dem bisherigen § 22 Abs. 5 AGBG erscheint aus dem bereits zu § 1 genannten Grund entbehrlich und soll deshalb nicht übernommen werden.
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Absatz 2 entspricht in seiner Funktion und seinem Inhalt dem bisherigen § 22 Abs. 2 AGBG. Die bisherigen Nummern 5 bis 7 und 9 werden als Nummern 3 bis 6 wörtlich übernommen. Die bisherigen Nummern 1 bis 4 können dagegen nicht wörtlich übernommen werden, weil die darin bezeichneten Verbraucherschutzgesetze ebenfalls in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden. Statt ihrer werden in der neu gefassten Nummer 1 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannt, die an die Stelle dieser Sondergesetze getreten sind. In diese Nummer wird auch die bisherige Nummer 8 integriert. Schließlich werden in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG) zusätzlich auch die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf in Absatz 2 aufgenommen.
In einer neuen Nummer 2 werden schließlich im Hinblick auf die Regelung des Artikels 18 der E-Commerce-Richtlinie ausdrücklich die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr aufgenommen.
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Absatz 3 entspricht in Funktion und Wortlaut dem bisherigen § 22 Abs.4 AGBG.
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Absatz 1 beschreibt die Gläubiger der in den §§ 1 und 2 bestimmten Ansprüche. Die Vorschrift entspricht mit einer Ausnahme wörtlich den bisherigen §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 3 AGBG, die ihrerseits identisch formuliert sind. Die Ausnahme betrifft Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Hier wird am Ende klargestellt, dass das Erfordernis einer wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung auf diesem Markt nicht bei Klagen gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten soll. Hier macht dieses Kriterium keinen über die im Übrigen genannten Voraussetzungen hinausgehenden Sinn. Stattdessen könnte seine Erwähnung zu Missverständnissen führen, weshalb es nur bei Klagen nach § 2 gelten soll.
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Absatz 2 entspricht in Funktion und Wortlaut dem bisherigen § 13 Abs. 3 AGBG. Angepasst wird lediglich die Verweisung auf den bisherigen § 24 Satz 1 Nr. 1 des AGBG, der durch § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelöst worden ist.
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§ 4 entspricht in Funktion und Wortlaut dem bisherigen § 22a AGBG.
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Die Vorschrift entspricht wörtlich dem bisherigen § 15 Abs.1 AGBG, der nach dem bisherigen § 22 Abs. 6 AGBG auch für Klagen nach dieser Vorschrift, dem jetzigen § 2, gilt.
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Die Vorschrift entspricht mit einer Ausnahme in Funktion und Wortlaut dem bisherigen § 14 AGBG. Die Ausnahme betrifft den letzten Halbsatz. Er ist eingefügt worden, weil § 14 nach dem bisherigen § 22 Abs. 6 AGBG auch für das Verfahren nach jener Vorschrift, dem jetzigen § 2, gilt und dies im Text auch sinnfällig zum Ausdruck kommen soll.
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§ 7 entspricht wörtlich dem bisherigen § 18 AGBG. § 23 UWG trifft eine ähnliche Regelung, der bei Klagen nach dem bisherigen § 22 AGBG leer läuft und daher auf Klagen nach § 1 begrenzt wird.
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Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 15 Abs. 2 AGBG. Diese Vorschrift gilt nicht für das Verfahren nach dem bisherigen § 22 AGBG. Die in dessen Absatz 6 vorgesehene Verweisung erfasst vom Wortlaut her zwar auch diese Bestimmung. Indessen kann diese Vorschrift bei Klagen nach dem bisherigen § 22 AGBG, dem jetzigen § 2, nicht umgesetzt werden, weil es in den dort behandelten Fällen vergleichbare Elemente, die in der Klageschrift erwähnt werden könnten, nicht gibt. Die Vorschrift wird daher auf Klagen nach § 1, dem bisherigen § 13 AGBG, begrenzt.
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Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 16 AGBG. Auch diese Vorschrift läuft bei Klagen nach dem bisherigen § 22 AGBG, dem jetzigen § 2, leer und wird daher auf die Fälle des jetzigen § 1 begrenzt.
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§ 9 entspricht wörtlich dem bisherigen § 17 AGBG, der bei Klagen nach dem isherigen § 22 AGBG leer läuft und daher auf Klagen nach § 1 begrenzt wird.
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§ 10 entspricht wörtlich dem bisherigen § 19 AGBG, der bei Klagen nach dem bisherigen § 22 AGBG leer läuft und daher auf Klagen nach § 1 begrenzt wird.
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§ 11 entspricht wörtlich dem bisherigen § 21 AGBG, der bei Klagen nach dem bisherigen § 22 AGBG leer läuft und daher auf Klagen nach § 1 begrenzt wird.
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§ 12 entspricht dem bisherigen § 22 Abs.6 AGBG, der für Klagen nach dem bisherigen § 22 des AGB-Gesetzes, dem jetzigen § 2, den § 27a UWG für entsprechend anwendbar erklärt. Die in der Vorschrift auch noch enthaltene Verweisung auf § 13 Abs.4 UWG ist in § 2 Abs.1 Satz 2 aufgegangen.
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§ 13 entspricht mit zwei Ausnahmen wörtlich dem bisherigen § 29 AGBG.
Bei der Bezeichnung der Streitigkeiten wird § 676h Satz 1 BGB zusätzlich aufgenommen. Er betrifft auch eine Streitigkeit aus dem Girovertrag und sollte deshalb von der Streitschlichtung erfasst werden. Nicht erfasst werden Streitigkeiten nach § 676h Satz 2 BGB, weil sie Unternehmen betreffen, die nicht unbedingt Banken sind und deshalb mit den Streitigkeiten nach den §§ 675a bis 676g BGB keine Berührung haben.
Die zweite Ausnahme betrifft den bisherigen § 29 Abs. 2 Satz 2 AGBG. Diese Vorschrift, die das Bundesministerium der Justiz zum rechtzeitigen Erlass der Verordnung nach dieser Vorschrift anhalten sollte, ist sachlich durch den fristgerechten Erlass der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2068) überholt und soll deshalb ersatzlos entfallen.
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Das Gesetz kann und soll nach Absatz 1 auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren angewendet werden, weil die Verfahrensvorschriften inhaltsgleich übernommen werden. Hinsichtlich der materiellen Vorschriften des AGB-Gesetzes gilt dagegen die allgemeine Überleitungsvorschrift des Artikels 229, § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
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Der bisherige § 20 AGBG über das Entscheidungsregister soll nicht übernommen werden. Zum einen haben sich datenschutzrechtliche Bedenken gegen die namentliche Registrierung der Parteien ergeben. Zum anderen aber hat das Register seine ihm zugedachte Bedeutung verloren. Es sollte in der Anfangsphase des AGB-Gesetzes die Transparenz der Rechtsprechung sicherstellen und erreichen, dass das AGB-Gesetz in der Rechtswirklichkeit auch durchgesetzt werden kann. Dies ist in vollem Umfang gelungen. Heute ist dazu ein Register aber nicht mehr notwendig. Die Entscheidungen zur AGB-Kontrolle werden in den Fachzeitschriften veröffentlicht und in den Kommentierungen behandelt. Sie werden durch die Integration des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch künftig auch in allen Kommentierungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzufinden sein. Die Nachfrage beim Entscheidungsregister hat dementsprechend stark nachgelassen. Der mit seiner Führung sowohl bei den Gerichten, die meldepflichtig sind, als auch beim Bundeskartellamt verbundene Aufwand ist nicht mehr notwendig und soll daher entfallen.
Damit stellt sich die Frage nach den Regelungen für das Auslaufen dieses Registers. Sie enthält § 14. Durch die Nichtaufnahme einer entsprechenden Regelung in das Gesetz und die parallele Aufhebung des AGB-Gesetzes entfällt die bisher bestehende Mitteilungspflicht der Gerichte vom 1. Januar 2002 an. Das Register soll indes unter den bisherigen Einsichtsvoraussetzungen weiterhin zur Verfügung stehen (Satz 1). Allerdings sollen die eingetragenen Entscheidungen 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens nach dem 31. Dezember 2004 gelöscht werden (Satz 3). Damit wird das Register mit dem Ablauf des Jahres 2004 aufgelöst sein.
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Mit den neuen Artikeln 240 bis 242 EGBGB wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, weitere Informationspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies kann zu einer unübersichtlichen Regelungssituation führen. Die neuen und die bestehenden Informationspflichten aus der Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern und der Verordnung über Kundeninformationspflichten sollen daher in einer einheitlichen Verordnung zusammengefasst werden. Technisch muss dazu eine der bestehenden Verordnungen geändert und um die erforderlichen Regelungen ergänzt werden. Dies soll die Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern sein.
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Die neue Überschrift soll den erweiterten Inhalt widerspiegeln. Zu Nummer 2 – Voranstellung neuer Abschnitte Zu Abschnitt 1 – Informationspflichten bei Verbraucherverträgen Abschnitt 1 enthält in den §§ 1 und 2 die Informationspflichten für Fernabsatzverträge und Teilzeit-Wohnrechteverträge. Bei beiden Vertragsarten handelt es sich um Verbraucherverträge, was die Überschrift wiederspiegelt.
Ermächtigungsgrundlage dieser Vorschrift ist Artikel 240 EGBGB. Sie enthält den bislang im geltenden § 2 Abs.2 und 3 FernAbsG aufgeführten Informationspflichtenkatalog unter im Wesentlichen wörtlicher Übernahme des Richtlinien- bzw des Gesetzestextes.
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Ermächtigungsgrundlage dieser Vorschrift ist Artikel 242 EGBGB. Ihr Inhalt entspricht wörtlich dem bisherigen § 4 TzWrG. Lediglich die Verweisungen sind angepasst.
In diesen Abschnitt werden die aus den Artikeln 10, 11 der E-Commerce-Richtlinie für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr folgenden Informationspflichten eingestellt.
Da sich der Anwendungsbereich der Richtlinie auch – und gerade – auf Verträge zwischen Unternehmern bezieht, konnten die diesbezüglichen Informationspflichten nicht in den Abschnitt 1 eingestellt werden, da sich dieser nur auf Informationspflichten bei Verbraucherverträgen bezieht.
Ermächtigungsgrundlage dieser Vorschrift ist Artikel 241 EGBGB. § 3 enthält unter im Wesentlichen wörtlicher Übernahme des Richtlinientextes den Informationspflichtenkatalog, wie er sich aus Artikel 10 Abs.1 Buchstaben a bis d (= § 3 Nr.1 bis 4) und Abs. 2 (= § 3 Nr.5) der E-Commerce- Richtlinie ergibt. Zum Inhalt der einzelnen Informationspflichten vgl die Ausführungen oben zu § 312e RE.
Die neue Gliederungsüberschrift ist notwendig, um den bisherigen Inhalt der Verordnung sinnvoll einzupassen.
Die bisherigen §§ 1 bis 5 sollen nach den neuen Informationspflichten angeordnet werden, weil dies der Reihenfolge der Basisvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch entspricht.
Die Vorschrift entspricht wörtlich dem bisherigen § 1 der Verordnung über Kundeninformationspflichten, die als selbständige Verordnung aufgelöst werden soll.
Die Vorschrift entspricht wörtlich dem bisherigen § 2 der Verordnung über Kundeninformationspflichten, die als selbständige Verordnung aufgelöst werden soll.
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Einfügung der Abschnitte 1, 2 und 4 mit den §§ 1 bis 3 sowie den §§ 9 und 10.
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Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Aufhebung der Vorschriften über den Viehkauf im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die Änderung in Artikel 1 § 3 Nr.8 RBerG soll den Verbraucherverbänden die Befugnis einräumen, als Prozessstandschafter oder Zessionar nach Abtretung der entsprechenden Forderung des Verbrauchers Zahlungsansprüche von Verbrauchern – wenn für diese wegen der geringen Anspruchshöhe kein Anreiz für Individualklagen besteht – gerichtlich geltend zu machen. Dem stand nach geltender Rechtslage Artikel 1 § 1 RBerG entgegen, so dass die Verbraucherverbände lediglich Unterlassungsklagen erheben konnten.
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Der bisherige § 7 HTWG kann als ausschließlich verfahrensrechtliche Norm nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden. Er wird daher – seinem Regelungsgehalt entsprechend – in die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Gerichtsstand eingefügt. Dabei wird die Vorschrift neu gefasst, um einem Mangel der bisherigen Regelung des § 7 HTWG zu begegnen:
Der bisherige § 7 Abs. 1 HTWG bezweckt unter anderem, den Verbraucher vor wohnsitzferner Inanspruchnahme zu schützen und ihm eine Klagemöglichkeit am Wohnsitz zu eröffnen. Die Vorschrift sieht hierfür eine ausschließliche Zuständigkeit unabhängig davon vor, ob der Verbraucher oder die andere Vertragspartei klagt. Dies engt den Verbraucher unnötig ein. Durch die Neufassung des Absatzes 1 ist der Verbraucher nunmehr in gleicher Weise wie bisher geschützt und erhält zusätzlich die Möglichkeit, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen.
Für diesen Fall ist es jedoch erforderlich, die Einschränkung, die § 33 Abs.2 ZPO für Widerklagen vornimmt, wenn für diese ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, für Widerklagen der anderen Vertragspartei aufzuheben. Dies ordnet der Absatz 2 an. Denn es wäre unbillig, die andere Vertragspartei für eine Widerklage auf den ausschließlichen Gerichtsstand nach Absatz 1 Satz 2 zu verweisen, wenn der Verbraucher sie trotz bestehender heimischer Klagemöglichkeit an ihrem allgemeinen Gerichtsstand oder am Erfüllungsort in Anspruch nimmt.
Der Absatz 3 entspricht wörtlich dem bisherigen § 7 Abs. 2 HTWG.
Im Übrigen wird in der Vorschrift statt „Kunde“ nunmehr das Wort „Verbraucher“ verwandt. Dies entspricht dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf andere Verträge mit Verbrauchern ist damit nicht verbunden. Zu den Nummern 2 und 3 – Änderung des § 207 Abs.1, des § 270 Abs.3, des § 691 Abs.2 und des § 693 Abs.2 Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: An die Stelle der in § 207 Abs. 1, § 270 Abs. 3, § 691 Abs. 2 und § 693 Abs. 2 BGB bislang genannten Unterbrechung der Verjährung tritt die Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB-RE und ihr Neubeginn nach § 212 BGB-RE. Bei der Nennung des Neubeginns der Verjährung kann auf die Paragraphenangabe verzichtet werden, da es nur eine Neubeginnsvorschrift gibt.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Integration des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Integration des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Integration des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: An die Stelle der Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis nach dem bisherigen § 208 BGB tritt der Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB-RE.
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Es handelt sich überwiegend um redaktionelle Anpassungen des § 10 an die Neufassung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
In Absatz 2 Satz 1 soll zur Bestimmung des Fristbeginns bei Ansprüchen auf Rückerstattung an den Zeitpunkt der Überzahlung geknüpft werden. Die Einlegung von Rechtsbehelfen stellt eine gerichtliche Geltendmachung dar und soll aus diesem Grund in dem neuen Satz 3 des Absatzes 2 der Klageerhebung ausdrücklich gleichgestellt werden (vgl. § 204 BGB-RE).
Bei der Neufassung von Absatz 3 Satz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der neuen Terminologie des Verjährungsrechts des BGB: An die Stelle der in Absatz 3 Satz 2 bislang genannten Unterbrechung der Verjährung tritt der Neubeginn.
Nach geltendem Absatz 3 Satz 4 wird die Verjährung bei Kostenbeträgen unter 20 DM nicht unterbrochen. An die Stelle der Unterbrechung tritt der Neubeginn der Verjährung. Neu aus Gründen der Vereinfachung ist der Ausschluss jeglicher Hemmung bei Kleinbeträgen. Außerdem soll der Kostenbetrag, unter dem die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung nicht erneut beginnen (§ 212 BGB-RE) oder gehemmt werden soll, von 20 DM auf 25 Euro angehoben werden.
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Integration des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch und Schaffung eines Unterlassungsklagengesetzes.
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Die durch eine Anpassung an die Neufassung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs veranlassten Än- derungen des § 17 folgen denselben Erwägungen, die oben zu § 10 GKG wiedergegeben sind.
Mit der Streichung des § 17 aus dem Nichtanwendbarkeitskatalog des § 143 wird das Auseinanderfallen der Verjährungsregeln für die Gerichtskosten und die Kosten der verbeamteten Notare einerseits und den Notarkosten andererseits aufgehoben. Die geltende Regelung, wonach die Verjährung der Notargebühren, wenn diese den Notaren für ihre Tätigkeit selbst zufließen, im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert ist, ist rechtssystematisch nicht korrekt: Bei den Notargebührenansprüchen handelt es sich um solche öffentlich- rechtlicher Natur. Durch die Neuregelung erhöht sich die Verjährungsfrist von 2 auf 4 Jahre.
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Die durch eine Anpassung an die Neufassung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs veranlassten Änderungen des § 8 folgen denselben Erwägungen, die oben zu § 10 GKG wiedergegeben sind.
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Mit der Verweisung auf die verjährungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Nichtberücksichtigung der Verjährung von Amts wegen sollen die Verjährungsregelungen den Vorschriften der übrigen Kostengesetze angepasst werden.
Der Verjährungsbeginn, der nach geltendem Recht von der streitigen Frage, wann der Anspruch „entstanden“ ist, abhängt, soll auf den Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Dies ist beim Zeugen die Beendigung seiner Zuziehung; beim Sachverständigen die Erledigung seines Auftrags. Der Antrag auf Entschädigung stellt eine gerichtliche Geltendmachung dar und soll aus diesem Grunde der Klageerhebung gleichgestellt werden (vgl. § 204 BGB-RE).
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Für die Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung zuviel gezahlter Beträge sollen die Vorschriften des § 10 GKG über die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Kosten entsprechend angewandt werden.
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Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: So wie die Klageerhebung nach § 204 Nr. 1 BGB-RE die Verjährung nicht mehr unterbricht, sondern hemmt, wird die Verjährung der Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung auch nur noch gehemmt.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die durch die Verschiebung der Vorschriften über das Vorkaufrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch bedingt ist.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungen aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: An die Stelle der Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis nach dem bisherigen § 208 BGB tritt der Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs.1 Nr.1 BGB-RE.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungen aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: An die Stelle der Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis nach dem bisherigen § 208 BGB tritt der Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB-RE.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die durch die Neugestaltung der Haftung des Verkäufers für Sachmängel nach dem Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedingt ist.
Zu Nummer 2 – Änderung des § 82 Abs. 3 Satz 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: So wie die Klageerhebung nach § 204 Nr. 1 BGB-RE die Verjährung nicht mehr unterbricht, sondern hemmt, wird die Verjährung der Ansprüche durch die Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens auch nur noch gehemmt.
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die durch die Neugestaltung des Leistungsstörungsrechts im Allgemeinen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedingt sind.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die durch die Verschiebung der Vorschriften über den Vorkauf im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedingt ist.
Die §§ 26 und 160 regeln die Begrenzung der Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers (§ 26) und des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 160) auf fünf Jahre.
Nach dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 der beiden Vorschriften bewirkt die innerhalb der 5-Jahres-Frist erfolgte gerichtliche Geltendmachung den Ausschluss des Einwandes der Enthaftung. In dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 der beiden Vorschriften wird u. a. der geltende § 212 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Wendet man demgemäß § 212 Abs. 1 BGB entsprechend an, bedeutet dies, dass der Ausschluss des Einwandes der Enthaftung durch die Klageerhebung als nicht erfolgt gilt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird. Entsprechendes gilt für die weiteren Arten der gerichtlichen Geltendmachung, wo durch die in dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 der beiden Vorschriften getätigten Verweisungen die Wirkung des Ausschlusses des Einwandes der Enthaftung entweder unter eine Bedingung gestellt wird oder sie bei Zurücknahme oder ähnlichen Gründen als nicht erfolgt gilt (bisheriger § 210 Satz 1 BGB: Wirkung des Antrags auf Vorentscheidung nur, wenn binnen drei Monaten Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird; bisheriger § 212a Satz 3 BGB: Wirkung des Güteantrags gilt bei Zurücknahme als nicht erfolgt; bisheriger § 213 Satz 1 BGB: über Verweisung auf den bisherigen § 212a Satz 3 BGB gilt die Wirkung des Mahnbescheids bei Zurücknahme als nicht erfolgt; bisheriger § 213 Satz 3 BGB: Wirkung des Mahnbescheids gilt als nicht erfolgt, wenn dieser seine Kraft verliert; bisheriger § 214 Abs.2 BGB: Wirkung der Anmeldung im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird; bisheriger § 215 Abs. 1 BGB: Wirkung der Aufrechnung oder der Streitverkündung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten Klage erhoben wird; bisheriger § 216 BGB: Wirkung der Vollstreckungshandlung oder des Antrags auf Zwangsvollstreckung entfällt, wenn die Vollstreckungsmaßregel aufgehoben, dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag zurückgenommen wird; bisheriger § 220 BGB: über Verweisung auf den bisherigen § 212 Abs.1 BGB gilt die Wirkung der Geltendmachung vor sonstigen Gerichten als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird).
Nach den §§ 204 und 212 BGB-RE gibt es ein solches Entfallen der Wirkungen von Rechtsverfolgungsmaßnahmen nur noch in den Fällen der Vornahme oder Beantragung einer Vollstreckungshandlung (vgl. § 212 Abs. 2 und 3 BGB-RE). Um zu vermeiden, dass ein Gläubiger beispielsweise durch die Zustellung eines Mahnbescheids dem früheren Geschäftsinhaber oder dem ausgeschiedenen Gesellschafter den Einwand der Enthaftung nimmt, selbst wenn der Gläubiger den Mahnbescheid anschließend zurücknimmt, bedarf es einer Umstellung des Systems der §§ 26 und 160.
Diese Umstellung erfolgt derart, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung zunächst die Feststellung der Verbindlichkeit in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB-RE bezeichneten Art tritt. Im Gegenzug wird die 5-Jahres-Frist bereits durch die Rechtsverfolgung iSv § 204 BGB-RE gehemmt, indem in Absatz 1 Satz 3 § 204 BGB-RE für entsprechend anwendbar erklärt wird. Des Weiteren wird in Absatz 1 Satz 1 die Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung angeführt. Da dies schon nach dem bisherigen § 209 Abs.2 Nr.5 BGB als gerichtliche Geltendmachung gilt, liegt insoweit keine Änderung vor. Das rückwirkende Entfallen der Wirkung wird durch den in Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Verweis auf den bereits erwähnten § 212 Abs.2 und 3 BGB-RE sichergestellt.
Schließlich tritt in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 und 207 BGB die Verweisung auf die §§ 206, 210 und 211 BGB-RE. Hierbei handelt es sich lediglich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Neufassung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Als Folgeänderung zu der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 160 Abs. 1 Satz 1 vorgenommenen Ersetzung der gerichtlichen Geltendmachung durch die Feststellung der Verbindlichkeit in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB-RE bezeichneten Art ist auch in dem jeweiligen Absatz 2 der §§ 26 und 160 der Begriff der gerichtlichen Geltendmachung zu ersetzen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
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Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: An die Stelle der in § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 139 Abs. 3 Satz 2 bislang genannten Verweisung auf den bisherigen § 206 BGB tritt die Verweisung auf § 210 BGB-RE.
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: An die Stelle der in § 159 Abs. 4 bislang genannten Unterbrechung der Verjährung tritt die Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB-RE und ihr Neubeginn nach § 212 BGB-RE. Bei der Nennung des Neubeginns der Verjährung kann auf die Paragraphenangabe verzichtet werden, da es nur eine Neubeginnsvorschrift gibt.
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Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch den Wegfall des bisherigen § 326 BGB veranlasst ist, auf den § 375 Abs. 2 Satz 1 in der bisherigen Fassung verweist. Kommt der Käufer mit seiner Verpflichtung zu näherer Bestimmung der Kaufsache gemäß § 375 Abs. 1 in Verzug, so kann er nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift zurücktreten. Die bisher in § 326 BGB für den Verzug geregelten Rechtsfolgen finden sich nun in den §§ 280, 281 BGB-RE (Schadensersatz statt der Leistung) und § 323 BGB-RE (Rücktritt).
Als Konsequenz aus der in dem neuen § 434 Abs. 3 BGB-RE getroffenen Regelung soll § 378 in der bisherigen Fassung gestrichen werden. Wenn bereits nach dem Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge dem Sachmangel gleichgestellt wird, ist eine besondere Vorschrift im Handelskauf entbehrlich.
Die Neufassung des § 378 erfolgt mit Blick auf Artikel 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach muss der unternehmerische Verkäufer einer Sache, der von dem Verbraucher wegen eines Mangels der Sache in Anspruch genommen wird, einen Regressanspruch gegen seinen Vormann oder gegen andere Personen in der Absatzkette haben. Der Entwurf sieht eine Regelung hierzu in den §§ 478 und 479 BGB-RE vor. Als Ergänzung soll der neu gefasste § 378 dienen. Danach bleiben dem Käufer einer Ware, der diese im normalen Geschäftsverkehr weiterverkauft, die Rechte wegen eines Mangels der Ware auch dann erhalten, wenn er sie nicht gemäß § 377 gerügt hat. Hintergrund ist der Umstand, dass im normalen Massengeschäft ein Mangel sich regelmäßig erst bei dem Letztkäufer, dem Verbraucher zumeist, zeigt, weil dort die Sache erstmals in Gebrauch genommen wird. Ein Rückgriff des deshalb in Anspruch genommenen Letztverkäufers soll nicht ohne weiteres an einer unterbliebenen Rüge scheitern.
§ 381 Abs.2 betrifft den Fall des Werklieferungsvertrags. Dieser wird im neuen § 651 BGB-RE umfassender geregelt. Dies muss in § 381 Abs. 2 nachvollzogen werden.
Der bisherige § 382 ist durch die Aufhebung der Viehgewährschaftsregelungen obsolet.
§ 417, der in der derzeitigen Fassung den bisherigen §§ 643 und 326 BGB nachgebildet ist, soll mit der Neufassung an die geänderte Konzeption des Entwurfs angepasst werden. § 323 BGB-RE verzichtet im Unterschied zum bisherigen Recht auf die Ablehnungsandrohung als Voraussetzung für das Rücktrittsrecht des Gläubigers. Ausreichend ist vielmehr eine Leistungsaufforderung, die mit einer Fristsetzung verbunden wird. Auch die Neufassung des § 417 Abs. 1 enthält deshalb die Notwendigkeit einer über die Fristbestimmung hinaus gehenden Erklärung des Frachtführers nicht mehr.
Nach dem bisherigen § 612 Abs.1 wird im Seefrachtrecht der Verfrachter von jeder Haftung für die Güter frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist kann jedoch durch eine zwischen den Parteien nach dem Ereignis, aus dem der Anspruch entstanden ist, getroffene Vereinbarung verlängert werden.
Mit der Neufassung tritt an die Stelle der einjährigen Ausschlussfrist eine einjährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Seefrachtverträgen sowie aus Konnossementen, die den Vorschriften des vierten Abschnitts des fünften Buches des Handelsgesetzbuchs, also den Vorschriften über das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern, unterliegen. Damit wird eine weit gehende Anpassung des § 612 Abs. 1 an § 439 Abs. 1 vorgenommen: Zum einen wird die im Seehandelsrecht geltende Frist ebenfalls als Verjährungsfrist ausgestaltet. Zum anderen werden auch die Ansprüche des Beförderers selbst derselben Verjährungsfrist unterworfen. Diese Anpassung an die Verjährung nach Landfrachtrecht ist vor allem wegen der derzeitigen Unklarheit darüber, in welchem Umfang die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung, insbesondere über die Hemmung und Unterbrechung, analog auf die Regelung des § 612 anzuwenden sind, erwünscht. Sie schafft zudem eine Symmetrie mit dem im vierten Buch des Handelsgesetzbuchs normierten Transportrecht und stellt damit sicher, dass Seefrachtverträge, auf die § 612 anzuwenden ist, vergleichbaren Regelungen unterworfen sind wie Multimodalverträge, die auch eine Seebeförderung zum Gegenstand haben, die aber gemäß § 452 der Regelung des § 439 unterworfen sind. Die vorgeschlagene Regelung in § 612 Abs. 1 stimmt mit Artikel 3 § 6 des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl. 1939 II S. 1049; sog. Haager Regeln) überein.
Neben den Ansprüchen aus Frachtverträgen werden – entsprechend dem bisherigen § 901 Nr. 4 – die Ansprüche aus dem Konnossement besonders genannt.
Wie schon die bisherige Ausschlussfrist beginnt auch die einjährige Verjährungsfrist mit der Auslieferung der Güter oder mit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen (vgl. § 611 Abs. 1 Satz 1). Damit stimmt die Regelung auch insoweit mit § 439 Abs. 2 Satz 1 und 2 überein.
Die Anpassung an § 439 geht allerdings nicht so weit, dass auch § 439 Abs. 1 Satz 2 (dreijährige Verjährungsfrist bei grobem Verschulden) und § 439 Abs. 2 Satz 3 (abweichender Verjährungsbeginn bei Rückgriffsansprüchen) auf das Seerecht erstreckt werden. Diese Regelungen entsprechen nicht dem Protokoll von 1968 zur Änderung des am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (sog. Visby Regeln), das von der Bundesrepublik Deutschland zwar nicht ratifiziert wurde, dessen Regelungen die Bundesrepublik aber in vollem Umfang in das nationale Recht übernommen hat.
Der bisherige § 612 Abs. 1 Satz 2, der eine Verlängerung der einjährigen Ausschlussfrist durch Parteivereinbarung gestattet, ist mit der Umstellung auf die Verjährung entbehrlich, da die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 202 Abs. 2 BGB-RE bis zu einer Obergrenze von 30 Jahren grundsätzlich den Parteien freigestellt ist. Anders als in § 439 Abs. 4 steht im Seerecht auch keine zwingende Regelung einer Verlängerung der Frist nach Entstehung des Anspruchs entgegen: § 662 verbietet – selbst bei Ausstellung eines Konnossements – nicht für den Befrachter günstigere Abreden und erlaubt zudem alle Vereinbarungen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses.
Durch die Neufassung des § 612 Abs. 1 wird die Regelung des bisherigen § 901 Nr. 4 überflüssig.
§§§
Der bisherige Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass eine Hemmung oder Unterbrechung der einjährigen Erlöschensfrist des Pfandrechts eines Schiffsgläubigers nach Absatz 1 aus anderen Gründen als denen nach Absatz 3 Satz 1 (Hemmung, wenn der Gläubiger rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff zu befriedigen) nicht stattfindet. Im Zuge des im Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommenen terminologischen Wechsels von „Unterbrechung“ zu „Neubeginn“ soll auch hinsichtlich der Erlöschensfrist die Begrifflichkeit gewechselt werden. Zu Absatz 17 – Änderung des Umwandlungsgesetzes Die Änderungen des Umwandlungsgesetzes folgen denselben Erwägungen, die für die Änderung der §§ 26 und 160 HGB maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortige Begründung verwiesen.
§§§
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: An die Stelle der in Artikel 53 Scheckgesetz und Artikel 71 Wechselgesetz bislang genannten Unterbrechung der Verjährung tritt die Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB-RE und ihr Neubeginn nach § 212 BGB-RE. Bei der Nennung des Neubeginns der Verjährung kann auf die Paragraphenangabe verzichtet werden, da es nur eine Neubeginnsvorschrift gibt.
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§ 141 regelt die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts in Anlehnung an die Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß dem bisherigen § 852 BGB. Der bisherige Satz 1 enthält eine Regelung der Verjährungsfrist, die kenntnisabhängig beginnt und drei Jahre, ohne Rücksicht auf die Kenntnis 30 Jahre beträgt. Der bisherige Satz 2 erklärt den bisherigen § 852 Abs.2 BGB für entsprechend anwendbar. Der bisherige Satz 3 entspricht dem bisherigen § 852 Abs.3 BGB.
Die Regelung der bisherigen Sätze 1 und 2 kann durch die in dem neuen Satz 1 enthaltene pauschale Verweisung auf die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammengefasst werden. Mangels besonderer Regelung sind insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB-RE und ihr Verjährungsbeginn nach § 199 BGB-RE einschlägig, die an die Stelle des bisherigen § 852 Abs. 1 BGB treten. Zu den sich daraus ergebenden inhaltlichen Änderungen wird auf die Begründung zu den §§ 195 und 199 BGB-RE verwiesen. Die wesentliche Änderung besteht in der Änderung der absoluten Verjährungsfrist von 30 auf 10 Jahre, was der allgemeinen Absicht einer Reduzierung der Verjährungsfristen entspricht. 10 Jahre erscheinen auch im Patentrecht, ebenso wie bei den unerlaubten Handlungen der §§ 823 ff BGB, als angemessen.
Ferner ist durch die Verweisung auf die §§ 194 ff BGB der § 203 BGB-RE – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen – erfasst, der den bisherigen Hemmungsgrund des § 852 Abs.2 BGB ersetzt.
Der neue Satz 3 betrifft den deliktischen „Bereicherungsanspruch“ und verweist hierfür auf § 852 BGB-RE, wonach der Bereicherungsanspruch einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, beginnend mit der Fälligkeit (siehe die Begründung zu § 852 BGB-RE). Die Beibehaltung des Bereicherungsanspruchs ist für den effektiven Schutz des Patentrechts wichtig. Trotz Kenntnis von der Patenrechtsverletzung wird nämlich oftmals auf eine Verfolgung der Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist verzichtet, wenn der Patentrechtsinhaber auf Grund eines Einspruchsverfahrens oder eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens mit der Unsicherheit lebt, ob die Patenterteilung auch tatsächlich Bestand hat, was wiederum die Voraussetzung für die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts ist. Zudem ist die Begrenzung auf die Bereicherung für den Patentrechtsinhaber oftmals unproblematisch, weil sowohl die Schadensersatzansprüche als auch die Bereicherungsansprüche zumeist auf der Basis der Lizenzanalogie berechnet werden. Die 10-Jahres-Frist wird diesem praktischen Bedürfnis in angemessener Weise gerecht.
§ 33 Abs.3 regelt die Verjährung des Anspruchs auf angemessene Entschädigung gegen den Benutzer einer Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung war. Bislang verwies der Absatz 3 auf § 141. Da § 141 RE nunmehr auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweist, wird zur Vermeidung von Doppelverweisungen die Regelung des § 141 RE unmittelbar in § 33 Abs. 3 aufgenommen. Beibehalten wird die Regelung, dass die Verjährung des der dreijährigen (Regel-)Verjährungsfrist unterfallenden Anspruchs frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt.
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Mit der Nummer 3 wird dem Patentgesetz ein neuer zwölfter Abschnitt mit der Abschnittsbezeichnung „Übergangsvorschriften“ angefügt. In dem darin enthaltenen neuen § 147 wird eine Vorschrift angefügt, die die in Artikel 229 § 5 EGBGB-RE enthaltene Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ergänzt.
Grundsätzlich findet Artikel 229 § 5 EGBGB-RE Anwendung auf alle Ansprüche, seien sie im Bürgerlichen Gesetzbuch oder außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt, wenn diese Ansprüche sich verjährungsrechtlich ganz oder teilweise nach dem Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs richten. Insoweit bedarf es keiner ausdrücklichen Verweisung.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn in Gesetzen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs eigenständige Verjährungsregelungen enthalten sind, die durch Bezugnahmen auf Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden sollen. Hinsichtlich solcher eigenständigen Verjährungsregelungen greift Artikel 229 § 5 EGBGB-RE nicht ein. Dann müssen Übergangsvorschriften geschaffen werden, wonach die bisherigen spezialgesetzlichen Verjährungsregelungen den bisherigen BGB-Verjährungsvorschriften bei der Anwendung des Artikel 229 § 5 EGBGB-RE gleichgestellt sind.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Der bisherige § 141 und der auf ihn verweisende bisherige § 33 Abs. 3 regeln bislang eigenständig die Verjährungsfrist und den Verjährungsbeginn. Soweit nach Artikel 229 § 5 EGBGB-RE die bisherigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch nach dem 1. Januar 2002 ihre Wirkung entfalten, soll dasselbe auch für den bisherigen § 33 Abs. 3 und den bisherigen § 141 gelten.
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Die Neufassung des § 24c und die Anfügung des § 31 folgen den gleichen Erwägungen, die für die Neufassung des § 141 Patentgesetz und die Anfügung des § 147 Patentgesetz maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
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Die Neufassung des § 20 und die Anfügung des neuen Absatzes 3 an § 165 folgen den gleichen Erwägungen, die für die Neufassung des § 141 Patentgesetz und die Anfügung des § 147 Patentgesetz maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
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Der geltende § 9 Abs. 1 Satz 4 verweist auf § 24c Gebrauchsmustergesetz. Wie bei § 33 Abs. 3 Patentgesetz soll auch hier eine Doppelverweisung vermieden werden. Daher wird die Regelung des § 24c Gebrauchsmustergesetz-RE unmittelbar in den neuen Absatz 2 des § 9 aufgenommen. Die Übergangsregelung wird in § 26 eingestellt. Inhaltlich folgen die neuen Vorschriften den gleichen Erwägungen, die für die Neufassung des § 141 Patentgesetz und die Anfügung des § 147 Patentgesetz maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Integration des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch und Schaffung eines Unterlassungsklagengesetzes.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Integration des Haustürwiderrufsgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch.
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Bei der Neufassung des § 27a Abs. 9 handelt es sich um Folgeänderungen aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: So wie die Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB-RE die Verjährung nicht mehr unterbricht, sondern hemmt, wird nach dem neuen Satz 1 die Verjährung der Ansprüche durch die Anrufung der Einigungsstelle auch nur noch gehemmt. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3. Die bisherigen Sätze 2 und 5 entfallen aus denselben Gründen wie der bisherige § 211 Abs. 1 BGB und der bisherige § 212 Abs. 1 BGB (siehe die Ausführungen zu § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB-RE). Die Dauer der Hemmung ergibt sich aus § 204 Abs. 2 BGB-RE.
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Nach dem bisherigen § 26 Abs. 7 verjähren Ansprüche aus dem Folgerecht in zehn Jahren und nach dem bisherigen § 36 Abs. 2 verjähren Ansprüche auf eine angemessene Beteiligung an unerwartet hohen Erträgnissen in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren. Beide Vorschriften sollen im Zuge der Harmonisierung der Verjährungsregeln entfallen. Es findet dann § 102 RE Anwendung, der wiederum auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB-RE und ihren Beginn nach § 199 BGB-RE und zudem auf die zehnjährige Verjährungsfrist des deliktischen „Bereicherungsanspruchs“ nach § 852 BGB-RE verweist.
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Die Neufassung des § 102 und die Anfügung des neuen § 137i folgen den gleichen Erwägungen, die für die Neufassung des § 141 Patentgesetz und die Anfügung des § 147 Patentgesetz maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
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Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Neugestaltung des Rücktrittsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch, das sich nunmehr sowohl auf das gesetzliche als auch auf das vertragsmäßige Rücktrittsrecht bezieht.
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§ 37 Satz 2 regelt den Fall, dass der Rücktritt wegen eines Umstandes erfolgt, den der andere Teil nicht zu vertreten hat. Dann soll dieser nur nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung haften. Das entspricht dem bisherigen § 327 Satz 2 BGB. Die Wiederholung in § 37 Satz 2 ist deshalb notwendig, weil diese Vorschrift in Satz 1 nur auf die Vorschriften über das vertragsmäßige Rücktrittsrecht verweist, der bisherige § 327 Satz 2 BGB sich aber auf das gesetzliche Rücktrittsrecht bezieht. Mit der Aufhebung des § 327 BGB und der Schaffung einheitlicher, sowohl für das vertragliche als auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht geltender Regelungen in den §§ 346 ff. BGB-RE entfällt die Notwendigkeit für einen § 37 Satz 2.
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Der geltende § 14a Abs. 3 verweist auf § 102 Urheberrechtsgesetz. Wie bei § 33 Abs. 3 Patentgesetz soll auch hier eine Doppelverweisung vermieden werden. Daher wird die Regelung des § 102 Urheberrechtsgesetz-RE unmittelbar in den neuen Absatz 4 des § 14a aufgenommen. Die Übergangsregelung wird in § 17 eingestellt. Inhaltlich folgen die neuen Vorschriften den gleichen Erwägungen, die für die Neufassung des § 141 Patentgesetz und die Anfügung des § 147 Patentgesetz maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
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Es handelt sich um ein Folgeänderung aus der Aufhebung der Vorschriften über den Viehkauf im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs: An die Stelle der in § 3 Nr.3 Satz 4 bislang genannten Hemmung und Unterbrechung der Verjährung tritt die Hemmung und der Neubeginn der Verjährung. Zugleich wird die Vorschrift nach dem Vorbild des § 159 Abs.4 HGB-RE einfacher gefasst.
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Artikel 3 betrifft die Verjährung der Ansprüche des Käufers nach UN-Kaufrecht, das selbst die Verjährung nicht regelt.
Die Vorschrift erklärt derzeit in Satz 1 die §§ 477 und 478 BGB für entsprechend anwendbar. Dem entspricht die Neufassung des Satzes 1, die allgemein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung der Ansprüche für anwendbar erklärt, die dem Käufer wegen eines Mangels der gekauften Sache zustehen. Das ist insbesondere § 438 BGB-RE, wonach die Verjährungsfrist im Regelfall zwei Jahre beträgt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB-RE) und mit der Ablieferung beginnt (§ 438 Abs. 2 BGB-RE). Die bisherige Fassung des Artikels 3 Satz 1 lässt abweichend hiervon die Verjährung mit dem Tag beginnen, an dem der Käufer gemäß Artikel 39 des Übereinkommens dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit anzeigt. Dieses Hinausschieben des Verjährungsbeginns erscheint angesichts der deutlichen Verlängerung der Verjährungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre nicht mehr erforderlich.
Satz 2 in der bisherigen Fassung stellt die nach dem Übereinkommen dem Käufer zustehenden Rechte auf Aufhebung des Vertrags und Herabsetzung des Preises den Ansprüchen auf Wandelung oder Minderung gleich, damit auch auf diese Gestaltungsrechte die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden können. Diese Vorschrift ist schon deshalb zu ändern, weil auch das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung dieses Entwurfs einen Anspruch auf Wandelung oder Minderung nicht mehr kennt, sondern stattdessen dem Käufer die Gestaltungsrechte „Rücktritt“ und „Minderung“ gewährt. Die Gestaltungsrechte unterliegen selbst nicht der Verjährung; § 194 Abs. 1 BGB-RE spricht nach wie vor nur von „Ansprüchen“. Die Ausübung der Gestaltungsrechte ist allerdings bei Verjährung des Anspruchs, dessen Verletzung sie begründet, ausgeschlossen, wenn sich der Schuldner hierauf beruft, § 218 BGB-RE (Rücktritt) und § 441 Abs. 5 BGB-RE (Minderung). Soweit der bisherige Artikel 3 Satz 1 auf den bisherigen § 478 BGB und damit auf die Erhaltung der Mängeleinrede verweist, sind an dessen Stelle § 438 Abs. 4 BGB-RE (Rücktritt) und wiederum § 441 Abs. 5 BGB-RE getreten. Der neue Satz 2 verweist daher auf die §§ 218 und 438 Abs. 4 sowie auf § 441 Abs. 5 BGB-RE.
Nach dem bisherigen Satz 1 greift statt der kurzen Verjährungsfrist des geltenden § 477 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist ein, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat. Soweit dieses in Artikel 40 des Übereinkommens umschriebene Verhalten als arglistig anzusehen ist, ergibt sich diese Rechtsfolge bereits aus dem bisherigen § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB, doch geht die Formulierung des bisherigen Satzes 1 darüber hinaus und deckt sich mit den Voraussetzungen, unter denen der Verkäufer sich nicht auf Versäumung der Rüge durch den Käufer berufen kann, Artikel 40 des Übereinkommens (Schlechtriem CISG, Artikel 3 VertragsG Rdnr. 9).
Hieran soll sich auch künftig nichts ändern. § 438 Abs. 3 BGB-RE bestimmt, dass bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer die Mängelansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Nach dem neuen Satz 3 gilt diese Rechtsfolge weiterhin in allen Fällen, in denen die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.
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Die Neufassung des § 4 stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche Änderung dar. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsfolgen für den Widerruf von Verträgen in den §§ 355 ff. RE vereinheitlicht werden. Die Begrifflichkeit und die Verweisungen werden entsprechend an den Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst.
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Verschiebungen von Vorschriften im Rücktrittsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an die Integration des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch.
Die Neufassung des § 9 resultiert aus der Integration des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
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§ 117 Abs. 2 regelt die Verjährung der Ansprüche auf Ersatz des Bergschadens in Anlehnung an die Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß dem bisherigen § 852 BGB. Der bisherige Satz 1 enthält eine Regelung der Verjährungsfrist, die kenntnisabhängig beginnt und drei Jahre, ohne Rücksicht auf die Kenntnis 30 Jahre beträgt. Der bisherige Satz 2 regelt in Entsprechung zu dem bisherigen § 852 Abs. 2 BGB die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.
Diese Regelungen können durch die in dem neuen Absatz 1 enthaltene pauschale Verweisung auf die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammengefasst werden. Mangels besonderer Regelung sind insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB-RE und ihr Verjährungsbeginn nach § 199 BGB-RE einschlägig, die an die Stelle des bisherigen § 852 Abs. 1 treten. Zu den sich daraus ergebenden inhaltlichen Änderungen wird auf die Begründung zu den §§ 195 und 199 BGB-RE verwiesen. Die wesentliche Änderung besteht in der Änderung der absoluten Verjährungsfrist von 30 auf 10 Jahre, was der allgemeinen Absicht einer Reduzierung der Verjährungsfristen entspricht. 10 Jahre erscheinen auch im Bergschadensrecht, ebenso wie bei den unerlaubten Handlungen der §§ 823 ff. BGB, als angemessen. Die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen ergibt sich künftig aus § 203 BGB-RE.
Die Einfügung eines § 170a folgt den gleichen Erwägungen, die für die Anfügung des § 147 des Patentgesetzes maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
§§§
Die Neufassung des § 37c und die Anfügung des neuen Absatzes 7 an § 41 folgen den gleichen Erwägungen, die für die Neufassung des § 141 Patentgesetz und die Anfügung des § 147 Patentgesetz maßgebend sind. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
§§§
Die Verordnung über Kundeninformationspflicht geht in den §§ 9 und 10 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht auf.
Die Viehhauptmängelverordnung ist mit der Aufhebung des Viehgewährschaftsrechts obsolet.
Das Verbraucherkreditgesetz geht in dem neuen Titel 3 des Abschnitts 7 des Buches 2 sowie in den §§ 355 bis 359 und 655a bis 655e BGB-RE auf.
Das AGB-Gesetz geht in den §§ 305 bis 310 BGB-RE, im Unterlassungsklagengesetz und in den neuen Verordnungsermächtigungen des siebten Teils des EGBGB auf.
Das Haustürwiderrufsgesetz geht in den neuen §§ 312, 312a, 312f, 355 bis 357 BGB-RE und § 29c ZPO auf.
Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz geht in den neuen §§ 481 bis 487, 355 bis 358 BGB-RE und in § 2 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht auf.
Das Fernabsatzgesetz geht in den neuen §§ 312b bis 312d, 312f, 355 bis 358 BGB-RE und § 1 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht auf.
§ 32 Abs.2 des D-Markbilanzgesetzes wird durch den neuen § 313 BGB-RE überflüssig.
Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz geht in dem neuen § 247 BGB-RE und dem neuen Artikel 229 § 6 EGBGB auf.
Die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung wird durch die Neufassung des § 247 BGB-RE überflüssig.
Die FIBOR-Überleitungs-Verordnung und die Lombardsatz- Überleitungs-Verordnung werden durch Artikel 229 § 6 EGBGB entbehrlich und können aufgehoben werden.
§ 24 des Saatgutverkehrsgesetzes ist durch die Neuordnung des Kaufgewährleistungsrechts obsolet.
§§§
Artikel 7 enthält die für die künftige Änderung der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht notwendige sog. Entsteinerungsklausel.
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Das Bundesministerium der Justiz soll den Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern neu bekannt machen können.
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Artikel 5 Abs. 6 und 7 (Änderung des Gerichtskostengesetzes und der Kostenordnung) soll am 2. Januar 2002 in Kraft treten. Im Übrigen soll das Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft treten. Das zeitversetzte Inkrafttreten von Artikel 5 Abs. 6 und 7 ist bedingt durch das am 1. Januar 2002 in Kraft tretende Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG).
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Entwurf | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
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