Begründung | SchuldrechtsmodernisierungsG | BT-Dr 14/6040 |
---|
[ « ][ ][ A ][ I ][ » ] |
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz wird in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Deshalb muss auf die an seine Stelle tretenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen werden.
Zu den in Absatz 4 zu erwähnenden Verbraucherschutzrichtlinien gehört auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Zu § 4 Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Der neue § 4 enthält die allgemeinen Überleitungsvorschriften.
Grundsätzlich sollen die neuen Vorschriften nur für Neuverträge gelten. Dies ergibt sich aus Satz 1, wonach auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die bis dahin bestehenden Sondergesetze (nämlich das AGB-Gesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Teilzeit- Wohnrechtegesetz, das Haustürwiderrufsgesetz und die Viehhauptmängelverordnung) in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit nicht in Absatz 2 und in den neuen §§ 5 und 6 etwas anderes bestimmt ist. In Satz 1 gehen die besonderen Übergangsvorschriften des bisherigen § 19 VerbrKrG, § 6 FernAbsG, § 9 HTWG und § 11 TzWrG auf.
Auf Dauerschuldverhältnisse sollen die neuen Vorschriften für die Zukunft angewendet werden. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil die neuen Vorschriften das bisherige Recht ohne Wertungsbrüche fortentwickeln. Außerdem soll vermieden werden, dass auf Jahre hinaus doppeltes Recht gilt. Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge an das neue Recht anzupassen, soll das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner neuen Fassung nicht unmittelbar, sondern, zeitlich versetzt, erst ab dem 1. Januar 2003 für Dauerschuldverhältnisse gelten.
Für die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt grundsätzlich der Absatz 1, wonach die Vorschriften der §§ 305 bis 310 RE lediglich für Neuverträge ab dem 1. Januar 2002 gelten. Da indessen nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch heute noch Verträge gelten, für die das AGB-Gesetz bei seinem Inkrafttreten am 1. April 1977 in § 28 Abs. 2 nur die Geltung des bisherigen § 9 AGBG vorsah, nicht jedoch eine Anwendung der übrigen Vorschriften, soll insoweit diese Überleitungsregelung in Absatz 2 übernommen werden.
Eine Übernahme der Überleitungsregelung für Verträge über die Versorgung mit Wasser und Fernwärme ist entbehrlich, weil sich diese inzwischen erledigt hat.
§ 5 RE enthält die verjährungsrechtlichen Übergangsbestimmungen nach dem Vorbild von Artikel 231 § 6 und von Artikel 169.
Satz 1 enthält die Grundregel. Danach findet das neue Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die am 1. Januar 2001 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Zu diesen Ansprüchen gehören nicht nur die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Ansprüche, sondern auch solche Ansprüche, die in anderen Gesetzen geregelt sind und sich lediglich hinsichtlich der Verjährung ganz oder in dem durch das jeweilige Gesetz bestimmten Umfang nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richten.
Die erste Ausnahme von der Grundregel des Satzes 1 findet sich in Satz 2. Danach bestimmen sich der Beginn, die Hemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, wobei unter Neubeginn nach der bisherigen Terminologie die Unterbrechung der Verjährung zu verstehen ist.
Absatz 2 regelt die zweite Ausnahme von der Grundregel des Absatzes 1 Satz 1: Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs länger als nach den bisherigen Vorschriften, so verbleibt es bei der kürzeren Frist. Diese Vorschrift stellt ein Novum gegenüber Artikel 231 § 6 und Artikel 169 dar. Sie dient dem Schutz des Schuldners. So verbleibt es, um den wichtigsten Anwendungsfall zu nennen, bei den am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüchen bei der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach dem bisherigen § 477 Abs. 1 BGB.
Absatz 3 regelt den gegenüber Absatz 2 umgekehrten Fall, nämlich dass die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs kürzer ist als nach den bisherigen Vorschriften. Um zu vermeiden, dass entsprechend dem nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich anzuwendenden neuen Verjährungsrecht die kürzere neue Frist am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist, bestimmt Satz 1, dass die kürzere Frist erst am 1. Januar 2001 zu laufen beginnt. Läuft jedoch die nach den bisherigen Vorschriften bestimmte längere Frist früher als die Frist des neuen Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so bestimmt Satz 2, dass die Verjährung mit dem Ablauf der längeren bisherigen Frist vollendet ist.
Nach Absatz 4 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Anspruchs oder Rechts maßgebend sind. Zu den wichtigsten Anwendungsfällen gehören die Ausschlussfristen für die Anfechung nach den bisherigen und neuen §§ 121 und 124 BGB.
Durch dieses Gesetz soll das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz aufgelöst und der Basiszinssatz als dauerhafte Bezugsgröße in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden. Hierbei werden der Anpassungsrhythmus und die Bezugsgröße, wenn auch nur geringfügig, verändert. Dazu ist eine Überleitungsregelung erforderlich, die inhaltlich den Überleitungsvorschriften des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das ist Inhalt von Absatz 1.
Satz 1 regelt die Ersetzungswirkung, wie sie § 1 Abs. 1 DÜG, § 1 der Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung und § 1 der FIBOR-Überleitungs-Verordnung bei Einführung des Basiszinssatzes geregelt haben. Satz 2 1. Halbsatz ist § 2 Abs. 1 der FIBOR-Überleitungsverordnung und § 2 der Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung nachempfunden. Satz 2 2. Halbsatz ist § 2 Abs. 2 der FIBOR-Überleitungsverordnung nachgebildet. Satz 3 entspricht funktionell § 2 DÜG und die Sätze 4 und 5 dem § 3 Abs. 1 und § 4 DÜG.
Absatz 2 stellt klar, dass für die Vergangenheit die bisherigen Überleitungsvorschriften weiterhin maßgeblich bleiben.
Im Zuge der Integration des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch muss ein neuer Standort für die Verordnungsermächtigungen der §§ 27 und 27a AGBG gefunden werden. Sie fügen sich nicht günstig in das Bürgerliche Gesetzbuch ein, das Verordnungsermächtigungen bisher nur für Informationspflichten und eher formale Fragen enthält. Hier geht es aber um die inhaltliche Ausgestaltung von Rechtsverhältnissen. Für die Aufnahme solcher Regelung ist der Fünfte Teil nicht geeignet, weil sie Dauerrecht enthalten. Andererseits regelt das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche an anderer Stelle auch Fragen von unbestimmter Dauer. Dort lassen sich die Verordnungsermächtigungen nicht günstig einfügen. Deshalb soll durch die Einfügung eines siebten Teils zum EGBGB Raum für Regelungen geschaffen werden, die der Durchführung des Bürgerlichen Gesetzesbuchs dienen. Dazu gehören insbesondere Verordnungsermächtigungen, die einen Regelungsbereich des Bürgerlichen Rechts betreffen. Die Schaffung eines solchen neuen Teils lässt sich aber nur rechtfertigen, wenn die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorhandenen Verordnungsermächtigungen in diesem Teil zusammengefasst werden.
Dies soll hier in den Bereichen geschehen, die von dem Entwurf abgedeckt werden.
Absatz 1 Nummer 1 enthält die bislang in § 651a Abs. 5 BGB geregelte Verordnungsermächtigung ohne inhaltliche Veränderung.
Im Übrigen entspricht Artikel 238 der im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 134/01) vorgesehenen Fassung. Die Änderung an dieser Stelle wird daher im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu streichen sein, falls das Zweite Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften erwartungsgemäß vorher in Kraft tritt.
Die Ermächtigung entspricht wörtlich dem bisherigen § 675a Abs. 2 BGB.
Mit Artikel 4 des Entwurfs wird die derzeitige Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern in eine übergreifende Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht umgewandelt, in deren §§ 1 bis 3 die sich aus den EG-Richtlinien zum Fernabsatz (97/7/EG), zu Teilzeitnutzungsrechten (94/47/EG) und zum elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) ergebenden Informationspflichten eingestellt werden sollen. Für diese Informationspflichtenverordnung werden in den Artikeln 240 bis 242 jeweils Verordnungsermächtigungen für die Regelungsbereiche Fernabsatz, Teilzeit-Wohnrechteverträge und elektronischer Geschäftsverkehr geschaffen. Angesichts der schnellen Veränderungen gerade in den Bereichen des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs besteht ein Bedürfnis danach, die Informationspflichten möglichst schnell an die neuere technische Entwicklung anpassen zu können. Dies ist bei der Regelung in einer Verordnung möglich.
Mit Artikel 240 wird die Verordnungsermächtigung für die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen geschaffen. Im Einleitungssatz ist bestimmt, dass die danach zu erlassende Rechtsverordnung die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG zu beachten hat.
Artikel 241 enthält die Verordnungsermächtigung für Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Im Einleitungssatz ist bestimmt, dass die danach zu erlassende Rechtsverordnung die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG zu beachten hat.
Artikel 242 enthält die Verordnungsermächtigung für Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen. Im Einleitungssatz ist bestimmt, dass die danach zu erlassende Rechtsverordnung die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 94/47/EG zu beachten hat.
Die Vorschrift entspricht wörtlich dem bisherigen § 27a AGBG.
§§§
Entwurf Begründung Art.2 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de