2010 | ||
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2009 2011 | [ ] |
10.001 | Nicht erfolgte Beförderung |
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LB 1) Der Schadensersatzanspruch als Sekundärrechtsschutz eines nicht berücksichtigten Beförderungsbewerbers wird nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleitet. | |
LB 2) Er sanktioniert die Nichterfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Bestenauslese durch den Dienstherrn und hat folgende tatbestandliche Voraussetzungen: (1) Verletzung der Pflicht zur Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG), (2) Verschulden des Dienstherrn/fehlendes Mitverschulden des Anspruchsinhabers und (3) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und unterbliebener Beförderung. | |
LB 3) Der Kausalitätsnachweis kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl BVerwGE_124,99 <108> mwN) nur gelingen, wenn sich im Nachhinein sagen lässt, dass sich die zuständige Behörde bei Vermeidung der Rechtsverletzung voraussichtlich gerade für diesen Bewerber entschieden hätte oder rechtlich zwingend hätte entscheiden müssen. | |
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T-10-01 | Sekundärer Schadensersatzanspruch |
"Der Beschwerdeführer, ein Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 der BBesO) beim Bundesnachrichtendienst, machte erst- und letztinstanzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs.1 Nr.4 VwGO) vergeblich einen Schadensersatzanspruch wegen einer im Jahr 2003 nicht erfolgten Beförderung zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 der BBesO) geltend. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art.33 Abs.2 GG in Verbindung mit Art.19 Abs.4 GG. Rechts- und Verfahrensfehler bei der Bewerberauswahl müssten im Rahmen eines nachträglichen Schadensersatzanspruchs zu einer Absenkung der Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität führen. B. | |
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. I. | |
Der Schadensersatzanspruch als Sekundärrechtsschutz eines nicht berücksichtigten Beförderungsbewerbers wird nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleitet. Er sanktioniert die Nichterfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Bestenauslese durch den Dienstherrn und hat folgende tatbestandliche Voraussetzungen: (1) Verletzung der Pflicht zur Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG), (2) Verschulden des Dienstherrn/fehlendes Mitverschulden des Anspruchsinhabers und (3) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und unterbliebener Beförderung. Der Kausalitätsnachweis kann - so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl BVerwGE_124,99 <108> mwN; s auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6.Aufl 2005, Rn.69 f mwN) - nur gelingen, wenn sich im Nachhinein sagen lässt, dass sich die zuständige Behörde bei Vermeidung der Rechtsverletzung voraussichtlich gerade für diesen Bewerber entschieden hätte oder rechtlich zwingend hätte entscheiden müssen. II. | |
1. Bei der Prüfung der als verfassungswidrig gerügten Anwendung und Auslegung der - einfachrechtlichen - Tatbestandsvoraussetzungen des sekundären Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung gilt zu beachten, dass dem Bundesverfassungsgericht keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt. Nach den Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl BVerfGE_18,85 <92 f, 96>; BVerfGE_85,248 <257 f> ) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der einfachrechtlichen Normen die Tragweite des einschlägigen Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl BVerfGE_87,287 <323>; BVerfGE_106,28 <45>). 5 | |
2. Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabes verstößt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit der Abweisung des - sekundären - Schadensersatzanspruchs nicht gegen den grundrechtsgleich aus Art.33 Abs.2 GG abgeleiteten und prozessual über Art.19 Abs.4 GG abgesicherten Bewerberverfahrensanspruch. | |
a) In der Konkurrentenklage verleiht der beamtenrechtliche Leistungsgrundsatz aus Art.33 Abs.2 GG dem Beamten das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat (vgl BVerfGE_39,334 <354> ; BVerfGK_1,292 <295 f>). Der Gegenstand eines solchen Rechtsstreits ist damit regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art.33 Abs.2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Beamte im Konkurrentenstreit eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung bereits dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint (stRspr, vgl BVerfGK_9,1 <6>; BVerfG, Beschluss der 1.Kammer des Zweiten Senats vom 8.Oktober 2007 - 2_BvR_1846/07 -, NVwZ 2008, S.69 f). | |
Demgegenüber geht das Bundesverwaltungsgericht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung im hier streitigen Fall für den Sekundäranspruch davon aus, dass die schuldhafte Verletzung des Anspruchs eines Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung bei der Besetzung eines Beförderungsamtes einen Schadensersatzanspruch nur dann auslöst, wenn der Rechtsverstoß adäquat kausal für die Nichtbeförderung war. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (nur) dann der Fall, wenn der Beamte bei Vermeidung des Rechtsverstoßes voraussichtlich ausgewählt und befördert worden wäre. Hierfür muss -so das Bundesverwaltungsgericht - festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre (BVerwGE_124,99 <108>). | |
b) Diese grundsätzliche Differenzierung der Maßstäbe zur Kausalität (bloße Möglichkeit im Rahmen des Primärrechtsschutzes und Wahrscheinlichkeit im Rahmen des Sekundärrechtsschutzes) hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art.33 Abs.2 GG stand. Mit Blick auf die wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich irreversible Beförderungsentscheidung ist der verschuldensunabhängige Primäranspruch bereits im Vorfeld dieser Entscheidung darauf gerichtet, solche Bewerbungsverfahren anzuhalten, in denen Verfahrensverstöße vorgefallen sind und in denen sich in der Person des jeweiligen Klägers eine mögliche Entscheidungsalternative eröffnet. Der Primärrechtsschutz in Gestalt des Konkurrentenstreits ermöglicht vor diesem Hintergrund eine frühzeitige Schadensbegrenzung beziehungsweise Risikominimierung auf einer gegebenenfalls noch unsicheren Entscheidungsgrundlage. Er zielt - außer in den eher seltenen Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null - regelmäßig nicht unmittelbar darauf ab, dem unterlegenen Bewerber die streitige Beförderung zu verschaffen. | |
Auf der anderen Seite ist der nachträgliche, verschuldensabhängige und aus dem Rechtskreis des Dienstverhältnisses (vgl BVerwGE_124,99 <101 f) entstammende Schadensersatzanspruch - dogmatisch bislang eher zurückhaltend konturiert - "prinzipiell dem Haftungsrecht" zuzuordnen (so BVerwGE_112,308 <310>), woraus er auch seine Anspruchsvoraussetzungen bezieht (Pflichtverstoß, Verschulden, Kausalität). Er verfolgt - vergleichbar mit einer positiven Vertragsverletzung im Arbeitsrecht - die Kompensation eines rechtswidrig und schuldhaft durch den Dienstherrn verursachten Schadens. Der grundrechtlich abgesicherte Bewerberverfahrensanspruch verlangt nicht, dass, abweichend von sonst geltenden haftungsrechtlichen Grundsätzen, ein Schadensersatzanspruch im Falle seiner Verletzung unabhängig von adäquater Kausalität der Verletzung für den Schaden eingeräumt wird. | |
c) Dementsprechend gebietet Art.33 Abs.2 GG nicht, aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht im Beförderungsverfahren festgestellten Verstöße gegen den Bewerberverfahrensanspruch, die Anforderungen an die Feststellung der Kausalität im anschließenden Schadensersatzverfahren von der "Wahrscheinlichkeit seiner Beförderung" auf die bloße "Möglichkeit seiner Beförderung" abzusenken. | |
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich insbesondere auf eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verweist (BVerfGK_11,398), wird dort kein tragender Rechtssatz aufgestellt, wonach Verstöße des Dienstherrn im Bewerbungs- beziehungsweise Beförderungsverfahren im Rahmen des Sekundärrechtsschutzes automatisch zu einer Sanktionierung führen müssten. Denn die Kammerentscheidung betrifft ausschließlich den Primärrechtsschutz und enthält gerade keine Hinweise auf Konsequenzen für den Sekundärrechtsschutz. | |
Auszug aus BVerfG B, 13.01.10, - 2_BvR_811/09 -, www.BVerfG.de, Abs.1 ff | |
§§§ | |
10.002 | Kommunales Hebesatzrecht |
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Zur Gewährleistung des kommunalen Hebesatzrechts in Art.28 Abs.2 Satz 3 GG und Art.106 Abs.6 Satz 2 GG. | |
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T-10-02 | Hebesatzrecht + Selbstverwaltungsgarantie |
"Die Bestimmungen des § 1 und des § 16 Abs.4 Satz 2 GewStG in der Fassung des Art.2 Nr.1 und Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.Dezember 2003 (BGBl I S.2922) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. I. | |
Die angegriffenen Regelungen sind durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art.105 Abs.2 in Verbindung mit Art.72 Abs.2 GG gedeckt. | |
1. a) Dem Bund steht hier das Recht zur Gesetzgebung nur zu, wenn die Voraussetzungen des Art.72 Abs.2 GG erfüllt sind, weil dem Bund das Aufkommen der Gewerbesteuer trotz der Gewerbesteuerumlage weder ganz noch zum Teil originär zusteht (Art.105 Abs.2 GG). Die verfassungsgerichtliche Kontrolle, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art.72 Abs.2 GG vorliegen, geht über eine bloße Vertretbarkeitskontrolle hinaus ( BVerfGE_106,62 <148>). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art.72 Abs.2 GG dürfen nicht allein am Gesetzesziel überprüft werden, vielmehr muss die Kompetenz auch nach den tatsächlichen Auswirkungen des Gesetzes, soweit sie erkennbar und vorab abschätzbar sind, beurteilt werden. Hierbei genügt es, wenn mit Hilfe des Gesetzes der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. | |
Grundsätzlich gebührt bei gleicher Eignung von Regelungen zur Erfüllung der grundgesetzlichen Zielvorgaben den Ländern der Vorrang (Art.30, Art.70 GG). Erforderlich im Sinne des Art.72 Abs.2 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung nur insoweit, als ohne sie die dort genannten und vom Gesetzgeber für sein Tätigwerden im konkret zu regelnden Bereich in Anspruch genommenen Zielvorgaben nicht oder nicht hinlänglich verwirklicht werden. Der Bund hat kein Recht zur Gesetzgebung, wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Art.72 Abs.2 GG genannten gesamtstaatlichen Rechtsgüter ausreichen; dabei genügt allerdings nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der Länder, gleich lautende Ländergesetze zu erlassen. Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen ( BVerfGE_106,62 <150>; BVerfGE_111,226 <254>). | |
Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Art.72 Abs.2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Dieser Entscheidungsraum des Gesetzgebers, der sachbereichsbezogen im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, kann verfassungsgerichtlich auf seine methodischen Grundlagen und seine Schlüssigkeit hin überprüft werden (vgl BVerfGE_106,62 <150 ff>; BVerfGE_111,226 <255>). 55 | |
b) Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art.72 Abs.2 GG erstreckt sich zunächst auf die Frage, ob dem Bundesgesetzgeber überhaupt das Gesetzgebungsrecht für den zu regelnden Sachbereich zusteht ("wenn . erforderlich"), aber auch ("und soweit . erforderlich") auf das Ausmaß der Regelungsbefugnis des Bundes (vgl BVerfGE_106,62 <149> ); insoweit gelten die allgemeinen Vorgaben auch für die Steuergesetzgebungskompetenzen nach Art.105 Abs.2 GG in Verbindung mit Art.72 Abs.2 GG (Seer/Drüen, in: Kluth, Föderalismusreformgesetz, 2007, Art.105 Rn.4 f.; Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd.3, 5.Aufl 2005, Art.105 Rn.47; Siekmann, in: Sachs, GG, 5.Aufl 2009, Art.105 Rn.21 ff; Korte, Die konkurrierende Steuergesetzgebung des Bundes im Bereich der Finanzverfassung, 2008, S.65; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Steuergesetzgebung im Vergleich Deutschland - Schweiz, 1997, S.49 f; Vogel/Walter, in: Bonner Kommentar, Bd.13, Art.105 Rn.81 | |
2. Der Bundesgesetzgeber war gemäß Art.105 Abs.2 GG in Verbindung mit Art.72 Abs.2 GG befugt, die Gemeinden zur Erhebung der Gewerbesteuer zu verpflichten und einen Mindesthebesatz festzulegen (§ 1 und § 16 Abs.4 Satz 2 GewStG). Die Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. | |
a) Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf (vgl BVerfGE_106,62 <146> ). Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zielt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann (vgl BVerfGE_106,62 <145> ), geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (vgl BVerfGE_106,62 <146 f> ). Mit den angegriffenen Bestimmungen wird das Ziel verfolgt, so genannte Steueroasen zu vermeiden und Ausfälle bei der Gewerbesteuerumlage zu verhindern (im Einzelnen dazu unten b). Damit geht es sowohl um die Wahrung der Rechts- wie der Wirtschaftseinheit. | |
b) Der Bundesgesetzgeber durfte die angegriffenen Vorschriften im gesamtstaatlichen Interesse zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit für erforderlich halten. | |
Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, zu verhindern, dass sich einzelne Gemeinden durch Verzicht auf die Festlegung eines Hebesatzes und den damit verbundenen vollständigen Verzicht auf die Steuererhebung übermäßige Standortvorteile verschaffen, damit über Landesgrenzen hinweg rein steuermotivierte Wanderungsbewegungen auslösen und auf diese Weise - auch angesichts der angespannten Situation der öffentlichen Haushalte - schädigende Wirkungen für die betroffenen anderen Gemeinden sowie für Bund und Länder auslösen (vgl BTDrucks 15/481, S.16, zu den Zielsetzungen des früheren § 8a GewStG, an denen der Gesetzgeber auch mit der hier angegriffenen Neuregelung festgehalten hat, vgl BTDrucks 15/1517, S.18, 19). Die Festlegung eines Mindesthebesatzes dient der Abwehr von Missbräuchen, die problematische Folgen für die finanzverfassungsrechtliche Ordnung aufgrund der Rechtszersplitterung herbeiführen. Durch die unbegrenzte Absenkung des Hebesatzes bis zum völligen Verzicht können sich Notwendigkeiten und Möglichkeiten anderer Finanzierung, die außerhalb des finanzverfassungsrechtlichen Verteilungssystems für Steuern stehen, ergeben. Der kommunale Verzicht auf Steuern, an deren Aufkommen auch andere Körperschaften beteiligt sind, wirkt sich dort haushaltswirtschaftlich negativ aus, ohne dass ein entsprechender Anteil am Aufkommen der alternativen Finanzierungsinstrumente geleistet würde. So können Gemeinden - wie das Beispiel der Beschwerdeführerin zu I. zeigt - für den Steuerverzicht einen "Standortentwicklungsbeitrag" erheben oder als Gegenleistung besonders hohe Mietzahlungen für Büroflächen vereinbaren (vgl BTDrucks 15/481, aaO). Die mittelbaren Auswirkungen für den Bundeshaushalt hat das Bundesministerium der Finanzen für die Bundesregierung im vorliegenden Verfahren am Beispiel einer Gemeinde in Schleswig-Holstein illustriert. Für das Jahr 1995 wurde festgestellt, dass dem Bund über die Gewerbesteuerumlage durch die Ansiedlung einer Vielzahl von Gewerbebetrieben allein in dieser Gemeinde ein Verlust in Höhe von 1,5 Mio. DM entstanden sei. Die Entstehung von entsprechend problematischen Steueroasen sei auch anhand der lediglich 40 Einwohner umfassenden schleswig-holsteinischen Gemeinde belegt, in der sich bis 2001 280 Kapitalgesellschaften, 122 Personengesellschaften, 19 Einzelunternehmen und acht Grundstücksgemeinschaften angemeldet hätten. | |
Unterschiedliche Steuerbelastungen können zu wirtschaftlich unsinnigen, rein steuermotivierten Wanderungsbewegungen von Unternehmen aufgrund des Verzichts auf die Erhebung der Gewerbesteuer führen. Dies zeigt sich bereits an der Ansiedlung von zahlreichen Unternehmen im Gemeindegebiet der beiden Beschwerdeführerinnen. Der Wegzug dieser Unternehmen aus anderen Gemeinden führt dort zu Ausfällen beim Gewerbesteueraufkommen. Diesen durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden induzierten, auch die Landesgrenzen überschreitenden Abwanderungserscheinungen ist wirksam nur mit einer bundesgesetzlichen Regelung zu begegnen (im Ergebnis ebenso Hey, in: Festschrift für Hermann Otto Solms, 2005, S.35 <41>). | |
Der Umstand, dass Art.28 Abs.2 Satz 3 GG den Gemeinden eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht gewährleistet und Art.106 Abs.6 Satz 2 GG ihnen das Recht zur Festlegung des Gewerbesteuerhebesatzes im Rahmen der Gesetze zusichert, steht der Annahme, dass die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung der Mindesthebesätze für die Gewerbesteuer erfordern kann, nicht entgegen. Zwar gewährleistet die verfassungsrechtliche Garantie des kommunalen Hebesatzrechts gerade auch die Möglichkeit der Festlegung unterschiedlicher Sätze (vgl Selmer/Hummel, NVwZ 2006, S.14 <16>). Sie verbietet damit jedenfalls eine volle Vereinheitlichung durch Bundesgesetz. Das schließt aber nicht aus, dass im gesamtstaatlichen Interesse eine Begrenzung des Maßes der zulässigen Unterschiede erforderlich sein kann. Die Erfordernisse der Rechts- und Wirtschaftseinheit können sich auch auf eine Vereinheitlichung in begrenztem Ausmaß - wie zum Beispiel auf den bloßen Ausschluss "grundlegend" unterschiedlicher Regelungen (vgl BVerfGE_106,62 <146>) - beziehen. | |
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines gemeindlichen Hebesatzrechts durch Art.28 Abs.2 Satz 3 und Art.106 Abs.6 Satz 2 GG eröffnet allerdings zugleich die Möglichkeit eines Steuerwettbewerbs, mit dem Einfluss auf Ansiedlungsentscheidungen genommen werden kann. Das schließt jedoch nicht aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des Art.72 Abs.2 GG zu bejahen. Ob und inwieweit das Grundgesetz es den Gemeinden gestattet, über das Hebesatzrecht einen möglicherweise gemeinwohlschädlichen Standortwettbewerb auszutragen, ist eine Frage des materiellen Verfassungsrechts. Soweit das materielle Verfassungsrecht einschränkende Regelungen zulässt (dazu unter II.), ist diesem Umstand auch im Rahmen der Anwendung des Art.72 Abs.2 GG Rechnung zu tragen. II. | |
Die angegriffenen Vorschriften verstoßen nicht gegen Art.28 Abs.2 GG in Verbindung mit Art.106 Abs.6 GG. | |
1. Art.106 Abs.6 Satz 2 GG ist geeignet, das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen. Diese Bestimmung kann daher (vgl BVerfGE_1,167 <181>; BVerfGE_56,298 <310>; BVerfGE_71,25 <37> ) im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde als Prüfungsmaßstab herangezogen werden (vgl Löwer, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3.Aufl 2005, § 70 Rn.78; Püttner, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3.Aufl 2008, § 144 Rn.21; Jochum, StB 2005, S.254 <257>; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 91 Rn.60 | |
2. Die im Grundgesetz zunächst als Bestandteil der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG) gewährleistete kommunale Finanzhoheit (a) ist durch Art. 106 Abs.6 GG (b) und sodann durch Art.28 Abs.2 Satz 3 (c) konstitutiv verstärkt worden. | |
a) Art.28 Abs.2 Satz 1 GG garantiert die kommunale Selbstverwaltung. Der einfache Gesetzgeber darf dieses Recht nicht aufheben und die Selbstverwaltung nicht derart einschränken, dass sie innerlich ausgehöhlt wird (vgl BVerfGE_1,167 <175>). ]A8) 67 ]A8[ Schon vor der Einführung des Art.28 Abs.2 Satz 3 GG war die Finanzhoheit, die jedenfalls das Recht zu eigenverantwortlicher Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft umfasst, Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (vgl BVerfGE_26,228 <244> ). Zu ihr gehört unter anderem die Steuer- und Abgabenhoheit, die den Gemeinden erlaubt, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Lasten heranzuziehen (vgl Pünder/Waldhoff, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 1 Rn.10; Schmitt, Inhalt, verfassungsrechtliche Stellung und Bedeutungsgehalt der kommunalen Finanzhoheit, 1995, S.54; Henneke, Jura 1986, S.568 <570>; vgl auch Bonk, FR 1999, S.443 <4 | |
Schon vor der Einführung des Art.28 Abs.2 Satz 3 GG war die Finanzhoheit, die jedenfalls das Recht zu eigenverantwortlicher Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft umfasst, Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (vgl BVerfGE_26,228 <244> ). Zu ihr gehört unter anderem die Steuer- und Abgabenhoheit, die den Gemeinden erlaubt, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Lasten heranzuziehen (vgl Pünder/Waldhoff, in: Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 1 Rn.10; Schmitt, Inhalt, verfassungsrechtliche Stellung und Bedeutungsgehalt der kommunalen Finanzhoheit, 1995, S.54; Henneke, Jura 1986, S.568 <570>; vgl auch Bonk, FR 1999, S.443 <447>). Finanzzuweisungen und die Beteiligung an den Landessteuern dürfen nicht die einzigen kommunalen Einnahmequellen sein (vgl Henneke, Jura 1986, S.568 <570>). Den Gemeinden sind damit eigene Finanzierungsquellen, auch in der Form eigenverantwortlich auszuschöpfender Steuerquellen, gesichert. Aus Art.28 Abs.2 GG folgt allerdings über das in Satz 3 der Vorschrift Gewährleistete hinaus keine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems. | |
b) Art.106 Abs.6 Satz 2 GG, der seit 1969 den Gemeinden das Recht zusichert, die Hebesätze der Realsteuern - nach heutigem Normtext: der Grundsteuer und der Gewerbesteuer - im Rahmen der Gesetze festzusetzen, verstärkt bereichsbezogen den Inhalt der von Art.28 Abs.2 GG bereits zum damaligen Zeitpunkt gewährleisteten Finanzautonomie. Während das Grundgesetz zuvor keine Regelungen zur Aufkommenszuständigkeit der Gemeinden enthielt, so dass zwar nicht der Bund, wohl aber die Länder die Aufkommenszuständigkeit der Gemeinden für die Gewerbesteuer abändern konnten (vgl. näher Zitzelsberger, Grundlagen der Gewerbesteuer, 1990, S.222) und auch ein Hebesatzrecht der Gemeinden nicht gewährleistet war, sollte mit der Einführung des Art.106 Abs.6 Satz 2 GG sichergestellt werden, dass "das Hebesatzrecht für die Realsteuern den Gemeinden weder vom Bund noch vom Land genommen werden" kann (BTDrucks V/2861, S.47, Nr.250; zur konstitutiven Bedeutung der Bestimmung auch Schnorr, Das Hebesatzrecht der Gemeinden, 1973, S.83 ff.; Zitzelsberger, Grundlagen der Gewerbesteuer, 1990, S.222 f.). In der verfassungsrechtlichen Festschreibung des Rechts zur Festsetzung der Hebesätze bei den wichtigsten Gemeindesteuern sah der verfassungsändernde Gesetzgeber die Sicherung des für eine eigenverantwortliche Selbstverwaltung unentbehrlichen Spannungsverhältnisses zwischen dem Streben nach einem möglichst hohen Niveau der öffentlichen Leistungen und einer möglichst niedrigen Steuerbelastung (vgl BTDrucks V/2861, S.39, Nr.183). | |
c) In zwei weiteren Schritten wurde in der Folgezeit die durch Art.28 Abs.2 Satz 1 GG gewährleistete Finanzhoheit der Gemeinden in Art.28 Abs.2 Satz 3 GG nochmals ausdrücklich und spezieller geregelt (vgl Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art.28 Rn.84a | |
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.Oktober 1994 (BGBl I S.3146) wurde zunächst der jetzige Halbsatz 1 des Art.28 Abs.2 Satz 3 GG eingeführt. Auf dem Hintergrund gewachsener Belastungen der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer vielfältigen staatlichen Aufgaben sollte - ohne konstitutive Neuerung - klargestellt werden, dass die finanzielle Eigenverantwortung zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. Abschlussbericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BTDrucks 12/6000, S.46; vgl auch Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art.28 Rn.84a | |
Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20.Oktober 1997 (BGBl I S.2470) verankerte mit dem 2.Halbsatz des Art.28 Abs.2 Satz 3 GG das Recht der Gemeinden auf eine mit Hebesatzrecht versehene wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle im Grundgesetz. Diese Gewährleistung war von den Gemeinden als Kompensation für die gleichzeitige Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer (durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.Oktober 1997 | |
Zugleich mit der Einführung des Art.28 Abs.2 Satz 3, 2.Halbsatz GG wurde den Gemeinden durch die Änderung von Art.106 Abs.3 Satz 1 und Abs.5a GG ein Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer zugewiesen sowie der bisherige Wortlaut des Art.106 Abs.6 Satz 2 GG, der den Gemeinden das "Aufkommen der Realsteuern" zusprach, dahingehend präzisiert, dass den Gemeinden das "Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer" zusteht. | |
3. Art.28 Abs.2 Satz 3 und Art.106 Abs.6 Satz 2 GG gewährleisten nicht, dass den Gemeinden das Recht zur Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird. | |
a) Dem Wortlaut des Art.28 Abs.2 Satz 3 und des Art.106 Abs.6 Satz 2 GG und der Systematik der Vorschriften ist für eine unbegrenzte Gewährleistung des Hebesatzrechts nichts zu entnehmen. | |
Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG bestimmt lediglich, dass zu den Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle gehört. Da Art.28 Abs.2 Satz 3 Halbsatz 2 GG im Zusammenhang mit den allgemeinen Vorschriften der Finanzverfassung steht und keinen neuen finanzverfassungsrechtlichen Tatbestand begründet, kommen als wirtschaftskraftbezogene Steuerquellen nur solche Steuern in Betracht, die nach Maßgabe der Art.104a ff GG statthaft und den Gemeinden zugeordnet sind. Gemäß Art.106 Abs.6 Satz 1 GG sind dies die Gewerbeertragsteuer und die Einkommensteuer (Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art.28 Rn.84d | |
Der Wortlaut des Art.28 Abs.2 Satz 3 Halbsatz 2 GG lässt Schlüsse auf den Umfang des Hebesatzrechts nicht zu. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, dass den Gemeinden auch das Recht, einen Null-Hebesatz festzusetzen - und damit die Entscheidungskompetenz über die Erhebung oder Nichterhebung von Steuern aus der zugesicherten Quelle -, unentziehbar gewährleistet ist. Aus der Formulierung, wonach den Gemeinden eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle "mit Hebesatzrecht" zustehen muss, folgt hierfür nichts. Denn von einem Hebesatzrecht kann auch dann gesprochen werden, wenn die Reichweite des Rechts eingeschränkt ist. | |
Nach dem Wortlaut des Art.106 Abs.6 Satz 2 GG unterliegt das gewährleistete Hebesatzrecht gesetzgeberischer Regelung und damit auch gesetzgeberischer Beschränkung. Den Gemeinden ist nach dieser Vorschrift das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer "im Rahmen der Gesetze" festzusetzen. Diese Formulierung spricht dafür, dass auch Ausgestaltungen mit beschränkendem Inhalt zulässig sein sollen. Anderenfalls hätte es des Gesetzesvorbehalts nicht bedurft; dass das Hebesatzrecht auf gesetzliche Konkretisierung angewiesen ist, versteht sich von selbst. Ein solches Verständnis des Art.106 Abs.6 Satz 2 GG liegt nicht zuletzt im Hinblick auf die entsprechende Regelung in Art.28 Abs.2 Satz 1 GG nahe. Die dort verankerte allgemeine Garantie der kommunalen Selbstverwaltung besteht gleichfalls nur "im Rahmen der Gesetze". Anerkanntermaßen ist dem Gesetzgeber damit die Befugnis zu beschränkenden Regelungen eingeräumt (vgl BVerfGE_79,127 <143 f> ; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10.Aufl 2009, Art.28 Rn.20; Nierhaus, in: Sachs, GG, 5.Aufl 2009, Art.28 Rn.59;Tettinger, in: v Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd.2, 5.Aufl 2005, Art.28 Rn.187; Schoch, Verfassungsrechtlicher Schutz der kommunalen Finanzautonomie, 1997, S.107 f.; Schnorr, Das Hebesatzrecht der Gemeinden, 1973, S.63 f; zur Geltung des Gesetzesvorbehalts des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG auch für die speziellere Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit in Art.28 Abs.1 Satz 3 GG vgl nur Schoch, Verfassungsrechtlicher Schutz der kommunalen Finanzautonomie, 1997, S.108). | |
b) Vor dem historischen Hintergrund und angesichts von Sinn und Zweck der Art.28 Abs.2 Satz 3 und Art.106 Abs.6 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich, dass das Hebesatzrecht einschränkungslos gewährleistet wäre und die Gemeinden insbesondere frei bleiben müssten, auf die Erhebung der Gewerbesteuer ganz zu verzichten. | |
aa) Eine Verpflichtung zur Festlegung eines positiven Gewerbesteuerhebesatzes gehört nicht zu den einfachgesetzlichen Traditionsbeständen, die der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Schaffung der genannten Verfassungsbestimmungen bereits vorfand. Die gemeindliche Autonomie bei der Festlegung des Gewerbesteuerhebesatzes war schon traditionell nicht unbeschränkt. | |
Mit der preußischen Steuerreform (Miquel'sche Steuerreform) wurde die Gewerbesteuer als Staatssteuer außer Hebung gesetzt (§ 1 Nr.2 des Gesetzes vom 14.Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern, Gesetzessammlung für Preußen, 1893, S.119) und ertragsmäßig den Gemeinden zugewiesen. Im Rahmen der großen Reichssteuerreform im Jahr 1920 wurde sie sodann den Ländern zugewiesen, die sie ganz oder zum Teil den Gemeinden überlassen konnten. Während in den süddeutschen Ländern die Gewerbesteuer eine Landessteuer war, zu der die Gemeinden Zuschläge erhoben, war sie in Preußen ausschließlich den Gemeinden zur Hebung überlassen. | |
Das Gewerbesteuergesetz 1936 vom 1.Dezember 1936 (RGBl I 1936, S.979 ff) wies die Gewerbesteuer den Gemeinden als reine Gemeindesteuer zu. § 1 Gewerbesteuergesetz 1936 berechtigte die Gemeinden zur Erhebung der Gewerbesteuer. Daraus wurde abgeleitet, dass ihnen eine Besteuerungsmöglichkeit eröffnet werden sollte, die Gemeinden aber nicht zur Erhebung der Gewerbesteuer verpflichtet waren (vgl Blümich/Bonens, Gewerbesteuergesetz, 2.Aufl 1938, § 1 Anm.5a; Kaemmel/Schmiedeke, Gewerbesteuergesetz, 1937, § 1 Anm.1). Bei der Festsetzung des Hebesatzes waren die Gemeinden gleichwohl nicht völlig frei. Die jeweiligen Fachminister waren ermächtigt, zu regeln, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die Bürgersteuer zueinander stehen müssen und inwieweit die Hebesätze für die Steuern der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörden bedürfen (§ 6 EinfGRealStG, RGBl I 1936, S.961 <962>). | |
Das Grundgesetz knüpfte an diese Entwicklung an. Das Aufkommen der Realsteuern, zu denen die Grund- und die Gewerbesteuern gehören, wurde nach Art.106 Abs.2 GG aF grundsätzlich den Ländern zugestanden, die berechtigt waren, die Realsteuern den Gemeinden zuzuweisen. In der Folge wurde die Zuordnung der Gewerbesteuer zu den Gemeinden unmittelbar verfassungsrechtlich verankert. Art.106 Abs.6 Satz 2 GG in der Fassung des Gesetzes vom 24.Dezember 1956 (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Art.106 des Grundgesetzes,BGBl I S.1077 ) wies das Aufkommen der Realsteuern den Gemeinden zu. Im Zuge der Gemeindefinanzreform 1969/70 wurde mit der Neufassung des Art.106 Abs.6 Satz 2 GG das Hebesatzrecht für die Gemeinden in das Grundgesetz aufgenommen. | |
Das nachfolgende Gesetz zur Reform des Vermögensteuerrechts und zur Änderung anderer Steuergesetze vom 17.April 1974 (BGBl I 1974, S.949 ff) übernahm die bislang nach dem Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen bestehende Ermächtigung zum Erlass von Koppelungs- und Genehmigungsvorschriften in den neu gefassten § 16 GewStG und regelte darüber hinaus, dass Höchstsätze durch Landesrecht festgesetzt werden können (§ 16 Abs.5 GewStG). Über die tradierte Beschränkung der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit durch die bundesgesetzliche Vorgabe hinaus, dass der Hebesatz für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein muss (§ 16 Abs.4 Satz 1 GewStG), wurde damit eine bedeutsame weitere Einschränkung zugelassen. | |
Mit der Verfassungsreform von 1997 verstärkte der Verfassungsgeber die Finanzautonomie der Gemeinden in der bereits beschriebenen Weise (s oben II.2.c) durch die Verankerung des Hebesatzrechts in Art.28 Abs.2 Satz 3 Halbsatz 2 GG. | |
Die dargestellte Entwicklung zeigt, dass das Grundgesetz weder in seiner ursprünglichen Fassung noch in seinen späteren Änderungen auf einer einfachgesetzlichen Tradition uneingeschränkter Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei den Hebesätzen fußt. | |
bb) Aus dem Sinn und Zweck des Art.106 Abs.6 GG oder des Art.28 Abs.2 Satz 3 GG ergibt sich ebenfalls nicht, dass diese Bestimmungen dem Gesetzgeber jegliche Beschränkung der gemeindlichen Hebesatzautonomie verwehrten oder speziell die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Festlegung eines positiven Hebesatzes ausschlössen. Das Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Einerseits ermöglicht es ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, ihre Einnahmen durch Anspannung der Gewerbesteuer an den Finanzbedarf anzupassen und damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben (vgl Vogel, in: Festschrift für Hugo von Wallis, 1985, S.565 <571>). Die Gewährleistung des Hebesatzrechts ermöglicht aber auch eine Anpassung nach unten und damit den Einsatz niedriger Hebesätze im interkommunalen Wettbewerb um die Ansiedlung von Unternehmen. In dem Spannungsverhältnis zwischen dem Streben nach einem möglichst hohen Niveau der öffentlichen Leistungen und einer möglichst niedrigen Steuerbelastung, das im Zusammenhang mit der Einführung der Verfassungsgarantie des gemeindlichen Hebesatzrechts als unentbehrlich für eine eigenverantwortliche Selbstverwaltung hervorgehoben wurde (vgl BTDrucks V/2861, S.39, Nr.183), wird das Streben nach einer möglichst niedrigen Steuerbelastung gerade durch die Bedeutung der Gewerbesteuerbelastung im Standortwettbewerb befördert. | |
In beiden Hinsichten ist die Funktionsfähigkeit der Hebesatzautonomie nicht davon abhängig, dass die Gemeinden den Hebesatz ohne jede gesetzliche Einschränkung festsetzen können. Insbesondere erfordert sie keine unentziehbare Befugnis der Gemeinden, mit der Festsetzung auf Null von einer Gewerbesteuererhebung ganz abzusehen. | |
In ihrer Bedeutung als Instrument flexibler Anpassung der Steuereinnahmen an steigenden Finanzbedarf wird die Hebesatzautonomie durch die Festsetzung eines Mindesthebesatzes nicht berührt. Ein Mindesthebesatz verringert allerdings die Flexibilität in umgekehrter Richtung. Die Möglichkeit, niedrige Hebesätze - bis hin zu einem Null-Hebesatz - als Mittel des Standortwettbewerbs einzusetzen, wird damit jedoch nicht notwendigerweise in einer dem Zweck des Hebesatzrechts zuwiderlaufenden Weise beschränkt. Mit der wettbewerblichen Funktion der Gewährleistung des Hebesatzrechts können auch gesetzliche Bestimmungen vereinbar sein, die die Freiheit des Wettbewerbsverhaltens begrenzen, um den Wettbewerb in gemeinwohlverträglichen Bahnen zu halten. Eine Beschränkung der Hebesatzautonomie ist demnach mit Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Gewährleistung dieser Autonomie nicht von vornherein unvereinbar. | |
Dem steht auch nicht entgegen, dass den Gemeinden die Ertragshoheit über das Aufkommen der Gewerbesteuer zugewiesen ist und Einschränkungen des Hebesatzrechts durch den Bundesgesetzgeber mittelbare Auswirkungen auf das Aufkommen der Gewerbesteuer haben. Den Gemeinden ist weder eine bestimmte Aufkommenshöhe noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert (Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 106 Rn. 38; Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 106 Rn. 127). | |
4. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gemeindlichen Hebesatzrechts lässt allerdings keine beliebigen Einschränkungen zu. Der "Rahmen der Gesetze", an den Art.106 Abs.6 Satz 2 GG das Hebesatzrecht bindet, darf nicht beliebig eng gezogen werden. Insoweit gilt nichts grundsätzlich Anderes als bei dem Gesetzesvorbehalt für die allgemeinere Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung, einschließlich der Finanzautonomie, in Art.28 Abs.2 GG. | |
a) Die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Sie kann insofern zwar eingeschränkt werden, ist aber nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt (vgl BVerfGE_79,127 <143> ). Vielmehr sind dem beschränkenden Zugriff des Gesetzgebers seinerseits Schranken gesetzt. Er unterliegt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfGE_26,228 <244>; BVerfGE_56,298 <313>; BVerfGE_76,107 <121 ff>). In den Kernbereich oder Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung darf nicht eingegriffen werden (vgl BVerfGE_79,127 <143>; BVerfGE_83,363 <381>; BVerfGE_91,228 <238>; BVerfGE_107,1 <2>; stRspr). | |
Bei der Bestimmung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung ist der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Formen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (vgl BVerfGE_22,180 <205>; BVerfGE_23,353 <365 f>; BVerfGE_91,228 <238> ). Eine neuartige Regelung ist aber nicht schon deshalb unzulässig, weil sie neu und ohne Vorbild ist. Andernfalls wäre eine vernünftige Fortentwicklung des überkommenen Systems nicht ausgeschlossen (vgl BVerfGE_52,95 <117>). | |
Die durch Art.28 Abs.2 GG garantierten wesentlichen Hoheitsrechte, die der Staat den Gemeinden im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung garantiert, darunter die Finanzhoheit (vgl BVerfGE_52,95 <117>), müssen den Gemeinden im Kern erhalten bleiben (vgl BVerfGE_52,95 <117>). Der Kernbereich des Hoheitsrechts ist jedenfalls dann verletzt, wenn es beseitigt wird oder kein hinreichender Spielraum für seine Ausübung mehr übrig bleibt (vgl BVerfGE_103,332 <366>; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10.Aufl 2009, Art.28 Rn.22; Vogelgesang/Lübking/Ulbrich, Kommunale Selbstverwaltung, 3.Aufl 2005, Rn.32; Mückl, Finanzverfassungsrechtlicher Schutz der kommunalen Selbstverwaltung, 1998, S.59; vgl auch Stern, Staatsrecht Bd.I, 2.Aufl 1984, § 12 II 4, S.416). Den absoluten Schutz der Kernbereichsgarantie genießt aber nicht jede einzelne Ausformung dieser Rechte (vgl BVerfGE_103,332 <366>; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11.Aufl 2008, Art.28 Rn.78). | |
Wie die Selbstverwaltungsgarantie im Allgemeinen und die Finanzhoheit als eines ihrer wesentlichen Elemente darf auch das in Art.106 Abs.6 Satz 2 GG und als besondere Ausprägung der Finanzhoheit in Art.28 Abs.2 Satz 3 GG gewährleistete Hebesatzrecht nicht unverhältnismäßig beschränkt werden (vgl Selmer/Hummel, NVwZ 2006, S.14 <18 ff>; Hidien, ZKF 2004, 29 <33>; Otting, DB 2004, S.1222 <1223 f>; Walz/Süß, DStR 2003, S.1637 <1639 f>). Es ist in seinem Kern gesetzgebungsfest gewährleistet. Beschränkungen müssen danach zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet sowie erforderlich und verhältnismäßig sein. | |
b) aa) Mit dem Änderungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente die Einführung der Pflicht zur Erhebung der Gewerbesteuer und der Festsetzung eines Mindesthebesatzes vor allem der Vermeidung von Steueroasen sowie der Verhinderung von Ausfällen bei der Gewerbesteuerumlage (vgl. BTDrucks 15/481, S.16; BTDrucks 15/1517, S.17, 19; Protokoll der 786. Sitzung des Bundesrats vom 14.März 2003, S.48). Der völlige Verzicht einzelner Gemeinden auf die Steuererhebung führte nach Einschätzung des Gesetzgebers zu teilweise unsinnigen rein steuermotivierten Wanderungsbewegungen. Die damit verbundenen erheblichen Realsteuerausfälle bei den Gemeinden und Städten, aus deren Gebiet die Unternehmen ihren Sitz weg verlegten, und die negativen Auswirkungen für Gemeinden, Länder und Bund beurteilte der Gesetzgeber als nicht mehr hinnehmbar. | |
Die Bildung von "Steueroasen", auch in Bezug auf die Gewerbesteuer, zu verhindern und die Streuung der Niederlassung von Gewerbebetrieben über das ganze Land hinweg zu fördern, ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (vgl BVerfGE_23,353 <371> ; Otting, DB 2004, S.1222 <1223 f>). Daran ändert der Umstand nichts, dass die verfassungsrechtliche Garantie des gemeindlichen Hebesatzrechts auch die Möglichkeit eines interkommunalen Steuerwettbewerbs eröffnet (s.o. 3. b) bb). Dies schließt es nicht aus, bestimmte wettbewerbliche Verhaltensweisen als nicht dem gemeinwohlbezogenen Sinn und Zweck des eröffneten Wettbewerbs entsprechend zu beurteilen und entsprechend zu begrenzen. Der Gesetzgeber ist befugt einzuschreiten, wenn der grundsätzlich erwünschte interkommunale Steuerwettbewerb schädliche Ausmaße anzunehmen droht oder sich ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten abzeichnet (zu entsprechenden Eingriffsbefugnissen in durch Grundrechte eröffneten Bereichen des Wettbewerbs und für die Zulässigkeit der Begrenzung des Wettbewerbs nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen vgl BVerfGE_39,210 <232 f>; BVerfGE_105,252 <265>; BVerfGE_94,372 <390> mwN). | |
Die Festlegung eines Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer soll über die Abwehr schädlicher Folgen für die Gemeinden hinaus auch zur Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuer-Umlage dienen. Über die in Art.106 Abs.6 Satz 4 GG vorgesehene und in § 6 Gemeindefinanzreformgesetz (Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen | |
bb) Die Festlegung eines Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer ist zur Erreichung der Gesetzeszwecke geeignet. Mit ihr kann der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eignung vom Gesetzgeber eingesetzter Mittel vgl BVerfGE_116,202 <224> mwN). | |
Die Verpflichtung zur Erhebung der Gewerbesteuer mit einem Mindesthebesatz bewirkt, dass rein steuerlich motivierte Wanderungsbewegungen von Unternehmen abgemildert und sogenannte Steueroasen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden. Zugleich wirkt sie Ausfällen bei der Gewerbesteuerumlage, wie sie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme dargestellt hat, entgegen, indem sie sicherstellt, dass Gewerbebetriebe der umlagepflichtigen Steuer standortunabhängig zumindest in einem gewissen Maß unterliegen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass einzelne zuvor in Niedrigsteuergemeinden angesiedelte Unternehmen die Einführung des Mindesthebesatzes zum Anlass nehmen, ins Ausland abzuwandern, so dass ihre Abgaben so dem deutschen Fiskus gänzlich verloren gehen. Die Annahme, dass dies für einen großen Teil der betreffenden Betriebe (so Otting, DB 2004, S.1222 <1224>) oder gar allgemein gelte, ist aber weder belegt noch liegt sie nach den Umständen nahe. Die Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen seinen Sitz ins Ausland verlegt, hängt nicht allein davon ab, ob und mit welchem Hebesatz an deutschen Standorten die Gewerbesteuer erhoben wird, sondern ist von zahlreichen - steuerlichen wie außersteuerlichen - Umständen abhängig. Die Einschätzung standortbezogener Wirkungen steuerrechtlicher Gesetzgebung ist Sache der zuständigen Gesetzgebungsorgane (vgl nur BVerfGE_116,164 <182> ). Dafür, dass der Bundesgesetzgeber hier seinen Einschätzungsspielraum überschritten und eine zur Erreichung seiner Ziele gänzlich ungeeignete Regelung getroffen haben könnte, ist nichts ersichtlich. | |
cc) Die angegriffenen Bestimmungen sind zur Erreichung des verfolgten Regelungsziels auch erforderlich (zum Prüfungsmaßstab vgl BVerfGE_116,202 <225> mwN). | |
Der Einwand der Beschwerdeführerin zu I., mit den durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) vom 16.Mai 2003 (BGBl I 2003, S.660 ff) eingeführten Regelungen in § 8a GewStG und § 35 Abs.1 Sätze 2 und 3 EStG seien bereits ausreichende Maßnahmen zur "Austrocknung von Steueroasen" getroffen gewesen, greift nicht durch. Nach § 8a GewStG konnten Gewerbeerträge einer Tochter(kapital)gesellschaft dem Gewerbeertrag des Unternehmens hinzugerechnet werden, wenn die Tochter(kapital)gesellschaft in einer Gemeinde ansässig war, deren Gewerbesteuerhebesatz 200 % unterschritt. Nach § 35 Abs.1 Sätze 2 und 3 EStG war die Anrechnung der Gewerbesteuer für Einkünfte aus Gewerbebetrieb für natürliche Personen ausgeschlossen, wenn die Gewerbesteuer mit einem Hebesatz von unter 200 % erhoben wurde. Flankierend zu diesen beiden Vorschriften wurde mit der Ergänzung von § 9 Nr.2 GewStG bei Mitunternehmerschaften die Kürzung der Anteile am Gewinn einer Gesellschaft ausgeschlossen, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigeren Gewerbesteuerbelastung unterliegt, wobei § 8a GewStG sinngemäß gelten sollte. Ziel dieser Vorschriften war die Verringerung des Standortwettbewerbs zwischen den Gemeinden durch lenkende Einwirkung auf die Steuerpflichtigen. § 8a und § 9 Nr.2 GewStG aF und § 35 Abs.1 Sätze 2 und 3 EStG aF wurden aber bereits durch das Steueränderungsgesetz vom 23.Dezember 2003 (BGBl I S.2922) wieder aufgehoben; mit demselben Gesetz wurden die hier angegriffenen Regelungen eingeführt. | |
Bereits die gleiche Eignung von § 8a, § 9 Nr.2 GewStG aF und § 35 Abs.1 Sätze 2 und 3 EStG aF steht - auch unabhängig von einer vergleichenden Betrachtung der Anwendungsbereiche - nicht fest. In der steuerrechtlichen Literatur wurden seit Erlass der Vorschriften Umgehungsmöglichkeiten diskutiert und vorgestellt (vgl Rödel, Inf 2003, S.740 <743 f>; Mattern/Schnitger, DStR 2003, S. 1377 <1382>, aber auch Schiffers, Stbg 2003, S.509 <512> und Hey, in: Festschrift für Hermann Otto Solms, 2005, S.35 <41>). Sie legen nahe, dass § 8a, § 9 Nr.2 GewStG und § 35 Abs.1 Sätze 2 und 3 EStG zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels weniger geeignet waren als die Einführung eines Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer. Darüber hinaus waren gegen § 8a GewStG und § 35 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden. Diese fußten in materieller Hinsicht zum einen auf dem Einwand, dass das kommunale Hebesatzrecht durch die Regelungen, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar unzulässig eingeschränkt werde (Sarazzin, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 16 Rn.27 | |
dd) Ein Mindesthebesatz von 200 % wahrt die Grenzen der Zumutbarkeit. | |
Die Gemeinden erfahren zwar eine Einschränkung ihres bisherigen Entscheidungsspielraums. Die Festsetzung des Mindesthebesatzes hat für diejenigen Gemeinden, die bislang auf die Erhebung der Gewerbesteuer verzichtet oder einen Hebesatz von weniger als 200 % festgelegt haben, zur Folge, dass ihre bisherige Politik bei der Festsetzung der Hebesätze nicht fortgeführt werden kann (vgl Otting, DB 2004, S.1222 <1224>). Das Hebesatzrecht als solches bleibt aber auch bei Festlegung eines Mindestsatzes von 200 % weiter erhalten (vgl Hey, in: Festschrift für Hermann Otto Solms, 2005, S.35 <41>; Otting, DB 2004, S.1222 <1223>). Es wird durch die angegriffenen Regelungen weder faktisch abgeschafft noch auf ein "Scheindasein" reduziert und damit ausgehöhlt (Selmer/Hummel, NVwZ 2006, S.14 <19>). Bei dem vorgegebenen maßvollen Mindesthebesatz von 200 % ist es den Gemeinden weiterhin möglich, durch einen weit unter dem Durchschnitt von gegenwärtig etwa 390 % liegenden Hebesatz andere Standortnachteile auszugleichen und am interkommunalen Wettbewerb um Gewerbeansiedlungen teilzunehmen; ein erheblicher Gestaltungsspielraum bleibt ihnen erhalten. In ihrem Kern ist die Finanzautonomie der Gemeinde daher nicht berührt. | |
Als unverhältnismäßig erweist sich die Beschränkung des Hebesatzrechts auch nicht deshalb, weil vor Erlass der angegriffenen Regelungen nur relativ wenige Gemeinden einen Hebesatz von weniger als 200 % oder gar einen Hebesatz von Null festgesetzt hatten, so dass von einer "Randerscheinung" (Hey, in: Festschrift für Hermann Otto Solms, 2005, S.35 <41>) gesprochen wurde. Soweit daraus geschlossen werden kann, dass der Eingriff in die gemeindliche Hebesatzautonomie der Bewältigung eines Problems von nicht sehr erheblichem Ausmaß diente, zeigt sich hier gleichermaßen auch der Eingriff selbst als nicht weitreichend. Ein unangemessenes Verhältnis von Ziel und eingesetztem Mittel offenbart sich darin nicht. | |
5. Der Rüge der Beschwerdeführerinnen, die angegriffenen Regelungen verstießen gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Steuererhebung (vgl Otting, DB 2004, S.1222 <1224>), ist im Verfahren nach § 91 BVerfGG nicht nachzugehen. | |
a) Auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Landesrecht - hier § 75 Abs.2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GOBbg) - sind die angegriffenen Reglungen nicht zu überprüfen. § 75 Abs.2 GOBbg gehört nicht zu den Maßstäben der Normenprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht. | |
b) Ob der kommunalrechtliche Grundsatz der Subsidiarität der Steuererhebung, der auf den Vorrang der Finanzierung kommunaler Aufgaben aus anderen Einnahmequellen, insbesondere Gebühren und Beiträgen, vor der Steuerfinanzierung zielt (vgl Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, § 75 Ziff.1; Corsten, Der Gemeindehaushalt, 1990, S.57; Suhr, ZKF 1993, S.29 <34>; Thiele, Niedersächsische Gemeindeordnung, 8. Aufl. 2007, § 83 Ziff. 2 zum wortlautidentischen § 83 Abs.2 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung; Otting, DB 2004, S.1222 <1223>), seinerseits auf verfassungsrechtliche Prinzipien wie das Übermaßverbot zurückgeführt werden kann, muss hier nicht entschieden werden. Der Beschwerdeführerin zu II. ist es schon deshalb versagt, sich auf den Grundsatz der Subsidiarität der Steuererhebung zu berufen, weil dieser Grundsatz nicht dem Schutz ihrer Selbstverwaltungsautonomie dient. Eine etwaige Verletzung der Rechte ihrer Einwohner kann die Gemeinde im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren nicht geltend machen (vgl BVerfGE_61,82 <103 f>; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 91 Rn.44 | |
Auszug aus BVerfG B, 27.01.10, - 2_BvR_2185/04 -, www.BVerfG.de, Abs.50 ff | |
§§§ | |
10.003 | Existenzminimum (Harz IV) |
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1) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs.1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. | |
2) Dieses Grundrecht aus Art.1 Abs.1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art.1 Abs.1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. | |
3) Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. | |
4) Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
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T-10-03 | Unvereinbarkeit § 20 Abs.2 SGB-II |
"§ 20 Abs.2 1.Halbsatz, Abs.3 Satz 1 SGB II aF und § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.1 1.Alt SGB II aF, jeweils in Verbindung mit § 20 Abs.1 SGB II aF, sind mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs.1 GG unvereinbar. I. | |
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG (vgl BVerfGE_40,121 <133>; BVerfGE_45,187 <228>; BVerfGE_82,60 <85>; BVerfGE_113,88 <108 f> ; Urteil vom 30.Juni 2009 - 2_BvE_2/08 ua -, juris, Rn.259). Art.1 Abs.1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art.20 Abs.1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (vgl BVerfGE_35,202 <236>; BVerfGE_45,376 <387>; BVerfGE_100,271 <284>). Dieses Grundrecht aus Art.1 Abs.1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art.1 Abs.1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. ]3) 134 ]3[ a) Art.1 Abs.1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl BVerfGE_1,97 <104>; BVerfGE_115, 118 <152> ). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl BVerfGE_107,275 <284>; BVerfGE_109,279 <310> ). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art.1 Abs.1 GG korrespondi | |
a) Art.1 Abs.1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl BVerfGE_1,97 <104>; BVerfGE_115, 118 <152> ). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl BVerfGE_107,275 <284>; BVerfGE_109,279 <310> ). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art.1 Abs.1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl BVerfGE_87,209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann. | |
b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl BVerfGE_120,125 <155 f> ), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl BVerfGE_80,367 <374>; BVerfGE_109,279 <319>; auch BVerwGE_87,212 <214>). ]5) 136 ]5[ c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art.1 Abs.1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl BVerfGE_108,282 <311> m | |
c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art.1 Abs.1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl BVerfGE_108,282 <311> mwN.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl BVerfGE_33,303 <337>; BVerfGE_40,237 <249> ). Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl BVerfGE_59,231 <263> ). Schließlich ist die Begründung von Geldleistungsansprüchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der Bürger aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche herleiten kann (vgl BVerfGE_38,121 <126>). 137 | |
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl BVerfGE_87,153 <172>; BVerfGE_91,93 <112>; BVerfGE_99,246 <261>; BVerfGE_120,125 <155 und 166> ). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. 138 | |
d) Der Leistungsanspruch aus Art.1 Abs.1 GG ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben (vgl BVerfGE_107,275 <284>). Der Umfang dieses Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (vgl BVerfGE_91,93 <111 f> ). Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (vgl BVerfGE_115,118 <153> ). Das Sozialstaatsgebot des Art.20 Abs.1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. | |
e) Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (vgl BVerfGE_66,214 <223>; BVerfGE_68,143 <153>; BVerfGE_82,60 <88>; BVerfGE_99,246 <260>; BVerfGE_112,268 <280>; BVerfGE_120,125 <155> ). Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor (ebenso bei grundrechtlichen Schutzpflichten vgl BVerfGE_46,160 <164>; BVerfGE_96,56 <64>; BVerfGE_115,118 <160>); er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung. 140 | |
f) Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl BVerfGK_5,237 <241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs.2 SGB II einen Festbetrag vorsieht. | |
2. a) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich - bezogen auf das Ergebnis - die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl BVerfGE_82,60 <91 f>). 142 | |
b) Innerhalb der materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auch deshalb auf das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums, weil eine Ergebniskontrolle am Maßstab dieses Grundrechts nur begrenzt möglich ist. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein. | |
c) Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art.1 Abs.1 in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. | |
d) Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG in Einklang. | |
3. Andere Grundrechte, wie zum Beispiel Art.3 Abs.1 GG oder Art.6 Abs.1 GG, vermögen für die Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht keine weiteren Maßstäbe zu setzen. Entscheidend ist von Verfassungs wegen allein, dass für jede individuelle hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG ausreichend erfasst wird; eines Rückgriffs auf weitere Grundrechte bedarf es hier nicht. II. | |
Nach diesen Grundsätzen genügen die vorgelegten Vorschriften den Vorgaben von Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG nicht. Der Gesetzgeber hat zwar durch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch das Ziel, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, dem Grunde nach zutreffend definiert (1.). Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gesamtbetrag der in § 20 Abs.2 1.Halbsatz und Abs.3 Satz 1 SGB II aF sowie in § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.1 1.Alt SGB II aF festgesetzten Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend ist (2.). Der Gesetzgeber hat für die Basisregelleistung nach § 20 Abs.2 1.Halbsatz SGB II aF auch grundsätzlich ein taugliches Berechnungsverfahren zur Bemessung des Existenzminimums gefunden (3.). Bei der Bemessung der Regelleistung von 345 Euro hat er dieses jedoch in verschiedenen Hinsichten verlassen, ohne es durch andere erkennbare oder tragfähige Kriterien zu ersetzen (4.). Dies führt auch zur Verfassungswidrigkeit der abgeleiteten Leistungen nach § 20 Abs.3 Satz 1 SGB II aF (5.) und nach § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.1 1.Alt SGB II aF; letztere leidet zudem an einem völligen Ermittlungsausfall im Hinblick auf den kinderspezifischen Bedarf (6). | |
1. Mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bestandteil der im Sozialgesetzbuch Zweites Buch geregelten Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der Gesetzgeber entsprechend den materiellen Vorgaben des Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG ein subsidiäres System sozialer Sicherung des Existenzminimums geschaffen, das nach seiner Zielrichtung sämtlichen Bedarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll. | |
a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs.1 Satz 1 SGB II aF beziehungsweise in § 20 Abs.1 SGB II nF sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.2a und § 10 SGB V, § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs.1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher. | |
b) § 20 Abs.1 Satz 1 SGB II aF, auf den § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.1 SGB II aF mit der Verweisung in § 28 Abs.1 Satz 2 SGB II aF auf § 19 Satz 1 Nr.1 SGB II aF ("Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts") Bezug nimmt, umfasst grundsätzlich auch alle existentiellen Bedarfslagen von Kindern. Das Fehlen einer § 27 Abs.2 SGB XII entsprechenden Regelung, wonach der notwendige Lebensunterhalt bei Kindern und Jugendlichen auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen entstehenden Bedarf umfasst, bedeutet nicht, dass kinderspezifische existentielle Bedarfslagen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht berücksichtigt werden sollten. Vielmehr lässt sich auch kinderspezifischer Bedarf im Allgemeinen unter die Aufzählung in § 20 Abs.1 Satz 1 SGB II aF, insbesondere unter den Teilaspekt der "Bedarfe des täglichen Lebens", subsumieren. 150 | |
c) Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Sozialgesetzbuch Zweites Buch dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung, entsteht, durch Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält. Eine verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs.1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können Hilfebedürftige ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender und unabweisbarer einmaliger Bedarf durch angesparte Mittel nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird zwar in den nachfolgenden Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der Regelleistung einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers ist diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden. | |
2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von gerundet 345, 311 und 207 Euro können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend erkannt werden. 152 | |
a) Für den Betrag der Regelleistung von 345 Euro nach § 20 Abs.2 1.Halbsatz SGB II aF kann eine evidente Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil die Regelleistung zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des Existenzminimums weiter ist. So kommt beispielsweise eine Untersuchung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu dem Ergebnis, dass die Beträge des § 2 Abs.2 Regelsatzverordnung für "Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren" sowie für "Beherbergungsdienstleistungen, Gaststättenbesuche" die Ernährung eines Alleinstehenden mit Vollkost decken können (vgl seine Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 3.Aufl, sub III 2 | |
Der Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen Rechtsbereichen, zum Beispiel bei den Einkommensgrenzen im Prozesskostenhilferecht oder bei den Pfändungsfreigrenzen, andere Beträge festgesetzt hat, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Bedarfsgerechtigkeit der Summe von 345 Euro. Der Gesetzgeber kann in anderen Bereichen unterschiedliche Wertungen nach der jeweiligen ratio legis treffen und dabei auch über das hinausgehen, was er von Verfassungs wegen denjenigen zur Verfügung stellen muss, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Aus anderen Rechtsbereichen können daher keine Rückschlüsse auf die notwendige Höhe der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gezogen werden. | |
b) Dies gilt auch für den sich aus § 20 Abs.3 Satz 1 SGB II aF ergebenden Betrag von 311 Euro für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl BVerfGK_8,338 <342>). Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt. Eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gemeinschaftlichen Bedarfs trägt jedenfalls, anders als das früher im Sozialhilferecht praktizierte Haushaltsvorstandsprinzip, Art.3 Abs.2 GG Rechnung. | |
c) Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist. | |
aa) Allerdings ist das Leistungsniveau für Kinder im Alter von 7 Jahren bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres und damit auch für die meisten minderjährigen Kläger der Ausgangsverfahren gegenüber der Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz gesunken. Nach § 2 Abs.3 Regelsatzverordnung 1990 betrug der Regelsatz für Kinder in diesem Alter 65 % des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand. Dies ergab mithin am 1.Juli 2003 einen Regelsatz für diese Altersgruppe von gerundet 193 Euro. Nach den statistischen Erhebungen des Vierten Existenzminimumsberichts der Bundesregierung, an die der Referentenentwurf zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch anknüpfte, machte der einmalige Bedarf bei Kindern 20 % des jeweiligen Regelsatzes (dh ab dem 1.Juli 2003 gerundet monatlich 39 Euro) aus (vgl BTDrucks 14/7765, S.2). Eine Aufstockung der Regelsätze um den nunmehr durch monatliche Rücklagen zu deckenden einmaligen Bedarf hätte deshalb zu einer Regelleistung von rund 232 Euro führen müssen. | |
Hieraus kann jedoch noch nicht gefolgert werden, dass der Betrag von 207 Euro für Kinder in der genannten Altersgruppe offensichtlich nicht bedarfsdeckend ist. Ausgehend von den Untersuchungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ist nicht ersichtlich, dass der Betrag von 207 Euro nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere den Ernährungsbedarf, von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres zu decken. In Anbetracht des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen müssen, kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Gesamtbetrag von 207 Euro das zur Sicherung des Existenzminimums Notwendige offensichtlich unterschreitet. | |
bb) Die Regelleistung für Kinder in Höhe von 207 Euro ist auch nicht deshalb evident unzureichend, weil dieser Betrag nicht der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Kinder nach § 32 Abs.6 Einkommensteuergesetz (EStG) entspricht. Der steuerliche Abzug derartiger Aufwendungen definiert und berücksichtigt zugleich die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen eines Steuerpflichtigen für seine Kinder; der staatliche Steuerzugriff findet seine verfassungsrechtlichen Leitlinien in Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.1 und 2 GG. Der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums beruht hingegen auf Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs.1 GG, steht jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft - auch Kindern - individuell zu und geht vom absolut notwendigen Bedarf aus. Deswegen können steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen unterschiedliche Höhe erreichen. Auch können Normen des Einkommensteuerrechts fördernden Charakter aufweisen (vgl zB zum Kindergeld § 31 Satz 2 EStG) oder zusätzliche, nicht existenznotwendige Aufwendungen erfassen. | |
3. Zur Bestimmung der Regelleistung nach § 20 Abs.2 1.Halbsatz SGB II aF, welche die Basis für die übrigen Regelleistungsbeträge bildet, hat sich der Gesetzgeber auf ein Verfahren gestützt, das im Grundsatz geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. | |
aa) Die Bemessung der Regelleistung nach § 20 Abs.2 1.Halbsatz SGB II aF folgt dem Verfahren, das für die Bemessung des Eckregelsatzes nach dem Sozialhilferecht gilt. § 28 Abs.3 SGB XII und § 2 Regelsatzverordnung 2005 bilden damit die Grundlage für die Bemessung der Regelleistung von 345 Euro. Dies ergibt sich aus der in § 20 Abs.4 Satz 2 SGB II enthaltenen Verweisung auf § 28 Abs.3 Satz 5 SGB XII und findet seine Bestätigung im Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzentwurf nahm auf eine Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 sowie auf die später erlassene Regelsatzverordnung Bezug (vgl BTDrucks 15/1516, S.56). Die Bundesregierung bezeichnete das Verfahren der Regelsatzbemessung als Referenzsystem für die Bestimmung der Regelleistung (vgl BRDrucks 635/06, S.5). Dass die Einzelheiten des Verfahrens nicht im Sozialgesetzbuch Zweites Buch selbst geregelt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die wesentlichen Entscheidungen dafür hat der Gesetzgeber selbst durch die Festlegung des Betrages von 345 Euro im Sozialgesetzbuch Zweites Buch getroffen. | |
bb) Dass die Regelleistung nach § 20 Abs.2 1.Halbsatz SGB II aF tatsächlich auf dem in § 2 Regelsatzverordnung 2005 konkretisierten Verfahren der Bemessung des sozialhilferechtlichen Eckregelsatzes beruht, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Entwurf der Regelsatzverordnung 2005 mit ausführlicher Begründung erstmals etwa einen Monat nach Erlass des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt den beteiligten Verbänden übersandt und dann erst im März 2004 in der Bundesratsdrucksache 206/04 publiziert wurde. Der zeitliche Ablauf könnte zwar den Eindruck vermitteln, der Gesetzgeber sei schon auf die Endsumme von 345 Euro festgelegt gewesen, weil sie bereits im Referentenentwurf zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch vorgesehen war und der Vor-Entwurf zur Regelsatzverordnung zu einem ähnlichen Ergebnis kam. Darauf kommt es jedoch nicht an. Soweit sich die vom Gesetzgeber festgelegten Sätze auf der Grundlage belastbarer Zahlen und vertretbarer Wertungen im Ergebnis verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen, sind die entsprechenden Regelungen nicht zu beanstanden. Im Übrigen verwendete der Vor-Entwurf zur Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung vom 21.Juli 2003 die Methode, die in § 2 Abs.2 Regelsatzverordnung 2005 Eingang fand. Dieser Entwurf sowie der Referentenentwurf zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurden nach den Angaben der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung in einer interministeriellen und interfraktionellen Arbeitsgruppe beraten; dort stimmte man sich über die maßgebliche Methode zur Festlegung des Eckregelsatzes und der Regelleistung ab. In der Sache hat man bereits ein gemeinsames Verfahren zur Bestimmung der Regelleistung angewandt, denn im Zeitpunkt der Verabschiedung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt war man sich insoweit über das eingeschlagene Verfahren der Ermittlung der Regelleistung von 345 Euro einig. | |
b) Das nach § 28 Abs. 3 SGB XII und § 2 Regelsatzverordnung 2005 maßgebliche Statistikmodell ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. | |
aa) Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs.3 Satz 2 und 3 SGB XII die Grundregeln für das Statistikmodell festgelegt. Die Vorschrift bestimmt: | |
"Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen." | |
Maßgeblich für die Festsetzung des Regelsatzes sind also die entscheidenden Faktoren des Existenzminimums: Mit den Lebenshaltungskosten werden die existenznotwendigen Aufwendungen erfasst; die Orientierung am Verbraucherverhalten auf statistischer Basis soll den physischen und soziokulturellen Bedarf auf der Ausgabenseite empirisch abbilden; die Berücksichtigung des Nettoeinkommens stellt den Bezug zu den Erwerbstätigen her. Die Konzentration der Ermittlung auf die Verhältnisse der unteren Einkommensgruppen ist sachlich angemessen, weil in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das Existenznotwendige hinaus getätigt werden. | |
Das im früheren Sozialhilferecht bis Anfang der 1990er Jahre geltende Warenkorbmodell muss nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dem verbrauchsbezogenen Ansatz des Statistikmodells vorgezogen werden. Die Berechnung des Existenzminimums anhand eines Warenkorbs notwendiger Güter und Dienstleistungen mit anschließender Ermittlung und Bewertung der dafür zu entrichtenden Preise ist in gleicher Weise gerechtfertigt wie der Einsatz einer Statistik- und Verbrauchsmethode unter der Prämisse, dass auch das Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen der Bevölkerung zu erkennen gibt, welche Aufwendungen für das menschenwürdige Existenzminimum erforderlich sind. Die Statistik- und Verbrauchsmethode hat gegenüber der Warenkorbmethode sogar den Vorteil, dass sie nicht das über die Sicherung des physischen Überlebens hinausgehende Existenzminimum anhand einzelner ausgewählter Bedarfspositionen festsetzt, sondern die neben dem physischen Existenzminimum zusätzlich erforderlichen Aufwendungen zur Gewährleistung eines Minimums an gesellschaftlicher Teilhabe am tatsächlichen Ausgabeverhalten misst. | |
bb) Das geltende Statistikmodell stützt sich auf geeignete empirische Daten. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, aus der sich nach § 28 Abs.3 Satz 4 SGB XII und § 2 Abs.1 Satz 1 Regelsatzverordnung der Eckregelsatz ableitet, liefert eine realitätsnahe Ermittlungsgrundlage. Die freiwilligen Eintragungen in den Haushaltsbüchern der befragten Referenzgruppe, welche die Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bilden, werden durch zahlreiche Kontrollfragen verifiziert. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet insofern in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab. | |
Die Auswahl der Referenzgruppe, nach deren Ausgaben der Eckregelsatz bemessen wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zugrunde zu legen sind nach § 2 Abs.3 Regelsatzverordnung die Verbrauchsausgaben der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte (unterstes Quintil). Maßgeblich sind nach der Systematik der Regelsatzverordnung Einpersonenhaushalte. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, jedoch aus der Definition des Eckregelsatzes als Regelsatz für den Haushaltsvorstand oder einen Alleinstehenden in § 3 Abs.1 Satz 2 und 3 Regelsatzverordnung (vgl. BRDrucks 206/04, S.10; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl. 2008, § 20 Rn.23). Für die Bestimmung der für einen Alleinstehenden notwendigen Leistungen ist die Beschränkung auf Einpersonenhaushalte sachgerecht. Der Gesetzgeber konnte zudem davon ausgehen, dass die Verbrauchsausgaben dieses untersten Quintils eine geeignete Datengrundlage liefern. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Wahl einer anderen Referenzgruppe, zum Beispiel des zweiten Zehntels oder Dezils, angemessener gewesen wäre. Denn die Wahl des untersten Quintils beruhte auf der sachgerechten Erwägung, die Referenzgruppe der Bezieher von geringen Einkommen möglichst breit zu fassen, um statistisch zuverlässige Daten zu verwenden. Darüber hinaus vermeidet die erfolgte Herausnahme von Sozialhilfeempfängern Zirkelschlüsse, die entstünden, wenn man das Verbrauchsverhalten von Hilfeempfängern selbst zur Grundlage der Bedarfsermittlung machen würde. | |
Der Gesetzgeber konnte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vertretbar davon ausgehen, dass die bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde gelegte Referenzgruppe statistisch zuverlässig über der Sozialhilfeschwelle lag (vgl. zu diesem Kriterium bereits BVerwGE_102,366 <369>). Die dazu vom Hessischen Landessozialgericht vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Die Einbeziehung von Sozialhilfeempfängern und von Personen, die ihre Ausgaben nicht nur aus eigenem Einkommen, sondern auch durch Auflösung von Vermögen und Zuwendungen Dritter tätigen ("versteckte Armut") in das unterste Quintil würde in der Tat die Datenbasis verfälschen. Das Statistische Bundesamt hat jedoch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diejenigen Personen, die während des Zeitraums von drei Monaten, in denen sie Eintragungen in die Haushaltsbücher vornehmen, ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Leistungen der Sozialhilfe bestritten haben, konsequent ausgeschlossen wurden. Was die Dunkelziffer der "versteckt armen" Haushalte anbetrifft, konnte auch der Caritasverband, der einen eigenen Vorschlag zur Bemessung der Regelleistung unter Herausrechnung dieser Haushalte unterbreitet hat, keine konkreten Angaben machen. Es ist deshalb vertretbar, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Anteil "versteckt armer" Haushalte auf empirisch unsicherer Grundlage zu schätzen und auf diese Weise das monatliche Nettoeinkommen, das den Grenzwert für die Bestimmung der Referenzgruppe bildet, höher festzusetzen. Der Gesetzgeber bleibt freilich entsprechend seiner Pflicht zur Fortentwicklung seines Bedarfsermittlungssystems verpflichtet, bei der Auswertung künftiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden. 170 | |
cc) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung der Regelleistung einfließen. Allerdings muss der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt sein. So kann das Existenzminimum nicht allein durch die Regelleistung, sondern durch andere soziale Leistungen, zum Beispiel zur Kostendeckung von Unterkunft und Heizung, gesichert werden; dann ist es gerechtfertigt, derartige in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfasste Ausgaben bei der Regelleistung nicht zu berücksichtigen. Aus dem gleichen Grund können auch solche Ausgaben abgesetzt werden, denen in anderen Gesetzen durch Rechtsansprüche auf Leistungen oder auf Kostenbefreiung hinreichend Rechnung getragen wird. 171 | |
Die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat der Normgeber sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Auch die Höhe einer Kürzung muss sich aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe oder aus einer anderen, zuverlässigen Erhebung ergeben. Eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage ist dabei nicht ausgeschlossen; Schätzungen "ins Blaue hinein" laufen jedoch einem Verfahren realitätsgerechter Ermittlung zuwider und verstoßen deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Damit geprüft werden kann, ob die vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen und Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprechen, trifft den Normgeber die Obliegenheit, sie nachvollziehbar zu begründen; das ist vor allem zu fordern, wenn er von seiner selbst gewählten Methode abweicht. | |
Auszug aus BVerfG U, 09.02.10, - 1_BvL_1/09 -, www.BVerfG.de, Abs.132 ff | |
§§§ | |
10.004 | Anlasslose Datenspeicherung |
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1) Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2006 (ABl L 105 vom 13.April 2006, S.54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art.10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an. | |
2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. | |
3) Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art.73 Abs.1 Nr.7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen. | |
4) Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht. | |
5) Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden. | |
6) Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
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T-10-04 | Eingriff ins Fernmeldegeheimnis |
"Die Verfassungsbeschwerden sind im Wesentlichen begründet. Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt. Die grundrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes stehen einer - anders gestalteten - Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG nicht entgegen. | |
Unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4) im Verfahren 1 BvR 256/08, soweit diese eine Verletzung von Art.12 Abs.1 GG rügt. I. | |
Die Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art.267 AEUV. Zwar könnte eine entsprechende Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht (vgl BVerfGE_37,271 <282> ) insbesondere in Betracht kommen, wenn die Auslegung oder die Wirksamkeit von Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht in Frage stehen, das Vorrang vor innerstaatlichem Recht beansprucht und dessen Umsetzung vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes geprüft wird. Jedoch kann eine solche Vorlage nur dann zulässig und geboten sein, wenn es auf die Auslegung beziehungsweise Wirksamkeit des Unionsrechts ankommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. | |
Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland für die Gestaltung der in ihr vorgeschriebenen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten einen weiten Entscheidungsspielraum. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar dazu, Betreibern von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten die Speicherung von praktisch allen Telekommunikationsverkehrsdaten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten vorzuschreiben (Art.1, 3, 5 und 6 Richtlinie 2006/24/EG). Ihre Regelungen sind dabei aber im Wesentlichen auf die Speicherungspflichten selbst beschränkt und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere harmonisieren sie weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung und des Austausches dieser Daten zwischen diesen Behörden (vgl EuGH, Urteil vom 10.Februar 2009 - Rs.C-301/06 -, Rn.83). Ausgehend von den Mindestanforderungen der Richtlinie (Art.7 und 13 Richtlinie 2006/24/EG) liegt es ebenfalls bei den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit, Transparenz und Rechtsschutz zu ergreifen. | |
Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen. Vielmehr kann sie auch unabhängig von einem etwaigen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nach den Maßgaben der Grundrechte des Grundgesetzes zulässig angeordnet werden (siehe unten IV). Eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften insgesamt am Maßstab der deutschen Grundrechte gerät damit nicht in Konflikt mit der Richtlinie 2006/24/EG, so dass es auf deren Wirksamkeit und Vorrang nicht ankommt. II. | |
Die angegriffenen Vorschriften greifen in Art.10 Abs.1 GG ein. | |
1. Art.10 Abs.1 GG gewährleistet das Telekommunikationsgeheimnis, welches die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl BVerfGE_106,28 <35 f>; BVerfGE_120,274 <306 f>) vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt schützt (vgl BVerfGE_100,313 <358>; BVerfgE_106,28 <37> ). Dieser Schutz erfasst dabei nicht nur die Inhalte der Kommunikation. Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl BVerfGE_67,157 <172>; BVerfGE_85,386 <396>; BVerfGE_100,313 <358>; BVerfGE_107,299 <312 f>; BVerfGE_115,166 <183>; BVerfGE_120,274 <307>). | |
Der Schutz durch Art.10 Abs.1 GG gilt nicht nur dem ersten Zugriff, mit dem die öffentliche Gewalt von Telekommunikationsvorgängen und -inhalten Kenntnis nimmt. Seine Schutzwirkung erstreckt sich auch auf die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an die Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgängen anschließen, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl BVerfGE_100,313 <359> ). Ein Grundrechtseingriff ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung durch die öffentliche Gewalt (vgl BVerfGE_85,386 <398>; BVerfGE_100,313 <366>; BVerfGE_110,33 <52 f>). In der Erfassung von Telekommunikationsdaten, ihrer Speicherung, ihrem Abgleich mit anderen Daten, ihrer Auswertung, ihrer Selektierung zur weiteren Verwendung oder ihrer Übermittlung an Dritte liegen damit je eigene Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis (vgl BVerfGE_100,313 <366 f> ). Folglich liegt in der Anordnung gegenüber Kommunikationsunternehmen, Telekommunikationsdaten zu erheben, zu speichern und an staatliche Stellen zu übermitteln, jeweils ein Eingriff in Art.10 Abs.1 GG (vgl BVerfGE_107,299 <313>). | |
Das aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt neben Art.10 GG nicht zur Anwendung. Bezogen auf die Telekommunikation enthält Art.10 GG eine spezielle Garantie, die die allgemeine Vorschrift verdrängt und aus der sich besondere Anforderungen für die Daten ergeben, die durch Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis erlangt werden. Insoweit lassen sich allerdings die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art.10 GG übertragen (vgl BVerfGE_100,313 <358 f>). | |
2. a) Die in § 113a Abs.1 TKG den Diensteanbietern auferlegte Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein. Dies gilt zunächst für die Speicherungspflichten bezüglich der Telekommunikationsdienste gemäß § 113a Abs.2 bis 5 TKG und in Verbindung hiermit gemäß § 113a Abs.6 und 7 TKG. Die insoweit zu speichernden Angaben geben Auskunft darüber, ob, wann, wo und wie oft zwischen welchen Telekommunikationseinrichtungen Verbindungen aufgenommen oder aufzunehmen versucht wurden. Insbesondere gilt dies auch für die Speicherung der Daten zu Diensten der elektronischen Post gemäß § 113a Abs.3 TKG, deren Vertraulichkeit gleichfalls durch Art.10 Abs.1 GG geschützt wird (vgl BVerfGE_113,348 <383>; BVerfGE_120,274 <307>). Dass sich E-Mails technisch leicht abfangen lassen, ändert an deren vertraulichem Charakter und ihrer Schutzwürdigkeit nichts. Einen Eingriff in Art.10 Abs.1 GG begründet dabei auch die Speicherung der den Internetzugang betreffenden Daten gemäß § 113a Abs.4 TKG. Zwar ermöglicht der Internetzugang nicht nur die Aufnahme von Individualkommunikation, die dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses unterfällt, sondern auch die Teilnahme an Massenkommunikation. Da eine Unterscheidung zwischen Individual- und Massenkommunikation ohne eine der Schutzfunktion des Grundrechts zuwiderlaufende Anknüpfung an den Inhalt der jeweils übermittelten Information nicht möglich ist, ist bereits in der Speicherung der den Internetzugang als solchen betreffenden Daten ein Eingriff zu sehen, auch wenn sie Angaben über die aufgerufenen Internetseiten nicht enthalten (vgl Gusy, in: v Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd.1, 5.Aufl. 2005, Art.10 Rn.44; Hermes, in: Dreier, GG, Bd.1, 2.Aufl 2004, Art.10 Rn.39). | |
Die Eingriffsqualität des § 113a TKG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in dieser Vorschrift vorgeschriebene Speicherung nicht durch den Staat selbst, sondern durch private Diensteanbieter erfolgt. Denn diese werden allein als Hilfspersonen für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in Anspruch genommen. § 113a TKG verpflichtet die privaten Telekommunikationsunternehmen zur Datenspeicherung allein für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden zu Zwecken der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben gemäß § 113b TKG. Dabei ordnet der Staat die mit der Speicherung verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung unmittelbar an, ohne dass den speicherungspflichtigen Unternehmen insoweit ein Handlungsspielraum verbleibt; die Daten sind so zu speichern, dass Auskunftsersuchen der berechtigten öffentlichen Stellen nach § 113a Abs.9 TKG unverzüglich erfüllt werden können. Unter diesen Voraussetzungen ist die Speicherung der Daten rechtlich dem Gesetzgeber als unmittelbarer Eingriff in Art.10 Abs.1 GG zuzurechnen (vgl BVerfGE_107,299 <313 f>). | |
b) Grundrechtseingriffe in Art.10 Abs.1 GG liegen auch in den Regelungen zur Datenübermittlung in § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG. Zwar eröffnet diese Vorschrift für sich genommen noch keine Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten, sondern verweist auf weitere gesetzlich eigens zu schaffende Abrufnormen. Jedoch liegt in ihr die grundlegende Bestimmung, für welche Zwecke die Daten verwendet werden dürfen. Sie befreit diesbezüglich die Telekommunikationsunternehmen von ihrer im Übrigen geltenden Geheimhaltungspflicht. Dass die Datenverwendung letztlich endgültig erst im gestuften Ineinandergreifen von Vorschriften auf verschiedenen Normebenen ihre Gesamtregelung findet, ändert nichts daran, dass die Definition der Verwendungszwecke und die Erlaubnis zur Datenübermittlung Teil der Verwendungsregelung sind und insoweit Eingriffscharakter haben. Auch hier ist es unerheblich, dass § 113b TKG eine Übermittlung der Daten seitens privater Diensteanbieter betrifft. Die vorgesehene Übermittlung beruht auf einer gesetzlichen Regelung und damit unmittelbar auf einem Akt der nach Art.1 Abs.3 GG grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt, setzt eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall voraus und erfolgt an Behörden. Sie ist damit rechtlich als Eingriff des Staates anzusehen. | |
c) Einen Eingriff in Art.10 Abs.1 GG begründet auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs.1 TKG. Danach können Behörden von den Diensteanbietern Auskünfte über Bestands- und Kundendaten gemäß §§ 95, 111 TKG verlangen, die die Diensteanbieter nur unter Nutzung der nach § 113a Abs.4 TKG gespeicherten Daten ermitteln können. Unabhängig von der Frage, ob und wieweit in Auskünften gemäß § 113 TKG allgemein ein Eingriff in Art.10 Abs.1 GG liegt beziehungsweise ob insoweit grundsätzlich allein das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG einschlägig ist, ist jedenfalls für Auskünfte gemäß § 113b Satz 1 Halbsatz 2, § 113 Abs.1 TKG ein Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis des Art.10 Abs.1 GG zu bejahen. Denn es wird hier die Nutzung der gemäß § 113a TKG gespeicherten und damit durch einen Eingriff in Art.10 Abs.1 GG gewonnenen Daten geregelt. Jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art.10 Abs.1 GG erhoben worden sind, bleibt stets an diesem Grundrecht zu messen (vgl BVerfGE_100,313 <359>; BVerfGE_110,33 <68 f>; BVerfGE_113,348 <365>). Auch hier kann es nicht darauf ankommen, dass diese gesetzlich vorgeschriebene Nutzung nicht durch die öffentliche Hand selbst, sondern - in Erfüllung des Auskunftsverlangens - durch private Anbieter erfolgt. | |
d) Einen Eingriff in Art.10 Abs.1 GG begründet schließlich auch § 100g StPO. Er ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden, sich die nach § 113a TKG gespeicherten Daten von den zur Speicherung Verpflichteten übermitteln zu lassen und zu nutzen. § 100g Abs.1 Satz 1 StPO selbst sowie das Gebrauchmachen von dieser Ermächtigung greifen als Akte der öffentlichen Gewalt daher gleichfalls in den Schutzbereich von Art.10 Abs.1 GG ein. III. | |
In formeller Hinsicht begegnen die angegriffenen Vorschriften keinen Bedenken. Sie genügen dem Gesetzesvorbehalt des Art.10 Abs.2 Satz 1 GG und sind durch eine Kompetenz des Bundes gedeckt. | |
1. Beschränkungen des Telekommunikationsgeheimnisses dürfen gemäß Art.10 Abs.2 Satz 1 GG nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Keinen Zweifeln unterliegen insoweit zunächst § 113b TKG und § 100g StPO, die - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Vorschriften - eine gesetzliche Grundlage für den Erlass einzelfallbezogener Anordnungen darstellen, aufgrund deren der Zugriff auf die Daten erfolgt. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist insoweit auch § 113a TKG, der für die Speicherung der Daten nicht auf einzelfallbezogene Anordnungen verweist, sondern diese unmittelbar selbst vorschreibt. Art.10 Abs.2 Satz 1 GG steht Beschränkungen des Telekommunikationsgeheimnisses auch unmittelbar durch Gesetz nicht entgegen (vgl BVerfGE_85,386 <396 ff>). | |
2. Dem Bund fehlt es nicht an einer Gesetzgebungskompetenz. Die §§ 113a, 113b TKG finden ihre Kompetenzgrundlage in Art.73 Abs.1 Nr.7 GG, § 100g StPO findet sie in Art.74 Abs.1 Nr.1, Art.72 Abs.1 GG. | |
Art.73 Abs.1 Nr.7 GG berechtigt unmittelbar allerdings nur zur Regelung der technischen Seite der Errichtung einer Telekommunikationsinfrastruktur und der Informationsübermittlung mit Hilfe von Telekommunikationsanlagen. Von der Norm nicht umfasst sind Regelungen, die auf die übermittelten Inhalte oder die Art der Nutzung der Telekommunikation gerichtet sind (vgl BVerfGE_113,348 <368>; BVerfGE_114,371 <385> ) und etwa eine Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Erlangung von Informationen für Aufgaben der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr vorsehen. Solche Regelungen sind im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz jeweils dem Rechtsbereich zuzuordnen, für dessen Zwecke die Überwachung erfolgt (vgl BVerfGE_113,348 <368>). 201 | |
Die §§ 113a und 113b TKG sind von der Kompetenz zur Regelung des Telekommunikationsrechts jedoch als Bestandteil der hiermit zu verbindenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen kraft Sachzusammenhangs miterfasst. Mangels ausdrücklicher Kompetenzzuweisung fällt das Recht des Datenschutzes zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Eine bundesgesetzliche Zuständigkeit für dessen Regelung besteht kraft Sachzusammenhangs jedoch insoweit, als der Bund eine ihm zur Gesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht regeln kann, ohne dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeregelt werden (vgl BVerfGE_3,407 <421>; BVerfGE_98,265 <299>; BVerfGE_106,62 <115>; BVerfGE_110,33 <48> ; stRspr; zum Datenschutzrecht vgl Simitis, in: Simitis, BDSG, 6.Aufl 2006, § 1 Rn.4). Dies ist für die §§ 113a, 113b TKG der Fall. Diese stehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zum Datenschutz und normieren in Anknüpfung an die Regelung der technischen Bedingungen der Informationsübermittlung die jeweils zu beachtenden Anforderungen an den Umgang mit den bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzeugten oder verarbeiteten Daten. Sie knüpfen damit unmittelbar an Sachverhalte an, die in den Bereich der Gesetzgebungsmaterie der Telekommunikation fallen. Wegen dieses engen Zusammenhangs zwischen technischem Übermittlungsvorgang und den dabei anfallenden Daten kann die erforderliche datenschutzrechtliche Regelung ihrer Verwendung nur einheitlich durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, der über die Kompetenz zur Regelung des Übermittlungsvorgangs verfügt. Andernfalls bestünde die Gefahr eines Inkongruenzen verursachenden Auseinanderfallens der technischen und datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenverarbeitung. Dementsprechend enthält das Telekommunikationsgesetz neben den Regelungen der §§ 113a und 113b TKG und über das Fernmeldegeheimnis in den §§ 88 ff. TKG auch in den §§ 91 bis 107 TKG umfangreiche bereichsspezifische Regelungen zum Datenschutz, deren kompetenzielle Rechtmäßigkeit bisher - soweit ersichtlich - nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wurde. 202 | |
Der Reichweite nach kann der Bund auf dieser Kompetenzgrundlage diejenigen Regelungen treffen, die zu einer grundrechtskonformen Regelung der Datenverwendung erforderlich sind. Insbesondere kann er die Bestimmungen vorsehen, die notwendig sind, damit die in § 113a TKG vorgesehene Datenspeicherung und die Übermittlung der Daten an Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste und ihre Verwendung zur Erteilung von Auskünften nach § 113 TKG den grundrechtlichen Anforderungen von Art.10 Abs.1 GG genügen. Da Eingriffe in Art.10 Abs.1 GG voraussetzen, dass ihr Zweck bereichsspezifisch, präzise und normenklar bestimmt ist (vgl BVerfGE_100,313 <359 f>; BVerfGE_110,33 <53>; BVerfGE_115,320 <365>; BVerfGE_118,168 <187 f> ), beinhaltet dies die Kompetenz zur bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Regelung des Zwecks der Speicherung. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes reicht diesbezüglich freilich nur so weit, wie dies nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und den hiermit verbundenen verfassungsrechtlichen Anforderungen geboten ist. Die Ermächtigungen zum Datenabruf selbst kann der Bund deshalb nicht auf Art.73 Abs.1 Nr.7 GG stützen. Er bedarf dafür eines eigenen Kompetenztitels oder muss die Entscheidung hierüber den Ländern überlassen. 203 | |
§§ 113a, 113b TKG tragen dem vom Grundsatz her Rechnung. Sie beschränken sich allein darauf, durch Speicherungspflichten und Übermittlungsregelungen die Voraussetzungen für einen staatlichen Zugriff auf die Daten zu schaffen. Deren Ausfüllung bleibt demgegenüber eigenen Regelungen zum Datenabruf überlassen. Unbeschadet der materiellrechtlichen Frage, ob der Bund die Verwendungszwecke hierbei sachlich hinreichend begrenzt hat (siehe unten C V 5 und VI 3 b), sind hiergegen kompetenzrechtlich keine Einwände zu erheben. IV. | |
Materiell verfassungsgemäß sind die Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis, wenn sie legitimen Gemeinwohlzwecken dienen und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl BVerfGE_100,313 <359>), das heißt zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl BVerfGE_109,279 <335 ff>; BVerfGE_115,320 <345>; BVerfGE_118,168 <193>; BVerfGE_120,274 <318 f>; stRspr). | |
Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist danach mit Art.10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Gesetzgeber kann mit einer solchen Regelung legitime Zwecke verfolgen, für deren Erreichung eine solche Speicherung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet und erforderlich ist. Einer solchen Speicherung fehlt es auch in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht von vornherein an einer Rechtfertigungsfähigkeit. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfGE_65,1 <46 f>; BVerfGE_115,320 <350>; BVerfGE_118,168 <187>). | |
1. Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl BVerfGE_100,313 <373, 383 f>; BVerfGE_107,299 <316>; BVerfGE_109,279 <336>; BVerfGE_115,320 <345>). Dabei liegt eine illegitime, das Freiheitsprinzip des Art.10 Abs.1 GG selbst aufhebende Zielsetzung nicht schon darin, dass die Telekommunikationsverkehrsdaten anlasslos vorsorglich gesichert werden sollen. Art.10 Abs.1 GG verbietet nicht jede vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Daten überhaupt, sondern schützt vor einer unverhältnismäßigen Gestaltung solcher Datensammlungen und hierbei insbesondere vor entgrenzenden Zwecksetzungen. Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl BVerfGE_65,1 <46>; BVerfGE_100,313 <360> ). Eine vorsorglich anlasslose Datenspeicherung ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Sie unterliegt sowohl hinsichtlich ihrer Begründung als auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, insbesondere auch in Bezug auf die vorgesehenen Verwendungszwecke, besonders strengen Anforderungen. | |
2. Eine vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zur späteren anlassbezogenen Übermittlung an die für die Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zuständigen Behörden beziehungsweise an die Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber zur Erreichung seiner Ziele als geeignet ansehen. Es werden hierdurch Aufklärungsmöglichkeiten geschaffen, die sonst nicht bestünden und angesichts der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation auch für die Vorbereitung und Begehung von Straftaten in vielen Fällen erfolgversprechend sind. Unerheblich ist, ob die vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen in der Lage sind, lückenlos alle Telekommunikationsverbindungen zu rekonstruieren. Auch wenn eine solche Datenspeicherung nicht sicherstellen kann, dass alle Telekommunikationsverbindungen verlässlich bestimmten Anschlussnehmern zugeordnet werden können, und etwa Kriminelle die Speicherung durch die Nutzung von Hotspots, Internetcafés, ausländischen Internettelefondiensten oder unter falschen Namen angemeldeten Prepaid-Handys unterlaufen können, kann dies der Geeignetheit einer solchen Regelung nicht entgegenhalten werden. Diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl BVerfGE_63,88 <115>; BVerfGE_67,157 <175>; BVerfGE_96,10 <23>; BVerfGE_103,293 <307>). | |
3. Der Gesetzgeber darf eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten auch als erforderlich beurteilen. Weniger einschneidende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärungsmaßnahmen ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Eine vergleichbar effektive Aufklärungsmöglichkeit liegt insbesondere nicht im sogenannten Quick-Freezing-Verfahren, bei dem an die Stelle der anlasslos-generellen Speicherung der Telekommunikationsdaten eine Speicherung nur im Einzelfall und erst zu dem Zeitpunkt angeordnet wird, zu dem dazu etwa wegen eines bestimmten Tatverdachts konkreter Anlass besteht. Ein solches Verfahren, das Daten aus der Zeit vor der Anordnung ihrer Speicherung nur erfassen kann, soweit sie noch vorhanden sind, ist nicht ebenso wirksam wie eine kontinuierliche Speicherung, die das Vorhandensein eines vollständigen Datenbestandes für die letzten sechs Monate gewährleistet. | |
4. Eine sechsmonatige Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten in einem wie in § 113a TKG vorgesehenen Umfang ist auch nicht von vornherein unverhältnismäßig im engeren Sinne. | |
a) Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt: Erfasst werden über den gesamten Zeitraum von sechs Monaten praktisch sämtliche Telekommunikationsverkehrsdaten aller Bürger ohne Anknüpfung an ein zurechenbar vorwerfbares Verhalten, eine - auch nur abstrakte - Gefährlichkeit oder sonst eine qualifizierte Situation. Die Speicherung bezieht sich dabei auf Alltagshandeln, das im täglichen Miteinander elementar und für die Teilnahme am sozialen Leben in der modernen Welt nicht mehr verzichtbar ist. Grundsätzlich ist keine Form der Telekommunikation prinzipiell von der Speicherung ausgenommen. Zwar lässt die Regelung im Ergebnis vereinzelt Lücken, die verhindern, dass ausnahmslos jede Telekommunikationsverbindung individualisierend rekonstruiert werden kann, wie unter Umständen bei Nutzung von Hotspots, unübersichtlichen privaten Netzwerken oder Diensteanbietern im nichteuropäischen Ausland. Eine reguläre Ausweichmöglichkeit für den Bürger eröffnet dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber versucht vielmehr, grundsätzlich alle Telekommunikationsverbindungen so zu erfassen, dass die Nutzer möglichst flächendeckend ermittelt werden können. | |
Die Aussagekraft dieser Daten ist weitreichend. Je nach Nutzung von Telekommunikationsdiensten seitens der Betroffenen lassen sich schon aus den Daten selbst - und erst recht, wenn diese als Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen dienen - tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivitäten eines jeden Bürgers gewinnen. Zwar werden mit einer Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung, wie in § 113a TKG vorgesehen, nur die Verbindungsdaten (Zeitpunkt, Dauer, beteiligte Anschlüsse sowie - bei der Mobiltelefonie - der Standort) festgehalten, nicht aber auch der Inhalt der Kommunikation. Auch aus diesen Daten lassen sich jedoch bei umfassender und automatisierter Auswertung bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten (deren Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, Institutionen oder Interessenverbänden oder die von ihnen angebotenen Leistungen), Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen derjenigen, deren Verbindungsdaten ausgewertet werden. Einen Vertraulichkeitsschutz gibt es insoweit nicht. Je nach Nutzung der Telekommunikation und künftig in zunehmender Dichte kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Bezogen auf Gruppen und Verbände erlauben die Daten überdies unter Umständen die Aufdeckung von internen Einflussstrukturen und Entscheidungsabläufen. | |
Eine Speicherung, die solche Verwendungen grundsätzlich ermöglicht und in bestimmten Fällen ermöglichen soll, begründet einen schwerwiegenden Eingriff. Von Gewicht ist hierbei auch, dass unabhängig von einer wie auch immer geregelten Ausgestaltung der Datenverwendung das Risiko von Bürgern erheblich steigt, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst Anlass dazu gegeben zu haben. Es reicht etwa aus, zu einem ungünstigen Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle gewesen oder von einer bestimmten Person kontaktiert worden zu sein, um in weitem Umfang Ermittlungen ausgesetzt zu werden und unter Erklärungsdruck zu geraten. Auch die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, verschärfen deren belastende Wirkung. Das gilt insbesondere wegen der Vielzahl verschiedener privater Anbieter, bei denen die Telekommunikationsdaten gespeichert werden. Schon angesichts der Anzahl der Speicherungsverpflichteten ist die Zahl derjenigen groß, die Zugriff auf solche Daten haben und haben müssen. Da die Speicherungspflicht kleinere Diensteanbieter mitbetrifft, stößt die Sicherung vor Missbrauch ungeachtet aller möglichen und erforderlichen Anstrengungen des Gesetzgebers auch in Blick auf deren Leistungsfähigkeit auf strukturelle Grenzen. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Anforderungen an die Datenverwaltung und die Übermittlung der Daten an die Behörden ein hohes Maß an Technikbeherrschung sowie anspruchsvolle Software voraussetzen, womit sich zwangsläufig die Gefahr von Schwachstellen und das Risiko von Manipulationen durch interessierte Dritte verbinden. Besonderes Gewicht bekommt die Speicherung der Telekommunikationsdaten weiterhin dadurch, dass sie selbst und die vorgesehene Verwendung der gespeicherten Daten von den Betroffenen unmittelbar nicht bemerkt werden, zugleich aber Verbindungen erfassen, die unter Vertraulichkeitserwartungen aufgenommen werden. Hierdurch ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann. 213 | |
b) Trotz der außerordentlichen Streubreite und des mit ihr verbundenen Eingriffsgewichts ist dem Gesetzgeber die Einführung einer sechsmonatigen Speicherungspflicht, wie in § 113a TKG vorgesehen, verfassungsrechtlich nicht schlechthin verboten. Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Staat eine Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist (vgl BVerfGE_65,1 <46>; BVerfGE_100,313 <360>; BVerfGE_115,320 <350>; BVerfGE_118,168 <187>). Um eine solche von vornherein verbotene Form der Datensammlung handelt es sich bei einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten nicht in jedem Fall. Erfolgt sie zu bestimmten Zwecken, kann eine solche Speicherung eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung (siehe unten V) vielmehr auch den Verhältnismäßigkeitsanforderungen im engeren Sinne genügen. | |
aa) Maßgeblich ist hierfür zunächst, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung. Dieser hat insbesondere, was durch entsprechende Regelungen und technische Vorkehrungen sicherzustellen ist, keinen direkten Zugriff auf die Daten. Der Abruf der Daten seitens staatlicher Stellen erfolgt erst in einem zweiten Schritt und nunmehr anlassbezogen nach rechtlich näher festgelegten Kriterien. Die Ausgestaltung der zum Abruf und zur weiteren Verwendung der gespeicherten Daten ermächtigenden Bestimmungen kann dabei sicherstellen, dass die Speicherung nicht zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken erfolgt. So kann und muss bei Anordnung einer solchen Speicherungspflicht gewährleistet werden, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme und Verwendung der Daten in normenklarer Form in einer Weise begrenzt bleibt, die dem Gewicht der weitreichenden Datenerfassung Rechnung trägt und den Abruf sowie die tatsächliche Verwendung der Daten auf den unbedingt erforderlichen Teil der Datensammlung beschränkt. Die Trennung von Speicherung und Abruf fördert strukturell zugleich die - durch gesetzliche Ausgestaltung näher zu gewährleistende - Transparenz und Kontrolle der Datenverwendung. | |
bb) Eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten hebt auch nicht bereits aus sich heraus das Prinzip des Art.10 Abs.1 GG als solches auf; sie verletzt weder dessen Menschenwürdekern (Art.1 Abs.1 GG) noch dessen Wesensgehalt (Art.19 Abs.2 GG). Sie bleibt trotz ihrer außerordentlichen Weite noch wirksam begrenzt. So wird der Inhalt der Telekommunikation von der auf die Verkehrsdaten beschränkten Speicherung ausgespart. Auch bleibt die Speicherungsdauer zeitlich begrenzt. Zwar ist eine Speicherungsdauer von sechs Monaten angesichts des Umfangs und der Aussagekraft der gespeicherten Daten sehr lang und liegt an der Obergrenze dessen, was unter Verhältnismäßigkeitserwägungen rechtfertigungsfähig ist. Nach ihrem Ablauf kann sich der Bürger jedoch darauf verlassen, dass seine Daten - sofern sie nicht aus gewichtigem Anlass ausnahmsweise abgerufen wurden - gelöscht werden und für niemanden mehr rekonstruierbar sind. | |
cc) Eine Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für sechs Monate stellt sich auch nicht als eine Maßnahme dar, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation oder Aktivitäten der Bürger insgesamt angelegt wäre. Sie knüpft vielmehr in noch begrenzt bleibender Weise an die besondere Bedeutung der Telekommunikation in der modernen Welt an und reagiert auf das spezifische Gefahrenpotential, das sich mit dieser verbindet. Die neuen Telekommunikationsmittel überwinden Zeit und Raum in einer mit anderen Kommunikationsformen unvergleichbaren Weise und grundsätzlich unter Ausschluss öffentlicher Wahrnehmung. Sie erleichtern damit zugleich die verdeckte Kommunikation und Aktion von Straftätern und ermöglichen es auch verstreuten Gruppen von wenigen Personen, sich zusammenzufinden und effektiv zusammenzuarbeiten. Durch die praktisch widerstandsfreie Kommunikation wird eine Bündelung von Wissen, Handlungsbereitschaft und krimineller Energie möglich, die die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung vor neuartige Aufgaben stellt. Manche Straftaten erfolgen unmittelbar mit Hilfe der neuen Technik. Eingebunden in ein Konglomerat von nurmehr technisch miteinander kommunizierenden Rechnern und Rechnernetzen entziehen sich solche Aktivitäten weithin der Beobachtung. Zugleich können sie - etwa durch Angriffe auf die Telekommunikation Dritter - auch neuartige Gefahren begründen. Eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist daher für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung. | |
Hinzu kommt, dass es hinsichtlich der Telekommunikationsdaten mangels öffentlicher Wahrnehmbarkeit auch kein gesellschaftliches Gedächtnis gibt, das es wie in anderen Bereichen erlaubte, zurückliegende Vorgänge auf der Grundlage zufälliger Erinnerung zu rekonstruieren: Telekommunikationsdaten werden entweder gelöscht und sind dann ganz verloren oder werden gespeichert und sind damit voll verfügbar. Daher darf der Gesetzgeber bei der Entscheidung, wie weit solche Daten zu löschen oder zu speichern sind, einen Interessenausgleich vornehmen und die Belange staatlicher Aufgabenwahrnehmung berücksichtigen. Hierbei kann er auch in seine Erwägungen einbeziehen, dass die Verbreitung bestimmter Vertragsgestaltungen der Telekommunikationsdiensteanbieter (wie die Zunahme von Flatrates) bei Geltung einer strikten Löschungspflicht für Telekommunikationsverkehrsdaten, die für die Vertragsabwicklung nicht benötigt werden, die Verfügbarkeit solcher Daten reduziert. Auch insoweit kann sich die vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten auf Gesichtspunkte stützen, die in Besonderheiten der modernen Telekommunikation einen spezifischen Grund haben. | |
Umgekehrt darf die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht als Schritt hin zu einer Gesetzgebung verstanden werden, die auf eine möglichst flächendeckende vorsorgliche Speicherung aller für die Strafverfolgung oder Gefahrenprävention nützlichen Daten zielte. Eine solche Gesetzgebung wäre, unabhängig von der Gestaltung der Verwendungsregelungen, von vornherein mit der Verfassung unvereinbar. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt vielmehr voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Sie darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivitäten der Bürger führen. Maßgeblich für die Rechtfertigungsfähigkeit einer solchen Speicherung ist deshalb insbesondere, dass sie nicht direkt durch staatliche Stellen erfolgt, dass sie nicht auch die Kommunikationsinhalte erfasst und dass auch die Speicherung der von ihren Kunden aufgerufenen Internetseiten durch kommerzielle Diensteanbieter grundsätzlich untersagt ist. Die Einführung der Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung kann damit nicht als Vorbild für die Schaffung weiterer vorsorglich anlassloser Datensammlungen dienen, sondern zwingt den Gesetzgeber bei der Erwägung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen zu größerer Zurückhaltung. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (vgl zum grundgesetzlichen Identitätsvorbehalt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30.Juni 2009 - 2_BvE_2/08 ua -, juris, Rn.240), für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer. | |
dd) Zusammenfassend ist eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten in dem vom Gesetzgeber in § 113a Abs.1 bis 8 TKG vorgesehenen Umfang unter den gegenwärtigen Umständen nicht von vornherein unverhältnismäßig. Für ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ist allerdings Voraussetzung, dass die Ausgestaltung der Speicherung und der Verwendung der Daten dem besonderen Gewicht einer solchen Speicherung angemessen Rechnung trägt. V. | |
Die Ausgestaltung einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung, wie sie in § 113a TKG vorgesehen ist, unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Datensicherheit, des Umfangs der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. Nur wenn diesbezüglich hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen getroffen sind, ist der in einer solchen Speicherung liegende Eingriff verhältnismäßig im engeren Sinne. | |
1. Eine Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten im Umfang des § 113a TKG bedarf der gesetzlichen Gewährleistung eines besonders hohen Standards der Datensicherheit. | |
Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer Bedeutung. Dieses gilt besonders, weil die Daten bei privaten Diensteanbietern gespeichert werden, die unter den Bedingungen von Wirtschaftlichkeit und Kostendruck handeln und dabei nur begrenzte Anreize zur Gewährleistung von Datensicherheit haben. Sie handeln grundsätzlich privatnützig und sind nicht durch spezifische Amtspflichten gebunden. Zugleich ist die Gefahr eines illegalen Zugriffs auf die Daten groß, denn angesichts ihrer vielseitigen Aussagekraft können diese für verschiedenste Akteure attraktiv sein. Geboten ist daher ein besonders hoher Sicherheitsstandard, der über das allgemein verfassungsrechtlich gebotene Maß für die Aufbewahrung von Daten der Telekommunikation hinausgeht. Solche Anforderungen der Datensicherheit gelten dabei sowohl für die Aufbewahrung der Daten als auch für deren Übermittlung; ebenso bedarf es effektiver Sicherungen zur Gewährleistung der Löschung der Daten. | |
In den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung sowie in den schriftlichen Stellungnahmen zu diesem Verfahren wurde von sachverständiger Seite ein weites Spektrum von Instrumenten zur Erhöhung der Datensicherheit aufgezeigt. Genannt wurden etwa eine getrennte Speicherung der nach § 113a TKG zu speichernden Daten auf auch physisch getrennten und vom Internet entkoppelten Rechnern, eine asymmetrische kryptografische Verschlüsselung unter getrennter Verwahrung der Schlüssel, die Vorgabe des Vier-Augen-Prinzips für den Zugriff auf die Daten verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, die revisionssichere Protokollierung des Zugriffs auf die Daten und deren Löschung sowie der Einsatz von automatisierten Fehlerkorrektur- und Plausibilitätsverfahren. Ergänzend zu solch technisch orientierten Instrumenten ist auch die Schaffung von Informationspflichten bei Datenschutzverletzungen, die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung oder eine Stärkung der Ausgleichsansprüche für immaterielle Schäden genannt worden, um so Anreiz für die Implementierung eines wirksamen Datenschutzes zu schaffen. | |
Die Verfassung gibt nicht detailgenau vor, welche Sicherheitsmaßgaben im Einzelnen geboten sind. Im Ergebnis muss jedoch ein Standard gewährleistet werden, der unter spezifischer Berücksichtigung der Besonderheiten der durch eine vorsorgliche Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung geschaffenen Datenbestände ein besonders hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich dieser Standard - etwa unter Rückgriff auf einfachgesetzliche Rechtsfiguren wie den Stand der Technik (vgl Heibey, in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 2003, S.575, Rn.19, S.598, Rn.145; Tinnefeld/Ehrmann/Gerling, Einführung in das Datenschutzrecht, 4.Aufl 2005, S.628) - an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert und neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt. Entsprechend ist vorzusehen, dass die speicherpflichtigen Unternehmen - zum Beispiel auf der Grundlage von in regelmäßigen Abständen zu erneuernden Sicherheitskonzepten - ihre Maßnahmen hieran nachprüfbar anpassen müssen. Das Gefährdungspotential, das sich aus den in Frage stehenden Datenbeständen ergibt, erlaubt es nicht, die beschriebenen Sicherheitsanforderungen einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu unterwerfen. Wenn der Gesetzgeber eine flächendeckende Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten ausnahmslos vorschreibt, gehört es zu den erforderlichen Voraussetzungen, dass die betroffenen Anbieter nicht nur ihre Pflicht zur Speicherung, sondern auch die korrespondierenden Anforderungen zur Datensicherheit erfüllen können. Anknüpfend an die sachverständigen Stellungnahmen liegt es nahe, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion grundsätzlich eine getrennte Speicherung der Daten, eine anspruchsvolle Verschlüsselung, ein gesichertes Zugriffsregime unter Nutzung etwa des Vier-Augen-Prinzips sowie eine revisionssichere Protokollierung sichergestellt sein müssen, um die Sicherheit der Daten verfassungsrechtlich hinreichend zu gewährleisten. | |
Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die einen solchen besonders hohen Sicherheitsstandard in qualifizierter Weise jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt. Die zu stellenden Anforderungen sind entweder durch differenzierte technische Vorschriften - möglicherweise gestuft auf verschiedenen Normebenen - in allgemein-genereller Weise vorzugeben und dann in transparenter Weise durch verbindliche Einzelentscheidung der Aufsichtsbehörden gegenüber den einzelnen Unternehmen zu konkretisieren. Verfassungsrechtlich geboten sind weiterhin eine für die Öffentlichkeit transparente Kontrolle unter Einbeziehung des unabhängigen Datenschutzbeauftragten (vgl BVerfGE_65,1 <46>) sowie ein ausgeglichenes Sanktionensystem, das auch Verstößen gegen die Datensicherheit ein angemessenes Gewicht beimisst. | |
2. Eine Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, wie in § 113a TKG vorgesehen, setzt weiterhin gesetzliche Regelungen zur Verwendung dieser Daten voraus. Die verhältnismäßige Ausgestaltung dieser Verwendungsregeln entscheidet damit nicht nur über die Verfassungsmäßigkeit dieser einen eigenen Eingriff begründenden Bestimmungen selbst, sondern wirkt auf die Verfassungsmäßigkeit schon der Speicherung als solcher zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Voraussetzungen für die Datenverwendung und deren Umfang in den betreffenden Rechtsgrundlagen umso enger begrenzt werden, je schwerer der in der Speicherung liegende Eingriff wiegt. Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl BVerfGE_100,313 <359 f>; BVerfGE_110,33 <53>; BVerfGE_113,29 <51>; BVerfGE_113,348 <375>; BVerfGE_115,166 <191>; BVerfGE_115,320 <365>; BVerfGE_118,168 <186 f>). | |
Die Verwendung der durch eine anlasslos systematische Speicherung praktisch aller Telekommunikationsverkehrsdaten gewonnenen Datenbestände unterliegt dementsprechend besonders hohen Anforderungen. Insbesondere ist diese nicht in gleichem Umfang verfassungsrechtlich zulässig wie die Verwendung von Telekommunikationsverkehrsdaten, die die Diensteanbieter in Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen und vertraglichen Umständen - von den Kunden teilweise beeinflussbar - nach § 96 TKG speichern dürfen. Angesichts der Unausweichlichkeit, Vollständigkeit und damit gesteigerten Aussagekraft der über sechs Monate systematisch vorsorglich erhobenen Verkehrsdaten hat ihr Abruf ein ungleich größeres Gewicht. Da eine Auswertung dieser Daten tief in das Privatleben eindringende Rückschlüsse und unter Umständen detaillierte Persönlichkeits- und Bewegungsprofile ermöglicht, kann insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf diese Daten grundsätzlich geringer wiegt als eine inhaltsbezogene Telekommunikationsüberwachung (zur Abfrage nach altem Recht vgl BVerfGE_107,299 <322> ). Vielmehr kann auch die Verwendung solcher Daten nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn sie besonders hochrangigen Gemeinwohlbelangen dient. Eine Verwendung der Daten kommt deshalb nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht, das heißt zur Ahndung von Straftaten, die überragend wichtige Rechtsgüter bedrohen oder zur Abwehr von Gefahren für solche Rechtsgüter. | |
a) Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen. Ihm kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Er kann dabei entweder auf bestehende Kataloge zurückgreifen oder einen eigenen Katalog schaffen, etwa um Straftaten, für die die Telekommunikationsverkehrsdaten besondere Bedeutung haben, zu erfassen. Die Qualifizierung einer Straftat als schwer muss aber in der Strafnorm - insbesondere etwa durch deren Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck finden (vgl BVerfGE_109,279 <343 ff, insbesondere 347 f>). Eine Generalklausel oder lediglich die Verweisung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung reichen hingegen nicht aus. | |
Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Rückgriff auf die vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur dann zulässig ist, wenn auch im Einzelfall die verfolgte Straftat schwer wiegt (vgl BVerfGE_121,1 <26>; zu Straftaten von erheblicher Bedeutung vgl BVerfGE_107,299 <322>; zu besonders schweren Straftaten im Sinne von Art.13 Abs.3 GG vgl BVerfGE_109,279 <346>) und die Verwendung der Daten verhältnismäßig ist. | |
b) Für die Gefahrenabwehr ist die Verwendung der in Frage stehenden Daten gleichermaßen wirksam zu begrenzen. Den Datenzugriff unter Bezugnahme auf Kataloge von bestimmten Straftaten zu eröffnen, deren Verhinderung die Datenverwendung dienen soll (vgl BVerfGE_122,120 <142>), ist hier keine geeignete Regelungstechnik. Sie nimmt den Anforderungen an den Grad der Rechtsgutgefährdung ihre Klarheit und führt zu Unsicherheiten, wenn schon die Straftatbestände selbst Vorbereitungshandlungen und bloße Rechtsgutgefährdungen unter Strafe stellen. Stattdessen bietet sich an, gesetzlich unmittelbar die Rechtsgüter in Bezug zu nehmen, deren Schutz eine Verwendung der Daten rechtfertigen soll, sowie die Intensität der Gefährdung dieser Rechtsgüter, die als Eingriffsschwelle hierfür erreicht sein muss. Eine solche Regelung entspricht dem Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsgüterschutz und gewährleistet eine unmittelbare Anknüpfung an das maßgebliche Ziel, das den Grundrechtseingriff rechtfertigen soll. | |
Die Abwägung zwischen dem Gewicht des in der Datenspeicherung und Datenverwendung liegenden Eingriffs und der Bedeutung einer wirksamen Gefahrenabwehr führt dazu, dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf (vgl BVerfGE_122,120 <141 ff>). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss diesbezüglich zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter verlangen. Dieses Erfordernis führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze nicht ausreichen, um den Zugriff auf die Daten zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die die Prognose einer konkreten Gefahr tragen. Es bedarf insoweit einer Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates ein Schaden für die Schutzgüter der Norm durch bestimmte Personen verursacht wird. Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats zu den Anforderungen an Online-Durchsuchungen gelten hier entsprechend (vgl BVerfGE_120,274 <328 f>). Die konkrete Gefahr wird durch drei Kriterien bestimmt: den Einzelfall, die zeitliche Nähe des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als Verursacher. Die Abfrage der vorsorglich gespeicherten Daten kann allerdings schon gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Maßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und auf sie konzentriert werden kann. Dagegen wird dem Gewicht des Grundrechtseingriffs nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn der tatsächliche Eingriffsanlass noch weitgehend in das Vorfeld einer im Einzelnen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr für die Schutzgüter der Norm verlegt wird. | |
c) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Verwendung der Daten zur Gefahrenabwehr gelten für alle Eingriffsermächtigungen mit präventiver Zielsetzung. Sie gelten damit auch für die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Da die Beeinträchtigung durch den Eingriff in allen diesen Fällen für die Betroffenen die gleiche ist, besteht hinsichtlich dieser Anforderungen kein Anlass zu behördenbezogenen Differenzierungen, etwa zwischen Polizeibehörden und anderen mit präventiven Aufgaben betrauten Behörden wie Verfassungsschutzbehörden. Dass Polizei- und Verfassungsschutzbehörden unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse haben und in der Folge Maßnahmen mit unterschiedlicher Eingriffstiefe vornehmen können, ist für die Gewichtung einer Verwendung von vorsorglich flächendeckend und langfristig gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten grundsätzlich ohne Belang (vgl.BVerfGE 120, 274 <329 f.> ). Zwar können Differenzierungen zwischen den Ermächtigungen der verschiedenen Behörden mit präventiven Aufgaben vor der Verfassung Bestand haben (vgl.BVerfGE 100, 313 <383>; 120, 274 <330> ). Jedoch ist der Gesetzgeber auch bei der Regelung der einzelnen Befugnisse von Sicherheitsbehörden, deren Aufgabe in der Vorfeldaufklärung besteht, an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben (vgl.BVerfGE 120, 274 <330 f.> ). Diese führen vorliegend dazu, dass sowohl hinsichtlich der zu schützenden Rechtsgüter als auch hinsichtlich der hierbei zu beachtenden Eingriffsschwelle besondere Anforderungen an die Datenverwendung zu stellen sind. | |
Es gibt keinen Grund, warum diese Anforderungen für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste nicht gelten sollten. Zwar beschränken sich die Aufgaben der Nachrichtendienste grundsätzlich auf die Sammlung von Informationen zur Unterrichtung der Regierung. Das vermindert das Gewicht des Eingriffs insoweit, als sich damit für den einzelnen Bürger über die Gefahr des Beobachtetwerdens hinaus nicht auch die Gefahr von hieran anknüpfenden weiteren Maßnahmen verbindet. Zugleich verringert sich hierdurch aber auch das Gewicht zur Rechtfertigung solcher Eingriffe, denn durch bloße Informationen der Regierung können Rechtsgutverletzungen nicht verhindert werden. Dies ist erst möglich durch Folgemaßnahmen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, deren verfassungsrechtliche Begrenzungen bei der Datenverwendung nicht durch weitergehende Verwendungsbefugnisse im Vorfeld unterlaufen werden dürfen. Eine besondere Belastungswirkung solcher Eingriffe gegenüber den Bürgern liegt im Übrigen darin, dass nicht nur der jeweilige Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis als solcher in der Regel verdeckt geschieht, sondern praktisch die gesamten Aktivitäten der Nachrichtendienste geheim erfolgen. Befugnisse dieser Dienste zur Verwendung der vorsorglich flächendeckend gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten befördern damit das Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens in besonderer Weise und entfalten nachhaltige Einschüchterungseffekte auf die Freiheitswahrnehmung. | |
Der Senat verkennt nicht, dass damit eine Verwendung der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten von Seiten der Nachrichtendienste in vielen Fällen ausscheiden dürfte. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern (vgl BVerfGE_120,274 <331>). | |
d) Die Begrenzung der Datenverwendung auf bestimmte Zwecke muss auch für die Verwendung der Daten nach deren Abruf und Übermittlung an die abrufenden Behörden sichergestellt und verfahrensmäßig flankiert werden. Insoweit ist gesetzlich zu gewährleisten, dass die Daten nach Übermittlung unverzüglich ausgewertet werden und, sofern sie für die Erhebungszwecke unerheblich sind, gelöscht werden (vgl BVerfGE_100,313 <387 f>). Im Übrigen ist vorzusehen, dass die Daten vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und dass hierüber ein Protokoll gefertigt wird (vgl BVerfGE_100,313 <362>; BVerfGE_113,29 <58>). | |
Die Telekommunikationsverkehrsdaten verlieren ihren durch Art.10 GG vermittelten Schutz nicht dadurch, dass bereits eine staatliche Stelle von ihnen Kenntnis erlangt hat. Die Anforderungen des Grundrechts an eine klare Zweckbindung beziehen sich deshalb auch auf die Weitergabe der Daten und Informationen an weitere Stellen. Dies schließt Zweckänderungen indes nicht aus. Sie bedürfen jedoch einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt (vgl BVerfGE_100,313 <360>; BVerfGE_109,279 <375 f>). Eine Weitergabe der übermittelten Telekommunikationsverkehrsdaten an andere Stellen darf gesetzlich dementsprechend nur vorgesehen werden, soweit sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl BVerfGE_100,313 <389 f>; BVerfGE_109,279 <375 f>; BVerfGE_110,33 <73>). Dies ist von der weiterleitenden Stelle zu protokollieren (vgl BVerfGE_100,313 <395 f>). Dabei lässt sich die Zweckbindung nur gewährleisten, wenn auch nach der Erfassung erkennbar bleibt, dass es sich um Daten handelt, die vorsorglich anlasslos gespeichert wurden. Der Gesetzgeber hat dementsprechend für diese Daten eine Kennzeichnungspflicht anzuordnen (vgl BVerfGE_100,313 <360 f>). | |
e) Verfassungsrechtliche Grenzen können sich schließlich auch hinsichtlich des Umfangs der abzurufenden Daten ergeben. So lassen sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vielfältige Abstufungen zwischen den verschiedenen Auskunftsbegehren ausmachen, etwa danach, ob sie nur eine einzelne Telekommunikationsverbindung betreffen, sie auf die Übermittlung der Daten aus allein einer Funkzelle zu einem bestimmten Zeitpunkt zielen, sie bezogen sind nur auf die Kommunikation zwischen einzelnen Personen - begrenzt möglicherweise auf einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Form der Kommunikation - und hierbei auch die Standortdaten ein- oder ausschließen beziehungsweise ob sie auf eine vollständige Übermittlung der Daten einer Person zur Erstellung eines möglichst detaillierten Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofils zielen. Auch kann es in Blick auf das Eingriffsgewicht einen Unterschied machen, ob bei der Datenübermittlung Filter zwischengeschaltet werden, mit denen bestimmte Telekommunikationsverbindungen zum Schutz von besonderen Vertrauensbeziehungen ausgesondert werden. | |
Angesichts der hohen Schwellen, die nach den vorstehenden Maßgaben schon grundsätzlich für die Verwendung vorsorglich gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten gelten, hat der Gesetzgeber bei der näheren Regelung des Umfangs der Datenverwendung allerdings einen Gestaltungsspielraum. Insbesondere steht es ihm grundsätzlich auch frei, solche Verhältnismäßigkeitserwägungen dem zur Entscheidung über die Anordnung eines Datenabrufs berufenen Richter bei der Prüfung im Einzelfall zu überlassen. Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch, zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen (vgl § 99 Abs.2 TKG). | |
3. Verhältnismäßig ist eine vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten und deren Verwendung weiterhin nur, wenn der Gesetzgeber hinreichende Vorkehrungen zur Transparenz der Datenverwendung sowie zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und effektiver Sanktionen trifft. | |
a) Zu den Voraussetzungen der verfassungsrechtlich unbedenklichen Verwendung von durch eine solche Speicherung gewonnenen Daten gehören Anforderungen an die Transparenz. Soweit möglich muss die Verwendung der Daten offen erfolgen. Ansonsten bedarf es grundsätzlich zumindest nachträglich einer Benachrichtigung der Betroffenen. Unterbleibt ausnahmsweise auch diese, bedarf die Nichtbenachrichtigung einer richterlichen Entscheidung. 241 | |
aa) Eine vorsorglich anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten über sechs Monate ist unter anderem deshalb ein so schwerwiegender Eingriff, weil sie ein Gefühl des ständigen Überwachtwerdens hervorrufen kann; sie erlaubt in unvorhersehbarer Weise tiefe Einblicke in das Privatleben, ohne dass der Rückgriff auf die Daten für den Bürger unmittelbar spürbar oder ersichtlich ist. Der Einzelne weiß nicht, was welche staatliche Behörde über ihn weiß, weiß aber, dass die Behörden vieles, auch Höchstpersönliches über ihn wissen können. | |
BGBl_I_10,272 | |
bb) Zu den Transparenzanforderungen zählt der Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der Daten in Betracht (vgl § 33 Abs.3 und 4 StPO). Ermittlungsmaßnahmen werden hier zum Teil auch sonst mit Kenntnis des Beschuldigten und in seiner Gegenwart durchgeführt (vgl zum Beispiel §§ 102, 103, 106 StPO). Dementsprechend ist der Betroffene vor der Abfrage beziehungsweise Übermittlung seiner Daten grundsätzlich zu benachrichtigen. Eine heimliche Verwendung der Daten darf nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. | |
Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen, auf die sich eine Datenabfrage - sei es als Beschuldigte, Polizeipflichtige oder Dritte - unmittelbar bezogen hat, wenigstens im Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen kann der Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter vorsehen. Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl BVerfGE_109,279 <364> ). Denkbar sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung etwa, wenn die Kenntnis des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde (vgl BVerfGE_100,313 <361>; BVerfGE_109,279 <364 ff>). Liegen zwingende Gründe vor, die auch eine nachträgliche Benachrichtigung ausschließen, ist dieses richterlich zu bestätigen und in regelmäßigen Abständen zu prüfen (vgl BVerfGE_109,279 <367 f.> ). In entsprechender Weise bedarf es einer Ausgestaltung der Benachrichtigungspflichten auch hinsichtlich der Verwendung der Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Aufgaben der Nachrichtendienste. | |
Verfassungsrechtlich nicht geboten sind demgegenüber vergleichbar strenge Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen, deren Telekommunikationsverkehrsdaten nur zufällig miterfasst wurden und die selbst nicht im Fokus des behördlichen Handelns standen. Solche Beteiligte kann es bei der Auswertung von Telekommunikationsverkehrsdaten in großem Umfang geben, ohne dass das kurzfristige Bekanntwerden ihrer Daten Spuren hinterlassen oder Folgen für den Betroffenen haben muss. Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielmehr vertiefen (vgl BVerfGE_109,279 <365> ; BVerfGK_9,62 <81>). In diesen Fällen kann eine Benachrichtigung grundsätzlich schon dann unterbleiben, wenn die Betroffenen von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurden und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung haben. Einer richterlichen Bestätigung dieser Abwägungsentscheidung bedarf es nicht. | |
b) Die verhältnismäßige Ausgestaltung einer vorsorglichen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten und ihrer Verwendung verlangt weiterhin die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und adäquater Sanktionen. | |
aa) Für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist eine Abfrage oder Übermittlung dieser Daten grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen. | |
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann bei Ermittlungsmaßnahmen, die einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bewirken, verfassungsrechtlich eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz geboten sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Grundrechtseingriff heimlich erfolgt und für den Betroffenen unmittelbar nicht wahrnehmbar ist (vgl BVerfGE_120,274 <331>). Für die Abfrage und Übermittlung von Telekommunikationsverkehrsdaten kann dies der Fall sein. Angesichts des Gewichts des hierin liegenden Eingriffs reduziert sich der Spielraum des Gesetzgebers dahingehend, dass solche Maßnahmen grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen sind. Richter können aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl BVerfGE_77,1 <51>; BVerfGE_103,142 <151>; BVerfGE_120,274 <332> ). Eine Ausnahme gilt nach Art.10 Abs.2 Satz 2 GG für die Kontrolle von Eingriffen in die Telekommunikationsfreiheit durch die Nachrichtendienste. Hier kann an die Stelle einer vorbeugenden richterlichen Kontrolle die - gleichfalls spezifisch auf die jeweilige Maßnahme bezogene - Kontrolle durch ein von der Volksvertretung bestelltes Organ oder Hilfsorgan treten (vgl BVerfGE_30,1 <21>). | |
Der Gesetzgeber hat das Gebot vorbeugender richterlicher Kontrolle in spezifischer und normenklarer Form mit strengen Anforderungen an den Inhalt und die Begründung der gerichtlichen Anordnung zu verbinden (vgl BVerfGE_109,279 <358 f>). Hieraus folgt zugleich das Erfordernis einer hinreichend substantiierten Begründung und Begrenzung der Abfrage der begehrten Daten, die es dem Gericht erst erlaubt, eine effektive Kontrolle auszuüben (vgl BVerfGE_103,142 <160 f>). Erst auf dieser Grundlage kann und muss das anordnende Gericht sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber bilden, ob die beantragte Verwendung der Daten den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Dazu gehört eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen einschließlich insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Eingriffsschwelle. Der Anordnungsbeschluss des Gerichts muss gehaltvoll begründet werden. Überdies sind die zu übermittelnden Daten nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend selektiv und in klarer Weise zu bezeichnen (vgl BVerfGE_103,142 <151>), so dass die Diensteanbieter eine eigene Sachprüfung nicht vornehmen müssen. Diese dürfen nur auf der Grundlage klarer Anordnungen zur Datenübermittlung verpflichtet und berechtigt sein. 250 | |
Zur Wirksamkeit der Kontrolle gehört es auch, dass die Daten aufgrund der Anordnung von den Telekommunikationsunternehmen als speicherungsverpflichteten Dritten herausgefiltert und übermittelt werden, das heißt den Behörden also nicht ein Direktzugriff auf die Daten eröffnet wird. Auf diese Weise wird die Verwendung der Daten auf das Zusammenwirken verschiedener Akteure verwiesen und damit in sich gegenseitig kontrollierende Entscheidungsstrukturen eingebunden. 251 | |
bb) Von Verfassungs wegen geboten ist auch die Eröffnung eines Rechtsschutzverfahrens zur nachträglichen Kontrolle der Verwendung der Daten. Sofern ein Betroffener vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu eröffnen. | |
cc) Schließlich setzt eine verhältnismäßige Ausgestaltung wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts, auch soweit er in Art.10 Abs.1 GG eine spezielle Ausprägung gefunden hat, angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde (vgl BVerfG, Beschluss der 1.Kammer des Ersten Senats vom 11.November 2009 - 1_BvR_2853/08 -, juris, Rn.21; BGHZ_128,1 <15>), widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen (vgl BVerfGE_35,202 <220 f>; BVerfGE_63,131 <142 f>; BVerfGE_96,56 <64>) und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl BVerfGE_73,118 <210>; BVerfGE_97,125 <146>; BVerfGE_99,185 <194 f> ; BVerfGK_6,144 <146>). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn unberechtigt gewonnene Daten weitgehend ungehindert verwendet werden dürften oder eine unberechtigte Verwendung der Daten mangels materiellen Schadens regelmäßig ohne einen der Genugtuung der Betroffenen dienenden Ausgleich bliebe. | |
Der Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum. Dabei kann er insbesondere in den Blick nehmen, inwieweit sich entsprechende Regelungen in die allgemeine Systematik des Strafprozessrechts oder des geltenden Haftungsrechts einfügen. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung (vgl BVerfGE_34,238 <248 ff>; BVerfGE_80,367 <375 f>; BVerfGE_113,29 <61> ; BVerfGK_9,174 <196>; BGHSt_34,397 <401>; BGHSt_52,110 <116>) als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können (vgl BVerfGE_34,269 <282, 285 f> ; BVerfGK_6,144 <146 f>; BVerfG, Beschluss der 1.Kammer des Ersten Senats vom 11.November 2009 - 1_BvR2853/08 -, juris, Rn.21; BGHZ_128,1 <12>). Für die Entscheidung, ob es diesbezüglich weitergehender Regelungen bedarf, ist er deshalb nicht gehindert, zunächst zu beobachten, ob der besonderen Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt, schon auf der Grundlage des geltenden Rechts von der Rechtsprechung in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen wird. | |
4. Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, die diese unter Nutzung der vorgehaltenen Daten zu ermitteln haben. Die Schaffung von solchen Auskunftsansprüchen ist unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen insgesamt weitergehend zulässig als die Abfrage und Verwendung der Telekommunikationsverkehrsdaten selbst. | |
a) Für Auskünfte über die Inhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen gegeben sein. | |
Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Die Behörden rufen im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt: Die Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten führt allein zu der Auskunft, welcher Anschlussinhaber unter einer bereits bekannten, etwa anderweitig ermittelten IP-Adresse im Internet angemeldet war. Eine solche Auskunft hat ihrer formalen Struktur nach eine gewisse Ähnlichkeit mit der Abfrage des Inhabers einer Telefonnummer. Ihr Erkenntniswert bleibt punktuell. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen. | |
Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte. Eine Speicherung allein der für solche Auskünfte erforderlichen Internetzugangsdaten zur Identifizierung dynamischer IP-Adressen hätte ein erheblich weniger belastendes Gewicht als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen. Aus dem Zusammenwirken dieser Gesichtspunkte ergibt sich, dass die für die Verwendung von vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten ansonsten maßgeblichen Anforderungen für solche Auskünfte nicht gleichermaßen gelten. | |
b) Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP-Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt werden. Sofern Privatpersonen, die sich im Internet geschädigt sehen, die entsprechenden IP-Adressen registrieren und Anzeige erstatten oder soweit die Behörde selbst IP-Adressen ermittelt, können diese bestimmten Anschlussinhabern zugeordnet und die dahinter stehenden Kommunikationsvorgänge mit erheblicher Wahrscheinlichkeit individualisiert werden. | |
Dabei kann die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber vom Gewicht für den Betroffenen her auch trotz einer gewissen Ähnlichkeit mit der Identifizierung einer Telefonnummer nicht gleichgesetzt werden. Telefonnummern werden als auf Dauer vergebene Kennungen unter den Nutzern ausgetauscht, so dass eine Abfrage von deren Inhaber auch unabhängig von konkreten Telekommunikationsakten möglich ist. Demgegenüber enthält eine Auskunft über den Anschlussinhaber einer dynamischen IP-Adresse in sich notwendig zugleich die Information, dass und von welchem Anschluss aus diese IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit genutzt wurde. Darüber hinaus kann die Telefonnummer gegenüber Privaten ohne weitere Schwierigkeiten unterdrückt werden, während die IP-Adresse grundsätzlich nur unter Nutzung von Anonymisierungsdiensten verschleiert werden kann. Auch ist die mögliche Persönlichkeitsrelevanz einer Abfrage des Inhabers einer IP-Adresse eine andere als die des Inhabers einer Telefonnummer: Schon vom Umfang der Kontakte her, die jeweils durch das Aufrufen von Internetseiten neu hergestellt werden, ist sie aussagekräftiger als eine Telefonnummernabfrage. Auch hat die Kenntnis einer Kontaktaufnahme mit einer Internetseite eine andere inhaltliche Bedeutung: Da der Inhalt von Internetseiten anders als das beim Telefongespräch gesprochene Wort elektronisch fixiert und länger wieder aufrufbar ist, lässt sich mit ihr vielfach verlässlich rekonstruieren, mit welchem Gegenstand sich der Kommunizierende auseinander gesetzt hat. Die Individualisierung der IP-Adresse als der "Telefonnummer des Internet" gibt damit zugleich Auskunft über den Inhalt der Kommunikation. Die für das Telefongespräch geltende Unterscheidung von äußerlichen Verbindungsdaten und Gesprächsinhalten löst sich hier auf. Wird der Besucher einer bestimmten Internetseite mittels der Auskunft über eine IP-Adresse individualisiert, weiß man nicht nur, mit wem er Kontakt hatte, sondern kennt in der Regel auch den Inhalt des Kontakts. | |
Freilich besteht umgekehrt auch ein gesteigertes Interesse an der Möglichkeit, Kommunikationsverbindungen im Internet zum Rechtsgüterschutz oder zur Wahrung der Rechtsordnung den jeweiligen Akteuren zuordnen zu können. Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internet für die verschiedenartigsten Bereiche und Abläufe des alltäglichen Lebens erhöht sich auch die Gefahr seiner Nutzung für Straftaten und Rechtsverletzungen vielfältiger Art. In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. Die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung von Internetkontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht bildet deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. Soweit für entsprechende Auskünfte seitens der Diensteanbieter unter den derzeitigen technischen Bedingungen, nach denen IP-Adressen überwiegend nur für die jeweilige Sitzung ("dynamisch") vergeben werden, Telekommunikationsverkehrsdaten ausgewertet werden müssen, wirft dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf. Auch kann der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer verlässlichen Zuordnung dieser Adressen über einen gewissen Zeitraum die Vorhaltung der entsprechenden Daten beziehungsweise einen weitgehenden Rückgriff auf insoweit vorgehaltene Daten seitens der Diensteanbieter vorsehen. Er hat hierbei einen Gestaltungsspielraum. 261 | |
c) Dementsprechend darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen (vgl Bock, in: Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck'scher Kommentar zum TKG, 3.Aufl 2006, § 113 Rn.7; Graulich, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 113 Rn.8). Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt werden, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Das Erfordernis einer auf Anhaltspunkte im Tatsächlichen gestützten konkreten Gefahr gilt dabei für die Nachrichtendienste ebenso wie für alle zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen entsprechender Auskunftsbegehren sind aktenkundig zu machen. Ein Richtervorbehalt muss demgegenüber für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden. | |
Das erhebliche Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte erlaubt es indessen nicht, diese allgemein und uneingeschränkt auch zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zuzulassen. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um - auch im Einzelfall - besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss. | |
Auch gibt es keinen Grund, für die Identifizierung von IP-Adressen den Grundsatz der Transparenz (siehe oben C V 3) zurückzunehmen. Der Betroffene, der in der Regel davon ausgehen kann, das Internet anonym zu nutzen, hat prinzipiell das Recht zu erfahren, dass und warum diese Anonymität aufgehoben wurde. Dementsprechend hat der Gesetzgeber jedenfalls Benachrichtigungspflichten vorzusehen, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird oder sonst überwiegende Interessen Dritter oder des Betroffenen selbst nicht entgegenstehen. Soweit von einer Benachrichtigung nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Regelungen ausnahmsweise abgesehen wird, ist der Grund hierfür aktenkundig zu machen. Einer richterlichen Bestätigung des Absehens von der Benachrichtigung bedarf es hier demgegenüber nicht. | |
5. Die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit sowie einer den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden normenklaren Begrenzung der Datenverwendung ist ein untrennbarer Bestandteil der Anordnung der Speicherungsverpflichtung und obliegt deshalb dem die Verpflichtung auferlegenden Bundesgesetzgeber. Demgegenüber richtet sich die Verantwortung für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen. | |
a) Soweit im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Diensteanbieter zu einer vorsorglich anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten Fragen der Datensicherheit zu regeln sind, obliegt dies als unmittelbarer Bestandteil der Speicherungspflicht und der hiermit rechtlich verbundenen Folgen dem Bund gemäß Art.73 Abs.1 Nr.7 GG. Hierzu gehören neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch die Regelungen zur Sicherheit der Übermittlung der Daten sowie hierbei die Gewährleistung des Schutzes der Vertrauensbeziehungen (siehe oben C V 1 und C V 2 e). | |
Dem Bund obliegt darüber hinaus auch die Sicherstellung einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend präzisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der Speicherung verfolgt werden. Seinen Grund hat dies in dem unaufhebbaren verfassungsrechtlichen Zusammenhang von Datenspeicherung und Verwendungszweck, wie es gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht: Daten dürfen von vornherein nur zu bestimmten, bereichsspezifischen, präzise und normenklar festgelegten Zwecken gespeichert werden, so dass bereits bei der Speicherung hinreichend gewährleistet ist, dass die Daten nur für solche Zwecke verwendet werden, die das Gewicht der Datenspeicherung rechtfertigen. Eine Speicherung kann nicht als solche abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl BVerfGE_65,1 <46>; BVerfGE_118,168 <187 f.>). Demgegenüber ist es unzulässig, unabhängig von solchen Zweckbestimmungen einen Datenpool auf Vorrat zu schaffen, dessen Nutzung je nach Bedarf und politischem Ermessen der späteren Entscheidung verschiedener staatlicher Instanzen überlassen bleibt. In einem solchen Fall könnte die Verfassungsmäßigkeit der Speicherung mangels hinreichend vorhersehbarer und begrenzter Zwecke zum Zeitpunkt des in der Speicherung liegenden Eingriffs noch nicht beurteilt werden. Auch wäre ihre Tragweite für den Bürger weder vorhersehbar noch nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begrenzt. Diese materielle Verknüpfung von Speicherung und Verwendungszweck der Daten als maßgebliches Bindeglied zwischen Eingriff und Rechtfertigung darf auch im Zusammenspiel von Bund und Ländern nicht aufgebrochen werden. Die Kompetenz, diese Verknüpfung zu gewährleisten, erwächst dem Bund aus Art.73 Abs.1 Nr.7 GG kraft Sachzusammenhangs (siehe oben C III 2). | |
Zu den vom Bund in Anknüpfung an die Speicherung demnach zu treffenden Regelungen gehört die Festlegung der qualifizierten Voraussetzungen für eine Verwendung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr oder der Gefahrenprävention durch die Nachrichtendienste nach den oben entwickelten Maßgaben. Auch zählen hierzu die notwendigen Regelungen zur Aufrechterhaltung der Zweckbindung bei der weiteren Verwendung der Daten, insbesondere in Form von Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten. | |
b) Demgegenüber fällt dem Bund mit der Anordnung der Speicherungspflicht nicht ohne weiteres auch die Verantwortung darüber zu, ob und wieweit auf die Daten im Rahmen der von ihm festzulegenden Zwecke tatsächlich zurückgegriffen werden darf. Der Erlass von Bestimmungen, die den Datenabruf selbst regeln, ist nicht mehr grundsätzlich Sache des Bundes, sondern richtet sich nach den allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen. Danach kann die Ermächtigung zum Abruf der Daten nicht auf Art.73 Abs.1 Nr.7 GG gestützt werden, sondern ist auf der Grundlage jeweils derjenigen Kompetenznorm zu schaffen, die die Gesetzgebung für die mit der Datenverwendung verfolgten Aufgaben regelt (vgl BVerfGE_113,348 <368>; BVerfGE_114,371 <385>). Im Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste liegt die Zuständigkeit damit weithin bei den Ländern. Anders als die Gewährleistung der verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzung der Verwendungszwecke, die wegen der datenschutzrechtlichen Verklammerung von Eingriff und Rechtfertigung uno actu mit der Speicherung geregelt werden muss, kann und muss neben der Abrufermächtigung auch die Wahrung der weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenverwendung wie insbesondere die Regelungen zur Benachrichtigung der Betroffenen und die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nachfolgenden Gesetzgebungsakten der Länder überlassen bleiben. Die Verantwortung für die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen obliegt diesen insoweit unmittelbar selbst. VI. | |
Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar widerspricht § 113a TKG nicht schon deshalb dem Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG, weil die Reichweite der Speicherungspflicht gemäß § 113a Abs. 1 bis 7, 11 TKG von vornherein unverhältnismäßig wäre. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der Regelung insgesamt. §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser den Abruf der nach § 113a TKG zu speichernden Daten erlaubt, sind deshalb mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar. | |
1. § 113a TKG ist nicht schon wegen seiner Reichweite verfassungswidrig. Der Gesetzgeber darf die mit ihm angeordnete Speicherungspflicht, die sich gemäß Absatz 1 bis 7 anlasslos auf annähernd alle Verkehrsdaten öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste erstreckt, für die Effektivierung der Strafverfolgung und Gefahrenprävention als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne beurteilen (siehe oben C IV). Trotz ihrer Reichweite bleibt die Regelung vom Umfang der erfassten Daten her noch hinreichend begrenzt. Der Inhalt von Telefongesprächen, Telefaxen und E-Mails darf, wie § 113a Abs.8 TKG ausdrücklich klarstellt, ebenso wenig gespeichert werden wie die Internetseiten oder Diensteanbieter, die ein Nutzer im Internet kontaktiert hat. Auch hat der Gesetzgeber gemäß § 113a Abs.1, 11 TKG mit sechs Monaten und einer sich hieran anschließenden Löschungsfrist von einem Monat eine verfassungsrechtlich noch vertretbare Speicherungsdauer bestimmt. Ebenfalls lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die Regelung im Zusammenwirken mit anderen Vorschriften darauf zielt oder hinausläuft, eine allgemein umfassende Datensammlung zur weitestmöglichen Rekonstruierbarkeit jedweder Aktivitäten der Bürger zu schaffen. Von Bedeutung sind insoweit die Geltung des das Datenschutzrecht sonst weithin durchziehenden Grundsatzes der Datensparsamkeit sowie zahlreiche Löschungspflichten, mit denen der Gesetzgeber das Entstehen vermeidbarer Datensammlungen grundsätzlich zu verhindern sucht. Maßgeblich für diese Beurteilung sind insoweit insbesondere etwa die §§ 11 ff. TMG, die die Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz grundsätzlich zur Löschung von nicht für die Abrechnung erforderlichen Daten verpflichten (vgl § 13 Abs.4 Nr.2, § 15 TMG) und so auch gegenüber privatwirtschaftlichen Anreizen verhindern, dass die Internetnutzung inhaltlich in allgemeinen kommerziellen Datensammlungen festgehalten wird und damit rekonstruierbar bleibt. § 113a TKG kann damit nicht als Ausdruck einer allgemeinen öffentlichen Datenvorsorge für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenprävention verstanden werden, sondern bleibt trotz seiner Weite eine begrenzte Ausnahme, die den besonderen Herausforderungen der modernen Telekommunikation für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen versucht. | |
2. Demgegenüber fehlt es an der für eine solche Datensammlung verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung eines besonders hohen Sicherheitsstandards. § 113a Abs.10 TKG statuiert insoweit allein die unbestimmt bleibende Pflicht, durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich besonders ermächtigten Personen möglich ist, und verweist ansonsten nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein erforderliche Sorgfalt. Damit fehlt es an einer Vorschrift, die den besonders hohen Anforderungen an die Sicherheit der umfangreichen und aussagekräftigen Datensammlung nach § 113a TKG Rechnung trägt. Die der Sache nach in Bezug genommenen §§ 88 und 109 TKG gewährleisten einen solchen besonders hohen Sicherheitsstandard nicht, sondern erlauben, ihrem weiten Anwendungsbereich entsprechend, vielfältige Relativierungen. Das gilt insbesondere für § 109 TKG. So hat nach § 109 Abs.1 TKG jeder Diensteanbieter angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu treffen. Zur Bestimmung der Angemessenheit wird dabei auf § 109 Abs.2 Satz 4 TKG zurückgegriffen (vgl Klesczewski, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2.Aufl 2009, § 109 Rn.12). Danach sind die Maßnahmen angemessen, wenn der dafür erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden Rechte steht. Ausgehend von den oben entwickelten Maßstäben sind hierdurch die spezifischen Anforderungen an den Schutz der gemäß § 113a TKG gespeicherten Daten nicht hinreichend gewährleistet. Der gesetzlich vorgegebene Standard der "angemessenen technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen" verlangt lediglich, den Stand der technischen Entwicklung zu "berücksichtigen" (vgl § 109 Abs.2 Satz 2 TKG; Klesczewski, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2.Aufl 2009, § 109 Rn.13), und relativiert die Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen im Einzelfall. Überdies bleibt die nähere Konkretisierung dieses Standards den einzelnen Telekommunikationsdienstleistern überlassen, die ihrerseits ihre Dienste unter den Bedingungen von Konkurrenz und Kostendruck anbieten müssen. | |
Eine Konkretisierung dieser Anforderungen wird auch nicht in Form von Rechtsverordnungen oder durch Verfügungen der Aufsichtsbehörden sichergestellt. Insbesondere gewährleistet § 110 TKG die Geltung hinreichender Sicherheitsstandards nicht. Zwar können im Rahmen der nach dieser Norm zu schaffenden untergesetzlichen Regelwerke (vgl § 110 Abs.2 und 3 TKG) Aspekte der Datensicherheit miterfasst werden. Jedoch enthält diese - primär durch technische Zielsetzungen bestimmte - Norm diesbezüglich weder inhaltliche Standards noch greift sie den Aspekt der Datensicherheit sonst auf. Im Übrigen ist auch zwei Jahre nach Inkrafttreten der Speicherungspflicht des § 113a TKG eine der Neuregelung Rechnung tragende Anpassung der Telekommunikationsüberwachungsverordnung nicht erfolgt. Entsprechend wird auch die - im Dezember 2009 gemäß § 110 Abs. 3 Satz 3 TKG auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichte (vgl. Bundesnetzagentur, Amtsblatt 2009, S. 4706) - technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und zum Auskunftsersuchen für Verkehrsdaten (TR-TKÜV) gemäß § 110 Abs. 3 TKG erst ein Jahr nach dieser Anpassung wirksam werden (Inhaltsangabe 1 | |
Eine hinreichende Datensicherheit gewährleistet auch nicht § 109 Abs.3 TKG. Zwar schreibt die Norm vor, dass Betreiber von Telekommunikationsanlagen Sicherheitsbeauftragte zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen haben, das der Bundesnetzagentur vorzulegen ist. Auch ist danach das Konzept, wenn sich die ihm zugrunde liegenden "Gegebenheiten" ändern, anzupassen und erneut vorzulegen. Jedoch ist damit ein besonders hoher Sicherheitsstandard nicht verlässlich gewährleistet. So erfasst die Vorschrift allein Anlagenbetreiber, nicht jedoch den gesamten Adressatenkreis des § 113a TKG, der auch andere Diensteanbieter einbezieht. Darüber hinaus verweist § 109 Abs.3 TKG materiell nur auf die unzureichenden Anforderungen des § 109 Abs.1 und 2 TKG. Auch ist nicht in hinreichend normenklarer Form eine kontinuierliche und kontrollierbare Anpassung der Sicherheitsstandards an den Stand der technischen Entwicklung gewährleistet. Nicht eindeutig ist insoweit, ob § 109 Abs.3 Satz 4 TKG auch eine Anpassung an die technische Entwicklung von Schutzvorkehrungen und an sich fortentwickelnde rechtliche Sicherheitsstandards fordert. Jedenfalls fehlt es an der Verpflichtung zu einer periodisierten Fortschreibung des Sicherheitskonzepts, die diesbezüglich eine effektive Kontrolle ermöglichen könnte. | |
Das Fehlen hinreichender Sicherheitsstandards im Telekommunikationsgesetz kann auch § 9 BDSG in Verbindung mit der zugehörigen Anlage nicht ausgleichen. Unbeschadet ihrer zum Teil abstrakt hohen Standards bleibt diese Norm, die ohnehin nur subsidiär anwendbar ist (vgl Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, vor § 91 Rn.10; Klesczewski, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2.Aufl 2009, § 91 Rn.15), zu allgemein, um in hinreichend spezifischer und verlässlicher Weise die besonders hohen Sicherheitsstandards bezüglich der nach § 113a TKG zu speichernden Daten sicherzustellen. | |
Insgesamt ist damit ein besonders hoher Sicherheitsstandard für die nach § 113a TKG zu speichernden Daten nicht in verbindlicher und normenklarer Form gewährleistet. Weder sind den Speicherungspflichtigen die von den sachkundigen Auskunftspersonen in vorliegendem Verfahren als Kernelemente genannten Instrumente (getrennte Speicherung, asymmetrische Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung) durchsetzbar vorgegeben, noch sind ihnen anderweitige Vorkehrungen auferlegt, die ein vergleichbares Sicherheitsniveau garantieren. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das Verstößen gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als Verstößen gegen die Speicherungspflichten selbst. Der Bußgeldrahmen für die Nichtbeachtung der Speicherungspflichten ist deutlich weiter als derjenige für die Verletzung der Datensicherheit (vgl § 149 Abs.2 Satz 1 iVm § 149 Abs.1 Nr.36 und 38 TKG). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit einer Datensammlung, wie sie durch § 113a TKG geschaffen wird, genügt die geltende Rechtslage damit nicht. | |
3. Die Bestimmungen zur Übermittlung und Nutzung der Daten gemäß § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. | |
a) Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben unvereinbar sind zunächst die Regelungen zur Verwendung der Daten für die Strafverfolgung. | |
aa) § 113b Satz 1 Nr.1 TKG in Verbindung mit § 100g StPO genügt nicht den besonders engen Voraussetzungen, unter denen allein auf die nach § 113a TKG gespeicherten Daten zurückgegriffen werden darf. Zwar hat der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften eine in ihrem Zusammenwirken differenzierte und nach Art.74 Abs.1 Nr.1 und Art.72 Abs.1 GG abschließende Zweckbestimmung der Datenverwendung für die Strafverfolgung getroffen. Der Gesetzgeber lässt dabei für die Verwendung der Daten jedoch ähnliche Anforderungen genügen wie sie bisher für die Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten galten, die die Diensteanbieter nach Maßgabe ihrer betrieblichen und vertraglichen Erfordernisse in begrenzterem Umfang und für den Einzelnen durch Vertragsgestaltung teilweise vermeidbar gemäß § 96 TKG speichern dürfen. Dies trägt dem besonders schweren Eingriff, der in der vorsorglich anlasslosen und systematischen Datenspeicherung des § 113a TKG liegt, nicht hinreichend Rechnung. 279 | |
Schon § 100g Abs.1 Satz 1 Nr.1 StPO stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern lässt - unabhängig von einem abschließenden Katalog - generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100g Abs.1 Satz 1 Nr.2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer Datenabfrage ausreichen lässt. Mit dieser Regelung werden die nach § 113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle Straftatbestände nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier nicht mehr auf die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern geht hierüber - und damit auch über die europarechtlich vorgegebene Zielsetzung der Datenspeicherung, die sich auch ihrerseits allein auf die Verfolgung von schweren Straftaten ohne Einschluss der Gefahrenprävention beschränkt - weit hinaus. Zwar kann eine Verwendung dieser Daten gerade für die Verfolgung von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten sehr nützlich sein, so dass ihre Einschränkung die Aufklärung in manchen Fällen erschweren oder auch verhindern kann. Es liegt indes in der Natur der Garantie des Art.10 Abs.1 GG und der hiermit verbundenen Verhältnismäßigkeitsanforderungen, dass nicht jede Maßnahme, die für die Strafverfolgung nützlich und im Einzelfall auch erforderlich sein kann, verfassungsrechtlich zulässig ist. Umgekehrt wird in der Konsequenz der hier maßgeblichen Anforderungen die Telekommunikation auch im Bereich weniger bedeutender Straftaten nicht insgesamt zum rechtsfreien Raum: Auskünfte nach § 113 Abs.1 TKG kann der Gesetzgeber - auch unter mittelbarer Nutzung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten - für die Aufklärung aller Straftaten vorsehen (siehe oben C V 4 c). Ebenso bleibt hierdurch ein Rückgriff gemäß § 100g StPO auf anderweitig als nach § 113a TKG gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten möglich. | |
bb) Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht § 100g StPO weiterhin insoweit, als er einen Datenabruf grundsätzlich auch ohne Wissen des Betroffenen zulässt (§ 100g Abs.1 Satz 1 StPO). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Transparenz der Datenverwendung erlauben eine geheime Erhebung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten nur, wenn dies aus überwiegenden, gesetzlich näher zu konkretisierenden Gründen erforderlich und richterlich angeordnet ist. | |
cc) Auch die Ausgestaltung der Benachrichtigungspflicht genügt nicht in jeder Hinsicht den oben entwickelten Maßgaben. Allerdings ist der Umfang der vorgesehenen Benachrichtigungspflichten als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. § 101 Abs.1, 4 und 5 StPO sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfGE_109,279 <363 ff> ) differenzierte Regelungen vor, die den Grundsatz einer nachträglichen Benachrichtigung des Betroffenen verfassungsrechtlich tragfähig in Ausgleich bringen mit im Einzelfall ausnahmsweise entgegenstehenden überwiegenden Belangen. Nicht zu beanstanden ist insoweit insbesondere auch, dass Betroffene, auf die sich die Datenabfrage nicht bezogen hat, gemäß § 101 Abs.4 Satz 4 StPO nicht in jedem Fall, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung zu benachrichtigen sind. Im Rahmen dieser Abwägung kann und muss den Interessen von mittelbar Betroffenen hinreichend Rechnung getragen werden. | |
Unzureichend sind demgegenüber die Regeln zur richterlichen Kontrolle für Fälle, in denen eine Benachrichtigung unterbleiben kann. § 101 Abs.6 StPO sieht eine gerichtliche Kontrolle nur für die Zurückstellung der Benachrichtigung gemäß § 101 Abs.5 StPO vor, nicht jedoch für das Absehen von einer Benachrichtigung gemäß § 101 Abs.4 StPO. Dies trägt dem hohen Stellenwert der Benachrichtigung für eine transparente Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten nicht hinreichend Rechnung. Soweit sich eine Datenabfrage unmittelbar auf Verkehrsdaten einer bestimmten Person bezieht, darf auf deren nachträgliche Benachrichtigung nur nach einer gerichtlichen Kontrolle der entsprechenden Ausnahmegründe verzichtet werden. An einer solchen Kontrolle fehlt es in den Fällen, in denen von einer Benachrichtigung gemäß § 101 Abs.4 Satz 3 StPO wegen überwiegender Belange einer betroffenen Person abgesehen werden soll. | |
dd) Demgegenüber ist die gerichtliche Kontrolle der Datenabfrage und Datennutzung selbst in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise gewährleistet. Die Erhebung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten bedarf gemäß § 100g Abs.2 Satz 1, § 100b Abs.1 Satz 1 StPO der Anordnung durch den Richter. Die richterliche Anordnung ermächtigt die Behörden auch nicht zu einem Direktzugriff auf die Daten, sondern verpflichtet die Diensteanbieter, diese in einem eigenen Zwischenschritt nach den Maßgaben der Anordnung herauszufiltern und zu übermitteln. Des Weiteren besteht gemäß § 101 Abs.1, Abs.7 Satz 2 bis 4 StPO die Möglichkeit, nachträglich eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme herbeizuführen. Dass diese Vorschriften einen effektiven Rechtsschutz insgesamt nicht gewährleisten, ist nicht ersichtlich. | |
Nicht hinreichend normenklar geregelt sind allerdings die gesetzlichen Bestimmungen zu den formalen Anforderungen an die richterliche Anordnung. § 100g Abs.2 in Verbindung mit § 100b Abs.2 StPO regelt lediglich Mindestanforderungen an die Entscheidungsformel; im Übrigen gilt die allgemeine Begründungspflicht für Entscheidungen gemäß § 34 StPO. Der Gesetzgeber sollte bei einer Neuregelung erwägen, ob es sachdienlich wäre, den strengen Anforderungen an eine substantiierte Begründung richterlicher Anordnungen (vgl BVerfGE_103,142 <151>; BVerfGE_107,299 <325>; BVerfGE_109,279 <358 f> ) durch eine spezielle und differenzierte Vorschrift Nachdruck zu verleihen. Jedenfalls ist gesetzlich sicherzustellen, dass der Umfang der zu übermittelnden Daten in der Anordnung in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise hinreichend selektiv und für die Diensteanbieter eindeutig beschrieben wird. | |
b) Die angegriffenen Vorschriften entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch nicht im Hinblick auf den Abruf und die Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr und für die Aufgaben der Nachrichtendienste. § 113b Satz 1 Nr.2 und 3 TKG genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach nicht. Der Bundesgesetzgeber begnügt sich hier damit, in lediglich generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umreißen, für die ein Datenabruf möglich sein soll, ohne konkret die Verwendungszwecke zu benennen. Deren Konkretisierung überlässt er vielmehr späterer Gesetzgebung, insbesondere auch der Gesetzgebung durch die Länder. Damit kommt er seiner Verantwortung für die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht nach. Wenn er die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten anordnet, obliegt es ihm zugleich, auch die für deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlichen Verwendungszwecke und Eingriffsschwellen sowie die zur Gewährleistung der Zweckbindung erforderlichen Folgeregelungen verbindlich festzulegen. Solche Festlegungen enthält § 113b Halbsatz 1 TKG nicht. Vielmehr wird durch die Pflicht der Diensteanbieter zur vorsorglichen Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten und gleichzeitig die Freigabe dieser Daten für die Verwendung durch die Polizei und die Nachrichtendienste im Rahmen annähernd deren gesamter Aufgabenstellung ein für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen offener Datenpool geschaffen, auf den - nur durch grobe Zielsetzungen beschränkt - jeweils aufgrund eigener Entscheidungen der Gesetzgeber in Bund und Ländern zugegriffen werden kann. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar (siehe oben C V 5 a). | |
Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass in § 113b TKG keine übergreifenden Regelungen zu Benachrichtigungspflichten oder zur gerichtlichen Kontrolle für den Fall der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr und der Aufgabenwahrnehmung durch die Nachrichtendienste enthalten sind. Zwar sind solche Regelungen verfassungsrechtlich unverzichtbar. Der Bundesgesetzgeber durfte diese mit dem Abruf der Daten im Zusammenhang stehenden Regelungen aber der jeweiligen Ausgestaltung durch die Fachgesetze und damit gegebenenfalls auch durch Landesgesetze überlassen. | |
c) Die Ausgestaltung der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten ist auch insoweit unverhältnismäßig, als für die Übermittlung keinerlei Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen ist. Zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ist ein solcher Schutz grundsätzlich geboten (siehe oben C V 2 e am Ende). | |
4. Schließlich genügt auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG, der eine mittelbare Nutzung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten für Auskünfte der Diensteanbieter gemäß § 113 Abs. 1 TKG vorsieht, nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. | |
Nach den oben entwickelten Maßstäben unterliegt es allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG Auskünfte über die Anschlussinhaber bestimmter, den Behörden bereits bekannter IP-Adressen nicht unter die besonders strengen Voraussetzungen stellt, die für einen unmittelbaren Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Daten beachtet werden müssen. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass gemäß § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG in Verbindung mit § 113 Abs.1 TKG solche Auskünfte ohne vorherige richterliche Anordnung für die Verfolgung von Straftaten aller Art und allgemein für die Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Nachrichtendienste zulässig sind. Nicht ganz eindeutig ist die Regelung jedoch hinsichtlich der erforderlichen Eingriffsschwellen. Bei verfassungskonformer Auslegung lässt sie sich jedoch dahingehend verstehen, dass § 113 Abs.1 TKG auf die jeweiligen fachgesetzlichen Eingriffsgrundlagen verweist und für den Zugriff auf die Daten zumindest einen hinreichenden Anfangsverdacht gemäß §§ 161, 163 StPO oder eine konkrete Gefahr im Sinne der polizeilichen Generalklauseln voraussetzt (vgl. Bock, in: Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck'scher Kommentar zum TKG, 3.Aufl 2006, § 113 Rn.7; Graulich, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 113 Rn.8). Die Eingriffsschwelle der konkreten Gefahr muss der Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auch für Auskunftsverlangen der Nachrichtendienste entnommen werden. 290 | |
Gleichfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung kann einem etwaigen Missbrauch der Vorschrift zur Umgehung des § 100g StPO begegnet werden. § 113b Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs.1 TKG ermächtigt bei verfassungsgemäßem Verständnis nicht zu offenen Abfragen der Behörden zu Anschlussinhabern, deren Telekommunikationsverbindungen diesen nicht bekannt sind. Vielmehr erlaubt er entsprechend seiner in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Zielrichtung nur Auskünfte zu einzelnen, den Behörden bereits vorher bekannten IP-Adressen (vgl BTDrucks 16/6979, S.46). Der Gesetzgeber mag im Rahmen der notwendigen Neuregelung prüfen, ob er Anlass sieht, dies gesetzlich klarzustellen. Eine Verfassungswidrigkeit des § 113b Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs.1 TKG ist insoweit jedoch nicht festzustellen. | |
Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu weitgehend ist § 113b Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs.1 TKG jedoch insoweit, als er allgemein auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für solche Abfragen ausreichen lässt. Zwar ist dem Gesetzgeber nach den oben entwickelten Maßgaben nicht grundsätzlich verwehrt, solche Auskünfte in besonders wichtigen Fällen auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts einzusetzen (siehe oben C V 4 c). Es bedarf hierfür jedoch normenklarer spezieller Regelungen, an denen es vorliegend fehlt. Verfassungswidrig ist § 113b Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs.1 TKG darüber hinaus auch insoweit, als es an Regelungen zu einer Benachrichtigung der Betroffenen fehlt. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 TKG haben die Auskunftsverpflichteten gegenüber den Betroffenen Stillschweigen zu wahren, und auch seitens der auskunftsersuchenden Behörden ist keinerlei Benachrichtigung gewährleistet. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine transparente Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten nicht (siehe oben C V 3 a). | |
5. Zusammenfassend genügen weder die gesetzlichen Vorgaben für die Datensicherheit noch die Vorschriften zur Verwendung der Daten gemäß § 113b Satz 1 Nr.1 TKG in Verbindung mit § 100g StPO, § 113b Satz 1 Nr.2 und 3 TKG und § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es zugleich auch der Speicherungspflicht gemäß § 113a TKG selbst an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung. Die angegriffenen Vorschriften sind folglich insgesamt mit Art.10 Abs.1 GG nicht vereinbar. VII. | |
Demgegenüber sind die angegriffenen Vorschriften hinsichtlich Art.12 Abs.1 GG, soweit in diesem Verfahren hierüber zu entscheiden ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin zu 4) im Verfahren 1 BvR 256/08 wird durch die angegriffenen Vorschriften und die hiermit verbundene finanzielle Belastung nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt. | |
1. Die Auferlegung von Speicherungspflichten, die die Beschwerdeführerin zumindest insoweit betreffen, als sie auch selbst einen öffentlich zugänglichen Anonymisierungsserver betreibt, stellt allerdings einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit dar. Als kommerzielle Anbieterin eines Anonymisierungsdienstes kann sie sich auf die Berufsfreiheit gemäß Art.12 Abs.1 GG berufen. Auch hat die Regelung objektiv berufsregelnde Tendenz. Die Speicherungspflichten richten sich an solche Diensteanbieter, die öffentlich zugänglich Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt für Endnutzer erbringen (vgl § 113a Abs.1, § 3 Nr.24 TKG) und damit an Dienstleister, die die Dienste jedenfalls typischerweise zu Erwerbszwecken anbieten. | |
Bei dem Eingriff handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung. Geregelt wird in § 113a TKG eine Speicherungs- und in § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG eine Übermittlungspflicht, die sich als technische Maßgaben für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darstellen. Fehl geht dagegen das Vorbringen, die Speicherungspflicht wirke gegenüber Anonymisierungsdiensten als Berufswahlregelung, weil eine endgültige Anonymisierung nicht mehr angeboten werden könne. Zwar kommt eine Berufswahlregelung nicht nur dann in Betracht, wenn der Zugang zu einem Beruf rechtlich beschränkt wird, sondern auch dann, wenn die sinnvolle Ausübung eines Berufs faktisch unmöglich gemacht wird (vgl BVerfGE_30,292 <313>). Jedoch führt die Speicherungspflicht nach § 113a Abs.6 TKG nicht dazu, dass Anonymisierungsdienste grundsätzlich nicht mehr betrieben werden können. Die Anonymisierungsdienste können ihren Nutzern weiterhin anbieten, ohne Identifizierungsmöglichkeit der IP-Adresse durch Private im Internet zu surfen. Sie ermöglichen damit Nutzern, die eine statische (und folglich offene) IP-Adresse haben, ihre Identität zu verbergen und schützen andere Nutzer vor Hackern oder sonstigem illegalen Zugriff. Aufgehoben wird die Anonymität nur gegenüber den staatlichen Behörden und dabei auch nur dann, wenn nach den engen Voraussetzungen für die unmittelbare Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten ein Datenabruf ausnahmsweise erlaubt ist. Abgehalten werden damit folglich allein Kunden, deren Anonymisierungsinteresse sich gegen die in solchen besonders schwerwiegenden Fällen ermittelnden Behörden richtet. Das Angebot eines Anonymisierungsdienstes wird dadurch nicht insgesamt hinfällig. | |
2. Der durch die Auferlegung der Speicherungspflichten begründete Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er ist weder hinsichtlich des technischen Aufwands noch hinsichtlich der damit verbundenen finanziellen Belastungen unverhältnismäßig. 297 | |
Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit müssen durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (vgl BVerfGE_94,372 <390>; BVerfGE_101,331 <347>; BVerfGE_121,317 <346>). Dabei reichen grundsätzlich vernünftige Gründe des Allgemeinwohls aus (vgl BVerfGE_7,377 <405 f>; BVerfGE_16,286 <297>; BVerfGE_81,156 <189>; stRspr). Auch hier gelten die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, das heißt der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. | |
a) Die Speicherungs- und Übermittlungspflichten legitimieren sich auch hinsichtlich des Eingriffs in die Berufsfreiheit aus der Zielsetzung einer Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Geheimdienste. Sie stützen sich damit auf vernünftige Gründe des Allgemeinwohls, für deren Förderung sie geeignet sind. Eine weniger eingreifende Regelung, die ebenso effektiv und für die öffentliche Hand kostengünstig ist, ist nicht ersichtlich. Da die Telekommunikationsverkehrsdaten seit der Privatisierung des Telekommunikationssektors nicht mehr beim Staat anfallen, ist dieser seinerseits zu einer direkten Speicherung nicht in der Lage. Eine Übermittlung aller Verbindungsdaten an den Staat, damit dieser die Speicherung selbst vornimmt, scheidet schon wegen der damit verbundenen Risiken sowohl für den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses als auch für die Sicherheit und Vollständigkeit der Daten aus. Auch entfällt die Erforderlichkeit bei Beeinträchtigungen der Berufstätigkeit durch die Auferlegung von Kostenlasten beziehungsweise kostenträchtigen Pflichten nicht schon deshalb, weil eine Finanzierung der betreffenden Aufgabe aus Steuermitteln für die Betroffenen ein milderes Mittel wäre (vgl BVerfGE_81,156 <193 f>; BVerfGE_109,64 <86>). Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl BVerfGE_103,172 <183 f>; BVerfGE_109,64 <86>). | |
b) Die Auferlegung der Speicherungspflicht wirkt gegenüber den betroffenen Diensteanbietern typischerweise nicht übermäßig belastend. | |
aa) Die Speicherungspflicht überschreitet die Grenze der Zulässigkeit nicht durch den technischen Aufwand, den sie den Diensteanbietern abverlangt. Da sich die betreffenden Diensteanbieter auf dem Telekommunikationsmarkt bewegen, müssen sie ohnehin ein hohes Maß an Technikbeherrschung im Bereich der Telekommunikationsdatenerfassung, -speicherung und -verarbeitung aufweisen. Über diese Fähigkeiten müssen auch kleine Unternehmen in diesem Sektor verfügen. Überdies wird jedenfalls ein Großteil der nach § 113a TKG zu speichernden Daten ohnehin von den betreffenden Telekommunikationsunternehmen vorübergehend für eigene Zwecke gespeichert. Anspruchsvolle organisatorische Anforderungen zur Gewährleistung von Datensicherheit entstehen nicht erst aus der Speicherungspflicht des § 113a TKG, sondern unabhängig davon schon aus dem Gegenstand der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Dienste. Insoweit ist die Auferlegung der spezifischen Pflichten gemäß § 113a TKG in technisch-organisatorischer Hinsicht nicht unverhältnismäßig. | |
bb) Unverhältnismäßig ist die Speicherungspflicht auch nicht in Bezug auf die finanziellen Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach § 113a TKG und die hieran knüpfenden Folgeverpflichtungen wie die Gewährleistung von Datensicherheit erwachsen. Unzumutbar ist dieses insbesondere nicht deshalb, weil dadurch private Unternehmen unzulässig mit Staatsaufgaben betraut würden. Eine kategorische Trennung von "Staatsaufgaben" und "privaten Aufgaben" mit der Folge der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Indienstnahme für Gemeinwohlzwecke von Privaten auf deren Kosten lässt sich der Verfassung nicht entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Pflichten zur Sicherstellung von Gemeinwohlbelangen er Privaten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit auferlegt (vgl BVerfGE_109,64 <85> ). Grundsätzlich kann er Lasten und Maßnahmen zur Wahrung von Gemeinwohlbelangen, die als Folge kommerzieller Aktivitäten regelungsbedürftig sind, den entsprechenden Marktakteuren auferlegen, um die damit verbundenen Kosten auf diese Weise in den Markt und den Marktpreis zu integrieren. Dabei ist der Gesetzgeber nicht darauf beschränkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche Tätigkeit unmittelbar Gefahren auslösen kann oder sie hinsichtlich dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Sach- und Verantwortungsnähe zwischen der beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung (vgl BVerfGE_95,173 <187>). | |
Danach bestehen gegen die den Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten keine grundsätzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen können, müssen sie auch die Kosten für die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit der Telekommunikation verbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen verarbeiten. Die den Unternehmen auferlegten Pflichten stehen in engem Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Dienstleistungen und können als solche nur von ihnen selbst erbracht werden. Auch werden hierbei nicht einzelnen Diensteanbietern einzelfallbezogen Sonderopfer auferlegt, sondern in allgemeiner Form die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten ausgestaltet. Es ist damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Unternehmen hierfür dann auch die anfallenden Kosten grundsätzlich zu tragen haben. Allein die gemeinwohlbezogene Zielsetzung gebietet es nicht, hierfür einen Kostenersatz vorzusehen (vgl BVerfGE_30,292 <311> ). Ein Gesetz, das die Berufsausübung in der Weise regelt, dass es Privaten bei der Ausübung ihres Berufs Pflichten auferlegt und dabei regelmäßig eine Vielzahl von Personen betrifft, ist nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn es einzelne Betroffene unzumutbar belastet, sondern erst dann, wenn es bei einer größeren Betroffenengruppe das Übermaßverbot verletzt (vgl BVerfGE_30,292 <316>). Dass die Kostenlasten in dieser Weise erdrosselnde Wirkungen haben, ist weder substantiiert vorgebracht noch erkennbar. | |
Insofern ist nicht weiter zu prüfen, ob hinsichtlich besonderer Fallgruppen (vgl BVerfGE_30,292 <327>) oder Sondersituationen aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Härteregelungen geboten sind. Denn jedenfalls ergibt sich hierfür aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 4) im Verfahren 1_BvR_256/08 nichts. Insbesondere hat sie auch in Bezug auf Anonymisierungsdienste eine über die bei den sonstigen Telekommunikationsunternehmen hinausgehende Belastung weder für sich noch für andere Anbieter solcher Dienste hinreichend nachvollziehbar durch konkrete Zahlen belegt. Nur unter dieser Voraussetzung ließe sich aber eine Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Indienstnahme der Anonymisierungsdienste feststellen. Solange die Einschätzung des Gesetzgebers nur durch Vermutungen und Behauptungen in Frage gestellt wird, kann das Bundesverfassungsgericht dieser Frage nicht nachgehen (vgl BVerfGE_114,196 <248>). | |
Keinen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich möglicher verbleibender Kostenlasten unterliegt auch die Übermittlungspflicht gemäß § 113b Satz 1 Nr.1 TKG in Verbindung mit § 100g StPO, für die der Gesetzgeber eine Entschädigungsregelung vorgesehen hat (vgl § 23 Abs.1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Die hier vorgesehenen Ausgleichsansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. VIII. | |
Auch im Übrigen ergeben sich aus den Grundrechten, soweit deren Verletzung zulässig gerügt ist, keine weitergehenden Anforderungen an die angegriffenen Vorschriften. IX. | |
Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art.10 Abs.1 GG führt zur Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs.1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden dürfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der Grundrechtsverletzung für nichtig zu erklären (vgl § 95 Abs.1 Satz 1 und § 95 Abs.3 Satz 1 BVerfGG). Dementsprechend müssen die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11.März 2008 und 28.Oktober 2008 von den Diensteanbietern im Rahmen von Auskunftsersuchen erhobenen aber einstweilen nicht an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten unverzüglich gelöscht werden. Sie dürfen nicht mehr an die ersuchenden Stellen übermittelt werden. | |
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs.2 BVerfGG. | |
Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der formellen Verfassungsmäßigkeit und der grundsätzlichen Vereinbarkeit der vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung der §§ 113a und 113b TKG als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit 7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen, soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen. | |
Dass die Vorschriften gemäß § 95 Abs.3 Satz 1 BVerfGG für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung. | |
Auszug aus BVerfG U, 02.03.10, - 1_BvR_256/08 -, www.BVerfG.de, Abs.183 ff | |
§§§ | |
10.005 | Fachhochschullehrer |
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1) Fachhochschullehrer, denen die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen worden ist, können sich auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung (Art.5 Abs.3 GG) berufen. | |
2) Anweisungen hinsichtlich der Lehre berühren das Recht des Hochschullehrers, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. | |
§§§ | |
10.006 | Privatisierung-Kliniken |
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Zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der Privatisierung der Kliniken der Freien und Hansestadt Hamburg. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.006a | G8-Gipfel Heiligendamm |
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PM: Antrag im Organstreit "Bundeswehreinsatz in Heiligendamm" verworfen | |
In der Zeit vom 6. bis zum 8. Juni 2007 fand unter deutscher Präsidentschaft in Heiligendamm in Mecklenburg-Vorpommern das 33. Treffen des Weltwirtschaftsgipfels der Gruppe der Acht (G8) unter dem Motto "Wachstum und Verantwortung" statt. Nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden war sowohl mit unfriedlich verlaufenden Demonstrationen als auch mit Anschlägen aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus zu rechnen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bund kamen im Vorfeld des Gipfels zu der gemeinsamen Einschätzung, dass Mecklenburg-Vorpommern ohne Hilfeleistungen des Bundes und anderer Länder mit der Gewährleistung der Sicherheit anlässlich des Gipfels überfordert sein würde. | |
§§§ | |
10.007 | Regelung des Verwaltungsverfahrens |
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1) Bundesgesetzliche Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Bereich der Auftragsverwaltung nach Art.85 GG bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | |
2) Art.87d Abs.2 GG unterwirft nur die Übertragung von Aufgaben auf die Länder, nicht die Rückübertragung auf den Bund der Zustimmung des Bundesrates. | |
3) Änderungen in der Ausgestaltung einer bereits übertragenen Aufgabe stellen nur dann eine gemäß Art.87d Abs.2 GG zustimmungspflichtige neue Aufgabenübertragung dar, wenn sie der übertragenen Aufgabe eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen. Dazu genügt es grundsätzlich nicht, dass eine Gesetzesänderung nur zu einer quantitativen Erhöhung der Aufgabenlast führt. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.008 | Privater Rettungsdienst |
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1) Die Eingliederung des privaten in die Trägerschaft des öffentlichen Rettungsdienstes ist als Eingriff in die Berufsfreiheit jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn dies nach der nicht offensichtlich fehlsamen Einschätzung des Gesetzgebers Verbesserungen bei dem Schutz der Bevölkerung, bei der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie hinsichtlich der Transparenz und Chancengleichheit im Verfahren zur Auswahl der Leistungserbringer erwarten lässt. | |
§§§ | |
10.009 | Untreuetatbestand |
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1) Der Untreuetatbestand des § 266 Abs.1 StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art.103 Abs.2 GG zu vereinbaren. | |
2) Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). | |
3) Der in Art.103 Abs.2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. | |
§§§ | |
10.010 | Häusliches Arbeitszimmer |
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Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.011 | Ultra-vires-Kontrolle |
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1) a) Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt. | |
2) Zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes ist zu erwägen, in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat. | |
3). Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind. Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art.267 Abs.3 AEUV in Rede steht (Bestätigung von BVerfGE_82,159 <194>). | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.012 | Sonderversorgungssysteme |
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Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.013 | Entgangene Einnahmen |
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Die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr.1 Buchstabe a EStG durch § 34 Abs.1 in Verbindung mit § 52 Abs.47 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 war mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.014 | Absenkung der Beteiligungsquote |
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Die Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch § 17 Abs.1 in Verbindung mit § 52 Abs.1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 war mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.015 | Spekulationsfrist |
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1) Gesetzliche Regelungen, die für künftige belastende Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpfen (sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung) sind nicht grundsätzlich unzulässig. Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. | |
2) Die Verlängerung der früher sogenannten Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken durch § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 52 Abs.39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 war mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.016 | Hamburgisches Hochschulgesetz |
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1) Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen können. Der Gesetzgeber muss daher ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten. | |
2) Das Gesamtgefüge der Hochschulverfassung kann insbesondere dann verfassungswidrig sein, wenn dem Leitungsorgan substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Vertretungsgremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.017 | Sorgerecht des Vaters |
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Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art.6 Abs.2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
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T-10-05 | elterliches Sorgerecht |
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. | |
§ 1626a Abs.1 Nr.1 BGB und § 1672 Abs.1 BGB sind mit Art.6 Abs.2 GG unvereinbar. | |
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat (vgl BVerfGE 107, 150 <169>). Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre zwar möglich, sie ist aber verfassungsrechtlich nicht geboten. | |
Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er den Vater generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen oder ihm, auch in Abwägung seines Elternrechts mit dem der Mutter, die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen ist. Die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen, hat sich nicht bestätigt. I. | |
Das Elternrecht, das Art.6 Abs.2 GG Müttern wie Vätern gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. So sind Regeln und rechtsförmige Verfahren erforderlich, die auch für nichtehelich geborene Kinder klären, wer rechtlich als Vater des Kindes anzuerkennen und damit Rechtsträger des Elternrechts nach Art.6 Abs.2 GG ist (vgl BVerfGE_92,158 <177 f.>; BVerfGE_108,82 <101>). Weil das Elternrecht beiden Elternteilen zusteht, sind zudem Regeln zu schaffen, die ihnen für den Fall, dass sie sich über die Ausübung ihrer Elternverantwortung nicht einigen können, jeweils Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zuordnen. Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art.6 Abs.2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und bei der Ausübung der Elternverantwortung die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl BVerfGE_121,69 <94>). Fehlt es hieran mangels eines erforderlichen Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (vgl BVerfGE_92,158 <178 f.>; BVerfGE_107,150 <169>). | |
1. Das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art.6 Abs.2 GG wird nicht dadurch verletzt, dass das Kind nach § 1626a Abs.2 BGB zunächst rechtlich allein seiner Mutter zugeordnet wird und sie die Personensorge für das Kind erhält. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.Januar 2003 ausgeführt hat, werden nichteheliche Kinder in eine Vielzahl familiärer Konstellationen hineingeboren (vgl BVerfGE_107,150 <170>). Das Spektrum reicht von Fällen, in denen der Vater nicht feststellbar ist oder nicht feststeht, über solche, in denen er zwar Unterhalt zahlen, aber keine Sorge für das Kind tragen will und teilweise sogar den Umgang mit dem Kind ablehnt (vgl BVerfGE_121,69 ff.), bis hin zu solchen, in denen der Vater zusammen mit der Mutter oder alleine für das Kind sorgen möchte. Im Zeitpunkt der Geburt eines nichtehelichen Kindes kann deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass das Kind einen Vater hat, dem es rechtlich zugeordnet werden kann und der bereit ist, Verantwortung für das Kind zu tragen. | |
Hieran hat sich seit dieser Entscheidung nichts Wesentliches geändert. Zwar ist inzwischen der Anteil der Kinder, die nichtehelich geboren werden, an der Gesamtzahl der Geburten in Deutschland auf 32,1 % angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Bevölkerung 2008). Auch hat sich der Anteil der minderjährigen Kinder, die in nichtehelichen elterlichen Lebensgemeinschaften aufwachsen, seit dem Jahr 2001 von 5,4 % auf mindestens 7,1 % im Jahr 2008 erhöht. Jedoch wachsen zugleich mindestens 16,1 % der Kinder lediglich mit einem Elternteil auf, wobei hierunter auch Scheidungskinder fallen (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Statistisches Jahrbuch 2009, Tab.2.17). Setzt man wiederum die jährlich abgegebenen gemeinsamen Sorgeerklärungen von Eltern nichtehelicher Kinder ins Verhältnis zu den nichtehelich geborenen Kindern des jeweiligen Jahres, dann trägt dies die Einschätzung, dass mittlerweile für ungefähr die Hälfte der nichtehelich geborenen Kinder eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern besteht (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Bevölkerung 2008; Statistisches Bundesamt 2010, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2008, Tab.3). Allerdings ist nicht feststellbar, wann die Sorgeerklärungen, die die Anerkennung der Vaterschaft voraussetzen, abgegeben werden. So bleibt eine Studie bisher unwiderlegt, die bei den untersuchten Fällen zu dem Ergebnis kam, dass zwar 80 % der Väter ihre Vaterschaft freiwillig anerkannten, dies jedoch in zwei Dritteln der Fälle erst nach der Geburt des Kindes taten (vgl Vascovics ua, Lebenslage nichtehelicher Kinder, 1997, S.160 f.). Aufgrund der statistischen Zahlen ist insofern zwar ein Entwicklungstrend hin zu Familiengründungen erkennbar, in denen nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam für ihr Kind Sorge tragen. Allerdings ist auch heutzutage zum Zeitpunkt der Geburt eines nichtehelichen Kindes vielfach rechtlich noch nicht geklärt, wer dessen Vater ist und ob dieser gegebenenfalls auch Sorge für das Kind tragen will. | |
Das Kindeswohl verlangt aber, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Der Gesetzgeber verfolgt deshalb ein legitimes Ziel, wenn er das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden gemeinsam zuweist (vgl auch EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, aaO, Ziffer 53, 55). Denn die Mutter ist die einzige sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfindet und die aufgrund von § 1591 BGB als Elternteil feststeht. Um sicherzustellen, dass für das Kind vom ersten Lebenstag an tatsächlich und rechtlich Verantwortung getragen werden kann, ist es gerechtfertigt, den Vater zunächst einmal an der Sorge für das Kind nicht teilhaben zu lassen (vgl BVerfGE_107,150 <170 f.>). | |
2. Das Elternrecht aus Art.6 Abs.2 GG gebietet es auch nicht, Vätern nichtehelicher Kinder generell mit wirksamer Anerkennung ihrer Vaterschaft gemäß §§ 1594 ff. BGB kraft Gesetzes das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam mit der Mutter zuzuerkennen. | |
Eine gesetzliche Regelung, die eine solche Rechtsfolge des Vaterschaftsanerkenntnisses vorsieht, wäre zwar mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht. Der Gesetzgeber hat aber tragfähige Gründe, von dieser Lösung abzusehen. | |
a) Die Anerkennung der Vaterschaft enthält die Erklärung, Vater eines nichtehelichen Kindes zu sein und für das Kind die Rechtsposition als Vater einnehmen zu wollen. Stimmt die Mutter des Kindes dem zu, dann wird gesetzlich vermutet, dass dies den Tatsachen entspricht, und der Erklärende rückt in die rechtliche Vaterschaft ein. Aus dieser Bereitschaft des Vaters eines nichtehelichen Kindes, rechtlich dem Kind als Vater zugeordnet zu werden, kann jedoch nicht generell darauf geschlossen werden, dass dieser auch gewillt ist, zusammen mit der Mutter Sorge für das Kind zu tragen. Ebenso lässt die elterliche Übereinstimmung über die Anerkennung der Vaterschaft nicht unbedingt darauf schließen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, die Sorge für das Kind unter hinreichender Berücksichtigung des Kindeswohls gemeinsam auszuüben. Zum einen sind die Beziehungskonstellationen zwischen den Eltern, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, zu unterschiedlich, um eine solch weitgehende Vermutung zu tragen. Denn es kann vorkommen, dass beide Elternteile trotz rechtlicher Anerkennung der Vaterschaft einander ablehnen, was einer gedeihlichen gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzuträglich sein kann. Auch ist nicht auszuschließen, dass ein Vater zwar die Vaterschaft anerkennt, sich aber weigert, Kontakt mit seinem Kind aufzunehmen oder Umgang zu pflegen (vgl BVerfGE_121,69 ff.). Zum anderen spricht auch der Umstand, dass es nach rechtlicher Vaterschaftsanerkennung nur bei ungefähr der Hälfte der nichtehelichen Kinder zu einer freiwilligen Begründung einer gemeinsamen Sorge durch die Eltern nach § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB kommt, gegen die Annahme, in der Übereinstimmung der Eltern hinsichtlich der Vaterschaft komme stets konkludent auch ein übereinstimmender Wille der Eltern zur gemeinsamen Sorgetragung zum Ausdruck. Ein genereller Wille des Vaters zur Sorgetragung für sein Kind lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Nichtbegründung einer gemeinsamen Sorge bei ungefähr der Hälfte der nichtehelich geborenen Kinder vor allem oder gar ausschließlich an der mangelnden Bereitschaft der Mutter dazu scheitert. | |
b) Dies hindert den Gesetzgeber allerdings nicht daran, angesichts des Umstandes, dass immerhin für die Hälfte der nichtehelichen Kinder eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern begründet wird, den Vater eines nichtehelichen Kindes mit der rechtlichen Anerkennung der Vaterschaft zugleich kraft Gesetzes in die Sorgetragung für das Kind einzubeziehen und ihm die gemeinsame Sorge mit der Mutter zu übertragen, zumal eine große Anzahl von Eltern nur mangels ausreichender Information oder weil sie meinen, ihre faktische gemeinsame Sorge für das Kind bedürfe keiner rechtlichen Absicherung, von der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung absehen (vgl BTDrucks 16/10047, S.14). Hierdurch würde nicht nur dem väterlichen Elternrecht Rechnung getragen, sondern der Vater eines nichtehelichen Kindes würde auch mehr in die Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes genommen, die mit dem Elternrecht aus Art.6 Abs.2 GG verbunden ist (vgl BVerfGE_108,82 <102>; BVerfG_121,69 <92>). Jedoch ist bei einer solchen generellen Rechtszuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Mutter wie den Vater eines nichtehelichen Kindes zu berücksichtigen, dass keineswegs immer von einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes ausgegangen werden kann, die gewährleistet, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt. Zur Wahrung des Kindeswohls wäre der Gesetzgeber deshalb verfassungsrechtlich gehalten, in Ausübung seines Wächteramtes jedem Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern im Einzelfall wirklich mit dem Kindeswohl in Einklang steht oder aus Kindeswohlgründen entweder wieder der Mutter oder nunmehr dem Vater die Alleinsorge für das Kind zu übertragen ist. Für den Fall einer durch Ehe oder übereinstimmende Sorgeerklärung begründeten gemeinsamen Sorge getrennt lebender Eltern hat der Gesetzgeber dies bereits in § 1671 BGB vorgesehen. | |
c) Andererseits aber ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, bei der Zuordnung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, Väter nichtehelicher Kinder seien stets willens, gemeinsam mit der Mutter Sorge für ihr Kind zu tragen. Denn ein mangelnder Wille des Vaters zur gemeinsamen Sorgetragung könnte bei Koppelung der Sorgetragung an die Anerkennung der Vaterschaft die Gefahr in sich bergen, dass Väter sich weniger dazu bereit erklären, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen. Dies könnte die Zahl der notwendig werdenden Verfahren einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1600d BGB erhöhen und das Verhältnis zwischen den Eltern in einer dem Kindeswohl unzuträglichen Weise beeinträchtigen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber in seine Erwägungen einbeziehen, dass eine generelle gesetzliche Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorgetragung auch Fälle umfassen kann, in denen aufgrund massiver Konflikte zwischen den Eltern das Kindeswohl zumindest so lange in Mitleidenschaft gezogen würde, bis die gemeinsame Sorge der Eltern durch gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben und in eine Alleinsorge überführt würde (vgl BTDrucks 13/8511, S.66). Um dies zu verhindern, ist es in Abwägung des Kindeswohls mit dem Elternrecht beider Elternteile ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, dem Vater eines nichtehelichen Kindes mit wirksamer Vaterschaftsanerkennung zugleich kraft Gesetzes die gemeinsame Sorge mit der Mutter zu übertragen, womit es auch bei erfolgter Anerkennung der Vaterschaft zunächst bei der alleinigen Sorgetragung für das Kind durch die Mutter verbleibt. II. | |
Das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art.6 Abs.2 GG ist jedoch dadurch verletzt, dass ihm der Zugang zur Sorgetragung für sein Kind bei Weigerung der Mutter, hierzu die Zustimmung zu erteilen, generell verwehrt ist, weil ihm durch § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB und § 1672 Abs.1 BGB keine Möglichkeit eingeräumt ist, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Wohls seines Kindes angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. | |
1. Es ist nicht nur eine notwendige gesetzgeberische Ausgestaltung des Elternrechts, sondern stellt einen Eingriff in das von Art.6 Abs.2 GG geschützte Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes dar, dass der Gesetzgeber in § 1626a Abs.1 Nr.1 und § 1672 Abs.1 BGB die Möglichkeit der Realisierung des väterlichen Sorgerechts vom Willen der Mutter abhängig macht und dem Vater bei Zustimmungsverweigerung durch die Mutter den Zugang zur elterlichen Sorge verschließt, indem er für diesen Fall keine gerichtliche Einzelfallprüfung vorsieht. Die elterliche Sorge ist essentieller Bestandteil des von Art.6 Abs.2 GG geschützten Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes (vgl BVerfGE_56,363 <382>). Wird sie einem Elternteil generell vorenthalten, liegt darin ein Eingriff. | |
2. Ein Eingriff in das Elternrecht durch generellen Ausschluss des Vaters von der elterlichen Sorge bei mangelnder Zustimmung der Mutter ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil § 1680 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 1666 BGB es zulässt, bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch Versagen der Mutter dieser unter bestimmten Voraussetzungen das Sorgerecht für das Kind zu entziehen und es auf den Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Damit wird dem Vater eines nichtehelichen Kindes der Zugang zur elterlichen Sorge nicht grundsätzlich eröffnet. § 1666 BGB ist keine Norm, die den Eltern im Verhältnis zueinander prinzipiell Rechte zuordnet oder auf einen Ausgleich der elterlichen Rechte abzielt. Mit dieser Norm werden vielmehr Eingriffen des Staates in das Recht der Eltern Grenzen gesetzt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat seinem Wächteramt aus Art.6 Abs.2 Satz 2 GG nachkommen muss (vgl BVerfGE_107,150 <182 f.>). Deshalb verbietet es sich auch, durch interpretatorische Öffnung von § 1666 BGB dem Vater eines nichtehelichen Kindes einen erleichterten Zugang zum Sorgerecht zu verschaffen. Denn dies senkte zugleich die Hürde der staatlichen Eingriffsbefugnis in das Elternrecht, womit es zu einer unverhältnismäßigen und damit ungerechtfertigten Einschränkung der durch Art.6 Abs.2 GG geschützten Eigenverantwortung von Eltern für ihre Kinder kommen könnte. § 1680 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 1666 BGB ist damit als generelle Zugangsregel zum elterlichen Sorgerecht für Väter weder gesetzlich vorgesehen noch geeignet. | |
3. Mit dem Erfordernis der mütterlichen Zustimmung als Voraussetzung für den Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. Er will eine Kindeswohlgefährdung vermeiden, die bei Begründung einer gemeinsamen Sorge aufgrund fehlenden Konsenses der Eltern über die Sorgetragung für ihr Kind oder bei Übertragung der Alleinsorge auf den Vater gegen den Willen der Mutter durch Beeinträchtigung der Mutter-Kind-Beziehung eintreten könnte (vgl BTDrucks 13/4899, S.58, 60). | |
a) Die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für ein Kind erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl BVerfGE_107,150 <173>). | |
Besteht zwischen den Eltern Einigkeit über die Sorgetragung für das Kind und kommt dies in einer gemeinsamen und übereinstimmenden Erklärung zum Ausdruck, kann davon ausgegangen werden, dass beide Eltern auch den Willen zur Kooperation bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes besitzen. Fehlt es jedoch an einer solchen Einigung, kann dies auf einen Konflikt zwischen den Eltern hinweisen, der sich folgenschwer auf das Kind auswirken kann (vgl BVerfGE_107,150 <174 ff.>). Denn Uneinigkeit über die Begründung einer gemeinsamen Sorge lässt darauf schließen, dass es auch zu Auseinandersetzungen über deren Ausübung kommen kann, die womöglich auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist zu vermuten, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist (vgl BTDrucks 13/4899, S.58 ff.; BTDrucks 13/8511, S.66). Um solche Nachteile auszuschließen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB nur bei übereinstimmendem elterlichen Willen dazu vorgesehen und sie bei mangelndem Konsens der Eltern ausgeschlossen. | |
b) Auch die Bindung der Sorgeübertragung allein auf den Vater an die Zustimmung der Mutter soll dem Kindeswohl dienen. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass die Unsicherheit der Mutter, ihr könne gegen ihren Willen die Sorge für das Kind entzogen und auf den Vater übertragen werden, das bestehende enge Verhältnis zwischen Mutter und Kind belastet und dies dem Kind zum Nachteil gereicht. Zudem soll verhindert werden, dass die Befürchtung der Mutter, der Vater könne sich als der "bessere" Elternteil erweisen, sich schon auf deren Bereitschaft, die Vaterschaftsfeststellung zu betreiben, auswirken und auch den Umgang des Vaters mit dem Kind zu dessen Nachteil tangieren könnte (vgl BTDrucks 13/4899, S.59 f.). | |
4. Die Regelungen der § 1626a Abs.1 Nr.1 und § 1672 Abs.1 BGB, die den Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge an die Zustimmung der Mutter binden, sind zur Wahrung des Kindeswohls und zur Verhinderung einer Kindeswohlgefährdung grundsätzlich auch geeignet. Sie können Konflikte zwischen den Eltern über die Sorgetragung für ihr Kind im Faktischen zwar nicht verhindern. Dadurch, dass diese Konflikte nicht gerichtlich ausgetragen werden können, haben sie jedoch auf die Ausübung der elterlichen Sorge keinen maßgeblichen Einfluss, die insofern widerspruchsfrei erfolgen und dem Kind Orientierung bieten kann. Zudem wird das Kind nicht noch zusätzlich durch eine gerichtliche Auseinandersetzung belastet (vgl BVerfGE 107,150 <177>). | |
5. Es bestehen allerdings Zweifel, ob der generelle, gerichtlich nicht überprüfbare Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung durch die Mutter erforderlich ist, um eine Kindeswohlgefährdung durch eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern oder durch eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater gegen den Willen der Mutter zu verhindern. Jedenfalls ist der darin liegende Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art.6 Abs.2 GG unverhältnismäßig im engeren Sinne und verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, weil dieser den Ausschluss des Sorgerechts nicht einer gerichtlichen Einzelfallprüfung am Maßstab des Kindeswohls unterziehen kann. | |
a) § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB eröffnet dem Vater eines nichtehelichen Kindes lediglich dann die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge mit der Mutter, wenn diese ihre Zustimmung dazu gibt. Wird diese von der Mutter verweigert, ist der Vater dauerhaft von der gemeinsamen Sorge für sein Kind ausgeschlossen. Er wird zwar gemäß §§ 1601 ff BGB zur Zahlung von Kindesunterhalt herangezogen und hat auch der Mutter nach Maßgabe von § 1615l BGB wegen der Betreuung des Kindes Unterhalt zu zahlen, soweit er leistungsfähig ist, darf aber über die Geschicke seines Kindes und dessen Erziehung nicht mitentscheiden. Ihm verbleibt lediglich das Recht auf Umgang mit dem Kind ( § 1684 BGB), sofern und soweit der Umgang mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Diese Versagung der Einflussnahmemöglichkeit auf die Pflege und Erziehung des Kindes ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters dar. | |
Demgegenüber ist der Mutter gesetzlich nicht nur vorbehaltlos das alleinige Sorgerecht eingeräumt, das ihr nur bei Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden kann. Ihr ist auch die Kompetenz übertragen, darüber zu entscheiden, ob der Vater Zugang zur elterlichen Sorge für sein Kind erhält. Unmaßgeblich ist bei dieser Regelung, ob die Sorgetragung, die die Mutter wünscht oder ablehnt, dem Kindeswohl zuträglich ist. Mit dieser Abhängigkeit der Beteiligung des Vaters an der gemeinsamen Sorge vom Willen der Mutter setzt der Gesetzgeber das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zwar können Gerichtsverfahren temporär eine zusätzliche Belastung für das Kind mit sich bringen (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 61). Doch die grundsätzliche Klärung der Sorgerechtsfrage dient gerade dem Kindeswohl. Nur dieses vermag zu rechtfertigen, einen Elternteil von der Sorge für sein Kind auszuschließen (vgl BVerfGE_121,69 <94>). | |
(1) Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist beizupflichten, dass der Gesetzgeber selbst seine die Regelung des § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB rechtfertigende Prämisse, eine mangelnde Übereinstimmung der Eltern über die Sorgetragung lasse einen elterlichen Konflikt erkennen, der stets zu einer dem Wohl des Kindes abträglichen Ausübung gemeinsamer Sorge führe, nicht konsequent seinem Gesamtkonzept der Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder zugrunde gelegt hat (vgl EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, aaO, Ziffer 61 f). Denn leben nicht miteinander verheiratete Eltern, die einmal eine gemeinsame Sorge begründet haben, getrennt und möchte ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Alleinsorge für das Kind erhalten, ist ihm gemäß § 1671 BGB das Recht eingeräumt, einen entsprechenden Antrag auf Übertragung der Alleinsorge zu stellen. Dabei schließt der Gesetzgeber nicht schon aus dieser Antragstellung und der mangelnden Zustimmung des anderen Elternteils hierzu auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern mit schädlichen Auswirkungen für das Kind. Vielmehr hat das Gericht dann zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes tatsächlich am besten entspricht. Maßgeblich für die Sorgerechtszuweisung ist in diesem Fall also das Kindeswohl, nicht dagegen die fehlende Willensübereinstimmung der Eltern, die erst im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls Berücksichtigung findet, wenn zu klären ist, ob sie auf einer Unfähigkeit der Eltern zur Kooperation beruht, die negative Auswirkungen auf das Kind befürchten lässt (so zB auch OLG Köln, FamRZ 2009, S.62 <62 f>; OLG Hamm, FamRZ 2006, S.1058 <1059>). | |
Insofern ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber nicht auch bei der Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge vorrangig darauf abgestellt hat, ob diese trotz darüber bestehender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entspricht, sondern hier den entgegenstehenden Willen der Mutter hat ausreichen lassen, um daran generell die Vermutung der Kindeswohlbeeinträchtigung anzuknüpfen, und aufgrund dessen eine gerichtliche Einzelfallprüfung am Maßstab des Wohles des betroffenen Kindes ausgeschlossen hat. Dass es, anders als bei einer Neubegründung der gemeinsamen elterlichen Sorge, bei deren Beendigung zumindest in der Vergangenheit zwischen den Eltern einmal ein gewisses Maß an Kooperationsbereitschaft gegeben hat, ist kein tragfähiger Grund für die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Fallkonstellationen. Denn in beiden Fällen besteht ein Dissens der Eltern über die Sorgetragung für ihr gemeinsames Kind, der jeweils ein Indiz dafür sein kann, dass eine neu begründete oder weiterhin bestehende gemeinsame elterliche Sorgetragung wegen der elterlichen Konflikte dem Kindeswohl in Zukunft eher abträglich ist. Ob diese Annahme wirklich trägt, kann aber gleichermaßen erst durch gerichtliche Prüfung im Einzelfall geklärt werden. | |
(2) Vor allem aber bestätigen neuere empirische Erkenntnisse die Annahme des Gesetzgebers nicht, dass die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter folgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. | |
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 29.Januar 2003 zugestanden, dass er bei seiner Regelung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern davon ausgehen konnte, Eltern würden die eingeführte Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in Zukunft in der Regel nutzen und Mütter sich nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer Beteiligung an der Sorge verweigern, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe haben, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, Mütter also die Möglichkeit, die Sorgeerklärung zu verweigern, nicht als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauchen würden (vgl BVerfGE_107,150 <177>). Das Bundesverfassungsgericht hat aber darauf hingewiesen, dass sich § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art.6 Abs.2 GG erweisen würde, wenn sich die Annahmen des Gesetzgebers nicht bestätigten, sich vielmehr herausstellen sollte, dass es in größerer Zahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (vgl BVerfGE_107,150 <178 f.>). Deshalb hat es den Gesetzgeber verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahmen vor der Wirklichkeit Bestand haben. Denn sollte dies nicht der Fall sein, müsse der Gesetzgeber Vätern nichtehelicher Kinder einen Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnen, der ihrem Elternrecht aus Art.6 Abs.2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt (vgl BVerfGE_107,150 <180 f.>). | |
Inzwischen liegt hinreichendes Datenmaterial vor, aus dem sich ergibt, dass sich die damaligen Annahmen des Gesetzgebers nicht als zutreffend erwiesen haben. Dies betrifft zum einen die Anzahl der von Eltern nichtehelicher Kinder begründeten gemeinsamen Sorgetragungen. Den statistischen Erhebungen ist zu entnehmen, dass sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern darauf verständigen, entsprechende Sorgeerklärungen abzugeben (vgl Statistisches Bundesamt 2009, Statistisches Jahrbuch 2009, Tab.2.23). Eine gemeinsame Sorge wird in relevantem Umfang auch dann nicht begründet, wenn die Eltern zusammenleben (vgl BTDrucks 16/10047, S.11 f.). Zum anderen hat sich die Vermutung des Gesetzgebers - wie auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme ausführt - nicht bestätigt, dass die Ablehnung einer gemeinsamen Sorgetragung seitens der Mütter in aller Regel von Gründen getragen wird, die sich am Kindeswohl orientieren. Die hierzu durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten, die aufgrund ständiger Befassung mit der Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder über Erfahrungen zur Motivation von Müttern verfügen, die einer gemeinsamen Sorge nicht zustimmen, aber auch die bisher vorliegenden Ergebnisse der Befragungen von Müttern lassen erkennen, dass neben Kindeswohlerwägungen häufig auch persönliche Wünsche der Mütter zu deren Ablehnung einer gemeinsamen Sorge mit dem Vater des Kindes führen. So wurde oftmals als Begründung angegeben, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können, wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen müssen oder nichts mit dem Vater zu tun haben (vgl BTDrucks 16/10047, S.12 ff.). | |
Wenn sich aber damit die Annahme des Gesetzgebers nicht bestätigt, vielmehr davon auszugehen ist, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen, hängt der Zugang zur Sorgetragung von Vätern nichtehelicher Kinder in nicht zu vernachlässigender Zahl vom dominierenden Willen der Mutter ab und bleibt verschlossen, wenn sie hierzu nicht bereit ist, ohne dass damit feststeht, ob eine gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl zu- oder abträglich ist. Dass Vätern bei Weigerung der Mutter, einer gemeinsamen Sorge zuzustimmen, gesetzlich nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Sorgetragung in ihrem Einzelfall nicht doch aus Kindeswohlgründen angezeigt sein könnte, beeinträchtigt deshalb das Elternrecht des Vaters gegenüber dem der Mutter in unverhältnismäßiger und damit nicht gerechtfertigter Weise. | |
b) § 1672 Abs.1 BGB macht auch die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind, die die Mutter gemäß § 1626a Abs.2 BGB inne hat, auf den Vater eines nichtehelichen Kindes von der Zustimmung der Mutter dazu abhängig. Liegt sie nicht vor, hat der Vater keine Möglichkeit, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine Sorgetragung durch ihn dem Kindeswohl zuträglicher sein könnte als die Sorgetragung der Mutter. Dieser generelle Ausschluss des Zugangs zur elterlichen Sorge bei mangelnder Zustimmung der Mutter stellt ebenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art.6 Abs.2 GG dar, der unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt ist. | |
(1) Eine mangelnde Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit bei der Sorge für ihr Kind, das in der Zustimmungsverweigerung der Mutter zum Ausdruck kommen kann, vermag den Ausschluss des Vaters von der Alleinsorge nicht zu rechtfertigen. Denn auch nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern gerade ein gewichtiger Grund, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen oder aufrechtzuerhalten, sondern einem Elternteil die Sorge für das Kind allein zu übertragen, damit dieses durch Uneinigkeit und Zwist der Eltern keinen Schaden nimmt. Diese Einschätzung liegt jedenfalls § 1671 BGB zugrunde, der einen Wechsel von der gemeinsamen Sorge getrennt lebender Eltern zur Alleinsorge eines Elternteils aus Kindeswohlgründen ermöglicht. | |
(2) Soweit der Gesetzgeber mit der Regelung eine Belastung des bestehenden Mutter-Kind-Verhältnisses durch die ständige Befürchtung der Mutter vermeiden möchte, ihr könne bei entsprechender Beantragung durch den Vater das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und auf den Vater übertragen werden (vgl BTDrucks 13/4899, S.60), liegt darin ebenfalls kein hinreichender Grund, den Vater bei Zustimmungsverweigerung der Mutter generell vom Sorgerecht auszuschließen und ihm keine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. | |
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater zwar einerseits dem Elternrecht des Vaters Rechnung trägt, aber andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn anders als beim Zugang des Vaters zur gemeinsamen Sorge mit der Mutter muss diese die Sorge für das gemeinsame Kind nicht lediglich mit dem Vater teilen, was Art.6 Abs.2 GG als Regelfall schützt, der die Pflege und Erziehung der Kinder nicht einem Elternteil, sondern den Eltern als natürliches Recht zuweist. Der Mutter wird vielmehr die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, wie dies § 1666 BGB voraussetzt, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Dabei ist auch von Gewicht, dass der Gesetzgeber zunächst einmal den Müttern nichtehelicher Kinder die Sorge für diese ab deren Geburt zuweist. Damit erhalten sie nicht nur das Recht zur elterlichen Sorge, sondern sind auch gesetzlich dazu verpflichtet, für ihr Kind zu sorgen. Anders als Väter nichtehelicher Kinder haben sie nicht die Wahl, sich für oder gegen ein Sorgetragen für ihr Kind zu entscheiden. Ein Entzug der ihnen auferlegten Elternverantwortung trotz nicht zu beanstandender Ausübung der elterlichen Sorge wiegt deshalb schwer und stellt einen tiefen Eingriff in ihr Elternrecht dar. | |
(3) Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel von der Mutter auf den Vater, anders als bei der Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge, regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden. Dies wirkt sich nicht nur auf die bestehende Mutter-Kind-Beziehung aus, sondern berührt auch das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität hinsichtlich seiner gewachsenen persönlichen Bindungen und seines sozialen Umfeldes. | |
(4) Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern und des Kindes ist es zwar unverhältnismäßig und deshalb mit Art.6 Abs.2 GG nicht vereinbar, dass der Gesetzgeber den Vater eines nichtehelichen Kindes allein schon bei fehlender Zustimmung der Mutter vom Sorgerecht für sein Kind ausgeschlossen und ihm mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge verwehrt hat. Bei Eröffnung einer gerichtlichen Einzelfallprüfung ist aber dem Elternrecht der Mutter des nichtehelichen Kindes ebenfalls hinreichend Rechnung zu tragen. Ihr die Sorge zu entziehen, ist nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Weniger einschneidend in das Elternrecht der Mutter als der Entzug der elterlichen Sorge wäre eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern. Deshalb ist auch in einem Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes zunächst zu prüfen, ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern angezeigt sein könnte, die dem Kindeswohl nicht abträglich ist. Sofern dies der Fall ist, hat zur Wahrung des mütterlichen Elternrechts eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater zu unterbleiben. Ansonsten können gewichtige Belange des Kindes und sein Wohl den Wechsel der Alleinsorge auf den Vater rechtfertigen. | |
6. Da die angegriffenen Vorschriften schon Art.6 Abs.2 GG verletzen und sich als verfassungswidrig erweisen, ist nicht weiter zu prüfen, ob sie auch gegen Art.3 Abs.1 oder 2 GG und Art.6 Abs.5 GG verstoßen. Der Gesetzgeber hat allerdings bei einer Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder darauf zu achten, dass auch diese Grundrechte gewahrt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob für den Fall, dass Vätern nichtehelicher Kinder bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ein Antragsrecht auf Begründung einer gemeinsamen Sorge oder Übertragung der Alleinsorge für ihr Kind zuerkannt wird, auch Müttern ein solches Recht einzuräumen ist, wenn der Vater ihres Kindes nicht zur gemeinsamen Sorgetragung oder zur Übernahme der Alleinsorge bereit ist. III. | |
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts vom 30.Juni 2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.6 Abs.2 GG, da sie auf den § 1626a Abs.1 Nr.1, § 1672 Abs.1 BGB beruht, die gegen diese Grundrechtsnorm verstoßen. Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben. Die lediglich aus prozessualen Gründen ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20.November 2008 sowie der die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers betreffende Beschluss des Amtsgerichts vom 8.Januar 2009 werden damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. C. | |
Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären ( § 95 Abs.3 Satz 1 und 2 BVerfGG). Dies gilt allerdings nicht, wenn durch die Nichtigkeit ein Zustand geschaffen würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl BVerfGE_119,331 <382 f.>). Danach scheidet eine Nichtigerklärung der § 1626a Abs.1 Nr.1, § 1672 Abs.1 BGB hier aus, weil sie zur Folge hätte, dass die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge oder die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater selbst dann nicht mehr möglich wäre, wenn die Eltern eines nichtehelichen Kindes dies übereinstimmend wollten. Zudem steht einer Nichtigerklärung entgegen, dass dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl BVerfGE_109,256 <273>). II. | |
Auch eine Unanwendbarkeit (vgl BVerfGE 84,9 <21>) der Normen in Folge ihrer Unvereinbarkeit mit Art.6 Abs.2 GG kommt nicht in Betracht, da dies ebenfalls den verfassungswidrigen Zustand nur weiter vertiefen würde. | |
Allerdings ist auch davon abzusehen, lediglich die verfassungswidrigen Normen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber für weiter anwendbar zu erklären. Dies führte zu einer Perpetuierung der Grundrechtsbeeinträchtigung von Vätern nichtehelicher Kinder, die möglicherweise bei Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Regelung nicht mehr behoben werden könnte, weil in kindschaftsrechtlichen Verfahren der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle spielt (vgl. Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, 1998, S.26). Mit zunehmendem Zeitablauf können sich die persönlichen Bindungen eines Kindes verändern, so dass sich hierdurch möglicherweise im Faktischen Weichen neu stellen, die sich auf spätere Entscheidungen nach neuem Recht auswirken können. | |
Vor allem aber hätten die Fachgerichte weiterhin Normen anzuwenden, die nicht nur unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, sondern mit § 1612a Abs.1 Nr.1 BGB auch eine Norm, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention erklärt worden ist, weil sie Art.14 in Verbindung mit Art.8 EMRKletzt (vgl EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, aaO, Ziffer 64). Da die Fachgerichte gehalten sind, im Rahmen der Rechtsanwendung die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausreichend zu berücksichtigen (vgl BVerfGE_111,307 <323 f.>), und eine Aussetzung einschlägiger Sorgerechtsverfahren dem verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zuwiderlaufen könnte, ist es zur vorübergehenden Sicherstellung eines verfassungs- und konventionsgemäßen Zustandes angezeigt, eine Übergangsregelung zu treffen. Dabei ist eine Lösung zu wählen, die der gesetzlichen Regelung nicht vorgreift und sie nicht erschwert (vgl BVerfGE_84,9 <23>). III. | |
Insofern bietet es sich an, vom bisherigen Regelungskonzept des Gesetzgebers auszugehen, das die Begründung der gemeinsamen Sorge von Eltern nichtehelicher Kinder von der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen abhängig macht. Ergänzend zu dieser Regelung des § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB wird deshalb bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der gewählte Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. | |
Bei der Übertragung der Alleinsorge auf den Vater erscheint für die Übergangszeit bis zur Neuregelung eine Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB sinnvoll. Da auch nach dieser Norm die Übertragung der Alleinsorge nur dann vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht mehr bestehen, und zugleich, wie unter B.II.5.b) (4) ausgeführt, die Begründung einer gemeinsamen Sorge bei bisher bestehender Alleinsorge der Mutter deren Elternrecht weniger beeinträchtigt als der vollständige Wechsel des Sorgerechts von ihr auf den Vater, wird in Ergänzung von § 1672 Abs.1 BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. | |
Wegen der getroffenen Übergangsregelung wird davon abgesehen, dem Gesetzgeber eine Frist für die vorzunehmende Neuregelung zu setzen, zumal die Bundesregierung im Verfahren erklärthat, dass es schon Vorüberlegungen für eine gesetzliche Neuregelung gibt. | |
Auszug aus BVerfG B, 21.07.10, - 1_BvR_420/09 -, www.BVerfG.de, Abs.33 ff | |
§§§ | |
10.018 | Nicht auffindbare Miterben |
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§ 10 Abs.1 Satz 1 Nr.7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nicht auffindbare Miterben von ihren Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist. | |
§§§ | |
10.019 | Eingetragene Lebenspartnerschaft |
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Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31.Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.020 | Fremdrentengesetz |
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§ 22b Abs.1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Abs.1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.021 | Steuerbefreiung nach dem AbgG |
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LB 1) Die von der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger, weisungsgebundener Arbeit abweichende einkommensteuerliche Berücksichtigung von "beruflich" bedingten Aufwendungen eines parlamentarischen Mandatsträgers ist dem Grunde nach durch die besondere Stellung der Abgeordneten hinreichend sachlich begründet. | |
LB 2) Abgeordnete "schulden" in Abgrenzung zu Arbeitnehmern rechtlich keine Dienste, sondern nehmen in Freiheit ihr Mandat wahr (vgl BVerfGE_76,256 <341> betreffend den Vergleich mit Beamten). | |
LB 3) Die pauschale Erstattung dieser Aufwendungen soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten. | |
LB 4) Liegt bei Steuerbegünstigungen ein Gleichheitsverstoß vor, ist in der Regel eine bloße Erklärung der Verfassungswidrigkeit geboten, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. | |
§§§ | |
10.022 | Versorgungsabschlag |
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LB 1) Die Regelung zum Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.3 BeamtVG hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben. | |
LB 2) Die Länge der aktiven Dienstzeit eines Beamten, die entsprechend dem Leistungsprinzip gemäß Art.33 Abs.5 GG bei der Beamtenversorgung Berücksichtigung finden muss, bleibt bei einer Festsetzung von Versorgungsabschlägen für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand auch weiterhin eine maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge. | |
LB 3) Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. | |
LB 4) Versorgungsabschläge orientieren sich vor diesem Hintergrund zunächst allein an der Tatsache des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand und müssen von Verfassungs wegen nicht danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder unfreiwillig erfolgte. | |
LB 5) Der Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand sind verfassungsrechtlich ausnahmsweise dann Grenzen gesetzt, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf bestands- beziehungsweise rechtskräftig festgestellten Umständen beruht, die der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind. | |
LB 6) Der Beamte hat mit Blick auf sonstige Grundsätze des Berufsbeamtentums - unter Beachtung des Alimentationsgrundsatzes - grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. | |
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T-10-06 | Verfassungsmäßigkeit des Versorgungabschlags |
"Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unbegründet. | |
§ 14 Abs.3 Satz 1 Nr.3 BeamtVG, der für die Berechnung der Versorgungsbezüge derjeniger Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, einen zusätzlichen Zeitfaktor einführt und der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand anknüpft und damit auch die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt, verstößt - wie auch die darauf beruhenden Entscheidungen - nicht gegen Art.33 Abs.5 GG. 7 | |
1. Art.33 Abs.5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Dem Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art.3 Abs.1 GG (stRspr, vgl BVerfGE_26,141 <158 f>; BVerfGE_65,141 <148>; BVerfGE_103,310 <319 f>; BVerfGE_110,353 <365>). | |
Zum hergebrachten, das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen prägenden und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatz der Beamtenversorgung gehört, das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen. Art.33 Abs.5 GG fordert im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl BVerfGE_114,258 <286>; BVerfGE_117,372 <381, 389>; BVerfGK 8, 232 <235> mwN). | |
2. Die Regelung zum Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.3 BeamtVG hält sich im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben. Angesichts des weiten Spielraums politischen Ermessens beim Erlass von Besoldungs- und Versorgungsregelungen ist Art.33 Abs.5 GG für die Regelung von Versorgungsabschlägen kein gesetzgeberischer Handlungsauftrag zu entnehmen, zwischen Fällen des antragsabhängigen und damit freiwilligen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand im Sinne des § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und Nr.2 BeamtVG sowie unfreiwilligen Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.3 BeamtVG zu unterscheiden. | |
a) § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.3 BeamtVG führt nicht zu einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltsfähigen Bezüge ergebenden Betrages. Die Länge der aktiven Dienstzeit eines Beamten, die entsprechend dem Leistungsprinzip gemäß Art.33 Abs.5 GG bei der Beamtenversorgung Berücksichtigung finden muss, bleibt bei einer Festsetzung von Versorgungsabschlägen für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand auch weiterhin eine maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge (so bereits BVerfGK 8, 232 <235>; in diesem Sinne auch BVerfGE_117,372 <389>). 11 | |
b) Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Andernfalls würde das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis insgesamt verschoben (vgl BVerfGK 8, 232 <235 f>; BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1.Kammer des Zweiten Senats vom 11.Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -). | |
Versorgungsabschläge orientieren sich vor diesem Hintergrund zunächst allein an der Tatsache des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand und müssen von Verfassungs wegen nicht danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder unfreiwillig erfolgte. Der Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand sind verfassungsrechtlich ausnahmsweise dann Grenzen gesetzt, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf bestands- beziehungsweise rechtskräftig festgestellten Umständen beruht, die der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind (vgl BVerfGK 8, 232 <236>). | |
c) Schließlich hat der Beamte mit Blick auf sonstige Grundsätze des Berufsbeamtentums - unter Beachtung des Alimentationsgrundsatzes - grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf vielmehr die Höhe der Bezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (stRspr, vgl. BVerfGE_8,1 <12 ff>; BVerfGE_18,159 <166 f>; BVerfGE_70,69 <79 f>; BVerfGE_76,256 <310>). | |
Solche zusätzlichen sachlichen Gründe liegen vorliegend im bestehenden System der Altersversorgung begründet. Das geltende Versorgungsrecht begünstigt Frühpensionierungen dadurch, dass der Höchstruhegehaltssatz regelmäßig bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl BVerfGE_114,258 <291 f.>; im Anschluss daran auch BVerfGK 8, 232 <237>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung vgl BVerwG, Urteil vom 19.Februar 2004 - 2 C 12/03 -, juris, Rn.18)." ... | |
Auszug aus BVerfG B, 27.07.10, - 2_BvR_616/09 -, www.BVerfG.de, Abs.5 ff | |
§§§ | |
10.023 | Shisha-Bar |
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LB 1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 30.Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl BVerfGE_121,317 <357 ff.>). | |
LB 2) Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten im Sinne von § 1 GastG, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen - wie bei so genannten Shisha-Bars - das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist. | |
LB 3) Ein die Berufsfreiheit beschränkendes Gesetz, das als solches dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kann gegen Art.12 Abs.1 in Verbindung mit Art.3 Abs.1 GG verstoßen, wenn bei der Regelung Ungleichheiten nicht berücksichtigt wurden, die typischerweise innerhalb der betroffenen Berufsgruppe bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn Gruppenangehörige nicht nur in einzelnen, aus dem Rahmen fallenden Sonderkonstellationen, sondern in bestimmten, wenn auch zahlenmäßig begrenzten typischen Fällen ohne zureichende sachliche Gründe verhältnismäßig stärker belastet werden als andere | |
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T-10-07 | Rauchverbot in Shisha-Bars |
"Der Antragsteller wendet sich gegen das Rauchverbot in bayerischen Gaststätten. | |
1. Am 1.August 2010 ist das durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) vom 23.Juli 2010 (BayGVBl S.314) in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) vor (Art.3 Abs.1 Satz 1 iVm Art.2 Nr.8 GSG). 3 | |
Das neue Gesetz entspricht im Wesentlichen der ursprünglichen Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 20.Dezember 2007 (BayGVBl S.919). Die mit Wirkung zum 1.August 2009 in dieses Gesetz aufgenommenen Ausnahmeregelungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für getränkegeprägte kleine Einraumgaststätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Rauchernebenräume einzurichten. Beibehalten hat der Gesetzgeber aber eine Änderung des Anwendungsbereichs des Gesetzes. Die ursprüngliche Fassung galt nur für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, "soweit sie öffentlich zugänglich sind". Dieser Halbsatz wurde 2009 gestrichen und ist auch nicht in das neue Gesetz aufgenommen worden. | |
2. Der Antragsteller ist Inhaber einer Gaststätte. Diese betreibt er in Form eines Bistros, in dem er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbietet. Nach Angaben des Antragstellers kommen mindestens 95 % seiner Gäste, um Wasserpfeife zu rauchen. Die Gaststätte besteht aus einem Raum mit einer Größe von 70 m2. Ausweislich einer früheren Verfassungsbeschwerde gegen das Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (1 BvR 1431/08) ist der Antragsteller türkischer Staatsangehöriger. | |
3. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte aus Art.2 Abs.1, Art.12 Abs.1, Art.14 und Art.20 Abs.3 GG geltend. Er trägt vor, dass er seine Gaststätte schließen müsste, wenn das Rauchverbot in Kraft träte. Die früher zumindest nach der bayerischen Verwaltungspraxis bestehende Möglichkeit, einen Raucherclub zu betreiben, sei weggefallen. Ihm sei es auch nicht möglich, das Konzept seiner Gaststätte umzustellen; im Übrigen würde eine Umstellung einige Zeit in Anspruch nehmen. Wegen der offenen Verbindlichkeiten drohe ihm die Insolvenz. Deshalb stelle sich die Frage, ob von Verfassungs wegen nicht zumindest eine Übergangsregelung oder ein finanzieller Ausgleich für besonders belastete Gaststätteninhaber geboten wären.
II. | |
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Gemäß § 32 Abs.1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf jedoch nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl BVerfGE_92,130 <133>; BVerfgE_103,41 <42>). So liegt es hier. Es kann dahinstehen, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb ausscheidet, weil das angegriffene Gesetz bei Antragstellung noch nicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden war (vgl BVerfGE_11,339 <342>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7.Mai 2010 - 2 BvR 987/10 -, NJW 2010, S. 1586 <1587>; Beschluss des Zweiten Senats vom 9.Juni 2010 - 2 BvR 1099/10 -, WM 2010, S.1160 <1161>). Jedenfalls wäre eine Verfassungsbeschwerde unbegründet. | |
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 30.Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE_121,317 <357 ff>). Auf dieser Grundlage hat es auch das Gesundheitsschutzgesetz vom 20.Dezember 2007 in seiner ursprünglichen Fassung, der das hier angegriffene Gesetz weitestgehend entspricht, ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2008 - 1 BvR 3198/07, 1 BvR 1431/08 -, NJW 2008, S.2701). | |
Insoweit gilt - was der Antragsteller nicht in Zweifel zieht - für das Rauchen von Wasserpfeifen nichts anderes als für andere Formen des Tabakrauchens. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, diese Form des Rauchens ebenfalls in das Rauchverbot einzubeziehen (vgl dazu LTDrucks 15/8603, S.10). Angesichts des Einschätzungsspielraums, der dem Gesetzgeber zusteht, wenn er zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird (vgl BVerfGE_121,317 <350> mwN), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ansieht (vgl dazu Deutsches Krebsforschungszentrum, Wasserpfeife - die süße Versuchung | |
Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten im Sinne von § 1 GastG, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen - wie bei so genannten Shisha-Bars - das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist. Auch die besondere Belastung des Antragstellers begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel am strikten Rauchverbot. Zwar kann ein die Berufsfreiheit beschränkendes Gesetz, das als solches dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insoweit gegen Art.12 Abs.1 in Verbindung mit Art.3 Abs.1 GG verstoßen, als bei der Regelung Ungleichheiten nicht berücksichtigt wurden, die typischerweise innerhalb der betroffenen Berufsgruppe bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn Gruppenangehörige nicht nur in einzelnen, aus dem Rahmen fallenden Sonderkonstellationen, sondern in bestimmten, wenn auch zahlenmäßig begrenzten typischen Fällen ohne zureichende sachliche Gründe verhältnismäßig stärker belastet werden als andere (vgl BVerfGE_77,84 <113> mwN). Der Gesetzgeber kann dann gehalten sein, den unterschiedlichen Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung durch Härteregelungen oder weitere Differenzierungen wie Ausnahmetatbestände Rechnung zu tragen (vgl BVerfGE_34,71 <80>). Auch wenn für den Antragsteller, der sich als ausländischer Staatsangehöriger für seine Berufstätigkeit auf die Verhaltensfreiheit (Art.2 Abs.1 GG) berufen kann (vgl BVerfGE_104,337 <346>), das Gleiche gelten mag, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob Gaststätten, die überwiegend auf das Rauchen von Wasserpfeifen ausgerichtet sind, die beschriebenen Voraussetzungen einer besonderen Betroffenheit erfüllen (vgl. in diesem Zusammenhang VerfGH Saarland, Urteil vom 1.Dezember 2008 - Lv 2/08 ua -, Bl. 20 ff. des Umdrucks; VerfGH Berlin, Beschluss vom 11.Juli 2008 - 93 A/08 -, juris). Denn eine stärkere Belastung von Inhabern bestimmter Arten von Gaststätten - bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz - ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, weshalb weder Ausnahme- noch Härteregelungen erforderlich sind (vgl BVerfGE_121,317 <358>). | |
Auszug aus BVerfG B, 02.08.10, - 1_BvQ_23/10 -, www.BVerfG.de, Abs.1 ff | |
§§§ | |
10.024 | Informationsbeschaffung |
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Zu den Grenzen der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Art.104b GG (hier zu § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes). | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.025 | Durchsuchungsanordnung |
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LB 1) Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. | |
LB 2) Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. | |
LB 3) Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl BVerfGE_59,95 <97>; BVerfGE_115,166 <197 f>; BVerfGE_117,244 <262 f>). | |
LB 4) Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus. | |
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T-10-08 | Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung |
"1. Art.13 Abs.1 GG gewährt einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (vgl BVerfGE_51,97 <107>; BVerfGE_103,142 <150 f>). Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl BVerfGE_59,95 <97>; BVerfGE_115,166 <197 f>; 117, 244 <262 f>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (vgl BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>). | |
2. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. | |
a) Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts in der Gestalt der Beschwerde- und Gegenvorstellungsentscheidungen des Landgerichts. | |
aa) Um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl BVerfGE_57,346 <355 f>; BVerfGE_76,83 <91>; BVerfGE_103,142 <155>) gerecht zu werden, darf das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren. Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden. Die Kontrollfunktion des Richtervorbehalts verbietet es, mangelhafte Umschreibungen des Tatvorwurfs oder der zu suchenden Beweismittel nachträglich zu heilen, denn beide Angaben dienen den durchsuchenden Beamten zur Begrenzung des Eingriffs auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß (vgl BVerfG, Beschluss der 3.Kammer des Zweiten Senats vom 20.April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, NJW 2004, S.3171). Die Umgrenzung des Tatvorwurfs versetzt zugleich den Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung zu kontrollieren und Rechtsschutz zu suchen (vgl BVerfGE_42,212 <220 f.>; BVerfGE_103,142 <151 f>). Das schließt es nicht aus, die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts in den Grenzen zu ergänzen, die die Funktion der präventiven Kontrolle wahren, oder eine andere rechtliche Beurteilung an die damals vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse zu knüpfen. | |
bb) Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hält sich innerhalb dieser Grenzen. Das Landgericht hat sich zur Begründung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer zusätzlich auf die Auskunft des Unternehmens ebay vom 26.August 2008 und den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum kein Gewerbe angemeldet hatte. Diese Erkenntnisse waren bereits Gegenstand des Antrags nach Art.23, 24 PAG und dem Ermittlungsrichter mithin bekannt. Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist daher nicht erkennbar; die Verfahrensweise des Landgerichts unterliegt insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. | |
b) Jedoch ist die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts von Verfassungs wegen nicht haltbar. Der Verdacht der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt unter anderem den Verdacht voraus, dass die Sache durch einen Diebstahl oder ein anderes Vermögensdelikt erlangt worden ist. Im vorliegenden Fall wird der Tatverdacht allein darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit eine große Anzahl von Mobiltelefonen, von denen einige originalverpackt gewesen sind, über die Internetplattform ebay versteigert und dabei Verkaufserlöse erzielt hat, die in der Regel unter dem Preis der billigsten Anbieter gelegen haben. Hierbei handelt es sich indes noch nicht um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Mobiltelefone aus einer gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat stammten. Allein aus der Anzahl der verkauften Mobiltelefone kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine Straftat geschlossen werden. Solche weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte werden in den angegriffenen Beschlüssen indes nicht aufgezeigt. Der Hinweis auf die Verkaufserlöse ist eine bloße Behauptung; es hätte zumindest der beispielhaften Gegenüberstellung von erzielten und handelsüblichen Preisen bedurft. Auch aus dem Auftreten des Beschwerdeführers als Privatperson kann nicht ohne weiteres auf die Verwirklichung des Straftatbestandes der Hehlerei geschlossen werden. Die Annahme des Verdachts der Hehlerei beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre nicht zu rechtfertigen vermögen. | |
3. Da es schon an dem für die Durchsuchung erforderlichen Tatverdacht fehlt, kommt es auf die übrigen, gegen die Durchsuchungsanordnung geltend gemachten Beanstandungen nicht mehr an. Gleiches gilt für die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art.103 Abs.1 GG." ... | |
Auszug aus BVerfG B, 10.09.10, - 2_BvR_2561/08 -, www.BVerfG.de, Abs.25 ff | |
§§§ | |
10.026 | Betriebsausgabenabzugsverbots |
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Die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu den Einkünften einer Körperschaft nach § 8b Abs.3 Satz 1 und Abs.5 Satz 1 KStG ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar. | |
§§§ | |
10.027 | Familien-+ Angehörigenprivileg |
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Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs.6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die in gleicher Weise dem Schutz des Art.6 Abs.1 GG unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.028 | Legehennenhaltung |
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Die in § 16b Abs.1 Satz 2 TierSchG statuierte Pflicht, vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Tierschutzkommission anzuhören, trägt zur Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Art.20a GG bei. Eine Verordnung, die unter Verstoß gegen § 16b Abs.1 Satz 2 TierSchG erlassen wurde, verletzt zugleich Art.20a GG. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
10.029 | Gentechnikgesetz |
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1) Art.74 Abs.1 Nr.26 2. Alternative GG begründet eine umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik, welche neben der Humangentechnik auch die Gentechnik in Bezug auf Tiere und Pflanzen umfasst. | |
2) Angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht, bei der er den in Art.20a GG enthaltenen Auftrag zu beachten hat, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. | |
3) Die Schaffung von Transparenz im Zusammenhang mit dem gezielten Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt (§ 16a GenTG) leistet einen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess und stellt einen eigenständigen legitimen Zweck der Gesetzgebung dar. | |
4) Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG stellt einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dar, indem sie zu einem verträglichen Nebeneinander konventioneller, ökologischer und mit dem Einsatz von Gentechnik arbeitender Produktionsmethoden beiträgt. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: § 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1.April 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 499) geänderten Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. |
§§§ | |
11.001 | Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten |
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Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs.2 Satz 1 Nr.3 SGB VI in der ab dem 1.Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.Dezember 2000 (BGBl I S.1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60.Lebensjahres beginnt. | |
§§§ | |
11.002 | Lebenspartnerschaft von Transexuellen |
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Es verstößt gegen Art.2 Abs.1 und Abs.2 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG, dass ein Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr.1 bis 3 Transsexuellengesetz erfüllt, zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen kann, wenn er sich zuvor gemäß § 8 Abs.1 Nr.3 und 4 des Transsexuellengesetzes einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und aufgrund dessen personenstandsrechtlich im empfundenen und gelebten Geschlecht Anerkennung gefunden hat. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
11.003 | Arbeitgeberwechsel |
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Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen Arbeitgeberwechsel im Rahmen einer Privatisierung (Universitätsklinikum Gießen und Marburg) | |
§§§ | |
11.004 | Dreiteilungsmethode |
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Die zur Auslegung des § 1578 Abs.1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs.3 GG). | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
11.005 | Flughafen-Frankfurt-Demonstration |
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1) Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. | |
2) Die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens rechtfertigt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind. | |
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Urteil: | Entscheidungsformel: |
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T-11-01 | Nutzung zivilrechtlicher Handlungsformen |
"Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art.1 Abs.3 GG. Dies gilt sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen. Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. | |
Gemäß Art.1 Abs.3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Der Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen. Entscheidungen, Äußerungen und Handlungen, die - auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen - den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst. Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt. | |
Art.1 Abs.3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art.1 Abs.3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt..." | |
"a) Die Versammlungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleis tet. Vielmehr können Versammlungen unter freiem Himmel gemäß Art.8 Abs.2 GG du rch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Diesem Gesetzesvorbeh alt unterfallen auch Versammlungen im Innern des Frankfurter Flughafens. | |
Versammlungen an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs sind Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Art.8 Abs.2 GG und unterliegen dem Gesetzesvorbehalt. Dies gilt unabhängig davon, ob die der Allgemeinheit geöffneten Orte als solche in der freien Natur oder in geschlossenen Gebäuden liegen. Maßgeblich ist, dass Versammlungen an solchen Orten ihrerseits in einem öffentlichen Raum, das heißt inmitten eines allgemeinen Publikumsverkehrs stattfinden und von diesem nicht räumlich getrennt sind. | |
Der Begriff der "Versammlung unter freiem Himmel" des Art.8 Abs.2 GG darf nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort verstanden werden. Sein Sinn erschließt sich vielmehr zutreffend erst in der Gegenüberstellung der ihm unterliegenden versammlungsrechtlichen Leitbilder: Während "Versammlungen unter freiem Himmel" idealtypisch solche auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind, steht dem als Gegenbild die Versammlung in von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Räumen wie etwa in Hinterzimmern von Gaststätten gegenüber. Dort bleiben die Versammlungsteilnehmer unter sich und sind von der Allgemeinheit abgeschirmt, so dass Konflikte, die eine Regelung erforderten, weniger vorgezeichnet sind. Demgegenüber finden Versammlungen "unter freiem Himmel" in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt (vgl. Arbeitskreis Versammlungsrecht, Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes, Enders/Hoffmann-Riem/Kniesel/Poscher/Schulze-Fielitz | |
aa) Der Gesetzesvorbehalt des Art.8 Abs.2 GG erlaubt es dem Gesetzgeber, Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen, aufgrund derer die Versammlungsfreiheit beschränkt werden kann. Der Gesetzgeber kann staatlichen Behörden die Befugnis einräumen, Versammlungen unter bestimmten Bedingungen mit beschränkenden Verfügungen zu versehen oder sie erforderlichenfalls auch zu untersagen. Soweit in dieser Weise spezifische hoheitliche Entscheidungsbefugnisse geschaffen werden und entsprechende Entscheidungen einseitig durchsetzbar sind, verlangt Art. 8 Abs. 2 GG eine bewusste und ausdrücklich auf die Versammlungsfreiheit der Bürger bezogene Regelung durch den Gesetzgeber. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen in hinreichend bestimmter und normenklarer Weise zumindest in den Grundzügen vom Gesetzgeber selbst festgelegt werden. Dem entspricht, dass für entsprechende Regelungen auch das Zitiergebot des Art.19 Abs.1 Satz 2 GG gilt und die in ihm liegende Warnfunktion entfaltet. | |
Durch das Versammlungsgesetz des Bundes, das im Land Hessen gemäß Art.125a Abs.1 Satz 1 GG bis zur Ablösung durch ein Versammlungsgesetz des Landes fortgilt, hat der Gesetzgeber von diesem Gesetzesvorbehalt Gebrauch gemacht. Das Versammlungsgesetz ist dabei nicht auf Versammlungen im öffentlichen Straßenraum beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle öffentlichen Versammlungen, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffentlichem Grund stattfinden. Es findet damit auf Versammlungen im Frankfurter Flughafen Anwendung. | |
bb) Dies lässt unberührt, dass die öffentliche Hand, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zusätzlich auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, hier § 903 Satz 1, § 1004 BGB, stützen kann. Auch diese Vorschriften füllen in diesem Fall Art.8 Abs.2 GG aus. Dem steht nicht entgegen, dass es sich insoweit nicht um versammlungsbezogene Vorschriften handelt und damit deren Reichweite für Versammlungen durch den Gesetzgeber inhaltlich nicht näher präzisiert ist. Da die öffentliche Hand hier wie jeder Private auf die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts zurückgreift, ihr also keine spezifisch hoheitlichen Befugnisse eingeräumt werden und sie ihre Entscheidungen grundsätzlich auch nicht einseitig durchsetzen kann, sind die sonst an Eingriffsgesetze zu stellenden Anforderungen zurückgenommen. Auch das Zitiergebot des Art.19 Abs.1 Satz 2 GG kann gegenüber solchen unspezifischen Bestimmungen eine Warnfunktion nicht erfüllen und findet keine Anwendung. Grundrechtseingriffe in Art.8 Abs.1 GG, die sich allein auf die allgemeinen Befugnisse des Privatrechts stützen, sind damit nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Dies ist die Konsequenz dessen, dass der Staat überhaupt in den Formen des Privatrechts handeln darf. | |
cc) Versammlungsbeschränkende Entscheidungen, die ein öffentliches beziehungsweise öffentlich beherrschtes Unternehmen allein auf das Privatrecht stützt, vermögen die Eingriffsbefugnisse staatlicher Behörden gegenüber Versammlungen allerdings nicht zu erweitern oder gar zu begründen. Soweit die Versammlungsbehörde in Bezug auf eine Versammlung im Flughafenbereich Entscheidungen trifft oder die Vollzugspolizei zur Rechtsdurchsetzung einschreitet, haben diese zwar die Flughafenbetreiberin als Betroffene grundsätzlich einzubeziehen und gegebenenfalls deren Einschätzungen - wie sie insbesondere in der Flughafenbenutzungsordnung zum Ausdruck kommen - zu berücksichtigen, sind aber sachlich allein an die Vorgaben der für sie selbst geltenden Ermächtigungsgrundlagen - und damit vorrangig an das Versammlungsgesetz - gebunden. ..." | |
Auszug aus BVerfG U, 22.02.11, - 1_BvR_699/06 -, www.BVerfG.de, Abs.46 ff | |
§§§ | |
11.006 | Zwangsbehandlung |
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1) Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art.2 Abs.2 GG, der in der medizinischen Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein. | |
2) Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels ist nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist. Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel und nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Zum Schutz der Grundrechte des Untergebrachten sind besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten. | |
3) Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bedürfen klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung. Dies gilt auch für die Anforderungen an das Verfahren. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
11.007 | Entscheidungen des EGMR |
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1) Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können. | |
2) a) Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (BVerfGE_74,358 <370>; stRspr). | |
3) a) Der in der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (Art.2 Abs.2 Satz 2 GG) ist nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen. Dabei sind auch die Wertungen des Art.7 Abs.1 EMRK zu berücksichtigen. | |
4) Der in der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und in der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises ist angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht (Art.2 Abs.2 Satz 2 GG) verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig. Das Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange wird durch die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in Art.5 Abs.1 und Art.7 Abs.1 EMRK verstärkt. | |
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Urteil: | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
11.008 | Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe |
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1) a) Es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art.19 Abs.4 GG, wenn die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder sonstige untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. | |
2) Von Gerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnisse über Rechte des Einzelnen dürfen der vollziehenden Gewalt nur aufgrund eines Gesetzes eingeräumt werden. Dabei hat es der Gesetzgeber in der Hand, den Umfang und Gehalt der subjektiven Rechte der Bürger zu definieren und damit mit entsprechenden Folgen für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auch deren Rechtsstellung gegenüber der Verwaltung differenziert auszugestalten. | |
3) Will der Gesetzgeber gegenüber von ihm anerkannten subjektiven Rechten die gerichtliche Kontrolle zurücknehmen, hat er zu berücksichtigen, dass die letztverbindliche Normauslegung und die Kontrolle der Rechtsanwendung im Einzelfall grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist. Die in Art.19 Abs.4 GG garantierte Wirksamkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf der Gesetzgeber nicht durch die Gewährung behördlicher Letztentscheidungsbefugnisse für ganze Rechtsgebiete oder Sachbereiche aufgeben. Die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes. | |
4) Nehmen Gerichte eine gesetzlich nicht vorgesehene Bindung an behördliche Entscheidungen an, verstößt dies gegen Art.19 Abs.4 GG. | |
5) Mit Art.19 Abs.4 GG vereinbar sind Verfahrensstufungen in Form bindender Vorentscheidungen, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, nur, sofern - erstens - die Bindung einer Behörde an vorangehende Feststellungen oder Entscheidungen einer anderen Behörde sich hinreichend klar aus dem Gesetz ergibt, - zweitens - gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete Teil- oder Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht und - drittens - die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für den Bürger deutlich erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
11.009 | Mindeststudienzeit |
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1) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die stufenlos von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen können. | |
2) § 18b Abs.3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, soweit es Studierenden wegen Rechtsvorschriften zu einer Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits objektiv unmöglich ist, einen sogenannten großen Teilerlass zu erhalten. | |
§§§ | |
11.010 | Anwendungserweiterung-Grundrechtsschutz |
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1) Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art.26 Abs.2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art.18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar. | |
2) Durch die Annahme, das Recht der Europäischen Union lasse keinen Umsetzungsspielraum, kann ein Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Grundgesetzes verkennen. | |
§§§ | |
11.011 | Bund-Länder-Streit |
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Im Verfahren des Bund-Länder-Streits kann Antragsteller oder Antragsgegner für den Bund nur die Bundesregierung, für ein Land nur die Landesregierung sein. | |
§§§ | |
11.012 | Budgetverantwortung - EFS |
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1) Art.38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen (BVerfGE_89,155 <172>; BVerfGE_123,267 <330>). Die abwehrrechtliche Dimension des Art.38 Abs.1 GG kommt in Konstellationen zum Tragen, in denen offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht. | |
2) a) Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl BVerfGE_123,267 <359>). Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Das Budgetrecht stellt insofern ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl BVerfGE_70,324 <355 f.>; BVerfGE_79,311 <329>). | |
b) Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten. | |
3) a) Der Deutsche Bundestag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen. Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können. | |
b) Es dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden. | |
c) Darüber hinaus muss gesichert sein, dass hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht. | |
4) Die Bestimmungen der europäischen Verträge stehen dem Verständnis der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten nicht entgegen, sondern setzen sie voraus. Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen (BVerfGE_89,155 <199 ff.>; BVerfGE_97,350 <373>). Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes (BVerfGE_89,155 <205>). | |
5) Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, für Gewährleistungen einstehen zu müssen, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist. Entsprechendes gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des Bundeshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland. | |
§§§ | |
11.013 | Vorabentscheidungsverfahren |
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1) Die Vorlage eines Gesetzes, das Recht der Europäischen Union umsetzt, nach Art.100 Abs.1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn das vorlegende Gericht nicht geklärt hat, ob das von ihm als verfassungswidrig beurteilte Gesetz in Umsetzung eines dem nationalen Gesetzgeber durch das Unionsrecht verbleibenden Gestaltungsspielraums ergangen ist. | |
2) Das vorlegende Gericht muss hierfür gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof nach Art.267 Abs.1 AEUV einleiten, unabhängig davon, ob es ein letztinstanzliches Gericht ist. | |
§§§ | |
11.014 | Telekommunikationsüberwachung |
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Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.Dezember 2007 (§ 100a Abs.2 und 4, § 101 Abs.4 bis 6 und § 160a StPO). | |
LB 2) Zum Datenverwendungsverbot bei Berufsgeheimnisträgern. | |
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T-11-02 | Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO |
1. § 100a StPO ermächtigt zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation und ermöglicht damit einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art.10 Abs.1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis (vgl BVerfGE_113,348 <382>). | |
Vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art.10 Abs.1 GG sind nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst. Das Fernmeldegeheimnis schützt zwar in erster Linie den Kommunikationsinhalt, umfasst aber ebenso die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 107, 299 <312 f.>). Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis nehmen. Das Grundrecht will die Bedingungen einer freien Telekommunikation aufrechterhalten. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich möglich sein (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>). Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>). Dabei erfasst Art. 10 Abs. 1 GG sämtliche, mit Hilfe der Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen, unabhängig davon, wer Betreiber der Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen ist (vgl. BVerfGE 107, 299 <322>). | |
Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt vor, wenn staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>; 107, 299 <313>). | |
2. Mit der Neufassung des Straftatenkatalogs des § 100a Abs.2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung wurden 19 Straftatbestände gestrichen und mehr als 30 Straftatbestände neu aufgenommen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Klassifizierung der neu aufgenommenen Delikte als Katalogtaten für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, deren legitimen Zweck der Gesetzgeber darin sieht, den Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Mittel zur Verfolgung schwerer und schwer ermittelbarer Kriminalität an die Hand zu geben (BTDrucks 16/5846, S. 40), bestehen mit Blick auf Art. 10 GG nicht. Insbesondere sind Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auszumachen. | |
a) Das Gesetz erstreckt sich nach der Intention des Gesetzgebers auf alle neu aufgenommenen Straftatbestände, die sämtlich schwere und schwer ermittelbare Kriminalität betreffen (siehe zu den einzelnen, neu durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung in § 100a Abs. 2 StPO aufgenommenen Straftatbeständen BTDrucks 16/5846, S. 41 ff.; nach Erhebung der Verfassungsbeschwerden im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber den Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO noch um § 89a StGB - durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009, BGBl I S. 2437, um § 184c Abs. 3 StGB - durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie vom 31. Oktober 2008, BGBl I S. 2149 und um § 19 Abs. 3 Satz 2 Grundstoffüberwachungsgesetz | |
b) Dem Bestimmtheitsgebot hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er den Einsatz der Telekommunikationsüberwachung streng auf den Ermittlungszweck - insbesondere die Aufklärung der Straftat und die Feststellung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten - begrenzt. Zudem werden die Anlasstaten, bei denen die Telekommunikationsüberwachung als Ermittlungsmaßnahme in Betracht kommt, nicht lediglich mittels abstrakter Kriterien definiert, sondern in einem Katalog einzeln benannt. Ferner bedarf es einer gesicherten Tatsachenbasis ("bestimmte Tatsachen") sowohl für die Annahme eines Tatverdachts als auch für die Erstreckung der Maßnahme auf Dritte als Nachrichtenmittler (vgl. BVerfGE 107, 299 <321 ff.>; 109, 279 <350 f.>; 113, 348 <373, 385 f.> zu § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO). Damit hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Überwachungsmaßnahme in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise umschrieben (vgl. BVerfGE 110, 33 <54>). | |
c) Darüber hinaus wahrt der erweiterte Straftatenkatalog des § 100a Abs.2 StPO den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber verfügt über einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Unrechtsgehalts eines Delikts und bei der Entscheidung darüber, welche Straftaten er zum Anlass für bestimmte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen machen will (vgl. BVerfGE 109, 279 <347>). Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis setzen jedoch die Qualifizierung einer Straftat als schwer voraus, was aber in der Strafnorm - insbesondere etwa durch den Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck finden muss (vgl. BVerfGE 125, 260 <329>). Für diese Qualifizierung können auch das geschützte Rechtsgut und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft von Bedeutung sein. | |
Der Gesetzgeber hat in den Katalog des § 100a Abs.2 StPO nur Delikte neu aufgenommen, deren Begehung mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies allein qualifiziert die Delikte allerdings noch nicht als schwere Straftaten, bei denen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG erst verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 124, 43 <63>; 125, 260 <328>). Eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist im Strafgesetzbuch der Regelfall. Mit ihr sind auch Straftaten bedroht, die angesichts des jeweils geschützten Rechtsguts und bei teilweise nicht erhöhter Mindeststrafe allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <348>). | |
Gleichwohl ist die gesetzgeberische Einstufung der in § 100a Abs.2 StPO aufgenommenen Straftatbestände als "schwer" bei einer Gesamtschau vertretbar, die insbesondere die jeweils geschützten Rechtsgüter in den Blick nimmt. | |
Die in den Katalog des § 100a Abs.2 StPO aufgenommenen, lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten Delikte greifen entweder - wie die Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), gewerbs- oder bandenmäßige Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 Abs. 2 StGB), sowie das gewerbs- oder bandenmäßige Sich-Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 2 StGB) - erheblich in die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen ein, oder sie beeinträchtigen in einschneidender Weise die Rechtsgüter Privater - wie die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 StGB) sowie die Förderung des Menschenhandels (§ 233a Abs. 1 StGB). Daher ist die Zuordnung dieser Delikte zu den schweren Straftaten in qualitativer Hinsicht vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst. | |
Ferner hat der Gesetzgeber die Überwachung der Telekommunikation nicht allein an den Verdacht geknüpft, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO begangen hat. § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO verlangt vielmehr, dass die zur Überwachung der Telekommunikation Anlass gebende Katalogtat auch im Einzelfall schwer wiegt. Hinzu kommt das Erfordernis, dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten - ohne die Überwachung der Telekommunikation - wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Damit hat der Gesetzgeber ein Schutzkonzept geschaffen, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. | |
d) Die tatbestandliche Voraussetzung des § 100a Abs.1 Nr.2 StPO, dass "die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt", genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen schließlich dem Bestimmtheitsgebot. Indizien hierfür können, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach angesprochen, die Schutzwürdigkeit der verletzten Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 109, 279 <346>), der Grad der Bedrohung der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 107, 299 <322>; 113, 348 <388>), die Art der Begehung der Straftat (vgl. BVerfGE 107, 299 <324>; 109, 279 <346>), die Anzahl der Geschädigten (vgl. BVerfGE 107, 299 <324>) und/oder das Ausmaß des Schadens (vgl. BVerfGE 107, 299 <324>) sein. Da es bei dem Tatbestandsmerkmal entscheidend auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. zur Bedeutung dieser zusätzlichen, über die abstrakte Festlegung eines Straftatenkatalogs hinausgehenden Freiheitssicherung BVerfGE 125, 260 <329>; m.w.N.), bedarf es von Verfassungs wegen keiner weiteren Ausdifferenzierung auf gesetzlicher Ebene. | |
3. Die durch § 100a Abs.4 StPO geschaffenen Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telekommunikationsüberwachung genügen sowohl auf der Erhebungsebene als auch in der Auswertungsphase den verfassungsrechtlichen Anforderungen. | |
a) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung des Kernbereichsschutzes können je nach der Art der Informationserhebung und der durch sie erfassten Informationen unterschiedlich sein (vgl. BVerfGE 120, 274 <337>). Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, hat so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden (vgl. BVerfGE 120, 274 <337>; Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 10 Rn. 157 | |
In vielen Fällen ist es allerdings praktisch unvermeidbar, dass die Ermittlungsbehörden Informationen zur Kenntnis nehmen, bevor sie deren Kernbereichsbezug erkennen. In derartigen Fällen ist es verfassungsrechtlich nicht gefordert, den Zugriff wegen des Risikos einer Kernbereichsverletzung auf der Erhebungsebene von vornherein zu unterlassen (vgl. BVerfGE 80, 367 <375, 381>; 120, 274 <338>). Ermittlungsmaßnahmen dürfen daher auch dann vorgenommen werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, jemand habe als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwer wiegende Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet, wenn die Aufklärung ansonsten wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 120, 274 <337 f.>). | |
In Fällen dieser Art ist es geboten, für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase zu sorgen (vgl. BVerfGE 120, 274 <337 f.>; Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 10 Rn. 157 | |
b) Die in § 100a Abs.4 Satz 1 StPO getroffene Regelung, nach der eine Maßnahme zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation unzulässig ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, erfüllt die Anforderungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung auf der Ebene der Informationserhebung. | |
aa) Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 100a Abs.4 StPO ein zweistufiges Schutzkonzept entwickelt, um den Betroffenen vor Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu bewahren. § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO ordnet an, dass eine zielgerichtete Erhebung kernbereichsrelevanter Daten unterbleibt. Kommt es dennoch - ohne dass dies im Vorfeld zu erwarten war - zu einer Berührung des Kernbereichs, ist in § 100a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 StPO eine Dokumentations- und Löschungspflicht sowie ein Verwertungsverbot vorgesehen. | |
bb) Ein ausschließlicher Kernbereichsbezug kann vor allem dann angenommen werden, wenn der Betroffene mit Personen kommuniziert, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis - wie zum Beispiel engsten Familienangehörigen, Geistlichen, Telefonseelsorgern, Strafverteidigern oder im Einzelfall auch Ärzten - steht (vgl. BVerfGE 109, 279 <321 ff.>). Soweit ein derartiges Vertrauensverhältnis für Ermittlungsbehörden erkennbar ist, dürfen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nicht durchgeführt werden. | |
cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer müssen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen aber nicht schon deshalb von vornherein unterlassen werden, weil auch Tatsachen mit erfasst werden, die auch den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berühren. Ein entsprechendes umfassendes Erhebungsverbot würde die Telekommunikationsüberwachung in einem Maße einschränken, dass eine wirksame Strafverfolgung gerade im Bereich schwerer und schwerster Kriminalität nicht mehr gewährleistet wäre. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist in diesen Fällen durch einen hinreichenden Grundrechtsschutz in der Auswertungsphase sicherzustellen. | |
Ein umfassender Kernbereichsschutz schon auf der Ebene der Informationserhebung würde bei der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO - ebenso wie beim heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme (vgl. BVerfGE 120, 274 <337>) - auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen, die überdies verschiedene Ursachen haben. Im Voraus lässt sich häufig kaum bestimmen, wann, wo und mit wem Telekommunikation stattfinden wird. Dementsprechend fehlt es in aller Regel an operationalisierbaren Kriterien, um eine Erhebung von Kommunikationsinhalten mit Kernbereichsbezug vorausschauend zu vermeiden (Käß, BayVBl. 2010, S. 1 <10>). | |
Schwierigkeiten für einen umfassenden Kernbereichsschutz schon auf der Erhebungsebene ergeben sich insbesondere daraus, dass Telekommunikationsüberwachung mittels automatisierter Aufzeichnung der Kommunikationsinhalte durchgeführt wird (vgl. Bär, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 60. Lieferung | |
Hinzu kommt, dass selbst bei persönlicher Überwachung der Telekommunikation durch ein Mithören in Echtzeit die Schwierigkeiten für einen wirkungsvollen Kernbereichsschutz auf der Erhebungsebene vielfach nicht zu beseitigen wären. So wird ein Großteil der zu Zwecken der Strafverfolgung überwachten Telekommunikation in fremden, zum Teil nicht ohne Weiteres identifizierbaren Sprachen und Dialekten und darüber hinaus unter Benutzung von Geheimcodes geführt (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 44). Dies führt dazu, dass selbst bei ständigem Mithören in Echtzeit durch einen Beamten der Strafverfolgungsbehörde und einen Dolmetscher - oder gegebenenfalls mehrere Dolmetscher, falls die Gesprächsteilnehmer ihr(e) Telefongespräch(e) in wechselnden Sprachen oder Dialekten führen - der Inhalt der Gespräche und somit auch eine etwaige Kernbereichsrelevanz derselben nicht stets sofort zutreffend erfasst und beurteilt werden könnten (vgl. BVerfGE 120, 274 <338>; BTDrucks 16/5846, S. 44). Vielmehr ist hierfür oftmals das wiederholte Abspielen und Anhören der aufgezeichneten Kommunikation unabdingbar. Darüber hinaus sind Gespräche auch aus sonstigen, der Nutzung des Mediums geschuldeten Gründen wie zum Beispiel Hintergrundrauschen oder schlechter Empfang kaum ohne technische Aufbereitung beim ersten Hören zu verstehen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 44). Selbst in Fällen, in denen diese technisch bedingten Widrigkeiten nicht bestehen und das Telefongespräch in klarem, unverklausuliertem Deutsch geführt wird, gelingt die Zuordnung einer Stimme zu einer Person beim Mithören in Echtzeit nicht immer (vgl. Käß, BayVBl. 2008, S. 225 <232 f.>), so dass die Strafverfolgungsbehörden auch unter günstigsten Voraussetzungen vielfach nicht in der Lage wären, durch simultanes Mithören zu erschließen, in welchen persönlichen Beziehungen die Gesprächspartner zueinander stehen, und eine (etwaige) - echte und nicht lediglich zur Täuschung der Behörden vorgeschützte - Kernbereichsrelevanz geführter Gespräche zu erkennen. | |
dd) Für den Fall, dass bei einer Überwachungsmaßnahme Daten erfasst werden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, bietet das in § 100a Abs. 4 Satz 2 StPO normierte Verwertungsverbot einen hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase (vgl. Löffelmann, in: Krekeler/Löffelmann/Sommer, AnwaltKommentar StPO, 2. Aufl. 2010, § 100a Rn. 11). Es ist umfassend und verbietet jedwede Verwendung, auch als Ermittlungs- oder Spurenansatz (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 100a Rn. 25; Nöding, StraFo 2007, S. 456 <459>). Mit dem absoluten Verwertungsverbot, dem unverzüglichen Löschungsgebot und der dazugehörigen Dokumentationsverpflichtung entspricht das Gesetz den Anforderungen an einen effektiven Kernbereichsschutz. | |
Die Regelung über den Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 160a Abs.1 und Abs.2 StPO verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet gewesen, den Anwendungsbereich des in § 160a Abs.1 StPO normierten absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbotes auch auf die in Abs.2 der Vorschrift genannten Personengruppen zu erstrecken. | |
1. a) § 160a StPO enthält ein abgestuftes System von Beweiserhebungs- und Verwendungsverboten bei Berufsgeheimnisträgern, das - mit Ausnahme der Maßnahmen nach § 97 und § 100c StPO und soweit auf die §§ 97 und 100c StPO verwiesen wird (vgl. § 160a Abs.5 StPO) - für sämtliche offenen und verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt. | |
§ 160a Abs.1 Satz 1 StPO ordnet für Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger (§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StPO), Verteidiger (§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr.2 StPO) und Abgeordnete (§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr.4 StPO) ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot an; dieses Verbot hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Februar 2011 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S.2261) auf Rechtsanwälte, auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie auf Kammerrechtsbeistände ausgedehnt. | |
Demgegenüber sieht § 160a Abs.2 StPO hinsichtlich der übrigen in § 53 Abs.1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger ein von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abhängiges und damit relatives Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot vor. | |
Die Regelung in § 160a Abs.1 und Abs.2 StPO bezweckt in Anlehnung an die in § 53 Abs.1 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechte der Berufsgeheimnisträger den Schutz des zu diesen bestehenden Vertrauensverhältnisses. Mit der Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuerkennt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt und damit auch strafprozessualen Ermittlungen von vornherein entzogen ist: Soweit der Gesetzgeber annimmt, dass der Kontakt zwischen einem Bürger und einem Berufsgeheimnisträger typischerweise den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berührt, gewährt er absoluten Schutz vor einer Erhebung, Verwendung oder Verwertung von Informationen (§ 160a Abs.1 StPO). In allen anderen Fällen, in denen zwar ebenfalls eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Bürger und Berufsgeheimnisträger besteht, der Kernbereich privater Lebensführung zwar berührt sein kann, aus Sicht des Gesetzgebers bei typisierender Betrachtung jedoch nicht notwendig berührt ist, wird nur ein relativer Schutz gewährt (§ 160a Abs.2 StPO). Soweit bei dieser Personengruppe im Einzelfall der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung tangiert wird, ist auch im Bereich des § 160a Abs.2 StPO von einer Unzulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme auszugehen (vgl BTDrucks 16/5846, S.36 f.). | |
b) Indem der Gesetzgeber das absolute Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot des § 160a Abs.1 StPO auf wenige Ausnahmefälle begrenzt, trägt er dem Umstand Rechnung, dass die Verfolgung von Straftaten hohe Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 107, 299 <332>), denn der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (BVerfGE_122,248 <272, 273>). | |
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE_29,183 <194>; BVerfGE_77,65 <76>; BVerfGE_80,367 <375>; BVerfGE_100,313 <388 f.>; BVerfGE_107,299 <316>; BVerfGE_122,248 <272, 273>). Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte oder vergleichbare verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich berührt werden (vgl BVerfGE_77,65 <76>; BVerfGE_107,299 <332>). Solche Beeinträchtigungen bedürfen - auch vor dem Hintergrund des im Rechtsstaatsprinzip begründeten Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren - der verfassungsrechtlichen Legitimation (vgl BVerfGE_77,65 <76>). Diese kann sich im Einzelfall aus Grundrechten ergeben, in die strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen regelmäßig eingreifen. Grundrechtseingriffe bedürfen der Rechtfertigung und sind regelmäßig im Rahmen einer Interessenabwägung dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse gegenüberzustellen. | |
Dieser verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung trägt das Gesetz Rechnung, wenn es in § 160a Abs.2 StPO für die ganz überwiegende Zahl der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall unterwirft. Damit trägt es zugleich zu einer Gleichbehandlung der Berufsgruppen bei, denen nach § 53 Abs.1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zugesteht und die - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in § 160a Abs.2 StPO einem abwägungsgebundenen Beweisverbot unterstellt werden. | |
2. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt, weil § 160a Abs.1 StPO einzelne Gruppen von Zeugnisverweigerungsberechtigten privilegiert und gegen sie gerichtete Ermittlungsmaßnahmen mittels eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes für unzulässig erklärt. Das Begehren der Beschwerdeführer geht dahin, im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit in den Schutzbereich des § 160a Abs.1 StPO aufgenommen zu werden. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. in dem Verfahren 2_BvR_236/08 sind der Auffassung, dem Vertrauensverhältnis zwischen ihnen als Ärzten und ihren Patienten, das nicht weniger wiege als das zwischen Abgeordnetem und Bürger, komme eine überragende Wichtigkeit zu. Es müsse ohne staatliche Beeinflussung und ohne Furcht vor Abhörmaßnahmen aufgebaut werden können. Eine Überwachung der Telekommunikation mit Ärzten verletze den Kernbereich von Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG. Auch seien sie in ihrem Grundrecht aus Art.12 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die als Publizistin tätige Beschwerdeführerin zu 11. im Verfahren 2 BvR 422/08 rügt § 160a Abs.2 StPO als zu unbestimmt, wobei sie sich auf die für die journalistische Arbeit entscheidende Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zum Informanten beruft und einen Verstoß gegen Art.5 Abs.1 Satz 2 GG geltend macht. | |
3. Die Beschwerdeführer begehren eine Erstreckung der Regelung des § 160a Abs.1 StPO auf ihre berufliche Tätigkeit und machen insoweit geltend, die Differenzierung zwischen Berufsgruppen in § 160a Abs.1 und Abs.2 StPO sei mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar. | |
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE_112,268 <279>; BVerfGE_116,164 <180>; BVerfGE_122,210 <230>; stRspr). Da der allgemeine Gleichheitssatz in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <96>; 89, 365 <375>; 95, 267 <316>). Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl BVerfGE_60,123 <134>; BVerfGE_88,87 <96>; BVerfGE_89,15 <22 f.>; BVerfGE_90,46 <56>; BVerfGE_95,267 <316 f.>; BVerfGE_97,271 <290 f.>; BVerfGE_103,172 <193>; BVerfGE_105,73 <110 f.>; BVerfGE_107,27 <46>; BVerfGE_121,317 <370>; stRspr). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier durch die Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe - der Schutzbereich der durch Art.12 Abs.1 GG geschützten freien Berufsausübung beeinträchtigt ist (vgl BVerfGE_121,317 <370>). Der allgemeine Gleichheitssatz ist in diesen Fällen verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE_55,72 <88>; BVerfGE_93,386 <397>; BVerfGE_105,73 <110>; BVerfGE_107,27 <46>; BVerfGE_121,317 <369>; stRspr). | |
Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, prüft das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl BVerfGE_88,87 <97>; BVerfGE_95,267 <317>). | |
4. Unter Anlegung dieser Maßstäbe verletzt die Differenzierung zwischen den Berufsgruppen in § 160a Abs.1 und Abs.2 StPO den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. | |
a) Bei den von § 160a Abs.1 StPO erfassten Berufsgruppen rechtfertigen jeweils besondere Gründe eine Privilegierung in Form eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes. | |
aa) Die Normierung eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes in § 160a Abs.1 StPO beschränkt die Strafverfolgung in erheblichem Maße, weil sie in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen Ermittlungsmaßnahmen von vornherein untersagt und jede Verwendung dennoch erlangter Erkenntnisse unterbindet. Derartige absolute Verbote können nur in engen Ausnahmefällen zum Tragen kommen, insbesondere wenn eine Ermittlungsmaßnahme mit einem Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde verbunden wäre, die jeder Abwägung von vornherein unzugänglich ist. Nur in solchen Fällen ist es zulässig - und unter Umständen auch verfassungsrechtlich geboten -, bereits eine Beweiserhebung generell zu untersagen und jede Verwendung gleichwohl erlangter Erkenntnisse auszuschließen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bei der akustischen Wohnraumüberwachung die Notwendigkeit eines absoluten Schutzes unter dem Aspekt des Menschenwürdegehalts der jeweiligen Beziehung zwischen den Gesprächspartnern lediglich für das seelsorgerliche Gespräch mit einem Geistlichen sowie für das Gespräch mit dem Strafverteidiger angenommen (BVerfGE_109,279 <318 f., 322>). | |
bb) Bei den von § 160a Abs.1 StPO erfassten Berufsgruppen ist ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot jeweils durch besonders gewichtige Gründe gerechtfertigt. | |
Auszug aus BVerfG B, 12.10.11, - 2_BvR_236/08 -, www.BVerfG.de, Abs.197 ff | |
§§§ | |
11.015 | Fünf-Prozent-Sperrklausel |
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Der mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs.7 EuWG verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen. | |
§§§ | |
11.016 | Rechtswidrige Informationen |
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Zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen im Strafprozess. | |
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T-11-03 | Recht auf ein faires Strafverfahren |
1. Die Verwertung von Erkenntnissen aus der Wohnraumüberwachung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art.2 Abs.2 Satz 2 iVm Art.20 Abs.3 GG). | |
a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art.1 Abs.1 GG (vgl BVerfGE_57,250 <274 f.>; BVerfGE_86,288 <317>; BVerfGE_118,212 <231>; BVerfGE_122,248 <271>) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl BVerfGE_38,105 <111>; BVerfGE_46,202 <210>). Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl BVerfGE_57,250 <274 f.>; BVerfGE_109,13 <34>; BVerfGE_122,248 <271>). | |
Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl BVerfGE_57,250 <275 f.>; BVerfGE_63,45 <61>; BVerfGE_64,135 <145 f.>; BVerfGE_70,297 <308 f.>; BVerfGE_86,288 <317 f.>; BVerfGE_122,248 <272>). | |
Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte des Beschuldigten, insbesondere prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl BVerfGE_122,248 <272 f.>). Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl BVerfGE_33,367 <383>; BVerfGE_46,214 <222>; BVerfGE_122,248 <272>). Es besteht daher die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten (vgl. BVerfGE_33,367 <383>; BVerfGE_51,324 <343 f.>; BVerfGE_77,65 <76>; BVerfGE_107,104 <118 f.>; BVerfGE_122,248 <272 f.>). Diese muss dem Schuldgrundsatz Rechnung tragen, der sich aus der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art.1 Abs.1 und Art.2 Abs.1 GG) sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs.3 GG) ergibt. Danach ist jede strafende Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ausgeschlossen (vgl BVerfGE_20,323 <331>; BVerfGE_95,96 <140>; BVerfGE_109,133 <171>; BVerfGE_110,1 <13>; BVerfGE_122,248 <270>; BVerfGE_123,267 <413>). Außerdem muss bei der Festsetzung der Strafe das gerechte Verhältnis zwischen Tatschwere und Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls beachtet werden (vgl BVerfGE_45,187 <259 f.>; BVerfGE_54,100 <108 f.>; BVerfGE_86,288 <313>; BVerfGE_95,96 <140>; BVerfGE_105,135 <154 f.>; BVerfGE_120,224 <253 f.>). Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt, dass ein zentrales Anliegen des Strafprozesses die bestmögliche Ermittlung des wahren Sachverhalts sein muss (vgl BVerfGE_57,250 <275>; BVerfGE_63,45 <61>; BVerfGE_80,367 <375>; BVerfGE_86,288 <317>; BVerfGE_107,104 <118 f.>; BVerfGE_115,166 <192>; BVerfGE_118,212 <230 f., 233>; BVerfGE_122,248 <270>). | |
Bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren muss zudem der Beschleunigungsgrundsatz berücksichtigt werden, der zwar in erster Linie den Interessen des Beschuldigten dient, aber auch eng mit dem rechtsstaatlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege verknüpft ist (vgl BVerfGE_41,246 <250>; BVerfGE_63,45 <68 f.>; BVerfGE_122,248 <273>). Denn eine funktionstüchtige Strafrechtspflege erfordert die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs innerhalb so kurzer Zeit, dass die Rechtsgemeinschaft die Strafe noch als Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrnehmen kann. Unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage; sie beeinträchtigen auch das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl BVerfGE_57,250 <280>; BVerfGE_122,248 <273>). | |
b) Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener oder erlangter Informationen ist am Recht auf ein faires Verfahren zu messen. | |
aa) Es existiert keine andere verfassungsrechtliche Gewährleistung, aus der sich ein vollständiger Maßstab für die Verwertbarkeit von rechtswidrig erhobenen oder verwendeten Informationen ergibt. Soweit es um die Verwertung personenbezogener Informationen geht, ist zwar auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt (siehe unten D.II.2.a). Die Frage eines Verwertungsverbots kann sich aber auch in Bezug auf Informationen stellen, deren Gewinnung oder Verwertung nicht oder nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten berührt. Insbesondere müssen dem Angeklagten - unabhängig von der Frage, ob die Verwertung einer Information sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt - hinreichende Möglichkeiten verbleiben, auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl BVerfGE_26,66 <71>; BVerfGE_41,246 <249>; BVerfGE_46,202 <210>; BVerfGE_54,100 <116>; BVerfGE_63,332 <337 f.>; BVerfGE_64,135 <144>; BVerfGE_65,171 <174 f.>; BVerfGE_66,313 <318>; BVerfGE_110,226 <253>). Außerdem sind Mindesterfordernisse an eine zuverlässige Wahrheitserforschung zu wahren (vgl BVerfGE_57,250 <274 ff.>; BVerfGE_70,297 <308>; BVerfGE_77,65 <76>; BVerfGE_86,288 <317>; BVerfGE_118,212 <230 f.>). Wegen der umfassenderen Schutzwirkung des Rechts auf ein faires Verfahren sind die Auswirkungen eines Rechtsverstoßes bei der Informationserhebung oder -verwendung daher in erster Linie an dieser Gewährleistung zu messen (vgl BVerfGE_13,290 <296>; BVerfGE_64,229 <238 f.>; BVerfGE_65,104 <112>; BVerfGE_75,348 <357>). | |
bb) Ein Beweisverwertungsverbot stellt von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt. Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung gekommen ist, führen daher nicht zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstößt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Beweisverwertungsverbot geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (vgl BVerfGE_113,29 <61>; BVerfGE_125,260 <339 f.>). | |
Auszug aus BVerfG B, 07.12.11, - 2_BvR_2500/09 -, www.BVerfG.de, Abs.110 ff | |
§§§ | |
12.001 | Bundesbeamter-Bundespost |
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§§§ | |
12.002 | Funktionsvorbehalt (Vitos Haina) |
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1) Art.33 Abs.4 GG gilt auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform. | |
2) Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen spezifischen, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechenden Ausnahmegrund. | |
3) Die Übertragung von Aufgaben des Maßregelvollzuges auf formell privatisierte Träger kann mit Art.33 Abs.4 GG sowie mit dem Demokratieprinzip und den Grundrechten der Untergebrachten vereinbar sein. | |
LB 4) Art.33 Abs.4 GG dient zwar nicht dem Schutz individueller Beamten- oder Verbeamtungsinteressen wohl aber - unter anderem - dem Schutz des von hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung in seinen Grundrechten betroffenen Bürgers (vgl BVerfGE_119,247 <261>; | |
LB 5) Eine fehlende oder unrichtige Artikelzuordnung des Grundrechtsverstoßes, der erkennbar gerügt werden soll, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE_92,158 <175>; BVerfGE_115,166 <180>; BVerfGK 2, 275 <277>). | |
LB 6) Das in Art.33 Abs.4 GG vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis hat zunächst eine quantitative Dimension. Von der Ausnahmemöglichkeit darf kein Gebrauch gemacht werden, der dazu führt, dass der vorgesehene Regelfall faktisch zum zahlenmäßigen Ausnahmefall wird. | |
LB 7) Gründe, die sich in gleicher Weise wie für die ins Auge gefasste Ausnahme auch für beliebige andere hoheitsrechtliche Tätigkeiten anführen ließen, der Sache nach also nicht nur Ausnahmen betreffen, scheiden damit als mögliche Rechtfertigungsgründe für den Einsatz von Nichtbeamten in grundsätzlich von Art.33 Abs.4 GG erfassten Funktionen von vornherein aus. | |
LB 8) Das Erfordernis eines sachlichen Grundes schließt ein, dass Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt durch den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit begrenzt sind. | |
LB 9) Soweit die Zulässigkeit von Ausnahmen danach auch von der Einschätzung tatsächlicher Verhältnisse und ihrer künftigen Entwicklung abhängt, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu (vgl BVerwGE_57,55 <59 f.> | |
§§§ | |
12.003 | Dynamische IP-Adressen |
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1) In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art.10 Abs.1 GG. | |
2) Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung, als auch für den Abruf von Daten schaffen. | |
3) Das automatisierte Auskunftsverfahren der §§ 112, 111 TKG ist mit der Verfassung vereinbar. § 112 TKG setzt dabei für den Abruf eigene Ermächtigungsgrundlagen voraus. | |
4) Das manuelle Auskunftsverfahren der §§ 113 Abs.1 Satz 1, 111, 95 Abs.1 TKG ist in verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Zum einen bedarf es für den Abruf der Daten qualifizierter Rechtsgrundlagen, die selbst eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen normenklar begründen. Zum anderen darf die Vorschrift nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden. | |
5) Die Sicherheitsbehörden dürfen Auskünfte über Zugangssicherungscodes (§ 113 Abs.1 Satz 2 TKG) nur dann verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.004 | Abgeschlossene Raucherräume |
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Es stellt einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, wenn als Ausnahme von einem gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten abgeschlossene Raucherräume für Schankwirtschaften zugelassen, für Speisewirtschaften jedoch untersagt sind. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.005 | Landeserziehungsgeld |
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1) Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes. | |
2) Der Ausschluss von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verstößt gegen Art.3 Abs.1 GG. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.006 | Bundesbesoldungsordnung W |
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1) Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art.33 Abs.5 GG) verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dazu gehört die Pflicht, die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen. Vergleiche sind nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten. Dabei entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. | |
2) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen. Allerdings muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die besoldungsrechtliche Neubewertung eines Amtes immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe. | |
3) In der Entwicklungsfähigkeit des Alimentationsprinzips ist es auch angelegt, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen zu schaffen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er - neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen - auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun. Leistungsbezüge müssen, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken und dadurch kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. | |
4) Da das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art.33 Abs.5 GG tatsächlich eingehalten wird. Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.007 | Stabilisierungsmechanismusgesetz |
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1) Der Deutsche Bundestag erfüllt seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit. Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen. | |
2) Das in Art.38 Abs.1 Satz 2 GG verankerte Prinzip der repräsentativen Demokratie gewährleistet für jeden Abgeordneten nicht nur die Freiheit in der Ausübung seines Mandates, sondern auch die Gleichheit im Status als Vertreter des ganzen Volkes. Differenzierungen in Bezug auf den Abgeordnetenstatus bedürfen zu ihrer Rechtfertigung entsprechend den sich aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ergebenden Anforderungen eines besonderen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann. | |
3) Soweit Abgeordnete durch Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen beschließenden Ausschuss von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung ausgeschlossen werden sollen, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. | |
* * * | |
Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.008 | Verfahrensfremde Freiheitsstrafen |
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1) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können. Geschieht dies, ist es jedoch geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art.2 Abs.2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird (so bereits BVerfGE_91,1). ]b> ]b[ 2) § 67 Abs.4 StGB ist mit Art.2 Abs.2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos - ohne eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Härtefällen - ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist ("verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen. | |
2) § 67 Abs.4 StGB ist mit Art.2 Abs.2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos - ohne eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Härtefällen - ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist ("verfahrensfremde Freiheitsstrafen"), anzurechnen. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.009 | Richtervorlage-Darlegungspflicht |
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Das vorlegende Gericht genügt seiner Darlegungspflicht bei einer Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG nicht, wenn die nach seiner Überzeugung bestehende Gleichheitswidrigkeit einer Rechtslage ausschließlich in Auseinandersetzung mit einer von mehreren als Bezugspunkt für die Gleichheitsprüfung in Frage kommenden Leistungsnormen begründet wird. | |
§§§ | |
12.010 | Rückwirkende Änderung der Rechtslage |
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Zum Vertrauensschutz gegenüber einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage bei noch nicht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (hier zu Art.17 Abs.1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz). | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.011 | Call-by-Call-Gespräche |
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1) Das Gebot effektiven Grundrechtsschutzes kann es rechtfertigen, eine einstweilige Anordnung gegen ein vom Bundespräsidenten ausgefertigtes Gesetz schon vor dessen Verkündung zu erlassen. | |
2) Jedenfalls vor dem Zustandekommen des Gesetzes nach Art.78 GG dürfen von einem Unternehmen im Regelfall keine schwer rückgängig zu machenden Umstrukturierungen oder umfangreichen Investitionen im Hinblick auf beabsichtigte neue gesetzliche Anforderungen an die Berufsausübung erwartet werden; ob eine gesetzliche Übergangsfrist erforderlich ist, muss deshalb grundsätzlich ohne Rücksicht auf einen solchen Vorlauf entschieden werden. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.012 | Satzung der Versorgungsanstalt |
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1) Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs.1 BVerfGG. | |
2) Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung, genügt es nicht, nachteilige Ungleichbehandlungen durch einzelne Faktoren zu behaupten; vielmehr bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit ihrem Zusammenwirken und dessen Ergebnis. Im Einzelfall kann es zumutbar sein, dabei unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen Verfassungsverstoß substantiiert rügen zu können. | |
§§§ | |
12.013 | Unterrichtungspflicht der BReg |
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1) Zu den Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art.23 Abs.2 GG gehören Vertragsänderungen und entsprechende Änderungen auf der Ebene des Primärrechts (Art. 23 Abs.1 GG) sowie Rechtsetzungsakte der Europäischen Union (Art.23 Abs.3 GG). Um eine Angelegenheit der Europäischen Union handelt es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. Maßgebend dafür ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände, einschließlich der Regelungsinhalte, -ziele und -wirkungen. | |
2) Die in Art.23 Abs.2 Satz 2 GG geregelte Unterrichtungspflicht knüpft an das in Art.23 Abs.2 Satz 1 GG verankerte Recht des Deutschen Bundestages auf Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union an. Das Erfordernis der umfassenden Unterrichtung will dem Deutschen Bundestag die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte ermöglichen. Dementsprechend ist eine umso intensivere Unterrichtung geboten, je komplexer ein Vorgang ist, je tiefer er in den Zuständigkeitsbereich der Legislative eingreift und je mehr er sich einer förmlichen Beschlussfassung oder Vereinbarung annähert. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Qualität, Quantität und Aktualität der Unterrichtung. | |
3) Die in Art.23 Abs.2 Satz 2 GG genannte Zeitvorgabe "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" ist so auszulegen, dass der Bundestag die Informationen der Bundesregierung spätestens zu einem Zeitpunkt erhalten muss, der ihn in die Lage versetzt, sich fundiert mit dem Vorgang zu befassen und eine Stellungnahme zu erarbeiten, bevor die Bundesregierung nach außen wirksame Erklärungen, insbesondere bindende Erklärungen zu unionalen Rechtsetzungsakten und intergouvernementalen Vereinbarungen, abgibt. | |
4) Grenzen der Unterrichtungspflicht ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Innerhalb der Funktionenordnung des Grundgesetzes kommt der Regierung ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Solange die interne Willensbildung der Bundesregierung nicht abgeschlossen ist, besteht kein Anspruch des Parlaments auf Unterrichtung. | |
§§§ | |
12.014 | Wahl-Bundesverfassungsrichter |
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Die indirekte Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den Deutschen Bundestag gemäß § 6 BVerfGG ist verfassungsgemäß. | |
§§§ | |
12.015 | Aufsichtsbehörde-Weisungsrecht |
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1) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn den Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach §§ 92, 93 BNotO ein Weisungsrecht gegenüber den Notarinnen und Notaren zugebilligt wird. | |
2) Die Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. | |
§§§ | |
12.016 | Familienzuschlag-sexuelle Orientierung |
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1) Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs.1 Nr.1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. | |
2) Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einh er, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art.6 Abs.1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl BVerfGE_124,199 <226>). | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.017 | Vorbehaltene Sicherungsverwahrung |
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§ 66a Abs.1 und Abs.2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S.3344) verstößt nicht noch aus anderen als den im Urteil vom 4.Mai 2011 genannten Gründen ( BVerfGE_128,326 <372 ff.>) gegen Bestimmungen des Grundgesetzes. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Wertungen des Art.5 Abs.1 EMRK. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.018 | Wahlberechtigung-Auslandsdeutsche |
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1) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art.38 Abs.1 Satz 1 GG) verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger. Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl des Deutschen Bundestages zu verstehen. Differenzierungen können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind. | |
2) Die Anknüpfung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen allein an einen früheren dreimonatigen Daueraufenthalt im Bundesgebiet überschreitet die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.019 | Bundeserziehungsd und Elterngeld |
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1) Der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist und die keines der in § 1 Abs.6 Nr.3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs.7 Nr.3 Buchstabe b BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verstößt gegen Art.3 Abs.1 und Art.3 Abs.3 Satz 1 GG. | |
2) Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt nach Art.3 Abs.3 Satz 1 GG strengen Rechtfertigungsanforderungen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.020 | Widerruf der Börsenzulassung |
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1) Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs (Art.14 Abs.1 GG). | |
2) Das für den Fall eines vollständigen Rückzugs von der Börse von den Fachgerichten im Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs an die übrigen Aktionäre, deren Aktien zu erwerben, hält sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Art.2 Abs.1 iVm Art.20 Abs.3 GG). | |
§§§ | |
12.021 | Lebenspartner-Grunderwerbsteuerbefreiung |
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1) Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind. | |
2) Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.022 | Existenzminimum |
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1) Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist. | |
2) Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs.1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl BVerfGE_125,175). Art.1 Abs.1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. | |
3) Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.023 | Überhangsmandate |
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1) Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. | |
2) a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs.5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt. | |
b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.024 | Europäischer Stabilisierungsmechanismus |
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LB 1) Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus wurden mit zwei Einhaltungsvorgaben abgelehnt. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.025 | Gewerbesteuergesetz |
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1) Gesetze mit unechter Rückwirkung sind unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig. Rückwirkende Änderungen des Steuerrechts für einen noch laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum sind als Fälle unechter Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig, stehen den Fällen echter Rückwirkung allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit. | |
2) Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11.Dezember 2001 zur Einfügung des § 8 Nr.5 in das Gewerbesteuergesetz, erst recht aber der Beschluss des Deutschen Bundestages hierzu vom 14.Dezember 2001 haben das Vertrauen in den zukünftigen Bestand der bisherigen Rechtslage zur gewerbesteuerlichen Freistellung von Erträgen im Sinne des § 8b Abs.1 Körperschaftsteuergesetz aus Streubesitzbeteiligungen zerstört. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
12.026 | Selbstitulierungsrecht |
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Zur Verfassungswidrigkeit von Selbsttitulierungsrechten öffentlichrechtlicher Kreditinstitute im niedersächsischen Landesrecht. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.001 | Sukzessivadoption |
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1) Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.6 Abs.2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten. | |
2) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art.6 Abs.2 Satz 1 GG). Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art.6 Abs.2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt. | |
3) Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art.6 Abs.1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes. | |
4) Indem § 9 Abs.7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art.3 Abs.1 GG). | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.002 | Bayerisches Kommunalabgabengesetz |
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Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.
]EF1> Beschluss ]EF1[ Entscheidungsformel: | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.003 | Festsetzung einer Missbrauchsgebühr |
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1) Die Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (hier: Festsetzung einer Missbrauchsgebühr) führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung, wenn die Entscheidung folglich unzulässig vor einem Fachgericht angefochten worden ist und gegen dessen Prozessentscheidung anschließend Verfassungsbeschwerde erhoben wird. | |
LB 2) Für stattgebende oder nichtannehmende Entscheidungen der Kammer statuiert das Gesetz deren Unanfechtbarkeit (§ 93d Abs.1 Satz 2 BVerfGG) und stellt damit klar, dass richterlicher Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung im Rahmen der nationalen Rechtsordnung nicht mehr gegeben ist. | |
LB 3) Die Regelung zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Kammer in § 93d Abs.1 Satz 2 BVerfGG bezieht sich ausdrücklich zwar nur auf ihre Nichtannahme- und Stattgabebefugnis nach §§ 93b, 93c BVerfGG. Da den Kammern aber auch die Missbrauchsgebührenkompetenz zukommt, die nach dem Wortlaut des § 34 Abs.2 BVerfGG uneingeschränkt für die Verfassungsbeschwerde gilt, erfasst die Unanfechtbarkeit auch den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.003a | Luftsicherheitsgesetz |
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PM: Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Luftsicherheitsgesetz teilweise erfolgreich | |
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle über einen Antrag der Bayerischen Staatsregierung und der Hessischen Landesregierung zu Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes entschieden. Der Antrag betraf zum einen die Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes zur Verwendung der Streitkräfte bei einem besonders schweren Unglücksfall, der von einem Luftfahrzeug ausgeht (§§ 13 bis 15 LuftSiG). Zum anderen waren die gesetzlichen Bestimmungen zur Prüfung gestellt, die es dem Bund erlauben, Luftsicherheitsaufgaben, die den Ländern zur Ausführung in Auftragsverwaltung übertragen sind, durch Entscheidung des Bundesministeriums des Innern wieder an sich zu ziehen (§ 16 Abs.3 Satz 2 und 3 iVm § 16 Abs.2 LuftSiG sowie Art.2 Nr.10 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11.Januar 2005). | |
§§§ | |
13.004 | Verständigungsgesetz |
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1) Das im Grundgesetz verankerte Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die Neutralitätspflicht des Gerichts schließen es aus, die Handhabung der Wahrheitserforschung, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen. | |
2) Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Hauptverhandlung, die dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine Strafuntergrenze ankündigen, tragen das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, zur Verfahrensvereinfachung Verständigungen zuzulassen. Er muss jedoch zugleich durch hinreichende Vorkehrungen sicherstellen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren. | |
3) Das Verständigungsgesetz sichert die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise. Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung. | |
4) Mit den Vorschriften des Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren. Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen sind unzulässig. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.005 | Eingangskontrolle |
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LB 1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich dagegen richtet, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle (NSU-Verfahren) vorzulegenden Ausweispapieren gefertigt und vorübergehend aufbewahrt werden sollen, wird abgelehnt. | |
LB 2) Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung (vgl BVerfGE_105,365 <370 f.> ; stRspr) eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange (vgl BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2_BvR_228/12 -, juris, Rn.3), da der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, nicht von einem Gewicht ist, die die Belange des geordneten Sitzungsablaufs, von denen die gebotene hypothetische Betrachtung auszugehen hat (vgl BVerfG, a.a.O., Rn.4), deutlich überwiegt. | |
§§§ | |
13.006 | Akkreditierungsverfahren |
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LB 1) die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben grundsätzlich eine Frage, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheidet und die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt (vgl.BVerfGE_103,44 <61 ff.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, NJW 2003, S.500). | |
LB 2) Dabei hat der Vorsitende einen weiten Entscheidungsspielraum. | |
LB 3) Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl BVerfGE_18,85 <97 f.> ; stRspr). Sie müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein und dem subjektiven Recht der Medienvertreter auf gleiche Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl BVerfGE_80,124 <133 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1_BvR_282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069 <1071>). | |
LB 4) Danach ist zwar grundsätzlich auch der Rückgriff auf das Prioritätsprinzip möglich (vgl Beschluss der 1.Kammer des Ersten Senats vom 30.Oktober 2002 - 1_BvR_1932/02 -, NJW 2003, S.500). Allerdings bedarf auch dieses Prinzip einer Ausgestaltung, die die Chancengleichheit realitätsnah gewährleistet. Bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung ist insoweit die tatsächliche Situation der vorhersehbar Interessierten hinreichend zu berücksichtigen. | |
LB 5) Nicht geklärt, aber auch nicht ausgeschlossen ist, ob in bestimmten Situationen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Medienvertretern verfassungsrechtlich zulässig oder geboten ist (vgl Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30.Oktober 2002 - 1_BvR_1932/02 -, NJW 2003, S.500 <501>). | |
LB 6) Ob die Beschwerdeführer danach durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren Grundrechten verletzt sind, bedarf einer näheren Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und Bedingungen des in Frage stehenden Akkreditierungsverfahrens, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. | |
LB 7) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl BVerfGE_71,158 <161>; BVerfGE_96,120 <128 f.>; BVerfGE_117,126 <135>; stRspr). | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.007 | Stuttgart 21 |
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LB 1) Der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums verbietet es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde. | |
LB 2) Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zulässt. | |
LB 3) Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich sind. | |
LB 4) Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Hiermit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. | |
§§§ | |
13.008 | Zypern-Hilfe |
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LB 1) Die Prüfung, ob der Deutsche Bundestag auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage entscheidet, oder welche Qualität die ihm von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Informationen haben, liefe dagegen auf eine inhaltliche Kontrolle des demokratischen Prozesses hinaus, die Art.38 Abs.1 Satz 1 GG gerade nicht ermöglicht. | |
LB 2) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung in und über Angelegenheiten der Europäischen Union ist vor allem Art.23 Abs.2 Satz 2 GG (vgl BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19.Juni 2012 - 2_BvE_4/11 -, NVwZ 2012, S.954 <956>, Rn. 90). Dessen Verletzung kann indes nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden, was schon daraus folgt, dass die Vorschrift nicht in Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, § 13 Nr.8a, § 90 Abs.1 BVerfGG aufgeführt ist (vgl Schorkopf, in: Bonner Kommentar, Bd.6, Art.23 Rn.228 | |
PM_3) Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Antragsteller im Wesentlichen die für den 18. April 2013 vorgesehene Beschlussfassung des Deutschen Bundestages über die "Zypern-Hilfe" verhindern wollen. | |
§§§ | |
13.009 | Videoübertragung |
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LB 1) § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl BVerfGE_89,155 <171>; BVerfGE_99,84 <87>; BVerfGE_123,267 <329>). | |
LB 2) Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführer berufen sich allein auf Art.20 GG (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip), ohne eine Verletzung in eigenen Grundrechten darzulegen. Sie machen nicht geltend, selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 90 Abs.1 BVerfGG ist weder dargetan noch ersichtlich. | |
LB 3) Mit der beantragte Videoübertragung in einen zusätzlichen Sitzungssaal macht der Antragsteller sich zum Sachwalter der Allgemeinheit, was ihm nicht zusteht. | |
§§§ | |
13.010 | Antiterrordatei |
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1) Die Errichtung der Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, die im Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt ist und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in dringenden Ausnahmefällen vorsieht, ist in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar. | |
2) Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, unterliegen hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus den Grundrechten folgt ein informationelles Trennungsprinzip, das diesen Austausch nur ausnahmsweise zulässt. | |
3) Eine Verbunddatei zwischen Sicherheitsbehörden wie die Antiterrordatei bedarf hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten einer hinreichend bestimmten und dem Übermaßverbot entsprechenden gesetzlichen Ausgestaltung. Das Antiterrordateigesetz genügt dem nicht vollständig, nämlich hinsichtlich der Bestimmung der beteiligten Behörden, der Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, der Einbeziehung von Kontaktpersonen, der Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten, der Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu speichernden Daten und der Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht. | |
4) Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden, verletzt Art.10 Abs.1 und Art.13 Abs.1 GG. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.011 | Ehegattensplitting-Lebenspartner |
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Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs.5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG nicht vereinbar. EF1> Beschluss | |
§§§ | |
13.012 | Bremisches Studienkontengesetz |
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1) Allgemeine Studiengebühren sind mit dem Teilhaberecht auf Zulassung zum Hochschulstudium aus Art.12 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Art.20 Abs.1, Art.28 Abs.1 Satz 1 GG vereinbar, solange sie nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind. | |
2) Die Bremische Landesregelung, die bei der Auferlegung von Studiengebühren nach der Wohnung zugunsten von Landeskindern unterscheidet, verstößt gegen Art.12 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.3 Abs.1 GG, weil sie den danach notwendigen freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System ohne hinreichenden Sachgrund beeinträchtigt. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.013 | Therapieunterbringungsgesetz |
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Zur Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.014 | Rüge einer Gehörsverletzung |
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1) Wird die Rüge einer Gehörsverletzung weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. | |
2) Aus Gründen der Subsidiarität müssen Beschwerdeführer allerdings zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art.103 Abs.1 GG berufen, eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.015 | Beobachtung eines Abgeordneten |
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1) Art.38 Abs.1 Satz 2 GG gewährleistet eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern sowie die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle. | |
2) In der Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes liegt ein Eingriff in das freie Mandat gemäß Art.38 Abs.1 Satz 2 GG, der im Einzelfall zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein kann. Dieser Eingriff unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen und bedarf einer Rechtsgrundlage, die den Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts genügt. | |
3) Die im Jahr 1990 mit dem Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) (BGBl I S.2954 <2970>) geschaffenen § 8 Abs.1 Satz 1 und § 3 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 4 Abs.1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG stellen eine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages dar, auch wenn darin nicht ausdrücklich auf die Rechte der Abgeordneten aus Art.38 Abs.1 Satz 2 GG Bezug genommen wird. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.016 | Werknutzung |
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1) Der Gesetzgeber darf die durch Art.12 Abs.1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. | |
2) Eine Regelung im Urheberrecht, die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für die Werknutzung gewährt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
§§§ | |
13.017 | Durchgeknallte Frau |
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LB 1) Die Bezeichnung als "durchgeknallte Frau" kann eine ehrverletzende Äußerung sein, die nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. | |
LB 2) Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. | |
LB 3) Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. | |
LB 4) Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12.Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S.3016 m.w.N.). | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.018 | Behördliche Vaterschaftsanfechtung |
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1) Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs.1 Nr.5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art.16 Abs.1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist. | |
2) Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art.16 Abs.1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt. | |
3) Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art.6 Abs.2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.019 | Braunkohlentagebau-Garzweiler |
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1) Nach Art.14 Abs.3 GG kann eine Enteignung nur durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel gerechtfertigt werden, dessen Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist. Das Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf. Allein die Ermächtigung zur Enteignung für "ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben" genügt dem nicht. | |
2) Dient eine Enteignung einem Vorhaben, das ein Gemeinwohlziel im Sinne des Art.14 Abs.3 Satz 1 GG fördern soll, muss das enteignete Gut unverzichtbar für die Verwirklichung dieses Vorhabens sein. Das Vorhaben ist erforderlich im Sinne des Art.14 Abs.3 GG, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist, indem es einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels leistet. | |
3) Eine Enteignung erfordert eine Gesamtabwägung zwischen den für das konkrete Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen einerseits und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen andererseits. | |
4) Der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie wird nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen realistisch erwartet werden kann. | |
5) Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtigt nicht dazu, an Orten im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen, sofern sie allgemein gelten und nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen einschränken sollen. | |
6) Art.14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums auch in dessen gewachsenen Bezügen in sozialer Hinsicht, soweit sie an örtlich verfestigten Eigentumspositionen anknüpfen. Art.14 GG vermittelt den von großflächigen Umsiedlungsmaßnahmen in ihrem Eigentum Betroffenen einen Anspruch darauf, dass bei der Gesamtabwägung das konkrete Ausmaß der Umsiedlungen und die mit ihnen für die verschiedenen Betroffenen verbundenen Belastungen berücksichtigt werden.
]EF1> Urteil ]EF1[ Entscheidungsformel: | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
13.020 | Rückwirkende Rechtsetzung |
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1) Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. | |
2) Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.001 | Fehlender Aufsichtsratsbericht |
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Verstößt eine Kapitalgesellschaft gegen ihre Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, darf gegen sie nicht deswegen ein Ordnungsgeld verhängt werden, weil sie aufgrund des fehlenden Aufsichtsratsberichts ihre Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verletzt habe. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.002 | Rechts-+ Patentanwaltsgesellschaft |
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1) Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs.2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs.2 Satz 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs.1 Satz 1 BRAO und § 52f Abs.1 Satz 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (hier: § 59f Abs.1 Satz 2 BRAO) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen. | |
2) Eine Vorgesellschaft kann den Schutz der Berufsfreiheit für sich jedenfalls insoweit in Anspruch nehmen, als ihre Funktion als notwendige Vorstufe für die erstrebte Kapitalgesellschaft dies erfordert. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.002a | OMT-Beschluss |
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PM: Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Urteilsverkündung sowie Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union | |
Die Verfahrensgegenstände, die sich auf den OMT-Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 beziehen, hat der Senat abgetrennt, diese Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Gegenstand der Vorlagefragen ist insbesondere, ob der OMT-Beschluss mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass er über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgeht und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift sowie gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt. Der Senat neigt deshalb zur Annahme eines Ultra-vires-Aktes, hält es aber für möglich, durch eine einschränkende Auslegung des OMT-Beschlusses im Lichte der Verträge zu einer Konformität mit dem Primärrecht zu gelangen. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; die Richterin Lübbe-Wolff und der Richter Gerhardt haben jeweils ein Sondervotum abgegeben. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.003 | Zweitwohnungsteuer |
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1) Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art.3 Abs.1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist. | |
2) Bei Einlegung von Verfassungsbeschwerden hat regelmäßig die erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einkalkuliert. Dieser Sicherheitszuschlag gilt auch für die Faxübersendung nach Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.004 | Unterbringungsanordnung |
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LB 1) Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2301/11 und 2 BvR 1279/12 - hatte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Therapieunterbringungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, jedoch verfassungskonform ausgelegt werden muss. | |
LB 2) Die Unterbringung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.005 | Recht der Wirtschaft |
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1) Der Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art.74 Abs.1 Nr.11 GG (Recht der Wirtschaft) steht es nicht entgegen, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. | |
2) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich gehalten, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres eine Pflicht, bei mehrstufigen Marktverhältnissen mit der Belastung durch eine Sonderabgabe auf jeder einzelnen Marktstufe zuzugreifen. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.006 | Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten |
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Zur Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten in Bezug auf politische Parteien. | |
§§§ | |
14.007 | Vergnügnungssteuergesetz |
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LB 1) § 3 Abs.1 Bremisches Vergnügungsteuergesetzes ist soweit es sich auf Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeiten bezieht mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar. | |
LB 2) § 14 Absatz 1 Saarländisches Vergnügungsteuergesetzes ist - soweit er sich auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit bezieht - mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.008 | Drei-Prozent-Sperrklausel |
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1) Der mit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an BVerfGE_129,300 ). | |
2) Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung kann sich ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, auch konkret absehbare künftige Entwicklungen bereits im Rahmen der ihm aufgegebenen Beobachtung und Bewertung der aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen; maßgebliches Gewicht kann diesen jedoch nur dann zukommen, wenn die weitere Entwicklung aufgrund hinreichend belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte schon gegenwärtig verlässlich zu prognostizieren ist. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.009 | Nichtanonymisierte Veröffentlichung |
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LB 1) Eine berufsgerichtliche Entscheidung, mit der besonders schwerwiegende berufsrechtliche Verfehlungen sanktioniert werden, darf auf entsprechender gesetzlicher Grundlage kraft richterlicher Anordnung auch nichtanonymisiert im Ärzteblatt veröffentlicht werden. | |
LB 2) Die maßgebliche Vorschrift des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes enthält eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Urteilsveröffentlichung; die Berufsgerichte haben sie zudem im konkreten Fall nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zutreffend angewendet. | |
LB 3) Eine solche Maßnahme findet ihre Rechtfertigung in einem berechtigten Interesse an einer Information der Allgemeinheit, insbesondere der Gemeinschaft der Versicherten, wie auch der Kammerangehörigen, die sodann ihr Verhalten nach Kenntnis einer solchen Verfehlung steuern können. Neben dieser im Grundsatz generalpräventiven Wirkung dient die Veröffentlichung auch der weiteren Sanktionierung eines beträchtlichen individuellen Fehlverhaltens, das auch die Gefahr einer höheren Kostenlast für die Gemeinschaft der Versicherten in sich trägt. | |
§§§ | |
14.010 | Beiziehung Ermittlungsakten |
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LB 1) Die um Akteneinsicht ersuchte Staatsanwaltschaft hat nur eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen. | |
LB 2) Das um Akteneinsicht ersuchende Landgericht entscheidet über die Verwertung der beigezogenen Akten auf Grundlage einer Abwägung, die auch den Grundrechten der Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung tragen muss. | |
§§§ | |
14.011 | Energiewirtschaftsgesetz |
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Eine Verfassungsbeschwerde gegen § 13 EnWG wurde nicht zur Entscheidung angenommen. | |
§§§ | |
14.012 | Durchsuchung Privatwohnung |
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LB 1) Angesichts des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung setzt die Durchsuchung den Verdacht einer Straftat voraus, der auf konkreten Tatsachen beruht; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht. | |
LB 2) Ein Tatverdacht ergibt sich nicht ohne Weiteres daraus, dass der Leiter einer Rechtsabteilung sich, nachdem staatsanwaltliche Ermittlungen im Umfeld des Unternehmens durch einen Presseartikel bekannt geworden sind, zur Aufarbeitung des Sachverhalts und zur Vorbereitung des Verteidigungsvorbringens des Unternehmens veranlasst sieht. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.013 | ESM-Vertrag |
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1) Durch die Haftungsbegrenzung nach Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Verbindung mit Anhang II des Vertrages sowie durch die gemeinsame Auslegungserklärung der Vertragsparteien des ESM-Vertrages vom 27. September 2012 (BGBl II S.1086) und die gleichlautende einseitige Erklärung der Bundesrepublik Deutschland (BGBl II S.1087) ist hinreichend sichergestellt, dass durch den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus keine unbegrenzten Zahlungsverpflichtungen begründet werden. | |
2) Der Gesetzgeber ist mit Blick auf die Zustimmung zu Artikel 4 Absatz 8 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus verpflichtet, haushaltsrechtlich durchgehend sicherzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland Kapitalabrufen nach dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus fristgerecht und vollständig nachkommen kann. | |
3) Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus stehen in der Auslegung der Erklärungen vom 27. September 2012 einer hinreichenden parlamentarischen Kontrolle des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch den Deutschen Bundestag und seiner umfassenden Unterrichtung nicht entgegen. | |
4) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages setzt voraus, dass der Legitimationszusammenhang zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Parlament unter keinen Umständen unterbrochen wird. Da der Beitritt neuer Mitglieder zum Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe k des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus einen einstimmigen Gouverneursratsbeschluss erfordert, besteht die Möglichkeit sicherzustellen, dass die gegenwärtig gegebene und verfassungsrechtlich geforderte Vetoposition der Bundesrepublik Deutschland auch unter veränderten Umständen erhalten bleibt. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.014 | ZDF-Staatsvertrag-Vielfaltsicherung |
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1) Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art.5 Abs.1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen. | |
2) Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.015 | Flashmob-Aktion |
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PM: Des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes gegen gewerkschaftlich organisierte, streikbegleitende Flashmob-Aktionen im Einzelhandel nicht zur Entscheidung angenommen. | |
Gegenstand des Verfahrens sind arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die einen solchen Aufruf im konkreten Fall für zulässig hielten. Die fachgerichtliche Auslegung des Arbeitskampfrechts berücksichtigt die durch Art.9 Abs.3 GG geschützte Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers hinreichend; daher ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. | |
LB 3) So muss der Flashmob als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkennbar sein, also deutlich werden, dass es sich nicht um eine "wilde", nicht gewerkschaftlich getragene Aktion handelt, was auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitgeber bei rechtswidrigen Aktionen von Bedeutung ist. | |
§§§ | |
14.016 | Häusliche Pflege |
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LB 1) Die §§ 36, 37 SGB XI verstoßen aufgrund der unterschiedlichen Höhe von Pflegesachleistung einerseits und Pflegegeld anderseits nicht gegen Art.3 Abs.1 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG. | |
LB 2) Sich für ein System zu entscheiden, das den Pflegebedürftigen die Wahl lässt zwischen der Pflege in häuslicher Umgebung durch externe Pflegehilfen oder durch selbst ausgewählte Pflegepersonen, liegt in der sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. | |
LB 3) Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, bei Sicherstellung einer sachgerechten Pflege die Möglichkeit der häuslichen Pflege zu fördern und ihr Vorrang vor stationärer Unterbringung zu geben (vgl BTDrucks 12/5262, S.111 zu § 32). | |
LB 4) Das Pflegegeld ist daher einfachgesetzlich nicht als Entgelt ausgestaltet. Es soll vielmehr im Sinne einer materiellen Anerkennung einen Anreiz darstellen und zugleich die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken, indem diese das Pflegegeld zur freien Gestaltung ihrer Pflege einsetzen können (vgl BTDrucks 12/5262, S.112 zu § 33). | |
LB 5) Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich dienen ausweislich des § 4 Abs.2 Satz 1 SGB XI dazu, die familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege und Betreuung zu ergänzen. | |
LB 6) Im Fall der Sachleistung durch Dritte kann eine sachgerechte Pflege aber nur bei ordnungsgemäßer Vergütung der Pflegekräfte sichergestellt werden. Im Fall des Pflegegeldes muss dagegen nicht eine sonst fehlende Pflege durch bezahlte, professionelle Kräfte erst eingekauft werden. | |
§§§ | |
14.017 | Gigaliner |
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LB 1) Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) vom 19.Dezember 2011 (elektronischer Bundesanzeiger AT144 2011 V2, veröffentlicht am 21.Dezember 2011) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
LB 2) Maßstab der Prüfung von Bundesrecht, hier der Verordnung, im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist allein das Grundgesetz (Art.93 Abs.1 Nr.2 GG, § 78 Satz 1 BVerfGG). Ein möglicher Verstoß gegen Unionsrecht stellt die Gültigkeit einer innerstaatlichen Norm nicht in Frage (vgl BVerfGE_126,286 <301 f>). | |
LB 3) Für die Prüfung, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer Bestimmung des Unionsrechts unvereinbar ist, ist das Bundesverfassungsgericht daher nicht zuständig (vgl. BVerfGE_31,145 <174 f.>; BVerfGE_82,159 <191>; BVerfGE_110,141 <155>; BVerfGE_114,196 <220>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 ua -, juris). | |
§§§ | |
14.018 | Weinabgabe |
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Zur Verfassungsmäßigkeit der Weinabgaben nach § 43 WeinG und § 1 AbföG Wein Rh.-Pf. | |
§§§ | |
14.019 | Erloschene Fraktion |
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LB 1) Der Antragstellerin fehlt nach dem Ausscheiden der FDP aus dem Deutschen Bundestag mit Ende der 17. Wahlperiode und der damit verbundenen Liquidation der Antragsgegnerin zu 1. (vgl § 54 Abs.1 Nr.3, Abs.7 AbgG) jedenfalls das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl BVerfGE_62,1 <33>; BVerfGE_67,100 <127>; BVerfGE_68,1 <77>), so dass es auf Fragen eines Verlusts der Parteifähigkeit auf Antragsgegnerseite nicht ankommt. | |
LB 2) Eine - ausschließlich retrospektive - Feststellung der Verletzung organschaftlicher Rechte, wie sie die Antragstellerin in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen (vgl BVerfGE_104,220 <233 ff.> mwN) für geboten hält, entspräche nicht der den Organstreit prägenden Zielsetzung, die Kompetenzen von Organen und ihren Teilen abzugrenzen. Vielmehr bedarf es eines über ein bloßes "Rehabilitationsinteresse" hinausgehenden Interesses an der Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Auslegungsfrage. | |
LB 3) Soweit die Antragstellerin die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundestagsfraktionen abstrakt für klärungsbedürftig erachtet, mag dies zutreffen, weil sich dazu bislang lediglich ein Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts geäußert hat (vgl Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2_BvR_630/81 -, NVwZ 1982, S.613). Indes lassen sich diese Grenzen im vorliegenden Organstreitverfahren nicht ohne eine kontradiktorische, anders als bei anderen Rechtsfragen notwendig tatsächliche Umstände einbeziehende Erörterung bestimmen, die gemäß § 25 Abs.1 BVerfGG grundsätzlich der mündlichen Verhandlung vorbehalten ist. Eine sachgerechte abschließende Erörterung in mündlicher Verhandlung ist hier jedoch nicht mehr gewährleistet. | |
LB 4) Die mit dem Ende der Wahlperiode erloschene Fraktion (§ 54 Abs.1 Nr.3 AbgG) gilt gemäß § 54 Abs.2 Satz 2 AbgG als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Zweck der Liquidation ist die Abwicklung des Fraktionsvermögens (vgl § 54 Abs.2 bis 6 AbgG; BTDrucks 12/4756, S.9 f). Die weitere Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren ist für die Antragsgegner praktisch ohne Belang. | |
§§§ | |
14.020 | Spinner-Urteil |
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LB 3) Abgrenzung zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung von einem (unzulässigen) parteiergreifenden Einwirken auf den Wahlkampf. | |
LB 4) In Erfüllung seiner Repräsentations- und Integrationsaufgabe obliegt es dem Bundespräsidenten, im Interesse der Wahrung und Förderung des Gemeinwesens das Wort zu ergreifen und die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen - insbesondere solche, die den Zusammenhalt der Bürger und das friedliche Zusammenleben aller Einwohner gefährden - aufmerksam zu machen sowie um Engagement bei deren Beseitigung zu werben. | |
LB 5) Äußerungen des Bundespräsidenten sind dabei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie erkennbar einem Gemeinwohlziel verpflichtet und nicht auf die Ausgrenzung oder Begünstigung einer Partei um ihrer selbst willen angelegt sind. | |
LB 5) Zur verfassungsrechtlich Einschätzung der Verwendung des Wortes "Spinner" gegenüber der NPD im einem konkreten Zusammenhang. | |
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T-14-01 | Zur Aufgabe des Bundespräsidenten |
"Der Bundespräsident hat neben der Wahrnehmung der ihm durch die Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse kraft seines Amtes insbesondere die Aufgabe, im Sinne der Integration des Gemeinwesens zu wirken. Wie der Bundespräsident diese Aufgabe wahrnimmt, entscheidet er grundsätzlich autonom; ihm kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (1.). Das Handeln des Bundespräsidenten findet seine Grenzen in der Bindung an die Verfassung und die Gesetze (2.). Der Bundespräsident hat demgemäß das Recht der Parteien auf freie und gleiche Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art.21 GG zu achten, jedoch können Äußerungen des Bundespräsidenten, die die Chancengleichheit der Parteien berühren, gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn er mit ihnen unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsaufgabe und damit willkürlich Partei ergreift (3.). | |
1. Der Bundespräsident repräsentiert Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und soll die Einheit des Staates verkörpern (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 -, Rn. 91 ff.). Wie der Bundespräsident seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt, entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst. Besteht eine wesentliche Aufgabe des Bundespräsidenten darin, durch sein öffentliches Auftreten die Einheit des Gemeinwesens sichtbar zu machen und diese Einheit mittels der Autorität des Amtes zu fördern, muss ihm insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zukommen. Der Bundespräsident kann - wie der Antragsgegner überzeugend dargelegt hat - den mit dem Amt verbundenen Erwartungen nur gerecht werden, wenn er auf gesellschaftliche Entwicklungen und allgemeinpolitische Herausforderungen entsprechend seiner Einschätzung eingehen kann und dabei in der Wahl der Themen ebenso frei ist wie in der Entscheidung über die jeweils angemessene Kommunikationsform. Der Bundespräsident bedarf daher, auch soweit er auf Fehlentwicklungen hinweist oder vor Gefahren warnt und dabei die von ihm als Verursacher ausgemachten Kreise oder Personen benennt, über die seinem Amt immanente Befugnis zu öffentlicher Äußerung hinaus keiner gesetzlichen Ermächtigung. | |
Den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland entspricht es, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 -, Rn. 95 m.w.N.). Daraus allein folgen indes keine justiziablen Vorgaben für die Amtsausübung. Insbesondere ist der Bundespräsident nicht etwa, wie die Antragstellerin meint, von Rechts wegen gehalten, seinen Äußerungen stets eine umfassende und nachvollziehbare Abwägung zugrunde zu legen und darüber in seinen Verlautbarungen Rechenschaft zu geben. | |
2. Der Bundespräsident übt Staatsgewalt im Sinne von Art.20 Abs.2 GG aus und ist gemäß Art.1 Abs.3 und Art.20 Abs.3 GG an die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden, was in der Eidesformel (Art. 56 GG), mittelbar in den Immunitätsregeln (Art.60 Abs.4 iVm Art.46 Abs.2 GG) sowie in den Voraussetzungen einer Anklage gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholten Ausdruck findet. Der Bundespräsident steht in keinerlei Hinsicht "über dem Gesetz". | |
3. Zu den vom Bundespräsidenten zu achtenden Rechten gehört das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit aus Art.21 Abs.1 GG, soweit es um die Chancengleichheit bei Wahlen geht, in Verbindung mit Art.38 Abs.1 GG oder Art. 28 Abs. 1 GG. Dieses Recht kann dadurch verletzt werden, dass Staatsorgane zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (vgl BVerfGE_44,125 <146>). Eine die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei auch von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl BVerfGE_40,287 <293>). Wann dies der Fall ist, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab. ..." | |
"a) So hat der Senat für die Abgrenzung zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung von einem (unzulässigen) parteiergreifenden Einwirken auf den Wahlkampf Kriterien entwickelt, mit denen verhindert werden soll, dass die Öffentlichkeitsarbeit durch Einsatz öffentlicher Mittel den die Regierung tragenden Parteien zu Hilfe kommt und die Oppositionsparteien bekämpft (vgl. BVerfGE 44, 125 <148 ff.>). Geht es bei dieser Fallgestaltung in erster Linie darum, den Prozess der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung des Volkes gegenüber vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gedeckten Einflussnahmen der Bundesregierung zugunsten der sie tragenden Parteien abzuschirmen, sind die verfassungsrechtlichen Grenzen negativer Werturteile in den Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern von einem anderen Ausgangspunkt her zu bestimmen. Derartige Werturteile sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung grundsätzlich zulässig; die betroffene Partei kann sich im Kampf um die öffentliche Meinung dagegen zur Wehr setzen (vgl. BVerfGE 40, 287 <291 ff.>). Sie werden erst dann unzulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>). Diesen Ansatz hat der Senat auch für die Beteiligung staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung über die Einleitung eines gegen die Antragstellerin gerichteten Verbotsverfahrens aufgegriffen und ausgesprochen, dass das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung es staatlichen Stellen verwehrt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2_BvE_11/12 -, NVwZ 2013, S.568 <569>, Rn.22; zu Abwägungen bei negativen Werturteilen in Verfassungsschutzberichten über Presseerzeugnisse vgl. BVerfGE_113,63 <75 ff.>). ..." | |
"2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verwendung des Wortes "Spinner" im konkreten Zusammenhang. Der Antragsgegner hat damit über die Antragstellerin und ihre Anhänger und Unterstützer ein negatives Werturteil abgegeben, das isoliert betrachtet durchaus als diffamierend empfunden werden und auf eine unsachliche Ausgrenzung der so Bezeichneten hindeuten kann. Hier indes dient, wie sich aus dem Duktus der Äußerungen des Antragsgegners ergibt, die Bezeichnung als "Spinner" - neben derjenigen als "Ideologen" und "Fanatiker" - als Sammelbegriff für Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben und, unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale - nationalistische und antidemokratische - Überzeugungen vertreten (zur grundgesetzlichen Ordnung als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vgl BVerfGE_124,300 <327 ff.>). Die mit der Bezeichnung als "Spinner" vorgenommene Zuspitzung sollte den Teilnehmern an der Veranstaltung nicht nur die Unbelehrbarkeit der so Angesprochenen verdeutlichen, sondern auch hervorheben, dass sie ihre Ideologie vergeblich durchzusetzen hofften, wenn die Bürger ihnen "ihre Grenzen aufweisen". Indem der Antragsgegner, anknüpfend an die aus der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus zu ziehenden Lehren, zu bürgerschaftlichem Engagement gegenüber politischen Ansichten, von denen seiner Auffassung nach Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen und die er von der Antragstellerin vertreten sieht, aufgerufen hat, hat er für die dem Grundgesetz entsprechende Form der Auseinandersetzung mit solchen Ansichten (vgl insoweit BVerfGE_124,300 <330 f.>) geworben und damit die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen negativer öffentlicher Äußerungen über politische Parteien nicht überschritten." | |
Auszug aus BVerfG U, 10.06.14, - 2_BvE_4/13 -, target='_blank', Abs.21 ff | |
§§§ | |
14.021 | Bundesversammlung |
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1) Die Bundesversammlung hat nach Art.54 Abs.1 GG ausschließlich die Aufgabe, den Bundespräsidenten zu wählen; sie soll in ihren Abläufen die besondere Würde des Amtes unterstreichen. | |
2) Den Mitgliedern der Bundesversammlung sind durch Art.54 GG außer dem Recht zur Teilnahme an der Wahl nur begrenzte Rechte zugewiesen. Ihre Rechtsstellung entspricht nicht der der Mitglieder des Bundestages. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.022 | Rechte naher Verwandter |
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1) Der Schutz der Familie nach Art.6 Abs.1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. | |
2) Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist. | |
3) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB entsprechend allgemeinen Grundsätzen darauf, ob sie Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts naher Verwandter beruhen. BVerfGE_136,382 (382) | |
§§§ | |
14.023 | Verwerfung der Revision |
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LB 1) Die in der Strafprozessordnung eröffnete Möglichkeit, eine offensichtlich unbegründete Revision ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zu verwerfen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
LB 2) Es ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten, dass eine solche Entscheidung mit einer Begründung versehen wird. | |
LB 3) Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat sich dabei auch mit dem Recht auf ein faires Verfahren auseinandergesetzt, das in Art.6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgt ist. | |
§§§ | |
14.024 | Verwerfung der Revision |
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LB 1) Die in der Strafprozessordnung eröffnete Möglichkeit, eine offensichtlich unbegründete Revision ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zu verwerfen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
LB 2) Es ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten, dass eine solche Entscheidung mit einer Begründung versehen wird. | |
LB 3) Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat sich dabei auch mit dem Recht auf ein faires Verfahren auseinandergesetzt, das in Art.6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgt ist. | |
§§§ | |
14.024a | Kostenfestsetzungsbeschluss |
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LB 1) Da im Verfassungsbeschwerdeverfahren Wertgebühren anfallen, setzt die Entstehung einer Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV-RVG voraus, dass ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Beschwerdeführer tätig wird und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. | |
LB 2) Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die subjektive Beschwer des jeweiligen Beschwerdeführers in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht geltend gemacht werden (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG; § 90 Abs.1 BVerfGG). Diese subjektive verfassungsrechtliche Beschwer bestimmt den Gegenstand des Verfahrens. | |
LB 3) Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber haben daher, auch wenn sie gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt gerichtet sind und demgemäß im Antrag übereinstimmen, nicht denselben Gegenstand. | |
§§§ | |
14.025 | Menschenwürdiges Existenzminimum |
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1) Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art.1 Abs.1 in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein. | |
2) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.026 | Grundsicherung für Arbeitsuchende |
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1) Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit Art.91e GG für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine umfassende Sonderregelung geschaffen. In seinem Anwendungsbereich verdrängt Art.91e GG sowohl die Art.83 ff GG als auch Art.104a GG. | |
2) Art.91e GG begründet eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den Optionskommunen und ermöglicht eine Finanzkontrolle, die sich von der staatlichen Aufsicht wie auch von der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof unterscheidet. | |
3) Art.91e Abs.2 GG räumt den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen. Die gesetzliche Ausgestaltung dieser Chance muss willkürfrei erfolgen. Ihre Wahrnehmung fällt in den Schutzbereich der Garantie kommunaler Selbstverwaltung. | |
4) Art.91e Abs.3 GG enthält einen umfassenden und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag zugunsten des Bundes. Der Bund verfügt insoweit über die Gesetzgebungskompetenz, die mit der Zulassung als kommunaler Träger zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zu regeln. Auf die Art und Weise der internen Willensbildung der Kommunen erstreckt sich seine Regelungskompetenz jedoch nicht. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.027 | Rüstungsexportkontrolle |
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1) Aus Art.38 Abs.1 Satz 2 und Art.20 Abs.2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Die Rüstungsexportkontrolle ist nicht wegen der außenpolitischen Bedeutung dieses Teilbereichs des Regierungshandelns von vornherein jeglicher parlamentarischen Kontrolle entzogen. Auch die Zuständigkeitszuweisung des Art.26 Abs.2 Satz 1 GG schafft für sich genommen keinen der parlamentarischen Verantwortung grundsätzlich entzogenen Raum gubernativen Entscheidens. | |
2) Der Informationsanspruch des Bundestages und der einzelnen Abgeordneten besteht gleichwohl nicht grenzenlos. Er wird begrenzt durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl und Grundrechte Dritter. | |
a) Die Beratung und Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat unterfallen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Bundesregierung ist daher nur verpflichtet, Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf entsprechende Anfragen hin mitzuteilen, dass der Bundessicherheitsrat ein bestimmtes, das heißt hinsichtlich des Rüstungsguts, des Auftragsvolumens und des Empfängerlandes konkretisiertes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt hat oder dass eine Genehmigung für ein wie in der Anfrage beschriebenes Geschäft nicht erteilt worden ist. Darüber hinaus gehende Angaben sind verfassungsrechtlich nicht geboten. | |
b) Die Antwort auf Fragen zu noch nicht beschiedenen Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaffen kann die Bundesregierung ebenso wie die Auskunft über Voranfragen von Rüstungsunternehmen auch aus Gründen des Staatswohls verweigern. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass ein Genehmigungsantrag abgelehnt wurde. Auch bei durch den Bundessicherheitsrat bereits gebilligten Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung kann die Verweigerung der Antwort aus diesen Gründen gerechtfertigt sein. | |
c) Der mit einer Offenlegung von Informationen zu beabsichtigten Rüstungsexportgeschäften verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmen der deutschen Rüstungsindustrie ist generell insoweit gerechtfertigt, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort Auskunft darüber gibt, dass der Bundessicherheitsrat die Genehmigung für ein konkretes Kriegswaffenausfuhrgeschäft erteilt hat und in diesem Rahmen Angaben über Art und Anzahl der Kriegswaffen, über das Empfängerland, über die beteiligten deutschen Unternehmen und über das Gesamtvolumen des Geschäfts macht. Darüber hinaus gehende Angaben würden grundsätzlich in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen. | |
d) Eine Begründungspflicht besteht insoweit, wie die Bundesregierung die Auskunft über eine erteilte Genehmigung oder über die in diesem Rahmen mitzuteilenden Generalia des Exportgeschäfts verweigern will. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.028 | Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften |
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1) Soweit sich die Schutzbereiche der Glaubensfreiheit und der inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung überlagern, geht Art.140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs.3 WRV als speziellere Norm Art.4 Abs.1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterwirft (sog Schrankenspezialität). Bei der Anwendung des für alle geltenden Gesetzes durch die staatlichen Gerichte ist bei Ausgleich gegenläufiger Interessen aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art.4 Abs.1 und 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist. | |
2) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen. Die Formulierung des kirchlichen Proprium obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art.4 Abs.1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt. | |
3) Die staatlichen Gerichte haben im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt. Sie haben sodann unter dem Gesichtspunkt der Schranken des "für alle geltenden Gesetzes" eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in der die - im Lichte des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verstandenen - kirchlichen Belange und die korporative Religionsfreiheit mit den Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer und deren in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen enthaltenen Interessen auszugleichen sind. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei jeweils in möglichst hohem Maße zu verwirklichen. | |
LB 4) Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen unterliegen weiterhin nur eingeschränkter Überprüfung durch die staatlichen Gerichte. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel:
1) Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 137 Absatz 3 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung). Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen. |
§§§ | |
14.029 | Luftverkehrssteuer |
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1) Die Luftverkehrsteuer ist eine sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer nach Art.106 Abs.1 Nr.3 GG. | |
2) Bei der Auswahl des Steuergegenstandes wird der Gleichheitssatz bereits eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Steuergegenstandes vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät. | |
3) Wegen seines weitgehenden Spielraums bei der Auswahl von Steuergegenständen wird der Gesetzgeber vom Gleichheitssatz nicht gezwungen, nach einer einmal getroffenen Entscheidung für ein bestimmtes Steuerobjekt zugleich auch alle ähnlichen, für den Steuerzweck ebenfalls geeigneten Steuerobjekte in die Belastung einzubeziehen. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.030 | Abstammungsgutachten |
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LB 1) Der Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. | |
LB 2) Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann es zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein, diese erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen Voraussetzungen eines Umgangs- oder Auskunftsanpruchs vorliegen. | |
LB 3) Der Schutz der bestehenden Familie (Art.6 Abs.1 GG) findet im verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang und Auskunft über das Kind eine verfassungsimmanente Schranke. In deren gesetzlicher Konkretisierung ermächtigt § 167a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Gerichte zur Anordnung einer Abstammungsuntersuchung, sofern dies in Verfahren nach § 1686a BGB zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist. | |
§§§ | |
14.031 | Trägerschaft von Grund- + Hauptschulen |
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1) Die Trägerschaft für Grund- und Hauptschulen, die in der Vergangenheit regelmäßig als eigenständige "Volksschulen" organisiert waren, ist als historisch gewachsene Gemeindeaufgabe eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. | |
2) Zu den mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben gehört namentlich die - in der Regel unter Mitwirkung des Staates zu treffende - Entscheidung, ob eine Schule eingerichtet oder geschlossen werden soll. | |
Eine Schulnetzplanung auf Kreisebene für die Grund- und Hauptschulen erfordert nach Art.28 Abs.2 Satz 1 GG ein wirksames Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
14.032 | Sorgerechtsentziehung |
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LB 1) Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. | |
LB 2) Stützen sich die Gerichte dabei auf Feststellungen in einem Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt, können diese auf die gerichtliche Entscheidung durchschlagen, wenn die Gerichte die Zweifel nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise beseitigen. | |
LB 3) Art.6 Abs.3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. | |
§§§ | |
14.033 | Regierungsamt: Neutralitätsgebot |
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1) Die Maßstäbe, die für Äußerungen des Bundespräsidenten in Bezug auf politische Parteien und die Überprüfung dieser Äußerungen durch das Bundesverfassungsgericht gelten (vgl BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10.Juni 2014 2_BvE_4/13 , juris), sind auf die Mitglieder der Bundesregierung nicht übertragbar. | |
2) Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen. | |
LB 3) Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. | |
LB 4) Im konkreten Fall ist ein solcher Bezug weder den äußeren Umständen noch dem Interview selbst zu entnehmen. Daher ist die von der NPD angegriffene Äußerung dem politischen Meinungskampf zuzuordnen, der nicht dem Neutralitätsgebot unterliegt. | |
§§§ | |
14.034 | Erbschaftssteuer: betriebliches Vermögen |
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1) Art.3 Abs.1 GG verleiht Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerrechtsverhältnis aber nicht betreffen. Anderes gilt jedoch, wenn Steuervergünstigungen die gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt in Frage stellen. | |
2) Im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich im Sinne des Art.72 Abs.2 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn sie unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist. Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber problematische Entwicklungen für die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf. Ob die Voraussetzungen des Art.72 Abs.2 GG gegeben sind, prüft das Bundesverfassungsgericht, wobei dem Gesetzgeber im Hinblick auf die zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse eine Einschätzungsprärogative zusteht. | |
3) Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber im Steuerrecht einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Sie bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Dabei steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung mit Umfang und Ausmaß der Abweichung. | |
4) Die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar. | |
5) Ein Steuergesetz ist verfassungswidrig, wenn es Gestaltungen zulässt, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die es nicht bezweckt und die gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
15.001 | Samstagsarbeit in Verkaufsstellen |
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1) Eine landesrechtliche Begrenzung der Samstagsarbeit in Verkaufsstellen ist dem Art.74 Abs.1 Nr.12 GG zuzuordnen. Die Kompetenz für das Recht des Ladenschlusses in Art.74 Abs.1 Nr.11 GG erstreckt sich nicht auf arbeitszeitrechtliche Regelungen. | |
2) Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für Regelungen zur Arbeitszeit in Verkaufsstellen an Samstagen bisher nicht erschöpfend im Sinne des Art.72 Abs.1 GG Gebrauch gemacht. | |
PM: Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten in Verkaufsstellen an zwei Samstagen im Monat ist verfassungsgemäß. | |
§§§ | |
15.002 | Verständigung im Strafverfahren |
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PM: Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von Gesprächen über eine Verständigung mitzuteilen, dient in erster Linie der Kontrolle durch die Öffentlichkeit | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
15.003 | Islamisches Kopftuch |
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1) Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art.4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann. | |
2) Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen (hier: nach § 57 Abs.4 SchulG NW) durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule ist unverhältnismäßig, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen - der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags - erfordert eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss. | |
3) Wird in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht, kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden. | |
4) Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
15.004 | Regressanspruch des Scheinvaters |
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1) Das aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen. | |
2) Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs.3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
15.005 | Fuck Cops |
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PM: "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe. | |
LB 2) Das Tragen eines mit der Buchstabenkombination "FCK CPS" beschrifteten Ansteckers im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht ohne weiteres strafbar. | |
LB 3) Die Verurteilung wegen Beleidung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
15.006 | Schockwerbung |
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LB 1) Tassen mit der durchgestrichenen Abbildung einer Frau die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt läßt sich als Werbemaßnahme nicht mit dem Sachlichkeitsgebot des § 43b BRAO vereinbaren. | |
LB 2) Das Sachlichkeitsgebot ist vor dem Hintergrund der Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege verfassungsrechtlich unbedenklich. | |
LB 3) Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine Verletzung von Grundrechten darzulegen, wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. | |
LB 4) Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers insbesondere eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt, mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat und sich nicht mit dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren lässt (vgl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4.August 2003 - 1_BvR_2108/02 -, NJW 2003, S.2816 <2817>). | |
§§§ | |
15.007 | Wegnahme der Kleidung |
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PM: Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. | |
1) Die Unterbringung eines vollständig entkleideten Strafgefangenen über mehr als einen Tag in einer durchgängig videoüberwachten Zelle ist mit dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht unvereinbar. | |
2) Darüber hinaus darf ein Gericht vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die vom Strafgefangenen bestrittenen Ausführungen der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen, sondern hat alle verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen, um den Sachverhalt festzustellen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
15.008 | Blocksperrebeschluss |
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LB 1) Dem Grundgesetz lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen . | |
LB 2) Etwas anderes kann der Fall sein:
a) bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person; | |
§§§ | |
15.009 | Umlegung-Grunderwerbssteuerbefreiung |
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Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Erwerb von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Umlegung nach den 45 ff. Baugesetzbuch von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, der Übergang von Grundeigentum im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist. | |
LB 2) Anders als bei der amtlichen Umlegung ist die Teilnahme an vertraglichen Umlegungen grundsätzlich freiwillig. Dies rechtfertigt es, im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums die hierauf beruhenden Grundstückserwerbsvorgänge als Teilnahme am Rechtsverkehr und damit grunderwerbsteuerpflichtig zu bewerten, die Veränderungen in der Grundstückszuordnung als Folge einer amtlichen Umlegung hingegen nicht. | |
§§§ | |
15.010 | Vererbung von Zinsansprüchen |
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PM: Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. | |
Aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers ist es mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (Art.3 Abs.1 GG) vereinbar, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in dieser Konstellation unberücksichtigt zu lassen. | |
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T-15-01 | Typisierung im Steuerrecht |
"aa) Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt (vgl. BVerfGE_63,119 <128>; BVerfGE_84,348 <360>; BVerfGE_122,210 <232 f.>). Die wesentliche Funktion der Typisierung im Steuerrecht ist die Entlastung des Rechtsanwenders im Massenfallrecht (vgl. BVerfGE 127, 224 <254>). Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE_120,1 <30>; BVerfGE_122,210 <231 ff.>; BVerfGE_126,268 <278 f.>; BVerfGE_127,224 <246>; BVerfGE_135,126 <149 Rn.76>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 5. November 2014 - 1_BvF_3/11 -, juris, Rn.66; Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1_BvL_21/12 -, NJW 2015, S.303 <322 Rn.250>). Der Gesetzgeber darf außerdem für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen (vgl. BVerfGE_112,164 <180 f.>; BVerfGE_112,268 <280 f.>; BVerfGE_116,164 <183>). | |
Auszug aus BVerfG B, 07.04.15, - 1_BvR_1432/10 -, www.BVerfG.de, Abs.14 ff | |
§§§ | |
15.011 | Gebührenerhebungspflicht von Notaren |
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LB 1) Die Gebührenerhebungspflicht für Notare begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGK_18,267 <273>). | |
LB 2) Beim Amt eines Notars handelt es sich um einen staatlich gebundenen Beruf, dessen Nähe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zulässt. | |
LB 3) Dass der Notar dabei besonderen Berufspflichten unterworfen ist, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notariats sicherstellen sollen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. | |
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T-15-02 | Zweck der Gebührenerhebungspflicht |
"Das Bundesverfassungsgericht hat bereits geklärt, dass die Gebührenerhebungspflicht für Notare keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfGK 18, 267 <273>). Durch die Verpflichtung zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren soll namentlich verhindert werden, dass es zu einem Verdrängungswettbewerb unter Notaren kommt. Die Vorschrift bezweckt die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege; denn sie soll das Bestehen leistungsfähiger Notariate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen sichern. Sie dient damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE_117,163 <182>; BVerfGE_122,190 <206>). Dieser ist gefährdet, wenn sich ein Notar Wettbewerbsvorteile etwa dadurch verschafft, dass er das Entstehen von Zusatzgebühren systematisch vereitelt und auf diese Weise den Rechtsuchenden seine Amtstätigkeit gegen geringere Kosten anbieten kann (BVerfGK 18, 267 <273>). Nichts anderes kann gelten, wenn der Notar die tatsächliche Belastung der Kostenschuldner mit den Gebühren und Auslagen für seine Amtstätigkeit dadurch reduziert, dass er entstandene Kosten zwar berechnet, dann jedoch systematisch nicht oder jedenfalls nicht vollständig beitreibt." | |
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ebenfalls geklärt, dass es sich beim Amt eines Notars um einen staatlich gebundenen Beruf handelt, dessen Nähe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zulässt (vgl. BVerfGE_7,377 <398>; BVerfGE_16,6 <22>; BVerfGE_17,371 <379>; BVerfGE_73,280 <292>; BVerfGE_73,301 <315>; BVerfGE_80,257 <265>; BVerfGE_110,304 <321>). Dass der Notar dabei besonderen Berufspflichten unterworfen ist, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notariats sicherstellen sollen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. | |
Auszug aus BVerfG B, 09.04.15, - 1_BvR_574/15 -, www.BVerfG.de, Abs.13 f | |
§§§ | |
15.012 | Grundsatz der Rechtswegerschöpfung |
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PM: Gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer des Landgerichts, nach der nur verpixelte Bildaufnahmen von Prozessbeteiligten veröffentlicht werden dürfen, muss zunächst Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden. | |
Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs.2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) verlangt, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde vorrangig alle anderen nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Ein solcher Fall offensichtlicher Unzulässigkeit war vorliegend nicht gegeben, so dass die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. | |
§§§ | |
15.013 | Befristeter Umgangsausschluss |
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PM: Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den befristeten Ausschluss des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind und gegen das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs im Umgangsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen. | |
Im Hinblick auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der bloße Verweis auf die Länge des Verfahrens reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn die Verzögerung im Wesentlichen auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers beruht. Vor diesem Hintergrund fehlt zudem seine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf das gerügte Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs im Umgangsverfahren, da im konkreten Fall keine verfassungsrechtlich relevante Verzögerung des Umgangsabänderungsverfahrens feststellbar ist. | |
§§§ | |
15.014 | Versagung von Prozesskostenhilfe |
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PM: Wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und zeitgleich über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden, so ist die Prozesskostenhilfe für die abgeschlossene Instanz in aller Regel zu gewähren. | |
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine bedeutsame, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage voraus. Das Fachgericht verhält sich widersprüchlich, wenn es von einem solchen Fall ausgeht, gleichwohl aber Prozesskostenhilfe versagt. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
15.015 | Richterbesoldung-Sachsen-Anhalt |
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1) Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art.33 Abs.5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Richter und Staatsanwälte entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. | |
2) Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. | |
3) Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe). | |
4) Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art.33 Abs.5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art.109 Abs.3 Satz 1 GG. | |
5) Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation des Richters oder Staatsanwalts einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. | |
6) Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
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T-15-03 | Materielle Kontrolle der Richterbezüge |
"Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>). | |
2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (a). Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe) (b). | |
a) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 <292 f.>). Ebenso wenig wie die exakte Höhe der angemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter. | |
aa) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter). | |
Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. | |
Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes - zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. | |
bb) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter). | |
Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 <287>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 <238>). Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist (vgl. Stuttmann, DVBl. 2014, S. 746 <749>). Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. auch BTDrucks 18/477, S. 11). Auch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 <266, 272>; 81, 363 <376>; 99, 300 <321>; 107, 218 <237>; 114, 258 <286>; 117, 330 <350>), kann zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. | |
Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation. | |
cc) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter). | |
Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 44, 249 <265 f.>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 <275>; 117, 330 <351 f.>) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters oder Staatsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden. | |
Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation. | |
dd) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. | |
Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>). Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter). | |
Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 <293>). Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>). | |
Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren. | |
ee) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter-/Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 30, 90 <103>; 93, 319 <349>). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). | |
Die Alimentation muss es Richtern und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>; 130, 263 <293>). Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <293>). Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>) ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern zu berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes als Richter/Staatsanwalt bemisst sich - gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern - daher auch nach der Höhe der Bezüge im Ländervergleich. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Blick, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig. | |
Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. ]A0) 116 ]A0[ b) Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 <265>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>) insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (aa), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts (b | |
b) Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 <265>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>) insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (aa), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts (bb), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (cc) und der Versorgung (dd), sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (ee). | |
aa) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <292>), zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Sinkt - auch im Vergleich zu den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem Vergleichszeitraum insgesamt - das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts zu gewährleisten. | |
bb) In der Höhe der Alimentation muss sich auch die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln. | |
(1) Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>). Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 <299>). | |
(2) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber zu beachten hat, zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96, NJW 1996, S. 2149 <2150>; BVerfGK 8, 395 <399>). Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sein. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann (vgl. BVerfGE 14, 56 <69>). Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 <346>; 14, 56 <70>; 17, 252 <259>; 18, 241 <255>; 26, 186 <198 f.>; 42, 206 <209>; 87, 68 <85>). | |
Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 141 <154 ff.>; 55, 372 <392>; 107, 257 <274 f.>). Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt (vgl. BVerfGE 26, 141 <155 f.>). Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 <274 f.>; vgl. zur internationalen Perspektive die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice des Europarates vom 9. Oktober 2014 "Report on European judicial systems - Edition 2014 (2012 data): efficiency and quality of justice"). | |
cc) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 106, 225 <233>). Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 <351 f.>; BVerfGK 12, 253 <260 f.>). Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 <78>; 106, 225 <233>). Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters/Beamten zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik"). | |
dd) Weder die Versorgung noch die Besoldung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr "Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 <200 f.>; 121, 241 <261>; vgl. zur passenden Bezeichnung als "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen BVerfGE 37, 167 <179>, 70, 69 <80>; 119, 247 <264>). Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 <298>). Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 <298>; 114, 258 <298>). Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>). Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen. | |
ee) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 <294>). | |
3. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe). | |
a) Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art.109 Abs.3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d | |
b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; stRspr). Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. Wolff, ZBR 2005, S. 361 <368>). Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. | |
4. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>; 114, 258 <289>; 130, 263 <295 f.>). Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <288 f.>). Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; stRspr); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient. | |
5. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 130, 263 <301 f.>). Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 <302>). | |
Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/ Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2.Aufl. 2012, 27 Rn.61). | |
Auszug aus BVerfG U, 05.05.15, - 2_BvL_17/09 ua -, www.BVerfG.de, Abs.96 ff | |
§§§ | |
15.016 | BTU Cottbus-Senftenberg |
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1) Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art.5 Abs.3 Satz 1 GG begründet keine Beteiligungsrechte der Hochschulen, Fakultäten oder einzelner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beim Zustandekommen eines Gesetzes zur Fusion zweier Hochschulen. | |
2) Die staatliche Einsetzung eines Leitungsorgans im Zuge einer Hochschulfusion genügt den Anforderungen des Grundgesetzes an eine wissenschaftsadäquate Organisation umso weniger, je länger diese Leitung ohne ein universitäres Selbstverwaltungsorgan tätig ist und je weniger Befugnisse auf Notkompetenzen für reversible Entscheidungen beschränkt sind. | |
§§§ | |
15.017 | Bestellerprinzip |
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LB 1) Der Erlass einer Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge hat das BVerfG abgelehnt. | |
LB 2) Die Verfassungsbeschwerde der antragstellenden Makler ist zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Ergebnis der Folgenabwägung kann aber keine einstweilige Anordnung ergehen, denn die Darlegungen der Antragsteller genügen hierfür nicht. | |
§§§ | |
15.018 | Unterstützungseinsätze-Bundespolizei |
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1) Das aus Art.38 Abs.1 Satz 2 und Art.20 Abs.2 Satz 2 GG folgende Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, seiner Abgeordneten und Fraktionen gegenüber der Bundesregierung bezieht sich hinsichtlich der Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach Art.35 Abs.2 Satz 1 GG nur auf Umstände, die nach der im Grundgesetz angelegten und im Gesetz über die Bundespolizei näher geregelten Verteilung der Zuständigkeiten in den Verantwortungsbereich des Bundes fallen. | |
2) Die Bundesregierung hat daher auf parlamentarische Fragen zu der Entscheidung über das Ersuchen eines Landes um Unterstützung durch die Bundespolizei zu antworten sowie auf Fragen, die sich auf Begleitumstände eines Unterstützungseinsatzes beziehen, für die eine Behörde des Bundes aufgrund ihrer Eigenschaft als Dienstherr der eingesetzten Beamten die Verantwortung trägt. | |
3) Die Bundesregierung ist hingegen grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zu dem Konzept des in die Verantwortung der Landespolizei fallenden Gesamteinsatzes sowie zu dessen Vorbereitung, Planung und Durchführung zu äußern. Die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch polizeiliche Maßnahmen abzuwehren, liegt nach Art.30, 70, 83 GG in der Zuständigkeit und Verantwortung der Länder (vgl. BVerfGE_97,198 <214 ff.>). Das jeweilige Land trägt für das auf Weisung seiner Beamten erfolgende Handeln der Beamten der Bundespolizei die Verantwortung. Dem staatlichen Handeln wird in diesen Fällen demokratische Legitimation durch die Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber der Volksvertretung des Landes verliehen. | |
4) Der Bund trägt allerdings - ungeachtet der Weisungsbefugnis des Landes -die dienstrechtliche Verantwortung für etwaiges rechtswidriges Verhalten seiner eingesetzten Beamten, denn diese sind gemäß Art.20 Abs.3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Parlamentarische Anfragen zu rechtswidrigem, disziplinarrechtlich relevantem Verhalten einzelner Bundespolizisten im Rahmen von Unterstützungseinsätzen sind daher zu beantworten. Die Fragen müssen aber hinreichend klar erkennen lassen, dass und aufgrund welcher Tatsachen der begründete Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens von Bundespolizisten besteht. | |
§§§ | |
15.019 | Vorsorgevollmacht |
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LB 1) Das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie zB Fixierungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
LB 2) Im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ist aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt. | |
§§§ | |
15.020 | Richtervorbehalt |
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1) Aus Art.13 GG ergibt sich die Verpflichtung des Staates, eine effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts zu gewährleisten. | |
2) Mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters durch die Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes durch den Richter endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden. | |
4) Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden. | |
§§§ | |
15.021 | Ersatzmaßstab |
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1) Hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art.3 Abs.1 GG festgestellt und deren Weitergeltung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art.100 Abs.1 GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht. | |
2) Eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen verlangt, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet. | |
3) Bringt der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab zur Anwendung, muss dieser, um dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art.3 Abs.1 GG) zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Dem genügt die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs.2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG nicht. | |
§§§ | |
15.022 | Mietpreisbremse-Berlin |
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LB: Die Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse in Berlin wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. | |
§§§ | |
15.023 | Mindestlohngesetz |
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LB: Das Bundesverfassungsgerichts hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen haben. | |
§§§ | |
15.024 | Körperschaftsstatus |
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1) Die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art.4 Abs.1 und 2, Art.140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs.5 Satz 2 WRV obliegt den Ländern. Mit der Verleihung des Körperschaftstatus vollziehen die Länder kein Bundesgesetz im Sinne des Art.83 GG, sondern Landesrecht. | |
2) Eine Regelung, die die im Einzelfall gebotene Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs aus Art.4 Abs.1 und 2, Art.140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs.5 Satz 2 WRV dem parlamentarischen Gesetzgeber zuweist, verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG). Dieser gewährleistet mittelbar das grundrechtlich geschützte Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz im Einzelfall. | |
§§§ | |
15.025 | Durchsuchungen bei Medienorganen |
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LB: Eine Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen. | |
§§§ | |
15.026 | Angreifbarkeit von Urteilsgründen |
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Zur isolierten Angreifbarkeit von Urteilsgründen im Wege der Verfassungsbeschwerde. | |
LB: Die Verfassungsbeschwerde gegen den "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht ist unzulässig. | |
§§§ | |
15.027 | Betreuungsgeld |
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1) Der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art.74 Abs.1 Nr.7 GG setzt voraus, dass eine besondere Situation zumindest potenzieller Bedürftigkeit besteht, auf die der Gesetzgeber reagiert. Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt. | |
2) Will der Bundesgesetzgeber verschiedene Arten von Leistungen der öffentlichen Fürsorge begründen, muss grundsätzlich jede Fürsorgeleistung für sich genommen den Voraussetzungen des Art.72 Abs.2 GG genügen. Das Betreuungsgeldgesetz genügt dem nicht. Insbesondere ist es nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich. Dies wäre nur der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete (wie BVerfGE_106,62 <144>; BVerfGE_111,226 <253>; BVerfGE_112,226 <244>). | |
3) Die Erforderlichkeit der Bundesgesetzgebung im Sinne des Art.72 Abs.2 GG hinsichtlich eines Instruments der öffentlichen Fürsorge kann sich nur dann auf ein für sich genommen nicht nach Art.72 Abs.2 GG erforderliches Förderinstrument erstrecken, wenn die Instrumente objektiv in einem sachlichen Unteilbarkeitsverhältnis stehen. | |
§§§ | |
15.028 | Identitätsfeststellung |
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LB 1) Die Identitätsfeststellung ist nur bei konkreter Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut zulässig. | |
LB 2) Im vorliegenden Fall wären daher tragfähige Anhaltspunkte dafür erforderlich gewesen, dass die Filmaufnahmen der Versammlungsteilnehmer später veröffentlicht werden sollen und nicht anderen Zwecken, etwa der Beweissicherung, dienen. | |
LB 3) Das Kunsturhebergesetz verbietet und bestraft nicht bereits die Anfertigung von Bildern, sondern erst deren unbefugte Verbreitung und Zurschaustellung. | |
§§§ | |
15.029 | Auskunftsanspruch der Presse |
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LB 1) Die Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. | |
LB 2) Auskunftsansprüche gegen Bundesbehörden können nicht auf die Landespressegesetze gestützt werden. | |
§§§ | |
15.030 | Honorarannahme |
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LB 1) Zur Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch einen Strafverteidiger. | |
LB 2) Nach dem zu § 261 Abs.2 Nr.1 StGB ergangenen Senatsurteil liegt nur dann ein gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder eines Vorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt. | |
§§§ | |
15.031 | Verzögerungsentschädigung |
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LB 1) Der Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde bei Inkrafttreten der §§ 97a ff. BVerfGG bereits anhängig war. Diese Vorschriften gelten nach der Übergangsbestimmung des § 97e Satz 1 BVerfGG auch für solche Verfahren. | |
LB 2) Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge; § 97b Abs.1 Satz 2 BVerfGG). | |
LB 3) Diese Verzögerungsrüge setzt voraus, dass mindestens zwölf Monate seit Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht verstrichen sind (§ 97b Abs.1 Satz 4 BVerfGG). Sie ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen (§ 97b Abs.1 Satz 3 BVerfGG). | |
LB 4) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 97b Abs.2 Satz 1 BVerfGG); ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist sie binnen drei Monaten zu erheben. | |
LB 5) Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen (§ 97b Abs.2 Satz 2 BVerfGG). In der Begründung kann zwar grundsätzlich auf die Ausführungen in der Verzögerungsrüge Bezug genommen werden, doch ist es unerlässlich, auf die seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umstände einzugehen (vgl. BVerfG | |
§§§ | |
15.032 | Zensusgesetz 2011 |
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LB 1) In einem Normenkontrollverfahren auf Antrag des Berliner Senats hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt. | |
LB 2) Die Löschung der Daten könnte den Gemeinden die Möglichkeit nehmen, eine etwaige fehlerhafte Berechnung ihrer Einwohnerzahl gerichtlich effektiv überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen. | |
§§§ | |
15.033 | Versammlungsverbot-Stadt Heidenau |
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LB 1) Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2015 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 27. August 2015 wiederhergestellt. Versammlungen in Heidenau können am Wochenende nach Maßgabe der allgemeinen versammlungsrechtlichen Bestimmungen stattfinden. | |
LB 2) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer Folgenabwägung. | |
§§§ | |
15.034 | Tag der Patrioten |
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LB 1) Mit Beschluss vom 11.September 2015 hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das für den 12. September 2015 in Hamburg ausgesprochene Versammlungsverbot abgelehnt. | |
LB 2) Die Folgenabwägung des Oberverwaltungsgerichts hält sich noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und verkennt die einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht. | |
LB 3) Eine verantwortliche eigene Folgenabwägung durch das Bundesverfassungsgericht wäre nur in voller Kenntnis der hierfür maßgeblichen Umstände möglich. Vorliegend fehlt es angesichts der Kürze der Zeit an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund hat der Antrag keinen Erfolg. | |
§§§ | |
15.035 | Zusendung einer Urteilskopie |
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LB 1) Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE_104,105 <108 f.> m.w.N.). | |
LB 2) Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen (vgl. Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, S.1777 <1778>). Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern. | |
LB 3) Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen ist allerdings nicht unbegrenzt. So sind die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren. Dies ändert an der grundsätzlichen Öffentlichkeit solcher Entscheidungen nichts. | |
§§§ | |
15.036 | Grundsatz der Spiegelbildlichkeit |
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Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses, unabhängig davon, ob diese durch einen förmlichen Beschluss des Ausschusses oder durch eine informelle Entscheidung eingerichtet werden. | |
LB 2) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen. | |
LB 3) Er gilt auch für Unterausschüsse, nicht aber für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind. | |
LB 4) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss. Dieser ist zwar als gemeinsamer Ausschuss zweier Verfassungsorgane nicht ohne weiteres mit einem Ausschuss des Bundestages vergleichbar. Seine Bedeutung im Gesetzgebungsverfahren steht aber der Aufgabenwahrnehmung durch Ausschüsse des Bundestages nicht nach. | |
§§§ | |
15.037 | Einsatz bewaffneter Streitkräfte |
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1) Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland und unabhängig davon, ob diese einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter haben. | |
2) Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. In diesem Fall muss sie das Parlament umgehend mit dem fortdauernden Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen. | |
3) Die Voraussetzungen dieser Eilentscheidungsbefugnis der Bundesregierung sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar. | |
4) Ist ein von der Bundesregierung bei Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer nachträglichen Parlamentsbefassung bereits beendet und eine rechtserhebliche parlamentarische Einflussnahme auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte deshalb nicht mehr möglich, verpflichtet der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt die Bundesregierung nicht, eine Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Einsatz herbeizuführen. Die Bundesregierung muss den Bundestag jedoch unverzüglich und qualifiziert über den Einsatz unterrichten. | |
§§§ | |
15.038 | Alterseinkünftegesetz |
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LB: Die Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. | |
§§§ | |
15.039 | Tarifeinheitsgesetz |
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PM: Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos | |
§§§ | |
15.040 | Sächsisches Besoldungsgesetz |
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PM: Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg. | |
§§§ | |
15.041 | Ablehnung von Beratungshilfe |
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LB 1) Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können. | |
LB 2) Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung. | |
§§§ | |
15.042 | Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden |
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LB 1) Die unionsrechtliche Frage, ob die Anwendung von § 315 BGB neben Bestimmungen des Eisenbahnregulierungsrechts zulässig ist, ist im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich. | |
LB 2) Der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs.2 Satz 1 Nr.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben. | |
§§§ | |
15.043 | Juristische Personen des Privatrechts |
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PM: In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit erforderlich sein. | |
§§§ | |
15.044 | Zustellung einer US-Klage |
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LB 1) Das ursprüngliche Begehren der Beschwerdeführerin hat sich erledigt. Nach der rechtskräftigen Klageabweisung in den Vereinigten Staaten fehlen der Beschwerdeführerin sowohl das Interesse als auch die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Klagezustellung noch geltend zu machen. | |
LB 2) Mit der Erledigung fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung der Verfassungsbeschwerde. | |
LB 3) Die besonderen Institute des US-Rechts (punitive damages, pre-trial discovery, class action ) begründeten keinen Verstoß gegen Art.13 Abs.1 HZÜ weder einzeln noch in Kumulation. Durch das Verfahren drohe auch kein Völkerrechtsverstoß. | |
§§§ | |
15.045 | Rote Karte für die AfD |
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LB 1) Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2_BvE_2/14 -, juris, Leitsatz 2, Rn.53). | |
LB 2) Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet statt, wenn der Inhaber eines Regierungsamtes im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2_BvE_2/14 -, juris, Rn.55). | |
§§§ | |
15.046 | Rückwirkende Festsetzung von Kanalbaubeiträgen |
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PM: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen. | |
§§§ | |
15.047 | Bezüge sächsischer Beamter |
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LB 1) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 sind mit Art.33 Abs.5 GG unvereinbar. | |
LB 2) Der Landesgesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2016 an zu treffen. | |
LB 3) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2003 und 2004 sowie A 12 und A 13 im Jahr 2003 sind hingegen mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar. | |
LB 4) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Jahr 2005 sind mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
15.048 | Schadensersatzaufwand |
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LB 1) In die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhobene Umlage darf Schadensersatzaufwand jedenfalls insoweit eingerechnet werden, als er durch einfach fahrlässige Amtspflichtverletzungen verursacht wird und im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. | |
LB 2) Durch die Umlage soll eine wirkungsvolle Aufsichtstätigkeit finanziert werden; dies wirkt sich auch zum Vorteil der beaufsichtigten Unternehmen aus. | |
LB 3) Die beschwerdeführende Bank wird durch die Umlagebescheide der BaFin und sie bestätigende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen nicht in ihrem Grundrecht aus Art.12 Abs.1 GG in Verbindung mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verletzt. | |
§§§ | |
15.049 | Vorsitzendenstellen biem BSG |
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LB 1) Bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern sind die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen; dies folgt aus Art.33 Abs.2 GG in Verbindung mit Art.19 Abs.4 GG. | |
LB 2) Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs verkennen jedoch, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seine Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert hat. Insbesondere hatte die damalige Ministerin, anders als vom Gerichtspräsidenten und von der Fachabteilung des Ministeriums vorgeschlagen, lediglich zwei statt der ausgeschriebenen drei Vorsitzendenstellen besetzt. | |
§§§ | |
15.050 | Sexuelle Handlungen mit Tieren |
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PM: Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Ordnungswidrigkeitentatbestand im Tierschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Danach können sexuelle Handlungen mit Tieren, durch die sie zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden, mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die zwei Beschwerdeführer fühlen sich zu Tieren sexuell hingezogen. In Anbetracht des vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzwecks ist der durch das Verbot bewirkte Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführer verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand genügt darüber hinaus den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. | |
§§§ | |
15.051 | Verzögerungsbeschwerde |
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LB 1) Die Beschwerdekammer hat hervorgehoben, dass auch eine längere Verfahrensdauer für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen ist; hierfür bedarf es in der Regel außergewöhnlicher Besonderheiten, an denen es vorliegend fehlt. | |
LB 2) Der Gesetzgeber hat auf eine generelle Festlegung verzichtet, wann ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lang im Sinne von § 97a Abs.1 Satz 1 BVerfGG ist. Er hat stattdessen maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten abgestellt, die sich aus den Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts ergeben. | |
LB 3) Mit rund vier Jahren und acht Monaten war die Verfahrensdauer vorliegend zwar ungewöhnlich lang. Sie war indes durch Sachgründe - insbesondere durch die hohe Belastung des Berichterstatterdezernats - gerechtfertigt und damit nicht unangemessen. | |
§§§ | |
15.052 | Treaty Override |
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1) § 80 Abs.2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist. | |
2) Aus Art.59 Abs.2 Satz 1 GG folgt, dass völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich einer anderen, spezielleren Öffnungsklausel - insbesondere Art.23 bis 25 GG - fallen, innerstaatlich der Rang eines einfachen (Bundes-)Gesetzes zukommt. | |
3) Art.59 Abs.2 Satz 1 GG schränkt die Geltung des lex-posterior-Grundsatzes für völkerrechtliche Verträge nicht ein. Spätere Gesetzgeber müssen - entsprechend dem durch die Wahl zum Ausdruck gebrachten Willen des Volkes - innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Grenzen Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber revidieren können. | |
4) Die Verfassungswidrigkeit völkerrechtswidriger Gesetze lässt sich nicht unter Rückgriff auf den ungeschriebenen Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes begründen. Dieser Grundsatz hat zwar Verfassungsrang, beinhaltet jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen. | |
5) Aus dem Rechtsstaatsprinzip kann ein (begrenzter) Vorrang des Völkervertragsrechts vor dem (einfachen) Gesetz oder eine Einschränkung des lex-posterior-Grundsatzes nicht abgeleitet werden. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
15.053 | Grundrechtsschutz im Rahmen der Identitätskontrolle |
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PM: Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle | |
Der Grundrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht kann sich im Einzelfall auch auf unionsrechtlich determinierte Hoheitsakte erstrecken, wenn dies zur Wahrung der durch Art. 79 Abs.3 GG verbürgten Verfassungsidentität unabdingbar geboten ist. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch heute veröffentlichten Beschluss mit Blick auf den Schuldgrundsatz entschieden, nach dem jede strafrechtliche Sanktion den Nachweis von Tat und Schuld in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren voraussetzt. Der Schuldgrundsatz wurzelt in der Menschenwürdegarantie des Art.1 Abs.1 GG und muss daher auch bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils in Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gewahrt werden. Einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Auslieferung eines US-Bürgers nach Italien, der dort in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt worden war, hat der Zweite Senat aufgrund dieser Maßstäbe aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm in Italien keine erneute Beweisaufnahme in seiner Anwesenheit ermöglicht werde, erfordert weitere Ermittlungen des Oberlandesgerichts. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
15.054 | Dienstpostenbündelung |
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1) Eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft) ist nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten "Massenverwaltung" ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. | |
2) Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung. | |
§§§ | |
15.055 | Gefangenenvergütung |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz | |
§§§ | |
15.056 | Wesertunnel |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung für einen Abschnitt der Bundesautobahn A 281 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Planfeststellungsbeschluss und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführer, deren Wohnhäuser für den Neubau eines Wesertunnels abgerissen werden sollen, nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art.14 Abs.1 GG. Nach der gesetzlichen Regelung sind nur offensichtliche Abwägungsmängel erheblich, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, soweit - wie vorliegend - konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Abwägungsmangel die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Denn das Gericht darf nicht seine eigene Abwägungsentscheidung an die der Planfeststellungsbehörde setzen. | |
§§§ | |
15.057 | Förderung der Selbsttötung |
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PM: Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den seit 10. Dezember 2015 gültigen § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) abgelehnt. Der Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung: Die Beschwerdeführer werden durch die Ablehnung des Antrags zwar - jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - daran gehindert, die von ihnen grundsätzlich gewünschte Form einer begleiteten Selbsttötung in Anspruch zu nehmen. Im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung wäre jedoch zu besorgen, dass sich Personen, die in weit geringerem Maße als die Beschwerdeführer zu einer selbstbestimmten und reflektierten Entscheidung über das eigene Sterben in der Lage sind, zu einem Suizid verleiten lassen könnten. Insgesamt wögen die Nachteile bei Außervollzugsetzung der Vorschrift daher schwerer als die nachteiligen Folgen, die den Beschwerdeführern durch deren Weitergeltung entstehen. Über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. | |
§§§ | |
16.001 | Sozietätsverbot |
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Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs.1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.002 | Insolvenzverwalter |
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1) Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch 56 Abs.1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) noch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art.3 Abs.1 GG). | |
2) Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs und ist in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.003 | Akkreditierung |
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Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art.5 Abs.3 Satz 1 GG steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.004 | Emotionalisierte Äußerungen |
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PM: Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen | |
Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin statt, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte. | |
§§§ | |
16.005 | Anordnung einer Betreuung |
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PM: Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen | |
Angesichts der mit einer Betreuung verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und damit die große Bedeutung der persönlichen richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren erneut hervorgehoben. Die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung verletzt nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör, sondern stellt auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG dar. | |
§§§ | |
16.006 | "Schottern"-Entscheidung |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen präventive Ingewahrsamnahmen | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2.Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden gegen präventive Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung von Straftaten nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit Art.104 Abs.1 und 2 GG), da die zur Rechtfertigung präventiver Freiheitsentziehung gebotene strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Landgericht ausreichend berücksichtigt wurde. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. | |
§§§ | |
16.007 | Abstammungsklärungsanspruch |
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen. | |
§§§ | |
16.008 | Bundeskriminalamt |
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1) a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar. | |
2) Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung. | |
3) Die Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland unterliegt den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen von Zweckänderung und Zweckbindung. Bei der Beurteilung der neuen Verwendung ist die Eigenständigkeit der anderen Rechtsordnung zu achten. Eine Übermittlung von Daten ins Ausland verlangt eine Vergewisserung darüber, dass ein hinreichend rechtsstaatlicher Umgang mit den Daten im Empfängerstaat zu erwarten ist. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.009 | Elbphilharmonie |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen Untersuchungsausschussberichte | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde von 26 Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. September 2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Das Urteil befasste sich mit der Frage des in der Landesverfassung vorgesehenen Rechtswegausschlusses gegen Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen der Hamburgischen Bürgerschaft. Abgeordnete hatten die Durchführung des Verfahrens nach Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss "Elbphilharmonie" beantragt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG) durch Unterlassung einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. | |
§§§ | |
16.010 | Einsatz bei Tochtergesellschaft |
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PM: Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines beamteten Beschwerdeführers gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse bei den Postnachfolgeunternehmen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art.33 Abs.5 GG dar. Zudem ergibt sich aus Art.33 Abs.5 GG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen. Vielmehr sind mit der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens die beamtenrechtlichen Statusrechte des Beschwerdeführers gewahrt. | |
§§§ | |
16.011 | Quoren-Entscheidung |
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1) Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition. | |
2) Das Grundgesetz begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. | |
3) Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht zudem Art.38 Abs.1 Satz 2 GG entgegen. | |
4) Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren eines Drittels (Art.39 Abs.3 Satz 3 GG) oder Viertels (Art.23 Abs.1a Satz 2, Art.44 Abs.1 Satz 1, Art.45a Abs.2 Satz 2 und Art.93 Abs.1 Nr.2 GG) der Mitglieder des Bundestages für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte steht die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers für die bestehenden Quoren entgegen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.012 | Arbeitslosengeld II-Sanktionen |
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PM: Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art.1 Abs.1 in Verbindung mit Art.20 Abs.1, Art.12 Abs.1 GG sowie mit Art.2 Abs.2 Satz 1 GG unvereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Doch setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, ob diese auch entscheidungserheblich sind, da unklar ist, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wären die angegriffenen Bescheide bereits aufgrund fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen rechtswidrig, käme es auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an. | |
§§§ | |
16.013 | Begräbnisstätte in Kirche |
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PM: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen Einrichtung einer Begräbnisstätte in einer Kirche | |
Das Gewicht einer religiösen Verhaltensvorgabe ist eine genuin religiöse Frage, die der selbständigen Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entzogen ist. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben, mit dem einer Glaubensgemeinschaft die Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester in ihrer Kirche versagt worden war. Bei der Anwendung der Ausnahme- und Befreiungsvorschriften des Baugesetzbuchs und der Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art.4 Abs.1 und 2 GG) nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere kann der von der Beschwerdeführerin angeführten Glaubensregel der zwingende Charakter nicht ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe abgesprochen werden. | |
§§§ | |
16.014 | All cops are bastards - ACAB |
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PM: "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe | |
Die Kundgabe der Buchstabenkombination "ACAB" im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3.Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt. | |
§§§ | |
16.015 | Schockfotos |
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PM: Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des am 20. Mai 2016 in Kraft tretenden Tabakerzeugnisgesetzes abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Die gesetzlichen Neuregelungen bezwecken primär eine Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts zum Abbau von Markthemmnissen und dienen damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union. Daneben ist eine Förderung des Gesundheitsschutzes Ziel der Regelungen und damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang (Art.2 Abs.2 GG). Demgegenüber weisen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, mit der Umsetzung der Regelung verbundenen berücksichtigungsfähigen Nachteile kein deutlich überwiegendes Gewicht auf. | |
§§§ | |
16.016 | Gemeinschaftshaft |
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PM: Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Bedingungen der Gemeinschaftshaft verfassungswidrig | |
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer strebt eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Unterbringung in der Strafhaft an, für die er erfolglos Prozesskostenhilfe beantragte. Die Ablehnung verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers, weil schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen unzulässigerweise im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden wurden. | |
§§§ | |
16.017 | Policenmodell |
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PM: Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs.2 Satz 4 VVG aF im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch gegen Versicherungsverträge auf Grundlage der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung des § 5a Abs.2 Satz 4 VVG aF, die vom 29.Juli 1994 bis zum 31.Dezember 2007 gegolten hat, nicht zur Entscheidung angenommen. Die vom Bundesgerichtshof im Wege der richtlinienkonformen Auslegung vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm und die damit einhergehende Einräumung eines "ewigen" Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | |
§§§ | |
16.018 | Untersuchungsausschussbericht |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen Untersuchungsausschussberichte | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde von 26 Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gegen ein Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. September 2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Das Urteil befasste sich mit der Frage des in der Landesverfassung vorgesehenen Rechtswegausschlusses gegen Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen der Hamburgischen Bürgerschaft. Abgeordnete hatten die Durchführung des Verfahrens nach Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss "Elbphilharmonie" beantragt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG) durch Unterlassung einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. | |
§§§ | |
16.019 | Sampling |
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1) Die von Art.5 Abs.3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben. | |
2) Der Schutz des Eigentums kann nicht dazu führen, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig zu machen, da dies dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung trägt. | |
3) Bei der Kontrolle der fachgerichtlichen Anwendung des Rechts der Europäischen Union prüft das Bundesverfassungsgericht insbesondere, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.020 | R-Besoldung Sachsen-Anhalt |
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PM: Unzulässige Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen (R-Besoldung Sachsen-Anhalt) | |
Die Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen nach § 35 BVerfGG im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.Mai 2015 zur R-Besoldung sind unzulässig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Sofern der Gesetzgeber ein (Änderungs-)Gesetz erlässt, welches seinerseits Gegenstand eigenständiger Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein kann, ist der Weg über § 35 BVerfGG grundsätzlich versperrt. | |
§§§ | |
16.021 | Vorratsdatenspeicherung |
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PM: Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos | |
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.Dezember 2015 abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Datenspeicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen. | |
§§§ | |
16.022 | Altersvorsorgeaufwendungen |
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PM: Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten erfolglos | |
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes vom 5.Juli 2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Die gesetzgeberische Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage des Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung kann erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden. | |
§§§ | |
16.023 | Bay-Polizeiaufgabengesetz |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Bayerisches Verfassungsschutzgesetz | |
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz vom 20.April 2016 ( 1_BvR_966/09, 1_BvR_1140/09 ) folgend hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz und dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Die wesentlichen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz geklärt. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer und gegenwärtiger Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen. | |
§§§ | |
16.024 | Tarifeinheitsgesetz |
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PM: Zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz unzulässig | |
Die Verfassungsbeschwerden von zwei Gewerkschaften gegen das Tarifeinheitsgesetz sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen nicht erkennen lassen. Dies hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Diesen Verfassungsbeschwerden kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angegriffene Gesetz in ihrem Recht auf kollektive Koalitionsfreiheit aus Art.9 Abs.3 GG gegenwärtig betroffen sind. | |
§§§ | |
16.025 | OMT-Programm |
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1) Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art.23 Abs.1 Sätze 2 und 3, Art.79 Abs.2 GG erfolgt. | |
2) Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die ultra vires ergehen, verletzen das im Zustimmungsgesetz gemäß Art.23 Abs.1 Satz 2 GG niedergelegte Integrationsprogramm und damit zugleich den Grundsatz der Volkssouveränität (Art.20 Abs.2 Satz 1 GG). Der Abwendung derartiger Rechtsverletzungen dient das Institut der Ultra-vires-Kontrolle. | |
3) Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung die Verpflichtung, Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die eine Identitätsverletzung bewirken oder einen Ultra-vires-Akt darstellen, entgegenzutreten. | |
4) Die Deutsche Bundesbank darf sich an einer künftigen Durchführung des OMT-Programms nur beteiligen, wenn und soweit die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßgaben erfüllt sind, das heißt wenn | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.026 | Oral-Turinabol |
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Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine Abwägungsentscheidung treffen | |
Ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, haben die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Das hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden. Dem Beschwerdeführer war von den Fachgerichten die Äußerung von Dopingvorwürfen gegen eine Sportlerin untersagt worden, weil diese Vorwürfe wegen Nichterweislichkeit als "prozessual unwahr" einzuordnen seien und bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin überwöge. Dies beurteilte das Bundesverfassungsgericht als Verletzung der Meinungsfreiheit. | |
§§§ | |
16.027 | Tatsachenbehauptung auf Internet-Portal |
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PM: Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung stattgegeben, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. | |
§§§ | |
16.028 | Mietrechtsnovellierungsgesetz |
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Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art.12 Abs.1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.029 | Spanner |
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PM: Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit | |
Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, da die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gilt wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Sie hat damit einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. | |
§§§ | |
16.030 | Organtransplantation |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der Organtransplantation | |
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt, dass mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig zu machen. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere gerügt, durch die fachgerichtliche Verneinung des Rechtsschutzinteresses in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 Satz 1 GG) gegen eine Änderung ihres Status auf der Warteliste eines Transplantationszentrums in "nicht transplantabel" verletzt worden zu sein. | |
§§§ | |
16.031 | Abrechnung gegenüber Pflegebedürftigen |
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PM: Nichtzulassung der Einbeziehung von Investitionskosten in die Abrechnung gegenüber Pflegebedürftigen nach alter Rechtslage verfassungsgemäß | |
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auf Grundlage des § 82 Abs.2 und 3 SGB XI in der bis zum 27.Dezember 2012 geltenden Fassung gegenüber Pflegebedürftigen die kalkulatorische Berechnung von Eigenkapitalzinsen, von Rückstellungen für spätere Investitionen sowie von Pauschalen für Instandhaltungsmaßnahmen neben den tatsächlich angefallenen Kosten nicht zuzulassen. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. | |
§§§ | |
16.032 | Rückübertragung einer Grundschuld |
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PM: Eilantrag der NPD auf Rückübertragung einer als Sicherheitsleistung abgetretenen Grundschuld erfolglos | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Verwaltung des Deutschen Bundestages abgelehnt. Mit dem Eilantrag wollte die NPD erreichen, dass ihr die Verwaltung des Deutschen Bundestages eine zuvor als Sicherheitsleistung abgetretene Grundschuld bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurücküberträgt. | |
§§§ | |
16.033 | Befangenheit Richter Müller |
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PM: Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller abgelehnt | |
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag vom 22.September 2013 und hat Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat entschieden, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalte keinen Anlass dafür bieten, an der Unvoreingenommenheit des Richters Müller zu zweifeln. Insbesondere weisen die vorgetragenen Sachverhalte keinen hinreichenden Bezug zum Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde auf. | |
§§§ | |
16.034 | Kommunales Freizeitbad |
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PM: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad richtete. Der aus Österreich stammende Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde vornehmlich eine Benachteiligung gerügt, da er als Besucher des Freizeitbads den regulären Eintrittspreis zu entrichten hatte, während die Einwohner der umliegenden Betreibergemeinden einen verringerten Eintrittspreis bezahlten.
]c> ]c[ Sachverhalt | |
Sachverhalt | |
Wesentliche Erwägungen der Kammer: | |
§§§ | |
16.035 | Steuerfestsetzungsfrist |
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PM: Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum Lauf von Steuerfestsetzungsfristen bei Außenprüfungen nicht zur Entscheidung angenommen. Die vom Bundesfinanzhof vertretene Auslegung von § 171 Abs.4 Satz 3 Abgabenordnung (nachfolgend "AO"), wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | |
§§§ | |
16.036 | Nicht einsichtsfähige Betreute |
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1) Aus Art.2 Abs.2 Satz 1 GG folgt die Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen. | |
2. a) Im Verfahren nach Art.100 Abs.1 GG kann Vorlagegegenstand auch eine Norm sein, bei der das Gericht eine Ausgestaltung vermisst, die nach dessen plausibel begründeter Überzeugung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten ist. | |
b) Besteht ein gewichtiges objektives Bedürfnis an der Klärung einer durch eine Vorlage aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage, kann die Vorlage trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens durch den Tod eines Hauptbeteiligten zulässig bleiben. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.037 | Ermittlung der Bedürftigkeit |
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Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen (Art.1 Abs.1 in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG) kann grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden, von denen in der familiären Gemeinschaft zumutbar zu erwarten ist, dass sie tatsächlich füreinander einstehen und "aus einem Topf" wirtschaften. | |
§§§ | |
16.038 | Berichterstattung-Adoptivtöchter |
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PM: Verfassungsbeschwerden gegen die Berichterstattung über die Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators erfolglos | |
Die erneute Veröffentlichung von bereits weit verbreiteten Informationen greift in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein als eine erstmalige Veröffentlichung. Daher müssen die Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators ihre Erwähnung in der Wortberichterstattung hinnehmen, wenn dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit die Verfassungsbeschwerden der beiden Adoptivtöchter eines Fernsehmoderators nicht zur Entscheidung angenommen. | |
§§§ | |
16.039 | Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot |
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PM: Titisee-Neustadt rügt erfolglos die richterliche Ausgestaltung des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots | |
Gemeinden haben bei der Vergabe von Stromkonzessionen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten. Die Rechtsprechung leitet hieraus das Verbot der direkten Übernahme örtlicher Energieverteilernetze ohne vorherige Ausschreibung (Verbot direkter Aufgabenerledigung), das Verbot, bei der Ausschreibung des Betriebs örtlicher Energieverteilernetze den Betrieb durch eine kommunale Beteiligungsgesellschaft vorzugeben (Systementscheidungsverbot), sowie das Verbot, bei der Auswahl des Betreibers eines örtlichen Energieverteilernetzes spezifische kommunale Interessen zu berücksichtigen (Verbot der Berücksichtigung kommunaler Interessen) ab. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass es sich bei dieser Rechtsprechung um in Anwendung bestehenden Gesetzesrechts entwickelte Grundsätze handelt, denen nicht die Qualität selbständiger Rechtsnormen zukommt. Deshalb können sie auch nicht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde gerügt werden. | |
§§§ | |
16.040 | Einstw-Anordnung Zensus 2011 |
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PM: Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011 | |
In einem Normenkontrollverfahren auf Antrag des Berliner Senats hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt. Die Außervollzugsetzung von 19 des Zensusgesetzes 2011 gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer Folgenabwägung: Die längere Datenspeicherung führt zu einer Vertiefung des Eingriffs in das Recht der betroffenen Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung, der jedoch von verhältnismäßig geringem Gewicht ist. Demgegenüber haben die Vorteile, die die einstweilige Anordnung für die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden mit sich bringt, ein erheblich höheres Gewicht. Denn die Löschung der Daten könnte den Gemeinden die Möglichkeit nehmen, eine etwaige fehlerhafte Berechnung ihrer Einwohnerzahl gerichtlich effektiv überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen. | |
§§§ | |
16.041 | Auslieferung an das Vereinigte Königreich |
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PM: Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die Auslieferung an das Vereinigte Königreich nicht | |
Eine Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist. Die im britischen Strafprozess bestehende Möglichkeit, unter bestimmten Umständen das Schweigen eines Angeklagten zu seinem Nachteil zu verwenden, widerspricht zwar dem im deutschen Strafrecht geltenden und im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, verletzt aber noch nicht die für integrationsfest erklärten Verfassungsgrundsätze. Nur wenn der unmittelbar zur Menschenwürde gehörende Kerngehalt der Selbstbelastungsfreiheit berührt ist, liegt eine Verletzung von Art.1 GG vor. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung gewandt hatte. | |
§§§ | |
16.042 | Sitzungspolizeiliche Anordnung |
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PM: Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise erfolgreich | |
Die 3.Kammer des Ersten Senats hat einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des 7.Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Strafverfahren gegen Müslüm E. und weitere Angeklagte teilweise stattgegeben. Mit der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde wenden sich die Antragstellerinnen gegen die Beschränkung der Anfertigung von Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung. Das vom Vorsitzenden des 7. Strafsenats verfügte Verbot der Bildaufnahme der Verfahrensbeteiligten, soweit diese erkennbar ihre Ablehnung hiergegen zum Ausdruck bringen, und die Einschränkung der Ablichtung der Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers auf insgesamt drei konkret bezeichnete Termine hat das Bundesverfassungsgericht bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt. | |
§§§ | |
16.043 | Versagung von Eilrechtsschutz |
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erfolgreich Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer Besitzeinweisung | |
Droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Grundrechtsverletzung, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so darf sich das Fachgericht im Eilverfahren grundsätzlich nicht auf eine bloße Folgenabwägung der widerstreitenden Interessen beschränken. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert dann vielmehr regelmäßig eine über die sonst übliche, bloß summarische Prüfung des geltend gemachten Anspruchs hinausgehende, inhaltliche Befassung mit der Sach- und Rechtslage. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem sich die Beschwerdeführerin gegen die sofortige Vollziehung einer vorzeitigen Besitzeinweisung wendete, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. | |
§§§ | |
16.044 | Nichtzulassung-ParalympischeSpiele |
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PM: Eilantrag gegen die Nichtzulassung von russischen Sportlerinnen und Sportlern zu den Paralympischen Spielen erfolglos | |
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Nichtzulassung zu den Paralympischen Sommerspielen 2016 von fünf russischen Sportlerinnen und Sportlern abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Nichtzulassung der Teilnahme an der Abschlusszeremonie der Paralympischen Sommerspiele 2016 ist kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er den Erlass der einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Soweit die Zulassung zur Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb begehrt wird, bestehen Zweifel, ob eine Teilnahme aus tatsächlichen Gründen | |
§§§ | |
16.045 | Berufung von Bundesrichtern |
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1) Die Berufung von Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ist an Art.33 Abs.2 GG zu messen. Das durch Art.95 Abs.2 GG vorgegebene Wahlverfahren bedingt jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen. | |
2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben bei ihrer Entscheidung die Bindung des zuständigen Ministers an Art.33 Abs.2 GG zu beachten. Der eigentliche Wahlakt unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle. | |
3) Der zuständige Minister hat sich bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheint nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art.33 Abs.2 GG nicht mehr nachvollziehbar. | |
4) Der Minister muss begründen, wenn er seine Zustimmung verweigert oder wenn er der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats oder den dienstlichen Beurteilungen nicht Geeigneten zustimmt. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.046 | NSA-Selektorenliste |
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Die G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art und im Organstreit nach Art.93 Abs.1 Nr.1 GG in Verbindung mit 13 Nr.5, 63 ff. BVerfGG nicht parteifähig. Sie ist weder oberstes Bundesorgan, noch ist sie eine andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte. | |
§§§ | |
16.047 | Erneuerbare Energien-Gesetz 2014 |
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PM: Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur Entscheidung angenommen | |
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das im August 2014 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz ("EEG 2014") nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer wendeten sich gegen die Deckelung der Strommenge, für die Betreiber von Bestandsbiogasanlagen ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe geltend machen können § 101 Abs.1 EEG 2014), und gegen die Beschränkung der Substrate, für deren Verwendung in Biogasanlagen ein zusätzlicher "Landschaftspflegebonus" bezahlt wird (§ 101 Abs.2 Nr.1 EEG 2014). Zwar entfalten beide angegriffenen Neuregelungen eine "unechte" Rückwirkung, verletzen aber nicht das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Beschwerdeführer. | |
§§§ | |
16.048 | Rindfleischetikettierungsgesetzes |
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Zur Unvereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art.103 Abs.2 in Verbindung mit Art.104 Abs.1 Satz 1 GG sowie nach Art.80 Abs.1 Satz 2 GG. | |
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Beschluss | |
§§§ | |
16.049 | SGB-II-Rechtsvereinfachungsgesetz |
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Formularmäßig erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz unzulässig. | |
Wer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erheben will, muss konkret darlegen, inwiefern das Gesetz bereits für den Beschwerdeführer unmittelbar, selbst und gegenwärtig eine Verletzung in Grundrechten bewirkt. Das gilt auch bei Nutzung einer im Internet verfügbaren "Vorlage" für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit eine unmittelbar gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Rechtsvereinfachungsgesetz) gerichtete, formularmäßig erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. | |
§§§ | |
16.050 | Früh- und Neugeborene |
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PM: Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung einer Mindestmenge bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen unzulässig. | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Einführung einer Mindestmenge von Versorgungsfällen bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko als Mittel der Qualitätssicherung wendet. Die klagenden Betreiber von Krankenhäusern, die eine Verbesserung der Versorgungsqualität durch die Neuregelung in Frage stellen, haben nicht hinreichend konkret dargetan, dass sie beschwerdebefugt sind. | |
§§§ | |
16.051 | Internetsuchmaschine |
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PM: Verfassungsbeschwerde von Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine erfolglos. | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine unmittelbar gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den klagenden Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine ist es zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen oder der Höhe der Vergütung in Anspruch zu nehmen. | |
§§§ | |
16.052 | Eilanträge in Sachen "CETA" |
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Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement | |
§§§ | |
16.053 | NSA-Sektorenliste |
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1) § 18 Abs.3 PUAG billigt nicht jeder Minderheit im Untersuchungsausschuss die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu. Antragsbefugt ist vielmehr nur die von der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Deutschen Bundestag im Sinne des Art.44 Abs.1 Satz 1 GG getragene Ausschussminderheit. | |
2) Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsaus-schusses unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE_124,78 <118>). Völkerrechtliche Verpflichtungen können demgemäß keine unmittelbare Schranke des parlamentarischen Beweiserhebungsrechts begründen, da sie als solche keinen Verfassungsrang besitzen. | |
3) Das aus dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses grundsätzlich folgende Recht auf Vorlage der NSA-Selektorenlisten ist nicht durch die Einsetzung der sachverständigen Vertrauensperson und deren gutachterliche Stellungnahme erfüllt. | |
4) Dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses steht das Interesse der Bundesregierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung gegenüber. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste zur Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes. | |
5) Hier: | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.054 | Karfreitag |
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1) Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art.140 GG in Verbindung mit Art.139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen. | |
2) Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art.4 Abs.1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art.8 Abs.1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.055 | Identitätsfeststellung |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die polizeiliche Identitätsfeststellung und die damit verbundene Freiheitsentziehung durch Einkesselung bei einer Demonstration in Frankfurt am Main nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar erfordert der Verdacht einer Straftat eine hinreichend objektive Tatsachengrundlage und muss auf einen konkreten Versammlungsteilnehmer bezogen sein. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern polizeiliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung getroffen werden, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart. | |
§§§ | |
16.056 | Durchsuchung von Strafgefangenen |
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PM: Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss eine Abweichung im Einzelfall möglich sein | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Durchsuchung eines Strafgefangenen vor dem Gang zu einem Besuch richtete. Grundlage der Durchsuchung war eine gemäß Art.91 Abs.2 Satz 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) erlassene Durchsuchungsanordnung, wonach jeder fünfte Gefangene und Sicherungsverwahrte vor der Vorführung zum Besuch zu durchsuchen sei. Dies kann zwar vertretbar noch als Einzelfallanordnung angesehen werden. Allerdings verletzt die Durchsuchungsanordnung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers, weil sie keine Abweichungen im Einzelfall zulässt und daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung trägt. Insoweit hätte die Durchsuchungsanordnung die Möglichkeit vorsehen müssen, von der Durchsuchung abzusehen, wenn die Gefahr des Missbrauchs fernliegt. | |
§§§ | |
16.057 | Überführung DDR-Rentenansprüche |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR erworbener Rentenansprüche | |
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt, dass die nur begrenzte Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Verfassungsbeschwerden von ehemaligen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit waren damit nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführer haben insbesondere keine neuen Tatsachen vorgebracht, um eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung der Überführung der Rentenansprüche zu rechtfertigen. | |
§§§ | |
16.058 | Medizinischer Dienst |
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PM: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die länderübergreifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes | |
Das Grundgesetz schreibt eine örtliche Begrenzung der Prüfungskompetenz des Medizinischen Dienstes nicht vor, wenn dieser auf Grundlage von §§ 275, 276 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) tätig wird. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen die länderübergreifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes nicht zur Entscheidung angenommen. | |
§§§ | |
16.059 | Rechtsschutzbeschränkungen |
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Eine Beschränkung des Rechtsschutzes, den ein reguliertes Telekommunikationsunternehmen mit Wirkung für die Vergangenheit gegen Entgeltentscheidungen der Bundesnetzagentur erhalten kann, auf den im Eilverfahren erlangten Rechtsschutz, ist mit Art.19 Abs.4 Satz 1 GG nur vereinbar, solange und soweit sie erforderlich ist, um den Wettbewerb zu fördern. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.060 | Beschleunigter Atomausstieg |
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1) Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs steht weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz. | |
2) Eine erwerbswirtschaftlich tätige inländische juristische Person des Privatrechts, die vollständig von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getragen wird, kann sich wegen der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Ausnahmefällen auf die Eigentumsfreiheit berufen und Verfassungsbeschwerde erheben. | |
3.a) Die den Kernkraftwerken 2002 und 2010 durch Gesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen bilden keinen selbständigen Gegenstand des Eigentumsschutzes, haben aber als maßgebliche Nutzungsgrößen teil am Eigentumsschutz der Anlagen. | |
b) An öffentlich-rechtlichen Genehmigungen besteht grundsätzlich kein Eigentum. | |
4) Eine Enteignung nach Art.14 Abs.3 GG setzt den Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung und stets auch eine Güterbeschaffung voraus. Die Regelungen zur Beschleunigung des Atomausstiegs durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.Juli 2011 begründen danach keine Enteignung. | |
5) Führen Einschränkungen der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis am Eigentum als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art.14 Abs.1 Satz 2 GG zu einem Entzug konkreter Eigentumspositionen, ohne der Güterbeschaffung zu dienen, sind gesteigerte Anforderungen an deren Verhältnismäßigkeit zu stellen. Sie werfen stets die Frage nach Ausgleichsregelungen auf. | |
6) Die entschädigungslose Rücknahme der Ende 2010 durch Gesetz erfolgten Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke um durchschnittlich 12 Jahre durch das angegriffene Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist angesichts des mehrfach eingeschränkten Vertrauens in den Erhalt der Zusatzstrommengen verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte auch ohne neue Gefährdungserkenntnisse den Reaktorunfall in Fukushima als Anlass nehmen, zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt den Ausstieg aus der Kernenergie zu beschleunigen. | |
7) Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes enthält angesichts der gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten der Anlagen und wegen des in diesem Fall besonders verbürgten Vertrauensschutzes eine unzumutbare Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, soweit es dazu führt, dass zwei der Beschwerdeführerinnen substantielle Teile ihrer Reststrommengen von 2002 nicht konzernintern nutzen können. | |
8) Art.14 Abs.1 GG schützt unter bestimmten Voraussetzungen berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum und seine Nutzbarkeit. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
16.061 | Weitere Eilanträge in Sachen "CETA" |
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Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement - CETA) gewandt. Sie wollten erreichen, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.Oktober 2016 (vgl Pressemitteilung Nr.71/2016 vom 13.Oktober 2016) eingehalten werden. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßgaben vor der Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt hat. | |
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16.062 | Bewertung von Rentenzeiten |
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PM: Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erfolglos | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die geänderte Bewertung in der DDR zurückgelegter rentenversicherungsrechtlicher Zeiten von Personen, die vor dem 18. Mai 1990 aus der DDR in die damalige Bundesrepublik übersiedelten, nicht zur Entscheidung angenommen. Der davon benachteiligte Beschwerdeführer hat sich weder hinreichend mit der der geänderten Rentenberechnung zugrundeliegenden Rechtslage auseinandergesetzt noch einen Verstoß gegen Grundrechte schlüssig dargelegt. | |
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16.063 | Abschiebung-Afghanistan |
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PM: Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgesetzt | |
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die für den 14. Dezember 2016 vorgesehene Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zum 26. Januar 2017, untersagt. Dabei hat die Kammer die Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind, ausdrücklich offen gelassen. Die Entscheidung beruht allein auf einer Folgenabwägung, bei der die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen. Der Antragsteller kann ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden, sofern sich herausstellen würde, dass die Abschiebung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Demgegenüber wäre dem Antragsteller eine Fortführung seines Asylfolgeantrags nach erfolgter Abschiebung kaum möglich, wenn sich später herausstellen würde, dass die Abschiebung rechtswidrig war. Im Verfahren 2 BvR 2564/16 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung nach Afghanistan abgelehnt. | |
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16.064 | Kohlenmonoxid Pipeline |
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PM: Unzulässige Richtervorlage im Zusammenhang mit dem Bau einer Kohlenmonoxid-Pipeline | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen mit Art.14 Abs.3 Satz 1 GG vereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht nicht den Begründungsanforderungen. Er begründet die angenommene Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nur unzureichend. | |
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16.065 | Verfassungsbeschwerde-Unzulässigkeit |
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PM: Die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. | |
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Unternehmerpflichtversicherung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für einen Pferdehalter richtete. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer insbesondere die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs und eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt hat. | |
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2009 | RS-BVerfG - 2010 | 2011 [ ] |
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