2006   (2)  
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06.031 Schweigepflichtentbindung
 
  • BVerfG,     B, 23.10.06,     – 1_BvR_2027/02 –

  • www.BVerfG.de = www.BVerfG.de

  • GG_Art.2 Abs.1 iVm GG_Art.1 Abs.1; VVG_§_12 Abs.3 S.1; BUZ_§_4 Abs.2 S.2

 

LB 1) Zur einer dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechenden Auslegung einer Vertragskausel über die Schweigepflichtentbindung im Rahmen einer Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung.

 

LB 2) Zu dem Begriff "Sachdienlichkeit" im Zusammenhang mit der Informationserhebenung und der Möglichkeit des Betroffenen diese überprüfen zu können.

§§§

06.032 Prepaid-Karte
 
  • BVerfG,     B, 27.10.06,     – 1_BvR_1811/99 –

  • www.BVerfG.de = www.BVerfG.de

  • GG_Art.10 Abs.1; BVerfGG_§_90 Abs.1

 

LB 1) Zu einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil das eine Klage auf sofortige Löschung von Telekommunikations-Verkehrsdaten nach Ende der Verbindung abwies.

 

LB 2) Bei der Nutzung einer Prepaid-Karte wird das geschuldete Entgelt unmittelbar nach Verbindungsende ermittelt und von dem Kartenguthaben abgezogen. Dementsprechend ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum eine bis zu einem fiktiven Abrechnungsdatum fortdauernde Speicherung der Verkehrsdaten erheblich kostengünstiger oder gar technisch erforderlich sein soll.

§§§

06.033 Erbschaftssteuer
 
  • BVerfG,     B, 07.11.06,     – 1_BvL_10/02 –

  • www.BVerfG.de = www.BVerfG.de

  • GG_Art.3 Abs.1; EStG_§_10 Abs.1, EStG_§_10 Abs.1 S.1 Hs.1 + S.2, EStG_§_12 ErbStG_§_19 Abs.1

 

1) Die durch § 19 Abs.1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art.3 Abs.1 GG nicht genügt.

 

2) a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 17.April 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 933) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 378) ist in allen seinen seitherigen Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insofern unvereinbar, als er die Erwerber von Vermögen, das gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, § 12 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in Verbindung mit den von § 12 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 230), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3794), bewertet wird, unabhängig von der jeweiligen Vermögensart mit einheitlichen Steuersätzen belastet.

2) Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.Dezember 2008 zu treffen.

§§§

06.034 Besondere Schwere der Schuld
 
  • BVerfG,     B, 08.11.06,     – 2_BvR_578/02 –

  • www.BVerfG.de = www.BVerfG.de

  • GG_Art.1 Abs.1 GG_Art.2 Abs.2 S.2, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; StGB_§_57 Abs.1 S.1 Nr.2 + S.2, StGB_§_57a Abs.1 S.1 Nr.3 + S.2

 

Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art.2 Abs.2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen.

§§§

06.035 Vorformulierter Arbeitsvertrag
 
  • BVerfG,     B, 23.11.06,     – 1_BvR_1999/06 –

  • www.BVerfG.de = www.BVerfG.de

  • GG_Art.12 Abs.1; BGB_§_13, BGB_§_306, BGB_§_307, BGB_§_310 Abs.3 Nr.2

 

LB 1) Zur Unvereinbarkeit eine Klausel des Arbeitsvertrages mit § 307 BGB.

 

LB 2) Nachder stRspr des BVerfG befindet sich der einzelne Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit. (vgl BVerfGE_84,212 <229>, BVerfGE_98,365 <395>.

 

LB 3) Im Bereich des Arbeitslebens steht nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Arbeitnehmer unter dem Schutz des Art.12 Abs.1. Vor diesem Hintergrund schützt Art.12 Abs.1 GG auch das Interesse des Arbeitnehmers an zumutbaren Arbeitsbedingungen.

§§§

06.036 Vertrauensverhältnis
 
  • BVerfG,     B, 23.11.06,     – 1_BvR_285/06 –

  • www.BVerfG.de = www.BVerfG.de

  • GG_Art.5 Abs.1 S.1, GG_Art.2 Abs.1 iVm GG_Art.1 Abs.1

 

LB 1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass auch schriftliche Äußerungen von Strafgefangenen, deren Post der Briefkontrolle unterliegt, dem Schutz der Vertrauensbeziehung unterfallen können (vgl BVerfGE_90,255 <261>).

 

LB 2) Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern oder Liebesverhältnisse beschränkt, sonder erstreckt sich auf ähnlich enge Vertrauensverhältnisse.

 

LB 3) Ist ein Gefangenenbrief an einen Familienangehörigen gerichtet, oder rührt er von einem solchen her, kann Art.6 Abs.1 GG diesen Schutz noch verstärken.

§§§

06.037 Diplomatische Immunität
 
  • BVerfG,     B, 06.12.06,     – 2_BvM_9/03 –

  • www.BVerfG.de = www.BVerfG.de

  • GG_Art.25

 

Zu Anforderungen an den Verzicht auf diplomatische Immunität.

§§§

06.038 Nutzungsentgelt
 
  • BVerfG,     B, 08.12.06,     – 2_BvR_385/05 –

  • www.BVerfG.de = www.BVerfG.de

  • GG_Art.33/5

T-06-12

LB 1) Es gibt keinen durch Art.33 Abs.5 GG geschützten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit dem Inhalt, dass der Dienstherr den Beamten Einkünfte aus Nebentätigkeiten ungeschmäler belassen muss, wenn zu ihrer Erzielung sich der Beamte der Sachausstattung oder des Personals des Dienstherrn bedient.

Abs.8

LB 2) Dies gilt auch für so genannte atypische Nebentätigkeiten (vgl BVerwGE_59,38 <40>), die mit dem Hauptamt eng verzahnt sind, wie dies bei leitenden Klinikärzten mit eigenem Liquidationsrecht der Fall ist.

Abs.18

LB 3) Die Nichtberücksichtigung des Wahlarztabschlags bei einem Vorteilsvergleich mit der Einkommenssituation freiberuflicher Ärzte beruht auf sachlichen Erwägungen und kann nicht als willkürlich betrachtet werden.

* * *

T-06-12Nutzung Klinikeinrichtung - Entgelt

8

"1. Die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs.5 GG. Durch die Festsetzung eines Nutzungsentgelts hat sich das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst nicht über das den leitenden Krankenhausärzten zustehende Liquidationsrecht hinweggesetzt. Es gibt keinen durch Art.33 Abs.5 GG geschützten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit dem Inhalt, dass der Dienstherr dem Beamten Einkünfte aus Nebentätigkeiten ungeschmälert belassen muss, wenn zu ihrer Erzielung sich der Beamte der Sachausstattung oder des Personals des Dienstherrn bedient. Dies gilt auch für so genannte atypische Nebentätigkeiten (vgl BVerwGE_59,38 <40>), die mit dem Hauptamt eng verzahnt sind, wie dies bei leitenden Klinikärzten mit eigenem Liquidationsrecht der Fall ist. Die Einräumung eines solchen Rechts, innerhalb des dienstlichen Tätigkeitsfeldes gleichsam privatwirtschaftlich tätig zu sein, wird hier herkömmlich als erforderlich angesehen, um auch für universitäre Klinikeinrichtungen hochqualifiziertes Leitungspersonal zu gewinnen. Dieser besondere Zweck des atypischen Nebenamtes ändert aber nichts an der Tatsache, dass der liquidationsberechtigte Klinikarzt aus der durch den Dienstherrn bereitgestellten personellen und sachlichen Infrastruktur besonderen Nutzen zieht, der dem Beamten dann auch angemessen in Rechnung gestellt werden darf. Ebensowenig besteht ein allgemeiner Bestands- oder Vertrauensschutz der liquidationsberechtigten Ärzte dahingehend, dass sie wegen der Inanspruchnahme von Personal, Material oder Einrichtungen des Krankenhauses zu keinen weitergehenden Zahlungen verpflichtet werden als zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Berechtigung eingeräumt worden ist (vgl BVerfGE_52,303 <343 f>; BVerwGE_112,170 <177>).

9

2. Mit der Ausgestaltung des Nutzungsentgelts für ärztliche Nebentätigkeiten in den Universitätskliniken hat der hessische Beamtengesetz- und -verordnungsgeber den ihm von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

10

a) Es ist dem Beamten grundsätzlich nicht verwehrt, seine Schaffenskraft auch außerhalb des Dienstverhältnisses einzusetzen und gegebenenfalls auch wirtschaftlich zu verwerten; dabei ist er grundrechtlich geschützt. Derartige Betätigungen des Beamten unterliegen jedoch den verfassungsimmanenten Schranken des Art.33 Abs.5 GG. Der Grundrechtsbetätigung des Beamten sind daher verfassungsunmittelbare Grenzen gezogen, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst und aus den besonderen Erfordernissen des jeweiligen öffentlichen Amtes ergeben (vgl BVerfGE_39,334 <366 f>; BVerfGE_108,282 <296> ). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die eine privatnützige Erwerbstätigkeit des Beamten danach beschränken können, zählt insbesondere der das besondere Dienst- und Treueverhältnis prägende Grundsatz, dass der Beamte verpflichtet ist, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und sich dem ihm anvertrauten Hauptamt mit voller Hingabe zu widmen (vgl BVerfGE_21,329 <345> ). Im Interesse der pflichtgemäßen und vollwertigen Diensterfüllung ist der Beamtengesetzgeber daher zur Einschränkung von Nebentätigkeiten befugt (vgl BVerwGE_84,299 <301 f>; Papier, DÖV_84,536 <539>). Es ist ihm dabei auch unbenommen, neben dem Instrumentarium der Genehmigungsversagung bei konkreter Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auf andere Gestaltungsformen, wie etwa die Verringerung von Nebentätigkeitsvergütungen, zurückzugreifen (vgl BVerfGE_55,207 <238>).

11

b) Dem stehen auch mit Blick auf die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Vielmehr stellt der Alimentationsgrundsatz eine Verpflichtung dar, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl BVerfGE_55,207 <237> ). Eine verfassungskräftige Verpflichtung, dem Beamten jedenfalls den überwiegenden Anteil der in privater Nebentätigkeit erzielten Einkünfte zu belassen, besteht demnach nicht. Der vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gerückte "Halbteilungsgrundsatz" entbehrt damit bereits einer im Verfassungsrecht wurzelnden Grundlage. Eine Absicherung durch die Vorschriften des Grundgesetzes erfährt vielmehr nur der dem Beamten zustehende Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung. Danach kann der Gesetzgeber die Struktur der Bezüge ändern und auch kürzen, solange sie nicht an der Untergrenze der verbürgten Alimentierung liegen (vgl VerfGE_44,249 <263> ). Dass die den beamteten Krankenhausärzten insgesamt verbleibenden Beträge diese Grenze nicht unterschreiten, liegt auf der Hand und ist auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden.

12

c) Auch aus den besonderen Eigenheiten des konkreten Amtes eines leitenden Krankenhausarztes folgt nichts anderes. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Nebentätigkeiten beamteter Krankenhausärzte um Tätigkeiten handelt, die zu den originären Hauptpflichten der leitenden Ärzte zählen. Denn die Versorgung von Patienten in der Klinik ist der Zweck dieser Einrichtung, gleichgültig ob es sich dabei um Kassen- oder Privatpatienten handelt. Die praktizierte Aufspaltung, nach der die Behandlung von Kassenpatienten dem Hauptamt zugeordnet, die traditionell entstandene Versorgung der Privatpatienten dagegen als Nebentätigkeit mit getrennter honorarmäßiger Eigenliquidation behandelt wird, erweist sich in beamtenrechtlicher Hinsicht daher als "atypisch" und nur eingeschränkt systemgerecht (vgl BVerwGE_59,38 <40>; Geis, in: Fürst , GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Bd. I, K § 65 Rn.86 ff; Günther, ZBR_86,97 <103>). Zwar profitiert jede Einrichtung von der Reputation leitenden Personals, weswegen auch besondere Bedingungen zur Gewinnung herausragender Persönlichkeiten gerechtfertigt sind. Aber der leitende Arzt gewinnt seinerseits durch die Möglichkeit "privater" Einnahmen (vgl BVerfGE_52,303 <339> ). Es kann daher nicht beanstandet werden, dass der Beamte einen Ausgleich für die privatnützige Inanspruchnahme von Personal und Material zu leisten hat.

13

Dies gilt um so mehr, als dem Beschwerdeführer ein weit über die bloße Kostenersparnis hinausgehender Nutzungsvorteil verbleibt, der darin besteht, dass er auf die hoch technisierte Infrastruktur der Universitätsklinik zugreifen kann, die dem jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst ist und von einem freiberuflich tätigen Arzt nicht finanziert werden könnte. Insoweit ist auch das Berufsrisiko minimiert, weil der leitende Krankenhausarzt weder die Betriebsstruktur vorhalten noch die Unkosten für Praxisräume, Personal und Einrichtung aufbringen muss (vgl BVerfGE_16,286 <295>) und die Nebentätigkeit auf der gesicherten Grundlage seines voll alimentierten Hauptamtes ausüben kann.

14

Die Nutzung der Klinikreinrichtungen, für die vom Beschwerdeführer das hier in Rede stehende Entgelt erhoben wird, liegt indessen - wie bereits erwähnt und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt - auch im Interesse des Dienstherrn, weil für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften hochqualifizierte leitende Ärzte, die freiberuflich ein Mehrfaches der besoldungsrechtlich vorgesehenen Einkünfte erzielen, ohne Einräumung des Privatliquidationsrechts möglicherweise nicht zu gewinnen sind. Es liegt nahe, dass die Tätigkeit solcher in besonderem Maße qualifizierter Bediensteter zu einem Reputationszuwachs der jeweiligen Einrichtung führt, die wiederum dem Dienstherrn zugute kommt.

15

Im Hinblick auf die hier maßgeblichen Regelungen des hessischen Beamtenrechts und die darauf gestützten Entscheidungen, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde richtet, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die erwähnten Belange nicht hinreichend berücksichtigt würden. Das Nutzungsentgelt, das der Beschwerdeführer zu entrichten hat, schmälert seine Einnahmen aus der Privatliquidation nicht in einem Umfang, der über die sachlich gerechtfertigte Abschöpfung der dem Beschwerdeführer zufließenden Vorteile hinausginge. Mit dem sich aus den einschlägigen Regelungen ergebenden Satz von 20 vH der Bruttoeinnahmen erreicht das Nutzungsentgelt keine unangemessene, den dargelegten Zielsetzungen widersprechende Höhe.

16

3. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde die Handhabung des gerichtlichen Verfahrens betrifft, erweist sie sich als unbegründet.

17

a) Die Behauptung, die Verwaltungsgerichte seien systemwidrig von der eigenen Prämisse des "Halbteilungsgrundsatzes" abgewichen, trifft nicht zu. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in der angegriffenen Entscheidung nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf das einschlägige Schrifttum dargelegt, dass für die insoweit anzustellende Vergleichsberechnung zwar die Abgabe an den Mitarbeiterfonds nach § 14 Abs.4 des Hessischen Krankenhausgesetzes von den Einnahmen abgezogen werden könne, nicht aber die übrigen Kosten für die Ausübung der Nebentätigkeit (wie etwa die Aufwendungen für Versicherungen, eine Sekretärin oder die Privatärztliche Verrechnungsstelle). Denn diese seien nicht in der Sphäre des Dienstherrn, sondern als Folge der Geschäftsorganisation des Beschwerdeführers entstanden. Diese Auffassung ist schlüssig und lässt verfassungsrechtlich erhebliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nicht erkennen. Im Übrigen entspricht sie auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl BVerwGE_109,283 <290>).

18

b) Entsprechendes gilt für den vom Beschwerdeführer beanstandeten Vorwegabzug des Wahlarztabschlages nach § 6a Abs.1 GOÄ bei der Berechnung des dem Beschwerdeführer verbleibenden Vorteils. Denn entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung wird insoweit nicht ein Einnahmebestandteil mit Entgeltcharakter abgeschöpft; vielmehr kommt dem Abschlag ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs die Funktion zu, einen (teilweisen) Ausgleich für die bei wahlärztlichen Leistungen nicht entstehenden Praxiskosten niedergelassener Ärzte zu schaffen, der dort mit durchschnittlich mehr als 50 vH angesetzt worden war (vgl BTDrucks 12/3608, S.153). Die Nichtberücksichtigung dieses Anteils bei einem Vorteilsvergleich mit der Einkommenssituation freiberuflicher Ärzte beruht damit auf sachlichen Erwägungen und kann jedenfalls nicht als willkürlich betrachtet werden.

19

c) Schließlich dringt die Beschwerde auch nicht mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag zur Höhe des "Risiko-Unternehmerlohns" auf Basis der - für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge maßgeblichen - Rechtsauffassung der Instanzgerichte unerheblich. Auf Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten Pauschalierung nach dem "Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30.Juni 1994 über das Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken" kommt es auf einen entsprechenden Einzelnachweis nicht an. Der Sache nach richtete sich der Vortrag daher gegen die von den Gerichten vertretene Rechtsauffassung. Art.103 Abs.1 GG schützt aber nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfGE_64,1 <12>; BVerfGE_76,93 <98>)."

 

Auszug aus BVerfG B, 08.12.06, - 2_BvR_385/05 -,www.dfr/BVerfGE,  Abs.8 ff

§§§

06.039 Erfolgshonorar
 
  • BVerfG,     B, 12.12.06,     – 1_BvR_2576/04 –

  • www.BVerfG.de = www.BVerfG.de

  • GG_Art.12 Abs.1; (aF) BRAO_§_49b Abs.2, BRAO_§_49b Abs.2 S.1

 

Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der "quota litis" (§ 49b Abs.2 BRAO aF, § 49b Abs.2 Satz 1 BRAO) ist mit Art.12 Abs.1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.

§§§

06.040 Adhäsionsverfahren
 
  • BVerfG,     B, 27.12.06,     – 2_BvR_958/06 –

  • www.BVerfG.de = www.BVerfG.de

  • GG_Art.101 Abs.1 S.2; StPO_§_404 Abs.2, StPO_§_22 ff

 

LB 1) Nach § 404 Abs.2 StPO treten mit Eingang des Antrags bei Gericht die Wirkungen der Klageerhebung im bürgerlichen Rechtsstreit ein. Mit Einreichung der Klage bei Gericht ist im bürgerlichen Rechtsstreit die Möglichkeit eröffnet, ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO zu stellen.

 

LB 2) Die Rechtsfolgenverweisung des § 404 Abs.2 StPO ist damit in verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass sie sich auf die Begründung eines Ablehnungsrechts des Adhäsionsklägers mit Eingang seines Antrags bei Gericht erstreckt. Über ein Ablehnungsgesuch des Adhäsionsklägers ist dann nach den für den Strafprozess geltenden Vorschriften der §§ 22 ff StPO zu entscheiden.

§§§

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