KWO (3) | ||
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Ortsräte |
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Soweit in den §§ 64 bis 77 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teiles über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten entsprechend.
§§§
Wer in mehreren Gemeindebezirken oder Stadtbezirken wohnt, ist nur in dem Gemeindebezirk oder Stadtbezirk wahlberechtigt und wählbar, in dem sie oder er mit Hauptwohnung gemeldet ist.
§§§
Werden Ortsräte und Bezirksräte zusammen mit dem Gemeinderat gewählt, so müssen die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände für die Gemeinderatswahl und die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen dieselben sein.
§§§
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 2 darauf hin, dass am Tag der Gemeinderatswahl auch die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten in den Gemeindebezirken oder Stadtbezirken der Gemeinde stattfinden.
§§§
(1) 1In den für die Wahl zum Gemeinderat gültigen Wählerverzeichnissen sind auch die für die Wahl zum Ortsrat oder Bezirksrat Wahlberechtigten aufzuführen.
2Darauf weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 9 hin.
(2) Die Bescheinigung über den Abschluss (1) des Wählerverzeichnisses nach § 12 Abs.1 ist für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen gesondert auszustellen.
§§§
aDie gemeinsamen Wahlscheine für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen und gleichzeitig stattfindenden (1) Wahlen sind zu registrieren;
bdabei muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.
§§§
(1) Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 (2) einzureichen.
(2) (1) Die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den nach § 24 Abs.8 Satz 1 Nr.4 des Kommunalwahlgesetzes (5) vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, soll nach dem Muster der Anlage 15 (3) gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 (3) abgegeben werden.
(3) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen entschieden wird, ist für jeden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk gesondert eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 17 (4) aufzunehmen.
§§§
(1) aFinden die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten am selben Tag statt wie die Gemeinderatswahl, so müssen die Stimmzettel zu den Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen sich farblich von den Stimmzetteln zur Gemeinderatswahl deutlich unterscheiden;
bin diesem Fall haben die Stimmzettel für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen die Farbe orange.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird für die Stimmabgabe dieselbe Wahlurne benutzt.
(3) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahl nach dem Muster der Anlage 7a (1) herzustellen.
§§§
(1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher haben dafür Sorge zu tragen, dass Stimmzettel (1) für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl nur an solche Personen ausgehändigt werden, die für diese Wahl wahlberechtigt sind.
(2) Innerhalb desselben Wahlbezirks ist die Stimmabgabe für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl einheitlich in der dafür bestimmten (2) Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
§§§
Die abgegebenen Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke (2) und die Wahlscheine sind für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl gesondert von den für die Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmzetteln, Stimmabgabevermerken (2) und Wahlscheinen zu zählen.
§§§
1Bei der Mehrheitswahl sind für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl besondere, von den für die Gemeinderatswahl bestimmten Zähllisten getrennte Zähllisten zu führen.
2Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben darauf zu achten, dass die Listen im Kopf entsprechend gekennzeichnet sind.
§§§
(1) Für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl ist die Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken nach § 49 von der entsprechenden Feststellung für die Gemeinderatswahl zu trennen.
(2) Für die Ortsratswahl oder Bezirksratswahl ist eine besondere, von der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl getrennte Wahlniederschrift aufzunehmen.
§§§
(1) Das vorläufige Wahlergebnis für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt aufgrund der Meldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher nach § 49 Abs.2 das vorläufige Ergebnis der Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen in den Gemeindebezirken oder Stadtbezirken entsprechend § 51 Abs.1 und 2 fest und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.
§§§
(1) 1Das endgültige Wahlergebnis für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen ist getrennt von dem der Gemeinderatswahl festzustellen.
2Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses, in der er das endgültige Ergebnis der Ortsratswahl oder Bezirksratswahl, die Verteilung der Ortsratssitze oder Bezirksratssitze und die Ersatzleute feststellt, sind für (1) jeden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk Niederschriften (1) nach dem Muster der Anlage 23 und 24 (1) aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) Im Übrigen gilt § 52 entsprechend.
§§§
1Das Wahlergebnis für die Gemeindebezirke oder Stadtbezirke wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt gemacht.
2§ 58 gilt entsprechend.
§§§
Kreistage |
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Soweit in den §§ 79 bis 97 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teiles über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den Kreistagen entsprechend.
§§§
(1) 1Die nach § 63 Abs.2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes (1) für die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zuständige Gemeindewahlleiterin oder der nach § 63 Abs.2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes (1) für die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zuständige Gemeindewahlleiter prüft hinsichtlich der Personen, die bis zum Wahltag noch nicht drei Monate in ihrer oder seiner Gemeinde wohnen, im Benehmen mit der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder den Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleitern der früheren, im selben Landkreis gelegenen Wohngemeinde oder Wohngemeinden dieser Personen, ob sie zur Kreistagswahl wahlberechtigt sind.
2Entsprechendes gilt, wenn solche Personen ihre Wohnung in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verlegen.
(2) Wer nach § 13 Abs.2 des Kommunalwahlgesetzes (1) in Gemeinden verschiedener Landkreise wohnt, ist zur Wahl zum Kreistag nur in dem Landkreis wahlberechtigt und wählbar, dem die Gemeinde angehört, in der er seine Hauptwohnung hat.
§§§
(1) In der Benachrichtigung nach § 56 Abs.1 ist einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr.1 bis 3 und 5 des Kommunalwahlgesetzes (2) zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs.2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (2), und einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 Nr.4 des Kommunalwahlgesetzes (2) zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs.2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes (2) mitzuteilen.
(2) 1aFür Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) (f) des öffentlichen Dienstes, deren Wählbarkeit gemäß § 64 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (2) beschränkt ist, findet § 17 Abs.2 Satz 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes (2) Anwendung;
1bdabei hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs.3 Satz 2 zu verfahren.
2aBei nachträglicher Feststellung der Unvereinbarkeit findet § 17 Abs.2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes (2) entsprechend Anwendung;
2bdabei hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter nach § 56 Abs.4 zu verfahren.
§§§
Wird der Kreistag zusammen mit dem Gemeinderat gewählt, so müssen die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände für die Gemeinderatswahl und die Kreistagswahl dieselben sein.
§§§
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist in ihrer oder seiner Bekanntmachung nach § 2 darauf hin, dass am Tag der Gemeinderatswahl auch die Kreistagswahl stattfindet.
§§§
(1) 1In den für die Wahl zum Gemeinderat gültigen Wählerverzeichnissen sind auch die für die Wahl zum Kreistag Wahlberechtigten aufzuführen.
2Hierauf weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Bekanntmachung nach § 9 hin.
(2) Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis sind auch dann, wenn es sich um die Wahlberechtigung zur Kreistagswahl handelt, bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde einzulegen, in deren Wählerverzeichnis die Einspruchs- oder Beschwerdeführerin oder der Einspruchs- oder Beschwerdeführer eingetragen ist oder bestimmungsgemäß einzutragen wäre.
(3) Die Bescheinigung über die Feststellung des Wählerverzeichnisses nach § 12 Abs.1 ist für die Kreistagswahl getrennt von der für die Gemeinderatswahl auszustellen.
§§§
(1) In den Sonderfällen des § 63 Abs.2 des Kommunalwahlgesetzes (2) ist für die Ausstellung eines Wahlscheines zur Kreistagswahl die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinde zuständig, in deren Wählerverzeichnis die oder der zur Kreistagswahl Wahlberechtigte nach § 63 Abs.2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes (2) eingetragen ist oder einzutragen wäre.
(2) aDie gemeinsamen Wahlscheine für die Kreistagswahl und gleichzeitig stattfindenden (1) Wahlen sind zu registrieren;
bdabei muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.
§§§
1Die Wählbarkeitsbescheinigung nach § 24 Abs.8 Nr.2 des Kommunalwahlgesetzes (1) für die Kreistagswahl stellt auch im Fall des § 63 Abs.2 des Kommunalwahlgesetzes (1) die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinde aus, in der die Wahlbewerberin oder der Wahlbewerber zur Zeit der Einreichung des Wahlvorschlages wohnt.
2Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter darf jedoch die Wählbarkeitsbescheinigung erst dann ausstellen, wenn ihr oder ihm entsprechende Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterinnen oder der Gemeindewahlleiter der Gemeinden desselben Landkreises vorliegen, in denen die oder der Betreffende in der Zeit gewohnt hat, die an dem Halbjahreszeitraum in der derzeitigen Wohngemeinde fehlt.
§§§
(1) aFindet die Wahl zum Kreistag am selben Tag statt wie die Gemeinderatswahl, so müssen sich die Stimmzettel für die Kreistagswahl farblich von den Stimmzetteln für die Gemeinderatswahl deutlich unterscheiden;
bin diesem Fall haben die Stimmzettel für die Kreistagswahl die Farbe grün.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird für die Stimmabgabe dieselbe Wahlurne benutzt.
§§§
(1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher haben dafür Sorge zu tragen, dass Stimmzettel für die Kreistagswahl nur an solche Personen ausgehändigt werden, die für diese Wahl wahlberechtigt sind.
(2) Innerhalb desselben Wahlbezirkes ist die Stimmabgabe für die Kreistagswahl einheitlich in der dafür bestimmten (1) Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
§§§
Die abgegebenen Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke (2) und die Wahlscheine sind für die Kreistagswahl gesondert von den für die Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmzetteln, Stimmabgabevermerken (2) und Wahlscheinen zu zählen.
§§§
1Bei der Mehrheitswahl sind für die Kreistagswahl besondere, von den für die Gemeinderatswahl bestimmten Zähllisten getrennte Zähllisten zu führen.
2Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben darauf zu achten, dass die Listen im Kopf entsprechend gekennzeichnet sind.
§§§
(1) Für die Kreistagswahl ist die Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Wahlbezirken nach § 49 von der entsprechenden Feststellung für die Gemeinderatswahl zu trennen.
(2) Für die Kreistagswahl ist eine besondere, von der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl getrennte, Wahlniederschrift aufzunehmen.
§§§
Das vorläufige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen.
§§§
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt aufgrund der Meldungen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter nach § 51 Abs.3 das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl fest und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.
§§§
1Das endgültige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen.
2Das Gleiche gilt für die Niederschrift nach § 52 Abs.4.
§§§
(1) (1) 1Der Kreiswahlausschuss fordert die bei den Gemeinden entstandenen Wahlakten der Kreistagswahl
in dem ihm notwendig erscheinenden Umfang an und überprüft die Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden.
2Er ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit
abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. Anschließend stellt er das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl fest und
ermittelt die Verteilung der Sitze.
(2) Über die Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Kreistagswahl, die Verteilung der Kreistagssitze und die Feststellung der Ersatzleute durch den Kreiswahlausschuss sind Niederschriften nach dem Muster der Anlagen 23 und 24 (2) aufzunehmen, die von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§§§
Das Wahlergebnis wird von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter entsprechend § 58 öffentlich bekannt gemacht.
§§§
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bestimmt, inwieweit Wahlunterlagen der Kreistagswahl bei der Kreisbehörde oder bei Gemeindebehörden sowie wo und durch wen sie verantwortlich aufzubewahren sind.
§§§
§§§
Regionalversammlung (F) |
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Auf die Wahl zur Regionalversammlung (1) finden die Vorschriften des Dritten Teiles über die Wahlen zu den Kreistagen entsprechende Anwendung.
§§§
§§§
Bürgermeister (F) | ||
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Allgemeines |
1Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (2), soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
2...(1)
§§§
Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde wird von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die Wahl der Landrätin oder des Landrats von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter und die Wahl der Regioalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (2) von der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter (1) geleitet.
§§§
Wahlhandlung |
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(1) 1Die Wahlberechtigten sind von der Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (2), bei gleichzeitig stattfindenden (3) Wahlen für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zu benachrichtigen.
2In der Benachrichtigung muss auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl angegeben sein.
3Die Benachrichtigung erfolgt entsprechend dem Muster der Anlage 2.
(2) 1Das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis (1) ist entsprechend § 9 bekannt zu machen.
2Bei gleichzeitig stattfindenden (3) Wahlen erfolgt eine gemeinsame Bekanntmachung.
§§§
1Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein für die Wahl der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors und
zugleich den Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragen.
2Der Wahlschein wird entsprechend dem Muster der Anlage 6 erteilt.
3Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein erteilt, aus dem hervorgeht,
für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht.
§§§
(1) 1In der Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs.1 ist anstelle des Hinweises nach Nummer 6 der Hinweis aufzunehmen, dass, wenn keine gültige Bewerbung eingereicht wird, die Wahl nicht stattfindet und in diesem Fall die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat oder die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor (1) vom jeweiligen kommunalen Vertretungsorgan gewählt wird.
2Der Hinweis nach § 18 Abs.1 Nr.7 entfällt.
3Bei gleichzeitig stattfindenden (3) Wahlen kann eine gemeinsame Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgen.
(2) 1Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist nach dem Muster der Anlage 11a (4) einzureichen.
2Er darf nur einen Bewerbernamen enthalten.
3Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist nach dem Muster der Anlage 11b (5) einzureichen und von der Bewerberin oder vom Bewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.
(3) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Landrätin oder Landrat oder Regionalverbandsdirektorin oder Regionalverbandsdirektor (2) jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
2Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 13 (6) , soweit sie nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers enthalten ist, zu erklären.
3Mit den Anlagen zum Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Tag der Wahl die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erfüllt, nach dem Muster der Anlage 14, bei Unionsbürgern zusätzlich die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14a, (7) einzureichen.
4Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 und die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 (8) beizufügen.
§§§
1Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 7d oder, wenn nur eine Bewerberin oder ein
Bewerber zugelassen ist, nach dem Muster der Anlage 7e für die Wahl der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters in beiger Farbe und für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der
Regionalverbands direktorin oder des Regionalverbandsdirektors in hellblauer Farbe herzustellen.
2Im Übrigen gilt § 32 Abs.3 bis 5 entsprechend.
§§§
1Die Wahlbenachrichtigung ist der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendig werdende
Stichwahl zurückzugeben.
2Dies gilt nicht, wenn jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.
§§§
(1) (2) Für die Zählung der Stimmen gilt § 48 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen, im Fall nur eines Wahlvorschlages nach den "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(2) (2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, bei nur einem Wahlvorschlag dieZahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, andernfalls dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird,
wenn eine Stichwahl notwendig wird, die Namen der beiden Bewerberinnen oder Bewerer.
(3) (2) 1Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit dem Namen der gewählten Bewerberin oder des gewählten Bewerbers öffentlich bekannt.
2Ist keine Bewerberin oder kein Bewerber gewählt, so macht sie oder er bekannt, dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird.
§§§
Stichwahl |
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(1) 1Wahlberechtigt zur Stichwahl ist, wer in das Wählerverzeichnis nach dem Stand der ersten Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein.
3Dies gilt auch für Wahlberechtigte, die, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten.
(2) Personen, die verstorben sind oder das Wahlrecht verloren haben, erhalten im Wählerverzeichnis einen Sperrvermerk (1).
2Wahlberechtigten, die aufgrund der Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragt hatten, sind Wahlschein und Briefwahlunterlagen für die Stichwahl zuzusenden.
(3) 1Wahlscheine werden entsprechend dem Muster der Anlage 6 (2) erteilt.
2Die Briefwahlunterlagen sind beizufügen.
3...(3)
§§§
(1) Im Stimmzettel sind die beiden Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl in der Reihenfolge der ersten Wahl aufzuführen.
(2) § 105 gilt entsprechend.
(3) ...(3)
§§§
(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs.2 entsprechend.
(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen,
die mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählte Bewerberin oder den mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählten Bewerber,
bei gleicher Stimmenzahl die durch Losentscheid der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bestimmte Bewerberin oder den durch Losentscheid der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bestimmten Bewerber.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Ergebnis der Stichwahl öffentlich bekannt.
§§§
Nachwahl |
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(1) 1Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor der Wahl verstorben oder hat sie oder er ihre oder seine Wählbarkeit verloren, sagt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet.
2Sie oder er unterrichtet unverzüglich die oberste (1) Kommunalaufsichtsbehörde, die den Wahltag (1) festsetzt.
(2) 1Bereits eingegangene Wahlbriefe hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in Gegenwart von zwei Zeuginnen und Zeugen zu vernichten.
2Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Nachwahl wird als Neuwahl durchgeführt.
§§§
(1) 1Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder wird nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen und die Bewerberin oder der Bewerber nicht gewählt, wird die Wahl wiederholt.
2Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die oberste (1) Kommunalaufsichtsbehörde, die den Tag der Wiederholungswahl (1) festsetzt.
(2) Die Wiederholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.
§§§
Abwahl |
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Die für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regioanverbandsdirektors (1) gebildeten Wahlorgane sind auch zuständig für die Durchführung einer Abwahl.
§§§
(1) Für die Vorbereitung der Abwahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regioanverbandsdirektors (1) entsprechend.
(2) Die Anlagen gelten mit der Maßgabe, dass jeweils das Wort "Wahl" durch das Wort "Abwahl" ersetzt wird.
(3) Die Bekanntmachung des Tages der Entscheidung über die Abwahl nach § 82 Abs.2 des Kommunalwahlgesetzes (2) erfolgt spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Abwahl.
(4) Die Bekanntmachung des Textes der Entscheidung über die Abwahl erfolgt spätestens am sechsten Tag vor der Abwahl.
§§§
(1) Der Stimmzettel enthält den Text der Entscheidung über die Abwahl in Form einer Frage und für die Beantwortung der Frage mit einem "Ja" oder "Nein" jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung durch die Wählerin oder den Wähler entsprechend dem Muster der Anlage 7e (3).
(2) Stimmzettel (2) sind in weißer Farbe herzustellen.
§§§
(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs.2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest
die Zahl der Stimmberechtigten,
die Zahl derjenigen Personen, die abgestimmt haben,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
den Vomhundertsatz der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmberechtigten,
in welchem Sinn die zur Abwahl gestellte Frage entschieden worden ist.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis der Abwahl öffentlich bekannt.
§§§
Bürgerbegehren |
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1Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften auf Formblättern nach dem Muster der Anlage 12a (1) zu erbringen.
2Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter entgegenzunehmen.
3Sofern die Unterstützungsblätter nicht den Erfordernissen des § 85 des Kommunalwahlgesetzes (2) (f) und der Anlage 12a (1) zu dieser Verordnung entsprechen, hat die Gemeinde die Antragstellerinnen und Antragsteller auf die festgestellten Mängel hinzuweisen und hierüber eine Niederschrift zu fertigen.
§§§
(1) Die Stimmzettel werden nach dem Muster der Anlage 7f (1) amtlich hergestellt.
(2) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck der Herstellerin oder des Herstellers keine Kennzeichen haben.
(3) Der Stimmzettel enthält einen Hinweis auf den Inhalt der Frage und die Möglichkeit, die vorgelegte Frage mit "Ja" oder "Nein" durch Kennzeichnung eines Kreises zu beantworten.
2Stehen mehrere Fragen zur Abstimmung, werden diese in der durch § 90 des Kommunalwahlgesetzes (2) (f) bestimmten Reihenfolge unter Angabe der Antragstellerinnen und Antragsteller nacheinander aufgeführt.
(4) 1Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist § 39 des Kommunalwahlgesetzes (2) (f) entsprechend anzuwenden.
2Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn die vorgelegten Fragen bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden Fragen mehrmals mit "Ja" beantwortet werden.
§§§
(1) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest.
2Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides gilt § 91 des Kommunalwahlgesetzes (1) (f) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss feststellt:
das Ergebnis des Bürgerentscheides im Sinne von § 21a Abs.6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes .
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat unverzüglich über das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.
§§§
Gleichzeitige Durchführung von Wahlen (F) |
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1Die Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz
können gleichzeitig miteinander und gleichzeitig mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen
durchgeführt werden.
2Dies gilt entsprechend für Abstimmungen nach dem Kommunalwahlgesetz
und Volksentscheide.
3Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen kommunalwahlrechtlichen
Vorschriften.
§§§
(1) Die Wahlbezirke der gleichzeitig stattfindenden Wahlen müssen übereinstimmen.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können zu Mitgliedern der Wahlorgane für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.
§§§
(1) 1Die Wählerverzeichnisse der gleichzeitig stattfindenden
Wahlen können mit dem Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen verbunden werden.
2Für jede Wahl ist eine eigene Spalte für den Vermerk der Stimmabgabe vorzusehen, in die für
den Fall, dass Wahlberechtigte für eine Wahl nicht wahlberechtigt sind, ein Sperrvermerk einzutragen
ist.
(2) 1Die Wahlbenachrichtigungen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Wahlbenachrichtigung
für die Kommunalwahlen verbunden werden.
2Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins soll für alle gleichzeitig stattfindenden
Wahlen gelten.
(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl gesondert zu beurkunden.
§§§
(1) Gleichzeitig stattfindende Wahlen finden im selben Wahlraum statt.
(2) Für die Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz ist eine eigene Wahlurne zu verwenden.
§§§
(1) 1Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung
von Wahlscheinen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für
die Kommunalwahlen verbunden werden.
2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Wahlen gleichzeitig stattfinden und, im Falle der
Teilnahme mittels Briefwahl, wie viele Wahlbriefe abzusenden sind.
(2) 1Die Wahlbekanntmachungen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Wahlbekanntmachung
für die Kommunalwahlen verbunden werden.
2In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel der
gleichzeitig stattfindenden Wahlen nach Farbe und Aufdruck unterscheiden.
§§§
1Ist der Wahlvorstand für die Kommunalwahlen mit dem Wahlvorstand für die gleichzeitig durchgeführten
Wahlen identisch, hat die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse der Wahl der höheren
Ebene Vorrang.
2Die Ergebnisse der Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzes
sind vor den Ergebnissen der allgemeinen Kommunalwahlen zu ermitteln.
§§§
Schluss (F) |
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1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
Anlagen (F) |
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Anlagen 1 bis 24 siehe (Amtsbl_08,1962 bis 2023) (2)
und Bekanntmachung Neufassung vom 17.12.08 (Amtsbl_09,20, 51 ff)
§§§
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