Fußnoten | [ ] |
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zu § 2 KWO |
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Die Überschrift des § 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 2 Abs.1 Nr.4 wurde das Wort"besonders" durch das Wort "insbesondere" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 2 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 wurde die Angabe „Anlage 1, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 1a“ durch die Angabe „Anlage 18“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 2 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Anlage 1 oder 1a“ durch die Angabe „Anlage 18“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 2 Abs.1 Satz 2 wurden das Wort „gleichzeitigen“ durch die Wörter „gleichzeitig stattfindenden“ und die Wörter „(verbundene Wahlen)“ durch die Wörter „und Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
Zu § 3 KWO |
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§ 3 Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 4a KWO |
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§ 4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zu § 5 KWO |
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§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zu § 6 KWO |
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In § 6 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „nach dem Muster der Anlage 1b“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 6 Abs.2 Satz 5 wurde das Wort „verbundenen“ durch die Wörter „gleichzeitig stattfindenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 6 Abs.2 Satz 6 wurden die Wörter „der Sperrvermerk „nicht wahlberechtigt“ oder „N““ durch die Wörter „ein Sperrvermerk“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 7 KWO |
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In § 7 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter "Beginn der Auslegungsfrist (§ 18 Abs.2 Satz 1 KWG)" durch die Wörter "der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nr.5 wurden die Wörter "bei der" durch das Wort "zur" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 7 Abs.3 wurde die Angabe „Anlage 2a“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 7 Abs.2 Nr.7 Buchstabe b wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 7 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „den Vornamen“ durch die Wörter „die Vornamen“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§ 7 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.2 Nr.7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.3 a) cc) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§ 7 Abs.2 bisherige Nr.7 wurde Nr.8, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.3 a) dd) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
In § 7 Abs.2 Nr.8 Satz 2 Buchstabe c) wurde die Angabe „§ 13 Abs.2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.3 a) ee) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
In § 7 Abs.3 wurden nach dem Wort „Wahlscheins“ die Wörter „mit Briefwahlunterlagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 8 KWO |
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Die Überschrift des § 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 8 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 8 Abs.3 und in Absatz 4 Satz 1 wurde jeweils das Wort "Auslegungsfrist" durch das Wort "Einsichtsfrist" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 8 Abs.2 wurde das Wort „Meldegesetz“ durch die Wörter „des Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Februar 2006 (Amtsbl.S.278) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§ 8 Abs.3 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Auf Verlangen der oder des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Einsichtsfrist (3) der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.
§§§
zu § 9 KWO |
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Die Überschrift des § 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 9 Nr.1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 9 Nr.2 wurde das Wort "Auslegungsfrist" durch das Wort "Einsichtsfrist" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 9 Nr.5 wurde das Komma durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 9 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.6 e) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
Nr.6 hatte folgenden Wortlaut:
In § 9 wurde Angabe „Anlage 2b“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 9 Nr.1 wurden nach dem Wort „kann“ die Wörter „und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 10 KWO |
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In § 10 Abs.2 und 3 wurden jeweils die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 11 KWO |
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In § 11 Abs.1 wurde das Wort "Auslegungsfrist" durch das Wort "Einsichtsfrist" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 11 Abs.2 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 12 KWO |
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In § 12 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 12 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „die Feststellung nach Absatz 1“ durch die Wörter „den Abschluss des Wählerverzeichnisses“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 13 KWO |
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In § 13 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter "oder Fernkopie" durch ein Komma und die Wörter "Telekfax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 13 Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter beantragt werden.
2Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form (1) als gewahrt.
3Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
4aBehinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen;
4b§ 43 Abs.3 gilt entsprechend. (2)
(2) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
2Wer den Antrag für eine andere oder einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(3) Aus dem Antrag muss sich ergeben, ob die oder der Wahlberechtigte durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk ihres oder seines Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen will.
(4) 1Ein Wahlschein kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, achtzehn Uhr, beantragt werden.
2In den Fällen des § 21 Abs.2 KWG kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, fünfzehn Uhr, beantragt werden.
3aGleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann;
3bin diesem Fall hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vor Erteilung des Wahlscheines die für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständige Wahlvorsteherin oder den für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, die oder der entsprechend § 27 zu verfahren hat.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
§§§
zu § 14 KWO |
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Die Überschrift des § 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 14 Abs.4 Satz 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge ausgestellt werden.
(2) Wahlscheine werden nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde ausgestellt, in deren Wählerverzeichnis die Wahlberechtigten eingetragen sind oder hätten eingetragen werden müssen.
(3) 1Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlage 4a ausgestellt.
2Ist die Wählerin oder der Wähler nur für eine Wahl wahlberechtigt, so ist der Wahlschein entsprechend zu ändern.
(4) 1Der Wahlschein muss von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein.
2Das Dienstsiegel können eingedruckt werden. (2)
3aWird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen;
3bstattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (2)
(5) Ergibt sich aus dem Antrag, dass die oder der Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbereichs,
ein amtlicher Umschlag,
ein Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 12 a, auf dem die Anschrift der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters angegeben ist,
ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 5 .
Die oder der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis spätestens am Wahltag, fünfzehn Uhr, anfordern.
(6) aBei verbundenen Wahlen erhält die oder der Wahlberechtigte für jede Wahl, für die sie oder er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen amtlichen Umschlag und einen Wahlbriefumschlag;
bein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 5a ist beizufügen.
(7) An eine andere oder einen anderen als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Fall einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der oder dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
(8) 1Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ab, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
(9) aVerlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, zwölf Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden;
b§ 16 Abs.4 Satz 1 bis 3 und Abs.5 gilt entsprechend.
In § 14 Abs.2 wurden die Wörter „Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum“ durch die Wörter „den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 15 KWO |
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§ 15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 1 Abs.3),
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 4 Abs.6 und §§ 40 bis 42),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und Bediensteten aus dem Wahlbereich, die in der Anstalt wählen wollen.
2Sie oder er stellt für diese Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie der Anstaltsleitung zur unverzüglichen Aushändigung.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl, die anderen wahlberechtigten Insassen und Bediensteten zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ersucht spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort in der Gemeinde haben, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.
In § 15 Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „angegeben“ durch die Wörter „von der Ausgabestelle voreingetragen“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§ 15 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.6 b ) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 16 KWO |
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In § 16 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort "ausgestellten" durch das Wort "erteilten" und das Wort "Verzeichnis" durch das Wort "Wahlscheinvereichnis" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.11 a) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 16 Abs.2 Satz 3 und 4 wurde jeweils das Wort "Verzeichnis" durch das Wort "Wahlscheinverzeichnis" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 16 Abs.4 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.03,durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist ein Wahlschein vor der endgültigen Feststellung des Wählerverzeichnisses ausgestellt worden, so ist in dem Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte in der für Bemerkungen vorgesehenen Spalte durch ein "W" zu kennzeichnen.
2Will die Wählerin oder der Wähler durch Briefwahl wählen, so ist in der für Bemerkungen vorgesehenen Spalte ein "BW" einzutragen.
(2) 1Über die erteilten (1) Wahlscheine führt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ein Wahlscheinverzeichnis.
2Bei verbundenen Wahlen muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten.
3Das Wahlscheinverzeichnis (2) ist nach Wahlbereichen und Wahlbezirken zu gliedern. Innerhalb der Wahlbezirke sind Wahlscheine, die vor, und solche, die nach Feststellung des Wählerverzeichnisses (2) ausgestellt sind, getrennt aufzuführen.
4In dem Wahlscheinverzeichnis sind Wahlscheine, denen gleichzeitig die Unterlagen für die Briefwahl beigefügt wurden, mit "BW" kenntlich zu machen.
5Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt, unter der er in das Verzeichnis eingetragen ist.
(3) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bescheinigt nach dem Muster der Anlage 3, bei wie vielen Wahlberechtigten die Kennzeichnung "W" oder "BW" eingetragen worden ist
2Entsprechendes gilt für die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher auszustellende Bescheinigung über die Zahl der Wahlberechtigten, die nach der Feststellung des Wählerverzeichnisses einen Wahlschein erhalten haben.
(4) 1Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären.
2Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist. (3)
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter verständigt alle Wahlvorstände des Wahlbereichs über die Ungültigkeit des Wahlscheines.
4Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen.
5In den Fällen des § 39 Abs.4 KWG ist im Wahlscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(5) 1Werden nach Aushändigung des Wahlscheinverzeichnisses weitere Wahlscheine ausgegeben, so teilt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter dies der zuständigen Wahlvorsteherin oder dem zuständigen Wahlvorsteher unverzüglich schriftlich mit, bei Briefwahl mit dem Vermerk, dass dem Wahlschein Unterlagen für die Briefwahl beigegeben wurden.
2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ergänzt das Wahlscheinverzeichnis entsprechend.
§§§
zu § 17 KWO |
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In § 17 Abs.7 Satz 1 wurde das Wort "sicherzustellen" durch die Wörter "Vorsorge zu treffen" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 17 Abs.8 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(8) 1aBei der Wahl zum Kreistag, Stadtverbandstag, zur Landrätin oder zum Landrat oder zur Stadtverbandspräsidentin oder zum Stadtverbandspräsidenten legen die Kreis- oder Stadtverbandswahlleiterin oder der Kreis- oder Stadtverbandswahlleiter für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs.2 KWG der Unterstützung bedarf;
1bentsprechend Absatz 1 bis 3 ein Unterstützungsverzeichnis auf.
In § 17 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Anlage 8a“ durch die Angabe „Anlage 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 17 Abs.8 Satz 2 wurde das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 17 Abs.1 Satz 1 und Abs.8 Satz 1 wurden jeweils die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 17 Abs.4 Halbsatz 2 wurde nach dem Wort „allen“ das Wort „weiteren“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 18 KWO |
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In § 18 Abs.2 Halbsatz 2 wurde das Wort „Stadtverband“ jeweils durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 18 Abs.2 Halbsatz 1 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 18 Abs.1 und 2 wurden jeweils die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 19 KWO |
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§ 19 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 19 Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 19 Abs.9 Satz 2 wurden das Wort "Ausferigungen" durch das Wort "Abdrucke" und die Wörter "eine Ausfertigung" durch die Wörter "einen Abdruck" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03,durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 19 Abs.9 Satz 2 wurde das Wort „stadtverbandsangehörigen“ durch das Wort „regionalverbandsangehörigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 19 Abs.9 Satz 2 Halbsatz 1 wurden die Wörter „Stadtverbandswahlleiterin oder dem Stadtverbandswahlleiter“ durch die Wörter „Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 19 Abs.9 Satz 2 Halbsatz 2 wurden die Wörter „Stadtverbandswahlleiterin oder der Stadtverbandswahlleiter“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 19 Abs.1 wurde Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 19 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „Tag der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 19 Abs.6 wurde die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe „Anlage 13“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§ 19 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1Die Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter kostenfrei auszustellen.
2Die Versicherung an Eides statt der Unionsbürgerin über ihre oder des Unionsbürgers über seine Staatsangehörigkeit ist nach dem Muster der Anlage 7a abzugeben.
3Die Bescheinigung der für die Unionsbürgerin oder den Unionsbürger zuständigen Behörde ihres oder seines Herkunfts-Mitgliedstaates über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit im Herkunfts-Mitgliedstaat ist nach dem Inhalt des Musters der Anlage 7b abzufassen.
In § 19 Abs.8 wurden die Angabe „Anlage 8b“ durch die Angabe „Anlage 15“ und die Angabe „in der Anlage 8b enthaltenen Muster“ durch die Angabe „Muster der Anlage 16“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.11 e) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 19 Abs.5 und 8 wurden jeweils die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 19 Abs.2 Satz 1 Nummer 1 wurde das Wort „Familienname“ durch die Wörter „den Familiennamen“, das Wort „Vorname“ durch die Wörter „die Vornamen“ ersetzt, vor dem Wort „Beruf“ das Wort „den“ und vor dem Wort „Geburtsdatum“ das Wort „das“ eingefügt und die Wörter „Wohnort und Wohnung“ durch die Wörter „die Anschrift (Hauptwohnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 22 KWO |
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In § 22 Satz 1 wurde das Wort "achtundfünfzigsten" durch die Angabe "59." ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zu § 23 KWO |
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In § 23 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Wahlvorschlag“ die Wörter „oder mehreren Wahlvorschlägen“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 23 Abs.5 Halbsatz 1 wurde die Angabe „Anlage 9“ durch die Angabe „Anlage 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 23 Abs.7 Satz 2 wurde das Wort „Fernkopie“ durch das Wort „Telefax“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 25 KWO |
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In § 25 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 25 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 wurden die Wörter „Tages der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 25 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Mai 1996 (Amtsbl.S.586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 25 Abs.1 Satz 1 , Abs.2 Satz 1 und Abs.3 wurden jeweils die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 26 KWO |
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In § 26 Nr.3 wurden die Wörter "und Umschläge" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 26 Nr.7 wurden das Wort "Stimmenzählgeräten" durch das Wort "Wahlgeräte" und die Wörter "Verordnung über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen" durch das Wort "Wahlgeräteverordnung" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 26 Nr.1 wurden das Wort „Feststellungsbescheinigung“ durch das Wort „Abschlussbescheinigung“ und die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 26 Nr.2 wurde das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
Zu § 27 KWO |
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In § 27 Satz 1 wurde die Angabe „§ 16 Abs.2“ durch die Angabe „§ 15 Abs.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
In § 27 Satz 3 wurde die Angabe „§ 16 Abs.5“ durch die Angabe „§ 14 Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 28 KWO |
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§ 28 Abs.1 Satz 2 und 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zu § 29 KWO |
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In § 29 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter "in den Umschlag legen" durch das Wort "falten" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 29 Abs.3 Satz 1 wurde jeweils das Wort "Stimmenzählgeräte" durch das Wort "Wahlgeräten" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wurden das Wort „Wahlzelle“ jeweils durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 30 KWO |
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In § 30 Abs.5 Satz 4 wurde das Wort "Stimmenzählgeräte" durch das Wort "Wahlgeräte" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.18a iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zu § 31 KWO |
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§ 31 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die Beisitzerinnen und Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.
(2) 1Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.
2Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.
3Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(3) 1Beauftragte der Parteien oder Wählergruppen, die.
2aEinen gültigen Wahlvorschlag eingereicht haben, sind befugt, sich während der gesamten Dauer der Wahlzeit im Wahlraum aufzuhalten, sofern der Ablauf der Wahlhandlung dadurch nicht beeinträchtigt wird;
2bdie Beauftragten haben auf Verlangen der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ihren Auftrag nachzuweisen.
§§§
zu § 32 KWO |
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In der Überschrift des § 32 wurde das Wort "Umschläge" durch das Wort "Wahlumschläge" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 32 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort "Stimmzettel" ein Komma eingefügt, die Wörter "und der dazugehörigen Umschläge" durch die Wörter "der erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl" und das Wort "Stimmenzählgeräte" durch das Wort "Wahlgeräte" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.19 b) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 32 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 32 Abs.3 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
Er hatte folgenden Wortlaut:
2Der Stimmzettel soll sich jedoch, auch wenn er öfter gefaltet werden muss, leicht in den Umschlag einlegen lassen.
§ 32 Abs.5 und 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.19 d) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Umschläge werden nach dem Muster der Anlage 12 in der für die Aufnahme des Stimmzettels erforderlichen Größe in weißer Farbe, bei verbundenen Wahlen in gelber Farbe amtlich beschafft.
2Sie müssen undurchsichtig, von einheitlicher Farbe und Größe sowie mit dem Aufdruck des Gemeindesiegels versehen sein und auf der Vorderseite einen Hinweis enthalten, für welche Wahl sie bestimmt sind.
3Stehen einer Gemeindewahlleiterin oder einem Gemeindewahlleiter die Umschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft sie oder er möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.
(6) Die Wahlbriefumschläge sind nach dem Muster der Anlage 12a in roter Farbe herzustellen.
In § 32 Überschrift wurde das Wort „Wahlumschläge“ durch die Wörter „Umschläge für die Briefwahl“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 32 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§ 32 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
§ 32 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.16 d) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (5) 1Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen dem Muster der Anlage 12 entsprechen und müssen gummiert sein.
2Die Wahlbriefumschläge sollen dem Muster der Anlage 12a entsprechen.
In § 32 Absatz 5 wurde Satz 1 vorangestellt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wurden die Wörter „und müssen gummiert sein“ gestrichen, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 33 KWO |
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In § 33 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "Umschlag und" durch das Wort "den" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 33 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.20 b) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 33 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort "Zurückweisung" die Wörter "der Wählerin oder des Wählers" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.20 c) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 33 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter "legt den Wahlumschlag" durch die Wörter "wirft den gefalteten Stimmzettel" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.20 c) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 33 Abs.5 wurde aufgehoben und die Absätze 6 bis 8 wurden die Absätze 5 bis 7, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.20 d) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
Wortlaut des bisherigen Absatz 5:
(5) 1Die Wählerin oder der Wähler ist verpflichtet, der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher auf Verlangen den Umschlag zur Prüfung zu übergeben, ob Anlass für eine Zurückweisung besteht.
2Mit Zustimmung der Wählerin oder des Wählers kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Umschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.
§ 33 Abs.5 (neu) Satz 1 Nr.4 und 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.20 e) aa) aaa) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 33 Abs.5 (neu) Nr.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.20 e) aa) bbb) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 33 Abs.5 (neu) Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.20 e) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 33 Abs.7 (neu) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.20 f) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 33 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 33 Abs.2 Satz 2 wurden das Wort „den“ durch das Wort „die“ und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§ 33 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
In § 33 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „den gefalteten“ durch die Wörter „die gefalteten“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.17 d) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 33 Abs.4 Satz 3 wurden nach dem Wort „Wählerverzeichnis“ die Wörter „in der dafür bestimmten Spalte“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.17 d) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 33 Abs.5 Nr.5 wurden die Wörter „den Stimmzettel“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.17 e) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 33 Abs.5 Nr.6 wurden die Wörter „mit dem“ durch die Wörter „mit einem“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.17 e) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 33 Abs.7 wurden die Wörter „den Stimmzettel“ durch die Wörter „einen Stimmzettel“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.17 f) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 33 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Nummer 4 wurden das Wort „Wahlzelle“ jeweils durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 35 KWO |
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In § 35 Satz 1 wurden die Wörter "sofern nach Einwurf des Umschlags in die Wahlurne in dem" durch die Wörter "neben dem Nahmen der Wählerin oder des Wählers" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 35 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der Wählerin oder des Wählers im (1) Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte
2Innerhalb desselben Wahlbezirkes ist die Stimmabgabe einheitlich in der gleichen, im Kopf in Blockschrift durch ein "G" zu kennzeichnenden Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
§§§
zu § 36 KWO |
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Die Überschrift des § 36 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 36 Abs.1 Sätze 1 und 2 wurden durch einen neuen Satz 1 ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 36 Abs.1 Satz 1 wurden Wörter „den Namen“ durch die Wörter „ihren oder seinen Namen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 37 KWO |
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§ 37 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 37 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet ihn durch die Post an die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter. (1)
2Bei verbundenen Wahlen werden die Stimmzettel in den gemeinsamen Wahlumschlag gelegt.
3Dieser Umschlag ist von der Wählerin oder vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für die verbundenen Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen.
(2) Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters abgegeben werden.
In § 37 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.20 b) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 37 Abs.3 Satz 5 wurde das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.20 b) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 37 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „Abs.3“ durch die Angabe „Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 37 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „der Stimmzettel“ durch die Wörter „die Stimmzettel“, das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimm zettelumschlag“ und das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.20 d) (f) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 37 Abs.6 Satz 2 wurde die Angabe „Abs.8“ durch die Angabe „Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.20 d) (f) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 37 Abs.4 Satz 2 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 37 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „Ortes und“ gestrichen, mit Wirkung vom 21.02.14, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 31.01.14 (Amtsbl_I_14,22)
§§§
zu § 39 KWO |
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In § 39 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter "und Wahlumschläge" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 39 Abs.6 Satz 3 wurden die Wörter "in den Wahlumschlag zu legen" durch die Wörter "zu falten" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 39 Abs.6 Satz 2 wurde die Angabe „bis 8“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§ 39 Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 40 KWO |
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Die Überschrift des § 40 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 40 Abs.3 Sätze 1 wurden die Wörter "und Wahlumschläge" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 40 Überschrift wurde das Wort „Wahl“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 40 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „bis 8“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 41 KWO |
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In § 41 Überschrift wurde das Wort „Wahl“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 42 KWO |
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In § 42 Überschrift wurde das Wort „Wahl“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 43 KWO |
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§ 43 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zu § 45 KWO |
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In der Überschrift des § 45 wurden die Wörter "Stimmvermerke, der Wahlscheine und der Umschläge" durch die Wörter "Wählerinnen und Wähler" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 45 Abs.2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 45 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Stadtverbandstagswahl“ durch das Wort „Regionalversammlungswahl“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.7 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 45 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. (2)
2Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. (2)
3Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.
4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
(2) (3) 1Bei verbundenen Wahlen werden die Stimmzettel nach Gemeinderatswahl, Ortsratswahl oder Bezirksratswahl und Kreistagswahl oder Regionalversammlungswahl (4)
getrennt gelagert.
2Die Stimmzettel der verbundenen Wahlen, die erst später ausgezählt werden, werden zunächst beiseite gelegt.
§§§
zu § 46 KWO |
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§ 46 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 46 Abs.2 wurde aufgehoben und die Absätze 3 bis 8 wurden Absätze 2 bis 7, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
Absatz 2 bisheriger Wortlaut:
(2) 1Mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer falten unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers die Stimmzettel der Gemeinderatswahl - Ortsratswahl oder Bezirksratswahl, Kreistagswahl oder Stadtverbandstagswahl - auseinander und bilden die folgenden Stapel, die sie unter Aufsicht behalten
nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme,
einen Stapel mit den leer abgegebenen Umschlägen sowie ungekennzeichneten Stimmzetteln.
2Umschläge und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und Umschläge, die mehrere Stimmzettel derselben Wahl enthalten, werden ausgesondert und von einer oder einem von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzerin oder Beisitzer in Verwahrung genommen.
In § 45 Abs.2 (neu) Satz 1 und 3 wurden jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt und in Satz 3 die Wörter "Umschlägen und" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 45 Abs.3 (neu) Satz 1 wurden die Wörter "leeren Wahlumschläge und" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.28 d) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 45 Abs.4 (neu) Satz 1 wurden die Angabe "Absätzen 3 und 4" durch die Angabe "Absätzen 2 und 3" ersetzt und in Satz 3 die Wörter "Umschlägen und" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.28 e) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 45 Abs.6 (neu) Satz 1 wurden die Angabe "Absätzen 5 und 6" durch die Angabe "Absätzen 4 und 5" ersetzt und in Satz 2 die Angabe "Absätzen 2 bis 6" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 5" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.28 f) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 45 Abs.7 (neu) Nr.1 wurden die Wörter "die Umschlägen und" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.28 g) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 45 Abs.7 (neu) Nr.2 wurden die Wörter "die leer abgegebenen Wahlumschläge und" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.28 g) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 45 Abs.7 (neu) Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.28 g) cc) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 46 Abs.1 wurden nach dem Wort „Wahlvorstehers“ die Wörter „für jede Wahl“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 46 Abs.7 wurden nach dem Wort „sammeln“ die Wörter „für jede Wahl“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 47 KWO |
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§ 47 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei verbundenen Wahlen ist für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, zu sorgen.
(2) 1Die Zahl der leer abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der Stimmen, die wegen der Beschaffenheit des Umschlages für ungültig erklärt sind, sind für alle Wahlen maßgebend.
2Sind die Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlages ungültig, so ist der Umschlag dem Stimmzettel für die Gemeinderatswahl beizufügen und auf die anderen Stimmzettel ein entsprechender Vermerk zu setzen.
§§§
zu § 48 KWO |
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§ 48 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.29 a) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 48 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.29 a) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 48 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter "Umschlägen und" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 45 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter "die leeren Umschläge und" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 48 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „der Zählliste nach dem Muster der Anlage 13“ durch die Wörter „einer Zählliste“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 49 KWO |
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In § 49 Abs.3 Nr.2 wurden die Wörter "Telefax, Fernsprecher, Fernschreiber" durch die Wörter "telefonisch oder auf sonstigem elektronischem Wege" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 49 Abs.3 wurde die Angabe „Anlage 13a“ durch die Angabe „Anlage 19“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 50 KWO |
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§ 50 Abs.1 Satz 1 wurden das Komma und die Wörter "bei Briefwahl nach dem Muster der Anlage 14a" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 50 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 48 Abs.1 Satz 5 und 6 wurde jeweils die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.31 c) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 48 Abs.1 Satz 6 wurde die Wörter "und Umschläge" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.31 d) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 50 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „Anlage 14“ durch die Angabe „Anlage 20“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 50 Abs.1 Satz 5 wurden die Angabe „§ 33 Abs.7, § 36 Abs.1 Satz 4 und § 46 Abs.6“ durch die Angabe „§ 33 Abs.6, § 36 Abs.1 Satz 2 und § 46 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 50 Abs.1 Satz 6 wurden nach dem Wort „nach“ die Angabe „§ 46 Abs.5 oder“ eingefügt und die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 36 Abs.1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 50a KWO |
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§ 50a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 50a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.30 a) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§ 50a Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.30 a) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge öffnet ein Mitglied des Wahlvorstandes und entnimmt den Stimmzettel dem Wahlumschlag, bei verbundenen Wahlen den Stimmzettel für jede Wahl, und legt ihn uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.
In § 50a Abs.2 Satz 2 und 5 wurde jeweils die Angabe „Abs.3“ durch die Angabe „Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 50a Abs.2 Satz 2 und 5 wurden jeweils die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 50b KWO |
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§ 50b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 50b Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ und in Satz 3 das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 50b Abs.3 wurde jeweils das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 50b Abs.5 Satz 1 wurden die Angabe „Anlage 14a“ durch die Angabe „Anlage 21“ und in Satz 2 Nr.1 das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.31 c) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 51 KWO |
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In § 51 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „stadtverbandsangehörigen“ durch das Wort „regionalverbandsangehörigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 51 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Stadtverbandswahlleiterin oder dem Stadtverbandswahlleiter“ durch die Wörter „Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 51 Abs.4 wurden die Wörter „Stadtverbandswahlleiterin oder der Stadtverbandswahlleiter“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 51 Abs.4 wurde das Wort „Stadtverbandes“ durch das Wort „Regionalverbandes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.8 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 51 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bei Verhältniswahl ist das vorläufige Ergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 15 zusammenzustellen.
2aBei Mehrheitswahl wird das vorläufige Ergebnis im Wahlgebiet von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter in Anlehnung an das Muster der Anlage 15 bestimmt;
2baus der Zusammenstellung muss das vorläufige Wahlergebnis entsprechend der Gliederung des § 49 Abs.1 ersichtlich sein.
In § 51 Abs.3 wurden jeweils die Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 52 KWO |
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In der Überschrift des § 52 wurden nach dem Wort "Wahlgebiet" ein Komma und die Wörter "Verwahrung der Wahlunterlagen" eingefügt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 52 Abs.1 Nr.2 wurde aufgehoben und Nr.3 wurde Nr.2, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 52 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wahlvorsteher“ die Wörter „für jede Wahl“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§ 52 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Der Gemeindewahlausschuss tritt spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag zu öffentlicher Sitzung zusammen und prüft den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl (§ 40 KWG).
2Er hat anhand der in Absatz 1 genannten Unterlagen die Entscheidung der Wahlvorstände über Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln nötigenfalls zu berichtigen und die Gründe hierfür in der Niederschrift zu erläutern.
3Er stellt etwaige Zählfehler richtig, ermittelt das endgültige Ergebnis für die Gemeinde und stellt dieses bei Verhältniswahl in dem Formblatt nach Anlage 15, bei Mehrheitswahl in dem Formblatt nach dem von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter gemäß § 51 Abs.2 Satz 2 bestimmten Muster zusammen.
In § 52 Abs.5 wurde die Angabe „Anlage 16“ durch die Angabe „Anlage 23“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.33 c) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§ 52 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.33 d) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, so gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen.
2In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am einundzwanzigsten Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Gemeindewahlausschuss zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses nach den Absätzen 4 und 5 überwiesen.
§§§
zu § 53 KWO |
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In § 53 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 54 KWO |
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In § 54 Abs.6 Satz 1 wurde das Wort „stadtverbandsangehörigen“ durch das Wort „regionalverbandsangehörigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 54 Abs.1 Nr.1 und 2 wurde jeweils die Angabe „§ 41 Abs.2“ durch die Angabe „§ 41 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.34 a) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 54 Abs.1 Nr.3 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „§ 41 Abs.4“ durch die Angabe „§ 41 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.34 a) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 54 Abs.2 wurde die Angabe „§ 41 Abs.6“ durch die Angabe „§ 41 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.34 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 54 Abs.4 wurde die Angabe „Anlage 17“ durch die Angabe „Anlage 24“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.34 c) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 54 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „Stadtverbandswahlleiterin oder dem Stadtverbandswahlleiter“ durch die Wörter „Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.34 d) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 54 Abs.1, 2 und 5 Satz 1 wurden jeweils die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 55 KWO |
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In § 55 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Anlage 17“ durch die Angabe „Anlage 24“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 55 Abs.2 Satz 1 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 56 KWO |
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In § 56 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Angestelltenverhältnisses“ durch das Wort „Arbeitnehmerverhältnisses“ und in Absatz 3 Satz 3 das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Arbeitnehmerverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 56 Abs.1, 3 und 4 Satz 1 wurden jeweils die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 57 KWO |
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In § 57 Abs.2 wurde die Angabe „und 3“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.37 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 57 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 wurden jeweils die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 58 KWO |
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In § 58 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 61 KWO |
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In § 61 wurde die Angabe „Abs.1“ durch die Angabe „Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 61 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 62 KWO |
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In § 62 Abs.1 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.7 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 62 Abs.1 wurden nach dem Wort „Inneres“ das Komma und die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 66 KWO |
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Die Überschrift des § 66 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zu § 67 KWO |
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In § 67 Abs.2 wurden die Wörter „die Feststellung“ durch die Wörter „den Abschluss“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 68 KWO |
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In § 68 wurde das Wort „verbundenen“ durch die Wörter „gleichzeitig stattfindenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 69 KWO |
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§ 69 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 69 Abs.1 wurde die Angabe „Anlage 6a“ durch die Angabe „Anlage 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.42 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 69 Abs.2 wurden die Angabe „Anlage 8c“ durch die Angabe „Anlage 15“ und die Angabe „in der Anlage 8c enthaltenen Muster“ durch die Angabe „Muster der Anlage 16“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.42 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 69 Abs.3 wurde die Angabe „Anlage 9 a“ durch die Angabe „Anlage 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.42 c) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 69 Abs.2 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 70 KWO |
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In § 70 Abs.3 wurde die Angabe „Anlage 10a“ durch die Angabe „Anlage 7a“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 71 KWO |
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In § 71 Abs.1 wurden die Wörter "und Umschläge" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 71 Abs.2 wurden die Wörter „gleichen, im Kopf in Blockschrift durch ein „O“ zu kennzeichnenden“ durch die Wörter „dafür bestimmten“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 72 KWO |
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In der Überschrift des § 72 wurden die Wörter "abgegebenen Stimmzettel, der Stimmvermerke und der Wahlscheine" durch die Wörter "Wählerinnen und Wähler" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 72 wurde das Wort "Stimmvermerke" durch das Wort "Stimmabgabevermerke" und das Wort "Stimmvermerken" durch das Wort "Stimmabgabevermerken" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zu § 76 KWO |
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In § 76 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „ist für“ durch die Wörter „sind für“, die Wörter „eine Niederschrift“ durch das Wort „Niederschriften“ und die Angabe „An lage 18“ durch die Angabe „Anlagen 23 und 24“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 79 KWO |
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In § 79 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurden jeweils die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 80 KWO |
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In § 80 Abs.1 Halbsatz 1 wurden die Wörter „Beamtinnen und Beamte und Angestellte“ durch die Wörter „Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 80 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 82 KWO |
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Die Überschrift des § 82 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zu § 84 KWO |
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In § 84 Abs.2 Halbsatz 1 wurde das Wort „verbundenen“ durch die Wörter „gleich zeitig stattfindenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 84 Abs.1 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 85 KWO |
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In § 85 Satz 1 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 87 KWO |
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In § 87 Abs.2 wurden die Wörter „gleichen, im Kopf in Blockschrift durch ein „K“ zu kennzeichnenden“ durch die Wörter „dafür bestimmten“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 88 KWO |
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In der Überschrift des § 88 wurden die Wörter "abgegebenen Stimmzettel, der Stimmvermerke und der Wahlscheine" durch die Wörter "Wählerinnen und Wähler" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 88 wurde das Wort "Stimmvermerke" durch das Wort "Stimmabgabevermerke" und das Wort "Stimmvermerken" durch das Wort "Stimmabgabevermerken" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zu Teil 4 KWO |
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In der Überschrift zu Teil 4 wurde die Wörter „zum Stadtverbandstag“ jeweils durch die Wörter „zur Regionalversammlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.9 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 94 KWO |
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§ 94 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.49 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Kreiswahlausschuss fordert die bei den Gemeinden entstandenen Wahlakten der Kreistagswahl in dem ihm notwendig erscheinenden Umfang an, überprüft die Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden, berichtigt diese Feststellung erforderlichenfalls, stellt anschließend das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl fest und ermittelt die Verteilung der Sitze.
In § 94 Abs.2 wurden die Wörter „ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19“ durch die Wörter „sind Niederschriften nach dem Muster der Anlagen 23 und 24“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.49 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 98 KWO |
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In § 98 wurden die Wörter „zum Stadtverbandstag“ jeweils durch die Wörter „zur Regionalversammlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.9 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 99 KWO |
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In § 99 Abs.2 wurde das Wort „Stadtverband“ jeweils durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 99 Abs.1 wurde das Wort „stadtverbandsangehörigen“ durch das Wort „regionalverbandsangehörigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 99 Abs.1 wurden die Wörter „Stadtverbandswahlleiterin oder dem Stadtverbandswahlleiter“ durch die Wörter „Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 99 Abs.2 wurden die Wörter „Stadtverbandswahlleiterin oder der Stadtverbandswahlleiter“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 99 Abs.1 wurden die Wörter „zum Stadtverbandstag“ jeweils durch die Wörter „zur Regionalversammlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.9 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 99 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter der regionalverbandsangehörigen (2) Gemeinden melden die Wahlergebnisse in den Gemeinden für die Wahl zur Regionalversammlung (5) auf schnellstem Wege der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter (3).
(2) Die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter (4) meldet das Wahlergebnis im Regionalverband (1) und die Sitzverteilung für diese Wahl auf schnellstem Wege der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.
§§§
zu Teil 5 KWO |
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In der Überschrift zu Teil 5 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 100 KWO |
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§ 100 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 07.09.07, durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1626 zur zur Bündelung von Direktwahlen vom 29.08.07 (Amtsbl_07,1766)
Bisheriger Wortlaut
In § 100 Satz 1 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 101 KWO |
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In § 101 wurden die Wörter „Stadtverbandswahlleiterin oder vom Stadtverbandswahlleiter“ durch die Wörter „Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 101 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 102 KWO |
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In § 102 Abs.2 wurden die Wörter "Die Auslegung des Wählerverzeichnisses" durch die Wörter "Das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 102 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 102 Abs.1 Satz1 und Abs.2 Satz 2 wurden jeweils das Wort „verbundenen“ durch die Wörter „gleichzeitig stattfindenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 103 KWO |
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In § 103 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ jeweils durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 103 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (1) und zugleich den Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragen.
2Der Wahlschein wird entsprechend dem Muster der Anlage 4 erteilt.
3Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein entsprechend dem Muster der Anlage 4a erteilt, aus dem hervorgeht, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht.
(2) Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (1) selbstständig durchgeführt, ist das Merkblatt für die Briefwahl entsprechend dem Muster der Anlage 5, bei verbundenen Wahlen entsprechend dem Muster der Anlage 5a, beizufügen.
§§§
zu § 104 KWO |
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In § 104 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident“ durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektor“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.11 a) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 104 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident“ durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder Regionalverbandsdirektor“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.11 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 104 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „verbundenen“ durch die Wörter „gleichzeitig stattfindenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.53 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 104 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Anlage 20“ durch die Angabe „Anlage 11a“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.53 b) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 104 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „Anlage 20a“ durch die Angabe „Anlage 11b“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.53 b) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 104 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Anlage 21“ durch die Angabe „Anlage 13“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.53 c) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 104 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „Anlage 22“ durch die Angabe „Anlage 14, bei Unionsbürgern zusätzlich die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14a,“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.53 c) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 104 Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „Anlage 23“ durch die Angabe „Anlage 15 und die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.53 c) cc) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 105 KWO |
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In der Überschrift des § 105 wurden das Komma und das Wort "Umschläge" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§ 105 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
Er hatte folgenden Wortlaut:
2Die Stimmzettel werden in einem gemeinsamen Umschlag abgegeben.
§ 105 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.41 c) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 105 Abs.4 wurde die Zahl "6" durch die Zahl "5" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.41 d) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 105 Abs.2 Halbsatz 2 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 105 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 24 oder, wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen ist, nach dem Muster der Anlage 25 in weißer Farbe herzustellen.
(2) 1aBei verbundenen Wahlen muss die Farbe des Stimmzettels für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters beige sein;
1bdie Farbe der Stimmzettel für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors (5) ist hellblau.
2...(2)
(3) (3) Bei verbundenen Wahlen ist die Farbe des gemeinsamen Umschlages und des Wahlscheins gelb.
(4) Im Übrigen gilt § 32 Abs.3 bis 5 (4) entsprechend.
§§§
zu § 106 KWO |
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§ 106 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) Für die Stimmabgabe mit Stimmenzählgeräten gilt die Verordnung über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen - KStGVO - vom 10.Januar 1989 (Amtsbl.S.172) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 106 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach § 25 erfolgt nach dem Muster der Anlage 26.
2Bei verbundenen Wahlen erfolgt eine gemeinsame Bekanntmachung.
(2) 1Die Wahlbenachrichtigung ist der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben.
2Dies gilt nicht, wenn jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.
(3) ...(1)
§§§
zu § 107 KWO |
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In § 107 Abs.1 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 107 Abs.1 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 2 bis 4 wurden die Abs.1 bis 3, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regioanverbandsdirektors (1) vor dem Ergebnis der Wahlen der kommunalen Vertretungsorgane zu ermitteln.
§§§
zu § 108 KWO |
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In § 108 Abs.2 wurden die Wörter „den Sperrvermerk „N““ durch die Wörter „einen Sperrvermerk“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.56 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 108 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.56 b) aa) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§ 108 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.56 b) bb) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 103 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
zu § 109 KWO |
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In der Überschrift des § 109 wurden das Wort "Umschläge" und das nachfolgende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 109 Überschrift wurde das Komma und das Wort „Bekanntmachung“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.57 a) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 109 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.57 b) iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Bekanntmachung der an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen oder Bewerber erfolgt nach dem Muster der Anlage 26.
§§§
zu § 111 KWO |
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In § 111 Abs.1 Satz 2 wurden vor dem Wort „Kommunalaufsichtsbehörde“ das Wort „oberste“ eingefügt und die Wörter „und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.58 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 112 KWO |
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In § 112 Abs.1 Satz 2 wurden vor dem Wort „Kommunalaufsichtsbehörde“ das Wort „oberste“ eingefügt und die Wörter „und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.58 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 113 KWO |
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In § 113 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 114 KWO |
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In § 114 Abs.1 wurden die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten“ durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.20 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 114 Abs.3 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 115 KWO |
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In der Überschrift des § 115 wurden das Komma und das Wort "Umschläge" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.44 a) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 115 Abs.2 wurden die Wörter "und Umschläge" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.44 b) iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
In § 115 Abs.1 wurde die Angabe „Anlage 25“ durch die Angabe „Anlage 7e“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.59 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 117 KWO |
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In § 117 wurde jeweils die Angabe „Anlage 27“ durch die Angabe „Anlage 12a“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.60 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 117 Satz 3 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt (f) , mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 118 KWO |
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In § 118 Abs.1 wurde die Angabe „Anlage 28“ durch die Angabe „Anlage 7f“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.61 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
In § 118 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 Satz 1 wurden jeweils die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt (f) , mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 119 KWO |
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In § 119 Abs.1 Satz 2 wurden die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt (f) , mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.64 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu Teil 7 KWO |
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Teil 7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 120 KWO |
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§ 120 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 121 KWO |
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§ 121 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 122 KWO |
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§ 122 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 123 KWO |
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§ 123 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 124 KWO |
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§ 124 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 125 KWO |
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§ 125 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu Teil 8 KWO |
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Der bisherige siebte Teil wurde achter Teil, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.63 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zu § 126 KWO |
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Der bisherige § 120 wurde § 126 und neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.63 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu den Anlagen KWO |
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Die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5, 5a, 8b, 8c, 12, 12a, 14, 14a, 20, 23 und 24 wurden durch Neufassungen ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
Der Anlagen 1 bis 28 wurden durch die Anlagen 1 bis 24 ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.08, durch Art.1 Nr.65 iVm Art.2 Abs.1 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952)
§§§
zur Anlage 6 KWO |
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In der Anlagen 6 wurden die Wörter "in dreifacher Ausfertigung" durch das Wort "dreifach" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zur Anlage 6a KWO |
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In der Anlagen 6a wurden die Wörter "in dreifacher Ausfertigung" durch das Wort "dreifach" ersetzt, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
zur Anlage 8 KWO |
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In der Anlagen 8 wurde das Wort "Beruf" gestrichen, mit Wirkung vom 24.12.03, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143)
§§§
Fußnoten | [ ] |
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§§§