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BGBl.III/FNA: 4110-4-14
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der
Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu
bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der
Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten,
deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
vom 13.03.08 (BGBl_I_08,408)
bearbeitet und verlinkt (104)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet
auf Grund des § 22 Abs.5, des § 23 Abs.6 Nr.2, des § 29a Abs.4, des § 30f Abs.3 und des § 37z Abs.4 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, von denen § 22 Abs.5 durch Artikel 1 Nr.11 Buchstabe e, § 23 Abs.6 Nr.2 durch Artikel 1 Nr.12, § 29a Abs.4 durch Artikel 1 Nr.17, § 30f Abs.3 durch Artikel 1 Nr.19 und § 37z Abs.4 Satz 4 durch Artikel 1 Nr.24 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl.I S.10) eingefügt worden ist,
auf Grund des § 37w Abs.6 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr.24 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl.I S.10) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,
auf Grund des § 30 Abs.4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, der durch Artikel 10 Nr.2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5.Januar 2007 (BGBl.I S.10) eingefügt worden ist, sowie
auf Grund des § 32 Abs.5 Nr.1 und 2 des Investmentgesetzes, der durch Artikel 7 Nr.3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5.Januar 2007 (BGBl.I S.10) eingefügt worden ist:
Umstände, unter denen im Sinne des § 22 Abs.3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,
Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit einer Nichtberücksichtigung seiner Stimmrechte nach § 23 Abs.4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
den Inhalt des Halbjahresfinanzberichts, den ein Inlandsemittent nach § 37w Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat,
Umstände, unter denen im Sinne des § 30 Abs.3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter gegeben ist,
Umstände, unter denen im Sinne des § 32 Abs.2 Satz 1 des Investmentgesetzes eine Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 32 Abs.3 des Investmentgesetzes vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie
die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22 Abs.3a, des § 26 Abs.1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 32 Abs.2 Satz 1 des Investmentgesetzes.
§§§
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte im Sinne des § 22 Abs.3a Satz 1 Nr.2 des Wertpapierhandelsgesetzes unabhängig vom Meldepflichtigen aus, wenn
der Meldepflichtige oder ein anderes Tochterunternehmen des Meldepflichtigen nicht durch unmittelbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verwaltet werden, einwirken darf und
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Stimmrechte aus den von ihm verwalteten Aktien frei und unabhängig von dem Meldepflichtigen und den anderen Tochterunternehmen des Meldepflichtigen ausübt.
(2) 1Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
2Eine mittelbare Weisung
im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 ist jede allgemeine
oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt
wird, um bestimmten Geschäftsinteressen
des Meldepflichtigen oder eines anderen Tochterunternehmens
des Meldepflichtigen Rechnung zu tragen.
§§§
(1) Der Meldepflichtige hat die Angaben nach § 22 Abs.3a Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes fortlaufend zu aktualisieren.
(2) Eine Erklärung nach § 22 Abs.3a Satz 1 Nr.4 des Wertpapierhandelsgesetzes ist hinsichtlich der von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.
(3) 1Der Meldepflichtige hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Verlangen nachzuweisen, dass
die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisationsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig ausgeübt werden und
die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.
2Satz 1 Nr.1 setzt voraus, dass der Meldepflichtige und
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest
schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben,
die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch
zwischen dem Meldepflichtigen und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
in Bezug auf die Stimmrechtsausübung
zu verhindern.
3Ist der Meldepflichtige
seinerseits Kunde des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
oder hält er Anteile an einer von diesem verwalteten
Beteiligung, hat er der Bundesanstalt auf deren
Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares
schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige
Kundenbeziehung zwischen ihm und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vorsieht.
§§§
(1) Bietet der Market Maker für einen bestimmten Emittenten an einem Markt nicht mehr dauerhaft an, Aktien oder Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, ist er verpflichtet, der Bundesanstalt dies mitzuteilen.
(2) 1aDer Market Maker hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, welche Aktien oder sonstigen Finanzinstrumente er in
seiner Eigenschaft als Market Maker hält;
1bandernfalls kann die Bundesanstalt
die Verwahrung von in der Eigenschaft als Market
Maker gehaltenen Aktien oder sonstigen Finanzinstrumenten
auf einem gesonderten Konto anordnen.
§§§
1Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 29a Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes
zu den Anforderungen des § 26 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften
vorschreiben, dass die Frist, innerhalb derer
der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat
hat, über Veränderungen des Stimmrechtsanteils zu informieren
ist und innerhalb derer er diese Veränderungen
zu veröffentlichen hat, höchstens sieben Handelstage
beträgt.
2Für den Beginn der Frist des Satzes 1 gilt § 21 Abs.1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
§§§
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 29a Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 26 Abs.1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf eigene Aktien vorschreiben, dass, soweit ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat,
höchstens 5 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen hat,
höchstens 5 bis 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwelle von 5 Prozent oder der jeweiligen Höchstschwelle des Drittstaates mitzuteilen hat, oder
mehr als 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwellen von 5 und 10 Prozent mitzuteilen hat.
§§§
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 29a Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte zu veröffentlichen hat.
§§§
(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 29a Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 22 Abs.3a des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 29a Abs.3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Meldepflichtigen oder einem anderen Tochterunternehmen des Meldepflichtigen ausübt und
bei Interessenkonflikten die Interessen des Meldepflichtigen oder eines anderen Tochterunternehmens des Meldepflichtigen nicht beachten muss.
(2) 1§ 29a Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
nur, wenn der Meldepflichtige der Bundesanstalt gegenüber
eine Mitteilung im Sinne des § 22 Abs.3a Satz 1 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt
und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1
in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen
erfüllt sind.
2§ 3 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 30f Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 30b Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Abs.2 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf Versammlungen der Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, zumindest den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen angeben muss.
§§§
Sind auf den verkürzten Abschluss nicht die in § 315a Abs.1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten:
1In der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung sind die Überschriften
und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zuletzt
veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens
enthalten sind.
2Zusätzliche Posten sind
einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss
ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde.
3Als vergleichende Informationen hat der verkürzte Abschluss zusätzlich zu enthalten
a) eine verkürzte Bilanz für den Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs sowie
b) im Rahmen der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung vergleichende Angaben über die ersten sechs Monate des vorhergehenden Geschäftsjahrs.
Die Angaben im Anhang haben die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten und die Beurteilung der wesentlichen Änderungen und Entwicklungen der einzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Berichtszeitraum zu ermöglichen.
§§§
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt und gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat im Zwischenlagebericht oder im Anhang des Halbjahresfinanzberichts anzugeben
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahrs abgeschlossen wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens in diesem Zeitraum wesentlich beeinflusst haben, sowie
Änderungen der Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die für das vorhergehende Geschäftsjahr angegeben wurden und die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahrs wesentlich beeinflusst haben könnten.
(2) 1aEin Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt und nicht gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat zumindest wesentliche
nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen
und Personen anzugeben, einschließlich Angaben zur
Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer
Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage
notwendig sind;
1bausgenommen sind Geschäfte innerhalb
eines Konzerns zwischen mittel- oder unmittelbar
in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden konzernangehörigen
Unternehmen (gruppeninterne Transaktionen).
2Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist.
§§§
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37v Abs.2 Nr.2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Abs.1 Satz 1 bis 4, Abs.2 Nr.1, Abs.3 und § 315 Abs.1 Satz 1 bis 5, Abs.2 Nr.1 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht.
§§§
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37w Abs.2 Nr.2, Abs.4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent einen Zwischenlagebericht, der die folgenden Angaben enthält, erstellt:
Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Unternehmens in den dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monaten des Geschäftsjahrs;
bei Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, wenn sie nicht kontinuierlich veröffentlicht werden.
§§§
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37v Abs.2 Nr.3 und § 37w Abs.2 Nr.3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass eine oder mehrere Personen, die für die Erstellung des Jahresfinanzberichts und des Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, dafür verantwortlich sind, dass die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen und die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.
§§§
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen hat.
§§§
1Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37y Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften unter Verzicht auf einen Jahresabschluss des Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Drittstaat einen Konzernabschluss erstellt, der die folgenden Angaben enthält:
bei Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividende und die Möglichkeit ihrer Auszahlung;
die Angabe der Anforderungen an Mindestkapital und Liquidität.
2Auf Verlangen hat ein Emittent der zuständigen Behörde zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln,
die Aufschluss über seinen Jahresabschluss geben
und die Angaben gemäß Satz 1 erläutern.
3Diese zusätzlichen
Angaben können auf der Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze
des Drittstaates erfolgen.
§§§
1Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37v Abs.2 Nr.1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften
vorschreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Drittstaat,
der keinen Konzernabschluss zu erstellen hat,
seinen geprüften Jahresabschluss nach den in § 10 genannten
internationalen Rechnungslegungsstandards
oder gleichwertigen Rechnungslegungsgrundsätzen
des Drittstaates aufstellt.
2Andernfalls ist ein an die
Anforderungen der in § 10 genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards oder gleichwertige Rechnungslegungsgrundsätze
angepasster und geprüfter Abschluss vorzulegen.
§§§
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte im Sinne des § 30 Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes unabhängig vom Bieter aus, wenn
der Bieter oder ein anderes Tochterunternehmen des Bieters nicht durch unmittelbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verwaltet werden, einwirken darf und
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Stimmrechte aus den von ihm verwalteten Aktien frei und unabhängig von dem Bieter und den anderen Tochterunternehmen des Bieters ausübt.
(2) 1Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
2Eine mittelbare Weisung
im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 ist jede allgemeine
oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt
wird, um bestimmten Geschäftsinteressen
des Bieters oder eines anderen Tochterunternehmens
des Bieters Rechnung zu tragen.
§§§
(1) Der Bieter hat die Angaben nach § 30 Abs.3 Satz 1 Nr.3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes fortlaufend zu aktualisieren.
(2) Eine Erklärung nach § 30 Abs.3 Satz 1 Nr.4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.
(3) 1Der Bieter hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, dass
die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisationsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig ausgeübt werden und
die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.
2Satz 1 Nr.1 setzt voraus, dass der Bieter und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die
dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen
dem Bieter und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
in Bezug auf die Stimmrechtsausübung
zu verhindern.
3Ist der Bieter seinerseits Kunde des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder hält er
Anteile an einer von diesem verwalteten Beteiligung,
hat er der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch
nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht,
das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen
ihm und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vorsieht.
§§§
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 32 Abs.3 des Investmentgesetzes übt die Stimmrechte im Sinne des § 32 Abs.2 Satz 1 des Investmentgesetzes unabhängig vom Mutterunternehmen aus, wenn
das Mutterunternehmen oder ein anderes von diesem kontrolliertes Unternehmen nicht durch unmittelbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien, die zu einem von ihr verwalteten Sondervermögen oder zu einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft gehören, einwirken darf und
die Kapitalanlagegesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte aus den zu einem von ihr verwalteten Sondervermögen gehörenden Aktien frei und unabhängig vom Mutterunternehmen und den anderen von diesem kontrollierten Unternehmen ausübt.
(2) 1Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene
Weisung zur Stimmrechtsausübung durch die Kapitalanlagegesellschaft
oder die Verwaltungsgesellschaft.
2Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum der Kapitalanlagegesellschaft
oder der Verwaltungsgesellschaft in Bezug
auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird,
um bestimmten Geschäftsinteressen des Mutterunternehmens
oder eines anderen von diesem kontrollierten
Unternehmens Rechnung zu tragen.
§§§
(1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach § 32 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Investmentgesetzes fortlaufend zu aktualisieren.
(2) Eine Erklärung nach § 32 Abs.2 Satz 1 Nr.4 des Investmentgesetzes ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs.1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.
(3) 1Das Mutterunternehmen hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, dass
die Stimmrechte nach seinen eigenen Organisationsstrukturen sowie denjenigen der Kapitalanlagegesellschaft von ihm unabhängig ausgeübt werden und
die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.
2Satz 1 Nr.1 setzt voraus, dass das Mutterunternehmen und die Kapitalanlagegesellschaft zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die
dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen
dem Mutterunternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft
in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu
verhindern.
3Ist das Mutterunternehmen seinerseits
Kunde der Kapitalanlagegesellschaft oder hält es Anteile
an einer von dieser verwalteten Beteiligung, hat
es der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen,
dass ein klares schriftliches Mandat besteht,
das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm
und der Kapitalanlagegesellschaft vorsieht.
§§§
(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 32 Abs.4 Satz 1 des Investmentgesetzes zu den Anforderungen des § 32 Abs.2 Satz 1 des Investmentgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 32 Abs.4 des Investmentgesetzes
die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen von diesem kontrollierten Unternehmen ausübt und
die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten Unternehmens bei Interessenkonflikten nicht beachten muss.
(2) 1§ 32 Abs.4 Satz 1 des Investmentgesetzes gilt
nur, wenn das Mutterunternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat, in dem gleichwertige Regeln im Sinne des
Absatzes 1 bestehen, der Bundesanstalt gegenüber
eine Mitteilung im Sinne des § 32 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Investmentgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle
Verwaltungsgesellschaften erfüllt sind.
2§ 21 Abs.2 und 3
gilt entsprechend.
§§§
1Die §§ 10 und 11 sind erstmals auf Halbjahresfinanzberichte
für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden.
2Vergleichende Angaben nach § 10 Nr.1 Buchstabe b müssen erstmals
in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung eines Halbjahresfinanzberichts für das nach dem
31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr enthalten sein.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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