StVZO (7) | 72-73 | |
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1 16 29a 40 51a [ « ][ I ][ » ] 63 68 72 Anl | [ ] |
C | Schluss | 68-73 |
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(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1938 in Kraft.
(2) 1Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
§ 18 Abs.2 Nr.4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln) (19)
§ 19 Abs.1 Satz 2 (Betriebserlaubnis auf Grund harmonisierter Vorschriften)
1Werden harmonisierte Vorschriften einer Einzelrichtlinie geändert oder aufgehoben,
dürfen die neuen Vorschriften zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der
betreffenden Einzelrichtlinie zulässig sind, angewendet werden.
2Die bisherigen Vorschriften dürfen zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der
betreffenden Einzelrichtlinie zulässig und für die Untersagung der Zulassung von
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen maßgeblich sind, nicht mehr angewendet
werden.
§ 19 Abs.2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Änderung der
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit)
1Soweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhänger im Sinne des § 18 Abs.2 Nr.6
Buchstabe a, d, e oder o, die vor dem 20.Juli 1972 in den Verkehr gekommen sind,
eine Betriebserlaubnis oder für eine Einrichtung an den vorgenannten Fahrzeugen eine
Bauartgenehmigung für eine Höchstgeschwindigkeit im Bereich von 18 km/h bis weniger
als 25 km/h erteilt ist, gilt ab 20.Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die
Bauartgenehmigung als für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
erteilt.
2Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen erst berichtigt zu werden, wenn
sich die Zulassungsbehörde aus anderem Anlaß mit den Papieren befaßt.
§ 19 Abs.2a (Betriebserlaubnis für ausgemusterte Fahrzeuge der Bundeswehr, des
Bundesgrenzschutzes, der Polizei, der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes)
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell
für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes oder des
Katastrophenschutzes bestimmt sind, wenn diese bereits am 28. Februar 1999 nicht mehr
für das Militär, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, den Brand- oder den
Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt, sondern für einen anderen Halter
zugelassen waren.
§ 19 Abs.3 Nr.4 und Anlage XIX (Teilegutachten)
1Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
(Prüfberichte) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem
Ein- oder Anbau dieser Teile sind den Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anlage XIX
gleichgestellt.
2Dies gilt jedoch nur, wenn
die Prüfberichte nach dem 1.Januar 1994 erstellt und durch den nach § 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22.Dezember 1971 (BGBl.I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.13 des Gesetzes vom 8.Juni 1989 (BGBl.I S.1026, 1047), bestellten Leiter der Technischen Prüfstelle gegengezeichnet sind,
die Prüfberichte bis zum 31.Dezember 1996 erstellt und nach diesem Datum weder ergänzt noch geändert werden oder worden sind,
der Hersteller dieser Teile spätestens ab 1.Oktober 1997 für die von diesem Tage an gefertigten Teile ein zertifiziertes oder verifiziertes Qualitätssicherungssystem nach Abschnitt 2 der Anlage XIX unterhält und dies auf dem Abdruck oder der Ablichtung des Prüfberichtes mit Originalstempel und -unterschrift bestätigt hat und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau dieser Teile bis zum 31.Dezember 2001 auf dem Nachweis nach § 19 Abs.4 Nr.2 entsprechend § 22 Satz 5 bestätigt wird und
der im Prüfbericht angegebene Verwendungsbereich sowie aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen eingehalten sind.
3Prüfberichte, die vor dem 1.Januar 1994 erstellt worden sind, dürfen nur noch
verwendet werden, wenn der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau der Teile bis zum 31.
4Dezember 1998 auf dem Nachweis nach § 19 Abs.4 Nr.2 entsprechend § 22 Satz 5
bestätigt wird.
5Abschnitt 2 der Anlage XIX ist spätestens ab 1.Oktober 1997
anzuwenden.
§ 19 Abs.4 Satz 1 (Mitführen eines Abdrucks der besonderen Betriebserlaubnis oder
Bauartgenehmigung)
gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. März 1985 durchgeführt worden sind.
§ 19 Abs.4 Satz 1 Nr.2 (Mitführen eines Nachweises über die Erlaubnis, die
Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder
Anbaus sowie der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen)
1ist spätestens ab 1.Oktober 1997 anzuwenden.
2In den Fällen des § 19 Abs.3 Nr.3 und
4 ausgestellte Abdrucke oder Ablichtungen der Erlaubnis, der Genehmigung oder des
Teilegutachtens, auf denen der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau bis zum 30.September
1997 bestätigt worden ist, bleiben weiterhin gültig.
§ 22 Abs.1 Satz 5 (Bestätigung über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau)
1ist spätestens ab 1.Oktober 1997 anzuwenden.
2In den Fällen des § 22 Abs.1 Satz 5
vor diesem Datum ausgestellte Bestätigungen über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau
auf dem Abdruck oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem Auszug davon
bleiben weiterhin gültig.
§ 22a Abs.1 Nr.1 (Heizungen)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1982 für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommen.
2Für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die vor dem
1.Januar 1982 in den Verkehr gekommen sind, gilt die Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15.November 1974 (BGBl.I S.3195).
§ 22a Abs.1 Nr.1a (Luftreifen)
ist spätestens ab 1.Oktober 1998 auf Luftreifen anzuwenden, die von diesem Tage an
hergestellt werden.
§ 22a Abs.1 Nr.3 (Sicherheitsglas)
gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1.April 1957 in Gebrauch genommen worden
ist und an Fahrzeugen verwendet wird, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr
gekommen sind.
§ 22a Abs.1 Nr.6 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)
gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn der Einradanhänger vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen ist.
§ 22a Abs.1 Nr.9 (Park-Warntafeln)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1986.
2Park-Warntafeln, die nicht in amtlich genehmigter
Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, weiter verwendet werden.
§ 22a Abs.1 Nr.10 (Nebelscheinwerfer)
gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1.Januar 1961 in Gebrauch genommen
worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den
Verkehr gekommen sind.
§ 22a Abs.1 Nr.11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht)
gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die vor dem 1.Januar 1961 in
Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 22a Abs.1 Nr.12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht)
gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die vor dem 1.Januar 1961 in
Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 22a Abs.1 Nr.12a (Rückfahrscheinwerfer)
tritt in Kraft am 1.Januar 1986. Rückfahrscheinwerfer, die nicht in amtlich
genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1.Januar
1987 erstmals in den Verkehr genommen sind, weiter verwendet werden.
§ 22a Abs.1 Nr.17 (Fahrtrichtungsanzeiger)
gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger, die vor dem 1.April 1957 in
Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage
erstmals in den Verkehr gekommen sind. Für Fahrzeuge, die vor dem 13.Februar 2005
erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 22a Abs.1 Nr.17 in der vor dem 1.November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
§ 22a Abs.1 Nr.19 (Einsatzhorn)
gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener
Grundfrequenz, die vor dem 1.Januar 1959 in Gebrauch genommen worden sind und an
Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tag erstmals in den Verkehr gekommen
sind.
§ 22a Abs.1 Nr.22 (Lichtmaschinen für Fahrräder)
gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1.Juli 1956 erstmals in den Verkehr
gekommen sind.
§ 22a Abs.1 Nr.22 (gelbe und weiße Rückstrahler, retroreflektierende Streifen an
Reifen von Fahrrädern)
gilt nicht für gelbe und weiße Rückstrahler und für retroreflektierende Streifen an
Reifen, die vor dem 1.Januar 1981 in Gebrauch genommen worden sind.
§ 22a Abs.1 Nr.25 (andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen)
ist spätestens anzuwenden vom 1.Juli 1997 an auf andere Rückhaltesysteme in
Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen.
§ 22a Abs.1 Nr.27 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder)
1ist spätestens ab 1.Januar 1989 anzuwenden.
2Rückhalteeinrichtungen, die vor diesem
Tage in Gebrauch genommen wurden, dürfen weiter verwendet werden.
§ 22a Abs.2 (Prüfzeichen)
gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische
Einrichtungen - ausgenommen Warneinrichtungen nach § 53a Abs.1 -, wenn die
Einrichtungen vor dem 1.Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 22a Abs.3 Nr.2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft)
1gilt für Glühlampen,
soweit sie vor dem 1.Oktober 1974 erstmals in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, oder
soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit Italien vom 24. April 1962 (Verkehrsbl.1962 S.246) oder mit Frankreich vom 3.Mai 1965 (Verkehrsbl.1965 S.292) in der Fassung der Änderung vom 12.November 1969 (Verkehrsbl.1969 S.681) als der deutschen Regelung entsprechend anerkannt werden.
§ 22a Abs.3 Nr.2 (Erkennbarkeit und lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder)
tritt in Kraft am 1.Januar 1986 für bauartgenehmigungspflichtige Teile, die von
diesem Tage an in Gebrauch genommen werden.
§ 23 Abs.1 Satz 5 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe) (19)
§ 23 Abs.5 (Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung) ist anzuwenden ab dem
1.April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs.5 in der vor dem 1.April 2006 geltenden Fassung;
1.Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs.5 in der vor dem 1.April 2006 geltenden Fassung (2).
§ 23 Abs.6a (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen") (19) (f)
(20) § 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs.1 Satz 1 (Anhängerverzeichnisse)
Anhängerverzeichnisse, die vor dem 1.Oktober
2005 ausgestellt wurden, bleiben bis zur nächsten
Befassung nach § 27 Abs.1 Satz 2 gültig.
§ 27 Abs.3 Satz 1 (Untersuchungsbericht bei hauptuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen) (19)
1§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)
ist anzuwenden ab dem 1.April 2006.
2Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1.April 2006
geltenden Fassung.
3Ab dem 1.Januar 2010 sind
anlässlich von Hauptuntersuchungen die auf den
vorderen amtlichen Kennzeichen angebrachten
Plaketten nach den bis zum 31.Dezember 2009
geltenden Vorschriften des § 47a Abs.3 und 5 von
den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen
zu entfernen (4).
§ 29 Abs.14 (Kraftfahrzeuge, die mit On-Board-
Diagnosesysteme ausgerüstet sind)
ist nach dem 31.Dezember 2009 nicht mehr
anzuwenden (4).
1tritt in Kraft am 1.Dezember 1999.
2Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1.Juni 1998 geltenden Fassung.
3Ab dem 1. Dezember 1998 sind anläßlich der nächsten
Hauptuntersuchung an SP-pflichtigen Fahrzeugen bereits Prüfmarken von den die
Hauptuntersuchung durchführenden Personen zuzuteilen und auf den von den Haltern oder
ihren Beauftragten vorher anzubringenden SP-Schildern nach § 29 in Verbindung mit
Anlage VIII anzubringen.
§ 30a Abs.1 (Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit)
tritt in Kraft
für die von den genannten Tagen an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
§ 30a Abs.1a (Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit)
ist spätestens anzuwenden ab dem 1.Oktober 2000 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer
Einzelbetriebserlaubnis
§ 30a Abs.2 (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern)
ist spätestens ab 1.Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Anhänger anzuwenden.
§ 30a Abs.3 (Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)
ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die ab dem 17. Juni 2003 erstmals in den Verkehr kommen.
§ 30b (Berechnung des Hubraums)
1ist anzuwenden auf die ab 1.Oktober 1989 an erstmals in den Verkehr kommenden
Kraftfahrzeuge.
2Dies gilt nicht für
Kraftfahrzeuge, für die auf Antrag das bisherige Berechnungsverfahren gemäß Fußnote 8 der Muster 2a und 2b in der vor dem 1.Juli 1988 geltenden Fassung angewandt wird, solange diese Art der Berechnung des Hubraums nach Artikel 2 Abs.2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3.Dezember 1987 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (ABl.EG 1988 Nr.L 36 S.1) und nach Artikel 2 Abs.2 der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16.Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (Begrenzung der Emissionen luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABl.EG Nr.L 214 S.1) zulässig ist,
1aandere Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1.Oktober 1989 eine Allgemeine
Betriebserlaubnis erteilt worden ist;
bfür diese muß ein Nachtrag zur
Allgemeinen Betriebserlaubnis dann beantragt oder ausgefertigt werden,
wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.
2Ergibt sich bei der
Berechnung des Hubraums bei Leichtmofas gemäß § 1 der
Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26.Februar 1987 (BGBl.I S.755, 1069),
geändert durch die Verordnung vom 16.Juni 1989 (BGBl.I S.1112), ein
höherer Wert als 30 ccm, bei Mofas (§ 4 Abs.1 Nr.1), Fahrrädern mit
Hilfsmotor und Kleinkrafträdern (§ 18 Abs.2 Nr.4) ein höherer Wert als
50 ccm und bei Leichtkrafträdern (§ 18 Abs.2 Nr.4a) ein höherer Wert als
80 ccm, so gelten diese Fahrzeuge jeweils weiter als Leichtmofas, Mofas,
Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder.
§ 30c Abs.2 (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwagen)
ist spätestens ab 1.Januar 1993 auf Personenkraftwagen anzuwenden, die auf Grund
einer Betriebserlaubnis nach § 20 von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.
Andere Personenkraftwagen müssen § 30c Abs.1 oder 2 entsprechen.
§ 30c Abs.3 (vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen)
1ist auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs.3 ab dem 17.Juni 2003 anzuwenden.
2Für vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommene
Fahrzeuge gilt § 30c Abs.1.
§ 30d (Kraftomnibusse)
ist spätestens ab dem 13.Februar 2005 auf erstmals in den Verkehr kommende
Kraftomnibusse anzuwenden.
§ 32 Abs.1 Nr.2 (Breite von land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)
tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge am 1. Juli 1961 in Kraft.
§ 32 Abs.4 Nr.1 und 2 (Teillängen von Sattelanhängern und Länge von
Sattelkraftfahrzeugen sowie von Fahrzeugkombinationen nach Art eines
Sattelkraftfahrzeugs)
aSattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
und Sattelanhänger, deren Ladefläche nicht länger als 12,60 m ist, brauchen nicht den
Teillängen nach § 32 Abs.4 Nr.2 zu entsprechen;
bdie dürfen in Fahrzeugkombinationen
nach § 32 Abs.4 Nr.1 weiter verwendet werden.
§ 32 Abs.4 Nr.4 (Teillängen und Länge von Zügen (Lastkraftwagen mit einem
Anhänger))
1gilt spätestens ab 1.Dezember 1992.
2aZüge, die die Teillängen nicht erfüllen und
deren Lastkraftwagen oder Anhänger vor dem 1.Dezember 1992 erstmals in den Verkehr
gekommen sind, dürfen bis zum 31.Dezember 1998 weiter betrieben werden;
2bfür sie gilt § 32 Abs.4 Nr.3.
§ 32 Abs.5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombinationen)
ist spätestens ab 1.Januar 1989 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr
kommenden Anhänger anzuwenden.
§ 32 Abs.6 Satz 2 (bei der Messung der Länge oder Teillänge nicht zu
berücksichtigende Einrichtungen)
1ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1.Januar 2001
anzuwenden.
2Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen
sind, gilt § 32 Abs.6 Satz 1 in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung.
§ 32 Abs.7 (Fahrzeugkombinationen zum Transport von Fahrzeugen)
1ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1.Januar 2001
anzuwenden.
2Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen
sind, gilt § 32 Abs.7 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung.
§ 32 Abs.8 (Toleranzen)
1ist auf Fahrzeuge nach § 32 Abs.1 Nr.2 und 3 und auf Fahrzeugkombinationen nach §
32 Abs.4 Nr.1 und 3 spätestens ab 1.Januar 1999 anzuwenden.
2Für andere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die vor dem 1.September 1997 in den Verkehr gekommen
sind, gilt § 32 Abs.8 einschließlich der Übergangsbestimmung in § 72 Abs.2 in der
vor dem 1.September 1997 geltenden Fassung.
§ 32b Abs.1 und 2 (Hinterer Unterfahrschutz)
1ist spätestens auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 1.Oktober 2000 erstmals in den
Verkehr kommen.
2Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen
sind, gilt § 32b Abs.1 und 2 einschließlich der zugehörigen Übergangsbestimmung in §
72 Abs.2 in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung.
§ 32b Abs.4 (Vorderer Unterfahrschutz)
ist spätestens ab dem 1.Januar 2004 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge
anzuwenden.
§ 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)
1gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen
sind.
2Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den
Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, und ihre Anhänger müssen mit
seitlichen Schutzvorrichtungen spätestens ausgerüstet sein
ab 1.Januar 1995, wenn sie von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen,
ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Januar 1996 durchzuführen ist, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 34 Abs.4 Nr.4 (Dreifachachslasten)
Bei Sattelanhängern, die vor dem 19.Oktober 1986 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, darf bei Achsabständen von 1,3 m oder weniger die Dreifachachslast bis zu 23,0
t betragen.
§ 34 Abs.5a (Massen von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs.3)
1ist spätestens anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die ab dem 17.Juni 2003 erstmals in
den Verkehr kommen.
2Für dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung,
die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 34 Abs.5 Nr.5
in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung anwendbar.
§ 34 Abs.9 (Mindestabstand der ersten Anhängerachse von der letzten Achse des
Zugfahrzeugs)
tritt in Kraft am 1.Juli 1985 für Züge, bei denen ein Einzelfahrzeug von diesem Tag an erstmals in
den Verkehr kommt, und am 19.Oktober 1986 für Sattelkraftfahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug und/oder
der Sattelanhänger von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt.
§ 34 Abs.10 (technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr
mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum)
1ist
im Verkehr mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab dem Tag, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
anzuwenden, jedoch nur auf solche Fahrzeuge, die am maßgeblichen Tag oder später
erstmals in den Verkehr kommen.
2Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
§ 34 Abs.11 (Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen)
ist auf neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge spätestens ab dem 1.Januar 2002
anzuwenden.
§ 34a (Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen)
1ist ab dem 13.Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.
2Für Kraftomnibusse, die vor dem 13.Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, bleibt § 34a einschließlich Anlage XIII in der vor dem 1. November 2003
geltenden Fassung anwendbar.
§ 35 (Motorleistung)
1gilt wie folgt:
Erforderlich ist eine Motorleistung von mindestens
a2,2 kW je Tonne bei Zugmaschinen, die vom 1.Januar 1971 an erstmals in
den Verkehr kommen, sowie bei Zugmaschinenzügen, wenn das ziehende
Fahrzeug von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt;
bbei anderen Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen von einem durch den
Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tag an;
3,7 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t, wenn das ziehende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals in den Verkehr gekommen ist.
4,0 kW je Tonne bei Sattelkraftfahrzeugen und Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t, wenn das ziehende Fahrzeug vom 1. Januar 1966 bis zum 31.Dezember 1968 erstmals in den Verkehr gekommen ist.
4,4 kW je Tonne bei Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, wenn das Kraftfahrzeug oder das ziehende Fahrzeug vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 2000 erstmals in den Verkehr gekommen ist;
5,0 kW je Tonne bei anderen als in den Nummern 1 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, die ab dem 1. Januar 2001 erstmals in den Verkehr kommen.
§ 35a Abs.2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,
Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)
1ist spätestens anzuwenden
für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von
a) Kraftfahrzeugen ab dem 1.Juni 1998,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1.Oktober 1999 und
für alle erstmals in den Verkehr kommende
a) Kraftfahrzeuge ab dem 1.Oktober 1999,
b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1.Oktober 2001.
2Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.Juni 1998 oder 1.Oktober 1999 (Nr.1a und Nr.2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1.Oktober 1999 oder 1.Oktober 2001 (Nr.1b und Nr.2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs.2 in der vor dem 1.Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.
§ 35a Abs.11 (Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von
Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs.3)
ist spätestens ab dem 17. Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende
Kraftfahrzeuge anzuwenden.
§ 35a Abs.12 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder)
ist spätestens anzuwenden auf integrierte Kinderrückhalteeinrichtungen in
Personenkraftwagen, Kraftomnibussen und in Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer
zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t, die ab dem 1.Januar 2004 erstmals in den
Verkehr kommen.
§ 35b Abs.2 (Ausreichendes Sichtfeld)
1ist ab dem 13.Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 13.Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
bleibt § 35b Abs.2 in der vor dem 1.November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
§ 35c (Heizung und Lüftung)
Die geschlossenen Führerräume der vor dem 1. Januar 1956 erstmals in den Verkehr
gekommenen Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - brauchen nicht heizbar zu
sein.
§ 35d (Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen)
1ist ab dem 13.Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 13.Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
bleibt § 35d in der vor dem 1.November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
§ 35 d Abs.2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen)
tritt in Kraft am 1.Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 35 d Abs.3 (Blinkleuchten für gelbes Licht an beweglichen Einstieghilfen von Kraftomnibussen)
ist spätestens ab 1. Oktober 1993 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
§ 35e Abs.1 (Vermeidung störender Geräusche beim Schließen der Türen)
tritt in Kraft am 1.Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende
Fahrzeuge.
§ 35e Abs.2 (Vermeidung des unbeabsichtigten Öffnens der Türen)
tritt in Kraft am 1.Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende
Fahrzeuge.
§ 35e (Türen)
1ist ab dem 13.Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 13.Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
bleibt § 35e einschließlich Anlage X Nr.4 in der vor dem 1.November 2003 geltenden
Fassung anwendbar.
§ 35 e Abs.1 (Vermeidung störender Geräusche beim Schließen der Türen)
tritt in Kraft am 1.Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 35 e Abs.2 (Vermeidung des unbeabsichtigten Öffnens der Türen)
tritt in Kraft am 1.Juli 1961, jedoch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 35 e Abs.3 (Türbänder)
gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft am 1.Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.
§ 35 e Abs.4 und Anlage X Nr.4 (Fahrgasttüren in Kraftomnibussen)
sind spätestens ab 1.Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.
Auf Kraftomnibusse, die vor dem 1.Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35 e Abs.4 in der vor dem 1.Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 35 e Abs.5 (Türbetätigung und Einklemmschutz)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.
2Für die Kraftomnibusse, die vor dem 1.Januar 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 35 e Abs.5 in der vor dem 1.Dezember 1984 geltenden Fassung.
§ 35f (Notausstiege in Kraftomnibussen)
1ist ab dem 13.Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.
2Für Kraftomnibusse, die vor dem 13.Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, bleiben § 35f und Anlage X Nr.5 in der vor dem 1.November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
§ 35 f und Anlage X Nr.5 (Notausstiege in Kraftomnibussen)
1sind spätestens ab 1.Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.
2Die Vorschriften über Notluken sind anzuwenden spätestens ab 1.Januar 1993 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.
3Auf Kraftomnibusse, die vor dem 1.Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35 f mit den zugehörigen Übergangsvorschriften in der vor dem 1.Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 35g Abs.1 Satz 1 und Abs.2 (Anzahl und Unterbringung der Feuerlöscher)
1ist ab dem 13.Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.
2Für Kraftomnibusse, die vor dem 13.Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, bleibt § 35g Abs.1 Satz 1 und Abs.2 in der vor dem 1.November 2003 geltenden
Fassung anwendbar.
§ 35h Abs.1 und 3 (DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998)
1ist spätestens ab dem 1.Juli 2000 auf Verbandkästen anzuwenden, die von diesem Tage
an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden.
2Verbandkästen, die den Normblättern DIN
13 163, Ausgabe Dezember 1987 oder DIN 13 164, Ausgabe Dezember 1987 entsprechen,
dürfen weiter benutzt werden.
§ 35h Abs.2 (Anzahl der Verbandkästen und Unterbringungsstelle)
1ist ab dem 13.Februar 2005 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftomnibusse anzuwenden.
2Für Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, bleibt § 35h Abs.1 Nr.1 und Abs.2 in der vor dem 1.November 2003 geltenden
Fassung anwendbar.
§ 35i Abs.1 und Anlage X Nr.1 bis Nr.3 (Gänge und Fahrgastsitze in
Kraftomnibussen)
1sind auf Kraftomnibusse, die seit dem 1.Januar 1989, jedoch vor dem 13. Februar 2005
erstmals in den Verkehr gekommen sind, anzuwenden.
2Auf Kraftomnibusse, die vor diesem
Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind § 35a Abs.5 und Anlage X in der vor
dem 1.Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 35i Abs.2 (Verbot der Beförderung liegender
Fahrgäste)
ist auf Kraftomnibusse, die nach § 35a mit Sicherheitsgurten
auszurüsten sind, und eine zulässige
Gesamtmasse
von nicht mehr als 3,5 t haben, ab dem 1.Oktober 1999 für neue Typen und für andere Kraftomnibusse, die ab dem 1.Oktober 2001 erstmals in den Verkehr kommen,
von mehr als 3,5 t haben, ab dem 1.Juni 1998 für neue Typen und für andere Kraftomnibusse, die ab dem 1.Oktober 1999 erstmals in den Verkehr kommen
anzuwenden.
Für Kraftomnibusse, die vor diesen
Terminen erstmals in den Verkehr kamen, gilt § 35i
Abs.2 in der vor dem 1.April 2006 geltenden Fassung (5).
§ 35j (Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse) ist spätestens anzuwenden ab dem 1.Oktober 2000 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftomnibusse.
§ 36 Abs.1 Satz 1 und 2 (Maße und Bauart der Reifen)
1sind spätestens ab 1.Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Auf Fahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den
Verkehr gekommen sind, ist § 36 Abs.1 Satz 1 in der vor dem 1.Juli 1988 geltenden
Fassung anzuwenden.
§ 36 Abs.1a (Luftreifen nach internationalen Vorschriften)
ist spätestens ab 1.Oktober 1998 auf Luftreifen anzuwenden, die von diesem Tage an
hergestellt werden, in Verbindung mit der im Anhang aufgeführten Bestimmung für
Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs.3 jedoch spätestens ab 17.Juni 2003.
§ 36 Abs.2a (Bauart der Reifen an Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t)
ist spätestens anzuwenden:
auf Fahrzeuge, die vom 1.September 1997 an erstmals in den Verkehr kommen,
auf Fahrzeuge, die vor dem 1.September 1997 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem Termin der nach dem 31.Dezember 1997 durchzuführenden nächsten Hauptuntersuchung.
§ 36 Abs.2b (Kennzeichnung der Reifen)
1ist anzuwenden auf Luftreifen, die vom 1.Januar 1990 an hergestellt oder erneuert
werden.
2Auf Luftreifen von Arbeitsmaschinen, Erdbewegungsfahrzeugen, land- und
forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, Fahrrädern mit Hilfsmotor und
Kleinkrafträdern ist die Kennzeichnung mit zusätzlichen Angaben, aus denen
Tragfähigkeit und Geschwindigkeitskategorie hervorgehen, spätestens ab 1.Januar 1994
anzuwenden, wenn sie von diesem Tage an hergestellt oder erneuert werden.
§ 36a Abs.3 (zwei Einrichtungen als Sicherung gegen Verlieren)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1981 für Fahrzeuge, die von diesem Tage an erstmals in
den Verkehr kommen.
2Für die anderen Fahrzeuge gilt die Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15.November 1974 (BGBl.I S.3195).
§ 38 Abs.2 (Lenkeinrichtung)
1ist spätestens ab dem 1. Oktober 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
2Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum
erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 38 Abs.1 sowie Abs.2 in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung.
§ 38a Abs.1 (Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperre)
1ist spätestens ab 1.Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
2Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.Oktober 1998
erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38a in der vor dem 1.September 1997
geltenden Fassung anwendbar.
§ 38a Abs.2 (Sicherung von Krafträdern gegen unbefugte Benutzung)
1ist spätestens ab 1.Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Krafträder anzuwenden.
2Auf Krafträder, die vor dem 1.Oktober 1998 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38a in der vor dem 1.September 1997 geltenden
Fassung anwendbar.
§ 38a Abs.3 (Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an
Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind)
ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
§ 38b (Fahrzeug-Alarmsysteme)
1ist spätestens ab 1.Oktober 1998 auf erstmals in den Verkehr kommende
Fahrzeug-Alarmsysteme in Kraftfahrzeugen anzuwenden.
2Auf Fahrzeug-Alarmsysteme, die vor dem 1.Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38b in der vor dem 1.September 1997 geltenden Fassung anwendbar.
§ 39 (Rückwärtsgang)
gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von mehr als 400 kg und tritt in Kraft am 1.Juli 1961 für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.
§ 39a Abs.1 und 3 (Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen,
Sattelzugmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
ist spätestens ab dem 1.Oktober 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
§ 39a Abs.2 (Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger für
Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs.3)
ist spätestens ab dem 17.Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
§ 40 Abs.2 (Scheibenwischer)
Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, genügen Scheibenwischer, die von Hand betätigt werden.
§ 40 Abs.3 (Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und
Trocknungsanlagen für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs.3)
ist spätestens ab dem 17.Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende
Kraftfahrzeuge anzuwenden.
§ 41 (Bremsen)
1Bei den vor dem 1.Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren
zulässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, genügt eine Bremsanlage, die so
beschaffen sein muß, daß die Räder vom Führersitz aus festgestellt (blockiert) werden
können und beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst
werden kann.
2Der Zustand der betriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß leicht
nachprüfbar sein.
3An solchen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder
Drehzahlregulierungshebel feststellbar oder die Bremse auch von Hand bedienbar sein.
§ 41 Abs.4 (mittlere Vollverzögerung)
1ist spätestens ab dem 1.Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
2Für andere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs.4 in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung.
§ 41 Abs.4a (Bremswirkung nach Ausfall eines Teils der Bremsanlage)
1ist spätestens ab dem 1.Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Für andere Kraftfahrzeuge gilt § 41 Abs.4a
in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung.
§ 41 Abs.5 (Wirkung der Feststellbremse)
Für die Feststellbremse genügt eine mittlere Verzögerung von 1 m/s(hoch)2 bei den vor dem 1.April 1952 (im Saarland: vor dem 1.Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
§ 41 Abs.9 Satz 1 und 2 (Mittlere Vollverzögerung bei Anhängern)
1ist spätestens ab dem 1.Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden.
2Für andere Anhänger gilt § 41 Abs.9 Satz 1
und 2 in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung.
§ 41 Abs.9 Satz 5 Halbsatz 1 (Bremswirkung am Anhänger)
1ist spätestens ab 1.Januar 1995 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger sowie auf Kraftfahrzeuge, hinter denen die Anhänger mitgeführt werden, anzuwenden.
2Auf Anhänger, die vor dem 1.Januar 1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 Abs.9 Satz 5 in der vor dem 1.Juli 1993 geltenden Fassung anwendbar.
§ 41 Abs.9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern)
gilt nicht für die vor dem 1.April 1952 (im Saarland: vor dem 1.Januar 1961)
erstmals in den Verkehr gekommenen Anhänger.
§ 41 Abs.9 (Bremsen an Anhängern)
1Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage genügen an den vor
dem 1.Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen und für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten Anhängern Bremsen,
die weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch selbsttätig wirken
können.
2aDiese Bremsen müssen durch einen auf dem Anhänger befindlichen Bremser
bedient werden;
2bder Bremsersitz mindestens des ersten Anhängers muß freie Aussicht
auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten.
§ 41 Abs.10 (Auflaufbremsen)
1ist spätestens ab 1.Juli 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Auf Anhänger, die vor dem 1.Juli 1994 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 Abs.10 in der vor dem 1.Juli 1993 geltenden
Fassung anwendbar.
§ 41 Abs.11 Satz 2 (keine eigene Bremse an Anhängern mit einer Achslast von mehr als
0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t)
1ist spätestens ab 1.Januar 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden.
2Bei Anhängern, die vor dem 1.Januar 1994 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, darf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
mehr als 30 km/h betragen.
§ 41 Abs.14 Satz 2 Nr.2 Buchstabe c (Ausrüstung von Starrdeichselanhängern mit zwei
Unterlegkeilen)
1ist spätestens anzuwenden:
vom 1.März 1998 an auf Starrdeichselanhänger, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen,
bei Starrdeichselanhängern, die vor dem 1.März 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem Termin der nach dem 31. Dezember 1997 nächsten durchzuführenden Hauptuntersuchung.
§ 41 Abs.15 (Dauerbremse bei Anhängern)
aDie Einrichtung am Anhänger zur Betätigung der Betriebsbremse als Dauerbremse ist
spätestens bis zur nächsten Bremsensonderuntersuchung auszubauen, die nach dem 1.Oktober 1992 durchgeführt wird;
bdies gilt nicht für Anhänger mit
Einleitungsbremsanlage nach Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr.2 Abs.43 Nr.3 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1102).
§ 41 Abs.16 (Zweikreisbremsanlage und Warndruckanzeiger bei Druckluftbremsanlagen)
tritt in Kraft am 1.Juli 1963, die Vorschrift über Zweikreisbremsanlagen jedoch nur
für erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse.
§ 41 Abs.18 (EG-Bremsanlage)
ist spätestens ab 1.Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
§ 41 Abs.18 Satz 1 (EG-Bremsanlage für Zugmaschinen)
1ist spätestens ab dem 1.Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Zugmaschinen anzuwenden.
2Für andere Zugmaschinen gilt § 41 Abs.1
bis 13 und 18 Satz 1 in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung.
§ 41 Abs.18 Satz 2 (EG-Bremsanlage für Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale
den unter die EG-Richtlinie über Bremsanlagen fallenden Fahrzeugen gleichzusetzen
sind)
1ist spätestens ab dem 1.Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Für andere Fahrzeuge gilt § 41 Abs.18 Satz 2
in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung.
§ 41 Abs.18 Satz 3 in Verbindung mit der nach Anhang Buchstabe g anzuwendenden
Bestimmung (Richtlinie 98/12/EG der Kommission)
ist spätestens ab dem 1.April 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge und auf den Verkauf oder die Inbetriebnahme von
Austauschbremsbelägen für diese Fahrzeuge anzuwenden.
§ 41 Abs.18 in Verbindung mit der hierzu im Anhang Buchstabe f anzuwendenden
Bestimmung (Richtlinie 91/422/EWG)
ist spätestens ab 1.Oktober 1994 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge
anzuwenden.
§ 41 Abs.19 (EG-Bremsanlage für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)
1ist spätestens vom 1.Oktober 1998 an auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Auf zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge,
die vor dem 1.Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 in der
vor dem 1.September 1997 geltenden Fassung anwendbar.
§ 41 Abs.20 Satz 1 (EG-Bremsanlagen für land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen)
ist spätestens ab dem 1.Januar 2002 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen anzuwenden.
§ 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen)
ist ab dem 1.Juli 1985 auf die von diesem Tage an
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden (16).
§ 41a Abs.2 und 3 (Druckgasanlagen)
ist anzuwenden ab dem 1.April 2006;
dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.April 2006 erstmals
in den Verkehr gebracht worden sind und
deren Gasanlagen-Tank nach der ECE-Regelung
Nr.67 oder der ECE-Regelung Nr.110 genehmigt
ist.
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.April 2006
erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren
Gasanlagen-Tank nicht nach der ECE-Regelung
Nr.67 oder der ECE-Regelung Nr.110 genehmigt
ist, gilt § 41a in der vor dem 1.April 2006 geltenden
Fassung (17).
§ 41a Abs.8 (Druckbehälter) (18)
Für Fahrzeuge, die vor dem 1.November 2003 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
gilt § 41a Abs.3 in der vor dem 1.November 2003 geltenden Fassung.
§ 41b Abs.1 bis 3 (automatischer Blockierverhinderer)
ist spätestens ab 1.Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
§ 41b Abs.5 (automatischer Blockierverhinderer für Anhänger)
ist spätestens ab 1.Januar 2001 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Anhänger anzuwenden.
§ 42 Abs.1 Satz 3 (Anhängelast für Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs.3)
1ist spätestens ab dem 17.Juni 2003 für erstmals in den Verkehr kommende
Kraftfahrzeuge anzuwenden.
2Für Krafträder, die vor diesem Datum erstmals in den
Verkehr gekommen sind, gilt § 42 Abs.1 Nr.1 in der vor dem 1.April 2000 geltenden
Fassung.
§ 42 Abs.2 (Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse)
gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem 1.Oktober 1960 erstmals in den
Verkehr gekommen sind.
§ 42 Abs.3 Satz 1 (Leergewicht)
1ist spätestens ab dem 1.Juli 2004 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 1.Juli 2004 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt
§ 42 Abs.3 Satz 1 in der vor dem 1.November 2003 geltenden Fassung anwendbar.
§ 43 Abs.1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse)
gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsmaschinen mit nach hinten offenem
Führersitz mitgeführten mehrachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t, die vor dem 1.Juli 1961
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 43 Abs.1 Satz 3 (Höheneinstellung an der Anhängerdeichsel)
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1.April 1952 (im Saarland: vor dem 1.Januar
1961) erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 43 Abs.2 (Abschleppeinrichtung vorn)
gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für
Zugmaschinen und tritt in Kraft am 1.Oktober 1974 für andere Kraftfahrzeuge, soweit
sie von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.
§ 43 Abs.2 (Abschleppeinrichtung hinten)
tritt in Kraft am 1.Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
§ 43 Abs.4 (nicht selbsttätige Kugelgelenkflächenkupplungen)
sind weiterhin an Fahrzeugen zulässig, die vor dem 1.Dezember 1984 erstmals in den
Verkehr gekommen sind.
§ 43 Abs.5 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an Kraftfahrzeugen nach §
30a Abs.3)
ist spätestens ab dem 17.Juni 2003 auf von diesem Tage an erstmals an
Kraftfahrzeugen angebrachte Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen anzuwenden.
§ 44 Abs.1 letzter Satz (Stütze muß sich selbsttätig anheben)
tritt in Kraft am 1.Oktober 1974 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
§ 44 Abs.3 (Stützlast)
1ist spätestens ab 1.Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Auf Fahrzeuge, die vor dem 1.Oktober 1998 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 44 Abs.3 in der vor dem 1.September 1997
geltenden Fassung anwendbar.
3Schilder, wie sie bis zum 21.Juni 1975 vorgeschrieben
waren, sind an Anhängern, die in der Zeit vom 1.April 1974 bis zum Ablauf des 21.
4Juni 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiterhin zulässig, auch wenn die
Stützlast einen nach § 44 Abs.3 zulässigen Wert von weniger als 25 kg erreicht.
§ 45 Abs.2 (Lage des Kraftstoffbehälters)
gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine
Betriebserlaubnis vor dem 1.April 1952 erteilt worden ist, und nicht für Fahrzeuge,
die im Saarland vor dem 1.Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 45 Abs.3 (Lage des Kraftstoffbehälters in Kraftomnibussen)
gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13.Februar 2005 erstmals in den Verkehr
gekommen sind.
§ 45 Abs.4 (Kraftstoffbehälter und deren Einbau in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs.3)
ist für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge spätestens ab dem 17. Juni 2003
anzuwenden.
§ 46 Abs.4 (Lage der Kraftstoffleitungen in Kraftomnibussen)
gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13.Februar 2005 erstmals in den Verkehr
gekommen sind.
§ 47 Abs.1 (Abgasemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen)
1ist spätestens anzuwenden
ab dem 1.Januar 1997 hinsichtlich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1.Juli 1996 (ABl.EG Nr.L 210 S.25),
a) ab dem 1.Januar 1996 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M - ausgenommen:
aa) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
bb) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg -, ab dem 1.Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N(tief)1, Gruppe I sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger und ab dem 1.Januar 1998 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N(tief)1, Gruppen II und III sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg, für die
- eine EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 70/156/EWG oderb) ab dem 1.Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M - ausgenommen:
aa) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
bb) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg -, ab dem 1.Oktober 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N(tief)1, Gruppe I sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger und ab dem 1.Oktober 1998 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N(tief)1, Gruppen II und III sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen.
Abweichend von Nummer 2 gelten bis zum 30. September 1999 für die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis und für das erstmalige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen als Grenzwerte für die Summen der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die Partikelmassen von Fahrzeugen, die mit Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Werte, die in der Fußnote 1 der Tabelle in Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG genannt sind.
2Für Kraftfahrzeuge der
a) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
b) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg -, für die vor dem 1.Januar 1996,
Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl.EG Nr.L 100 S.42) für die Gruppe I erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger, für die vor dem 1.Januar 1997, und
Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der
Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe II oder III erfüllen, sowie
die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M
mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg, für die vor dem 1.Januar
1998 eine
- EWG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 70/156/EWG oder
- Allgemeine Betriebserlaubnis - soweit nicht Artikel 8 Abs.2 der
Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wurde -
erteilt wurde, bleiben § 47 Abs.1 einschließlich der dazugehörenden
Übergangsbestimmungen in § 72 Abs.2 in der vor dem 1.September 1997 geltenden
Fassung anwendbar; dies gilt auch für Kraftfahrzeuge der
Klasse M - ausgenommen die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge -, die vor dem 1.Januar 1997,
Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe I erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1.250 kg oder weniger, die vor dem 1. Oktober 1997, und
Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe II oder III erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1.250 kg, die vor dem 1.Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 47 Abs.1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/77/EG
für Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge, die nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem (OBD) ausgerüstet sind,
für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis, die mit Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) betrieben werden, oder die entweder mit Ottokraftstoff oder mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden können, ab dem 1. Oktober 1999 anzuwenden.
§ 47 Abs.1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/69/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:
Die in der Richtlinie 98/69/EG
a) in Artikel 2 Abs.3 und 5 bis 7 der Richtlinie für die Zulassung von Neufahrzeugen,
b) im Anhang in Nr.24 zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 8 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG für alle Typen,
genannten Termine sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
Der in der Richtlinie 98/69/EG im Anhang in Nr.14 - zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 5.3.5 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG - in der Fußnote 1 für neue Fahrzeugtypen genannte Termin ist anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 47 Abs.1 ist hinsichtlich der Richtlinien 1999/102/EG, 2001/1/EG und 2001/100/EG
für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:
Die im Anhang zur Richtlinie 1999/102/EG unter den Nummern 8.1 bis 8.3 des Anhangs I
für alle Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die in Artikel 1 der Richtlinie
2001/1/EG für alle Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die im Anhang der Richtlinie
2001/100/EG für neue Fahrzeugtypen genannten Termine sind anzuwenden für erstmals in
den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 47 Abs.1 ist hinsichtlich der Richtlinie 2002/80/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:
a) Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg sowie
b) Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I im Sinne der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG.
a) Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III im Sinne der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG sowie
b) Fahrzeuge der Klasse M mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg.
§ 47 Abs.2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus
Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen)
1tritt hinsichtlich des Buchstabens a des Anhangs zu § 47 Abs.2 am 1.Januar 1993 für
die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und
hinsichtlich des Buchstabens b des Anhangs zu § 47 Abs.2 am 1.Oktober 1997 für die
Erteilung der EG-Typengenehmigung oder der Betriebserlaubnis in Kraft.
2Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
bleiben § 47 Abs.2 Satz 1 und Anlage XV einschließlich der Übergangsbestimmungen in
§ 72 Abs.2 in der vor dem 1.Januar 1993 geltenden Fassung anwendbar.
3§ 47 Abs.2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verunreinigender Stoffe bei
Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)
treten in Kraft am 1.Januar 1982 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge.
§ 47 Abs.2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)
treten in Kraft am 1.Januar 1982 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
§ 47 Abs.3 und Anlage XXIII (Verdunstungsemissionen von schadstoffarmen Fahrzeugen)
Die in der Anlage XXIII Nr.1.7.3 aufgeführten Anforderungen gelten für ab 1.Oktober
1986 erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 47 Abs.3 und Anlage XXIII (Verdunstungsemissionen von schadstoffarmen Fahrzeugen)
Die in der Anlage XXIII Nr.1.7.3 aufgeführten Anforderungen gelten für ab 1.Oktober 1986 erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 47 Abs.3 (schadstoffarme Fahrzeuge)
1Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die die
Auspuffemissionsgrenzwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem 1.Oktober 1985
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
2aFahrzeuge mit
Selbstzündungsmotor, die vor dem 1.Januar 1993 erstmals in den Verkehr kommen oder
Selbstzündungsmotor und Direkteinspritzung, die vor dem 1.Januar 1995 erstmals in den Verkehr kommen,
gelten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vorschriften der Anlage XXIII über
Grenzwerte für die Emissionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen auf sie nicht
angewandt werden, die Fahrzeuge der Richtlinie 72/306/EWG, geändert durch die im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen und nach dem 18.September 1984 erstmals in der Verkehr gekommen sind;
2bfür die vor dem 1.Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als
schadstoffarm frühestens ab dem 1.Januar 1986.
3Eine erstmalige Anerkennung als
schadstoffarm nach § 47 Abs.3 Nr.1 ist für Fahrzeuge, die ab 1.Januar 1995
erstmals in den Verkehr kommen, nicht mehr zulässig.
4§ 47 Abs.3 Nr.2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1993 erstmals in den
Verkehr gekommen sind.
5Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremdzündungsmotor, die
bis zum 31.Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten auch dann als
schadstoffarm, wenn sie nachträglich durch Einbau eines Katalysators, der
mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt ist, technisch so verbessert worden sind, daß die Vorschriften
erfüllt sind.
6Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs.3 Nr.3 ist für
Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr.8.2 der Richtlinie
70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG in Anspruch nehmen, ab 1.Januar
1995 nicht mehr zulässig.
7Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung, die der Richtlinie
70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG entsprechen und die vor dem 1.Oktober 1999 erstmals in den Verkehr kommen, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten:
- HC + NO (tief)x = 0,9 g/km,
- Partikel = 0,10 g/km.
8§ 47 Abs.3 Nr.2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
9Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs.3 Nr.3 und 4 ist für Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr.8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26.Juni 1991 (ABl.EG Nr.L 242 S.1) oder 93/59/EWG des Rates vom 28.Juni 1993 (ABl.EG Nr.L 186 S.21) in Anspruch nehmen, ab 1.Januar 1995 nicht mehr möglich.
a§ 47 Abs.4 und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge)
gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor, die bei Stufe A oder B
vor dem 1.Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1.Oktober 1990 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Stufe C außerdem
nur, wenn sie vom 19.September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind;
bfür die vor dem 1.Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge mit
Selbstzündungsmotor beginnt die Anerkennung als bedingt schadstoffarm frühestens ab
dem 1.Januar 1986.
§ 47 Abs.5 (schadstoffarme Fahrzeuge)
1agilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen
sind, und Nummer 1 für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor außerdem nur, wenn sie vom
19.September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind;
1bfür die vor dem 1.Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als
schadstoffarm frühestens ab dem 1.Januar 1986.
2Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31.Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie nachträglich durch Einbau eines
Katalysators, der
mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21
genehmigt ist, technisch so verbessert worden sind, daß die Vorschriften der Anlage
XXV mit Ausnahme des Absatzes 4.1.4 erfüllt sind.
3Für Fahrzeuge mit weniger als 1.400
Kubikzentimetern Hubraum gelten die Werte der Hubraumklasse zwischen 1.400 und 2.000
Kubikzentimetern.
4Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm ist ab 1. September
1997 nicht mehr zulässig.
§ 47 Abs.6 (Abgasemissionen von schweren Nutzfahrzeugen)
1ist spätestens anzuwenden auf Fahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen,
ab dem 18.Dezember 2002 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile A der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates oder der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10.April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.EG Nr.L 107 S.10) genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
ab dem 1.Oktober 2006 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile B 1 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
ab dem 1.Oktober 2009 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile B 2 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.
2Für Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die vor dem 18.Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 47 Abs.6 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs.2 in der vor dem 18.Dezember 2002 geltenden Fassung anwendbar.
§ 47 Abs.7 (Abgase von Krafträdern)
1ist spätestens anzuwenden ab 1.Juli 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 1.Juli 1994 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, bleibt § 47 Abs.7 einschließlich der Übergangsbestimmungen in
§ 72 Abs.2 in der vor dem 1.Juli 1994 geltenden Fassung anwendbar.
3§ 47 Abs.7 tritt außer Kraft am 17.Juni 1999 für die Erteilung der Allgemeinen
Betriebserlaubnis, am 1.Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis.
4Krafträder, auf die die Regelung Nr.40 anwendbar ist und in deren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
unter Ziffer 33 die Regelung „Gilt bezüglich § 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals in den Verkehr
gekommen (48.Ausnahmeverordnung zur StVZO)“ oder „Gilt bez. § 47 StVZO als vor dem 1.7.1994 erstmals
idV gekommen (48.Ausn.VO zur StVZO)“ eingetragen ist, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens
lediglich den Vorschriften der Regelung Nr.40 – ohne Änderung 1 – entsprechen (22).
§ 47 Abs.8 (Abgase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor)
1ist anzuwenden ab 1.Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
2§ 47 Abs.8 tritt außer Kraft am 17.Juni 1999 für die Erteilung
der Allgemeinen Betriebserlaubnis, am 1.Oktober 2000 für die Erteilung der
Einzelbetriebserlaubnis.
§ 47 Abs.8a (Abgasemissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen)
1ist spätestens anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge ab dem 1.Oktober 2000 für Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis.
2Für erstmals in den Verkehr kommende Kleinkrafträder mit einer Einzelbetriebserlaubnis ist die zweite
Grenzwertstufe der Tabelle in Abschnitt 2.2.1.1.3 des Anhangs I aus Kapitel 5 der
Richtlinie 97/24/EG ab dem 1.Juli 2004 einzuhalten.
3Für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind die in Artikel 2 Abs.3 und 4, Artikel 3 Abs.2 sowie Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie 2002/51/EG genannten
Termine und Bestimmungen anzuwenden.
§ 47 Abs.8b (Abgasemissionen von Motoren für mobile Maschinen und Geräte) ist wie
folgt anzuwenden:
Die Richtlinie 97/68/EG ist bei Motoren nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie anzuwenden ab dem 1.September 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis und der Allgemeinen Betriebserlaubnis.
Die in der Richtlinie 97/68/EG für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte genannten Termine in Artikel 9 Abs. 3 sind anzuwenden für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis.
Die in der Richtlinie 97/68/EG für das Inverkehrbringen neuer Motoren genannten Termine in Artikel 9 Abs. 4 sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 9 Nr. 4 der Richtlinie 97/68/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert.
Für die Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen gilt Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/68/EG.
§ 47 Abs.8c (Abgasemissionen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)
1ist spätestens anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer
Einzelbetriebserlaubnis ab den in Artikel 4 Abs.3 der Richtlinie 2000/25/EG
genannten Terminen.
2Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren
Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Abs.3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten
Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr
kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert.
3Diese Verlängerung der Termine gilt für
Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder
EG-Typgenehmigung.
§ 47a (Abgasuntersuchung (AU) – Untersuchung
der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen
–)
ist anzuwenden vom 1.April 2006 bis zum 31.Dezember
2009.
Bis zum 31.März 2006 gilt § 47a in
der vor dem 1.April 2006 geltenden Fassung.
1§ 47a Abs.1 und Anlage XIa Nr.3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge
mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung und mit
On-Board-Diagnosesystem)
ist spätestens ab dem 1. April 2002 anzuwenden.
2Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.Januar
2003 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, können abweichend von Nummer
3.1.2.2 der Anlage XIa mit einem Ersatzverfahren entsprechend Nummer 3.1.2.1 Ziffer
2, dritter Spiegelstrich Buchstabe b der Anlage XIa geprüft werden, wenn der
Fahrzeughersteller dafür die Genehmigung beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen bis zum 1.Januar 2005 beantragt und erhalten hat (6).
§ 47b Abs.2 (Anerkennungsverfahren zur Durchführung
von Abgasuntersuchungen)
Vor dem 1.April 2006 erteilte Anerkennungen zur
Durchführung von Abgasuntersuchungen von
Fachkräften nach § 47b in der bis zum 31.März
2006 geltenden Fassung bleiben weiterhin gültig
und sind gleichwertigen Anerkennungen nach
Anlage VIIIc gleichzusetzen (7).
§ 47b Abs.3 (Zur Schulung befugte, ermächtigte
oder anerkannte Stellen)
1Vor dem 1.April 2006 zur Schulung befugte, ermächtigte
oder anerkannte Stellen nach § 47b in
der bis zum 31.März 2006 geltenden Fassung
dürfen weiterhin schulen.
2Die Schulungen sind
gleichwertigen Schulungen nach Anlage VIIIc
gleichzusetzen (8).
§ 47d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch)
1ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen, spätestens ab dem 18.
Dezember 2002 anzuwenden.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 18.Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
ist § 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs.2 in der vor dem 18.Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 48 (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge)
1ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die vom 1.Januar 1994 an erstmals in den Verkehr
kommen.
2Auf Antrag können auch Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1994 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, in Emissionsklassen nach Anlage XIV eingestuft werden.
§ 49 Abs.2 (Geräuschpegel und Schalldämpferanlage von Kraftfahrzeugen)
1ist anzuwenden
ab dem 1.Januar 1993 hinsichtlich der Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17.Juli 1989 (ABl.EG Nr.L 238 S.43),
a) ab dem 1.April 1993 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis,
b) ab dem 1. April 1994 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge hinsichtlich der Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13.März 1989 (ABl. EG Nr.L 98 S.1).
ab dem 1.Oktober 1996 (für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis und für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge) hinsichtlich der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl.EG Nr. L 371 S.1) oder der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27.März 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates (über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen) an den technischen Fortschritt (ABl.EG Nr.L 92 S.23),
ab dem 1.Januar 1997 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis hinsichtlich der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27.März 1996 (ABl.EG Nr.L 92 S.23),
ab dem 1.Oktober 2000 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mitiner Einzelbetriebserlaubnis hinsichtlich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 1997 (ABl.EG Nr.L 226 S.1).
2Im übrigen bleiben für Fahrzeuge, die nicht unter diese Richtlinien fallen, § 49 Abs.2 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs.2 in der vor dem 1.November
1993 geltenden Fassung anwendbar.
3Für Leichtkrafträder, die vor dem 1.November 1994
erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 49 Abs.2 und Anlage XX
einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs.2 in der vor dem 1.November
1994 geltenden Fassung anwendbar.
§ 49 Abs.2a (Verkauf von Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen)
1tritt am 1.April 1994 in Kraft.
2Die Verwendung ist nur dann zulässig, wenn das Kraftrad die Vorschriften erfüllt, die
zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrkommens gegolten haben.
3Abweichend von § 49 Abs.2a dürfen Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder auch nach
dem 1.April 1994 ohne EG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten, veräußert oder
verwendet werden, sofern sie für Krafträder, die vor dem 1.April 1994 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, bestimmt sind.
4Abweichend von § 49 Abs.2a Satz 1 dürfen Krafträder mit Auspuffanlagen ohne
EG-Betriebserlaubniszeichen auch nach dem 1.April 1994 feilgeboten, veräußert oder
verwendet werden, sofern für die Krafträder hinsichtlich der Geräuschentwicklung und
Auspuffanlage eine Genehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 41 - Einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Geräuschentwicklung
- (BGBl.1994 II S.375) vorliegt.
§ 49a Abs.1 Satz 4 (geometrische Sichtbarkeit)
1tritt in Kraft am 1.Oktober 1994 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
2Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr
gekommen sind, dürfen § 49a Abs.1 Satz 4 einschließlich der Übergangsvorschrift in §
72 Abs.2 in der vor dem 1.Juli 1993 geltenden Fassung entsprechen.
§ 49a Abs.8 (ausreichende elektrische Versorgung)
tritt in Kraft am 1.Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge und Züge.
§ 49a Abs.9a Satz 2 (Schaltung der Nebelschlußleuchten)
ist spätestens ab 1.April 1995 auf erstmals von diesem Tag an in den Verkehr
kommende Fahrzeuge oder Ladungsträger und spätestens ab 1.Januar 1996 auf andere
Fahrzeuge oder Ladungsträger anzuwenden.
§ 50 Abs.3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge.
2Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den
Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs.3 in der vor dem 1.Dezember 1984 geltenden
Fassung.
§ 50 Abs.6a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern bis
40 km/h)
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1.Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
sowie bei den vor dem 1.Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrrädern mit
Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 20 km/h genügt es, wenn die Anforderungen des § 67 Abs.1 erfüllt sind.
§ 50 Abs.8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)
1ist spätestens ab 1.Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
2Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1.Januar 1990 Allgemeine
Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht ein Nachtrag zu der Allgemeinen
Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht
erst dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen
erforderlich ist.
§ 50 Abs.10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen)
ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
die bereits im Verkehr sind und nach dem 1.April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder
die ab dem 1.Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.
§ 51 Abs.1 (Begrenzungsleuchten an Elektrokarren)
tritt in Kraft am 1.Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
§ 51 Abs.3 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuchten und vorderen Rückstrahler)
tritt in Kraft am 1.Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
§ 51a (seitliche Kenntlichmachung)
1ist vom 1.Februar 1980 an zulässig und tritt in Kraft am 1.Januar 1981, für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h am 1.Januar 1989, für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
2Weiße rückstrahlende Mittel an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind weiterhin zulässig.
§ 51a Abs.6 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit Seitenmarkierungsleuchten)
ist spätestens ab 1.Oktober 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
§ 51a Abs.7 (Kennzeichnung von Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern)
ist spätestens ab 1.Oktober 1998 anzuwenden.
§ 51b Abs.1, 2, 4, 5 und 6 (Umrißleuchten)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
2An Fahrzeugen, die vor dem 1.Januar 1987 erstmals in den
Verkehr kommen, dürfen Umrißleuchten angebracht sein und darf der Abstand zwischen
den leuchtenden Flächen der Umrißleuchte und der Begrenzungsleuchte oder
Schlußleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite auch kleiner als 200 mm sein.
§ 51b Abs.3 (Anbaulage der Umrißleuchten)
1ist spätestens ab 1.Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1991 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, ist § 51b Abs.1 bis 3 in der vor dem 1.August 1990
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 52 Abs.3 Nr.4 (Kennleuchten für blaues Blinklicht für Krankenkraftwagen)
Soweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs.3 Nr.4 nach dem Fahrzeugschein als
"Krankenwagen" anerkannt sind, braucht ihre Bezeichnung nicht in "Krankenkraftwagen"
geändert zu werden.
§ 52 Abs.4 Nr.1 (Kennzeichnung mit rot-weißen Warnmarkierungen nach DIN 30 710)
1ist spätestens anzuwenden ab:
Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge,
dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung, die nach dem 31. Dezember 1998 durchzuführen ist, für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 52 Abs.6 (Dachaufsatz für Arzt-Fahrzeuge)
Ist die Berechtigung zum Führen des Schildes durch die Zulassungsbehörde in einem auf
den Arzt lautenden Fahrzeugschein vermerkt worden, so gilt dies als Berechtigung im
Sinne des § 52 Abs.6.
§ 52a (Rückfahrscheinwerfer)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge.
2Bei den vor dem 1.Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es,
wenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang leuchten können.
3Bei Fahrzeugen, die in der Zeit vom 1.Juli 1961 bis zum 31.Dezember 1986 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, dürfen die Rückfahrscheinwerfer so geschaltet sein, daß
sie weder bei Vorwärtsfahrt noch nach Abziehen des Schalterschlüssels leuchten
können.
§ 53 Abs.1 (Anbauhöhe der Schlußleuchten)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1986 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs.1 in der vor dem 1.Dezember 1984 geltenden
Fassung.
§ 53 Abs.1 (Absicherung der Schlußleuchten)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
2An anderen Fahrzeugen sind andere Schaltungen zulässig.
§ 53 Abs.2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten)
An Fahrzeugen, die vor dem 1.Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt
eine Bremsleuchte.
§ 53 Abs.2 Satz 1 (Bremsleuchten an Krafträdern mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie an anderen
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h und ihren Anhängern)
tritt in Kraft am 1.Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge.
§ 53 Abs.2 (Farbe des Bremslichts)
An Fahrzeugen, die vor dem 1.Januar 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind
Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichts übernimmt,
weiterhin zulässig.
§ 53 Abs.2 (Mindestanbauhöhe der Bremsleuchten)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1986 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs.2 in der vor dem 1.Dezember 1984 geltenden
Fassung.
§ 53 Abs.4 (höchster Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
2Für Fahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1987 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs.4 in der vor dem 1.Dezember 1984 geltenden
Fassung.
§ 53 Abs.9 (Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen)
tritt in Kraft am 1.Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
§ 53a Abs.3 (Anwendung der Technischen Anforderungen auf zusätzliche Warnleuchten)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1986 für zusätzliche Warnleuchten, die von diesem Tage an
bauartgenehmigt werden sollen.
2aAuf Grund von den bis zu diesem Zeitpunkt erteilten
Bauartgenehmigungen dürfen zusätzliche Warnleuchten noch bis zum 1.Januar 1988
feilgeboten oder veräußert werden;
2bihre Verwendung bleibt zulässig.
§ 53b Abs.1 und 2 (Anbauhöhe der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und
Rückstrahler)
1ist spätestens ab 1.Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Anbaugeräte anzuwenden.
2Auf Anbaugeräte, die vor dem 1.Januar 1990
erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 53b Abs.1 in der vor dem 1.Juli 1988
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 53b Abs.3 (Kenntlichmachung der Anbaugeräte durch Park-Warntafeln oder Tafeln nach
DIN 11 030)
1ist spätestens ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
2Jedoch dürfen vorhandene Tafeln, Folien oder Anstriche von mindestens 300 mm x 600 mm
nach der bis zum 1.Juli 1988 geltenden Fassung des § 53b Abs.2 noch bis 1.Januar
1996 weiter verwendet werden.
§ 53b Abs.5 (Kenntlichmachung von Hubladebühnen)
1ist spätestens anzuwenden:
ab 1. Januar 1993 für Hubladebühnen an Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen,
ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1.Oktober 1993 durchzuführen ist, für Hubladebühnen an im Verkehr befindlichen Fahrzeugen,
2aJedoch dürfen Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen nach der
bis zum 1.Juli 1993 geltenden Fassung des § 53b Abs.5 noch bis zum 31.Dezember
1993 feilgeboten oder veräußert werden;
2bihre Verwendung bleibt zulässig.
§ 53d Abs.2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten)
ist spätestens ab 1.Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
§ 53d Abs.4 (Schaltung der Nebelschlußleuchten)
ist spätestens ab 1.März 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
§ 53d Abs.4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit Fern- oder Abblendlicht)
ist spätestens ab 1.Oktober 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
§ 53d Abs.5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der Kontrolleuchte, Schalterstellung)
Bei den vor dem 1.Januar 1981 mit Nebelschlußleuchten ausgerüsteten
Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte grünes Licht ausstrahlen;
Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz darf die Einschaltung durch die Stellung des Schalters angezeigt werden.
§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)
gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1.Januar 1962 erstmals in den Verkehr
gekommen sind.
§ 54 Abs.1a (Anbringung der Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Fahrzeugteilen)
tritt in Kraft am 1.Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
§ 54 Abs.3 (Blinkleuchten für rotes Licht)
Statt der in § 54 Abs.3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den
vor dem 1.Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes
Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs.3 Nr.2 Buchstabe b in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6.Dezember 1960 (BGBl.I S.897) zulässig waren.
§ 54 Abs.3 (Winker für gelbes Blinklicht und Pendelwinker)
Statt der in § 54 Abs.3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an
den vor dem 1.April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für
gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie
bisher nach § 54 Abs.3 Nr.3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.Dezember 1960
(BGBl.I S.897) zulässig waren.
§ 54 Abs.4 Nr.2 (an Krafträdern angebrachte Blinkleuchten)
1ist spätestens ab dem 17.Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Auf Krafträder, die vor dem genannten Datum
erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 54 Abs.4 Nr.2 in der vor dem 1.April 2000
geltenden Fassung anwendbar.
§ 54 Abs.4 Nr.5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen
Fahrzeugen)
ist spätestens
ab 1.Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,
ab 1.Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und
ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1.Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und Sattelanhänger
anzuwenden.
§ 54a (Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen)
gilt nur für Kraftomnibusse, die bis zum 13.Februar 2005 erstmals in den Verkehr
gekommen sind.
§ 55 Abs.1 und 2 (Einrichtungen für Schallzeichen an Fahrrädern mit Hilfsmotor mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und
Kleinkrafträdern)
1tritt in Kraft am 1.Januar 1989 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
2Andere Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Kleinkrafträder müssen mit
mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.
3Anstelle der Glocke dürfen entweder eine Hupe oder ein Horn angebracht sein, wenn eine ausreichende
Stromversorgung aller Verbraucher sichergestellt ist.
§ 55 Abs.2a (Einrichtungen für Schallzeichen an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs.3)
ist spätestens anzuwenden ab dem 17.Juni 2003 für von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 55a Abs.1 (Elektromagnetische Verträglichkeit)
1ist anzuwenden:
ab dem 1.Januar 1998 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis; ausgenommen sind Fahrzeugtypen, die vor dem 1.September 1997 gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder gegebenenfalls gemäß Erweiterungen dieser Typgenehmigung genehmigt wurden,
ab dem 1.Oktober 2002 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
2Für andere Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor und für elektrisch angetriebenen Fahrzeuge, die zwischen dem 1.Januar 1985 und dem 30.September 2002 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 55a in der vor dem 1.September 1997 geltenden Fassung anwendbar.
§ 55a Abs.2 (Elektromagnetische Verträglichkeit bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs.3)
ist spätestens ab dem 17.Juni 2003 auf von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommende Fahrzeuge anzuwenden.
§ 56 Abs.2 Nr.1 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht)
1ist spätestens ab dem 26.Januar 2010 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
2Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum
erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in der am 29.März
2005 geltenden Fassung anwendbar.
§ 56 Abs.2 Nr.2 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht)
1ist spätestens ab dem 26. Januar 2007 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
2Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder
kommen, bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar.
3Abweichend hiervon dürfen diese Fahrzeuge mit Weitwinkelspiegeln sowie einem Nahbereichsspiegel
auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein, die den im Anhang zu § 56 Abs.2 Nr.2
genannten Bestimmungen entsprechen.
4Ein Austausch der spiegelnden Flächen gegen solche, die den im Anhang zu § 56 Abs.2 Nr.2 genannten Bestimmungen entsprechen, ist ebenfalls zulässig.
§ 56 Abs.2 Nr.4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie
2002/24/EG)
1ist spätestens ab dem 17.Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten
Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs.2 Nr.5 und 6 in der vor dem
1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar.
3§ 57 Abs.1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler)
ist nicht auf die vor dem 1.Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommenen Mofas
anzuwenden.
§ 56 Abs.2 Nr.5 (Rückspiegel von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs.3)
1ist spätestens ab dem 17.Juni 2003 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs.2 Nr.5 und 6 in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung anwendbar.
§ 56 Abs.2 Nr.6 (zweiter Rückspiegel)
1ist spätestens ab 1.Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden.
2Bei Krafträdern, die vor dem 1.Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rückspiegel.
§ 56 Abs.3 Nr.1 (großwinkliger Rückspiegel)
ist anzuwenden auf Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12,0 t sowie spätestens ab dem 1.Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden anderen Kraftfahrzeuge.
§ 56 Abs.3 Nr.2 (Anfahrspiegel)
ist nicht anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12,0 t, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 56 Abs.5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sichtfelder)
ist nicht auf die vor dem 1.Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge anzuwenden.
§ 57 Abs.1 Satz 1 (Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler) ist nicht auf die vor dem 1.Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommenen Mofas anzuwenden.
§ 57 Abs.2 Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät nach der Richtlinie 75/443/EWG)
1ist spätestens ab 1.Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
2Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.Januar 1991
erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem 1.August 1990
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 57b Abs.3 (Durchführung von Prüfungen durch anerkannte Fahrtschreiber- oder
Kontrollgerätehersteller und durch anerkannte Werkstätten)
1Die Anerkennungen von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und die
Ermächtigungen von Werkstätten zur Vornahme der Prüfung von Fahrtschreibern oder
Kontrollgeräten, die nach § 57b Abs.5 in Verbindung mit Abs.6 in der vor dem 2.Juli 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten in dem erteilten Umfang weiter.
2Die Schulungen des Fachpersonals, die vor dem 2.Juli 2005
durchgeführt worden sind, gelten als Schulungen im Sinne der Anlage XVIIId in dem
erteilten Umfang weiter.
§ 57b Abs.4 (Durchführung von Einbauprüfungen durch anerkannte Fahrzeughersteller)
1Die Anerkennungen von Fahrzeugherstellern zur Vornahme der Einbauprüfung von
Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, die nach § 57b Abs.5 Nr.1 in Verbindung mit
Abs.6 in der vor dem 2.Juli 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden
sind, gelten in dem erteilten Umfang weiter.
2Die Schulungen des Fachpersonals, die
vor dem 2.Juli 2005 durchgeführt worden sind, gelten als Schulungen im Sinne der
Anlage XVIIId in dem erteilten Umfang weiter.
§ 57c Abs.2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern)
1ist auf Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t sowie auf
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse
von bis zu 12 t spätestens anzuwenden
für Fahrzeuge, die vom 1.Januar 2005 an in den Verkehr kommen, ab dem 1. Januar 2005,
für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t, die zwischen dem 1.Oktober 2001 und dem 1.Januar 2005 in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1.Januar 2006,
für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3.Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl.EG Nr.L 36 S.33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10.April 2001 (ABl.EG Nr.L 107 S.10), genehmigt wurden und die zwischen dem 1.Oktober 2001 und dem 1.Januar 2005 in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1.Januar 2006.
2Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 12 t, die vor dem 1. Januar 1988 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.
§ 57c Abs.4 (Anforderungen an Geschwindigkeitsbegrenzer)
1ist spätestens ab dem 1.Januar 1994 anzuwenden.
2Kraftfahrzeuge mit
Geschwindigkeitsbegrenzern, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs
genehmigt wurden, und Geschwindigkeitsbegrenzer mit einer Betriebserlaubnis nach §
22, die jeweils vor dem 1.Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen
weiter verwendet werden.
§ 58 Abs.2 (Ausgestaltung des Geschwindigkeitsschildes)
1ist spätestens ab 1.Januar 1990 anzuwenden, jedoch nur auf Geschwindigkeitsschilder,
die an Fahrzeugen angebracht werden, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommen.
2An anderen Fahrzeugen dürfen entsprechend der vor dem 1.Juli 1988 geltenden
Fassung des § 58 ausgestaltete Geschwindigkeitsschilder angebracht sein.
§ 58 Abs.3 Nr.1 und 2 (Geschwindigkeitsschilder)
ist anzuwenden ab 1.Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge und am 1.Januar 1989 auf andere Kraftfahrzeuge.
§ 59 Abs.1 (Fabrikschilder)
1An Fahrzeugen, die vor dem 1.April 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
genügen Fabrikschilder, die in folgenden Punkten von § 59 abweichen:
Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamtgewicht nicht angegeben zu sein.
Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an jeder Stelle des Fahrgestells angebracht sein, sofern es leicht zugänglich und gut lesbar ist.
2An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom 8.Mai 1945 bis zum 1.Januar 1961
erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder, die den Hersteller des
Fahrzeugs angeben.
3§ 59 gilt nicht für die vor dem 1.Januar 1957 (im Saarland: vor
dem 1.Januar 1961) erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor.
4An den vor dem 1.Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommenen zulassungsfreien
Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind Angaben auf dem
Fabrikschild über das zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten nicht
erforderlich.
§ 59 Abs.1a (Schilder nach der Richtlinie 76/114/EWG)
1ist spätestens vom 1.Januar 1996 auf die von diesem Tage an auf Grund einer
Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge anzuwenden.
2Für Fahrzeuge, die vor diesem Tag erstmals in den
Verkehr gekommen sind, und für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis gilt § 59 Abs. 1
oder 2.
§ 59 Abs.1b (Schilder nach Richtlinie 93/34/EWG des Rates)
ist spätestens ab dem 17.Juni 2003 auf Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs.3 anzuwenden,
die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.
§ 59 Abs.2 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
1Satz 1 tritt in Kraft am 1.Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem Tage an
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
2An Fahrzeugen, die vor dem 1.Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf
einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.
§ 59a (Nachweis der Übereinstimmung)
ist spätestens anzuwenden ab dem Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung des
Fahrzeugs, die nach dem 1.Oktober 2000 durchzuführen ist.
§ 60 Abs.1 (Größe der Kennzeichenschilder an Krafträdern) (19)
§ 61 (Halteeinrichtungen für Beifahrer und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
nach § 30a Abs.3)
1ist spätestens anzuwenden auf diese Kraftfahrzeuge, die ab 17.Juni 2003 erstmals in
den Verkehr kommen.
2Andere Krafträder müssen mit einem Handgriff für Beifahrer
ausgerüstet sein.
3Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in den
Verkehr kommen, bleibt § 35a Abs.9 in der vor dem 1.April 2000 geltenden Fassung
anwendbar.
§ 66a Abs.1 Satz 1 (Leuchten an Krankenfahrstühlen)
tritt in Kraft am 1.Januar 1981 für Krankenfahrstühle, die von diesem Tage an
erstmals in den Verkehr gebracht werden.
Abschnitt "Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V (Kennzeichen in fetter Engschrift) (19)
Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)
1ist ab dem 1.April 2006 anzuwenden (9).
2Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIII in der
vor dem 1.April 2006 geltenden Fassung (10).
3Abweichend von Satz 1
ist an Krafträdern, die ab dem 1.Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, anlässlich von Hauptuntersuchungen, die ab dem 1.April 2006 durchgeführt werden, auch eine Untersuchung der Umweltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1 durchzuführen,
ist an Kraftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, ab dem 1.Januar 2010 eine Untersuchung der Umweltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII bei Hauptuntersuchungen durchzuführen,
ist Nummer 3.1.1.1 für Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, spätestens ab dem 1.Januar 2010 anzuwenden,
ist Nummer 3.1.5 hinsichtlich der Angaben zur Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten spätestens ab dem 1.Januar 2010 für die Durchführung von Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, anzuwenden (11).
1Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung)
ist spätestens ab dem 1.April 2006 für die ab diesem
Datum erstmals in den Verkehr kommenden
Fahrzeuge anzuwenden.
2Für andere Fahrzeuge
gilt Anlage VIIIa in der vor dem 1.April 2006 geltenden
Fassung.
3Abweichend von den Sätzen 1
und 2 sind die Nummern 4.8.1 und 4.8.2 an allen
Krafträdern sowie die Nummer 4.8.2 an Fahrzeugen,
die mit einem On-Board-Diagnosesystem
ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47
genannten Bestimmungen entspricht, bei der
Durchführung von Hauptuntersuchungen spätestens
ab dem 1.April 2006 anzuwenden (12).
Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen)
1Bis zum 1.Dezember 1999 erteilte Anerkennungen zur Durchführung von
Hauptuntersuchungen (§ 29) sowie von Abnahmen (§ 19 Abs.3 Nr.3 oder 4) gelten auch
für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen.
2aDie Organisation darf die von ihr mit
der Durchführung von Hauptuntersuchungen betrauten Personen nur mit der Durchführung
der Sicherheitsprüfungen betrauen, wenn diese Personen hierfür besonders ausgebildet
worden sind;
2bdie Betrauung ist der nach 1. zuständigen Anerkennungsbehörde
mitzuteilen.
3aDie Nummern 2.1 sowie 2.1a sind hinsichtlich der gleichen Rechte und
Pflichten nicht auf Überwachungsorganisationen anzuwenden, die vor dem 1.März 1999
amtlich anerkannt worden sind;
3bfür sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage VIII in der vor
dem 1.Juni 1998 geltenden Fassung und tritt Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift,
dass die Sachverständigen keiner anderen Organisation angehören dürfen, am 1.Januar
2000 in Kraft.
4Eine mittelbare Trägerschaft bei einer anderen Organisation ist
zulässig, solange der Sachverständige und seine Angestellten nicht von dieser
Organisation mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen,
Sicherheitsprüfungen und Abnahmen betraut sind.
5Die Nummer 6.4 tritt am 1.August 1999 in Kraft.
1Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen
und/oder Untersuchungen der Abgase
sowie Schulung der verantwortlichen Personen
und Fachkräfte)
ist spätestens ab dem 1.April 2006 anzuwenden.
2Bis zum 31.März 2006 gilt Anlage VIIIc hinsichtlich
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen in
der vor dem 1.April 2006 geltenden Fassung
unter der Maßgabe, dass die bis zum 31.März
2006 erteilten Anerkennungen weiterhin gültig
sind (13).
1Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung
von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen,
Untersuchungen der Abgase)
ist spätestens ab dem 1.April 2006 anzuwenden.
2Bis zum 31.März 2006 gilt für Untersuchungsstellen
zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
und Sicherheitsprüfungen Anlage VIIId in der vor
dem 1.April 2006 geltenden Fassung (14).
Anlage IXa (Plakette für die Durchführung von
Abgasuntersuchungen)
ist nach dem 31.Dezember 2009 nicht mehr
anzuwenden (15).
Anlage XIX Abschnitt 1.1 Satz 2 (Angabe zum Verwendungsbereich und Hinweise für die
Abnahme) und Abschnitt 2.1 Satz 2 (Hinweise auf Vorliegen eines Nachweises über das
Qualitätssicherungssystem)
ist spätestens ab 1.Oktober 1997 auf Teilegutachten anzuwenden, die von diesem Tag an
erstellt werden und auf Teilegutachten, die vor diesem Tag erstellt worden sind, für
Teile, die ab diesem Tag hergestellt werden.
Muster
1aFahrzeugbriefe, Fahrzeugscheine, Versicherungsbestätigungen, Mitteilungen nach § 29a,
sowie Anzeigen und Bescheide nach § 29c, die anstelle des Wortes
"Fahrzeug-Identifizierungsnummer" das Wort "Fahrgestellnummer" enthalten, dürfen
weiter verwendet werden;
1bVordrucke dürfen aufgebraucht werden.
2aEntsprechendes gilt
für Nachweise nach Muster 1d, die anstelle des Wortes
"Fahrzeug-Identifizierungsnummer" die Worte "Fabriknummer des Fahrgestells"
enthalten;
2bdies gilt ebenso für Nachweise nach Muster 1d, die anstelle des Wortes
"Zulassungsbehörde" das Wort "Zulassungsstelle" enthalten.
Muster 1, 1a, 1b, 1c und 1e (weggefallen)
Muster 2a (Fahrzeugschein) (19)
§§§
1Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr.6, 10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr.33, 10625 Berlin, erschienen.
2Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
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§§§