ChemOzonSchichtV | ||
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BGBl.III/FNA: 8053-6-32
Verordnung
über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
vom 13.11.06 (BGBl_I_06,2638)
geändert durch Art.5 iVm Art.7 des REACH-Anpassungsgesetzes (aF) (aF)
vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
bearbeitet und verlinkt (103)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Es verordnet die Bundesregierung
auf Grund des § 14 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a, des § 26 Abs.1 Nr.11 Satz 2 und des § 27 Abs.1 Nr.3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl.I S.2090),
auf Grund des § 17 Abs.1 Nr.1 und 2, auch in Verbindung mit Abs.5, des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl.I S.2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise,
auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.September 1994 (BGBl.I S.2705) unter Wahrung der Rechte des Bundestages,
auf Grund des § 24 Abs.1 Nr.2 und 4 in Verbindung mit den §§ 59 und 60 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.September 1994 (BGBl.I S.2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.EG Nr.L 244 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2077/ 2004 der Kommission vom 3.Dezember 2004 (ABl.EU Nr.L 359 S.28).
(2) Diese Verordnung gilt nicht
auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.Oktober 1994 (BGBl.I S.3140), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.Juni 2004 (BGBl.I S.1389), die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.
§§§
(1) 1Abweichend von Artikel 4 Abs.6 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr.2037/2000 dürfen Druckgaspackungen,
die geregelte Stoffe im Sinne des Artikels 2 vierter
Anstrich der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 in Reinform
oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr
als 1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung
enthalten, auch dann nicht hergestellt oder in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Produktion oder Einfuhr
der betreffenden Stoffe für diesen Einsatzzweck
nach Artikel 3 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr.2037/2000 zugelassen wurde (Strafe).
2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann auf Antrag
für nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene oder als
zugelassen geltende Arzneimittel sowie im Rahmen der
Entscheidung über die Zulassung befristete Ausnahmen
von dem Verbot nach Satz 1 genehmigen, wenn
es sich um Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender
Gesundheitsstörungen handelt und der Einsatz der
in Satz 1 genannten Stoffe zur Anwendung des Arzneimittels
zwingend erforderlich ist.
(2) 1Chlordifluormethan (R 22) darf (Strafe)
abweichend von Artikel 5 Abs.1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 in nach dem 31.Dezember 1999 hergestellten Kälteund Klimaanlagen nicht verwendet werden,
abweichend von Artikel 5 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 auch nicht zur Herstellung von Produkten für die Ausfuhr in Staaten verwendet werden, in denen die Verwendung der betreffenden Stoffe in diesen Produkten noch erlaubt ist.
2Für Produkte und Einrichtungen, die Gegenstand der Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 Nr.1 sind, gilt bei der Anwendung des Artikels 5 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 als Datum des Inkrafttretens der Verwendungsbeschränkung der 1.Januar 2000.
(3) (Strafe) Abweichend von Artikel 4 Abs.6 Satz 2 (1) der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 dürfen Feuerlöscher, die Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 2 siebter Anstrich der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 enthalten, auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nachweislich vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 hergestellt wurden .
(4) 1Von der Ausnahme nach Artikel 4 Abs.4 Gliederungspunkt
iv Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 über das Inverkehrbringen und Verwenden von
Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 darf nur
Gebrauch gemacht werden, wenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit
des Menschen zwingend erforderlich ist.
2Diese Voraussetzung gilt bei der Verwendung von Halonen
in Flugzeugen als erfüllt.
3Wer von der Ausnahme Gebrauch macht, hat unter Angabe von Art und Menge
der eingesetzten Halone dies und die Einstellung des Inverkehrbringens und Verwendens der (2)
zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Ow).
§§§
(1) 1Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen
im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung
(EG) Nr.2037/2000 und sie enthaltenden Zubereitungen
nach Artikel 16 Abs.1 bis 3 der Verordnung (EG)
Nr.2037/2000 ist der Besitzer der Einrichtung oder
des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich.
2Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung
seiner Verpflichtungen Dritten übertragen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte,
die nach den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16.März 2005 (BGBl.I S.762) zu behandeln und zu verwerten sind.
4Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach
§ 5 Abs.2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2214), zuletzt geändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl.I S.2304), zu behandeln und zu verwerten sind.
(2) 1Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten
Stoffe und Zubereitungen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme
durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen (Ow).
2Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung
über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23.Oktober 1989 (BGBl.I S.1918) anzuwenden sind.
nach Absatz 2 Stoffe oder Zubereitungen zurücknimmt oder
als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 genannte Stoffe und Zubereitungen entsorgt,
hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder
entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren
Verbleib Aufzeichnungen zu führen (Ow).
2Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen (Ow).
3Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage
nach § 43 oder § 46 (f) des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes in Verbindung mit dem zweiten Teil der Nachweisverordnung Nachweise über
die Entsorgung der in Absatz 1 genannten Stoffe und
Zubereitungen zu führen hat, werden die nach Satz 1 Nr.2 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Begleitscheine
und Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung ersetzt.
4In diesem Fall ist im Begleitschein oder im Übernahmeschein zusätzlich jeweils im Feld
„Frei für Vermerke“ der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung
(EG) Nr.2037/2000 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte.
5Der Betreiber der Entsorgungsanlage behält eine Ausfertigung des Begleitscheins
oder des Übernahmescheins für sein Nachweisbuch.
§§§
(1) 1Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, wartet,
außer Betrieb nimmt oder entsorgt, die geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung
(EG) Nr.2037/2000 in Reinform oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert als
Bestandteile einer Zubereitung als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, hat
ein Austreten dieser Stoffe oder Zubereitungen in die Atmosphäre zu verhindern oder, sofern dies nach dem
Stand der Technik nicht möglich ist, auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren (Ow).
2Satz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von
Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.
(2) 1Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die
drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im
Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG)
Nr.2037/2000 in Reinform oder als Bestandteile einer
Zubereitung als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen,
dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig
fachgerecht inspiziert und gewartet werden (Ow).
2Die Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungen
ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der
Größe des betreffenden Erzeugnisses und muss in einem
Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der
vom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben
sein.
3Die Einrichtungen oder Produkte sind jedoch mindestens
einmal jährlich mittels geeignetem Gerät auf
Undichtigkeiten zu überprüfen (Ow).
4Festgestellte Undichtigkeiten
sind sofort zu beseitigen (Ow).
5Über die Inspektionen und Wartungen, einschließlich der Dichtheitsprüfungen
und etwaiger Instandsetzungsarbeiten, sind im Betriebshandbuch
unter Angabe von Art und Menge eingesetzter
oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen
zu führen, die der Betreiber nach ihrer Erstellung
mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat (Ow).
§§§
(1) 1Die Rückgewinnung oder Rücknahme von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 oder diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert enthaltenden Zubereitungen nach § 3, die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Abs.2 sowie die Wartung von sie enthaltenden Feuerlösch- und Brandschutzanlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben, (Ow)
über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,
im Falle der Inspektions- und Wartungstätigkeit nach § 4 Abs.2 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.
2Abweichend von Satz 1 Nr.1 dürfen im Falle des § 4
Abs.2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf
erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen unterwiesen wurde.
3Über die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen ist.
(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 hat nachgewiesen, wer
eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilgenommen hat,
im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, Mechatroniker/in für Kältetechnik, (1) staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,
im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen eine von der zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann oder
1für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis
vorweisen kann, der in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union ausgestellt wurde und
der einem Befähigungsnachweis nach den Nummern 1, 2 oder 3 gleichwertig ist.
2Das Umweltbundesamt stellt Informationen über die Gleichwertigkeit
der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ausgestellten Befähigungsnachweise zur Verfügung.
(3) 1Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr.1 erstreckt sich auf die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anlagentechnik, die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Zubereitungen und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren.
2Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr.1 ist ein Nachweis auszustellen.
3Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§§§
(1) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs.4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Zubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht rechtzeitig reduziert,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal jährlich überprüft,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder
entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt, ohne die erforderliche Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben.
(2) (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs.1 Nr.11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs.1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.EG Nr.L 244 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2077/2004 der Kommission vom 3.Dezember 2004 (ABl.EU Nr.L 359 S.28), in Verbindung mit § 3 Abs.1 Satz 1 oder 2 dieser Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten Produkt oder in einer dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt.
(4) (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.2 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder
entgegen § 3 Abs.3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§§§
(1) Nach § 27 Abs.1 Nr.1, Abs.2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs.1 Satz 1 eine dort genannte Druckgaspackung herstellt oder in den Verkehr bringt,
entgegen § 2 Abs.2 Satz 1 Chlordifluormethan verwendet oder
entgegen § 2 Abs.3 einen dort genannten Feuerlöscher in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 27 Abs.1 Nr.3 Satz 1, Abs.2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs.4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 in Verbindung mit § 2 Abs.2 Satz 2 dieser Verordnung eine Kälte- oder Klimaanlage in den Verkehr bringt.
§§§
§ 2 Abs.2 Satz 1 Nr.1 gilt nicht für die Verwendung von Chlordifluormethan in Kälte- oder Klimaanlagen in Seeschiffen, die vor dem jeweils maßgeblichen in Artikel 5 Abs.1 Buchstabe c Gliederungspunkt iV der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 genannten Zeitpunkt nach dem 31.Dezember 1999 Kiel gelegt worden sind, sofern das Seeschiff nach dem 1.Januar 2005 das Recht zur Führung der Bundesflagge erworben hat und Chlordifluormethan bis zum Ablauf von 30 Monaten nach Eintragung des Rechts im Schiffsregister verwendet wird.
§§§
1Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
vom 6.Mai 1991 (BGBl.I S.1090), zuletzt geändert
durch Artikel 398 der Verordnung vom 29.Oktober
2001 (BGBl.I S.2785), außer Kraft.
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