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Zu § 5 FinDAGKostV |
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§ 5 Abs.7 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nr.5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei
a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und
b) Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die gleichzeitig Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,
§ 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) (f) hat als Kosten im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines
Haushaltsjahres zu ermitteln.
2Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne dieser
Verordnung.
3Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs.2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs.4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
4Umlagefähige Kosten sind die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs.1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Einnahmen und nach Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre verbleiben.
5Zu den Einnahmen im Sinne des Satzes 4 gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie aus einer Investitionsrücklage.
6Bußgelder bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Die Kosten sind für die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:
Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen,
2Innerhalb der Aufsichtsbereiche hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen zu erfolgen, soweit die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen.
(3) 1Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen.
2Sie sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind.
3Die so ermittelten Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen.
(4) 1Die übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen.
2Sie sind auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Absatz 3 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.
(5) 1Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs.1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar
zuzurechnen sind.
2Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen.
3Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich
unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 4 von diesen abzuziehen.
(6) 1Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse den Aufsichtsbereichen zuzuordnen.
2aDen Kosten der Aufsichtsbereiche
sind die Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen;
2bÜberschüsse sind jeweils entsprechend ihrer
Zuordnung nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen.
3Stichtag für die Berücksichtigung
der in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden.
4Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.
(7) 1Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei
a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und
b) Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld- Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,
Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
2Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen.
3Sie sind auf die Gruppen
entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind.
4Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie
Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
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Zu § 6 FinDAGKostV |
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In § 6 Abs.3 Satz 1 Nr.2 wurden die Angabe „oder Nr.3“ durch die Angabe „ , 3 oder 11“, die Wörter „wenn in den Fällen des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis“ durch die Wörter „wenn die Erlaubnis in diesen Fällen“ und die Angabe „ , Nr.4 oder Nr.11“ durch die Angabe „oder 4“ ersetzt und vor den Wörtern „und für Wertpapierhandelsbanken“ die Wörter „ , für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.12 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 6 Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „oder Nr. 3“ durch die Angabe „ , 3 oder 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.12 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 6 Abs.3 Satz 1 Nr.4 wurden die Wörter „Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird.
2Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.
(2) 1Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen
für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5 Abs.7 genannten Gruppen,
für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen von der Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,
für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel durch folgende Gruppen:
a) azu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach § 53 Abs.1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, sofern diese Kreditinstitute oder
Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1, 2 oder Nr.5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen;
bdies gilt nicht für an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Wertpapierhandelsbanken,
b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen,
c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs.1a des Kreditwesengesetzes und nach § 53 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen oder sofern auf sie § 2 Abs.3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist und sie nicht unter Buchstabe a oder b fallen,
d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind.
2Im Falle des Satzes 1 Nr.3 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse abweichend von § 5 Abs.6 erst nach der quotalen Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen.
(3) 1Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr.1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.1 und 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute) mindestens:
4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 2 500 Euro,
3 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1, 1c, 2, 3 oder 11 (1) des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen (1) die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1b, oder 4 (1) des Kreditwesengesetzes, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln, (1) und für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs.3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1, 1c, 2, 3 oder 11 (2) des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.5 und 7 des Kreditwesengesetzes und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a (3) Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nr.5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.9 und 10 des Kreditwesengesetzes;
soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Fällen der Nummern 2 bis 4 den Betrag von 100 000 Euro unterschreitet, reduziert sich der Mindestbetrag nach den Nummern 2 bis 4 für dieses Unternehmen um die Hälfte.
2Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-
, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr.1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Kapitalanlage- und
Investmentaktiengesellschaften mindestens 7 500 Euro.
3Der von jedem Umlagepflichtigen
des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr.1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens
1 300 Euro.
4Der von jedem Umlagepflichtigen der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen
und Wertpapierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.
(4) Die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 bis 4 erhöhen sich
– ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 4 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5 150 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5 800 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100 000 Euro.
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Zu § 7 FinDAGKostV |
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In § 7 Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist, wer den in § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 genannten Gruppen angehört.
(2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 1 sind
vorbehaltlich des § 2 Abs.3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
vorbehaltlich des § 2 Abs.6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.1 bis 5, 5b bis 18 und Abs.10 des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Absatz 4 (1) des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.
(3) 1Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit Erteilung der Erlaubnis.
2Sie endet in dem Jahr der Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis.
3Wer im Laufe eines Umlagejahres seine bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erhält, wird nach
Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Erlaubnis bezieht.
(4) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen ist, wer die umlagefähigen Kosten nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.2 zu tragen hat.
(5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(6) 1Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute und Unternehmen, die den in § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 genannten Gruppen zuzuordnen sind.
2Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.
3Für die Zuordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des Umlagejahres angehört.
4Gehört er zu diesem Zeitpunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel maßgebend.
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Zu § 8 FinDAGKostV |
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In § 8 Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 9 Abs.1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.12.12, durch Art.3 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
§ 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Umlagebetrag ist zu bemessen:
in den Fällen des § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.1 und 2, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichten der Gruppe.
2Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen
Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht;
1in den Fällen des § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.3 nach dem Wert der von den Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Sondervermögen und den von Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. | |
in den Fällen des § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.4 nach dem Verhältnis, das besteht zwischen dem Wert des vom einzelnen Umlagepflichtigen verwalteten Vermögens zum Gesamtwert der verwalteten Vermögen aller Umlagepflichtigen der Gruppe zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Umlagejahr vorausgeht; |
1in den Fällen des § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.2 für Versicherungsunternehmen,
vorbehaltlich des Satzes 2, nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-
Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-
Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen dieses Aufsichtsbereichs in
dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht.
2Von den
Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten
Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen
aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen.
3Für Pensionsfonds
gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge und die
Versorgungsberechtigten;
in den Fällen des § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchstabe a und b nach dem Verhältnis der Anzahl der nach § 9 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5 (1) des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Geschäfte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu einem Drittel und Zwischenkommissionsgeschäfte, soweit sie in dem nach der Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung für Zwischenkommissionsgeschäfte vorgesehenen Feld gemeldet wurden, nur zu einem Anteil von drei Vierteln zu berücksichtigen sind;
in den Fällen des § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchstabe c, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei die festgestellte Bilanz maßgebend ist, die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften für das Geschäftsjahr genügt, das in dem Umlagejahr beendet wurde, welches dem Umlagejahr vorausgeht;
in den Fällen des § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchstabe d nach dem Verhältnis der nach § 9 Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Umsätze der zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlagepflichtigen der Gruppe.
(2) 1Als Bilanzsumme gilt abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4:
bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.1, die in ihrer Bilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Kredite gekürzte Bilanzsumme,
bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.1 und nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchstabe c, deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Abs.3 oder Abs.6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis der von diesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.1 und nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchstabe c, die zu mehr als einem Fünftel bank-, finanz- oder zahlungsdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,
bei Einzelkaufleuten, die nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.1 oder nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchstabe c umlagepflichtig sind, die Bilanzsumme, vermindert um ein fiktives Geschäftsführergehalt, das auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt ist, |
bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.1 und 2 sowie nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchstabe c, die ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die in der Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme, welche nach § 32 Abs.1 Satz 2 Nr.5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs.7 Nr.1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Abs.3 Nr.2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorzulegen ist,
bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.1 und 2 sowie nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchstabe c, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr.1 und 4 sowie den Nummern 1 bis 4 dieses Satzes ermittelten Bilanzsumme, wobei der Bruchteil dem Verhältnis entspricht, das besteht zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres.
2aDie Abweichungen nach Satz 1 Nr.1 bis 3a sind von der Bundesanstalt nur zu berücksichtigen, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr
folgenden Jahres beantragt, die Voraussetzungen vorgetragen und diese durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt hat;
2bTatsachen, die verspätet vorgetragen oder belegt werden, bleiben unberücksichtigt.
3Die Höhe des Geschäftsführergehalts im Sinne des Satzes 1 Nr.3a ist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu belegen.
(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.3 oder Nr.4, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1 Nr.1a oder Nr.1b der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr.1a oder Nr.1b maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht vorlag, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres besteht.
(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.2, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs.4 und 5 nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr.2 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr.2 maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Voraussetzungen vorlagen, und der Anzahl der Monate des Umlagejahres besteht.
(4) aBei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchstabe d, deren Wertpapiere nicht an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen, sondern lediglich in den Freiverkehr einbezogen sind, beträgt der Bemessungsbetrag Null Euro;
bihr Umlagebetrag
entspricht dem Mindestumlagebetrag nach § 6 Abs. 3 Satz 3.
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Zu § 9 FinDAGKostV |
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§ 9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) In den Fällen des § 8 Abs.1 Nr.1 und 4 haben die Institute bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Jahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz für das letzte Geschäftsjahr eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuches und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügt.
(2) 1Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest.
2Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen gewähren.
3Bei der Schätzung legt die Bundesanstalt im Regelfall Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde.
4Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3
und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre vor, erfolgt die Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 6 Abs.3 Satz 1 Nr.1 bis 5 bestimmten Gruppe.
(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Absatz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.
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Zu § 10 FinDAGKostV |
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§ 10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
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Zu § 11 FinDAGKostV |
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§ 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
(2) 1Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist.
2Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) 1Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt.
2Die Festsetzungen gegenüber den
verbandsangehörigen Umlagepflichtigen werden diesen über den Verband bekannt gegeben.
3Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen an jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der
dem Verband angehört, ist entbehrlich.
§§§
§§§
Zu § 11a FinDAGKostV |
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§ 11a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist.
2Der Festsetzung sind die Ausgaben
zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für das Umlagejahr veranschlagt sind.
3§ 11 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauffolgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.
(3) 1Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln.
2Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(5) 1Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.
2Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2.
3Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen.
4Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
§§§
§§§
Zu § 11b FinDAGKostV |
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§ 11b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
(2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so ist die Überzahlung zu erstatten.
§§§
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Zu § 12 FinDAGKostV |
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§ 12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.
(2) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) aWerden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Umlage- und
Umlagevorauszahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die Bundesanstalt
Säumniszuschläge;
b§ 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt
beigetrieben.
2Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
§§§
§§§
Zu § 12a FinDAGKostV |
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§ 12a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die
Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung).
2aDie Festsetzungsfrist
beträgt vier Jahre;
2bsie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.
(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.
§§§
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Zu § 12b FinDAGKostV |
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§ 12b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung.
2Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch:
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Kostenschuldner zum Ziel hat,
Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlagepflichtigen.
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird,
die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlagepflichtigen beendet ist.
(5) 1Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
2Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat.
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Zu § 13 FinDAGKostV |
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§ 13 Abs.12 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.11.10, durch Art.12 Nr.2 iVm Art.13 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 13 Abs.12 (f)wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.04.11, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 13 letzter Absatz wurde die Absatzbezeichnung "(12)" durch die Absatzbezeichnung "(13) ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.8 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§ 13 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.5 Abs.3 des Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.12 (BGBl_I_12,2369)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Auf die Umlageerhebung für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (Rumpfumlagejahr 2002) sowie das Umlagejahr 2003 sind die Bestimmungen des Abschnittes 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1Für das Rumpfumlagejahr 2002 haben die am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in folgender Höhe an die Bundesanstalt zu leisten:
a) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs.2 Nr.1 in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach den Bestimmungen der Umlage- Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl.I S.314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl.I S.3911) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages,
b) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 in 1,2facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nach § 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages,
c) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach den Bestimmungen der Umlage- Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611) für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebetrages.
2Für im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs.2 Nr.1 bis 3 Umlagepflichtige, mit denen nach dem 1. Januar 1999 ein anderer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs.2 Nr.1 bis 3 Umlagepflichtiger verschmolzen wurden oder die solche Umlagepflichtigen
übernommen haben, ist Satz 1 Buchstabe a bis c anzuwenden, wobei diese
zusätzlich die für das Umlagejahr 1999 festgesetzten Umlagebeträge der mit ihnen verschmolzenen oder von ihnen übernommenen Umlagepflichtigen zu tragen haben.
3aBei Umlagepflichtigen, die für das Umlagejahr 1999 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 nicht umlagepflichtig waren und die ihre aufsichtspflichtigen Tätigkeiten bis zum 30. April 2002 aufgenommen haben, setzt die Bundesanstalt die Vorauszahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des bekannten und voraussichtlichen Geschäftsumfangs fest, wobei jedoch ein Höchstbetrag von 30 000
Euro nicht überschritten werden darf;
3bdies gilt entsprechend, sofern sich die
Gruppenzuordnung in den Fällen des § 8 Abs.1 Nr.1 gegenüber der Zuordnung für das Umlagejahr 1999 geändert hat.
4aSoweit nach Satz 1, 2 oder 3 Umlagepflichtige
ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 30. April 2002 einstellen, sind keine Vorauszahlungen zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Juni 2002 schriftlich mitgeteilt wird;
4bbis zum 30. April 2002 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 bestehende Umlagepflichten bleiben unberührt.
Die Vorauszahlungen nach Nummer 1 sind bis zum 15. August 2002 auf ein den Umlagepflichtigen von der Bundesanstalt bekannt zu machendes Konto zu leisten.
Für das Umlagejahr 2003 sind von den am 1. Mai 2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 176,3 Prozent der für das Rumpfumlagejahr 2002 festgesetzten Vorauszahlungsbeträge in gleichen Raten jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli 2003 an die Bundesanstalt zu leisten. Umlagepflichtige nach Satz 1, die ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2002 einstellen, haben keine Vorauszahlungen nach Satz 1 zu entrichten, sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Januar 2003 schriftlich mitgeteilt wird.
(2) 1Die Bestimmungen des § 5 Satz 2 in der ab dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung und des § 6 in der ab dem 24. Dezember 2003 geltenden Fassung finden für die Umlagejahre 2003 bis 2007 Anwendung.
2Die nach Maßgabe des Absatzes 1 geleisteten Vorauszahlungen
werden angerechnet.
3Für die Abrechnung des Rumpfumlagejahres 2002 sind die §§ 5 und 6 in der vor dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) 1Die Höhe der Vorauszahlungen für das Umlagejahr 2004 ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungsausfälle so festzusetzen, dass eine den Ausgabenansätzen des Haushalts 2004 abzüglich der Einnahmesätze des Haushalts 2004 entsprechende Liquidität bereitgestellt wird.
2Die Summe der Vorauszahlungen ist auf die Aufsichtsbereiche so
aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung der aufsichtsbereichsbezogenen zu erwartenden Zahlungsausfälle die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 erhalten bleiben.
3Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Unternehmen, die für das Umlagejahr 2002 umlagepflichtig waren und am 1. Januar 2004 noch unter der Aufsicht stehen.
4Für die Verteilung innerhalb der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierwesen auf die Unternehmen sind die Verhältnisse der Umlageabrechnung 2002 zugrunde zu legen.
5aDie Vorauszahlung der Umlage für das Haushaltsjahr 2004 für den Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen wird abweichend von § 11 Abs.1 Satz 3 nach Maßgabe der Regelungen des § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 8 Abs.1 in der für das Umlagejahr 2004
geltenden Fassung berechnet;
5bdabei wird für die Festsetzung der Vorauszahlung die zur
Berechnung der Umlageabrechnung 2002 festgestellte Bilanzsumme zugrunde gelegt.
(4) 1§ 6 Abs.2 Nr.2 und § 8 Abs.1 Nr.2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2007 Anwendung.
2Die übrigen Bestimmungen des Abschnitts 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung.
(5) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung.
(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. Dezember 2008 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2009 Anwendung.
(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 bis 10 ab dem 26. März 2009 anzuwenden.
(8) Für die in § 5 Abs.7 Satz 1 Nr.4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.
(9) 1Auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs.1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung Anwendung.
2Sofern diese Fehlbeträge, nicht eingegangene
Beträge oder Überschüsse nicht nach § 6 Abs.1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, gilt § 16 Abs.4 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
(10) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten nach § 11a Abs.3 für das Umlagejahr 2009 erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung.
(11) 1Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden.
2Für Unternehmen, auf die § 35 Abs.2 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden ist, gelten für den Zeitraum vom 31. Oktober 2009 bis zum 30. April 2011 die auf Zahlungsinstitute anzuwendenden Vorschriften zur Umlageerhebung entsprechend.
(12) (1) § 6 Absatz 3 in der ab dem 25. November 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf das Umlagejahr 2010 anzuwenden.
(13) (2) (3) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011
geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr
2011 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Die Umlageerhebung für E-Geld-Institute, die am
30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft
haben, erfolgt auch für den Zeitraum bis zum
30. April 2011 nach den Regelungen, die für Institute
im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
gelten.
§§§
§§§
Zu § 13a FinDAGKostV |
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§ 13a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 21.06.10 (BGBl_I_10,811)
§ 13a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Bisheriger Wortlaut:
Die Gebührennummern 5.1 bis 5.1.3 sowie 10 bis 10.3.8 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 26. Juni 2010 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung.
§§§
§§§
Zur Anlage FinDAGKostV |
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Der Gliederung der Anlage wurde die Nr.10 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 Abs.2 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 21.06.10 (BGBl_I_10,811)
Die Nummern 4.1.1.2 bis 4.1.1.2.2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Bisheriger Wortlaut:
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs.1 InvG) |
| |
sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt | 10 000 | |
sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt
| 30 000 |
Die Nummern 4.1.1.2.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Bisheriger Wortlaut:
Die Nummern 4.1.1.3.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
In der Nummern 4.1.1.5.2 wurden die Wörter „12,5 % der nach Nummer 4.1.1.2 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 EUR“ durch die Wörter „10 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 e) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Die Nummern 4.1.1.11 bis 4.1.1.11.3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 f) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Bisheriger Wortlaut:
Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen (§ 40 Satz 1 Nr.4 InvG) |
| |
Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind | 1 500 | |
Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken | 3 000 bis 5 000 | |
Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs.2 InvG | wie Nummer 4.1.1.11.1 und 4.1.1.11.2 |
Die Nummern 4.1.11.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 g) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Die Nummern 4.1.1.14. bis 4.1.1.14.9 wurden eingefügt und die bisherigen Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.16 wurden die Nummern 4.1.1.15 bis 4.1.1.17., mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 h) und i) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Die Nummern 4.1.2.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 j) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Bisheriger Wortlaut:
In der Nummer 4.1.2.2.2 wurden die Wörter „unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 k) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Die Nummern 4.1.2.2.3 und 4.1.2.2.4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 l) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
In der Nummern 4.1.2.3.2 wurde die Angabe „12,5 %“ durch die Angabe „10 %“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 m) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Die Nummern 4.1.2.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 n) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Bisheriger Wortlaut:
Die Nummern 4.1.2.9.1 bis 4.1.2.9.5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 o) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Die Nummern 4.1.2.12 bis 4.1.2.12.9 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 p) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Die Nummern 4.1.3.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 q) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Bisheriger Wortlaut:
Die Nummern 4.1.3.1.1 bis 4.1.3.1.2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 r) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
In der Nummern 4.1.3.2 wurden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“ durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 s) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
In der Nummern 4.1.3.3 wurden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“ durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ und die Angabe „1 500“ durch die Angabe „500“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 t) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
In der Nummern 4.1.3.4 und 4.1.3.5 wurden jeweils die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“ durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 u) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Die Nummern 4.1.3.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 v) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Bisheriger Wortlaut:
Die Nummern 4.1.3.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 w) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
In der Nummern 4.2.1 wurde das Wort „Sondervermögen“ durch die Wörter „inländisches Investmentvermögen“ und die Angabe „§ 7 Satz 3“ durch die Angabe „§ 7 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 x) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Die Nr.5.1 bis 5.1.2 wurden durch die Nr.5.1 bis 5.1.3 ersetzt, mit Wirkung vom 26.06.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 21.06.10 (BGBl_I_10,811)
In der Nummern 5.1.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.1 Nr.2 y) iVm Art.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Bisheriger Wortlaut:
5.1.1 (1) | der Einhaltung der in der EU-Ratingverordnung geregelten Pflichten (§ 17 Abs.5 Satz 1 und 4 WpHG) | 500 |
Die Nr.10 bis 10.3.8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.06.10, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 21.06.10 (BGBl_I_10,811)
Die Nummern 10 bis 10.3.8 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 y) iVm Art.2 Abs.2 der Elften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 08.06.11 (BGBl_I_11,1054)
Bisheriger Wortlaut:
10. (1) | Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (EU-Ratingverordnung) |
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Registrierung, Zertifizierung, Befreiung |
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Registrierung nach Einzelantrag (Artikel 16 Abs.7 EU-Ratingverordnung) |
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bei einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von weniger als 1 Million Euro | 2 000 bis 6 000 | |
ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 1 Million Euro | 6 000 bis 10 000 | |
ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 5 Millionen Euro | 10 000 bis 12 000 | |
ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 15 Millionen Euro | 12 000 bis 14 000 | |
ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 30 Millionen Euro | 18 000 bis 20 000 | |
Registrierung nach Gruppenantrag (Artikel 17 Abs. 7 EU-Ratingverordnung) |
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bei einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von weniger als 1 Million Euro | 4 000 bis 8 000 | |
ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 1 Million Euro | 6 000 bis 10 000 | |
ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 5 Millionen Euro | 10 000 bis 12 000 | |
ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 15 Millionen Euro | 12 000 bis 14 000 | |
ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 30 Millionen Euro | 4 000 bis 8 000 | |
Zertifizierung (Artikel 5 Abs. 3 EU-Ratingverordnung) |
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bei einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von weniger als 1 Million Euro | 2 000 bis 6 000 | |
ab einer Bilanzsumme von 1 Millionen Euro | 6 000 bis 10 000 | |
ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 5 Millionen Euro | 10 000 bis 12 000 | |
ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 15 Millionen Euro | 12 000 bis 14 000 | |
ab einer Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) von 30 Millionen Euro | 18 000 bis 20 000 | |
Befreiung (Artikel 5 Abs.4 EU-Ratingverordnung) | 1 500 bis 3 000 | |
Maßnahmen nach Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe d EU-Ratingverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b EU-Ratingverordnung zur Sicherstellung, dass Ratingagenturen weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen | 6 000 | |
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der EU-Ratingverordnung, soweit die Handlungen nicht nach Nummer 10.1.1.1 bis 10.2 gebührenpflichtig sind, bei einer Ratingagentur mit folgender Bilanzsumme (Stichtag: 31.12. des Vorjahres) |
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bis zu 100 000 Euro | 2 000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw Zertifizierung | |
bis zu 500 000 Euro | 4 000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw. Zertifizierung | |
bis zu 1 Million Euro | 6 000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw Zertifizierung | |
bis zu 2 Millionen Euro | 10 000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw. Zertifizierung | |
bis zu 5 Millionen Euro | 20 000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw Zertifizierung | |
bis zu 10 Millionen Euro | 30 000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw Zertifizierung | |
bis zu 20 Millionen Euro | 40 000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw Zertifizierung | |
über 20 Millionen Euro | 60 000 für jedes angefangene Kalenderjahr, erstmals im Jahr der Registrierung bzw Zertifizierung |
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