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Amtliche Fußnoten |
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*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache C-112/05.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl.L 264 vom 25.9.2006, S.32) und
der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl.L 184 vom 14.7.2007, S.17).
§§§
Zu § 5 AktG |
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In § 5 Abs.1 wurde Absatzbezeichnung „(1)“ wurde gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.1 a) und b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 wurden nach dem Wort „Ort“ die Wörter „im Inland“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.1 a) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 20 AktG |
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In § 20 Abs.8 wurden die Wörter „einer börsennotierten Gesellschaft“ durch die Wörter „eines Emittenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.13 Nr.1 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 21 AktG |
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In § 21 Abs.5 wurden die Wörter „einer börsennotierten Gesellschaft“ durch die Wörter „eines Emittenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.13 Nr.2 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 25 AktG |
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In § 25 Satz 1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.49 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 27 AktG |
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Der Überschrift des § 27 wurden die Wörter „ ; Rückzahlung von Einlagen“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 27 Abs.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ohne eine Festsetzung nach Absatz 1 sind Verträge über Sacheinlagen und Sachübernahmen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber
unwirksam.
2Ist die Gesellschaft eingetragen, so wird die Gültigkeit der Satzung durch diese Unwirksamkeit nicht
berührt.
3Ist die Vereinbarung einer Sacheinlage unwirksam, so ist der Aktionär verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktie einzuzahlen.
(4) Nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.
§§§
Zu § 33 AktG |
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In § 33 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 33a AktG |
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§ 33a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 34 AktG |
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§ 34 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 35 AktG |
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In § 35 Abs.3 Satz 3 und 4 wurden durch den neune Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 36 AktG |
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§ 36 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 37 AktG |
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§ 37 Abs.4 Nr.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 37 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§ 37 Abs.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.1 c) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 37 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 76 Abs.3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 76 Abs.3 Satz 2 Nr.2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.3 a) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 37 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.3 a) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Belehrung nach § 51 Abs.2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBl.I S.2005) (A) kann auch durch einen Notar vorgenommen werden.
§ 37 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
In § 37 Abs.4 Nr.4 wurde das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.3 c) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 37a AktG |
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§ 37a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 38 AktG |
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§ 38 Abs.3 wurde eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 39 AktG |
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In § 39 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Sitz der Gesellschaft,“ die Wörter „eine inländische Geschäftsanschrift,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 39 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 40 AktG |
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§ 40 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.2 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen
§§§
Zu § 45 AktG |
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In § 45 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „beizufügen“ ein Semikolon und die Wörter „bei elektronischer Registerführung sind die Eintragungen und die Dokumente elektronisch zu übermitteln“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.3 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 45 Abs.3 wurde aufgehoben und der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.3 b) und c) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 52 AktG |
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In § 52 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.4 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 52 Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.4 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
(8) 1Bei der Eintragung genügt die Bezugnahme auf die eingereichten Urkunden.
2In die Bekanntmachung der Eintragung sind aufzunehmen der Tag des Vertragsabschlusses und der Zustimmung der Hauptversammlung sowie der zu erwerbende Vermögensgegenstand, die Person, von der die Gesellschaft ihn erwirbt, und die zu gewährende Vergütung.
§ 52 Abs.3 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 52 Abs.3 bisheriger Satz 4 wurde das Wort „auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 52 Abs.4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 52 Abs.6 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 52 Abs.7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 52 Abs.10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.5 e) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(10) Ein Vertrag nach Absatz 1 ist, gleichviel ob er vor oder nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen ist, nicht deshalb unwirksam, weil ein Vertrag der Gründer über denselben Gegenstand nach § 27 Abs.3 der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist.
§§§
Zu § 38 AktG |
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§ 38 Abs.3 wurde eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 57 AktG |
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§ 57 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 67 AktG |
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§ 67 Abs.4 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 67 Abs.4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.4a iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 67 Abs.1 Satz 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§ 67 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§ 67 Abs.4 Satz 2 bis 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.3 Nr.1 c) aa) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
In § 67 Abs.4 bisheriger Satz 4 wurden nach dem Wort „aus“ die Wörter „und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.3 Nr.1 c) bb) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
In § 67 Abs.6 Satz 3 wurden nach dem Wort „Registerdaten“ die Wörter „sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.3 Nr.1 d) iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§§§
Zu § 71 AktG |
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§ 71 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
2Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die nach § 272 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf.
In § 71 Abs.1 Nr.7 Satz 3 und Nr.8 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „18 Monate“ durch die Wörter „fünf Jahre“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 71 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
3Im Falle des Absatzes 1 Nr.8 hat die Gesellschaft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich von der Ermächtigung zu unterrichten.
§§§
Zu § 71a AktG |
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§ 71a Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.6a iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 71a Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
2bauch in diesen Fällen ist das Rechtsgeschäft jedoch nichtig, wenn bei einem Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft diese die nach § 272 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien nicht bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf.
§§§
Zu § 72 AktG |
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In § 72 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.3 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 73 AktG |
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In § 73 Abs.1 Satz 4 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 76 AktG |
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§ 76 Abs.3 Satz 2 bis 4 wurden durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
2Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Vorstands sein.
3aWer wegen einer Straftat nach den
§§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Mitglied des Vorstands sein;
3bin die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
4Wem durch gerichtliches Urteils oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Mitglied des
Vorstandes sein.
§§§
Zu § 78 AktG |
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§ 78 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.7 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 78 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Vorstandsmitglied“ die Wörter „oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.7 b) aa) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 78 Abs.2 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.7 b) bb) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 79 AktG |
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§ 79 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
Vorstandsmitglieder zeichnen für die Gesellschaft, indem sie der Firma der Gesellschaft oder der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.
§§§
§§§
Zu § 80 AktG |
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In § 80 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Geschäftsbriefen“ die Wörter „gleichviel welcher Form“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.5 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 80 Abs.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Absätze 1 bis 3“ die Wörter „für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.9 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 81 AktG |
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§ 81 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.6 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 81 Abs.2 wurden die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.18 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 81 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „§ 76 Abs.3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 76 Abs.3 Satz 2 Nr.2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.10 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 85 AktG |
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In § 85 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.5 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 85 Abs.3 Satz 3 und 4 wurde durch den neuen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.5 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 87 AktG |
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§ 87 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen,Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen.
2Dies gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
§ 87 Abs.2 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Tritt nach der Festsetzung eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft ein, daß die Weitergewährung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde, so ist der Aufsichtsrat, im Fall des § 85 Abs.3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats, zu einer angemessenen Herabsetzung berechtigt.
§§§
Zu § 92 AktG |
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§ 92 Abs.2 wurde aufgehoben und Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.11 a) und b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§ 92 neuer Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.11 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 93 AktG |
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§ 93 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.1a a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 93 Abs.1 neuer Satz 3 wurden die Wörter „die ihnen“ durch die Wörter „die den Vorstandsmitgliedern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.1a b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 93 Abs.1 Satz 4 wurde die Angabe „Satzes 2“ durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.7 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 93 Abs.3 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.12 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§ 93 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§ 93 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.17 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 96 AktG |
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In § 96 Abs.1 wurden vor den Wörtern „bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.“, beginnend in einer neuen Zeile, neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (aF) vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3332)
§§§
Zu § 97 AktG |
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In § 97 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.49 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 98 AktG |
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In § 98 Abs.1 Satz 1 wurde der Einschub „(Zivilkammer)“ gestrichen und nach den Wörtern „ihren Sitz hat“ neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 98 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.6 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aIst streitig oder ungewiß, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht (1), in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat;
1bist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen
gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer (1).
2Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
§§§
Zu § 99 AktG |
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In § 99 Abs.1 wurden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.7 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 99 Abs.3 Satz 1 bis 7 wurde durch die neuen Sätze 1 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.7 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.
2Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
3aSie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden;
3bdie §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
4Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.
5Über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
6§ 28 Abs.2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
7Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
In § 99 Abs.6 Satz 3 wurden die Wörter „den zweiten Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.7 c) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 99 Abs.6 Satz 4 wurden die Wörter „die Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.7 c) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 99 Absatz 4 Satz 4 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.49 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 100 AktG |
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In § 100 Abs.3 wurden die Wörter „und dem Drittelbeteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (aF) vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3332)
§ 100 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 100 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
In § 100 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „ , oder“ ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 b) und c) iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§§§
Zu § 101 AktG |
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In § 101 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „oder dem Drittelbeteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (aF) vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3332)
In § 101 Abs.2 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 11.12.08 durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (aF) vom 08.12.08 (BGBl_I_08,2369)
Bisheriger Wortlaut:
5§ 4 Abs.1 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21.Juli 1960 (Bundesgesetzbl.I S.585), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 31.Juli 1970 (Bundesgesetzbl.I S.1149), bleibt unberührt.
§§§
Zu § 103 AktG |
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In § 103 Abs.4 wurden die Wörter „und das Drittelbeteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (aF) vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3332)
In § 103 Abs.3 Satz 4 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.8 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 104 AktG |
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In § 104 Abs.1 Satz 5 und in Abs.2 Satz 4 wurde jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.9 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 104 Abs.6 Satz 3 und 4 wurden durch den neunen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.9 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 105 AktG |
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§ 105 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „behinderten“ durch das Wort „verhinderten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.12a iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 106 AktG |
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§ 106 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.8 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
§§§
Zu § 107 AktG |
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§ 107 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „behindert“ durch das Wort „verhindert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.12b iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 107 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 107 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 100 Abs.3 Satz 3 wurden nach den Wörtern „§ 84 Abs.1 Satz 1 und 3, Abs.2 und Abs.3 Satz 1“ die Wörter „ , § 87 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§§§
Zu § 112 AktG |
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§ 112 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.13 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 116 AktG |
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In § 116 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 93“ die Wörter „mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
In § 116 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§§§
Zu § 117 AktG |
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In § 117 Abs.7 Nr.1 wurde aufgehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3 wurden die Nummern 1 und 2, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 118 AktG |
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§ 118 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 118 Abs.2 wurde eingefügt und die bisherigen Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.7 b), und c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 118 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 119 AktG |
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In § 119 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „oder dem Drittelbeteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.06 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (aF) vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3332)
§§§
Zu § 120 AktG |
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In § 120 Abs.3 Satz 2 wurden nach den Wörtern „den Lagebericht“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „den Bericht des Aufsichtsrats“ die Wörter „und bei börsennotierten Aktiengesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs.4, § 315 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
In § 120 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 289 Abs.4“ durch die Angabe „§ 289 Abs.4 Nr.1 bis 5, Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§ 120 Abs.3 Satz 2 und 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Vorstand hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, (1) den Bericht des Aufsichtsrats und bei börsennotierten Aktiengesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs.4 Nr.1 bis 5, Abs.5 (2), § 315 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs (1) der Hauptversammlung vorzulegen.
3Für die Auslegung dieser Vorlagen und für die Erteilung von Abschriften gilt § 175 Abs.2 sinngemäß.
Die Überschrift des § 120 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
Bisheriger Wortlaut:
§ 120 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§§§
Zu § 121 AktG |
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In § 121 Abs.5 Satz 2 wurden das Wort „amtlichen“ durch die Wörter „Handel im regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.11 Nr.1 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 121 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
In § 121 Abs.4 Satz 1 wurde dem bisherigen Satz 1 vorangestellt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 121 Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 121 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 122 AktG |
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§ 122 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
In § 122 Abs.3 Satz 4 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.10 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 122 Abs.2 wurden die Wörter „zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung“ werden durch die Wörter „auf die Tagesordnung gesetzt und“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 122 Abs.2 Sätze 2 uns 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 123 AktG |
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§ 123 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
(2) 1Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, ferner davon, daß sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden.
2Sieht die Satzung eine solche Bestimmung vor, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind oder sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden müssen.
(3) 1Hängt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon ab, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so genügt es, wenn sie nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung hinterlegt werden.
2Die Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist ausreichend.
(4) Hängt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon ab, daß sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden, so genügt es, wenn sie sich nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung anmelden.
§ 123 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 123 Abs.2 bis 4 wurden durch die Abs.2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Satzung kann die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
davon abhängig machen, dass die Aktionäre
sich vor der Versammlung anmelden.
2Sieht die Satzung
eine Anmeldung vor, so tritt für die Berechnung
der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages
der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich
die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden
haben.
3Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
bis spätestens am siebten Tage vor der Versammlung
zugehen, soweit die Satzung keine kürzere
Frist vorsieht.
(3) 1aBei Inhaberaktien kann die Satzung bestimmen,
wie die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
nachzuweisen ist;
1bAbsatz 2 Satz 2 gilt in diesem
Fall entsprechend.
2Bei börsennotierten Gesellschaften
reicht ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus.
3Der Nachweis hat sich bei börsennotierten
Gesellschaften auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu
beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens
am siebten Tage vor der Versammlung zugehen,
soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht.
4Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis erbracht hat.
(4) aFristen, die von der Hauptversammlung zurückrechnen,
sind jeweils vom nicht mitzählenden
Tage der Versammlung zurückzurechnen;
bfällt das
Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz der
Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder
einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages
der zeitlich vorhergehende Werktag.
§§§
Zu § 124 AktG |
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§ 124 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.6 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 124 Abs.3 neuer Satz 3 wurden die Wörter „Dies gilt nicht“ durch die Wörter „Satz 1 findet keine Anwendung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.6 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Die Überschrift des § 124 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
§ 124 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Tagesordnung der Hauptversammlung ist bei der Einberufung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
2Hat die Minderheit nach der Einberufung der Hauptversammlung die Bekanntmachung von Gegenständen zur Beschlußfassung der Hauptversammlung verlangt, so genügt es, wenn diese Gegenstände binnen zehn Tagen nach der Einberufung der Hauptversammlung bekanntgemacht werden.
3§ 121 Abs.4 gilt sinngemäß.
In § 124 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Bekanntmachung der Tagesordnung“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 124a AktG |
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§ 124a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 125 AktG |
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§ 125 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
§ 125 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.14 a) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Vorstand hat binnen zwölf Tagen nach der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung und die Bekanntmachung der Tagesordnung mitzuteilen.
§ 125 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.14 a) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 125 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.14 a) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu machen, die es verlangen oder spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
In § 125 Abs.5 wurden die Wörter „nach Maßgabe der vorstehenden Absätze“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 126 AktG |
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In § 126 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung“ durch die Wörter „mindestens 14 Tage vor der Versammlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 126 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 127 AktG |
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In § 127 Satz 3 wurde die Angabe „§ 125 Abs.1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs.1 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 127a AktG |
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§ 127a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 127a Abs.1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.49 Nr.1 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
In § 127a Abs.4 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.49 Nr.1 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 128 AktG |
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In § 128 Abs.1 wurden die Wörter „zwei Wochen“ durch die Wörter „einundzwanzig Tage“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.7a iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 128 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.103 iVm Art.559 des Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
Die Überschrift des § 128 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
§ 128 Abs.1 bis 3 wurden durch den neuen Abs.1 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Nimmt ein Kreditinstitut spätestens einundzwanzig Tage (1) vor dem Tage der Hauptversammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs.1 unverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben.
(2) 1Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Hauptversammlung das Stimmrecht für Aktionäre auszuüben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem Aktionär außerdem eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung mitzuteilen.
2aVerwahrt ein Kreditinstitut für Aktionäre Namensaktien der Gesellschaft, für die es nicht im Aktienregister eingetragen ist, hat es die Vorschläge zugänglich zu machen und nur dann mitzuteilen, wenn es von den nach § 124 Abs.3 Satz 1 bekannt gemachten Vorschlägen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates abweichen möchte;
2bdie Aktionäre sind über dieses Verfahren jährlich zu informieren.
3aBei den Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen;
3bes hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat.
4Zusammen mit seinen Vorschlägen hat das Kreditinstitut den Aktionär um Erteilung von Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen, dass es, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde.
5Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ist dem Aktionär zu erleichtern, etwa durch ein Formblatt oder Bildschirmformular.
6Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut auch dies
mitzuteilen.
7Hält das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem Konsortium an, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat, so ist auch dies mitzuteilen.
8Hat das Kreditinstitut seine Vorschläge nach Satz 2 nur zugänglich zu machen, obliegen die Mitteilungspflichten nach den Sätzen 6 und 7 der Gesellschaft.
(3) Soweit ein Aktionär nach Einberufung der Hauptversammlung dem Kreditinstitut zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt hat, braucht das Kreditinstitut keine eigenen Vorschläge nach Absatz 2 mitzuteilen und den Aktionär nicht um Erteilung von Weisungen zu bitten.
In § 128 Abs.4 wurde Abs.2 und die Wörter „der Absätze 1 oder 2“ wurden durch die Wörter „des Absatzes 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 128 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.17 d) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Gehören einer Vereinigung von Aktionären Inhaberaktionäre der Gesellschaft als Mitglieder an oder ist sie für Namensaktien, die ihr nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs.1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzüglich weiterzugeben.
2Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4 für Vereinigungen von Aktionären entsprechend.
3Der Aktionär kann auf die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten, wenn ihm diese anderweitig zugänglich gemacht werden.
In § 128 Abs.6 wurde Abs.3 und in Satz 1 wurden die Wörter „und den Vereinigungen von Aktionären“ sowie die Wörter „oder an ihre Mitglieder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.17 e) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 128 Abs.7 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.17 e) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 129 AktG |
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In § 129 Abs.2 wurde, die Angabe „§ 135 Abs.9“ durch die Angabe „§ 135 Abs.8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 130 AktG |
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In § 130 Abs.1 Satz 2 wurde wird die Angabe „§§ 137 und 147 Abs.1“ durch die Angabe „§ 137“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 130 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 130 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 131 AktG |
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§ 131 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 131 Abs.3 Satz 2 wurde nach der Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 7 angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§§§
Zu § 132 AktG |
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§ 132 Abs.1 Satz 2 bis 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.11 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
2Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der
Zivilkammer.
3Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
4Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
§ 132 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.11 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1§ 99 Abs.1, Abs.3 Satz 1, 2, 4 bis 9 und Abs.5 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß.
2Die sofortige Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig
erklärt.
3Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist.
In § 132 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „den zweiten Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.11 c) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 132 Abs.5 Satz 4 wurden die Wörter „die Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.11 c) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 134 AktG |
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§ 134 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 134 Abs.3 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
In § 134 Abs.3 bisherigem Satz 3 wurden die Wörter „§ 135 Abs.4 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 135 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 135 AktG |
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In § 135 Abs.4 Satz 3 2.Halbsatz wurden die Wörter „der Aktien oder einer Bescheinigung über die Hinterlegung der Aktien bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank“ durch die Wörter „eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 135 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn es bevollmächtigt ist.
2In der eigenen Hauptversammlung darf das bevollmächtigte Kreditinstitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat.
3aIn der Hauptversammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr als fünf vom Hundert des Grundkapitals unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung mittelbar beteiligt ist, darf es das Stimmrecht nur ausüben oder ausüben lassen, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat;
3bdies gilt nicht, wenn es eigene Stimmrechte weder ausübt noch ausüben läßt.
(2) 1Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut erteilt werden.
2Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs und auf andere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs.1 Satz 2) hinzuweisen.
3Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
4Sie ist vom Kreditinstitut nachprüfbar festzuhalten.
5Erbietet sich das Kreditinstitut zur Übernahme einer Vollmacht, so hat es auf andere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs.1 Satz 2) hinzuweisen.
(3) 1Das bevollmächtigte Kreditinstitut darf Personen, die nicht seine Angestellten sind, nur unterbevollmächtigten, wenn die Vollmacht eine Unterbevollmächtigung ausdrücklich gestattet.
2Gleiches gilt für eine Übertragung der Vollmacht durch das bevollmächtigte Kreditinstitut.
(4) 1Auf Grund der Vollmacht kann das Kreditinstitut das Stimmrecht unter Benennung des Aktionärs in dessen Namen ausüben.
2Wenn es die Vollmacht bestimmt, kann das Kreditinstitut das Stimmrecht auch im Namen dessen, den es angeht, ausüben.
3aIn beiden Fällen genügt zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft die Erfüllung der in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen
Erfordernisse;
3benthält die Satzung darüber keine Bestimmungen, genügt die Vorlegung
eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs.3 (1).
(5) Hat der Aktionär dem Kreditinstitut keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat das Kreditinstitut das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen, den Aktionären nach § 128 Abs.2 mitgeteilten Vorschlägen auszuüben, es sei denn, daß das Kreditinstitut den Umständen nach annehmen darf, daß der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde.
(6) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2, Absätze 2, 3 und 5 nicht beeinträchtigt.
(7) 1Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben.
2Auf die Ermächtigung sind Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2, 3 und 5 anzuwenden.
3Im übrigen gilt Absatz 6.
(8) Ist das Kreditinstitut bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen, dem Aktionär nach § 128 Abs.2 mitgeteilten Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben.
(9) 1Die Absätze 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Ausübung des Stimmrechts durch
2Dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.
(10) 1Ein Kreditinstitut ist verpflichtet, den Auftrag eines Aktionärs zur Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung anzunehmen, wenn es für den Aktionär Aktien der Gesellschaft verwahrt oder es an seiner Stelle im Aktienregister eingetragen ist und sich gegenüber Aktionären der Gesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts in derselben Hauptversammlung erboten hat.
2Die Verpflichtung besteht nicht, wenn das Kreditinstitut am Ort der Hauptversammlung keine Niederlassung hat und der Aktionär die Übertragung der Vollmacht auf oder die Unterbevollmächtigung von Personen, die nicht Angestellte des Kreditinstituts sind, nicht gestattet hat.
(11) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 3, 5, 7, 8 oder 10 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(12) § 125 Abs.5 gilt entsprechend.
§§§
§§§
Zu § 142 AktG |
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§ 142 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, daß bei dem Vorgang
Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind.
2Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind.
3Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.
§ 142 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
1Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, oder wenn Besorgnis der Befangenheit oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.
§ 142 Abs.5 Satz 3 bis 6 wurden neu angefügt, Satz 3 mit Wirkung vom 01.11.05, Sätze 5 und 6 mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 142 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 142 Abs.7 wurden die Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.11 Nr.2 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 142 Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.12 a) aa) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 142 Abs.5 Sätze 4 bis 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.12 a) bb) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
4Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer (3).
5Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (3).
6Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen (3).
§ 142 Abs.6 Satz 3 und 4 wurde durch den neuen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.12 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
In § 142 Abs.8 wurden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.12 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 142 Abs.2 Satz 1 wurden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.17 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 143 AktG |
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In § 143 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils nach der Angabe „§ 319a Abs.1“ die Angabe „ , § 319b“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 145 AktG |
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§ 145 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802). Siehe auch den verlinkten Fehlerhinweis.
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.
2Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist.
3Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen.
4Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen.
5Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.
§ 145 Abs.5 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, Satz 3 mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 145 bisheriger Abs.4 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 145 Abs.5 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.13 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§ 145 Abs.5 Satz 3 wurde die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs.8“ durch die Angabe „§ 142 Abs.5 Satz 2, Abs.8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.13 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 146 AktG |
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§ 146 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft unbeschadet eines ihr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zustehenden Ersatzanspruchs die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung.
§§§
Zu § 147 AktG |
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§ 147 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder es eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen.
2Das Verlangen der Minderheit ist nur zu berücksichtigen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aktionäre, die die Minderheit bilden, seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind.
3Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.
4Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tag der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
§ 147 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
2Hat die Hauptversammlung die Geltendmachung des Ersatzanspruchs beschlossen oder eine Minderheit sie verlangt, so hat das Gericht (§ 14) auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint.
§ 147 Abs.3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Wird der Ersatzanspruch nicht nach Absatz 1 geltend gemacht, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, besondere Vertreter zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß der Gesellschaft durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt wurde.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 3 bis 9 finden entsprechende Anwendung.
3Der gerichtlich bestellte Vertreter hat
den Ersatzanspruch geltend zu machen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(4) 1Hat eine Minderheit die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verlangt und hat die Gesellschaft, weil sie im Rechtsstreit ganz oder teilweise unterlegen ist, Kosten des Rechtsstreits zu tragen, so ist die Minderheit der Gesellschaft zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet, soweit sie das aufgrund der Klage Erlangte übersteigen.
2Ist die Gesellschaft ganz unterlegen, so ist die Minderheit der Gesellschaft auch zur Erstattung der Gerichtskosten, die der Gesellschaft durch die Bestellung besonderer
Vertreter nach Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1 entstanden sind, sowie der baren Auslagen und der Vergütung der besonderen Vertreter verpflichtet.
In § 147 Abs.2 Satz 4 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.14 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 147 Abs.2 Sätze 7 und 8 wurden durch den neune Satz 7 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.14 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 148 AktG |
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§ 148 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, Abs.2 Satz 2 mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 148 Abs.2 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.15 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
2aIst bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen
gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer;
2b§ 142 Abs.5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
§§§
Zu § 149 AktG |
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§ 149 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§§§
Zu § 158 AktG |
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In § 158 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b und Nr.4 Buchstabe b wurden jewils die Wörter „Rücklage für eigene Aktien“ durch die Wörter „Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 160 AktG |
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In § 160 Abs.1 Nr.8 wurde die Angabe „§ 25 Abs.1“ durch die Angabe „§ 26 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.13 Nr.3 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
§§§
Zu § 161 AktG |
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§ 161 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.9 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
1Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.
2Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
§§§
In § 161 Satz 1 wurde vor dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.49 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 171 AktG |
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In § 171 Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Ausschüsse mitzuteilen“ die Wörter „und auch die Angaben nach § 289 Abs.4, § 315 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs zu erläutern“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.07.06, durch Art.6 iVm Art.8 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) (aF) vom 08.07.06 (BGBl_I_06,1426)
In § 171 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „und auch die Angaben nach § 289 Abs.4, § 315 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs zu erläutern“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§ 171 Abs.1 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.10 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 175 AktG |
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§ 175 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.8a iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 175 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Bericht des Aufsichtsrats“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns“ die Wörter „und bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs.4, § 315 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Im § 171 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 289 Abs.4,“ durch die Angabe „§ 289 Abs.4 Nr.1 bis 5 und Abs.5 sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.11 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 175 Abs.2 Satz 1 wurde nach den Wörtern „Bericht des Aufsichtsrats“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs.4, § 315 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 175 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „die Auslegung“ durch die Wörter „das Zugänglichmachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 176 AktG |
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In § 176 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 179a AktG |
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§ 179a Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 179a Abs.2 bisherigem Satz 3 wurde das Wort „auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 181 AktG |
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§ 181 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.14 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
In § 181 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.24a iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 183 AktG |
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In der Überschrift § 183 wurden die die Wörter „ ; Rückzahlung von Einlagen“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 183 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „(§ 124 Abs. 1)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 183 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ohne diese Festsetzung sind Verträge über Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
2Ist die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen, so wird die Gültigkeit der Kapitalerhöhung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt.
3Der Aktionär ist verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
4Die Unwirksamkeit kann durch Satzungsänderung nicht geheilt werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister
eingetragen worden ist.
§ 183 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.25 d) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 33 Abs.3 bis 5, § 34 Abs.2 und 3, § 35 gelten sinngemäß.
§ 183 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.25 d) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 183a AktG |
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§ 183a Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 184 AktG |
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§ 184 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs.3) ist der Anmeldung beizufügen.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können.
§§§
§§§
Zu § 186 AktG |
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In § 186 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 124 Abs.1)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 186 Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „vorzulegen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 188 AktG |
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§ 188 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.9 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 188 Abs.3 wurden die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.18 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 188 Abs.3 Nr.3 wurde das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 wurd aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.28a iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 190 AktG |
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§ 190 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.9 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
1In die Bekanntmachung der Eintragung
(§ 188) sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs.3) aufzunehmen.
2Bei der Bekanntmachung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
§§§
Zu § 193 AktG |
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In § 193 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
In § 193 Abs.2 Nr.4 wurden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „vier Jahre“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§§§
Zu § 194 AktG |
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In der Überschrift des § 194 wurden die Wörter „ ; Rückzahlung von Einlagen“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.30 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 194 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „(§ 124 Abs.1)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 194 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.30 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ohne diese Festsetzung sind Verträge über Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
2Sind die Bezugsaktien ausgegeben, so wird die Gültigkeit der bedingten Kapitalerhöhung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt.
3Der Aktionär ist verpflichtet, den Ausgabebetrag der Bezugsaktien einzuzahlen.
4Die Unwirksamkeit kann durch Satzungsänderung nicht geheilt werden, nachdem die Bezugsaktien ausgegeben worden sind.
§ 194 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.30 d) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 33 Abs.3 bis 5, § 34 Abs.2 und 3, § 35 gelten sinngemäß.
§ 194 Abs.4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.30 d) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
§ 194 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.30 e) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 195 AktG |
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§ 195 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.9 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 195 Abs.2 wurden die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.18 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 195 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 195 Abs.2 Nr.1 wurden vor dem Semikolon die Wörter „oder die in § 37a Abs.3 bezeichneten Anlagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.31 b) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 195 Abs.2 Nr.2 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.31 b) bb) und cc) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
§ 195 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.31 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 196 AktG |
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§ 196 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.9 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
1In die Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die nach § 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs.4) aufzunehmen.
2Für die Festsetzungen nach § 194 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
§§§
Zu § 201 AktG |
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§ 201 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.9 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 201 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.18 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 205 AktG |
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In der Überschrift des § 205 wurden die Wörter „ ; Rückzahlung von Einlagen“ angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 205 Abs.3 und 4 wurden durch den neuen Abs.3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden.
2§ 33 Abs.3 bis 5, § 34 Abs.2 und 3,
§ 35 gelten sinngemäß.
3Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt.
(4) 1Ohne die vorgeschriebene Festsetzung sind Verträge über Sacheinlagen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
2Gleiches gilt, wenn die Festsetzung des Vorstands nicht in den Zeichnungsschein aufgenommen ist.
3Ist die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen, so wird die Gültigkeit der Kapitalerhöhung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt.
4Der Aktionär ist verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
5Die Unwirksamkeit kann durch Satzungsänderung nicht geheilt werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen
worden ist.
§ 205 Abs.5 wurde Abs.4 , mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.32 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 205 Abs.5 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 206 AktG |
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§ 206 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 209 AktG |
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In § 209 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „ , 279 bis 283“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.12 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 209 Abs.4 Satz 2 wurden nach der Angabe „§ 318 Abs.1 Satz 3“ die Angabe „und 4“ und nach der Angabe „§ 319a Abs.1,“ die Angabe „§ 319b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.12 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 209 Abs.6 wurden die Wörter „die Auslegung“ durch die Wörter „das Zugänglichmachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 210 AktG |
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In § 210 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen und nach den Wörtern „noch nicht“ die Wörter „nach § 325 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.10 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 210 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.10 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 216 AktG |
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§ 216 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.15 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 217 AktG |
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§ 217 Abs.2 Satz 5 wurden die Wörter „oder eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.34a iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 221 AktG |
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§ 221 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 228 AktG |
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§ 228 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.34b iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 233 AktG |
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In § 233 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „§ 325 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 325 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.11 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 234 AktG |
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§ 234 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.34c iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 235 AktG |
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§ 235 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.34d iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 237 AktG |
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In § 237 Abs.5 wurde nach der Angabe „Absatzes 3“ die Angabe „Nr.1 und 2“ angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§§§
Zu § 241 AktG |
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In § 241 Nr.6 wurden die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.16 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 241 Nr.1 wurden die Wörter „§ 121 Abs.2 und 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs.2 und 3 Satz 1 oder Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.35 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 241 Nr.2 wurde die Angabe „§ 130 Abs.1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs.1 und 2 Satz 1 und Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.35 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 242 AktG |
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§ 242 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 242 Abs.2 Satz 3 und 5 wurden jeweils die Wörter „§ 144 Abs.2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.16 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 242 Abs.1 wurde die Angabe „§ 130 Abs.1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs.1 und 2 Satz 1 und Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.36 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 242 Abs.2 Satz 4 wurde nach der Angabe „§ 121 Abs.4“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.36 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 243 AktG |
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§ 243 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
§ 243 Abs.3 Nr.1 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 243 Abs.3 bisherige Nr.1 wurde Nr.2 und in ihr wurden nach dem Wort „Verletzung“ die Wörter „des § 121 Abs.4a, des § 124a oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 243 Abs.3 bisherige Nr.2 wurde Nr.3, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.37 c) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 245 AktG |
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In § 245 Nummer 1 wurden nach den Wörtern „wenn er“ die Wörter „die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 245 Nummer 3 wurden vor dem Semikolon die Wörter „ , wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§§§
Zu § 246 AktG |
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§ 246 Abs.3 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, Satz 3 mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 246 Abs.4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 246 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „§ 142 Abs.5 Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 148 Abs.2 Satz 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.17 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 246 Abs.3 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 246a AktG |
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§ 246a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 246a Abs.3 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
In § 246a Abs.1 wurde das Wort „Prozessgericht“ wird durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.39 a) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 246a Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.39 a) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 246a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.39 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 darf nur ergehen, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint.
§ 246a Abs.3 Satz 1 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.39 c) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§ 246a Abs.3 bisherige Sätze 3 und 4 wurden durch den neuen Satz 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.39 c) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
4Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt.
5Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (2).
§ 246a Abs.3 bisherige Satz 5 wurden die Wörter „Der rechtskräftige Beschluss“ durch das Wort „Er“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.39 c) cc) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 248a AktG |
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§ 248a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§§§
Zu § 249 AktG |
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§ 249 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
§ 249 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§ 249 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Satz 1 bis 4“ durch die Wörter „Satz 1 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 250 AktG |
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§ 250 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
1Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs.2, Abs.3 Satz 1, Abs.4, §§ 247, 248 Abs.1 Satz 2 und § 249 Abs.2 sinngemäß.
§§§
Zu § 251 AktG |
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§ 251 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 254 AktG |
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§ 254 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 255 AktG |
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§ 255 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 256 AktG |
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In § 256 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „§ 325 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 325 Abs.2“ ersetzt und die Wörter „im Bundesanzeiger“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.12 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 256 Abs.7 Satz 2 wurden die Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.11 Nr.2 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 256 Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe „oder § 319a Abs.1“ durch die Angabe „ , § 319a Abs.1 oder § 319b Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.13 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 256 Abs.5 Satz 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „in Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.13 b) aa) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 256 Abs.5 Satz 4 wurden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten“ die Wörter „sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.13 b) bb) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 256 Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „§ 121 Abs.2 und 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs.2 und 3 Satz 1 oder Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 256 Abs.3 Nr.2 wurde die Angabe „§ 130 Abs.1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs.1 und 2 Satz 1 und Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 257 AktG |
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§ 257 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
1Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248.
§§§
Zu § 258 AktG |
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§ 258 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
In § 258 Abs.2 Satz 4 wurden nach dem Wort „hinterlegen“ die Wörter „oder eine Versicherung des depotführenden Instituts vorzulegen, dass die Aktien so lange nicht veräußert werden,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 258 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.18 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 258 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.18 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 258 Abs.4 Satz 2 wurde die Angabe „und § 319a Abs. 1“ durch die Angabe „ , § 319a Abs.1 und § 319b Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.14 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 258 Abs.1a wurden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten“ die Wörter „sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.14 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 259 AktG |
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In § 259 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 145 Abs.4“ durch die Angabe „§ 145 Abs.4 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§§§
Zu § 260 AktG |
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In § 260 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „den zweiten Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.19 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 260 Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „die Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.19 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 260 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.49 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 261 AktG |
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In § 261 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „in Verbindung mit §§ 279 bis 283 des Handelsgesetzbuchs“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.15 a) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 261 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „der §§ 58 und 86 Abs.2“ durch die Angabe „des § 58“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.15 b) iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 261a AktG |
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In § 261a wurden die Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.11 Nr.2 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 262 AktG |
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In § 262 Abs.1 Nr.5 wurden die Wörter „§ 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.20 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 262 Abs.1 Nr.6 wurden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.20 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 265 AktG |
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In § 265 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „§ 76 Abs.3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 76 Abs.3 Satz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.16 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 265 Abs.3 Satz 4 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.21 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 265 Abs.4 Satz 3 und 4 wurde durch den neuen Satz 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.21 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 266 AktG |
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§ 266 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.13 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
In § 266 Abs.2 wurden die Wörter „für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.18 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 267 AktG |
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In § 267 Satz 2 wurde das Wort „dreimal“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.41a iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 270 AktG |
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In § 270 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.22 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 272 AktG |
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In § 272 Abs.1 wurden die Wörter „zum drittenmal“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.41b iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 273 AktG |
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In § 273 Abs.5 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.22 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 275 AktG |
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§ 275 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
In § 275 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „§ 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 397 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.23 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 280 AktG |
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In § 280 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „von mindestens fünf Personen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§§§
Zu § 286 AktG |
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In § 286 Abs.4 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.16 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 288 AktG |
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In § 288 Abs.3 Satz 2 wurde nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2509)
§§§
Zu § 289 AktG |
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In § 289 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „§ 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.24 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 289 Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.24 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 291 AktG |
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In § 291 Abs.3 wurden die Wörter „auf Grund“ durch die Wörter „bei Bestehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.16a iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
Zu § 293c AktG |
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In § 293c Abs.2 wurde die Angabe „7“ durch die Angabe „5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.25 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 293d AktG |
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In § 293d Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 319a Abs.1,“ die Angabe „§ 319b Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.16 iVm Art.17 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
Zu § 293f AktG |
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§ 293f Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 293g AktG |
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In § 293g Abs.1 wurde das Wort „auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 301 AktG |
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§ 301 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.18 iVm Art.17 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
Bisheriger Wortlaut:
1Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuß, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, abführen.
§§§
Zu § 302 AktG |
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In § 302 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.14 a) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 302 Abs.4 wurden die Wörter „als bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.14 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 303 AktG |
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In § 303 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.15 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 305 AktG |
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In § 305 Abs.2 Nr.1 und 2 wurden jeweils die Wörter „im Inland“ durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 305 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „als bekanntgemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.15 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
In § 305 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „zwei vom Hundert“ durch die Wörter „5 Prozentpunkten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 305 Absatz 4 Satz 3 wurde vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.12, durch Art.2 Abs.49 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
§§§
Zu § 315 AktG |
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§ 315 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, Satz 5 mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.1 Nr.36 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
2Wenn sonstige Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, wenn sie glaubhaft machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind.
In § 315 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.26 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
4Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der
Zivilkammer (1).
In § 315 Satz 5 wurde die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs.8“ durch die Angabe „§ 142 Abs.8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.26 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 315 Satz 6 wurde das Wort „sofortige“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.74 Nr.26 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 319 AktG |
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In § 319 Abs.6 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
In § 319 Abs.6 Satz 7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
§ 319 Abs.3 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.45 a) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 319 Abs.3 biserigem Satz 3 wurde das Wort „auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.45 a) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 319 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „für diese Klage zuständige Landgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt und wurde das Wort „rechtskräftigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.45 b) aa) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 319 Abs.6 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.45 b) bb) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Beschluß nach Satz 1 darf nur ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Eingliederung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint.
In § 319 Abs.6 bisherigem Satz 5 wurde die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.45 b) cc) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 319 Abs.6 bisherigem Sätze 6 und 7 wurden durch den neuen Sätze 7 bis 9 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.45 b) dd) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
7Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt.
8Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (2).
In § 319 Abs.6 Satz 11 wurde angfügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.45 b) ee) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 320 AktG |
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In § 320 Abs.4 Satz 3 wurde die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.46 b) ee) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 320b AktG |
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In § 320b Abs.1 Satz 6 wurden die Wörter „zwei vom Hundert“ durch die Angabe „5 Prozentpunkten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 327 AktG |
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In § 327 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „als bekannt gemacht gilt“ durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.16 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§§§
Zu § 327b AktG |
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In § 327b Abs.2 wurden die Wörter „zwei vom Hundert“ durch die Wörter „5 Prozentpunkten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 327c AktG |
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In § 327c Abs.2 Satz 4 wurde nach der Angabe „§ 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5“ ein Komma und die Angabe „Abs.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.3 Nr.6 a) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
In § 327c Abs.2 Satz 5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.04.07 durch Art.3 Nr.6 b) iVm Art.6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (aF) vom 19.04.07 (BGBl_I_07,542)
Bisheriger Wortlaut
§ 327c Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 327d AktG |
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In § 327d Satz 1 wurde das Wort „auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 399 AktG |
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In § 399 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „ , Sachübernahmen und Sicherungen für nicht voll einbezahlte Geldeinlagen“ durch die Wörter „und Sachübernahmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.17 a) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 399 Abs.1 Nr.6 wurden nach dem Wort „Vorstands“ die Wörter „einer Aktiengesellschaft oder des Leitungsorgans einer ausländischen juristischen Person“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.17 b) iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
In § 399 Abs.1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Sachübernahmen“ die Wörter „oder in der nach § 37a Abs.2 abzugebenden Versicherung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.51 a) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
In § 399 Abs.1 Nr.4 wurde nach den Wörtern „Ausgabe der Bezugsaktien“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Sacheinlagen,“ die Wörter „in der Bekanntmachung nach § 183a Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 37a Abs.2 oder in der nach § 184 Abs.1 Satz 3 abzugebenden Versicherung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.51 b) iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 401 AktG |
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In § 401 Abs.1 Nr.1 wurden die Angabe „1.“ gestrichen und das Wort „ , oder“ durch einen Punkt ersetzt und Nr.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.5 Nr.18 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 402 AktG |
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§ 402 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
Bisheriger Wortlaut:
In § 402 Abs.1 wurden die Wörter „über die Hinterlegung von Aktien oder Zwischenscheinen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
§§§
Zu § 405 AktG |
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§ 405 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.12 Satz 3 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1666)
§ 405 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Zu § 406 AktG |
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§ 406 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.53 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 71 Abs.3 Satz 3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§§§
§§§
Zu § 407 AktG |
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In § 407 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 259 Abs.5“ durch die Angabe „§§ 248a, 259 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.05, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.3 dea Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2802)
In § 407 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.9 Nr.17 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
2Für die Einreichung der der Zahl der Zweigniederlassungen entsprechenden Stückzahl der Anmeldungen verbleibt es bei § 14 des Handelsgesetzbuchs.
In § 407 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „§ 52 Abs.2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 52 Abs.2 Satz 2 bis 4“ und die Wörter „179a Abs.2 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „179a Abs.2 Satz 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.16 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (aF) vom 30.07.09 (BGBl_09,2479)
§§§
Fussnoten-AktG | [ ] |
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