1963 | ||
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1962   ; 1964 | [ ] |
63.001 | Universitäre Selbstverwaltung |
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1) Die Verfassungsbeschwerde kann nach § 90 Abs.1 BVerfGG von jedermann erhoben werden, auch von nichtrechtsfähigen Gebilden (vergleiche BVerfGE_3,382 (391 f)) soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechtes oder eines ihm gleichgestellten Rechtes schlüssig zu behaupten vermag. | |
2) Zur Frage der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre im Sinne des Art.5 Abs.3 S.1 GG. | |
3) Wer es versäumt, seine Beiladung zum Verwaltungsstreitverfahren zu beantragen, kann die Unterlassung der amtswegigen Beiladung nicht als Versagung des rechtlichen Gehörs geltend machen. | |
§§§ | |
63.002 | Tierzuchtgesetz |
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LB 1) Es kommt also darauf an, ob auch eine Ermächtigung in einem Gesetz, das nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages verkündet worden ist, dem Erfordernis des Art.80 Abs.1 Satz 1 GG genügen muß. | |
LB 2) Das Bundesverfassungsgericht hat schon entschieden, daß eine solche Ermächtigung nicht an Art.80 Abs.1 Satz 2 GG gemessen werden kann (BVerfGE_2,307 <326 ff>). | |
LB 3) Art.129 GG regelt als Sondervorschrift die Weitergeltung früherer Ermächtigungen; grundsätzlich sollen sie fortgelten; nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art.129 Abs.3 aaO erlöschen sie. d> | |
LB 3) Eine andere Frage ist, ob sich aus Art.129 Abs.1 Satz 1 GG ergibt, daß die im Gesetz an die "Oberste Landesbehörde für Landwirtschaft" erteilte Ermächtigung auf die Landesregierung als "auf die nunmehr (nämlich nach dem Grundsatz des Art.80 Abs.1 Satz 1 GG) sachlich zuständige Stelle" übergegangen ist. Das haben die Gerichte in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. | |
Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
63.003 | Rechtsweg |
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Der durch Art.19 Abs.4 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsweg muß die vollständige Nachprüfung des Verwaltungsakts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht ermöglichen. Das Gericht ist an die von der Verwaltungsbehörde getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
63.004 | Höfeordnung |
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1) § 6 Abs.1 Satz 3 HöfeO für die Britische-Zone (Vorrang des männlichen Geschlechts bei der ges. Erbfolge) ist mit Art.3 Abs.2, 3 GG nicht vereinbar. | |
2) Nach dem Überleitungsvertrag gelten besatzungsrechtliche Vorschriften ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG zunächst fort; die Verwerfungskompetenz des BVerfG ist insoweit ausgeschlossen. | |
3) Der Gesetzgeber ist seit dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages (5.Mai 1955) von Verfassungs wegen verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das GG anzupassen. Das BVerfG hat zu prüfen, ob der Gesetzgeber dieser Pficht nachgekommen ist. | |
§§§ | |
63.005 | Verkündungszeitpunkt |
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1) Der nach Art.122 Abs.1, Art.123 Abs.1 GG rechtlich maßgebende Zeitpunkt ist das Ende des Tages, an dem der Deutsche Bundestag zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist (7.September 1949). | |
2) Wird die Unrichtigkeit der Angabe im Kopf einer Nummer des Gesetzblattes über den Tag ihrer Ausgabe geltend gemacht, so muß die Unrichtigkeit nachgewiesen werden; bloße Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der Angabe im Gesetzblatt genügen nicht. | |
3) Der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, ist der Zeitpunkt des "Ausgebens" des Gesetzblattes. Es ist der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des für die Verkündung zuständigen Verfassungsorgans das erste Stück der Nummer des Gesetzblattes "in Verkehr gebracht" wird. In diesem Augenblick ist das Gesetz durch das zuständige Verfassungsorgan "verkündet", weil damit das Gesetzblatt im erfassungsrechtlichen Sinn "ausgegeben" ist. | |
§§§ | |
63.006 | Iranische Botschaft |
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1) Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klage gegen einen ausländischen Staat in bezug auf seine nicht-hoheitliche Betätigung ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts. | |
2) a) Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist die Natur der staatlichen Handlung. | |
LB 3) Aus der Praxis der Gerichte kann nicht hergeleitet werden, daß nach allgemeinem Völkerrecht ausländischen Staaten nach wie vor unbeschränkt Immunität von inländischer Gerichtsbarkeit zusteht. | |
LB 4) Die Gerichte einer nicht geringen Zahl von Staaten gewähren ausländischen Staaten Immunität nur für Akte iure imperii, nicht aber für Akte iure gestionis. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
63.007 | Einwohnersteuer |
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Art.70 Abs.1 GG gilt als Grundregel der bundesstaatlichen Verfassung für jede Art von Gesetzgebung, also auch für das Gebiet des Steuerrechts. Die Länder können daher solche Steuern erfinden und regeln, die nicht durch Artikel 105 GG der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugewiesen sind. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
63.008 | Wehrmachtpensionäre |
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1) Hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruches auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten und dem Berufssoldaten ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das der Staat nicht ohne Kompensation entziehen kann. | |
2) Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten werden nicht durch Art.33 Abs.5 GG, sondern durch Art.14 GG geschützt. Die völlige Entziehung des vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruches eines Berufssoldaten durch das Gesetz zur Ausführung des Art.131 GG verstieß gegen Art.14 GG. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: R> |
§§§ | |
63.009 | Werkfernverkehr |
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1) Ein Verband kann die Verletzung von Grundrechten seiner Mitglieder auch dann nicht im eigenen Namen durch Verfassungsbeschwerde geltend machen, wenn er diese Aufgabe in seiner Satzung übernommen hat. | |
2) Wirtschaftspolitische Lenkung durch ein Steuergesetz bedeutet keinen Formmißbrauch. | |
3) Der Schwere des Eingriffs auch einer Berufsausübungsregelung muß das Gewicht der Gründe des Gemeinwohls entsprechen, durch die er gerechtfertigt wird. | |
4) Die Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs auf Grund des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 ist - jedenfalls zur Zeit - nicht verfassungswidrig. | |
LB 5) Die Beschwerdeführer sehen in dem erhöhten Steuersatz, den § 11 Abs.1 Nr.2 Buchst.b des Beförderungsteuergesetzes für den Werkfernverkehr auch noch in der Fassung des Gesetzes vom 30.Juni 1958 anordnet, eine Verletzung der Art.3, 12 und 14 GG und beantragen, die Vorschrift für nichtig zu erklären. | |
LB 6) Das Grundrecht aus Art.9 GG schützt zwar die Freiheit, eine Vereinigung -- auch zum Schutze von Grundrechten -- zu bilden, gewährt damit aber nicht darüber hinaus auch das Recht, dieser Vereinigung Grundrechte der Mitglieder zu übertragen, damit sie sie im eigenen Namen geltend mache. | |
§§§ | |
63.010 | Wahlkreise |
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1) Das Bundesverfassungsgericht hat auch im Wahlprüfungsverfahren das Wahlgesetz auf seine materielle Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen. | |
2) Die Auslese der Wahlkreiskandidaten nach dem Prinzip der relativen Mehrheit im Wahlkreis hebt den grundsätzlichen Charakter der Bundestagswahl nach dem Bundeswahlgesetz vom 7.Mai 1956 als einer Verhältniswahl nicht auf. | |
3) Überhangmandate sind nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als ihre Zuteilung die notwendige Folge des spezifischen Zieles der personalisierten Verhältniswahl ist. Eine über diese Besonderheit der personalisierten Verhältniswahl hinausgehende Differenzierung des Stimmgewichts ist in Anbetracht der Formalisierung derWahlrechtsgleichheit nicht zu rechtfertigen. Daher müssen im Rahmen des technisch Möglichen Wahlkreise mit annähernd gleich großen Bevölkerungszahlen gebildet werden, so daß grundsätzlich kein Bundesland infolge der unterdurchschnittlichen Größe seiner Wahlkreise mehr Wahlkreise umfaßt, als seinem Anteil an der Bevölkerung des Bundesgebietes entsprechen. | |
4) Eine Wahlkreiseinteilung ist verfassungswidrig, wenn offenkundig ist, daß sie die Toleranzgrenze des § 3 Abs.3 Satz 2 Bundeswahlgesetz überschreitet und nicht mehr erwartet werden kann, daß die Diskrepanz sich wieder ausgleicht. Der Bundesgesetzgeber ist in einem solchen Fall gehalten, noch während der laufenden Legislaturperiode für eine Änderung der Wahlkreiseinteilung Sorge zu tragen. | |
§§§ | |
63.011 | Liquorentnahme |
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LB 3) Von dem Richter erwartet aber das Gesetz, daß er dort, wo er einem Verwaltungsakt ähnliche Maßnahmen zu treffen hat, dieselbe spezifisch richterliche Denkweise anwendet wie bei der Nachprüfung von Handlungen, die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Ermessens vorgenommen haben. Darin liegt gerade der Grund für die gesetzliche Übertragung schwerwiegender Anordnungen auf den Richter. | |
LB 4) Eine verfassungskonforme Auslegung des § 81a StPO gebietet daher, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier in derselben Weise anzuwenden, wie dies Gerichte bisher ohnehin schon vielfach getan haben (vgl LG Göttingen, MDR 1952,629 (630 aE); BayObLGSt 1956,180 (186); OLG Celle, Nds Rechtspflege 1957,15 <16>). Beschluss | |
§§§ | |
63.012 | Rechtsanwaltsausschluss |
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Die Ausschließung eines Rechtsanwalts von der Verteidigung berührt die Freiheit seiner Berufsausübung. | |
LB 2) Seine Aufgabe als Verteidiger kann der Anwalt ordnungsgemäß nur dann erfüllen, wenn er vom Gericht unabhängig ist und außerdem einen gewissen Abstand zu der Tat des Angeklagten hat. Deshalb hat die Rechtsprechung schon früh Grundsätze darüber entwickelt, wann der Anwalt infolge seiner Nähe zur Straftat in eine Konfliktsituation gerät, die die Erfüllung seiner Verteidigerpflichten so sehr erschwert, daß die Verteidigung unzulässig wird. | |
LB 3) Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn seine Vernehmung als Zeuge in Frage steht. Einmal soll er als Zeuge während der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses sowie bei der Vernehmung des Angeklagten und anderer Zeugen nicht im Gerichtssaal anwesend sein; es ist also möglich, daß er an wesentlichen Prozeßabschnitten nicht teilnehmen kann. | |
LB 4) Hieraus kann sich eine Konfliktsituation ergeben, die den Anwalt zwingt, die Übernahme oder die Fortführung der Verteidigung abzulehnen. Tut er dies nicht, so handelt er standeswidrig. Da ein rechtzeitiges Eingreifen des Ehrengerichts bei der gegenwärtigen Rechtslage nicht gewährleistet ist, muß das Prozeßgericht die Möglichkeit haben, den Verteidiger auszuschließen. | |
LB 5) Dieser gebotenen Abwägung der Umstände des konkreten Falles hat sich das Oberlandesgericht mit der Feststellung entzogen, daß die Gefahr belastender Aussagen für die Ausschließung des Beschwerdeführers genügen müsse. Es hat damit den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.12 Abs.1 GG verletzt. Der angegriffene Beschluß war daher aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
63.013 | Verkehrssünderkartei |
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LB 1) § 6a Abs.2 Satz 1 erste Alternative StVG ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
LB 2) Wird die Norm aber dahin ausgelegt, daß sie die Verurteilung wegen leichterer Verkehrsübertretungen allgemein von der Eintragungspflicht ausnimmt, so entfallen die Bedenken gegen ihre Verfassungsmäßigkeit. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
63.014 | Witwerrente |
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1) Auch wenn -- wie im BVG -- in Anknüpfung an zurückliegende Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gesetzlich neue Ansprüche geschaffen werden, muß die durch Art.3 Abs.2 GG gebotene Gleichbewertung der Unterhaltsleistung der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende beachtet werden. | |
2) Die erschwerenden Voraussetzungen der Witwerrente in § 43 Bundesversorgungsggesetz (BVersG) vom 20.Dezember 1950 - BGBl.I S.791 - (überwiegende Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau, bedingt durch Erwerbsunfähigkeit des Mannes) sind mit Art.3 Abs.2 und 3 GG vereinbar. | |
3) Die weitere Erschwerung der Witwerrente durch die Voraussetzungen, daß der Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst der Frau geleistet worden und daß der Mann gegenwärtig bedürftig sei, ist mit Art.3 Abs.2 und 3 GG unvereinbar. | |
4) Die Erschwerung der Waisenrente in § 45 Abs.5 Satz 1 BVG allein für die Kinder verheirateter Frauen, die an den Folgen einer Kriegsschädigung gestorben sind, durch die Voraussetzung überwiegender Unterhaltsleistung der Mutter ist mit Art.3 Abs.2 und 3 und mit Art.6 Abs.1 GG unvereinbar. | |
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Urteil | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
63.015 | Waisenrente I |
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1) Art.3 Abs.2 GG gebietet, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende mit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen; dieses Gebot war vom Tage nach der Verkündung des Grundgesetzes an für den setzgeber verbindlich. | |
2) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist bei bevorzugender Typisierung weiter als bei benachteiligender Typisierung. | |
3) Die erschwerende Voraussetzung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in § 43 nF AVG (überwiegendes Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die verstorbene Ehefrau) ist mit Art.3 Abs.2 und 3 GG vereinbar. | |
4) Die erschwerende Voraussetzung der Waisenrente und des Kinderzuschusses in § 44 Abs.2 nF AVG und § 1262 Abs.5 nF RVO allein für die Kinder von Ehefrauen (überwiegende Unterhaltsleistung der Mutter) ist mit Art.3 Abs.2 und 3 und mit Art.6 Abs.1 GG unvereinbar. F1> Urteil | |
§§§ | |
63.016 | Hirnkammerluftfüllung |
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Der Schutz des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheittkann bei Anwendung des § 81a StPO eine bestimmte Gestaltung des konkreten Strafverfahrens notwendig machen; das BVerfG ist befugt, dies nachzuprüfen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ | |
63.017 | Wiedergutmachung |
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1) Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. | |
2) Mit Rücksicht auf eine Ungleichheit der Sachverhalte erlaubt aber der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung; auch die Art der Differenzierung darf nicht sachfremd sein. Das heißt: Es muß sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichspunkt anführen lassen. | |
§§§ | |
63.018 | Freiburger Polizei |
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1) Der Zulässigkeit einer Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG an das BVerfG steht nicht entgegen, daß das vorlegende Gericht zuvor die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts darüber eingeholt hat, ob eine landesgesetzliche Norm mit einer Vorschrift der Landesverfassung vereinbar ist, die einer Bestimmung des Grundgesetzes entspricht. | |
2) Gesetzliche Regelungen, die die Personalhoheit der Gemeinden dadurch beeinträchtigen, daß sie die Gemeinden zur Übernahme von Bediensteten verpflichten, lassen den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung unangetastet und sind mit Art.28 Abs.2 Satz 1 GG vereinbar, wenn die Übernahmepflicht sich beschränkt auf Bedienstete, die Aufgaben wahrgenommen haben, die auf die Gemeinden übergangen sind. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel: |
§§§ |
[ 1962 ] | RS-BVerfG - 1963 | [ 1964 ] [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2011
Rechtsprechung - BVerfG (RS-BVerfG)
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§§§