1962  
 1961                   1963 [ ‹ ]
62.001 Personenbezogene Kapitalgesellschaft

  1. BVerfG,     U, 24.01.62,     – 1_BvR_845/58 –

  2. BVerfGE_13,331 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; GewStG_§_8 Nr.6

 

Bestimmt ein Steuergesetz den Steuergegenstand grundsätzlich nach Rechtsformen des bürgerlichen Rechts, so ist eine Sonderregelung, die die benützte zivilrechtliche Ordnung und damit die vom Gesetz selbst statuierte Sachgesetzkeit durchbricht, nur dann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu a href='../GSBT_GG.html#Pa3A1'>Art.3 Abs.1 GG "sachlich hinreichend gerechtfertigt", wenn sie von überzeugenden Gründen getragen wird; dies gilt vor allem, wenn die Sonderregelung die zivilrechtliche Ordnung gerade an einer Stelle durchbricht, die deren eigentliche rechtliche Bedeutung ausmacht.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) § 8 Ziffer 6 des Gewerbesteuergesetzes vom 1.Dezember 1936 (Reichsgesetzbl.I S.979) in der Fassung vom 30.April 1952 (Bundesgesetzbl.I S.270) ist nichtig, soweit er die in 2 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 bezeichneten juristischen Personen betrifft.

2) Die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts Hattingen/Ruhr vom 23. Februar 1955 für die Erhebungszeiträume 1951 bis 1953 -- St. Nr. 27/70 -, die Einspruchsentscheidung des Steuerausschusses beim Finanzamt Hattingen/Ruhr vom 21. August 1956 -- Rechtsmittelliste Nr. 6 bis 11 -, soweit sie die Erhebungszeiträume 1951 und 1953 betrifft, sowie die Urteile des Finanzgerichts Münster vom 4. April 1957 -- FG I c 303 -- 305/57 -- und des Bundesfinanzhofs vom 5. August 1958 -- I 158/57 -- verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

3) Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

§§§

62.002 Ehegatten-Arbeitsverhältnis I

  1. BVerfG,     U, 24.01.62,     – 1_BvL_32/57 –

  2. BVerfGE_13,290 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.6 Abs.1; GewStG_§_8 Nr.5

 

1) Nur natürliche Personen können aus Art.6 Abs.1 GG ein Grundrecht herleiten.

 

2) Ehegatten-Arbeitsverhältnisse dürfen wegen Besonderheiten, die nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegen, steuerrechtlich nicht ungünstiger als vergleichbare Arbeitsverhältnisse sonstiger Personen behandelt werden.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

§ 8 Ziffer 5 des Gewerbesteuergesetzes vom 1.Dezember 1936 (Reichsgesetzbl.I S.979) in der Fassung vom 21.Dezember 1954 (Bundesgesetzbl.I S.473) ist nichtig.

§§§

62.003 Egegatten-Arbeitsverhältnis II

  1. BVerfG,     U, 24.01.62,     – 1_BvR_232/60 –

  2. BVerfGE_13,318 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.6 Abs.1; AO_§_215 Abs.2; EStG_§_26

 

Art.6 Abs.1 GG gebietet, angemessene Vergütungen aus Ehegatten-Arbeitsverträgen zugunsten der Beteiligten steuerlich anzuerkennen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird als unzulässig verworfen.

2) Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.Februar 1960 - I 233/59 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer zu 2) aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird deshalb aufgehoben.

3) Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

§§§

62.004 Blankettstrafgesetz

  1. BVerfG,     B, 31.01.62,     – 2_BvO_1/59 –

  2. BVerfGE_13,367 = www.dfr/BVerfGE

  3. SprG_§_9 Abs.2; GG_Art.125; GG_Art.74 Nr.1

 

LB 1) § 9 Abs.2 SprG gehört zum Kriminalstrafrecht, das unter Art.74 Nr.1 GG fällt.

 

LB 2) Daß § 9 Abs.2 - dritter Fall - SprG landesrechtliche Vorschriften bewehrt, steht seiner Fortgeltung als Bundesrecht gemäß Art.125 GG nicht entgegen.

 

LB 3) Es ist zwar ungewöhnlich, daß der Bund Landesrecht mit einer Kriminalstrafe bewehrt; aus dem Grundgesetz können aber dagegen Bedenken nicht hergeleitet werden, weil dadurch die Kompetenz der Länder zur inhaltlichen Ausgestaltung des so geschützten Landesrechts nicht beeinträchtigt wird und erst recht nicht ausgehöhlt werden kann.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 9 Absatz 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9.Juni 1884 (RGBl.S.61) ist für die Frage, ob ein Landesverfassungsgericht zur Prüfung seiner Gültigkeit zuständig ist, als Bundesrecht anzusehen.

§§§

62.005 Verschiedene Laufbahnen

  1. BVerfG,     B, 31.01.62,     – 2_BvL_29/60 –

  2. BVerfGE_13,356

  3. GG_Art.3 Abs.1; (Br) BesG BesO_A

 

In den Fällen, in denen ein Beamter ein Amt innerhalb einer bstimmten Laufbahn bekleidet, die Beförderungen vorsieht, kann der Beamte seine besoldungsrechtliche Einstufung nicht unmittelbar mit der Einstufung eines Beamten, der einer anderen Laufbahn angehört, vergleichen. In einem solchen Fall können vielmehr nur die verschiedenen Laufbahnen miteinander verglichen werden.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Die Besoldungsordnung A des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 8.Mai 1956 in der Fassung vom 13.Mai 1959 (GBl S.59) ist, insoweit der "Baurat im technischen Schuldienst und Abteilungsleiter" in die Besoldungsgruppe 13a mit einer unwiderruflichen und ruhegehaltsfähigen Stellenzulage von 35 DM monatlich, der Oberstudienrat als Fachgrupppenleiter" jedoch in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft worden ist, mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar.

§§§

62.006 Gemeindegerichte

  1. BVerfG,     B, 09.05.62,     – 2_BvL_13/62 –

  2. BVerfGE_14,56 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.92, GG_Art.20 Abs.2; GGG_§_79 Abs.1; GVG_§_14;

 

Auch für Gemeinderichter muß als Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 11 Absatz 1 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7.März 1960 (GBl.S.73) ist mit Artikel 97 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig. Im übrigen sind die §§ 1 bis 70 des Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

62.007 Glücksspielgeräte

  1. BVerfG,     TU, 10.05.62,     – 1_BvL_31/58 –

  2. BVerfGE_14,76 = www.dfr/BVerfGE

  3. GewO_§_33d; GG_Art.12, GG_Art.14;

 

LB 1) Die Gesetzgebung über die Vergnügungssteuer steht den Ländern und nicht dem Bunde zu. Sie ist eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art.105 Abs.2 Nr.1 GG, wie auch die überwiegende Ansicht annimmt; sie gehört zu den "kleinen indirekten Steuern, die heute von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden" (vgl BVerfGE_7,244 <257>).

 

LB 2) Zum herkömmlichen Bilde der Vergnügungssteuer gehört, daß sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern bei dem Veranstalter des ergnügens erhoben wird.

 

LB 3) Dieser Steuertatbestand hält sich im Rahmen der in Art.105 Abs.2 Nr.1 GG bezeichneten Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis und widerspricht auch nicht, wie das vorlegende Gericht meint, dem Wesen einer Verbrauch- oder Verkehrsteuer, die nur einen Vorgang, nicht einen unveränderlichen Zustand zum Gegenstand haben könne.

 

LB 4) Auch die von § 21 Abs.1 und 2 VStG 1956 gewählten Bemessungsgrundlagen, nämlich der Erstanschaffungspreis statt des früher maßgeblichen gemeinen Wertes und die Stückzahl in Verbindung mit einem Satz von 10,- DM anstelle des bisherigen von 5,- DM, entfernen sich nicht so weit von den herkömmlichen, daß sie mit dem Wesen der traditionellen Vergnügungssteuer unvereinbar wären.

 

LB 5) Es liegt im Sinne der herkömmlichen Vergnügungssteuer, daß der Veranstalter den von ihm gezahlten Steuerbetrag auf die Benutzer der Veranstaltung abwälzt; denn die Vergnügungssteuer wird nur zur Vereinfachung der Erhebung dem Veranstalter des Vergnügens auferlegt; ihrer Idee nach soll sie letztlich den treffen, der sich vergnügt, hier den Spieler.

§§§

62.008 Branntweinmonopol

  1. BVerfG,     B, 22.05.62,     – 1_BvR_301/59 –

  2. BVerfGE_14,105 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.105 Abs.1, GG_Art.106 Abs.1, GG_Art.108 Abs.1;

T-62-01

LB 1) Zur Zulässigkeit der Staatsmonopole gemäß Art.105/1, Art.106/1 und Art.108/1 GG.

Abs.25

LB 2) Zur Herstellung von Branntwein in Eigenbrennereien.

Abs.26

LB 3) Überbrandabzug und Jahresbrennrecht erfüllen als gesetzliche Mittel zur Steuerung der Branntweinerzeugung eine unentbehrliche Funktion im Rahmen dieses Monopols. Da die Bundesmonopolverwaltung allen ablieferungspflichtigen Branntwein abzunehmen verpflichtet ist, muß ihr die Möglichkeit gegeben sein, den Zustrom von Branntwein bei einem Überangebot zu drosseln, ihn dem Bedarf anzupassen.

Abs.27

LB 4) § 74 BranntwMonG enthält nur eine Regelung der Berufsausübung, die Art.12 Abs.1 GG nicht schon deshalb verletzt, weil der Überbrandabzug "prohibitiv", dh so hoch festgesetzt werden kann, daß die Herstellung von Branntwein im Überbrand sich nicht mehr lohnt.

* * *

T-62-01Zur Zulässigkeit der Staatsmonopole

24

"1. Das Grundgesetz nennt die Finanzmonopole lediglich in den das Finanzwesen regelnden Art.105 Abs.1, 106 Abs.1 und 108 Abs.1 GG. Der Bund hat hiernach die ausschließliche Gesetzgebung über die Finanzmonopole; ihre Erträge fließen ihm zu, und sie werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Wenngleich diese Vorschriften nur Zuständigkeiten im Bereiche des Finanzwesens regeln, ergibt sich doch aus ihnen, daß das Grundgesetz Finanzmonopole als eine besondere Form der Erhebung von Abgaben anerkennt. Diese Anerkennung bedeutet mehr als nur die Feststellung, daß es Finanzmonopole gendwelcher Art überhaupt geben könne, nämlich zugleich die Bestätigung des Bestandes der beiden vorhandenen Finanzmonopole, des Branntweinmonopols und des Zündwarenmonopols. Sie waren dem Parlamentarischen Rat be i seinen Beratungen gegenwärtig; der Berichterstatter im Finanzausschuß hat auf sie ausdrücklich hingewiesen (vgl 2.Sitzung des Ausschusses für Finanzfragen am 16. Sep tem b 1948, Kurzprotokoll S.2, JöR, NF, Bd.1 S.767). Diese Bestätigung des Bestandes der Finanzmonopole enthält zugleich die grundgesetzliche Billigung ihrer Struktur im großen. Damit werden diejenigen Beschränkungen der freien wirtschaftlichen Betätigung des einzelnen, die sich aus der vom Grundgesetz angetroffenen Struktur der Monopole notwendig ergeben, im Prinzip hingenommen und gebilligt. Diese Beschränkungen betreffen nicht allein den Bereich, den das Monopol der ausschließlichen Betätigung des Staates selbst vorbehält, sondern auch jenen Teil der Branntweinwirtschaft, auf den das Monopol sich zwar nicht unmittelbar erstreckt, jedoch gerade als Teilmonopol unvermeidlich einwirkt. 2) 25

26

Überbrandabzug und Jahresbrennrecht erfüllen als gesetzliche Mittel zur Steuerung der Branntweinerzeugung eine unentbehrliche Funktion im Rahmen dieses Monopols. Da die Bundesmonopolverwaltung allen ablieferungspflichtigen Branntwein abzunehmen verpflichtet ist, muß ihr die Möglichkeit gegeben sein, den Zustrom von Branntwein bei einem Überangebot zu drosseln, ihn dem Bedarf anzupassen. Denn sie muß den Branntwein auch wirtschaftlich verwerten können, wenn das Finanzmonopol seinen Zweck erfüllen soll; erst die Verwertung des Branntweins ergibt die Verbrauchsabgabe für die Bundeskasse (§ 84 BranntwMonG). Der Überbrandabzug ist mithin für die Funktionsfähigkeit des Monopols so wesentlich, daß die durch ihn bewirkte Beschränkung der gewerblichen Betätigung der Eigenbrennereien durch die Bestätigung des Branntweinmonopols im Grundgesetz gedeckt ist, sofern nicht Einzelregelungen ihn verfassungswidrig machen.

27

§ 74 BranntwMonG enthält nur eine Regelung der Berufsausübung, die Art.12 Abs.1 GG nicht schon deshalb verletzt, weil der Überbrandabzug "prohibitiv", d.h. so hoch festgesetzt werden kann, daß die Herstellung von Branntwein im Überbrand sich nicht mehr lohnt. Selbst das bedeutet noch keinen Zwang zur Beendigung des Berufs; es hat lediglich eine vorübergehende Drosselung der Erzeugung von nach Rohstoff und Preis unerwünschtem Branntwein zum Ziel. Es mag zwar dazu kommen, daß die eine oder andere Brennerei bei fortdauernd hohem Überbrandabzug die Herstellung von Branntwein auf die Dauer aufgibt. Selbst dann aber bewirkt der Überbrandabzug als ein Mittel, das die Brennereien zur Anpassung an die Lage uf dem Branntweinmarkt veranlaßt, nur das, was sonst auf Grund der Gesetze des freien Marktes eintreten würde: Jeder Hersteller muß sich der Nachfrage anpassen; er kann bei einer erheblichen Überproduktion, falls er nicht hohe Verluste in Kauf nehmen will, die Kapazität seines Betriebs nicht ausnutzen und muß ihn gegebenenfalls für kürzere oder längere Zeit stillegen. Ein monopolisierter Markt, der dem Erzeuger einen Abnehmer für seine Produktion sichert, erfordert entsprechende staatliche Maßnahmen. Das ist auch vor Art. 12 Abs.1 GG prinzipiell gerechtfertigt. Der Einwand, "fiskalische Erwägungen" könnten eine Einschränkung der Berufsfreiheit niemals rechtfertigen, ist im Bereich eines Finanzmonopols gegenstandslos.

28

Die in § 74 BranntwMonG enthaltene Ermächtigung zur Festsetzung des Überbrandabzugs ist nicht zu beanstanden.

29

a) § 74 BranntwMonG ermächtigt nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Die Festsetzung des Überbrandabzugs hat nicht den Charakter eines Rechtssatzes, sie ist vielmehr eine situationsbedingte monopolwirtschaftliche Maßnahme und als solche nicht für die Dauer, sondern praktisch höchstens für ein Betriebsjahr bestimmt. Die Vorschrift muß im Zusammenhang mit dem Gesamtsystem der Verwaltung des Branntweinmonopols, insbesondere mit den sonstigen Vorschriften über die Festsetzung des Übernahmepreises (§§ 63, 65 ff BranntwMonG) gesehen werden. Der Überbrandabzug ist ebenso das Ergebni s kaufmännischer Kalkulation und monopolwirtschaftlicher Erwägungen wie die anderen von der Bundesmonopolverwaltung jeweils festzusetzenden variablen Abzüge oder Zuschläge (zB §§ 72, 73 BranntwMonG). Es handelt sich bei all diesen Maßnahmen um typische Aufgaben der Exekutive zur Bewältigung der jeweiligen Marktlage. Dem Bundesfinanzhof ist daher zuzustimmen, wenn er in dem angegriffenen Beschluß vom 14.Januar 1959 die Festsetzung des Überbrandabzugs als einen "Akt der Verwaltung" bezeichnet.

30

b) Als Ermächtigung zu monopolwirtschaftlichen Maßnahmen wird § 74 BranntwMonG den rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht. Das Prinzip des Rechtsstaates kann für solche Ermächtigungen nicht mehr gebieten, als für den Erlaß belastender Verwaltungsakte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu fordern ist (vgl BVerfGE_8,274 <325 f>; BVerfGE_9,137 <147 ff>).

31

Bei der Prüfung, ob § 74 BranntwMonG diesen Anforderungen genügt, muß dem Umstand, daß es sich um eine Vorschrift im Rahmen der Verwaltung eines Finanzmonopols handelt, erhebliches Gewicht beigemessen werden. Die Bundesmonopolverwaltung muß die Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens der Produzenten übernehmen, die bei einem freien Markt dem Spiel der wirtschaftenden Kräfte zukommt. Sie muß wirtschaftliche Situationen bewältigen, die sich laufend ändern und deshalb einer festen Dauerregelung entziehen; weitgefaßte gesetzliche Formulierungen sind also nicht zu vermeiden. So gesehen ist die Regelung des § 74 hinreichend bestimmt. Gegenstand der Ermächtigung ist die Festsetzung des Überbrandabzugs. Ihr Zweck, die Branntweinerzeugung zu steuern, ergibt sich aus der Funktion des Überbrandabzugs im System des Monopols. Das Ausmaß, in dem die Bundesmonopolverwaltung von dieser Ermächtigung Gebrauch machen kann, läßt sich aus ihrem Zweck und aus der Aufgabe der Bundesmonopolverwaltung im Rahmen der gesamten deutschen Branntweinwirtschaft entnehmen: Die Erzeugung soll dem erkennbaren Bedarf angepaßt, ein Ausgleich der Interessen des Branntwein herstellenden und des verbrauchenden Gewerbes herbeigeführt werden. Darüber hinaus hat die Bundesmonopolverwaltung die besonderen wirtschafts- und agrarpolitischen Zielsetzungen des Gesetzes zu berücksichtigen. Schließlich soll sie einen angemessenen Überschuß für die Bundeskasse erwirtschaften. Angesichts der mannigfachen und vom Gesetzgeber nicht voraussehbaren Situationen, die hier auftreten können, verstößt es nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn das Gesetz dem Ermessen der Bundesmonopolverwaltung anheimgegeben hat, je nach der Lage den Überbrandabzug herauf- oder herabzusetzen. Daß sie das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben hat, braucht als eine jeder Ermessensausübung selbstverständlich innewohnende Grenze vom Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt zu werden.

32

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Gesetz keine Begrenzung des Überbrandabzugs nach oben enthält. Eine solche Begrenzung ist schon deshalb nicht zu fordern, weil sie dem Zweck der Regelung widersprechen würde: Wenn der Überbrandabzug seine Funktion wirksam erfüllen soll, muß er so hoch festgesetzt werden können, daß er zu einer allgemeinen Drosselung der Erzeugung der betreffenden Branntweinsorte führt und nicht nur die kleinen Brennereien, sondern auch die Großbetriebe mit relativ geringeren Herstellungskosten von der Erzeugung im Überbrand abhält. Es läßt sich nicht auf größere Zeiträume im voraus berechnen, bei welcher Höhe er dieses Ziel erreicht. Jede gesetzliche Höchstgrenze des Überbrandabzugs müßte so hoch liegen, daß sie mit großer Wahrscheinlichkeit auch bei einer unvorhergesehenen technischen Entwicklung und unvorhergesehenem Sinken der Rohstoffpreise ausreichen würde, wenn nicht der Gesetzgeber zu immer neuen Anpassungen des Gesetzes an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen sein sollte. Das erste würde der Sache nach nichts anderes bedeuten als die jetzige Regelung. Die letzte Möglichkeit würde darauf hinauslaufen, daß der Gesetzgeber praktisch selbst den Überbrandabzug festzusetzen hätte. Hierdurch würde aber die für das Funktionieren des Monopols notwendige rasche Anpassung an die Marktlage zumindest erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht.

33

Die Ermächtigung in § 74 BranntwMonG verliert auch dadurch nicht die nach den Umständen gebotene Bestimmtheit, daß die Bundesmonopolverwaltung ihren Bedarf an Branntwein durch Importe und Erzeugung aus Monopolstoffen decken kann. Für diese Erzeugung enthält das Gesetz selbst in § 22 Abs.2 und 3 hinreichende Begrenzungen. In diesen Vorschriften zeichnet sich zugleich eine grundsätzliche Aufteilung der Interessensphären zwischen Eigenbrennereien und Monopolbrennereien ab, die auch Gesichtspunkte für die Importpolitik abgibt. Der billige Sprit aus Monopolstoffen ist vor allem für die Abgabe zu ermäßigten Einkaufspreisen, also für technische Zwecke, bestimmt und geeignet, während der erheblich teurere Sprit aus der Erzeugung der Eigenbrennereien vor allem für Trinkbranntwein und für pharmazeutische und kosmetische Zwecke in Betracht kommt. Die Bundesmonopolverwaltung wird also sowohl bei der Deckung ihres Bedarfs aus Monopolbrennereien wie auch bei der Einfuhr die agrar- und mittelstandspolitische Zielsetzung des Monopols ebenso zu berücksichtigen haben wie die Notwendigkeit, die Industrie mit billigem Sprit für technische Zwecke zu versorgen.

34

Auch der Umstand, daß die Bundesmonopolverwaltung zur Deckung der Nachfrage nicht nur auf die Erzeugung der Eigenbrennereien angewiesen ist, führt somit nicht dazu, daß ihre Entscheidungen bei Festsetzung des Überbrandabzugs jedes möglichen sachlichen Maßstabes entbehrten und völlig unkontrollierbar würden. Auch insoweit ergeben sich sachliche Gesichtspunkte für die Ausübung ihres Ermessens."

 

Auszug aus BVerfG B, 22.05.62, - 1_BvR_301/59 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.24 ff

§§§

62.009 FDP-Sendezeit

  1. BVerfG,     B, 30.05.62,     – 2_BvR_158/62 –

  2. BVerfGE_14,121 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.21 Abs.1; BVerfGG_§_90 Abs.2 S.2

 

1) Die Verteilung von Sendezeiten im Rundfunk zum Zwecke der Wahlpropaganda muß am Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien gemessen werden.

 

2) Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen fordert, daß die Rechtsordnung jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet.

 

3) Mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verträgt es sich, die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung stellen.

 

LB 4) Politische Parteien und deren Untergliederungen können die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits geltend machen ( BVerfGE_4,27 ff; BVerfGE_11,239 <241 ff>). Fühlen sie sich hingegen durch eine öffentliche Anstalt in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, so steht ihnen nur der Weg der Verfassungsbeschwerde offen ( BVerfGE_7,99 <103>; Beschluß vom 12.September 1961 - 2_BvQ_6/61 = BVerfGE_13,204 ).

 

LB 5) Das Gericht entscheidet über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges, weil die Verfassungsbeschwerde sowohl von allgemeiner Bedeutung ist als auch dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 90 Abs.2 Satz 2 BVerfGG).

 

LB 6) Bei der Zuteilung von Sendezeiten müssen nur solche Parteien berücksichtigt werden, für die Landeslisten im Sendebereich der Rundfunkanstalt zugelassen sind ( BVerfGE_7,99 <108>).

 

LB 7) Wo im übrigen die dem - engen - Ermessen des Gesetzgebers und der Exekutive durch den Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen gezogenen Grenzen liegen, deren Überschreitung eine Differenzierung bei der Zuteilung der Sendezeiten als verfassungswidrig qualifizieren würde, läßt sich abstrakt nicht eindeutig bestimmen. Diese Grenzen können vielmehr nur unter Würdigung der jeweiligen konkreten Gesamtsituation ermittelt werden.

 

LB 8) Wendet man diese Grundsätze auf den angegriffenen Bescheid an, so ergibt sich, daß der Intendant des Westdeutschen Rundfunks bei seiner Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers die seinem Ermessen gezogenen verfassungsrechtlichen Schranken nicht überschritten hat.

§§§

62.010 Gesetzesgebundenheit

  1. BVerfG,     U, 03.07.62,     – 2_BvR_15/62 –

  2. BVerfGE_14,174 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.80 Abs.1, GG_Art.103 Abs.2, GG_Art.104 Abs.1 S.1

 

1) Gesetze, auf Grund deren nach Art.103 Abs.2 GG eine Tat bestraft werden kann, sind auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen einer dem Art.80 Abs.1 GG entsprechenden Ermächtigung ergangen sind.

 

2) Der Gesetzgeber muß die Ermächtigung zur Strafandrohung im Gesetz unzweideutig aussprechen und dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind.

 

3) Auch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art.104 Abs.1 Satz 1 GG.

 

4) Dem Vorbehalt nach Art.104 Abs.1 Satz 1 GG genügen nur förmliche Gesetze. Der Gesetzgeber muß hinreichend deutlich bestimmen, was strafbar sein soll und weiterhin Art und Maß der Strafe im förmlichen Gesetz festlegen; dem Verordnunggeber darf er nur die Spezifizierung des Straftatbestands überlassen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main), 2 Strafsenat, vom 25.Oktober 1961 -- 2 Ss 888/61 -- verstößt gegen Artikel 103 Absatz 2 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 GG, soweit der Beschwerdeführer nach § 2 Absatz 1 und § 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.Dezember 1960 (BGBl.I S.897) zu zwei Wochen Haft verurteilt worden ist; es wird insoweit aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) zurückverwiesen.

2) § 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August 1953 (BGBl.I S.1131) und der Bekanntmachungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 24.August 1953 (BGBl.I S.1166), vom 29.März 1956 (BGBl.I S.271) und vom 6.Dezember 1960 (BGBl.I S.897) verstößt gegen Artikel 103 Absatz 2 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 GG und ist daher nichtig.

§§§

62.011 Assessorenstrafkammer

  1. BVerfG,     U, 03.07.62,     – 2_BvR_628/60 –

  2. BVerfGE_14,156 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.92, GG_Art.97 Abs.2, GG_Art.101 Abs.1 S.2, GG_Art.104 Abs.2 S.1; BVerfGG_§_90 Abs.2 S.2

 

1) Nach Art.97 Abs.2 und Art.92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.

 

2) Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art.104 Abs.2 Satz 1 GG).

§§§

62.012 Kreditwesen

  1. BVerfG,     U, 24.07.62,     – 2_BvF_4/61 –

  2. BVerfGE_14,197 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.87 Abs.3 S.1,

 

1) Die Errichtung einer Bundesoberbehörde nach Art.87 Abs.3 Satz 1 GG setzt nicht voraus, daß die Verwaltungskompetenz des Bundes im Grundgesetz schon anderweitig begründet oder wenigstens zugelassen ist.

 

2) Aus dem Begriff der selbständigen Bundesoberbehörde ergibt sich, daß sie nur für Aufgaben errichtet werden kann, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder -- außer für reine Amtshilfe -- wahrgenommen werden können. Dagegen schließt Art.87 Abs.3 Satz 1 GG nicht aus, daß eine Bundesoberbehörde errichtet wird, die ihre Aufgaben nur in Zusammenarbeit mit einer bereits bestehenden anderen Bundesoberbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, oder in Anlehnung an eine solche, auf der Ebene der Gleichordnung erfüllen kann.

 

3) Art.87 Abs.3 Satz 1 GG enthält eine ausschließliche Bundeskompetenz, deren Ausübung nicht von Voraussetzungen abhängen kann, die das GG für den Fall der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes im Bereich der Sachregelung aufstellt.

§§§

62.013 Fremdrenten

  1. BVerfG,     U, 24.07.62,     – 2_BvL_15/61 –

  2. BVerfGE_14,221 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.120 Abs.1

 

1) Art.120 Abs.1 GG regelt ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern.

 

2) Es gibt keinen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz, der es dem Bund verböte, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kriegsfolgelasten aufzuerlegen.

§§§

62.014 Blankettstrafgesetz

  1. BVerfG,     B, 25.07.62,     – 2_BvL_4/62 –

  2. BVerfGE_14,245 = www.dfr/BVerfGE

  3. StVG_§_21; GG_Art.103 Abs.2, GG_Art.104 Abs.1 S.1

 

LB 1) Im Gegensatz zur neuen Verabschiedung des ganzen Inhalts eines schon bisher geltenden und nur zum Teil geänderten Gesetzes durch die gesetzgebenden Körperschaften selbst und zur Verkündung des derart neu gesetzten Rechts ( BVerfGE_8,210 <213 f>; BVerfGE_10,185 <191 f>) ist die Bekanntmachung und die Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts eines Gesetzes durch einen Bundesminister kein konstitutiver gesetzgeberischer Akt. Sie dient nur der deklaratorischen Klarstellung des Gesetzestextes.

 

LB 2) Die für das Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Vorschrift des § 21 StVG ist mit den Art.103 Abs.2 und 104 Abs.1 Satz 1 GG vereinbar.

 

LB 3) § 21 StVG ist ein Blankettstrafgesetz. Blankettstrafgesetze ersetzen die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im gleichen Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (vgl RGSt_46,393 <395>). ]d> ]d[ LB 4) Was strafbar sein soll, muß allerdings nach Art.103 Abs.2 in Verbindung mit Art.80 Abs.1 Satz 2 und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - nach Art.104 Abs.1 Satz 1 GG vom Gesetzgeber so deutlich bestimmt werden, daß die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon auf Grund des Gesetzes und nicht erst auf Grund einer Rechtsverordnung vorausgesehen ·e ,S Y Straßenverkehrsgesetz das allgemeine Straßenverkehrsrecht bundesrechtlich erschöpfend geregelt ist, können solche Rechtsverordnungen nur auf Grund des § 6 oder des § 27 StVG erlassen werden (vgl BVerfGE_7,111 <116 f>).

 

LB 4) Was strafbar sein soll, muß allerdings nach Art.103 Abs.2 in Verbindung mit Art.80 Abs.1 Satz 2 und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - nach Art.104 Abs.1 Satz 1 GG vom Gesetzgeber so deutlich bestimmt werden, daß die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon auf Grund des Gesetzes und nicht erst auf Grund einer Rechtsverordnung vorausgesehen werden können.

 

LB 5) Wird daher der Straftatbestand eines Blankettstrafgesetzes durch ein anderes Gesetz ergänzt, dann kann es der Gesetzgeber des Blankettstrafgesetzes bei einer Verweisung auf die ausfüllende Norm bewenden lassen.

 

LB 6) Erfolgt die Ergänzung eines Blankettstrafgesetzes jedoch durch eine Rechtsverordnung, so genügt eine derartige Verweisung allein nicht; vielmehr müssen zugleich die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe im Blankettstrafgesetz selbst oder in einer anderen gesetzlichen Vorschrift, auf die das Blankettstrafgesetz Bezug nimmt, hinreichend deutlich umschrieben werden.

 

LB 7) Nach der entscheidungserheblichen Bestimmung des § 21 StVG sind Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsverordnungen strafbar, die über den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen erlassen worden sind. Da durch das Straßenverkehrsgesetz das allgemeine Straßenverkehrsrecht bundesrechtlich erschöpfend geregelt ist, können solche Rechtsverordnungen nur auf Grund des § 6 oder des § 27 StVG erlassen werden (vgl BVerfGE_7,111 <116 f>).

 

LB 8) Der in § 21 StVG gesetzlich vorgeformte Tatbestand wird also durch die gemäß §§ 6, 27 StVG erlassenen Rechtsverordnungen ausgefüllt.

 

LB 9) § 21 StVG nimmt ausdrücklich auf Regelungen Bezug, die zur Abwehr von Gefahren für die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs erforderlich sind. Damit ist der hier erhebliche Teil des § 21 StVG hinreichend deutlich bestimmt. Die Verkehrsteilnehmer können voraussehen, welche Handlungen oder Unterlassungen unter diese Strafandrohung fallen. Inhalt und Bedeutung des Begriffs der "öffentlichen Ordnung und Sicherheit" sind durch die Rechtsprechung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1952 (BGBl.I S.837) in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16.Juli 1957 (BGBl.I S.710) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er Zuwiderhandlungen gegen die über den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen erlassenen Rechtsverordnung mit Strafe bedroht.

§§§

62.015 Feldmühle-Urteil

  1. BVerfG,     U, 07.08.62,     – 1_BvL_16/60 –

  2. BVerfGE_14,263 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 Abs.1 S.2

 

1) In Ausübung der durch Art.14 Abs.1 Satz 2 GG erteilten Ermächtigung, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten als auch alle übrigen Verfassungsnormen, insbesondere den Gleichheitssatz, das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Prinzip der Rechts- und Sozialstaatlichkeit.

 

2) Normen des Aktienrechts widersprechen wegen ihres ambivalenten Charakters dem Grundgesetz nicht schon deshalb, weil sie einen Mißbrauch nicht ausschließen, sofern wirksame Möglichkeiten zu seiner Abwehr zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit besteht bei der Mehrheitsumwandlung, weil sie nicht dadurch, daß sie den formalen Voraussetzungen entspricht, von der Anwendung wegen Mißbrauchs freigestellt ist.

 

LB 3) Es ist jedoch selbstverständlich, daß jede gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums im herkömmlichen Sinne (vgl BVerfGE_1,264 <276>; BVerfGE_4,219 <240>) zu beachten hat als auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang stehen muß, also insbesondere dem Gleichheitssatz, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Prinzipien der Rechts- und Sozialstaatlichkeit.

 

LB 4) Wenn auch Fälle der Nichtigkeit in Anbetracht der abschließenden Regelung des § 195 AktG selten sein werden, so werden doch Beschlüsse, die einen Machtmißbrauch des Großaktionärs darstellen, als Gesetzesverletzung immer einen Tatbestand des § 197 AktG erfüllen. Gesetzesverletzung in diesem Sinne liegt nach herrschender Ansicht vor, wenn ein uptversammlungsbeschluß nach Beweggrund und Zweck gegen die guten Sitten verstößt, indem die Mehrheit bewußt eigensüchtig die Interessen der Minderheit gröblich verletzt, ohne daß das Interesse der Gesellschaft es erheischt.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 15 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12.November 1956 (Bundesgesetzbl.I S.844) ist, soweit er die Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf eine Aktiengesellschaft zuläßt, in deren Hand sich mehr als drei Viertel des Grundkapitals befinden, mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

62.016 Selbstversicherung

  1. BVerfG,     B, 11.10.62,     – 1_BvL_22/57 –

  2. BVerfGE_14,288 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14, GG_Art.20

 

LB 1) Die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums ist nicht verletzt, weil die beeinträchtigte Rechtsposition der Selbstversicherten nicht "Eigentum" im Sinne von Art.14 GG st. Das ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Rechtsposition zum öffentlichen Recht und aus dem besonderen Übergewicht, das hier die staatliche Gewährung gegenüber der eigenen Leistung des Versicherten hat.

 

LB 2) Den Schwerpunkt der Rechtsposition sehen die Selbstversicherten wie die Versicherungsträger in der Erwerbsberechtigung. Die Chance, durch Entrichtung weiterer Beiträge die Voraussetzungen für den künftigen Erwerb von Anwartschaften und Rentenansprüchen zu schaffen, bestimmt so den Charakter der beeinträchtigten Rechtsposition.

 

LB 3) Der Vertrauensschaden der seit dem 1. Januar 1956 der Selbstversicherung Beigetretenen hat bei der in der Sozialversicherung gebotenen generalisierenden Betrachtung, insbesondere angesichts der bisherigen kurzen Beitragszeit, kein erhebliches Gewicht.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Artikel 2 § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl.I S.45) ist, soweit er die Fortführung der nach dem 31.Dezember 1955 in der Rentenversicherung der Arbeiter begonnenen Selbstversicherungen ausschließt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

62.017 Jugoslawische Militärmission

  1. BVerfG,     B, 30.10.62,     – 2_BvM_1/60 –

  2. BVerfGE_15,25 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.25, GG_Art.100 Abs.2

 

1) Vorlagen nach Art.100 Abs.2 GG sind auch dann zulässig,

a) wenn das vorlegende Gericht Zweifel lediglich hinsicht lich der Tragweite einer Völkerrechtsregel hat; oder

b) wenn das vorlegende Gericht zweifelt, ob es eine Völkerrechtsregel gibt, nicht aber, ob eine Völkerrechtsregel eine allgemeine Regel des Völkerrechts ist; oder

c) wenn die Völkerrechtsregel ihrem Inhalt nach nicht geeignet ist, unmittelbare Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu erzeugen, sondern sich nur an die Staaten und ihre Organe wendet.

 

2) Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück in jedem Fall ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts.

 

3) Für Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung er Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschaftsgrundstück ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Artikel 25 des GG) ausgeschlossen.

§§§

62.018 Seewasserstraßen

  1. BVerfG,     U, 30.10.62,     – 2_BvF_2/60 –

  2. BVerfGE_15,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.75 Nr.4;

 

Das Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es trifft eine Vollregelung im Bereich der Wassergütewirtschaft und der damit zusammenhängenden Wassermengenwirtschaft; hierfür steht dem Bund nur die Befugnis zum Erlaß von Rahmenvorschriften nach Art.75 Nr.4 GG zu.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel: BR>
Das Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen vom 17.August 1960 (BGBl.II S.2125) ist mit Artikel 70 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.

§§§

62.019 Staatsbankrott

  1. BVerfG,     U, 14.11.62,     – 1_BvR_987/58 –

  2. BVerfGE_15,126 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.134 Abs.1; GG_Art.134 Abs.4; AKG_§_1 Abs.1 Nr.1

 

1) Die Gesetzgebungskompetenz aus Art.134 Abs.4 GG umfaßt auch die Regelung der Passiven des Deutschen Reiches.

 

2) Die Grundsätze für den Inhalt dieser Regelung ergeben sich aus der Natur des zu regelnden Gegenstandes, des Staatsbankrotts des Reiches.

 

3) Grundlegend ist die Notwendigkeit der Sanierung. Hierbei sind dem Regelungsgesetzgeber die Forderungen gegen das Reich als dem Grunde nach existent zur Berücksichtigung nach Maßgabe des Möglichen überwiesen.

§§§

62.020 Vorauswahl

  1. BVerfG,     B, 29.11.62,     – 2_BvR_587/62 –

  2. BVerfGE_15,165 = www.dfr/BVerfGE

  3. LWahlG_§_13; GG_Art.3 Abs.1

 

LB 1) Wenn der Bund und die Länder im Laufe der letzten Jahre geglaubt haben, in zunehmendem Ausmaß in ihren Wahlgesetzen die Briefwahl einführen zu sollen, so hat der Gesetzgeber diese Regelung getroffen, ohne von Verfassungs wegen dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein (BVerfGE_12,139 <142 f>).

 

LB 2) Daher kann aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber die Einführung der Briefwahl unterlassen hat, nicht ein Schluß auf die Verletzung des Gleichheitssatzes durch die jetzt im hessischen Landeswahlgesetz vorgesehene Regelung gezogen werden.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Die Verfassungsbeschwerde vom 2.November 1962 wird verworfen.

Damit erledigt sich auch der Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Anordnung.

§§§

62.021 Entnazifizierung-Ruhegehalt

  1. BVerfG,     B, 11.12.62,     – 2_BvL_2/60 –

  2. BVerfGE_15,167 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.70 ff, GG_Art.129 Abs.1 S.3, GG_Art.131; G-131_§_62

 

1) Die Bedeutung des dem Bundesgesetzgeber in Art.131 GG erteilten Gesetzgebungsauftrages für die bundesstaatliche Kompetenzverteilung läßt sich aus diesem Artikel selbst, ohne Rückgriff auf die Art.70 ff GG, erschließen.

 

2) Durch Art.131 Satz 3 GG wurde die landesrechtliche Kompetenz zur vorläufigen Ordnung der Materie aufrechterhalten, und es wurde die "landesrechtliche Regelung", gleichgültig, ob sie bereits getroffen war oder bis zum Inkrafttreten des G 131 noch getroffen werden würde, als solche bestehen gelassen und nicht zu Bundesrecht erhoben.

 

3) Spätestens mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes hat Art.129 Abs.1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung jede Geltung verloren.

 

4) Für die Frage, wie Staatszusammenbrüche im Bereich des Beamtenrechts zu liquidieren sind, gibt es keine

 

5) Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn ein Land sich bemüht, soweit wie möglich die Gleichbehandlung aller unter Art.131 GG fallenden Beamten in seinem Gebiet durchzusetzen, also die günstigere vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der seiner Gesetzgebungsgewalt unterworfenen Beamten derjenigen der Beamten angleicht, die unter Kapitel I und § 62 G 131 fallen, auch wenn ein Teil der von dem früheren Landesgesetz betroffenen Beamten bereits endgültig eine bessere Versorgung erlangt hat.

 

6) Wird ein Gesetz, das staatliche Leistungen gewährt, geändert, so kann sich die Änderung der Rechtsgrundlage nur auf die Einzelmaßnahmen auswirken, die nach der Verkündung des Änderungsgesetzes getroffen werden. Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, einem Gesetz Rückwirkung der Art beizulegen, daß auch einer in der Rückwirkungszeit vorgenommenen rechtsbegründenden Einzelmaßnahme nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird mit der Folge, daß der Betroffene so behandelt werden soll, als sei sie niemals getroffen worden.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11.Mai 1951 (BGBl.I S.307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15.Dezember 1952 (GVBl.S.423) ist mit dem Grundgesetz und mit dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11.Mai 1951 vereinbar, soweit er § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19.März 1949 (GVBl.S.25) mit Wirkung vom 1.April 1951 aufhebt.

§ 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 18 des nordrheinwestfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11.Mai 1951 (BGBl.I S.307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15.Dezember 1952 (GVBl.S.423) ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er Personen betrifft, deren Bezüge in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten (1.April 1951) und der Verkündung (30.Dezember 1952) des Änderungs- und Anpassungsgesetzes festgesetzt worden sind. Im übrigen ist er mit dem Grundgesetz vereinbar

§§§

62.022 Zeugnisverweigerungsrecht

  1. BVerfG,     B, 18.12.62,     – 1_BvR_665/62 –

  2. BVerfGE_15,223 = www.dfr/BVerfGE

  3. StPO_§_53, StPO_§_55, StPO_§_70; GG_Art.5 Abs.1 S.2;

T-62-02

LB 1) Wenn der Buchhalter eines Verlages in Haft genommen werden soll, um ihn zu einer Aussage über Angelegenheiten des Verlages zu zwingen, reicht es daher nicht aus, daß lediglich die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach den strafprozessualen Vorschriften festgestellt wird. Es erhebt sich in einem solchen Fall vielmehr die Frage, ob die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der als Grundrecht gewährleisteten Pressefreiheit zulässig ist.

Abs.10

LB 2) Diese Frage, bedarf einer eingehenden Prüfung. Ist sie in den angefochtenen Beschlüssen nicht erörtert worden, ist es erforderlich, die Vollstreckung der angeordneten Haft auszusetzen.

 

Einstweilige Anordnung: Die Vollstreckung der in dem Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 15.November 1962 - 158 Gs 2908/62 - gegen den Buchhalter ... zur Erzwingung eines Zeugnisses angeordneten Haft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.

* * *

T-62-02Beugehaft zur Erzwingung eines Zeugnisses

8

"Der in diesem Verfahren gestellte Antrag des Beschwerdeführers zu 2), durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des Beugehaftbeschlusses zur Erzwingung der Aussage des Buchhalters ... bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, ist zulässig und begründet.

9

Mit Rücksicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit bedarf es bei jeder strafprozessualen Maßnahme, die in den durch dieses Grundrecht geschützten Bereich der Presse eingreift, einer Abwägung zwischen den Erfordernissen einer freien Presse und denen der Strafverfolgung (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.November 1962 - 1 BvR 586/62).

10

Wenn der Buchhalter eines Verlages in Haft genommen werden soll, um ihn zu einer Aussage über Angelegenheiten des Verlages zu zwingen, reicht es daher nicht aus, daß lediglich die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach den strafprozessualen Vorschriften festgestellt wird. Es erhebt sich in einem solchen Fall vielmehr die Frage, ob die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der als Grundrecht gewährleisteten Pressefreiheit zulässig ist.

11

Diese Frage, die in den angefochtenen Beschlüssen nicht erörtert worden ist, bedarf hier einer eingehenden Prüfung. Es ist daher erforderlich, bis zu ihrem Abschluß die Vollstreckung der angeordneten Haft auszusetzen. Bei einer Abwägung der für und gegen eine einstweilige Anordnung sprechenden Gründe überwiegen die eine solche Anordnung rechtfertigenden Gründe.

12

Würde der Buchhalter ... in Haft genommen und später die Verfassungswidrigkeit der Haftanordnung festgestellt werden, dann wäre ihm ein schwerer Nachteil entstanden. Würde dagegen die Verfassungsbeschwerde erfolglos bleiben, dann könnte die Vollstreckung der Haft, soweit noch erforderlich, nachgeholt werden.

13

Der Erlaß der einstweiligen Anordnung ist auch zum gemeinen Wohl dringend geboten. Eine Freiheitsentziehung unter Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte wäre ein schwerer und nicht zu behebender Schaden."

 

Auszug aus BVerfG B, 18.12.62, - 1_BvR_665/62 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.8 ff

§§§

62.023 IHK-Zwangsmitgliedschaft

  1. BVerfG,     B, 19.12.62,     – 1_BvR_541/57 –

  2. BVerfGE_15,235 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.9, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.2 Abs.; IHKG_§_1, IHKG_§_2, IHKG_§_9

 

Die Pflichtzugehörigkeit zu den IHK nach dem IHKG vom 18. Dezember 1956 (BGBl.I S.920) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

LB 2) Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß Art.9 GG den Einzelnen vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nicht schützt BVerfGE_10,89 <102>; BVerfGE_10,354 <361 f>).

 

LB 3) Die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer ist ne einfache Folge der Ausübung eines bestimmten Berufs. Mit ihrer Anordnung hat der Gesetzgeber weder die Art und Weise der Ausübung des Berufs geregelt noch eine berufspolitische Tendenz verfolgt ( BVerfGE_10,354 <362 f>; BVerfGE_13,181 <184 ff>).

 

LB 4) Das angegriffene Gesetz ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung; es beschränkt daher die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, ohne gegen Art.2 Abs.1 GG zu verstoßen (vgl BVerfGE_10,89 <99>).

§§§

[ 1961 ] RS-BVerfG - 1962 [ 1963 ]     [  ›  ]

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§§§