1964  
  1963                   1965 [ ‹ ]
64.001 Vertriebenbegriff

  1. BVerfG,     B, 12.02.64,     – 1_BvR_253/63 –

  2. BVerfGE_17,224 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.16 Abs.2 S.1, GG_Art.116 Abs.1; BVFG_§_1 Abs.1

 

Zum Begriff des Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit (Art.16 Abs.2 Satz 1, Art.116 Abs.1 GG).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München -- Strafsenat -- vom 17. April 1963 und 10. Mai 1963 -- Ausl. 13/63 (7/63) -- verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Abs.2 Satz 2 und Artikel 104 Abs.1 Satz 1 GG. Der Beschluß des Oberlandesgerichts München -- Strafsenat -- vom 28. Mai 1963 -- Ausl. 13/63 (7/63) -- verletzt, soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 16 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 116 Abs.1 GG.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

§§§

64.002 Wohnungsbauprämie

  1. BVerfG,     B, 12.02.64,     – 1_BvL_12/62 –

  2. BVerfGE_17,210 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1; (54) WoPG_§_3 Abs.2

 

Zur Anwendung der Art.3 Abs.1 und 6 Abs.1 GG auf freiwillige Leistungen des Staates.

 

LB 2) Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit größere Gestaltungsfreiheit besitzt als innerhalb der Eingriffsverwaltung ( BVerfGE_6,55 <77>; BVerfGE_11,50 <60>; BVerfGE_12,151 <166>).

 

LB 3) Die besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes prägen den Gleichheitssatz nach bestimmten Richtungen hin aus. Sie schränken die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers ein, selbst zu bestimmen, was "gleich" und "ungleich" sein soll ( BVerfGE_13,290 <298 f>), indem sie Unterscheidungen verbieten, die dem in der Wertentscheidung ausgedrückten Willen des Verfassungsgebers zuwiderlaufen würden, einem bestimmten Lebensbereich oder Lebensverhältnis seinen besonderen Schutz angedeihen zu lassen.

 

LB 4) Die im vorliegenden Fall in Betracht kommende Wertentscheidung des Art.6 Abs.1 GG wirkt sich, soweit sie eine Konkretisierung des Gleichheitssatzes enthält, im Rahmen einer freiwilligen Förderungsmaßnahme des Staates dahin aus, daß Verheiratete nicht allein deshalb, weil sie verheiratet sind, weniger erhalten dürfen als Ledige.

 

LB 5) Der Gesetzgeber sieht im Bausparen ein objektbezogenes Zwecksparen, dessen Ziel das Eigenheim für die Familie ist. Verheiraten sich zwei Personen, die bisher je für ein eigenes Heim gespart hatten, so will der Gesetzgeber die Förderung, die er bisher im Blick auf zwei Bauvorhaben gewährt hatte, nunmehr auf den Höchstbetrag beschränken, den er allgemein für ein Wohnheim zur Verfügung stellt; er nimmt an, daß die Aufwendungen der beiden Gatten von nun an nur noch dem Erwerb eines gemeinsamen Heims dienen werden.

 

LB 6) Das ist eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht; die staatliche Förderung wird sinnvoll auf die nunmehr veränderte Interessenlage ausgerichtet. Darin kann weder eine "willkürliche" Ungleichbehandlung noch eine die Familie diskriminierende Tendenz erblickt werden.

 

LB 7) Die vom Bundesfinanzhof vorgetragenen Bedenken reichen somit nicht aus, um eine Verletzung des Schutzgebots des Art.6 Abs.1 GG festzustellen. Eine Prüfung am Maßstab des Art.3 Abs.1 GG entfällt ( BVerfGE_14,34 <42>).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nr.1 des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in der Fassung vom 21.Dezember 1954 - Bundesgesetzbl.I S.482 - ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

64.003 Geschäftsverteilungsplan

  1. BVerfG,     B, 24.03.64,     – 2_BvR_42/63 –

  2. BVerfGE_17,294 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.2, GG_Art.116 Abs.1; BVFG_§_1 Abs.1

 

1) Gesetzlicher Richter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und n dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.

 

2) Aus dem Zweck des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG folgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind.

§§§

64.004 Mitfahrzentrale

  1. BVerfG,     B, 07.04.64,     – 1_BvL_12/63 –

  2. BVerfGE_17,306 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.20; PBefG_§_1 + §_2, PBefG_§_46 + §_49

 

Zu den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Gesetzesgestaltung.

 

LB 2) Das in §§ 1, 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.März 1961 (BGBl.I,241) enthaltene und mit Strafdrohung gemäß § 60 des Gesetzes bewehrte Verbot, Beförderungen mit Personenkraftwagen gegen ein die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigendes Gesamtentgelt durchzuführen, wenn Fahrer und Mitfahrer durch öffentliche Vermittlung oder durch Werbung zusammengeführt worden sind, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

 

LB 3) Das Verbot schränkt die allgemeine Handlungsfreiheit des privaten Kraftfahrzeugbesitzers ein, die in Art.2 Abs.1 GG gewährleistet ist. Es müßte also durch eine der drei Schranken dieses Grundrechts gedeckt sein. In Betracht kommt nur die Schranke der "verfassungsmäßigen Ordnung".

 

LB 4) Das einschränkende Gesetz müßte folglich Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, dh es müßte formell und inhaltlich mit der Verfassung (außerhalb des Art.2 Abs.1 GG) voll vereinbar sein (vgl dazu BVerfGE_6,32 <36 ff, bes 41>).

 

LB 5) Einer Einzelvorschrift des geschriebenen Verfassungsrechts widerspricht das Verbot nicht. Dagegen steht es mit einem tragenden Grundprinzip der Verfassung, dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, nicht in Einklang.

 

LB 6) Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verlangt - namentlich wenn er in Verbindung mit der allgemeinen Freiheitsvermutung zugunsten des Bürgers gesehen wird, wie sie gerade in Art.2 Abs.1 GG zum Ausdruck kommt -, daß der Einzelne vor unnötigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt bewahrt bleibt; ist ein solcher Eingriff in Gestalt eines gesetzlichen Gebots oder Verbots aber unerläßlich, so müssen seine Voraussetzungen möglichst klar und für den Bürger erkennbar umschrieben werden ( BVerfGE_9,137 <147, 149>).

 

LB 7) Ein gesetzliches Verbot muß in seinen Voraussetzungen und in seinem Inhalt so klar formuliert sein, daß die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können. Daran fehlt es hier: § 1 Abs.2 Nr.1 PBefG unterwirft die öffentlich vermittelten Mitnahmefahrten dem Gesetz, es macht sie also genehmigungspflichtig. Über Voraussetzungen, Verfahren und Form der Genehmigung ist aber nichts bestimmt. Aus §§ 46, 49 ist umgekehrt zu schließen, daß Fahrten dieser Art überhaupt nicht genehmigt werden können. Angesichts dieser offensichtlichen Widersprüchlichkeit des Gesetzesinhalts mußten Zweifel über die rechtliche Behandlung dieser Beförderungen entstehen.

 

LB 8) Über den Genehmigungszwang als untaugliches Mittel und die Anforderungen an gesetzliche Verbote, die die allgemeine Handlungsfreiheit einschränken.

§§§

64.006 Vordienstzeiten

  1. BVerfG,     B, 21.04.64,     – 2_BvR_203/62 –

  2. BVerfGE_17,337 = www.dfr/BVerfGE

  3. BBG_§_115; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.20; GG_Art.14

 

Die Anrechnung eines Rententeils auf die Versorgungsbezüge eines Beamten nach § 115 BBG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

LB 2) Zwar ist es, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, nicht die Aufgabe dieses Gerichts, die Urteile eines im Instanzenzug obersten Gerichts allgemein -- auch insoweit es sich um die Auslegung einfachen Rechts handelt -- nachzuprüfen ( BVerfGE_2,336 <339>; BVerfGE_3,213 <220>; BVerfGE_4,52 <58>; BVerfGE_7,198 <207>; BVerfGE_11,339 <349>).

 

LB 3) Wenn aber die fehlerhafte Auslegung einfachen Rechts im Urteil eines Instanzgerichts auf einer rundrechtsverletzung beruht ( BVerfGE_4,52 <58>) oder wenn ein Beschwerdeführer behauptet, die Unrichtigkeit der Auslegung liege gerade darin, daß der Norm ein verfassungswidriger Sinn gegeben werde ( BVerfGE_3,213 <220>), so gehört die Entscheidung dieser Rechtsfrage im Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts.

§§§

64.007 Bundesnotarordnung

  1. BVerfG,     B, 05.05.64,     – 1_BvR_416/61 –

  2. BVerfGE_17,381 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.33 Abs.5; BNotO_§_4 Abs.1

 

Die Beibehaltung verschiedener Notariatsformen innerhalb eines Landes verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG.

 

LB 2) In dem Beschluß zu 1_BvL_8/62 vom heutigen Tage hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß § 4 Abs.1 BNotO mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar ist, weil die für die Aufgaben des Notars im Sinne der Bundesnotarordnung kennzeichnende Bindung an den Staat die Einschränkung des Grundrechts der freien Berufswahl rechtfertigt.

§§§

64.008 Hausgehilfinnenverband

  1. BVerfG,     U, 06.05.64,     – 1_BvR_79/62 –

  2. BVerfGE_18,18 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.9 Abs.3; TVG_§_2 Abs.1

 

Bei verfassungskonformer Auslegung (Art.9 Abs.3 GG) umfaßt der Begriff Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs.1 des Tarifvertragsgesetzes nicht nur kampfwillige Organisationen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Der Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1962 -- 1 ABR 14/60 -- verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

§§§

64.009 Steuernorm

  1. BVerfG,     U, 06.05.64,     – 1_BvR_320/57 –

  2. BVerfGE_18,1

  3. BVerfGG_§_93 Abs.2 + 3, UStG_§_1 Nr.1, UStG_§_2, UStG_§_3

 

Gegen eine Steuernorm, die einen anderen begünstigt, ist Verfassungsbeschwerde des von dieser Begünstigung Ausgeschlossenen zulässig, wenn er schlüssig darlegt, seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Begünstigten werde beeinträchtigt. b>

 

LB 2) Die Auslegung eines Gesetzes auch durch Staatsbehörden ist noch kein Hoheitsakt, sondern höchstens eine Vorstufe zu ihm (BVerfGE_1,139 <141>).

 

LB 3) Genausowenig wie der Einzelne sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Erlaß einer allgemeinen Verwaltungsanordnung wenden kann, weil sie kein objektives Recht schafft und für den Einzelnen nicht verbindlich ist (BVerfGE_1,82 <84>; BVerfGE_2,139 <141>; BVerfGE_2,237 <242 f>; BVerfGE_12,180 <199>), so kann er die Verfassungsbeschwerde dagegen richten, daß die Verwaltung solche Anordnungen unterlassen hat.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

1) Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu Ziffer I ist zulässig, soweit sie sich gegen die Regelung der Organschaft durch Artikel2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 18.Oktober 1957 (Bundesgesetzbl I S.1743) in Verbindung mit Artikel 1 Ziffer 1 des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzssteuergesetzes vom 16.Ausgust 1961 (Bundesgesetzbl S.1330) wendet.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführering zu Ziffer I 1 gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Lüdenscheid vom 18.11.1957 - Steuernummer 23/27 - ist zulässig.

§§§

64.010 Spezifisches Verfassungsrecht

  1. BVerfG,     B, 10.06.64,     – 1_BvR_37/63 –

  2. BVerfGE_18,85 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.103 Abs.1; BVerfGG_§_92, BVerfGG_93 Abs.1

 

1) Über die Grenzen der Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.

 

2) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn sie in einer auf andere Grundrechtsverletzungen gestützten Verfassungsbeschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ( § 93 Abs.1 BVerfGG) erhoben wird.

 

LB 3) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht, insbesondere von Generalklauseln, den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Verfehlt ein Gericht diese Maßstäbe, so verletzt es als Träger öffentlicher Gewalt die außer acht gelassenen Grundrechtsnormen; sein Urteil muß auf eine Verfassungsbeschwerde hin vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden ( BVerfGE_7,198 <207>; BVerfGE_12,113 <124>; BVerfGE_13,318 <325>).

 

LB 4) Auch eine Art.3 Abs.1 GG verletzende Willkür läßt die Begründung des Bundespatentgerichts nicht erkennen. Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muß vielmehr, daß Rechtsanwendung und Verfahren bei einer verständigen Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen ( BVerfGE_4,1 <7>).

§§§

64.011 Auslieferung I

  1. BVerfG,     B, 30.06.64,     – 1_BvR_93/64 –

  2. BVerfGE_18,112 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.16 Abs.2 S.2, GG_Art.102

 

Art.102 GG bedeutet nicht, daß der deutschen Staatsgewalt untersagt ist, zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch einen anderen Staat irgendwie beizutragen.

§§§

64.012 Zusammenveranlagung

  1. BVerfG,     B, 30.06.64,     – 1_BvL_16/62 –

  2. BVerfGE_18,97 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1, EStG_§_27

 

Die Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern nach § 27 der Einkommensteuergesetze 1951, 1953, 1955 und 1958 ist mit Art.6 Abs.1 GG nicht vereinbar.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Die Verfahren 1_BvL_16/62, 1_BvL_17/62, 1_BvL_18/62, 1_BvL_19/62, 1_BvL_20/62, 1_BvL_21/62, 1_BvL_22/62, 1_BvL_23/62, 1_BvL_24/62 und 1_BvL_25/62 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2) § 27 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.33 -EStG 1951), vom 15.September 1953 (Bundesgesetzbl.I S.1355 - EStG 1953), vom 21.Dezember 1954 (Bundesgesetzbl.I S.441 - EStG 1955) und vom 23.September 1958 (Bundesgesetzbl.I S.673 - EStG 1958) ist nichtig.

§§§

64.013 Fiskusprivileg

  1. BVerfG,     B, 01.07.64,     – 1_BvR_375/62 –

  2. BVerfGE_18,121 = www.dfr/BVerfGE

  3. MietSchG_§_32; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14

 

Das sogenannte Fiskusprivileg des § 32 MietSchG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

LB 2) 32 Abs.1 knüpft die Freistellung vom Mieterschutz vielmehr an die weitere Voraussetzung, daß die Räume entweder öffentlichen Zwecken oder zur Unterbringung von Verwaltungsangehörigen zu dienen bestimmt sind; nur unter dieser Voraussetzung entfällt der Mieterschutz. Privilegiert ist also der öffentliche Zweck, freigestellt ist nicht der "öffentliche Besitz", sondern der "öffentliche Bedarf".

 

LB 3) Die materielle Erleichterung der Mietbeendigung in § 32 Abs.1 MSchG -- Beendigung des Mietverhältnisses nach freiem Entschluß des Vermieters ohne Notwendigkeit einer Begründung -- ist durch den öffentlichen Zweck geboten. Entsprechende Regelungen finden sich in den §§ 20 ff MSchG.

 

LB 4) Eine Abwägung zwischen dem "Eigenbedarf" der öffentlichen Hand und den Interessen des Mieters, wie sie in § 4 MSchG vorgesehen ist, kommt naturgemäß nicht in Betracht.

§§§

64.014 Oberstadtdirektor

  1. BVerfG,     B, 27.10.64,     – 2_BvR_319/61 –

  2. BVerfGE_18,172 = www.dfr/BVerfGE

  3. (Ns) LBG_§_105, LBG_§_107; (Ns) GO_§_61 Abs.2; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.137 Abs.1

T-64-01

LB 1) Zur Auslegung des Art.137 Abs.1 GG.

Abs.41

LB 2) Art.137 Abs.1 GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch ein Zusammentreffen von Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können ( BVerfGE_12,73 <77>).

Abs.35

LB 3) Zu Wählbarkeitsbeschränkungen von Beamten nach §§ 105, 107 NBG und Art.3 Abs.1 GG.

* * *

T-64-01Zur Auslegung des Art.137 Abs.1 GG

35

"Art.137 Abs.1 GG ermächtigt den Gesetzgeber nur zu einer Beschränkung, nicht zum Ausschluß der Wählbarkeit.

36

Die §§ 105, 107 NBG schließen die Wählbarkeit der Beschwerdeführer in den Niedersächsischen Landtag und in den Bundestag nicht aus. Sie statuieren nur eine Inkompatibilität. Die Beschwerdeführer können sich als Wahlbewerber aufstellen lassen und haben Anspruch auf den zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderlichen Urlaub. Werden sie gewählt, so treten sie mit dem Tag der Annahme der Wahl in den Ruhestand mit dem bis zu diesem Tag erdienten Ruhegehalt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung müssen sie auf Antrag wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden. Vom Beginn des Monats an, in dem dieser Antrag gestellt ist, bis zur erneuten Ernennung erhalten sie Bezüge in Höhe der Dienstbezüge, die ihnen bei einem Verbleiben im früheren Amt zugestanden hätten; die Zeit gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts.

37

Diese Rechte des Beamten nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung haben keineswegs, wie die Beschwerdeführer behaupten, nur "papierenen" Wert. Schon die der Gemeinde nach § 107 Abs.3 NBG obliegende Pflicht, dem früheren Gemeindedirektor die vollen Dienstbezüge zu zahlen, wird diese veranlassen, sich so schnell wie möglich seiner Dienste wieder zu versichern. Dazu ist sie nach § 61 Abs. 1 letzter Satz der Gemeindeordnung auch in der Lage: Die Aufsichtsbehörde kann zulassen, daß die Wahl des Gemeindedirektors für eine andere Amtszeit als zwölf Jahre erfolgt. Die Gemeinde hat also die Möglichkeit, für den wegen Übernahme eines Parlamentsmandats in den Ruhestand tretenden Gemeindedirektor einen Ersatzmann, zB für vier Jahre, zu wählen. Nach den -- von den Beschwerdeführern unwidersprochenen -- Angaben der Niedersächsischen Landesregierung sind die zuständigen Aufsichtsbehörden generell angewiesen, in Fällen, in denen das Amt des Gemeindedirektors infolge Übernahme eines Landtagsmandats oder Bundestagsmandats durch den bisherigen Stelleninhaber frei geworden ist, stets die Genehmigung für die Wahl eines Nachfolgers auf eine kürzere Amtszeit, zB nur für vier Jahre, zuzulassen.

38

Betrachtet man die Gesamtregelung der Rechtsstellung des Gemeindedirektors nach Annahme und nach Beendigung seines Parlamentsmandats, so kann man nicht ernstlich behaupten, daß seine Wählbarkeit in den Niedersächsischen Landtag und in den Bundestag faktisch ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund kann auch Art.48 Abs.2 GG nicht verletzt sein.

39

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Beschränkung der Wählbarkeit lediglich die in Art.137 Abs.1 GG ausdrücklich gesetzten Schranken zu beachten hat oder ob Art.137 Abs.1 von Art.3 Abs.1 GG in der Weise überlagert wird, daß die von Art.137 Abs.1 grundsätzlich zugelassene Beschränkung der Wählbarkeit im einzelnen Fall noch besonderer rechtfertigender Gründe bedarf. Jedenfalls beruht die angefochtene Regelung auf solchen Gründen:

40

a) § 105 NBG beschränkt die Wählbarkeit aller Beamten nur für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag und zur Vertretungskörperschaft ihres Dienstherrn und die der gewählten Beamten auf Zeit auch für die Wahl zum Bundestag. Die Wählbarkeit der übrigen Landesbeamten in den Bundestag wird schon durch das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4.August 1953 (BGBl.I S.777) beschränkt, das in seinem § 7 die Regelung der Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Wahlbeamten auf Zeit dem Landesgesetzgeber aufgetragen hat.

41

b) Art.137 Abs.1 GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch ein Zusammentreffen von Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können (BVerfGE_12,73 [77

42

Mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es nicht vereinbar, wenn dieselbe Person in einem bestimmten Gemeinwesen ein Amt inne hat und gleichzeitig der Vertretungskörperschaft desselben Gemeinwesens als Mitglied angehört: Ein Bundesbeamter kann nicht gleichzeitig dem Bundestag, ein Landesbeamter nicht dem Landtag und ein Gemeindebeamter nicht dem Rat der Gemeinde angehören. Daher ist es nach Art.137 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.3 Abs.1 GG gerechtfertigt, die Wählbarkeit der Gemeindedirektoren in den Rat der Gemeinde zu beschränken. Sie kann aber auch beschränkt werden für den Niedersächsischen Landtag und den Bundestag; denn der Gemeindedirektor, der niedersächsischer Landtagsabgeordneter oder Bundestagsabgeordneter ist, wirkt als solcher an der Beschlußfassung über Gesetze mit, die er nachher als Vollzugsorgan auf kommunaler Ebene auszuführen hat. Mindestens muß dies gelten, soweit es sich um sogenannte Auftragsangelegenheiten handelt. Daß Exekutive und Legislative sich hier nicht auf gleicher, sondern auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen, ist nicht entscheidend. Dieser Umstand schließt die Möglichkeit eines Konflikts nicht aus. Art.137 Abs.1 GG ermächtigt den Gesetzgeber zur Beschränkung der Wählbarkeit eines Beamten auch dann, wenn Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen liegen, sofern die Gefahr einer Interessenkollision besteht. Durchaus folgerichtig hat der Gesetzgeber die Wählbarkeit der Beamten in den Landtag eines anderen Landes der Bundesrepublik nach § 105 Abs.3 NBG nicht beschränkt, weil hier eine solche Interessenkollision nicht denkbar ist.

43

4. Die angefochtenen Vorschriften behandeln auch nicht verschiedene Gruppen des öffentlichen Dienstes willkürlich gleich und gleiche Gruppen willkürlich verschieden; die getroffene Regelung ist vielmehr in jedem Falle sachgerecht.

44

a) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses
-- der Ratsvorsitzende (Bürgermeister) und die Beigeordneten
-- sind sämtlich vom Rat auf die Dauer seiner Wahlperiode gewählt (§§ 43, 56 GO). Sie sind weder "Beamte" noch "Angestellte des öffentlichen Dienstes" im Sinne von Art.137 Abs.1 GG. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Regelung der §§ 105, 107 NBG würde durch Art.137 Abs.1 GG nicht gedeckt, da diese Bestimmung sich schon nach dem Wortlaut nicht auf Inhaber eines Ehrenamts bezieht.

45

Im übrigen sind die Ausführungen, die die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 5.Juni 1962 zu den Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsausschusses machen, durch das inzwischen ergangene Zweite Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung vom 18.April 1963 (GVBl.S.255) überholt:

46

Nach § 63 Abs.1 GO vertritt nicht mehr der Verwaltungsausschuß, sondern der Gemeindedirektor allein die Gemeinde in Rechtsgeschäften und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren. Der Verwaltungsausschuß leitet auch nicht die Verwaltung; nach § 62 Abs.1 Nr.6 und Abs.2 führt vielmehr der Gemeindedirektor die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er leitet und beaufsichtigt auch den Geschäftsgang der Verwaltung. Das Gewicht der Exekutive hat sich also durch die Neuregelung vom Verwaltungsausschuß auf den Gemeindedirektor verlagert.

47

b) aa) Nach § 70 GO wird in Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern das Amt des Gemeindedirektors ehrenamtlich verwaltet, es sei denn, der Rat beschließt, daß es hauptamtlich verwaltet werden soll. Gemeindedirektor ist kraft Gesetzes der Ratsvorsitzende. Der ehrenamtliche Gemeindedirektor ist also nur für die Dauer der Wahlperiode des Rats gewählt. Er wird ins Ehrenbeamtenverhältnis berufen und erhält keine Dienstbezüge. Da Art.137 Abs.1 GG sich, wie oben ausgeführt, auf Ehrenbeamte nicht bezieht, durfte der Gesetzgeber die ehrenamtlichen Gemeindedirektoren in ihrer Wählbarkeit nicht beschränken. Auch das Bundesgesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 hat Personen, die ein Ehrenamt bekleiden oder keine feste Besoldung beziehen, in seinen Geltungsbereich nicht einbezogen (§ 7 Abs.1 dieses Gesetzes).

48

bb) Beim Hochschullehrer scheidet nach der Art seiner Aufgabe, die sich auf Forschung und Lehre beschränkt, die Möglichkeit einer Interessenkollision zwischen Amt und Mandat aus Auch beim Lehrer an einer öffentlichen Schule, der Landesbeamter ist, tritt eine solche Kollision in der Regel nicht ein, weil seine Verwaltungsaufgaben relativ unbedeutend sind.

49

5. Der Gesetzgeber durfte auch die Gemeindedirektoren in ihrer Wählbarkeit zum Rat, zum Niedersächsischen Landtag und zum Bundestag beschränken, aber gleichzeitig ihre Wahl zum Kreistag ohne Beschränkung zulassen. Denn nach § 21 Abs.1 in Verbindung mit § 35 Abs.2 der Niedersächsischen Landkreisordnung darf derjenige, der ehrenamtlich tätig ist, also auch der Kreistagsabgeordnete, bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer von ihm kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unter diese Bestimmung fallen auch die Gemeindedirektoren, die dem Kreistag angehören. Ihre Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung im Kreistag, im Kreisausschuß oder in den Ausschüssen des Kreistages ist jedenfalls dann kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn die Interessen ihrer Gemeinde den Interessen des Landkreises unmittelbar gegenüberstehen (vgl Backhaus, Niedersächsische Landkreisordnung, in "Die Praxis der Gemeindeverwaltung" B, Anm. 2 zu § 21; Runderlaß des Niedersächsischen Ministeriums des Innern vom 21. Oktober 1961, MinBl. S. 1038). Interessenkollisionen zwischen dem Amt des Gemeindedirektors und dem Mandat des Kreistagsabgeordneten sind also ausgeschlossen, auch ohne daß die Wählbarkeit des Gemeindedirektors in den Kreistag beschränkt worden ist."

 

Auszug aus BVerfG B, 27.10.64, - 2_BvR_319/61 -, www.bverfg.de,  Abs.35 ff

§§§

64.015 Ärztekammern

  1. BVerfG,     B, 24.11.64,     – 2_BvL_19/63 –

  2. BVerfGE_18,241 = www.dfr/BVerfGE

  3. (RP) AKG_§_8 Abs.1 S.2, AKG_§_9 Abs.3; GG_Art.92, GG_Art.20 Abs.2 GG_Art.97 Abs.1

 

1) Ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Errichtung im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art.92 GG vereinbar, wenn es ein "staatliches" Gericht ist.

 

2) Ein Gericht kann nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mindestens in der Form der Bestätigung mitwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen die Entscheidungen dieses Gerichts ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann.

 

3) Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet, daß in einem von einer Standesorganisation getragenen besonderen Gericht Angehörige der Beschluß- und Verwaltungsorgane dieser Körperschaft als Richter mitwirken.

 

4) Der Gesetzesvorbehalt des Art.101 Abs.2 GG umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und und Ernennung der Richter.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 8 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1.April 1953 (GVBl. S.33) sind, § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes war, soweit sie Bestimmungen über die Einrichtung der Berufsgerichte enthalten, mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 92 und Artikel 101 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar und deshalb nichtig.

§§§

64.016 Sozialversicherung

  1. BVerfG,     B, 26.11.64,     – 1_BvL_14/62 –

  2. BVerfGE_18,257 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1; RVO_§_175

 

Der Ausschluß der bei ihrem Ehegatten beschäftigten Arbeitnehmer von der Rentenversicherung der Angestellten verstößt gegen Art.3 Abs.1 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) § 175 der Reichsversicherungsordnung in der im Gebiet der ehemaligen Britischen Besatzungszone geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungsrechts und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 -- RGBl.I S.41 -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2) § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Gebiet der ehemaligen Britischen Besatzungszone geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungsrechts und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 -- RGBl.I S.41 -- war mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit dem Grundgesetz war es nicht vereinbar, daß das Angestelltenversicherungsgesetz in dieser Fassung die bei ihrem Ehegatten in Beschäftigung stehenden Angestellten, die infolge der Verweisung auf die Krankenversicherungspflicht versicherungsfrei waren, von der freiwilligen Versicherung ausschloß.

3) § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 -- Bundesgesetzbl.I S.88 -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit dem Grundgesetz ist es nicht vereinbar, daß das Angestelltenversicherungsgesetz die bei ihrem Ehegatten in Beschäftigung stehenden Angestellten, die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 versicherungsfrei sind, von der freiwilligen Versicherung ausschließt.

§§§

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§§§