1997   (2)  
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97.031 Durchsuchung-Verteidiger

  1. BVerfG,     B, 29.09.97,     – 2_BvR_1676/97 –

  2. = NJW_98,296

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1

 

1) Die Durchsuchung von Verteidigern zum Schutz eines Gerichtsverfahrens vor Anschlägen ist dann eine verhältnismäßige Schranke der Berufsausübung, wenn der Entscheidung konkrete Verdachtsmomente zugrunde liegen.

 

2) Die Verfügung über die Durchsuchung selbst muß sicherstellen, daß der Umfang im Einzelfall dem Maß der angenommenen Gefahr entspricht und sich auf das unumgänglich Notwendige beschränkt.

§§§

97.032 Integrative Beschulung

  1. BVerfG,     B, 08.10.97,     – 1_BvR_9/97 –

  2. BVerfGE_96,288 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.3 S.2

 

1) Zum Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art.3 Abs.3 Satz 2 GG) im Bereich des Schulwesens. ]b> ]b[ 2) Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art.3 Abs.3 Satz 2 GG dar. Eine solche Benachteiligung ist jedoch gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und säch

 

2) Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art.3 Abs.3 Satz 2 GG dar. Eine solche Benachteiligung ist jedoch gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen.

§§§

97.033 Wohngeld-Begleitstudium

  1. BVerfG,     B, 14.10.97,     – 1_BvL_5/89 –

  2. BVerfGE_96,315 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; WoGG_§_41 Abs.3 S.1

 

Zur Frage, ob berufsbegleitend studierende Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt ist, vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden dürfen (§ 41 Abs.3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 41 Absatz 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 11.Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1318) war nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

97.034 BAföG-Volldarlehen

  1. BVerfG,     B, 14.10.97,     – 1_BvL_5/93 –

  2. BVerfGE_96,330 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; (83) BAföG_§_17 Abs.2

 

1) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden (§ 17 Abs.2 BAföG).

 

2) Der Gesetzgeber war durch den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) nicht verpflichtet, zumindest einen Teil der ab 1990 im Rahmen der staatlichen Ausbildungsförderung vermehrt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für eine rückwirkende Besserstellung der Studierenden der Jahrgänge seit Oktober 1983 zu verwenden.

 

3) Es verstieß nicht gegen den Gleichheitssatz, daß der Gesetzgeber zwischen 1983 und 1990 Leistungen für die Deckung der Unterkunftskosten an die Studierenden ausschließlich als Darlehen gewährte und sie zugleich vom Bezug des -- als Zuschuß gewährten -- Wohngeldes ausschloß.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz -- BAföG) in der Fassung des Artikel 16 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.Dezember 1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 1857) verstieß nicht gegen das Grundgesetz, soweit danach Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen auch hinsichtlich der zur Deckung der Unterkunftskosten vorgesehenen Leistung als Darlehen gewährt wurde.

§§§

97.035 Landesverfassungsgerichte

  1. BVerfG,     B, 15.10.97,     – 2_BvN_1/95 –

  2. BVerfGE_96,345 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.31, GG_Art.74 Abs.1 Nr.1, GG_Art.100 Abs.3, GG_Art.142

 

1. Ein nach Art.142 GG prinzipiell geltendes Landesgrundrecht wird gemäß Art.31 GG von einfachem Bundesrecht jedenfalls insoweit nicht verdrängt, als Bundes- und Landesgrundrecht einen bestimmten Gegenstand in gleichem Sinn und mit gleichem Inhalt regeln und in diesem Sinne inhaltsgleich sind.

 

2) Raum für die Anwendung der parallel mit den Grundrechten des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte der Landesverfassung bleibt den Richtern eines Landes auch bei der Durchführung eines bundesrechtlich geregelten Verfahrens. Der Rechtsanwender trägt eine eigenständige Verantwortung für die Durchsetzung der subjektiven Verfassungsrechte.

 

3) a) Die Kompetenz des Landes für seine Landesverfassungsgerichtsbarkeit erlaubt eine Regelung, nach der eine Verletzung mit dem Grundgesetz inhaltsgleicher subjektiver Landesverfassungsrechte durch ein Gericht des Landes bei der Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens mit der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerügt und die angegriffene Gerichtsentscheidung von diesem aufgehoben werden kann. Diese Regelung darf nicht weitergehen, als es zur Verwirklichung des Zwecks der Verfassungsbeschwerde unerläßlich ist. Nur insoweit wird die Reichweite der Bundeskompetenz aus Art.74 Abs.1 Nr.1 GG durch die Landeskompetenz begrenzt.

b) Die Landesverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte eines Landes darf danach nur insoweit zugelassen werden, als ein von den Verfahrensordnungen des Bundes eröffneter Rechtsweg zuvor ordnungsgemäß ausgeschöpft wurde und die danach verbleibende Beschwer des Beschwerdeführers auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes -- und nicht auch der des Bundes -- beruht.

 

4) a) Inhaltsgleich -- und damit zulässiger Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht -- ist das entsprechende Landesgrundrecht nur,wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt.

b) Bei der Prüfung dieser Vorfrage ist das Landesverfassungsgericht gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden und unterliegt der Vorlagepflicht gemäß Art.100 Abs.3 GG.

 

5) Gegenstand einer Vorlage gemäß Art.100 Abs.3 GG kann auch ein -- von den Gerichten abweichend beurteilter -- Rechtsmaßstab sein, der so weit gefaßt ist, daß er auch Geltung für weitere Fallgruppen hat, die bei dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung anfallen können.

* * *

Beschluss

Das Grundgesetz hindert den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen nicht daran, die Anwendung von Bundesrecht des gerichtlichen Verfahrens durch Gerichte des Freistaates Sachsen an den Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen der Sächsischen Verfassung zu messen, soweit sie den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben.

§§§

97.036 Pleanarvorlage

  1. BVerfG,     B, 22.10.97,     – XX –

  2. BVerfGE_96,409 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.1 Abs.1; BVerfGG_§_16

T-97-06

LB 1) Ein obiter dictum liegt nur dann vor, wenn die Rechtsfrage oder Rechtsauffassung nach Ansicht des zuerst erkennenden Senats für seine Entscheidung unerheblich ist.

Abs.5

LB 2) § 16 BVerfGG stellt nicht auf die Gleichheit des Verfahrensgegenstandes ab, sondern darauf, ob von einer die frühere Entscheidung tragenden Rechtsauffassung abgewichen werden soll.

 

LB 3) Eine Abweichung von der Rechtsauffassung liegt auch dann vor, wenn der später entscheidende Senat nicht bereit ist, diese Konsequenzen für eine der bei ihm anhängig gewordenen Sachverhaltsvarianten gelten zu lassen. Auch in einem solchen Fall käme es in Entscheidungen der beiden Senate zu gegensätzlichen Rechtsauffassungen, die die Entscheidung tragen; dies soll aber durch § 16 BVerfGG verhindert werden (vgl BVerfGE_4,27 <28>; Sondervotum der Richter Geller und Dr Rupp, BVerfGE_32,51 f).

Abs.12

LB 4) Nach der entscheidungstragenden Rechtsauffassung des Zweiten Senats verbietet Art.1 Abs.1 GG für alle diese Haftungstatbestände, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen. Falls der Erste Senat diese Rechtsauffassung als zu weitgehend ansehen sollte und deshalb für die bei ihm anhängigen Haftpflichtfälle von ihr abweichen wollte, müßte er demgemäß das Verfahren nach § 16 BVerfGG einhalten.

* * *

Plenarvorlage

Entscheidungsformel:

Der Zweite Senat hat heute folgende Stellungnahme gegenüber dem Ersten Senat beschlossen:

1. Der Senat ist mehrheitlich der Auffassung, daß es sich bei der in BVerfGE_88,203 (296) geäußerten Rechtsauffassung, es sei von Verfassungs wegen (Art.1 Abs.1 GG) nicht gestattet, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen, um eine die Entscheidung des Senats tragende Rechtsansicht handelt.

2. Der Senat ist ferner mehrheitlich der Auffassung, daß die Entscheidung der Vorfrage, ob eine Rechtsansicht tragende Bedeutung hat, von dem Plenum entschieden werden muß, wenn der Senat, der die Rechtsauffassung geäußert hat, erklärt hat, daß ihr tragende Bedeutung zukomme, während der andere Senat sie nicht für tragend hält.

* * *

T-97-06Gründe

1

"Der Zweite Senat hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2

1. Zum verfassungsrechtlichen Maßstab

3

a) § 16 BVerfGG setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, daß die Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, tragende Bedeutung für die Entscheidung des anderen Senats hat; das Gesetz spricht lediglich "von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung". Indessen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der überwiegenden Auffassung des Schrifttums, daß es sich nicht nur um ein obiter dictum handeln darf, sondern daß die Entscheidung des anderen Senats auf der Rechtsauffassung beruhen muß (vgl BVerfGE_4,27 <28>; BVerfGE_77,84 <104>; Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand Dezember 1995, § 16 Rn.5; Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Aufl., § 16 Rn.3; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3.Aufl, § 20 Rn.64 Fn.165). Dem folgt der Senat.

4

b) Wann eine Rechtsauffassung entscheidungstragende Bedeutung hat, richtet sich nach der in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Senats, der die Entscheidung getroffen hat; dessen Lösungsweg ist maßgebend. Es ist also nicht zulässig, daß der später mit der Rechtsfrage befaßte andere Senat einen anderen Lösungsweg aufzeigt, bei dem es auf die Rechtsfrage im Ergebnis nicht ankommt. Ein obiter dictum liegt nur dann vor, wenn die Rechtsfrage oder Rechtsauffassung nach Ansicht des zuerst erkennenden Senats für seine Entscheidung unerheblich ist (vgl zu dieser Frage Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 3.Aufl, Rn.452).

5

c) Für die Frage, ob ein Fall des § 16 BVerfGG vorliegt, ist es unerheblich, ob die frühere Entscheidung den gleichen Verfahrensgegenstand hat wie die Verfahren, über die der andere Senat später zu entscheiden hat. § 16 BVerfGG stellt nicht auf die Gleichheit des Verfahrensgegenstandes ab, sondern darauf, ob von einer die frühere Entscheidung tragenden Rechtsauffassung abgewichen werden soll. Es ist nicht selten der Fall, daß eine Rechtsauffassung Konsequenzen für Sachverhalte hat, die nicht Gegenstand des zuerst entschiedenen Verfahrens waren. Eine Abweichung von der Rechtsauffassung liegt auch dann vor, wenn der später entscheidende Senat nicht bereit ist, diese Konsequenzen für eine der bei ihm anhängig gewordenen Sachverhaltsvarianten gelten zu lassen. Auch in einem solchen Fall käme es in Entscheidungen der beiden Senate zu gegensätzlichen Rechtsauffassungen, die die Entscheidung tragen; dies soll aber durch § 16 BVerfGG verhindert werden (vgl BVerfGE_4,27 <28>; Sondervotum der Richter Geller und Dr Rupp, BVerfGE_32,51 f).

6

2. Zur Sache

7

Die Auffassung des Zweiten Senats, die Unterhaltspflicht für ein Kind dürfe nicht als Schaden begriffen werden, ist nur ein Element des Maßstabes, anhand dessen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines straffreien Schwangerschaftsabbruchs nach sozialer Beratung geprüft worden ist. Die Bedeutung dieses Elementes für die Entscheidung läßt sich infolgedessen nicht losgelöst von den anderen maßstäblichen Ausführungen des Urteils beurteilen, ist vielmehr im Gesamtzusammenhang des Urteilsmaßstabes zu betrachten.

8

Bekanntlich ist der Gesetzgeber mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27.Juli 1992 von der bis dahin geltenden strafrechtlichen Indikationslösung des Schwangerschaftsabbruchs zu einem Beratungsmodell übergegangen, das einen straffreien Schwangerschaftsabbruch nach sozialer Beratung ermöglichte. Die Normenkontrollanträge, über die der Zweite Senat damals zu entscheiden hatte, betrafen Kernvorschriften des Beratungsmodells, deren Verfassungswidrigkeit die Nichtigkeit der Gesamtregelung zur Folge haben konnte. Für die Tragweite der damals zu treffenden Entscheidung kam es deshalb wesentlich darauf an, ob das Beratungsmodell schlechthin verfassungswidrig war oder ob gegebenenfalls nur Einzelvorschriften verfassungsrechtliche Mängel aufwiesen, die behoben werden konnten und nicht das Gesamtkonzept unzulässig machten.

9

Der Zweite Senat hat demgemäß - ausgehend von der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben (vgl. BVerfGE 88, 203 [251 ff.

10

Der Zweite Senat hat deshalb in einem zweiten Schritt geprüft, ob ein nach sozialer Beratung vorgenommener Schwangerschaftsabbruch ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit straffrei belassen werden darf. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, daß das verfassungsrechtliche Untermaßverbot es nicht zuläßt, auf den Einsatz auch des Strafrechts zum Schutze des ungeborenen Lebens frei zu verzichten. Von einer Strafdrohung darf vielmehr nur in begrenztem Umfang abgesehen werden, wenn verfassungsrechtlich ausreichende Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen sind und das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs auf andere Weise in der Rechtsordnung unterhalb der Verfassung klar zum Ausdruck gebracht wird (vgl BVerfGE aaO. S.258). Aus diesen allgemeinen Erwägungen hat der Zweite Senat gefolgert, daß es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt ist, zu einem Schutzkonzept überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schutz des ungeborenen Kindes in erster Linie durch eine Beratung der schwangeren Frau zu erreichen sucht und um der Wirksamkeit dieser Beratung willen auf eine Strafdrohung verzichtet (vgl BVerfGE aaO S.264). Er hat jedoch zugleich dargelegt, daß ein solches Beratungskonzept wegen des Untermaßverbots Rahmenbedingungen erfordert, die positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen (vgl BVerfGE aaO S.270 ff). Zu diesen notwendigen Rahmenbedingungen zählt die Einbeziehung des Arztes, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, in das Schutzkonzept (vgl BVerfGE aaO S.271 und S.289 ff). Der Zweite Senat hat es insoweit um der Wirksamkeit des Lebensschutzes sowie des Gesundheitsschutzes der Frau willen ua für notwendig erachtet, das der Arzt seine Leistungen im Rahmen eines zivilrechtlich wirksamen Vertragsverhältnisses erbringen kann, obwohl dieser Vertrag auf einen rechtswidrigen Erfolg gerichtet ist (vgl BVerfGE aaO S.279 ff und S.295 ff). Dies schließt grundsätzlich auch die Zubilligung vertraglicher und deliktischer Haftungsansprüche gegen den Arzt bei Schlechterfüllung des Arztvertrages ein (vgl BVerfGE aaO S. 295). Dafür gilt allerdings nach Auffassung des Zweiten Senats von Verfassungs wegen eine Einschränkung: Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt nicht in Betracht; Art.1 Abs.1 GG verbietet es, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen (vgl BVerfGE aaO S.296).

11

Diese Rechtsauffassung ist danach Teil der Ausführungen, in denen der Zweite Senat maßstäblich näher dargelegt hat, wie eine der notwendigen Rahmenbedingungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch nach dem Beratungsmodell - die rechtliche Einbeziehung des Arztes in das Beratungskonzept von Verfassungs wegen ausgestaltet werden muß. In Verbindung mit den Ausführungen zu den weiteren Vorgaben für ein Beratungskonzept ergab sich daraus, daß eine Beratungsregelung nicht schlechthin von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist, es insoweit vielmehr nur bestimmter Korrekturen an dem angegriffenen Gesetz bedurfte. Für den Entscheidungssatz folgte daraus, dar nicht die Gesamtregelung über den Schwangerschaftsabbruch nach Konfliktberatung für verfassungswidrig erklärt werden mußte und die durch die Nichtigerklärung einzelner Vorschriften entstehenden Lücken im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG bis zu einer Neuregelung geschlossen werden konnten. Daraus ergibt sich, daB die in Rede stehende Rechtsauffassung des Zweiten Senats entscheidungstragende Bedeutung hatte.

12

Die Tragweite dieser Auffassung wird nicht dadurch eingeschränkt, dar sie in einem Verfahren geäußert wurde, das nur den Schwangerschaftsabbruch nach dem Beratungsmodell betraf. Die in Rede stehende Rechtsauffassung beschränkt sich nach dem Inhalt des Urteils des Zweiten Senats in ihren Konsequenzen nicht auf Haftpflichtfälle bei fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbrüchen, sondern gilt ganz allgemein für die Haftung wegen der Belastung mit der Unterhaltspflicht für ein Kind. Das Urteil nennt ausdrücklich die Haftung für ärztliche Beratungsfehler und für fehlgeschlagene Sterilisationen neben den fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbrüchen. Nach der entscheidungstragenden Rechtsauffassung des Zweiten Senats verbietet Art.1 Abs.1 GG für alle diese Haftungstatbestände, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen. Falls der Erste Senat diese Rechtsauffassung als zu weitgehend ansehen sollte und deshalb für die bei ihm anhängigen Haftpflichtfälle von ihr abweichen wollte, müßte er demgemäß das Verfahren nach § 16 BVerfGG einhalten."

 

Auszug aus BVerfG B, 22.10.97, - XX -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.1 ff

§§§

97.037 Erbschaftsbesteuerung

  1. BVerfG,     B, 28.10.97,     – 1_BvR_1644/94 –

  2. BVerfGE_97,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1; GG_Art.14 Abs.1 S.1+2

T-97-07

1) Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Erbschaftsbesteuerung in einem Fall fehlgeschlagener vorweggenommener Erbfolge.

 

2) Zur Mitwirkung von Berufsrichtern in überbesetzten Spruchkörpern (im Anschluß an den Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8.April 1997 (BVerfGE_95,322)).

Abs.18

LB 3) Die Erbrechtsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht.

 

LB 4) Dem Recht des Erblassers, das durch seine Testierfreiheit geschützt ist, entspricht danach das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Auch er kann den Schutz des Grundrechts - jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an - geltend machen (vgl BVerfGE_91,346 <360>; BVerfGE_93,165 <173 f> mwN).

Abs.19

LB 5) Die Erbrechtsgarantie gewährleistet nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen (vgl BVerfGE_93,165 <174>).

 

LB 6) Auch der Erbschaftsteuergesetzgeber ist jedoch an die Begrenzungen gebunden, die sich für die Reägelungsbefugnis nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG - außer aus dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie selbst - beispielsweise aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art.6 Abs.1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) ergeben (vgl BVerfGE_67,329 <340>; BVerfGE_93,165 <174>).

 

LB 7) Danach ist eine an Ehe und Familie anknüpfende steuerrechtliche Benachteiligung grundsätzlich untersagt (vgl BVerfGE_13,290 <299> mwN). ]h> ]h[ LB 8) Schließlich müssen steuerrechtliche Regelungen die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl BVerfGE_84,239 <268 ff>; BVerfGE_93,165 <172 f>) und der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung tragen (vgl BVerfGE_93,165 <176>).

 

LB 8) Schließlich müssen steuerrechtliche Regelungen die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl BVerfGE_84,239 <268 ff>; BVerfGE_93,165 <172 f>) und der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung tragen (vgl BVerfGE_93,165 <176>).

 

LB 9) Diese Anforderungen sind auch dann zu beachten, wenn steuerrechtliche Vorschriften im Einzelfall ausgelegt und angewendet werden.

* * *

T-97-07Fehlgeschlagene vorweggenommene Erbfolge

16

"Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Grundrechte; auch die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs erhobene Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter greift im Ergebnis nicht durch. I.

17

Die Auslegung und Anwendung von § 13 Abs.1 Nr.10 ErbStG und die Behandlung des Beschwerdeführers nach Steuerklasse II lassen einen Verstoß gegen Art. 6 Abs.1, Art.3 Abs.1 und Art.14 Abs.1 GG nicht erkennen.

18

1. a) Die Erbrechtsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Grundlegend für sie ist die Anerkennung der Privaterbfolge (vgl BVerfGE_67,329 <340>; BVerfGE_91,346 <358>). Dem Recht des Erblassers, das durch seine Testierfreiheit geschützt ist, entspricht danach das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Auch er kann den Schutz des Grundrechts - jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an - geltend machen (vgl BVerfGE_91,346 <360>; BVerfGE_93,165 <173 f> mwN).

19

b) Die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts läßt es zu, daß der Steuergesetzgeber eine Erbschaftsteuer (vgl Art.106 Abs.2 Nr.2 GG) vorsieht, die den durch den Erbfall beim Erben anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch vermittelte finanzielle Leistungsfähigkeit belastet (vgl BVerfGE_93,165 <172>). Dabei eröffnet ihm die Befugnis nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG, Inhalt und Schranken des Erbrechts gesetzlich zu bestimmen, eine weitreichende Gestaltungsbefugnis. Die Erbrechtsgarantie gewährleistet nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen (vgl BVerfGE_93,165 <174>). Auch der Erbschaftsteuergesetzgeber ist jedoch an die Begrenzungen gebunden, die sich für die Regelungsbefugnis nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG - außer aus dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie selbst - beispielsweise aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art.6 Abs.1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) ergeben (vgl BVerfGE_67,329 <340>; BVerfGE_93,165 <174>). Danach ist eine an Ehe und Familie anknüpfende steuerrechtliche Benachteiligung grundsätzlich untersagt (vgl BVerfGE_13,290 <299> mwN). Die familiären Bezüge der nächsten Familienangehörigen zum Nachlaß sind erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen (vgl BVerfGE_93,165 <174 f>). Schließlich müsse steuerrechtliche Regelungen die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl BVerfGE_84,239 <268 ff>; BVerfGE_93,165 <172 f>) und der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung trage (vgl BVerfGE_93,165 <176>). Diese Anforderungen sind auch dann zu beachten, wenn steuerrechtliche Vorschriften im Einzelfall ausgelegt und angewendet werden.

20

2. Gemessen daran ist die erbschaftsteuerliche Behandlung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

21

a) Auslegung und Anwendung des § 13 Abs.1 Nr.10 ErbStG begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

22

Weder durch den grundgesetzlich gebotenen Schutz der Familie (Art.6 Abs.1 GG) noch durch die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts (Art.14 Abs.1 GG) ist es generell ausgeschlossen, den Vermögensübergang im Wege der Erbfolge innerhalb der Kleinfamilie zu besteuern (vgl auch BVerfGE_93,165 <174 f>). Keiner Erörterung bedarf hierbei, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet war, solche Vermögensgegenstände erbschaftsteuerfrei zu lassen, die Eltern ihren Kindern durch Schenkung zugewandt hatten und die an sie von Todes wegen zurückfallen. Die Beteiligung an seinem Unternehmen, die der Beschwerdeführer seinem Sohn geschenkt hatte und die an ihn wegen dessen Todes zurückgefallen ist, ist nach § 13 Abs.1 Nr.10 ErbStG steuerfrei geblieben. Dies gilt, worauf der Bundesfinanzhof hingewiesen hat, auch für den Wertzuwachs, den diese Beteiligung offenbar aufgrund der günstigen Entwicklung des Unternehmens inzwischen erfahren hatte. Der Wert der Beteiligung betrug nicht mehr wie im Zeitpunkt der Schenkung 2 Millionen DM, sondern nach der Erbschaftsteuererklärung 5.521.352 DM. Damit wurde der Umstand, daß der Versuch einer vorweggenommenen Erbfolge im Fall des Beschwerdeführers fehlgeschlagen ist, jedenfalls hinreichend berücksichtigt.

23

Eine darüber hinausgehende erbschaftsteuerliche Freistellung auch der Gewinne, die der Sohn des Beschwerdeführers aus der Beteiligung am Unternehmen gezogen hat, und der mit diesen Gewinnen erworbenen Beteiligungen an den beiden anderen Gesellschaften ist weder nach den genannten Grundrechten noch nach Art.3 Abs.1 GG geboten. Die Beurteilung im Ausgangsverfahren führt dazu, daß der vom Erblasser erlangte Gewinn erbschaftsteuerrechtlich ebenso behandelt wird wie von ihm anderweit erworbenes Vermögen. Das hält sich im Rahmen der Gestaltungsbefugnis nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG, ist nicht an den familiären Verbindungen der Beteiligten orientiert und beruht erkennbar auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen. Die Rechtswohltat des § 13 Abs.1 Nr.10 ErbStG wird eng auf den bereits einmal besteuerten Vermögensgegenstand beschränkt, allerdings, wie ausgeführt, auf Wertzuwächse erstreckt, die dieser Vermögensgegenstand in der Zeit zwischen Schenkung und Erbfall erfahren hat.

24

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einkommensteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.

25

b) Nicht begründet sind auch die Bedenken, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art.6 Abs.1, Art.3 Abs.1 und Art.14 GG gegen die Anwendung der Steuerklasse II nach § 15 Abs.1 ErbStG in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung von 1980 geltend macht.

26

Zu dieser Steuerklasse rechneten bei Erwerben von Todes wegen unter anderem die Eltern des Erblassers. Der günstigeren Steuerklasse I gehörten dagegen der Ehegatte, die Kinder und die Kinder verstorbener Kinder des Erblassers an. Daß diese erbschaftsteuerrechtlich bessergestellt wurden als die Eltern des Erblassers, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Besserstellung begünstigte das Erbschaftsteuerrecht neben dem Ehegatten als dem nächsten Angehörigen des Erblassers die Weitergabe von Familienvermögen von einer Generation auf die nachfolgende. Das ist ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für eine steuerrechtliche Privilegierung (vgl auch BVerfGE_93,165 <175>).

27

Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.Juni 1995 (BVerfGE_93,165 <174 f>) jedem Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I nach § 15 Abs.1 ErbStG alter Fassung der jeweils auf ihn überkommene Nachlaß - je nach dessen Größe - zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute kommen muß. Abgesehen davon, daß hier nicht Erbschaftsteuerpflichtige dieser Steuerklasse in Rede stehen, zwingt der genannte Beschluß nicht dazu, die darin gewonnenen Erkenntnisse auf zurückliegende Zeiträume der vorliegenden Art anzuwenden (vgl BVerfGE_93,165 <178>).

28

Das Finanzamt hat im übrigen den vom Beschwerdeführer erworbenen Nachlaß in einem Umfang steuerfrei gelassen, daß verfassungsrechtliche Bedenken auch im Hinblick auf den Beschluß vom 22.Juni 1995 nicht zu erheben wären. Nach den im finanzgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hatten die stille Beteiligung des verstorbenen Sohnes des Beschwerdeführers einschließlich seines Darlehenskontos sowie die Geschäftsanteile an den beiden weiteren Gesellschaften als Hauptbestandteile des Nachlasses einen Wert von 11.446.835 DM. Ein Vermögen dieser Größenordnung kann nicht als kleineres Vermögen angesehen werden. Von ihm blieben 5.521.352 DM gemäß § 13 Abs.1 Nr.10 ErbStG steuerfrei. Für den gesamten, noch weitere Vermögenswerte umfassenden Nachlaß wurde die Erbschaftsteuer - nach Abzug eines Freibetrags von 50.000 DM - auf 1.984.020 DM festgesetzt. Dies sind, bezogen auf den vorgenannten Betrag von 11.446.835 DM, gut 17 vom Hundert. Der Nachlaß seines vorverstorbenen Sohnes ist dem Beschwerdeführer danach zum deutlich überwiegenden Teil steuerfrei verblieben. Auch von daher ist Art.6 Abs.1 oder Art.14 Abs.1 Satz 1 GG nicht verletzt. II.

29

Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei durch die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs der gesetzliche Richter im Sinne des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG entzogen worden.

30

1. Zwar genügte der Mitwirkungsplan, nach dem sich die Zusammensetzung des für das Urteil des Bundesfinanzhofs zuständigen Senats richtete, nicht den Anforderungen des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG. Wie das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 8.April 1997 (BVerfGE_95,322) entschieden hat, ist es nach dieser Vorschrift grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben. Das kann in der Weise geschehen, daß in dem für den gerichtlichen Spruchkörper geltenden Mitwirkungsplan für die Zusammensetzung der für die einzelne Sache zuständigen Sitz- oder Spruchgruppe an die vorwegbestimmte Person des Berichterstatters angeknüpft wird. Die Zuständigkeit der im Spruchkörper bestehenden Sitzgruppen kann aber auch nach anderen objektiven Merkmalen, beispielsweise nach Aktenzeichen, Eingangsdatum, Rechtsgebiet oder Herkunftsgerichtsbezirk der anhängigen Sache, generell im voraus bestimmt werden. Dem Erfordernis, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich festzulegen, wird dagegen nicht genügt, wenn im Mitwirkungsplan zunächst nur geregelt wird, welche Richter an welchen Sitzungstagen mitzuwirken haben, und erst die Terminierung der einzelnen Sache zu deren Zuordnung zur konkreten Sitzgruppe führt. Bei einer solchen Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren auch für den im Revisionsverfahren zuständigen Spruchkörper gegolten hat, bleibt dem Vorsitzenden bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Mitwirkung an der jeweiligen Sache ein Entscheidungsspielraum, dessen es zur effektiven Bewältigung der Rechtsprechungsaufgabe angesichts der anderen zur Verfügung stehenden Mitwirkungssysteme nicht bedarf. Ihm steht deshalb die Gewährleistung des gesetzlichen Richters entgegen.

31

2. Dies wirkt sich jedoch auf das Ausgangsverfahren nicht aus. Wie das Plenum des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß ausgeführt hat, ist mit seiner Entscheidung die Auslegung des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG verdeutlicht und fortgebildet worden. Das Plenum hat deshalb Anlaß gesehen, die bisherigen Mitwirkungsregeln in überbesetzten Spruchkörpern noch für eine Übergangszeit bis zum 30.Juni 1997 hinzunehmen. Dies gilt auch für den Mitwirkungsplan, auf dessen Grundlage der Bundesfinanzhof im Ausgangsverfahren entschieden hat. C.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs.3 BVerfGG. Dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten, ist deshalb gerechtfertigt, weil seine Verfassungsbeschwerde zur gewandelten Auslegung des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG geführt hat (vgl BVerfGE_66,337 <368>)."

 

Auszug aus BVerfG B, 28.10.97, - 1_BvR_1644/94 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.16 ff

§§§

97.038 Patentgebührenüberwachung

  1. BVerfG,     B, 29.10.97,     – 1_BvR_780/87 –

  2. BVerfGE_97,12 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.19 Abs.3; PatAnwO_§_3 Abs.2 Nr.1; RBerG_Art.1_§_1 Abs.1

 

1) Entwickelt sich aus einer Tätigkeit mit festgelegtem Berufsbild für einen einfach zu beherrschenden Teilbereich ein eigener Beruf, so erlaubt Art.12 Abs.1 GG Beschränkungen der Wahl dieses Berufs nur zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.

 

2) Die Überwachung von Fristen anhand verläßlicher Unterlagen ist nicht notwendig Beratung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.März 1987 -- I ZR 31/85 -- verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es den Verbotsausspruch des Urteils des Landgerichts für den Bereich der Patentgebührenüberwachung bestätigt hat. Es wird insoweit aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

97.039 Kind als Schaden

  1. BVerfG,     B, 12.11.97,     – 1_BvR_479/92 –

  2. BVerfGE_96,375 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.1 Abs.1

 

Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines Kindes verstößt nicht gegen Art.1 Abs.1 GG.

§§§

97.040 Hamburger Ruhegehaltgesetz

  1. BVerfG,     B, 27.11.97,     – 1_BvL_12/91 –

  2. BVerfGE_97,35 = www.dfr/BVerfGE = NJW_98,1215 -17

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.3 Abs.3; (Hb) RGG_§_2, RGG_§_3

 

Unterhalbzeitig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen von der zusätzlichen Altersversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgestz nicht ausgeschlossen werden. ]EF1> Beschluss ]EF1[ Entscheidungsformel:

§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz - RGG) in der Fassung vom 11.November 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 333) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit nichtvollbeschäftigte, aber rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer kein Ruhegel

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz - RGG) in der Fassung vom 11.November 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 333) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit nichtvollbeschäftigte, aber rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer kein Ruhegeld erhalten.

§§§

97.041 Richtervorlage

  1. BVerfG,     B, 02.12.97,     – 2_BvL_55/92 –

  2. BVerfGE_97,49

  3. GG_Art.100 Abs.1; BVerfGG_§_80 Abs.2 S.1; (65) AuslG_§_18 Abs.5 S.1

 

Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage.

§§§

97.042 Schiffbauverträge

  1. BVerfG,     B, 03.12.97,     – 2_BvR_882/97 –

  2. BVerfGE_97,67 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.20 Abs.3; (97) EStG_§_51 Abs.1 Nr.2 Buchst.w; (97) EStDV_§_82f Abs.5

T-97-08

1) Bietet ein Steuergesetz dem Steuerpflichtigen eine Verschonungssubvention (Sonderabschreibung) an, die er nur während des Veranlagungszeitraums annehmen kann, so schafft dieses Angebot für diese Disposition in ihrer zeitlichen Bindung eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage, auf die der Steuerpflichtige seine Entscheidung über das subventionsbegünstigte Verhalten stützt.

 

2) Dem Steuerpflichtigen darf nach Ankündigung des Wegfalls einer für verfehlt erachteten Subvention verwehrt werden, die Gestaltungskompetenz und den Gestaltungswillen des Gesetzgebers zu unterlaufen, wenn dieser die Steuervergünstigung für Verträge entfallen lassen will, die zwischen dem Bekanntwerden der beabsichtigten Gesetzesänderung und deren Beschluß durch den Gesetzgeber geschlossen worden sind, deren steuererheblicher Vollzug aber erst nach dem Gesetzesbeschluß zu erwarten ist.

Abs.39

LB 3) § 51 Abs.1 Nr.2 Buchst.w EStG sowie § 82f Abs.5 EStDV in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 verletzen die Beschwerdeführerin zu 1. nicht in ihren von der Verfassung geschützten Rechten, soweit der dort vorgesehene Stichtag "25.April 1996" rückwirkend eingeführt worden ist.

 

LB 4) Vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes bedarf es besonderer Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert.

Abs.41

LB 5) Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl BVerfGE_72,200 <241>).

 

LB 6) Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muß grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, daß er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl BVerfGE_72,200 <242, 254>).

 

LB 7) Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl BVerfGE_45,142 <167 f>; BVerfGE_72,200 <242>; BVerfGE_83,8 <109 f>).

 

LB 8) Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfaßt aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl BVerfGE_31,275 <292 ff>; BVerfGE_72,200 <242>).

 

LB 9) Diese Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl BVerfGE_92,277 <344>).

Abs.43

LB 10) Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluß bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl BVerfGE_13,261 <272 f>; BVerfGE_31,222 <227>; BVerfGE_95,64 <87>).

Abs.44

LB 11) Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl BVerfGE_72,200 <258>).

Abs.51

LB 12) Der Gesetzgeber benötigt zur Verwirklichung des gemeinen Wohls einen Gestaltungsraum, um aufgetretenen Mißständen einer Gesetzeslage alsbald abzuhelfen, ohne daß Dispositionen der Gesetzesadressaten die Neuregelung kurz vor ihrem Erlaß durch Ausnutzung der bisherigen Regelung unterlaufen können.

 

LB 13) Wenn die Beschwerdeführerin zu 1. dennoch die Ankündigung einer Gesetzesänderung nutzt, um der vom Gesetzgeber beabsichtigten Wirkung zuvorzukommen, schützt das Rechtsstaatsprinzip ihr Vertrauen in die bisherige Gesetzeslage nicht.

 

LB 14) Zur abweichenden Meinung des Richters Kruis siehe BVerfGE_97,85 = www.dfr/BVerfGE Abs.61 ff

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. werden verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. wird zurückgewiesen.

3. Artikel 8 Nummer 34 Buchstabe a Unterbuchstabe aa) und Nummer 36 Buchstabe m sowie Artikel 9 Nummer 4 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die einkommensteuerliche Förderung durch Sonderabschreibungen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Schiffbauvertrag nach dem 24.April 1996 abgeschlossen worden ist.

* * *

T-97-08Unterlaufen Gestaltungskompetenz Gesetzgeber

33

"1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist zulässig.

34

a) Die Beschwerdeführerin zu 1. ist als Kommanditgesellschaft grundrechtsfähig, soweit sich der staatliche Eingriff auf das gesamthänderisch gebundene Gesellschaftsvermögen und das von der Gesellschaft betriebene Handelsgewerbe bezieht (vgl BVerfGE_42,374 <383>; BVerfGE_53,1 <13>).

35

b) Sie ist durch die angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten nach Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, § 90 Abs.1 BVerfGG betroffen.

36

Die Beschwerdeführerin zu 1. ist durch die hier angegriffene Regelung über den für die Sonderabschreibungen maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses eines Schiffbauvertrages nicht bloß mittelbar faktisch berührt, sondern selbst unmittelbar rechtlich betroffen. § 51 Abs.1 Nr.2 Buchst.w EStG und die dazu ergangene Verordnung sagen eine Subvention zur Förderung des Baus von Handelsschiffen zu. Das Subventionsangebot richtet sich an die Personen, die einen Schiffbauvertrag abschließen und auf dieser Rechtsgrundlage ein Handelsschiff anschaffen oder herstellen. Die angegriffenen Vorschriften treffen Regelungen für die Beschwerdeführerin zu 1. auch als Gesellschaft, in der sich die zukünftigen Kapitalanleger zur Mitfinanzierung des Schiffes als Kommanditisten zusammenschließen. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist deshalb als Adressatin und Begünstigte dieses Subventionsangebots rechtlich betroffen, wenn das Angebot entgegen der bisherigen Rechtslage für ihren am 30. April 1996 geschlossenen Schiffbauvertrag nicht mehr gelten soll.

37

Die Beschwerdeführerin zu 1. ist gegenwärtig betroffen, weil sie durch die Verminderung der steuerlichen Vergünstigung aktuell benachteiligt wird. Sie ist auch unmittelbar betroffen, weil die angebotene Steuerverschonung allein durch die Erfüllung des Subventionstatbestandes entgegengenommen wird, also nicht zusätzlich noch eines behördlichen Vollzugs (vgl BVerGE_78,350 <355>) bedarf.

38

2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. sind unzulässig, weil die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. nicht selbst betroffen sind. § 51 Abs.1 Nr.2 Buchst.w EStG fördert den Schiffsbesteller, indem er die Sonderabschreibungen von dem - fristgebundenen - Abschluß eines Schiffbauvertrages und der Anschaffung oder Herstellung abhängig macht. Garanten und Financiers, Reeder, Vertriebsgesellschaften und deren Hauptteilhaber hingegen, die für die Betreibergesellschaften tätig werden, sind nicht Adressaten des Subventionsangebots und werden von der Förderung nur mittelbar - vermittelt durch die Beschwerdeführerin zu 1. - betroffen. Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. werden nur allgemein in ihren Erwartungen auf künftige Erträge und Gewinne aus den wirtschaftlichen Verbindungen mit der Beschwerdeführerin zu 1. enttäuscht; solche Erwartungen sind jedoch durch die Grundrechte nicht geschützt (vgl BVerfGE_78,205 <211>). C.

39

§ 51 Abs.1 Nr.2 Buchst.w EStG sowie § 82f Abs.5 EStDV in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 verletzen die Beschwerdeführerin zu 1. nicht in ihren von der Verfassung geschützten Rechten, soweit der dort vorgesehene Stichtag "25.April 1996" rückwirkend eingeführt worden ist. Eine derartige Änderung ist zwar grundsätzlich nur für die Zeit seit dem Gesetzesbeschluß des Bundestages, hier also dem 7.November 1996, zulässig. Die Bundesregierung und das Parlament haben die bisherige steuerliche Förderung des Schiffbaus für verfehlt erachtet. In solchen Fällen darf der Gesetzgeber Regelungen treffen, die einen Gesetzesadressaten für den Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden einer beabsichtigten Gesetzesänderung und deren Beschluß durch den Gesetzgeber an tatsächlichen Gestaltungen hindern, mit denen der Staat an einem Subventionsangebot auch für solche Verträge festgehalten wird, die nach dem Bekanntwerden geschlossen worden sind, deren steuererheblicher Vollzug aber erst nach dem Gesetzesbeschluß über die Neuregelung zu erwarten ist. I.

40

1. a) Vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes bedarf es besonderer Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Die Verläßlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl BVerfGE_30,272 <285>; BVerfGE_72,200 <257 f>; stRspr).

41

Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl BVerfGE_72,200 <241>). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muß grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, daß er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl BVerfGE_72,200 <242, 254>). Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl BVerfGE_45,142 >167 f>; BVerfGE_72,200 <242>; BVerfGE_83,89 <109 f>).

42

Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfaßt aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl BVerfGE_31,275 <292 ff>; BVerfGE_72,200 <242>). Diese Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte (vgl BVerfG, aaO) und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl BVerfGE_92,277 <344>). Für das Einkommensteuerrecht kommen je nach Art der betroffenen Einkünfte und der Wege, auf denen sie erzielt worden sind, namentlich Art.12 Abs.1, 14 Abs.1 und 2 sowie Art.2 Abs.1 GG als betroffene Rechte in Betracht (vgl BVerfGE_72,200 <242 f, 253 f>).

43

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage allerdings in der Regel schon im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluß bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl BVerfGE_13,261 <272 f>; BVerfGE_31,222 <227>; BVerfGE_95,64 <87>).

44

c) Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl BVerfGE_72,200 <258>). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl BVerfGE_72,200 <258 ff>).

45

Liegt in diesem Sinne ein Grund vor, der es von Verfassungs wegen rechtfertigt, das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu durchbrechen, so darf diese Durchbrechung gleichwohl nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhalts verletzen, der von dem Eingriff betroffen ist (vgl BVerfG, aaO).

46

2. Der Steueranspruch entsteht gemäß § 38 iVm § 37 Abs.1 AO grundsätzlich, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das Einkommensteuergesetz allerdings bestimmt in § 36 Abs.1 iVm § 25 Abs.1, daß die Einkommensteuer in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahres als Veranlagungszeitraum entsteht. Nach dieser gesetzlichen Vorgabe finden die Regeln der tatbestandlichen Rückanknüpfung Anwendung, wenn nicht schon der gesamte gesetzliche Steuertatbestand vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden ist (vgl BVerfGE_72,200 <250, 252 f>; ebenso Bundesfinanzhof, BStBl II 1993 S.151 <152>).

47

Bietet aber ein Steuergesetz dem Steuerpflichtigen eine Verschonungssubvention an, die er nur während des Veranlagungszeitraums annehmen kann, so schafft dieses Angebot für diese Disposition in ihrer zeitlichen Bindung eine Vertrauensgrundlage, auf die der Steuerpflichtige seine Entscheidung über das subventionsbegünstigte Verhalten stützt. Er entscheidet sich um des steuerlichen Vorteils willen für ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten, das er ohne den steuerlichen Anreiz so nicht gewählt hätte. Mit dieser Entscheidung ist die Lenkungs- und Gestaltungswirkung des Subventionsangebots abschließend erreicht. Diese Dispositionsbedingungen werden damit vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage. II.

48

1. Die Neuregelung der §§ 51 Abs.1 Nr.2 Buchst.w EStG und 82f Abs. 5 EStDV nimmt eine Steuerverschonung auch für eine in der Vergangenheit begründete Vertragsverbindlichkeit zurück. Für die Bestellung des Schiffes hatte die bisherige Gesetzeslage eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage gebildet. Das die Einkommensteuer kennzeichnende Jährlichkeitsprinzip (§ 2 Abs.7, § 25 Abs.1 und § 36 Abs.1 EStG) bestimmt zwar den zeitlichen Rahmen, in dem der Subventionsanspruch erfüllt wird; die Entscheidung, ein Schiff zu bestellen, ist davon aber unabhängig.

49

Andererseits ist der Schiffbauvertrag auf eine Mitfinanzierung von Kapitalanlegern angelegt, die ihre wirtschaftliche Disposition erst nach dem Beschluß des Bundestages vom 7.November 1996 treffen und damit eine Steuervergünstigung auch erst nach diesem Zeitpunkt entgegennehmen können. Die Kapitalgeber disponieren also über den Abschreibungstatbestand nach dem Beschluß über die Gesetzesänderung; insoweit stellt sich die Frage einer rückwirkenden Gesetzgebung nicht.

50

Ob ein derartiger mehrstufiger Subventionstatbestand, der für eine Investitionsentscheidung rückwirkend Rechtsfolgen ändert, die davon abhängige Steuervergünstigung für Kapitalanlagen aber erst für zukünftige Anlageentscheidungen neu regelt, nach den Maßstäben der Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder der tatbestandlichen Rückanknüpfung zu beurteilen ist, kann hier offen bleiben. Die Anwendung des § 51 Abs.1 Nr.2 Buchst.w EStG sowie § 82f Abs.5 EStDV idF des Jahressteuergesetzes 1997 auf den am 30. April 1996 geschlossenen Schiffbauvertrag ist auch nach den - strengeren - Maßstäben einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen zulässig.

51

2.a) Zwingende Gründe des gemeinen Wohls rechtfertigen hier eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots. Die weitere Schiffbausubvention war nach Einschätzung der Bundesregierung wirtschaftlich unsinnig und sollte deshalb aufgegeben werden. Die Bundesregierung war entschlossen, die Sonderabschreibungen alsbald entfallen zu lassen. Das rechtsstaatliche Gesetzgebungsverfahren erfordert aber eine gewisse Zeitdauer. Diese kann von den Steuerpflichtigen genutzt werden, um den bisherigen Subventionstatbestand noch vor dem Beschluß über die Änderung des Subventionsgesetzes zu erfüllen und damit dem drohenden Wegfall der Subvention zuvorzukommen. Deshalb benötigt der Gesetzgeber zur Verwirklichung des gemeinen Wohls einen Gestaltungsraum, um aufgetretenen Mißständen einer Gesetzeslage alsbald abzuhelfen, ohne daß Dispositionen der Gesetzesadressaten die Neuregelung kurz vor ihrem Erlaß durch Ausnutzung der bisherigen Regelung unterlaufen können. Der Gesetzgeber muß die zur sofortigen Abwehr offensichtlicher Gefahren und Mißstände geeigneten und notwendigen Maßnahmen treffen können (vgl H Maurer, in: HStR III, § 60 Rn.39; H. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl., 1991, § 15 Rn.540; vgl auch BVerfGE_95,64 <89> - für die tatbestandliche Rückanknüpfung). Wenn die Beschwerdeführerin zu 1. dennoch die Ankündigung einer Gesetzesänderung nutzt, um der vom Gesetzgeber beabsichtigten Wirkung zuvorzukommen, schützt das Rechtsstaatsprinzip ihr Vertrauen in die bisherige Gesetzeslage nicht. Das Rechtsstaatsprinzip baut auf ein zwar Zeit beanspruchendes, aber im Wettlauf mit kurzfristigen Vertragsdispositionen dennoch effektives Gesetzgebungsverfahren.

52

Der Beschwerdeführerin zu 1. durfte nach Ankündigung des Subventionswegfalls verwehrt werden, die Gestaltungskompetenz und den Gestaltungswillen des Gesetzgebers zu unterlaufen, wenn dieser die Steuervergünstigung für Verträge entfallen lassen will, die in Kenntnis der Änderungsabsicht geschlossen worden sind, deren steuererheblicher Vollzug aber erst nach dem Gesetzesbeschluß des Bundestages vom 7.November 1996 zu erwarten ist. Die Beschwerdeführerin mußte bei Abschluß und inhaltlicher Gestaltung ihres Schiffbauvertrages in Rechnung stellen, daß das Subventionsangebot geändert werden sollte. Steuerveranlaßte Vertragsverbindlichkeiten sind deshalb zu verschieben, soweit als zulässig mit Vorbehalts- und Rücktrittsklauseln auszustatten (zu deren Wirksamkeit vgl BFH, BStBl II 1993 S.296; Tipke/Kruse, AO, § 41 Rn.22 ff) oder in sonstiger Weise anpassungsfähig zu gestalten. Anderenfalls müßte der Kapitaleinsatz bewußt als Einsatz von Risikokapital bemessen, der Investitionsaufwand gegenüber einer drohenden Minderung oder einem Wegfall der Subvention abgewogen oder auf die steuerlich veranlaßte Investition verzichtet werden. 52

53

b) Ungeachtet der zulässigen Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes darf diese Durchbrechung gleichwohl nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhaltes verletzen, der von dem Eingriff - durch die nachträgliche Änderung der Rechtsfolgen - betroffen ist (vgl BVerfGE_72,200 <258>; BVerfGE_95,64 <93 f>). Das ist hier nicht der Fall. Das gesetzliche Angebot von Steuersubventionen ist keine durch Einsatz von Arbeit oder Kapital erworbene Rechtsposition und folglich kein Eigentum iS des Art.14 Abs.1 GG (vgl BVerfGE_18,392 <397>; stRspr). Ebenso schützt die von Art.2 Abs.1 und Art.12 Abs.1 GG gewährleistete Unternehmerfreiheit (vgl BVerfGE_50,290 <363, 366>) nur die Dispositionsbefugnis des Unternehmers über die ihm und seinem Unternehmen zugeordneten Güter und Rechtspositionen, verfestigt aber nicht eine bestehende Gesetzeslage zu einem grundrechtlich geschützten Bestand.

54

3. Die Ankündigung der Bundesregierung, die Abschreibungsbegünstigung für Aufträge nach dem 30.April 1996 streichen zu wollen (aaO, S.43), begründet kein rechtsstaatlich schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Einhaltung dieses Termins.

55

a) Diese Ankündigung war Teil eines achtstufigen Programms einer wachstums- und beschäftigungsfreundlichen Steuerpolitik, in dem die Bundesregierung bestimmte Gesetzesinitiativen und deren Verwirklichung jeweils zu bestimmten Zeitpunkten in Aussicht gestellt hat. Diese Vorhaben können aber nur vom Parlament im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz verwirklicht werden; die Bundesregierung kann dem Parlament mit ihrem Initiativrecht (Art.76 Abs.1 GG) einen Gegenstand vorgeben, Parlamentsbeschlüsse jedoch nicht - auch nicht hinsichtlich eines Zeitpunktes - vorherbestimmen und deshalb auch nicht vorankündigen.

56

Dementsprechend sind die verschiedenen und bis in das Jahr 2003 vorausgreifenden Daten nur programmatische Erklärungen der Bundesregierung, die das Parlament bei seinen Gesetzesentscheidungen zu erwägen und zu würdigen hat. Ihnen kommt schon nicht der Erklärungswert definitiver Gesetzesinitiativen zu. Der Deutsche Bundestag hat im Finanzausschuß die Äußerung der Bundesregierung in seine Abwägungen einbezogen und in ihren Folgewirkungen gewürdigt. Seine Entscheidung, den Stichtag vorzuverlegen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

57

b) Die Ankündigung der Bundesregierung könnte ein rechtsstaatlich schützenswertes Vertrauen allenfalls dann begründet haben, wenn die Bundesregierung als Verordnunggeber einen allein in ihre Zuständigkeit fallenden Beschluß über eine Änderung der Rechtsverordnung bekanntgegeben hätte. Wie der Gesetzesadressat sich auf einen Gesetzesbeschluß des Bundestages einstellen muß, so könnte der Verordnungsadressat in einem Verordnungsbeschluß eine Vertrauensgrundlage finden.

58

Das Programm der Bundesregierung für mehr Wachstum und Beschäftigung enthält jedoch nur Vorstellungen für eine Gesetzesinitiative, nicht eine Aussage über eine Änderung der Rechtsverordnung. Der gesamte Abschnitt "Wachstums- und beschäftigungsfreundliche Steuerpolitik" handelt von geplanten Gesetzesänderungen. Dementsprechend enthält die Ankündigung, die Abschreibungsbegünstigung auf bis zum 30. April abgeschlossene Verträge zu begrenzen, nur eine Aussage über die Absicht der Bundesregierung, durch eine Gesetzesinitiative im Parlament auf alsbaldige Änderung der gesetzlichen Ermächtigung hinwirken zu wollen. Zudem wäre das Regelungsprogramm nicht durch Rechtsverordnung - in der Zuständigkeit der Bundesregierung -, sondern nur durch Gesetz zu verwirklichen gewesen. Dabei hätten sowohl das Einkommensteuergesetz wie die Einkommensteuerdurchführungsverordnung nur mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden können.

59

4. Die Frage, inwieweit ein gesetzliches Subventionsangebot eine Grundlage schutzwürdigen Vertrauens bieten kann, wenn es einem gemeinschaftsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt, der Dispositionen im Frühjahr betrifft, aber erst im Herbst ausgeübt wird, bedarf hier keiner Entscheidung."

 

Auszug aus BVerfG B, 03.12.97, - 2_BvR_882/97 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.33 ff

§§§

97.043 Rückübereignungsanspruch

  1. BVerfG,     B, 09.12.97,     – 1_BvR_1611/94 –

  2. BVerfGE_97,89 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1; BauGB_§_102;

 

Die Eigentumsgarantie des Art.14 GG gewährt dem in der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten früheren Eigentümer keinen Rückerwerbsanspruch, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Vorhaben, für das enteignet wurde, erst nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland endgültig aufgegeben worden ist.

 

LB 2) Zwar folgt aus Art.14 GG ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignu ng nicht verwirklicht wird (vgl BVerfGE_38,175).

 

LB 3) Das gilt jedoch nur für Enteignungen, die unter der Geltung des Grundgesetzes angeordnet und vollzogen worden sind. Dagegen läßt sich ein Rückübereignungsanspruch aus Art.14 GG nicht auch für solche Fälle begründen, in denen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes oder außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt auf vermögenswerte Rechte zugegriffen hat.

§§§

97.044 Kindererziehungszeiten

  1. BVerfG,     B, 16.12.97,     – 1_BvL_3/89 –

  2. BVerfGE_97,103 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; BSHG_§_76 Abs.1; HEZG; KLG

 

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art.3 Abs.1), daß bei Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921 die auf Kindererziehung beruhenden Leistungen auf die Sozialhilfe angerechnet werden, während dies bei Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 nicht der Fall ist (Fortführung von BVerfGE_87,1).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz), daß bei Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921 der auf Kindererziehungszeiten beruhende Teil des Altersruhegeldes auf die Sozialhilfe angerechnet wird.

§§§

97.045 Fortgeltung von DDR-Strafrecht

  1. BVerfG,     B, 21.12.97,     – 2_BvL_6/95 –

  2. BVerfGE_97,117 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.100 Abs.1; EV_Art9 Abs.2

 

Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik, die nach Art.9 Abs.2 des Einigungsvertrags in Verbindung mit dessen Anlage II in Kraft bleiben sollen (hier: § 10 des 6.Strafrechtsänderungsgesetzes der DDR), unterliegen nicht der konkreten Normenkontrolle nach Art.100 Abs.1 GG.

§§§

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