2004 | ||
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[ 2003 ] [ 2005 ] | [ ] |
04.001 | Ungesicherte Vorleistung |
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Enthält der beurkundete Vertrag eine ungesicherte Vorleistung, so hat der Notar nicht nur über die Folgen zu belehren, die im Falle einer Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, sondern auch Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (im Anschluß an BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX_ZR_93/98 - NJW_99,2188, stRspr.). Der Notar darf sich hierbei jedoch damit begnügen, die sich nach dem Inhalt des Geschäfts und dem erkennbaren Willen der Beteiligten unter Berücksichtigung auch ihrer Leistungsfähigkeit anbietenden, realistisch in Betracht kommenden Sicherungsmöglichkeiten zu nennen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Januar 1998 - IX_ZR_4/97 - WM_98,783 ). | |
§§§ | |
04.002 | Amtshaftungsklage |
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Wird eine Amtshaftungsklage (hier gegen einen beamteten Chefarzt einer Universitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ_120,376, 380 ). | |
§§§ | |
04.003 | Abbrechen eines Astes |
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Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen eines Astes verursachten Verkehrsunfall). | |
§§§ | |
04.004 | Regenrückhaltebecken |
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Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung. | |
§§§ | |
04.005 | Privatisierungstätigkeit |
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Der Treuhandanstalt konnten bei ihrer Privatisierungstätigkeit (öffentlichrechtliche) Amtspflichten gegenüber einer Gemeinde obliegen, sofern diese einen spezifizierten Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt hatte. | |
§§§ | |
04.006 | Pflichten-Rechtsanwalt |
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Zu den Pflichten eines von dem Vermittler von Börsentermingeschäften eingeschalteten Rechtsanwalts, über dessen Treuhandkonto die Einzahlungen der Anleger zu deren "Sicherheit" weiterzuleiten waren. | |
§§§ | |
04.007 | Veränderungssperre |
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Steht ein Baugenehmigungsantrag in Widerspruch zu einer nachträglich beschlossenen Veränderungssperre, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel der Sperre feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben. | |
§§§ | |
04.008 | Massenbeförderung |
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1) Auch bei Beförderungsaktionen, bei denen eine große Zahl von Beamten zur gleichen Zeit befördert wird ("Massenbeförderung"), hat der Dienstherr die nicht für eine Beförderung Vorgesehenen rechtzeitig vor der Ernennung der anderen über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten. | |
2) Unterlässt er die Benachrichtigung, kann dem Beamten im Schadensersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung regelmäßig nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Beförderungsstellen versäumt zu haben. | |
§§§ | |
04.009 | 100-jähriger Starkregen |
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Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (hier: Wiederkehrzeit von mehr als hundert Jahren) zu einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich die Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere Gewalt berufen. | |
§§§ | |
04.010 | Drittschadensliquidation |
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1) Mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle nach dem Zivildienstgesetz entsteht zwischen dem Träger der Beschäftigungsstelle und dem Bund ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (wie bisherige Rspr). | |
2) Der Bund ist verpflichtet, den Zivildienstleistenden, der dem Träger der Beschäftigungsstelle einen Schaden zugefügt hat, im Wege der Drittschadensliquidation auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch zu nehmen (wie bisherige Rspr). | |
3) Die auf der Fürsorge des Dienstherrn beruhende Beschränkung von Ersatzansprüchen des Bundes auf einen dem Zivildienstleistenden noch zumutbaren Betrag gilt auch für Ersatzansprüche wegen eines dem Träger der Beschäftigungsstelle zugefügten Schadens. | |
§§§ | |
04.011 | Klärschlamm-Entschädigung |
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1) Erhebung und Bemessung der Beiträge zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds sind mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben. | |
2) § 9 Düngemittelgesetz und die Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung verletzen nicht die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.2 GG. | |
§§§ | |
04.012 | Restitutionsantrag |
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1) Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks nach § 31 Abs.2 VermG über den Eingang eines Restitutionsantrags zu informieren, will auch den Restitutionsantragsteller im Blick auf das Unterlassungsgebot des § 3 Abs.3 Satz 1 VermG vor einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs und einer Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung schützen (Fortführung des Senatsurteils BGHZ_143,18 ). | |
2) Der Verfügungsberechtigte ist nach § 3 Abs.5 VermG verpflichtet, sich zeitnah vor einer vorgesehenen Verfügung nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung zu erkundigen. | |
3) Wird ein Grundstück unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mit einem Grundpfandrecht belastet und beruht dies sowohl auf einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen seine Vergewisserungspflicht (§ 3 Abs.5 VermG) als auch auf einer Amtspflichtverletzung der Behörde, die den Verfügungsberechtigten nicht nach § 31 Abs.2 VermG unterrichtet hat, kann es dem Restitutionsantragsteller grundsätzlich nicht zugemutet werden, den Verfügungsberechtigten vor der Bestandskraft des Rückgabebescheids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auf Beseitigung der Belastung, Schadensersatz oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. | |
§§§ | |
04.013 | Einheitl-Versorgungsvertrag |
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Pflichtverletzungen der Bediensteten eines als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfaßten Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen bei den Verhandlungen über den Abschluß eines einheitlichen Versorgungsvertrages mit einer Versorgungs- oder Rehabilitationseinrichtung können Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wie auch aus c.i.c. gegen diese Körperschaft begründen. | |
§§§ | |
04.014 | Grenzbaum |
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1) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. | |
2) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). | |
3) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. | |
4) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen. | |
§§§ | |
04.015 | Selbständiges Beweisverfahren |
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1) In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 485 Abs.2 ZPO) ist der Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich des Hauptanspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ausnahmen können etwa gelten, wenn von vornherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein Anspruch nicht erkennbar ist. | |
2) Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht | |
§§§ | |
04.016 | Behandlungsfehler |
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1) Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz richtet sich in Bayern auch unter Geltung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 (GVBl. S.282) und vor Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juli 1997 (BGBl.I S.1520) nach Amtshaftungsgrundsätzen (Fortführung von BGHZ_153,269 ff). | |
2) Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in diesen Fällen der Rettungszweckverband. | |
§§§ | |
04.017 | Klassenfahrt |
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1) Die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten begründet für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung (Abgrenzung zu BAGE_98,368 ). | |
2) Teilzeitbeschäftigte Lehrer werden durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann. | |
LB 4) Teilzeitbeschäftigte und Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. | |
LB 5) Teilzeitbeschäftigte und Anspruch aus Fürsorgepflicht. | |
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T-04-01 | Arbeitszeit + Teilzeitbeschäftigung |
"1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 6 BBesG zu Recht verneint. Nach dieser Bestimmung werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zwar leistet der Lehrer während der Zeit einer Klassenfahrt Dienst und ist die im Dienst verbrachte Zeit Arbeitszeit, doch ist Anknüpfungspunkt für die Besoldung der Lehrer nur die Zahl der festgelegten Pflichtstunden. Diese Zahl ändert sich während der Klassenfahrt nicht. Die Festsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit dar. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist (Urteil vom 28.Januar 2004 BVerwG 2 C 19.03 Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr.2 S.2; Beschluss vom 14. Dezember 1989 BVerwG 2 NB 2.89 Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr.2 S.2 mwN). Die zeitliche Festlegung ausschließlich dieses Teils der Arbeitszeit der Lehrer erklärt sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (stRspr, vgl ua Urteil vom 29.November 1979 BVerwG 2 C 40.77 BVerwGE 59,142 mwN; Beschluss vom 14.Dezember 1989 BVerwG 2 NB 2.89 aaO). Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell nach Fähigkeiten, Einsatzbereitschaft und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (vgl Urteile vom 1.Juni 1978 BVerwG 2 C 20.76 Buchholz 232 § 72 BBG Nr.14 S.23 und vom 28.Oktober 1982 BVerwG 2 C 88.81 Buchholz 11 Art.3 GG Nr.279 S.9 f, zuletzt vom 28.Januar 2004 BVerwG 2 C 19.03 aaO). | |
Darüber hinaus ist mit "Arbeitszeit" in § 6 Abs.1 BBesG nicht die konkrete, ausschließlich auf eine Woche bezogene Arbeitszeit gemeint, sondern die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat. Dieses Verständnis des Begriffs der Arbeitszeit liegt auch § 2 Abs.1 Satz 2 und Satz 3 der schleswig-holsteinischen Arbeitszeitverordnung zugrunde. Die Bestimmung legt fest, dass bei Teilzeitbeschäftigten die vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt; für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit können bis zu zwölf Kalendermonate zugrunde gelegt werden (Berechnungszeitraum). Wie innerhalb dieses Zeitraums die Arbeitszeit verteilt wird, ist dabei ohne Belang. Erhöht sich die insgesamt zu leistende Arbeitszeit und damit auch die durchschnittliche Arbeitszeit nicht, weil Zeiten zusätzlicher Arbeit durch entsprechende Zeiten herabgesetzter Arbeit ausgeglichen werden, so führt § 6 Abs. 1 BBesG zu keiner Erhöhung des Besoldungsanspruchs (vgl. Urteil vom 28.November 2002 BVerwG 2 CN 1.01 BVerwGE 117, 219). So verhält es sich hier. | |
"2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 88 Abs.2 Satz 3 LBG, § 48 Abs.1 BBesG iVm der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). Mehrarbeit ist der Dienst, den der Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verrichtet (vgl § 7 Abs.1 Satz 1 AZV). In § 9 Abs.2 SH AZVO wird der Begriff der Mehrarbeit nicht abweichend definiert, sondern vorausgesetzt. | |
Nach der genannten Bestimmung des Landesbeamtengesetzes ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Entschädigung erhalten. § 48 Abs.1 BBesG bestimmt, dass Mehrarbeitsvergütung nur gewährt werden darf, soweit sie nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. § 3 Abs.1 MVergV bestimmt, dass die Vergütung nur gewährt wird, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. | |
Die Teilnahme an einer Klassenfahrt ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, keine Mehrarbeit, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers. Dementsprechend können auch vollzeitbeschäftigte Lehrer für die Dauer derartiger Veranstaltungen Mehrarbeitsvergütung nicht in Anspruch nehmen. | |
Des Weiteren scheitert der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung daran, dass ein Vergütungsanspruch nur insoweit entsteht, wie ein vorrangig zu leistender Zeitausgleich nicht möglich ist (§ 3 Abs.1 Nr.3 MVergV; ebenso § 9 Abs.2 Satz 2 und 3 | |
SH AZVO). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Zeitausgleich nicht möglich war. | |
Schließlich kann eine Vergütung für Mehrarbeit nur gewährt werden, wenn sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (§ 3 Abs.1 Nr.1 MVergV). Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit sind Ermessensentscheidungen, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (Urteil vom 28.Mai 2003 BVerwG 2 C 28.02 Buchholz 232 § 72 BBG Nr.38 S.5). Bei dem Dienst, den die Klägerin während der Klassenfahrt über ihre Pflichtstundenzahl hinaus geleistet hat, fehlt es an einer entsprechenden Anordnung des Beklagten. | |
3. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 95 Abs.1 LBG = § 79 BBG) kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Sie wird im Einzelnen grundsätzlich abschließend durch Spezialvorschriften des öffentlichen Dienstrechts geregelt. Soweit es um die Alimentierung des Beamten geht, geschieht dies abschließend durch die Vorschriften über die Besoldung und über die Vergütung von Mehrarbeit, die wie dargelegt einen solchen Anspruch nicht ergeben (vgl Urteil vom 21.Dezember 2000 BVerwG 2 C 39.99 BVerwGE 112, 308; Beschluss vom 24.Oktober 1989 BVerwG 2 B 112.89 Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr.46 S.52). Es lässt sich auch nicht feststellen, dass diese gesetzlichen Regelungen eine offensichtlich nicht beabsichtigte Lücke in der dem Beamten geschuldeten Fürsorge lassen. | |
4. Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem seiner Ausprägung dienenden nationalen Verfassungsrecht (Art. 3 Abs.1 bis 3 GG) und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen (Art.141 EG) lässt sich der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Teilzeitbeschäftigte Lehrer sollen als Beamte nach den bestehenden beamtenrechtlichen Regelungen gemessen an ihrer relativen zeitlichen Belastung und ihrer Besoldung durch Klassenfahrten nicht stärker belastet werden als Vollzeitbeschäftigte; es ist damit auch keine Benachteiligung vorgesehen, die Frauen stärker betrifft als Männer (unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung Art.141 EG). | |
a) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2001 5_AZR_108/00 BAGE_98,368. Nach dieser Entscheidung sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten. Nach den Tarifbestimmungen erhalten Angestellte für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung entsprechend vollbeschäftigten Angestellten. Die entgegenstehende Regelung des Tarifvertrages, nach der für Lehrer abweichend hiervon die Bestimmungen für Beamte gelten, hält das Bundesarbeitsgericht wegen Verstoßes gegen § 2 BeschFG für unwirksam, weil die (von den Tarifvertragsparteien gewollte) Anwendung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu einem geringeren Stundensatz führen würde als bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften. Den Einwand mangelnder Messbarkeit geleisteter Mehrarbeit in der Einheit von Unterrichtsstunden hält das Bundesarbeitsgericht für nicht durchgreifend, da hier gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen entschieden werden könne. Bei der Teilnahme an Klassenfahrten sei nur die Vollzeitvergütung angemessen. | |
Die Grundsätze dieses Urteils lassen sich aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht auf den Fall der Klägerin übertragen, die Beamtin ist. Bei Angestellten steht das Synallagma zwischen Dienstleistung und Bezahlung beherrschend im Vordergrund. Im Beamtenrecht gibt es ein solches Synallagma nicht, vielmehr steht hier der Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, die Pflicht des Dienstherrn gegenüber, den Beamten lebenslänglich zu alimentieren und ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren. Die Besoldung ist nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass jede Mehrarbeit bei einem Beamten zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch führt, ist nicht anzuerkennen. Dem Beamten steht auch kein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Vergütung für geleistete Mehrarbeit zu. Nationales und Gemeinschaftsrecht gebieten es, eine benachteiligende Diskriminierung auf andere Weise zu verhindern. Die Gewährleistungen beamtenrechtlicher Regelungen bieten dafür ausreichende Grundlagen. | |
Nach Artikel 141 EG iVm der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl Nr.L 045 S.19) und der Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl 1998 L 14/9) gilt der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sowie das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. Unter "Entgelt" im Sinne des Art.141 EG sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird und dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. | |
Das Berufungsgericht hat die zuletzt genannte Frage lediglich mit Blick auf die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30.Juni 2003 6_A_4424/01 ( ZBR_04,63 ) erörtert und ist zutreffend davon ausgegangen, dass der hier zu entscheidende Fall anders gelagert ist. In dem entschiedenen Falle hatte der Schulleiter für einen Monat eine Erhöhung der Unterrichtsstundenzahl angeordnet, für die eine (mindere) Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung gezahlt wurde. | |
Art. 141 EG und die seiner Umsetzung dienende Richtlinie 75/117/EWG zielen in erster Linie auf die Beseitigung bestehender Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen bei der Bezahlung. Daneben ist die Richtlinie auch Grundlage für den Grundsatz gleicher Bezahlung innerhalb der Geschlechter und steht insofern auch einer Diskriminierung bei der Bezahlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegen. Die bestehenden nationalen Vorschriften über die Besoldung der Beamten und über die Vergütung von Mehrarbeit berücksichtigen diesen Grundsatz. Die Richtlinie legt nicht fest, wie die Vergleichsgröße der "Leistung" zu erfassen ist. Sie steht daher einer nationalen Regelung nicht entgegen, die als Maßstab hierfür die Dauer der Unterrichtsverpflichtung zugrunde legt. | |
Durch die Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15.Dezember 1997 wurde die im gleichen Jahr zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in Gemeinschaftsrecht überführt. Den Mitgliedstaaten wurde aufgegeben, die für die Umsetzung in nationales Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 20.Januar 2000 in Kraft zu setzen. Die Rahmenvereinbarung sieht in § 1 als Ziel vor, die Beseitigung von Diskriminierungen Teilzeitbeschäftigter sicherzustellen und zu einer flexiblen Organisation der Arbeit beizutragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechnung trägt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nach § 2 Nr.1 auf Teilzeitbeschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. § 4 mit "Grundsatz der Nichtdiskriminierung" überschrieben bestimmt insbesondere, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. | |
Die Klägerin fällt als Beamtin in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteile vom 3.Juli 1986, Rs.66/85, Lawrie-Blum, Slg 1986, 2121, Rn.17 und vom 26.Februar 1992, Rs C-357/89, Raulin, Slg 1992, S.I-1027, Rn.10). Ohne Belang ist es, in welchem Status diese Tätigkeit ausgeübt wird; Beamte fallen daher, wenn auch als besondere Gruppe, ebenfalls unter diesen Begriff. Ebenso ist es ohne Belang, wie das Entgelt bezeichnet wird; ein Gehalt oder Lohn ist es ebenso wie eine Aufwandsentschädigung, eine Entschädigung oder ein Unterhaltsbeitrag (vgl Urteile des EuGH vom 23.Oktober 2003 C-4/02 Schönheit, DVBl 2004,188 191 = ZBR_04,246 und vom 27.Mai 2004 C-285/02 Elsner-Lakeberg, NVwZ_04,1103 = ZBR_04,314 ). | |
Der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht wie auch der Gebote des Art.3 Abs.2 und Abs.3 GG dient ua § 88b LBG. Danach darf die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 88a LBG das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Beamtinnen und Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit dürfen gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit nicht benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen (§ 15 Abs.1 BGleiG). | |
b) Die Klägerin wird nicht im Sinne der genannten Bestimmungen gleichheitswidrig benachteiligt. | |
Von einer gleichheitswidrigen Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin kann hier nur die Rede sein, wenn diese im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt wird als vollzeitbeschäftigte Lehrer. Sie ist dann nicht stärker beansprucht, wenn vorübergehende Belastungen durch entsprechende Entlastungen ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden. Ungleich belastend oder diskriminierend kann nur der Teil der dienstlichen Beanspruchung sein, bei dem ein solcher Ausgleich nicht möglich ist. Ähnlich wie § 6 BBesG erfasst der Gleichheitssatz nur den Saldo aus Mehrbelastung und Entlastung, wobei der Zeitraum, innerhalb dessen Mehr- und Minderleistungen zu erfassen sind, über einen Kalendermonat hinausgehen kann (vgl Urteil vom 28.November 2002 BVerwG 2 CN 1.01 aaO S.225). Dies findet Ausdruck in § 2 Abs.1 Satz 2 und Satz 3 der schleswig-holsteinischen Arbeitszeitverordnung, nach dem bei Teilzeitbeschäftigten die vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt und für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ein Berechnungszeitraum von bis zu zwölf Kalendermonaten zugrunde gelegt werden kann. | |
Die Mehrbelastung der Klägerin durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt wird durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn ausgeglichen. | |
Nach dem Erlass des Beklagten vom 24.April 1995 (in der Fassung vom 23.Juni 1999) zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sollen Zeiten der Mehrbelastung ausgeglichen werden. Im Einzelnen sieht der Erlass vor, sogenannte teilbare außerunterrichtliche Verpflichtungen von Teilzeitbeschäftigten proportional zur reduzierten Unterrichtsverpflichtung zu bemessen. Die Belastungen durch Klassenfahrten, die nach dem Sprachgebrauch des Erlasses zu den "teilbaren" Aufgaben rechnen, sind demnach durch anteiligen oder alternierenden Einsatz auszugleichen. | |
Der Klägerin ist zuzugeben, dass die im zweiten Teil des Erlasses unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen nicht speziell als Entlastung für die Teilnahme an Klassenfahrten gedacht sind, sondern allen teilzeitbeschäftigten Lehrern zugute kommen sollen. Ebenso vermag der Senat der Klägerin darin zu folgen, dass der in Absatz 3 erwähnte "anteilige" Einsatz des teilzeitbeschäftigten Lehrers während einer Klassenfahrt (also etwa dessen Ablösung nach Ablauf der halben Dauer der Fahrt) kaum praktikabel ist. Mit dem Berufungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass ein alternierender Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrer bei Klassenfahrten möglich ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob von dieser im Erlass genannten Maßnahme bisher Gebrauch gemacht worden ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich für eine mit einem Bruchteil der vollen Wochenstunden beschäftigte Lehrerin wie die Klägerin ein mathematisch exakter Ausgleich herstellen lässt, wenn sie nur an jeder zweiten (oder dritten oder vierten usw) Klassenreise teilzunehmen hat. Es genügt, dass es möglich ist, jedenfalls einen annähernden Ausgleich zu schaffen. Wird der Klägerin gestattet, alternierend nur an jeder zweiten Klassenfahrt durchschnittlicher Art und Dauer teilzunehmen, erhält sie bereits eine höhere Entlastung, als ihrer Teilzeitquote entspricht. | |
Die normative und durch den genannten Erlass ergänzte Regelung genügt den Anforderungen des § 88b LBG und der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, deren Umsetzung er dient. Auch wenn die Pflicht des Dienstherrn, teilzeitbeschäftigte Lehrer zu entlasten, nicht von einem Antrag abhängig ist, stellt es keine unzumutbare Erschwerung der Rechtsverfolgung dar, wenn der nach Entlastung strebende Lehrer sein Begehren gegenüber dem Leiter der Schule, an der er beschäftigt ist, äußert und sich mit ihm über einen Interessenausgleich verständigt, der seinen eigenen Wünschen ebenso wie den schulischen Belangen Rechnung trägt. Würde man den Lehrern bei versäumter Antragstellung und im Anschluss daran nicht realisiertem (Freizeit-)Ausgleich einen Vergütungsanspruch einräumen, so liefe dies letztlich auf ein entsprechendes Wahlrecht der Lehrer hinaus, das dem Beamtenrecht fremd ist. | |
Lässt sich unter Berücksichtigung möglicher Ausgleichsmaßnahmen eine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Lehrer nicht feststellen, so entfällt auch ein Verstoß gegen das Verbot indirekter Diskriminierung. | |
"5. Für einen Schadensersatzanspruch fehlt es an einem zu ersetzenden Schaden. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff BGB zugrunde liegt (stRspr; vgl zB Urteile vom 21. Februar 1991 BVerwG 2_C_48.88 BVerwGE_88,60 mwN und vom 10.Februar 2000 BVerwG 2_A_4.99 Buchholz 236.1 § 24 SG Nr.18 S.10). Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solche sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (Urteile vom 28.Mai 2003 BVerwG 2_C_28.02 aaO, vom 21.Februar 1991 BVerwG 2_C_48.88 aaO sowie vom 5.November 1998 BVerwG 2_A_2.98 Buchholz 240 § 48 BBesG Nr.7 S.4; ebenso BGH, Urteile vom 29. April 1977 V_ZR_236/74 BGHZ_69,34 und vom 22. November 1988 VI_ZR_126/88 BGHZ_106,28 ). Hiervon abgesehen käme ein Schadensersatzanspruch erst dann in Betracht, wenn Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr möglich wären. Selbst wenn der Erlass des Beklagten zu Unrecht nicht angewandt worden sein sollte, hätte sich die Klägerin hiermit nicht begnügen dürfen, sondern hätte versuchen müssen, ihren Anspruch auf zeitliche Entlastung wegen der Teilnahme an der Klassenfahrt als "Primäranspruch" (vgl § 839 Abs.3 BGB) notfalls auch gerichtlich durchzusetzen." | |
Auszug aus BVerwG U, 23.09.04, - 2_C_50.03 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.10 ff | |
§§§ | |
04.018 | Technische Prüfung eines Kfz |
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Der Grundsatz, daß die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 StVZO treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht. | |
§§§ | |
04.019 | Schäden durch Bäume |
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1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist. | |
2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 S.2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gem § 1004 Abs.1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. | |
§§§ | |
04.020 | Verwaltungshelfer |
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Die Rückgriffsbeschränkung in Art.34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer. | |
§§§ | |
04.021 | Angabe des Gesamtbetrags |
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1) § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. verpflichtet nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen. | |
2) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs.1 Satz 4 Nr.1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. läßt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art.1 Nr.4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990 (90/88/EWG) zu. | |
§§§ | |
04.022 | Zahlung Zug um Zug |
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Zur Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Zahlung Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung gerichtet ist. | |
§§§ | |
04.023 | Unterbringung |
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt zustehen kann. | |
Jurion-LS 1) Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. | |
Jurion-LS 2) Auch im Anwendungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gilt, dass eine - die Wiedergutmachung durch Geldersatz nach Art.41 EMRK fordernde - unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art.3 EMRK nur und erst vorliegt, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen oder psychischen Folgen oder von Geschlecht, Alter oder Gesundheitszustand des Opfers. | |
§§§ | |
04.024 | Opferentschädigungsgesetz |
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1) Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs.2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist.
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ | |
04.025 | Drohender Deichbruch |
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1) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden Deichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen. | |
2) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche Schäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung vermeiden ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen, wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen). | |
JURION-LS 1) Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche auf eine Teilklage gestützt, so ist der Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Kläger angibt, mit welchem Anteil oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen; das gilt jedoch nicht für bloße unselbständige Rechnungsposten. | |
JURION-LS 2) Der Katastrophen- und Hochwasserschutz dient nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch den Interessen der von den Auswirkungen einer Überschwemmung Betroffenen; diese Amtspflichten sind drittbezogen. | |
JURION-LS 3) Bei einer Amtspflichtverletzung durch Unterlassen besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur dann, wenn der Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. | |
§§§ | |
04.026 | Ersatzmöglichkeit |
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Zur Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, wenn der geschädigte Grundstückskäufer wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwar gegen den Verkäufer einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch hat, dieser jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück des Verkäufers zugunsten des kaufpreisfinanzierenden Kreditinstituts eingetragene Grundschuld zu erfüllen ist und der Geschädigte zur Ablösung des Kredits nicht in der Lage ist. | |
JURION LS: Ein Notar, der einen Immobilienkaufvertrag beurkundet und es unterlässt, über die Möglichkeiten zu belehren, die Gefahren der fehlenden Sicherung einer nach vertraglicher Regelung durch die Käufer zu erbringenden Vorleistung zu vermeiden, haftet auf Schadensersatz wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung. | |
§§§ | |
04.027 | Verbeamtung-Lehrerin |
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Zu den Amtspflichten bei der Ernennung einer großen Zahl von Beamten. | |
LB 2) Ein Verstoß gegen Amtspflichten bestehe darin, daß der Beklagte die Klägerin nach dem 30. September 1996 zumindest fahrlässig nicht in das Verfahren zur Besetzung sämtlicher der Schule zugewiesenen und damals noch vakanten Planstellen einbezogen und statt dessen sie - evident rechtswidrig - allein an dem Besetzungsverfahren für eine einzige Planstelle beteiligt habe. | |
LB 3) Eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung liege darin, daß das beklagte Land die Klägerin nicht rechtzeitig in gehöriger Weise über die beabsichtigte Besetzung der fünf Planstellen mit Mitbewerbern unterrichtet habe, um ihr Gelegenheit zu einem effektiven Rechtsschutz zu geben. | |
LB 4) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf bereits erteilte Zusagen. Abgesehen davon, daß ausdrückliche und schriftliche (§ 38 Abs.1 LVwVfG) Zusicherungen solchen Inhalts weder vorgetragen noch festgestellt sind, wären sie auch wegen der bei Beamtenernennungen einzuhaltenden Förmlichkeiten nach den §§ 38 Abs.2, 44 Abs.2 Nr.2 LVwVfG und § 8 Abs.1 LBG offensichtlich nichtig gewesen. | |
§§§ | |
04.028 | Passivrubrum |
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Zur hinreichenden Bezeichnung der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft trotz widersprüchlicher Angaben im Rubrum einer Amtshaftungsklage. | |
JURION-LS: Ist das Passivrubrum einer Klageschrift widersprüchlich, so ist der Widerspruch durch Auslegung im Sinne des § 133 BGB zu beheben, wobei, unter Heranziehung des klagebegründenden Sachverhaltes, der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. | |
§§§ | |
04.029 | See-Berufsgenossenschaft |
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1) Die See-Berufsgenossenschaft ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs.1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr.4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich verantwortlich. | |
2) Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art.34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Ersatz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die Verantwortlichkeit nach Art.34 Satz 1 GG trifft. | |
§§§ | |
04.030 | Stiftung "Erinnerung" |
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Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft". | |
LB 2) Der Eigentumsschutz im Bereich des Privatrechts betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl BVerfGE_83,201 <209>; BVerfGE_101,239 <258>) | |
LB 3) Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführer, die diese auf Grund der Zwangsarbeit für die Beklagte erlangt haben, handelt es sich um derartige schuldrechtliche Ansprüche auf delikts- und bereicherungsrechtlicher Grundlage. | |
LB 4) Der Eigentumsschutz jedenfalls der bereicherungsrechtlichen Ansprüche scheitert nicht an ihrer Verjährung. | |
LB 5) Der das Eigentum nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG ausgestaltende Gesetzgeber hat mit den angegriffenen Vorschriften des Stiftungsgesetzes eine auf einen gerechten Interessenausgleich zielende Gesamtregelung vorgenommen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | |
LB 6) Die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes genügen auch hinsichtlich der konkreten Vorkehrungen den nach Art.14 Abs.1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. | |
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T-04-21 | Stiftungsgesetz |
"Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zu Grunde liegenden Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art.14 Abs.1 GG. | |
1. Allerdings werden Ansprüche der Beschwerdeführer von der Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG erfasst. | |
a) Der Eigentumsschutz im Bereich des Privatrechts betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl BVerfGE_83,201 <209>; BVerfGE_101,239 <258>; BVerfG, 1.Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25.April 2001 - 1 BvR 132/01 -, NJW 2001, S.2159 <2159>). Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Forderungen (vgl BVerfGE_42,263 <293>; BVerfGE_45,142 <179>; BVerfGE_83,201 <208>). Die der Gewährleistung des Eigentums zukommende sichernde und abwehrende Bedeutung gilt in besonderem Maße für schuldrechtliche Ansprüche, die den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit besitzen (vgl BVerfGE_42,263 <293>). 47 | |
b) Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführer, die diese auf Grund der Zwangsarbeit für die Beklagte erlangt haben, handelt es sich um derartige schuldrechtliche Ansprüche auf delikts- und bereicherungsrechtlicher Grundlage. | |
Die Beschwerdeführer wurden in dem Betrieb der Beklagten versklavt und unter Bedingungen zur Arbeit gezwungen, die, wären die Beschwerdeführer nicht befreit worden, ihren sicheren Tod bedeutet hätten. Dadurch sind sie - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - Opfer unerlaubter Handlungen geworden, die der Beklagten zuzurechnen sind und die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bewirken. Durch die erzwungenen Arbeitsleistungen ist die Beklagte ferner ungerechtfertigt bereichert worden; dementsprechend hat das Oberlandesgericht auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bejaht. | |
c) Der Eigentumsschutz jedenfalls der bereicherungsrechtlichen Ansprüche scheitert nicht an ihrer Verjährung. | |
Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts - hier der Verjährungsvorschriften - ist das Bundesverfassungsgericht an die fachgerichtliche Entscheidung gebunden, soweit nicht Fehler erkennbar sind, die - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (vgl allgemein BVerfGE_18,85 <93, 96>; stRspr). Das Oberlandesgericht hat die Verjährung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche verneint; der Bundesgerichtshof hat an dieser Rechtsauffassung zwar Zweifel geäußert, die Frage aber mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter verfolgt. Für die verfassungsgerichtliche Prüfung ist daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts maßgeblich, die ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Danach sind jedenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht verjährt. Ihr Ausschluss durch das Stiftungsgesetz beeinträchtigt daher Eigentum. | |
Die Frage, ob die vom Oberlandesgericht angenommene Verjährung der Schadensersatzansprüche angesichts der besonderen Umstände ihrer Entstehung, der verzögerten Regelung einer Entschädigung in der Nachkriegszeit sowie der praktischen Schwierigkeiten ihrer Geltendmachung mit Verfassungsrecht vereinbar ist, kann offen bleiben, da jedenfalls den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen die Einrede der Verjährung nicht entgegenzuhalten ist. Allerdings können auch die unverjährten Ansprüche der Beschwerdeführer infolge der Regelungen des Stiftungsgesetzes nicht mehr geltend gemacht werden. | |
2. Der das Eigentum nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG ausgestaltende Gesetzgeber hat mit den angegriffenen Vorschriften des Stiftungsgesetzes eine auf einen gerechten Interessenausgleich zielende Gesamtregelung vorgenommen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | |
a) Die im Stiftungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Anspruchsberechtigung von Zwangsarbeitern sind nicht an den Maßstäben des Art.14 Abs.3 GG für Enteignungen zu messen. Eine Enteignung setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus; aber nicht jeder Entzug ist eine Enteignung im Sinne dieser Vorschrift. Ihrem Zweck nach ist die Enteignung auf die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Ist jedoch mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl BVerfGE_101,239 <259>; BVerfGE_104,1 <10>). | |
Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, ist nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers (vgl BVerfGE_95,48 <58>), der dabei jedoch keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit genießt. Er ist insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozial gebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl BVerfGE_101,239 <259>; BVerfGE_104,1 <10 f>; stRspr). | |
b) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass sich die Frage, wie weit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, nicht unabhängig davon beantworten lässt, aus welchen Gründen der Eigentümer eine solche Position erworben hat und ob sie durch einen personalen oder einen sozialen Bezug geprägt ist (vgl BVerfGE_53,257 <292>; BVerfGE_102,1 <17>; stRspr). Die Ansprüche der Beschwerdeführer beruhen auf erlittenem Unrecht, das in dem deutsch-amerikanischen Regierungsabkommen über die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" als Sklavenarbeit gekennzeichnet wird. Die Beschwerdeführer mussten unter Bedingungen arbeiten, die sogar im Vergleich zu den schrecklichen Arbeitsumständen vieler anderer Zwangsarbeitergruppen besonders grausam und in unvorstellbarer Weise unmenschlich waren. Wenn der durch diese Tätigkeit Begünstigte die erlangten Vorteile herauszugeben oder Schadensersatz zu zahlen hat, beruht der Anspruch auf Leistungen des ausgebeuteten Opfers und erlittenen Qualen. Ein stärkerer personaler Bezug der Eigentumsposition als der des Ausgleichsanspruchs von Menschen, die buchstäblich um ihr Leben arbeiten mussten, ist kaum vorstellbar. | |
c) Die Grenzen der damit umrissenen Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird insbesondere durch die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse beeinflusst, in denen Inhalt und Schranke des Eigentums bestimmt werden (vgl BVerfGE_101,54 <76> ). Vorliegend ist bedeutsam, dass die angegriffene Regelung Teil eines nach langwierigen Verhandlungen unter Beteiligung von Vertretern der Opfer nationalsozialistischen Unrechts und der Regierungen verschiedener ausländischer Staaten getroffenen Kompromisses ist, mit dem die an ihm Beteiligten sich um einen angemessenen Interessenausgleich bemüht haben. Der Gesetzgeber durfte der Einschätzung der Beteiligten folgen, dass dies insgesamt auch gelungen ist. | |
aa) Im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung sowie der Bewältigung der Kriegs- und Kriegsfolgenschäden hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die Weite des Einschätzungs- und Gestaltungsraums des Gesetzgebers betont (vgl BVerfGE_13,31 <36>; BVerfGE_13,39 <42 f>; BVerfGE_27,253 <284 f>; BVerfGE_102,254 <298> ). Diese Rechtsprechung betraf zwar in erster Linie Regelungen im öffentlichen Interesse, während es hier zumindest formal um Ansprüche von Privaten gegen Private geht. In der Sache aber war ein Problem von erheblichem öffentlichen Interesse zu lösen. Dies folgte nicht nur daraus, dass die Ausbeutung der Zwangsarbeiter durch Unternehmen wie das der Beklagten staatlich ermöglicht und organisiert war, sondern auch aus der in der Präambel des Stiftungsgesetzes betonten politischen und moralischen Verantwortung für die Opfer des Nationalsozialismus und für ihre Entschädigung. | |
Die Bundesregierung und der Gesetzgeber des Jahres 2000 hatten mit der ungelösten Frage der Zwangsarbeiterentschädigung ein Problem zu bewältigen, dessen Regelung frühere Bundesregierungen stets aufgeschoben hatten. Seit der Beendigung des Zweiten Weltkrieges waren 55 Jahre vergangen, und infolge der Wiedervereinigung und der sie begleitenden politischen Veränderungen in Europa bestand ein dringendes Bedürfnis, jetzt endlich auch einen Weg zur möglichst abschließenden vermögensrechtlichen Bewältigung dieser Folgen des nationalsozialistischen Unrechts zu finden. | |
Die Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" stellte eine späte entschädigungsrechtliche Anerkennung des den Zwangsarbeitern zugefügten Unrechts dar. Die vorgesehenen Zahlungen sollten Finanzwert und Symbolwert haben. Die Entschädigung sollte dabei auch denjenigen zugute kommen, die auf Grund ihres hohen Alters, ihrer angegriffenen Gesundheit oder wegen ihrer durch die Ausbeutung als Zwangsarbeiter erfolgten Traumatisierung vor kostspieligen und aufwendigen Prozessen mit ungewissem Ausgang zurückgeschreckt wären. Ferner sollte denjenigen, die zur klagweisen Durchsetzung von Ansprüchen bereit waren, deren Durchsetzung insgesamt oder jedenfalls zu Lebzeiten der Geschädigten aber ungewiss war, ein langwieriger Rechtsstreit erspart werden. Hinzu kommt, dass die große Mehrheit der überlebenden ehemaligen Zwangsarbeiter ohnehin mittlerweile verstorben war. Die noch Lebenden waren überwiegend sehr alt. Sollte eine Entschädigung sie alle oder doch möglichst viele von ihnen noch erreichen, musste die Auszahlung so schnell wie möglich erfolgen. | |
Deshalb durfte der Gesetzgeber es für geboten halten, nicht zunächst alle noch streitigen Rechtsfragen zu klären, sondern eine pauschale Regelung ohne Ansehung der konkreten Umstände und ohne Prüfung grundsätzlicher Einwände gegen das Bestehen durchsetzbarer Ansprüche und unter erleichtertem Nachweis einer Berechtigung im Einzelfall zu treffen. Insbesondere sollte es unerheblich sein, ob die Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter gegen die Unternehmen, bei denen sie eingesetzt waren, - wie von der Rechtsprechung angenommen - verjährt waren oder ob zumindest einzelne Forderungen noch geltend gemacht werden konnten (zur Rechtsprechung siehe außer dem Bundesgerichtshof im Ausgangsverfahren - NJW 2003, S.2912 <2913> - auch OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2001, S.30; OLG Hamm, NJW 2000, S.3577 <3579>; OLG Stuttgart, NJW 2000, S.2680 <2681 ff>; KG, KGR Berlin 2000, S.257; LG Berlin, NJW 2000, S.1958 f; LG Hamburg, NJW 1999, S.2825). | |
bb) Bei seinem Bemühen, den ohnehin zu lange hinausgezögerten Ausgleich für das erlittene Unrecht jetzt vorzunehmen, durfte der Gesetzgeber eine derartige Gesamtlösung anstreben. Insbesondere durfte er berücksichtigen, dass der Inhalt des zu erlassenden Gesetzes weitestgehend durch die Einigung vorgegeben war, die zwischen der Bundesregierung, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Israels sowie mehrerer mittel- und osteuropäischer Staaten, ferner der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft, der Claims Conference sowie der Rechtsanwälte einer großen Anzahl ehemaliger Zwangsarbeiter erreicht worden war. Die getroffene Regelung wäre nicht zustande gekommen, wenn diese Beteiligten nicht davon überzeugt gewesen wären, dass die schließlich gefundene Konstruktion angesichts der vielen Unsicherheiten auch für die ehemaligen Zwangsarbeiter eine angemessene Lösung schaffen würde. Der Gesetzgeber durfte dementsprechend den Weg der Verhandlung und der gemeinsamen Suche nach einem Kompromiss begehen und auf diese Weise auch durch das gewählte Verfahren sichern, dass eine die beteiligten Interessen vertretbar ausgleichende Lösung gefunden wird. | |
Die getroffene Einigung wird in der Anlage A des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens umgesetzt. Dort findet sich eine detaillierte Darstellung der Grundsätze für die Arbeit der Stiftung und das den Interessenausgleich verwirklichende Stiftungsgesetz. Der Gesetzgeber durfte auch die zugehörigen Einzelregelungen als untrennbaren Bestandteil der gesamten, auf eine endgültige rechtliche Problembewältigung ausgerichteten Verhandlungslösung ansehen. | |
3. Die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes genügen auch hinsichtlich der konkreten Vorkehrungen den nach Art.14 Abs.1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. | |
a) Das Gesetz bezweckt zum einen gemäß seinem § 2 Abs.1, "Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen", zum anderen ausweislich der Präambel, "ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika" zu bewirken. Beide Ziele sind verfassungsrechtlich bedenkenfrei. Auch dem Ziel des Schutzes von Unternehmen vor Inanspruchnahme in möglicherweise existenzgefährdender Höhe kann die verfassungsrechtliche Legitimität nicht abgesprochen werden, zumal die heutigen Inhaber und Beschäftigten der Unternehmen in aller Regel nicht persönlich für die Ausbeutung der Zwangsarbeiter während des Zweiten Weltkrieges verantwortlich sein dürften. | |
Den Ausgleich zwischen den Interessen der ehemaligen Zwangsarbeiter einerseits und der Unternehmen andererseits versucht das Gesetz durch eine Konstruktion zu erreichen, die zur Umformung etwaiger Ansprüche gegen deutsche Unternehmen in solche gegen die Stiftung führt. Dabei diente das vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Contergan-Stiftungsgesetz (vgl BVerfGE_42,263 ) als Modell. Zahlreiche - wenn auch keineswegs alle - deutsche Unternehmen, die Zwangsarbeiter beschäftigt hatten, haben sich zu freiwilligen Zahlungen an die Stiftung verpflichtet. | |
b) Die von den Beschwerdeführern vor allem angegriffene Bestimmung des § 16 Abs.1 Satz 2 EVZStiftG beeinträchtigt zwar das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer, ist aber im Rahmen des Gesamtausgleichs nicht unangemessen. | |
§ 16 Abs.1 Satz 1 EVZStiftG sieht vor, dass Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 des Gesetzes nur nach diesem Gesetz beantragt werden können. § 16 Abs.1 Satz 2 EVZStiftG schließt weiter gehende Ansprüche, also auch Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, aus. | |
aa) Soweit ehemaligen Zwangsarbeitern Ansprüche gegen Unternehmen zustehen, werden diese Ansprüche durch das Gesetz zwar entzogen, zugleich aber in - gegebenenfalls niedrigere - Ansprüche gegen die Stiftung umgeformt. Die nach § 11 EVZStiftG Leistungsberechtigten erhalten Ansprüche gegen die Stiftung in einer Höhe bis zu 15.000 DM, während mögliche weiter gehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik sowie gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit Zwangsarbeit unter dem NS-Regime ausgeschlossen werden (§ 16 Abs.1 EVZStiftG). Zudem erhalten die Leistungsberechtigten Zahlungen nur gegen eine entsprechende Verzichtserklärung (§ 16 Abs.2 EVZStiftG). Diese Regelung ist auch anwendbar, wenn die nach § 11 EVZStiftG zustehenden Beträge erheblich geringer sind als diejenigen, die im Zuge einer auf Entschädigung oder Bereicherungsausgleich gerichteten Klage erreichbar wären. | |
bb) Eine solche Beeinträchtigung einer eigentumsrechtlich geschützten Position der Zwangsarbeiter ist nur im Rahmen der einverständlich gefundenen Gesamtregelung und unter Berücksichtigung des Umstands zu rechtfertigen, dass die Regelung den Betroffenen neben den unzweifelhaften Nachteilen auch Vorteile bringt. So führt sie zu Verbesserungen für die Rechtsposition der Gesamtheit der etwa 1,7 Millionen noch lebenden früheren Zwangsarbeiter und trägt den erheblichen Unsicherheiten Rechnung, unter denen die Durchsetzung der Ansprüche steht. Insbesondere erspart sie langwierige rechtliche Auseinandersetzungen und verbessert daher die Chance, dass die Geschädigten Zahlungen noch zu Lebzeiten erhalten. Auch wird sichergestellt, dass die Verwirklichung der Zahlungsansprüche nicht von Zufälligkeiten abhängt. So erhalten Zwangsarbeiter, die für heute nicht mehr bestehende oder insolvente Unternehmen arbeiten mussten, die gleichen Leistungen wie diejenigen, die für heute noch bestehende Unternehmen gearbeitet haben. | |
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung zu dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (BVerfGE_42,263 - Contergan) hervorgehoben hat, bleibt der Einzelne, nachdem die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft von Geschädigten seinen Anspruch erst realisierbar gemacht hat, als Forderungsinhaber Mitglied der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten und kann sich dem nicht durch Berufung auf die Eigenständigkeit des erworbenen Anspruchs entziehen. Ihn trifft eine - begrenzte - Pflicht, eine Neuordnung der Berechtigung hinzunehmen, die auf eine Stärkung der Rechtsposition aller zielt (vgl BVerfGE_42,263 <301 f>). Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist damit gerade nicht die Verbesserung der Rechtsposition jedes Einzelnen gefordert. Vielmehr müssen, soweit für Einzelne punktuell gewisse Nachteile auftreten, diese gegen die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden (vgl BVerfGE_42,263 <302>). | |
Die Beschwerdeführer haben ihr Los mit den übrigen Sklaven- und Zwangsarbeitern geteilt. Die Versuche einzelner Opfer in den Nachkriegsjahrzehnten, Entschädigung für Zwangsarbeit vor deutschen Gerichten zu erstreiten, sind erfolglos geblieben; es ist nur ein Fall bekannt, in dem einem ehemaligen Zwangsarbeiter rechtskräftig der geringfügige Betrag von 177,80 DM zugesprochen wurde (vgl Ferencz, Lohn des Grauens, 1981, S.214 bis 216). Erst die in den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Sammelklagen und die vielen in der Bundesrepublik anhängig gemachten Klagen haben die Bereitschaft der deutschen Wirtschaft zu substantiellen Leistungen im Rahmen der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft entstehen lassen. Insbesondere der Druck der Gemeinschaft der Geschädigten hat bewirkt, dass es zu den Verhandlungen gekommen ist, an deren Ende ein weitaus größerer Betrag zur Verfügung gestellt wurde, als ursprünglich von deutscher Seite vorgesehen war. Zunächst war von Seiten der Wirtschaft nämlich nur an ein Stiftungsvolumen von 1,7 Milliarden DM gedacht (vgl Eizenstat, Unvollkommene Gerechtigkeit, 2003, S.279). Erst durch die nach schwierigen und langwierigen Verhandlungen vereinbarte Stiftungslösung ist es möglich geworden, innerhalb kurzer Zeit der Gesamtheit aller noch lebenden ehemaligen Zwangsarbeiter eine (wenn auch nicht als solche bezeichnete) Entschädigung zukommen zu lassen. | |
cc) Ohne die Einrichtung der Stiftung hätte, wenn überhaupt, nur ein äußerst geringer Bruchteil der früheren Zwangsarbeiter die an sich bestehenden Ansprüche tatsächlich durchsetzen können. Gemessen an der Gesamtzahl der noch lebenden Opfer hatte nur ein kleiner Teil in Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen Ländern Entschädigungsklagen erhoben. Die Erfolgsaussichten solcher Klagen waren zweifelhaft. In Deutschland stand einem Erfolg die Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs zur Verjährung der Ansprüche der ehemaligen Zwangsarbeiter entgegen. Ob es gelungen wäre, eine Änderung dieser Rechtsprechung herbeizuführen, ist offen. Angesichts ihres durchweg hohen Alters hätten viele Geschädigte einen erfolgreichen Ausgang eines jahrelangen Rechtsstreits wohl nicht mehr erlebt. | |
dd) Allerdings ist die durch die Stiftung bewirkte Belastung der deutschen Wirtschaft, gemessen an dem den Zwangsarbeitern zugefügten Unrecht und an den den Unternehmen zugeflossenen Vorteilen, gering. Auch kommen Unternehmen in den Genuss der Regelung, die eine Zahlung an die Stiftung verweigert haben, obwohl auch sie früher Zwangsarbeiter beschäftigt hatten. Sie werden ohne eigenen Beitrag zum Stiftungsvermögen von Ersatzansprüchen der von ihnen ausgebeuteten Zwangsarbeiter freigestellt. Stattdessen hat der Bund in Gestalt der gezahlten 5 Milliarden DM sowie infolge der steuerlichen Abzugsfähigkeit der von der Wirtschaft bereitgestellten Mittel in Form von Steuermindereinnahmen von etwa 2,5 Milliarden DM einen wesentlichen Teil der Stiftungslasten selbst getragen, um eine endgültige und schnelle Lösung erreichen zu können, die auf Rechtsstreitigkeiten mit den nicht beteiligten Unternehmen verzichtet. Da es um Leistungen an die geschädigten Zwangsarbeiter, nicht aber um eine Sanktion gegen Unternehmen ging, wird die gewählte Lösung nicht dadurch zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen, dass der Staat den größten Anteil an Lasten übernommen hat. | |
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die gewählte Lösung dem weiteren Zweck des Stiftungsgesetzes dient, Rechtssicherheit für die deutsche Wirtschaft insgesamt zu erreichen. Diese war, soweit überhaupt durch Vereinbarungen auf Regierungsebene möglich, nur durch eine Freistellung auch der nicht zur Stiftung beitragenden Unternehmen zu erreichen. Die Bundesrepublik wollte vermeiden, dass insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika die öffentliche Debatte über die Zwangsarbeit für deutsche Unternehmen fortgeführt wurde - und dies auch zum Nachteil solcher Unternehmen, die sich zu der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossen hatten. ]C2) 75 ]C2[ Die starke Beteiligung der Bundesrepublik an der Aufbringung des Stiftungsvermögens rechtfertigt sich im Übrigen auch damit, dass neben den jeweiligen Unternehmen und dem NS-Regime auch die deutsche Bevölkerung insgesamt von der Zwangsarbeit profitiert hat. Durch den Einsatz der Zwangsarbeiter war es möglich gewesen, die Versorgungslage der Bevölkerung bis in die letzte Kriegsphase auf vergleichsweise hohem Niveau zu halten (vgl. etwa Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2003, S.147). | |
Die starke Beteiligung der Bundesrepublik an der Aufbringung des Stiftungsvermögens rechtfertigt sich im Übrigen auch damit, dass neben den jeweiligen Unternehmen und dem NS-Regime auch die deutsche Bevölkerung insgesamt von der Zwangsarbeit profitiert hat. Durch den Einsatz der Zwangsarbeiter war es möglich gewesen, die Versorgungslage der Bevölkerung bis in die letzte Kriegsphase auf vergleichsweise hohem Niveau zu halten (vgl. etwa Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2003, S.147). | |
ee) Ungeachtet der vielen Unzulänglichkeiten, mit denen eine so späte und so schwierige Bewältigung der Unrechtsfolgen verbunden sein musste, hält sich die getroffene Regelung noch in dem Bereich, in dem der Gesetzgeber sie als angemessenen Ausgleich der gegenläufigen betroffenen Interessen im Rahmen des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG werten durfte. | |
4. Die Anwendung des Stiftungsgesetzes auf die Beschwerdeführer durch die Gerichte ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs.3 AufrufG kommt es insoweit ebenso wenig an wie darauf, ob die auf das Aufrufgesetz gestützten Ansprüche der Beschwerdeführer erloschen waren. Das Stiftungsgesetz bewirkt, dass sämtliche Ansprüche, also auch die nicht vom Aufrufgesetz erfassten, nicht mehr geltend gemacht werden können." | |
Auszug aus BVerfG B, 07.12.04, - 1_BvR_1804/03 -, www.BVerfG.de, Abs.44 ff | |
§§§ | |
04.031 | Aufsuchserlaubnis |
1) Bei einer fehlerhaften behördlichen Entscheidung fehlt es an einem haftungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers, wenn sich von mehreren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine als unverschuldet erweist. | |
2) In den Schutzbereich des Art.14 GG fällt auch eine Aufsuchungserlaubnis gemäß § 7 BBergG. Der Anspruch auf Erteilung einer Abbaubewilligung nach § 8 BBergG (hier: für Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen) ist demgegenüber selbst dann nicht eigentumsrechtlich geschützt, wenn dem Antragsteller zuvor eine Erlaubnis zum Aufsuchen desselben Bodenschatzes erteilt war. Bei rechtswidriger Versagung der Bewilligung besteht daher kein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff oder nach § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt. | |
§§§ | |
04.032 | Spruchrichterprivileg |
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Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" und unterfällt dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839 Abs.2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für den Arrest und die einstweilige Verfügung im Zivilprozeß, auch soweit die Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergeht (Abweichung von BGHZ_10,55, 60). | |
LB 2) "Urteile" iSd 839 Abs.2 Satz 1 BGB sind danach auch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (BGHZ_10,55, 60; BGHZ_13,142, 143 ff; BGHZ_57,33, 45; BGHZ_64,347, 352) | |
§§§ |
Amtshaftung - 2004 | [ ] |
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