2003 | ||
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[ 2002 ] [ 2004 ] | [ ] |
03.001 | Vorkaufsrecht |
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Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang mit der Beurkundung stehende "unselbständige" Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt. | |
§§§ | |
03.002 | Behandlungsfehler |
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Ist - wie in Bayern - die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, so sind auch Behandlungsfehler des "Notarztes im Rettungsdiensteinsatz" nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen. Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch stehen dem nicht (mehr) entgegen, da nach § 75 Abs.1 Satz 2 SGB V in der Fassung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Fällen des Notdienstes nur (noch) die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notfalldienst), nicht (mehr) die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes (Notarztdienst) umfaßt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Landesgesetzgeber - wie in Bayern - von der durch § 75 Abs.1 Satz 2 SGB V n.F. eröffneten Möglichkeit, die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung zu machen, Gebrauch gemacht hat. | |
§§§ | |
03.003 | Nachbarunterschrift |
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Zum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige Baugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den - objektiv erfolglosen - Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat. | |
§§§ | |
03.004 | Beiladung |
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Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs.1 VwGO bewirkt nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs.2 BGB a.F.; sie kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 209 Abs.2 Nr.4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden. | |
§§§ | |
03.005 | Gutachterausschuss |
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Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein. | |
§§§ | |
03.006 | Sektenbeauftragter |
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a) Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art.34 GG | |
b) Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG auslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs. Der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten. | |
§§§ | |
03.007 | Beförderungsauswahl |
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1) Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; dabei kommt auch zurückliegenden Beurteilungen Erkenntniswert zu. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen. Dabei ist der Dienstherr nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden. | |
2) Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe sind bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie zulässig sind. | |
LB 3) Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Unterlassens einer Beförderung | |
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T-03-01 | Schadensersatzanspruch: Voraussetzungen |
"... In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl ua Urteil vom 25. August 1988 BVerwG 2 C 51.86 BVerwGE 80,123 ) geht das Berufungsurteil davon aus, dass dem Kläger wegen Unterlassens seiner Beförderung nur dann ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, wenn der Dienstherr verpflichtet war, ihn zu befördern, die Verletzung dieser Pflicht auf Verschulden beruht und das Unterbleiben der Beförderung durch die Pflichtverletzung adäquat verursacht worden ist. Die Voraussetzung des Verschuldens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. | |
"Der Beamte hat keinen Anspruch auf Beförderung. Soll ein Beförderungsamt besetzt werden, ist der Dienstherr verpflichtet, über die Bewerbungen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung zu entscheiden und bei der Besetzung des Beförderungsamtes keinen Bewerber zu übergehen, der im Vergleich mit den anderen Bewerbern die vom Dienstherrn aufgestellten Kriterien am besten erfüllt (vgl zuletzt Urteile vom 16.August 2001 BVerwG 2 A 3.00 BVerwGE 115,58 und vom 23.Mai 2002 BVerwG 2 C 29.01 Buchholz 232 § 23 BBG Nr.41) und der Dienstherr den Posten weiterhin besetzen will (vgl Urteil vom 25.April 1996 BVerwG 2 C 21.95 BVerwGE 101,112). | |
Dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, der sich aus Art.33 Abs.2 GG, § 7 BRRG und § 8 Abs.1 NBG ergibt, entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl Urteil vom 18.Juli 2001 BVerwG 2 C 41.00 Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr.22, S.4), zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellsten Beurteilungen. Auch davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Seine Auffassung, es sei unerheblich, dass die Beförderungsbewerber innerhalb der ihnen in den letzten dienstlichen Beurteilungen zuerkannten Gesamtnote "gut" unterschiedliche Punktzahlen (11 bis 13) erzielt hätten, weil die sich daraus ergebenden Leistungsunterschiede unwesentlich seien, verletzt jedoch revisibles Recht. (Abs.12) | |
Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen (vgl Urteile vom 30.April 1981 BVerwG 2 C 26.78 Buchholz 232 § 8 BBG Nr.20 und BVerwG 2 C 8.79 Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr.1). Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Das gewählte Beurteilungssystem muss aber gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art.33 Abs.2 GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation". Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Das Gesamturteil ermöglicht vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung, Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den Aufstieg) abzuheben ist. Für die Dienstbehörde wie für den Beamten muss es zuverlässig Aufschluss geben über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander. Das setzt verbalen Zusätzen zur abgestuften Bewertung innerhalb von Gesamtnoten (sog Binnendifferenzierungen) von Rechts wegen Grenzen. Solche verbalen Zusätze sind nur zulässig, wenn sie einheitlich verwendet werden und einen eindeutigen Aussagegehalt haben, der auch für den Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnet. Letzteres ist etwa bei Zusätzen wie "obere Grenze" ("oberer Bereich") und "untere Grenze" ("unterer Bereich") zu bejahen. Ihre Bedeutung ist nach dem Sprachgebrauch eindeutig. Für Zusätze wie "uneingeschränkt und "insgesamt" trifft das nicht gleichermaßen zu. Der Zusatz "uneingeschränkt" bedeutet nach dem üblichen Sprachgebrauch keine Hervorhebung. Er ordnet den Beurteilten vielmehr dem Mittelfeld eines nach oben und unten abgegrenzten dreigeteilten Bewertungsfeldes zu. "Insgesamt" bezeichnet das folgende Gesamturteil als Ergebnis einer Abwägung. Dies ist nicht ohne weiteres in einschränkendem Sinne zu verstehen. Derartigen Zusätzen kann jedenfalls kein dem Sprachgebrauch zuwiderlaufender Aussagewert beigelegt werden, wenn ihre Verwendung mit anderweitiger Bedeutung nicht in den Beurteilungsrichtlinien oder sonst wie ausdrücklich und zweifelsfrei festgelegt worden ist. Binnendifferenzierungen, die nicht in Rechtsvorschriften oder den Beurteilten zugänglichen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind, müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung und ihres abstufenden Aussagegehalts den Beurteilten allgemein bekannt gegeben werden. Anderenfalls können die Beurteilungen nicht ihren Zweck erfüllen, auch den Beurteilten Kenntnis über ihren Standort im Leistungswettbewerb zu verschaffen. Verbale Binnendifferenzierungen, deren Verwendung und abstufende Bedeutung nicht allgemein bekannt sind, führen die Beurteilten in die Irre. Sie sind rechtswidrig und unbeachtlich (vgl auch Schnellenbach, ZBR 1997,169). | |
Ordnet ein Beurteilungssystem wie im vorliegenden Fall geschehen an Stelle verbaler Binnendifferenzierungen den Gesamtnoten einen Bereich jeweils mehrerer Punktwerte zu, sollen hierdurch nach der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist gerade der Sinn des statt verbaler Differenzierungen gewählten Punktsystems, das Abstufungen innerhalb des vergebenen Gesamturteils zum Zwecke eines Leistungsvergleichs ermöglichen soll. | |
Revisibles Recht verletzt das angefochtene Urteil ferner mit seiner Annahme, ältere dienstliche Beurteilungen seien lediglich Hilfskriterien, für deren Heranziehung bei dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen keine Rangfolge vorgegeben sei. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 19. Dezember 2002 BVerwG 2_C_31.01 (zur Veröffentlichung vorgesehen) klargestellt, dass ältere Beurteilungen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung darstellen. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art.33 Abs.2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. | |
"... Die rechtsfehlerhaften Entscheidungsgründe des Berufungsurteils führen im Revisionsverfahren nicht zu einer anderen Entscheidung, weil diese sich im Ergebnis als richtig darstellt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz scheitere daran, dass ein Verschulden der entscheidenden Amtswalter nicht gegeben ist. Ein solches Verschulden ist in der Regel auszuschließen, wenn ein rechtskundig besetztes Kollegialgericht das Verhalten der Behörde als rechtmäßig gebilligt hat (vgl Beschluss vom 14.Mai 1996 BVerwG 2_B_73.96 Buchholz 232 § 8 BBG Nr.52, S.5 mwN). Dies hat das Berufungsgericht getan. Zwar steht seine Auffassung über die Bedeutung zurückliegender Beurteilungen nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats in dem nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Urteil vom 19.Dezember 2002 BVerwG 2_C_31.01, doch bedeutet das nicht, dass seine abweichende Auffassung als handgreiflich falsch oder gar als unhaltbar anzusehen wäre. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht in zwei vom Berufungsgericht nicht nachgeprüften, unanfechtbar gewordenen Eilentscheidungen das Auswahlverfahren der Beklagten als rechtswidrig beanstandet hat. Aus der Unanfechtbarkeit folgt nicht, dass das Berufungsgericht nunmehr bindend von der Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens auszugehen hatte. Es liegt im Wesen der nach § 123 Abs.1 VwGO ergangenen Entscheidungen, dass die in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffende Regelung hier: Untersagung der Stellenbesetzung und Fortsetzung des Auswahlverfahrens - eine vorläufige ist. Eine abschließende Bewertung in einem Hauptsacheverfahren bleibt davon unberührt." | |
Auszug aus BVerwG B, 27.02.03, - 2_C_16.02 -, www.BVerwG.de, Abs.10 ff | |
§§§ | |
03.008 | Alte Pappeln |
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Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinne des § 1004 Abs.1 BGB. | |
§§§ | |
03.009 | Amt für o-Vermögensfragen |
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a) Zur Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, wenn der spätere Käufer eines im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit der Treuhandanstalt bereits bestandskräftig restituierten Grundstücks die unzutreffende Auskunft erhalten hat, über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche sei nichts bekannt. | |
b) Zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB und des Staatshaftungsanspruchs aus § 1 StHG in einem solchen Falle. | |
§§§ | |
03.010 | Betriebserlaubnis |
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Der Grundsatz, daß bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet, das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt hat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmalige Ausfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeuge überlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (Anschluß an das Senatsurteil vom 2. November 2000 - III_ZR_261/99 - VersR_02,96 ). | |
§§§ | |
03.011 | Öffl-rechtlicher Vertrag |
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LB 1) Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten setzt voraus, dass der jeweils geltend gemachte Schadensersatzanspruch in sachlichem Zusammenhang mit Anbahnung, Abschluss oder Abwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht. | |
LB 2) Das nach § 32 ZPO zuständige Gericht (Besonderer Gerichtstand der unerlaubten Handlung) hat auch über einen konkurrierenden quasi-vertraglichen Anspruch mit zu entscheiden. | |
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T-03-02 | Schadensersatzanspruch aus der Verletzung ör-Pflichten |
" Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit § 17a GVG von Amts wegen (vgl. Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG 3_B_137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr.244 S.40) an das örtlich zuständige Landgericht zu verweisen. Es kann offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung in diesem Verfahren nach § 50 Abs.1 Nr.1 VwGO zuständig wäre, sofern der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs.1 Satz 1 iVm Abs.2 Satz 1 VwGO gegeben wäre. Denn das Verfahren zielt auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von (öffentlich-rechtlichen) Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, so dass gemäß § 40 Abs.2 Satz 1 (1.Halbsatz, 3.Alt.) VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. | |
§ 40 Abs.2 Satz 1 VwGO begründet den Rechtsweg zu den Zivilgerichten u.a. für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlich er Pflichten und nimmt davon ausschließlich solche Schadensersatzansprüche aus, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen; für sie ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Zwar dehnt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl etwa Urteil vom 29.Mai 1973 BVerwG VII C 2.72 DÖV 1974, 133 f und Beschluss vom 30.April 2002 BVerwG 4 B 72.01 Buchholz 310 § 40 VwGO Nr.288) den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus auf Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Doch setzt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten jedenfalls voraus, dass der jeweils geltend gemachte Schadensersatzanspruch in sachlichem Zusammenhang mit Anbahnung, Abschluss oder Abwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht. Daran fehlt es hier. | |
Zutreffend geht die Klägerin davon aus, der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch resultiere aus der Zuweisungsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 24.Juni 1993, mit der der Bund nach Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern dem Land Sachsen gemäß § 1 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über den Zivilschutz ab 1.Juli 1993 einen Hubschrauber zur Verfügung gestellt hat; der Anspruch stütze sich auf eine Verletzung von durch diese Zuweisungsverfügung begründeten öffentlich-rechtlichen Pflichten. Bei dieser Zuweisungsverfügung handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin zweifelsfrei nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern um einen Verwaltungsakt. Darauf weist bereits der verwandte Begriff "Verfügung" hin. Bestätigt wird diese Annahme namentlich durch die in der Zuweisungsverfügung dem Bund eröffnete Möglichkeit, sie bei Vorliegen bestimmter Gründe nicht kündigen, sondern "widerrufen" zu können. Das Land Sachsen soll sich ebenfalls von der Zuweisung nicht durch eine Kündigung lösen können, sondern bei Vorliegen der entsprechenden Gründe einen Antrag auf Widerruf stellen können. | |
Ist hiernach die ordentliche Gerichtsbarkeit dazu berufen, über das Begehren des klagenden Bundes zu befinden, welches sich der Sache nach aus einer Verletzung von durch die Zuweisungsverfügung begründeten Pflichten ergeben soll, so hält es der beschließende Senat aber gleichwohl für gerechtfertigt, den Ort einer zugleich in Betracht zu ziehenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO (Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) für maßgeblich anzusehen; denn das Klagevorbringen führt auch schlüssig auf eine unerlaubte Handlung iS der §§ 823 ff BGB, so dass das zuständige Gericht sich voraussichtlich ferner mit diesen Anspruchsgrundlagen wird befassen müssen. | |
In der zivilrechtlichen Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass das nach § 32 ZPO zuständige Gericht auch über einen konkurrierenden quasi-vertraglichen Anspruch mit zu entscheiden hat (vgl KG, Beschluss vom 2.September 1999 28 AR 90/99 NJW-RR 2001, 62 mwN; vgl auch Thomas/Putzo, ZPO, 24.Auflage, § 32 Rn.6 mwN); der beschließende Senat folgt dem jedenfalls für den Fall, dass wie hier beide Klagegründe auf dem selben Lebenssachverhalt beruhen." | |
Auszug aus BVerwG B, 22.04.03, - 3_A_5.02 -, www.BVerwG,de, Abs.1 ff | |
§§§ | |
03.012 | Auszahlung |
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Der Notar kann sich gegen einen auf amtspflichtwidrige Auszahlung des Kaufpreises für ein Grundstück von seinem Anderkonto an die Mutter des Verkäufers gestützten Schadensersatzanspruch mit dem Einwand, der Anspruchsteller sei durch die Auszahlung von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber seiner Mutter - der der Kaufpreis im Innenverhältnis zugestanden habe - befreit worden, auch dann verteidigen, wenn es zur Klärung dieser Frage einer Beweisaufnahme bedarf (im Anschluß an BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX_ZR_153/98 - NJW_00,734, 736; Abgrenzung zu OLG Hamm OLG Report Hamm 1994,121). | |
§§§ | |
03.013 | Treuhandauftrag |
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Weist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar an, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst auszuzahlen, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch "sichergestellt" ist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn er die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist, daß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll. | |
§§§ | |
03.014 | Genehmigung-Güterfernverkehr |
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Zur Haftung wegen Amtsmißbrauchs bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 19a GüKG a.F. | |
§§§ | |
03.015 | Mehrarbeitsvergütung |
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1) Die im Beitrittsgebiet tätigen Bundesbeamten, die bis zum 31.Dezember 2000 Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden leisten mussten, haben keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder auf Schadensersatz in Geld. | |
2) Zum Anspruch auf Freizeitausgleich vgl. BVerwG vom 28.05.2003, 2_C_28.02 . | |
LB 3) Vom Dienstherr fälschlicherweise angeordneter zusätzlicher Dienst löst keinen Schadensersatzanspruch aus. | |
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T-03-03 | Mehrarbeitsvergütung: Anspruch |
".. Der Klageanspruch kann wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist nicht als besoldungsrechtlicher Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung unmittelbar auf die gemäß § 48 Abs.1 BBesG erlassene Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an Beamte (MVergV) vom 13.März 1992 (BGBl I S.529), neu bekannt gemacht in der Fassung vom 13.Dezember 1998 (BGBl I S.3494), gestützt werden. § 3 dieser Verordnung, die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, setzt nach seiner insoweit während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes unverändert geltenden Fassung voraus, dass der Beamte schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit geleistet hat, die aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. Bei dem Dienst, den der Kläger über 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleistet hat, handelt es sich nicht um Mehrarbeit im Rechtssinne. Es fehlt sowohl an der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch den Dienstherrn als auch an den Voraussetzungen für die Heranziehung zu Mehrarbeit. | |
Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit sind Ermessensentscheidungen, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat. Der Dienstherr muss dabei prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl Urteil vom 2.April 1981 BVerwG 2_C_1.81 Buchholz 237.7 § 78a LBG Nordrhein-Westfalen Nr.2 S.3). Eine derartige Entscheidung hat die Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs.2, § 134 Abs.4 VwGO), nicht getroffen. Durch die Aufstellung und Praktizierung des Dienstplans mit 40 Wochenstunden in der Dienststelle des Klägers hat die Beklagte keine Mehrarbeit im Umfang der die gesetzliche Wochenarbeitszeit übersteigenden Stunden angeordnet. Sie hat vielmehr die regelmäßige Arbeitszeit rechtswidrig zu hoch festgesetzt. | |
Der zusätzlich geleistete Dienst kann nicht nachträglich als Mehrarbeit genehmigt werden. Mehrarbeit darf nur angesetzt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt (§ 72 Abs.2 Satz 1 BBG, § 7 Abs.2 AZV). Beide Voraussetzungen waren nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts "ersichtlich nicht" gegeben. | |
Die Vergütungsregelung des § 3 MVergV ist eine eng begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun hat (§ 72 Abs.2 Satz 1 BBG, § 44 BRRG). Außerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen dieser Ausnahme verbleibt es bei dem Grundsatz (vgl Urteil vom 21.Februar 1991 BVerwG 2 C 48.88 BVerwGE 88, 60 ). Die strikte Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG) schließt weitergehende Ansprüche auf Vergütungen (§ 1 Abs.2 Nr.5 BBesG) aus. | |
Der Dienstherr darf allerdings nicht auf Dauer einen Teil seines Personalbedarfs durch Heranziehung der Beamten zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus decken. Mehrarbeit muss sich wie gesetzlich ausdrücklich geboten auf Ausnahmefälle beschränken und bei erheblicher zusätzlicher Belastung grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Gegen eine rechtswidrige übermäßige zeitliche Beanspruchung kann der Beamte sich jedoch durch Rechtsbehelfe einschließlich der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel alsbaldiger Unterlassung zur Wehr setzen (vgl Urteil vom 21.Februar 1991, aaO S.62 f). Außer dem unmittelbaren Rechtsschutz steht ihm ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung auch bei rechtswidriger längerer Heranziehung zum Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu. | |
Für einen Schadensersatzanspruch fehlt es jedenfalls an einem in Geld zu ersetzenden Schaden. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der den §§ 249 ff BGB zugrunde liegt (stRspr; vgl ua Urteile vom 21.Februar 1991 BVerwG 2 C 48.88 BVerwGE 88,60 mwN und vom 10.Februar 2000 BVerwG 2 A 4.99 Buchholz 236.1 § 24 SG Nr.18 S.10). Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (vgl Urteile vom 21.Februar 1991, aaO, sowie vom 5.November 1998 BVerwG 2 A 2.98 Buchholz 240 § 48 BBesG Nr.7 S.4; ebenso BGH, Urteile vom 29.April 1977 V ZR 236/74 BGHZ 69,34 und vom 22.November 1988 VI ZR 126/88 BGHZ 106,28). | |
Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht auf Schadensersatz oder Entschädigung in Geld für rechtswidriges Verwaltungshandeln, sondern allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (stRspr; vgl Urteil vom 21.September 2000 BVerwG 2 C 5.99 Buchholz 237.1 Art.86 BayLBG Nr.10 S.19 mzahlrwN). | |
Dass in Fällen wie dem vorliegenden kein Ausgleich in Geld zu gewähren ist, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber war weder durch den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) noch durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) gehalten, über den unmittelbaren Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Heranziehung zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Schadens- oder sonstige Ausgleichsansprüche in Geld zu gewähren. Der Gesetzgeber hat die Vergütung von Mehrarbeit im Beamtenrecht ausdrücklich nur als sachlich und zeitlich begrenzte Ausnahme vorgesehen. Im Übrigen verbleibt es bei den Grundsätzen des Beamtenrechts, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft, wenn auch nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts, zur Verfügung stellt, als Gegenleistung dafür Anspruch auf amtsangemessene Alimentation in Gestalt der Dienstbezüge hat und Mehrarbeit, soweit überhaupt, allein durch Freizeit ausgeglichen wird." | |
Auszug aus BVerwG U, 28.05.03, - 2_C_35.02 -, www.BVerwG.de, Abs.10 ff | |
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03.016 | Kollegialgerichts-Richtlinie |
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Nach der sog "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist eine Amtshaftungsklage auch dann offensichtlich aussichtslos, wenn das Verwaltungshandeln durch ein Kollegialgericht (nur) in 1.Instanz als rechtmäßig beurteilt worden ist. | |
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T-03-02 | Schadensersatz: offensichtliche Aussichtslosigkeit |
"...Der Kläger begründet ein solches Interesse damit, dass er die Beklagte wegen Umsatzeinbußen infolge ihres ablehnenden Verhaltens vor dem Landgericht Osnabrück auf Schadensersatz nach § 839 BGB iVm Art.34 GG in Anspruch nehmen wolle. Hiermit kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aber nicht begründet werden, wenn die beabsichtigte Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist (siehe zB BVerwG, Urteile vom 28.August 1987 BVerwG 4_C_31.86 und vom 17.Dezember 1991 BVerwG 1_C_42.90; stRspr). Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn offensichtlich das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden fehlt. So liegen die Dinge hier. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (siehe zB Urteil vom 22.Januar 1998 BVerwG 2_C_4.97 mwN) als insbesondere auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. zB BGH, Urteil vom 28.November 2002 III_ZR_122/02 ) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden treffe, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. "Kollegialgerichts Richtlinie"). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu; denn das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung die Klage abgewiesen, weil "die Vergabepraxis der Beklagten ... ermessensgerecht und keineswegs willkürlich" sei und auch "die in den Vergaberichtlinien festgehaltenen Auswahlkriterien ... keinen Ermessensfehler erkennen" ließen, so dass die "Nichtberücksichtigung (des Klägers) nicht willkürlich (sei) und ... keinen rechtlichen Bedenken (begegne)". Zwar hat dieses Urteil im Berufungsverfahren keinen Bestand gehabt. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, "die Weigerung der Beklagten, das Geschäft des Klägers in das Chipkartensystem aufzunehmen, (verletze) bei der gegebenen Sachlage den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung". Daran scheitert die schuldausschließende Wirkung der erstinstanzlichen Kollegialentscheidung indessen nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.August 1992 BVerwG 2_C_29.90; auch in jenem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil aber wie im vorliegenden Fall aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung des Klägers verpflichtet)." | |
Auszug aus BVerwG U, 03.06.03, - 5_C_50.02 -, www.BVerwG.de, Abs.9 ff | |
§§§ | |
03.017 | Distomo-Massaker |
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1) Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutschland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausgeschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität widerspricht. | |
2) Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art.5 Abs.2 des Londoner Schuldenabkommmens bezeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet. | |
3) Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu. | |
4) Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art.131 WRV ausgenommen. | |
§§§ | |
03.018 | Unterbringungsmaßnahme |
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1) Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, ist kein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs.2 Satz 1 BGB. | |
2) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs.2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus. | |
3) Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaftungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind. | |
§§§ | |
03.019 | Unrichtige Rentenauskunft |
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Zum Umfang der Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtige Rentenauskunft nach § 109 SGB VI, die den Versicherten bewogen hat, Rentenantrag zu stellen und vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. | |
§§§ | |
03.020 | Nato-Truppe |
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1) Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Liegenschaft, die eine NATO-Truppe gegenüber dem Eigentümer unberechtigt besitzt, nur herauszugeben, wenn sie die Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Truppe oder die Nichtnutzung von Möglichkeiten zu vertreten hat, die Truppe zur freiwilligen Räumung zu veranlassen. | |
2) Die Nichtausnutzung von Möglichkeiten, eine NATO-Truppe zur freiwilligen Räumung eines solchen Grundstücks zu bewegen, hat die Bundesrepublik Deutschland nur zu vertreten, wenn sie ihr Ermessen fehlerhaft ausübt. | |
3) Auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs ist die Bundesrepublik Deutschland an die Einschätzung der NATO-Truppe gebunden, ob das Grundstück noch für militärische Zwecke benötigt wird. | |
§§§ | |
03.021 | Sammelklage |
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LB 1) Der Vorbehalt in Art.13 HZÜ für die Anwendung ausländischen Rechts wird durch Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Haager Zustellungsübereinkommens eng ausgelegt. | |
LB 2) Der Abschluss und die Ratifikation des Haager Zustellungsübereinkommens konkretisiert die Entscheidung des Grundgesetzes, dass der von ihm verfasste Staat in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft eingegliedert ist. | |
LB 3) Werden Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig mißbräuchlichen Art und Weise genutzt, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen, könnte dies deutsches Verfassungsrecht verletzen. | |
LB 4) Art.40 Abs.3 EGBGB bestimmt insoweit, dass Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, nicht geltend gemacht werden können, soweit sie wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich oder offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen. | |
LB 5) Verstößt schon die Zustellung einer ausländischen Klage gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates, so ist fraglich, ob deutsche Behörden in diesem Fall die Rechtshilfe mit dem Hinweis leisten dürfen, der Betroffene habe noch im weiteren Verlauf des Verfahrens - etwa im Rahmen der Anerkennung des ausländischen Titels nach § 328 Abs.1 ZPO - die Möglichkeit, den Verstoß zu rügen. Denn aus der Zustellung ergeben sich für den Empfänger Rechtsfolgen, die geeignet sind, ihn in seinen grundrechtlich geschützten Positionen zu beeinträchtigen. | |
LB 6) Auf Grund einer Folgenabwägung, die zugunsten der Beschwerdeführern ausfiel, hat das BVerfG eine Einstweilige Anordnung erlassen. | |
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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T-03-15 | Zustellung |
"Das Begehren in der Hauptsache ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. | |
1. Das Haager Zustellungsübereinkommen will die gegenseitige Rechtshilfe unter den Vertragsparteien dadurch verbessern, dass die technische Abwicklung der Zustellung vereinfacht und beschleunigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen (vgl BVerfGE_91,335 <339 f>). Diese Erwägungen schließen es grundsätzlich aus, dass die innerstaatliche Rechtsordnung zum Prüfungsmaßstab für die Zustellung gemacht wird (vgl Koch/Diedrich, Grundrechte als Maßstab für Zustellungen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen?, ZIP 1994, S.1830 <1831>). Andernfalls könnte die materielle Prüfung des Zustellungsersuchens zu Verzögerungen bei der Zustellung oder, wegen der Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rechtsauffassungen zu einer Vereitelung der Zustellung führen, die durch das Haager Zustellungsübereinkommen gerade ausgeschlossen werden sollten. Ein Zustellungsersuchen kann nach dem Wortlaut von Art.13 Abs.1 HZÜ jedoch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. | |
Der Vorbehalt in Art.13 HZÜ für die Anwendung ausländischen Rechts wird durch Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Haager Zustellungsübereinkommens eng ausgelegt (vgl OLG Frankfurt, RIW 2001, S.464 = NJW-RR 2002, S.357; siehe Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2.Aufl, 2003, Art.13 HZÜ Rn.3 mwN). So hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Gewährung von Rechtshilfe durch die Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht (punitive damages) geltend gemacht werden, in der Regel nicht die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt (vgl BVerfGE_91,335 <340>). Die Entscheidung hat jedoch offen gelassen, ob die Zustellung einer solchen Klage mit Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren ist, wenn das mit der ausländischen Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt (BVerfGE_91,335 <343>; vgl auch Schlosser, aaO, Art.13 HZÜ Rn.3). | |
2. Im Hauptsacheverfahren ist die Frage zu klären, ob diese Grenze in dem hier zu beurteilenden Fall überschritten ist. Insoweit ist die Bedeutung und Reichweite von Art.13 Abs.1 HZÜ zu klären (vgl Juenger/Reimann, Zustellung von Klagen auf punitive damages nach dem Haager Zustellungsübereinkommen, NJW 1994, S.3274; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4.Aufl, 2001, Rn.2159). | |
a) Der Abschluss und die Ratifikation des Haager Zustellungsübereinkommens konkretisiert die Entscheidung des Grundgesetzes, dass der von ihm verfasste Staat in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft eingegliedert ist (vgl Präambel, Art.1 Abs.2, Art.9 Abs.2, Art.16 Abs.2 und Art. 23 bis 26 GG). Das Grundgesetz gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl BVerfGE_75,1 <16 f> , Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24.Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, im Umdruck S.11), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. | |
Im Hinblick auf das Haager Zustellungsübereinkommen hat sich die deutsche Rechtsordnung für das Recht des ersuchenden Staates im Bereich des Zivilprozessrechts geöffnet. Die deutsche öffentliche Gewalt wird für die ersuchende ausländische Behörde tätig, um das in jener Rechtsordnung anhängige, innerstaatliche Verfahren über die Grenzen der nationalen Hoheitsgewalt hinaus zu fördern. Dies schließt grundsätzlich auch die Zustellung von Klagen mit ein, die in für die deutsche Rechtsordnung unbekannten Verfahrensarten erhoben worden sind. | |
Diese Respektierungspflicht könnte jedoch ihre Grenze dort erreichen, wo die ausländische, im Klageweg geltend gemachte Forderung - jedenfalls in ihrer Höhe - offenkundig keine substantielle Grundlage hat. Werden Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig mißbräuchlichen Art und Weise genutzt, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen, könnte dies deutsches Verfassungsrecht verletzen. Ein ähnlicher Gedanke hat im Jahre 1999 durch Art.40 Abs.3 Nr.2 EGBGB auch Eingang in das deutsche internationale Privatrecht gefunden. Die Vorschrift regelt das Deliktsstatut und schließt Schadenersatzansprüche auf der Grundlage ausländischen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach aus (vgl Heldrich, in: Palandt, 62.Aufl, 2003, Art.40 EGBGB Rn.1, 20). Art.40 Abs.3 EGBGB bestimmt insoweit, dass Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, nicht geltend gemacht werden können, soweit sie wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich oder offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen. | |
b) Bei der Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Zustellung gegen Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstößt, ist auch die Ausgestaltung der multilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtshilfe zu würdigen. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die ersuchte Vertragspartei ihre Behörden in den Dienst des ersuchenden Staates stellt, indem Schriftstücke entgegengenommen und die für die innerstaatliche Zustellung erforderlichen Maßnahmen veranlasst werden. Bei der Zustellung handelt es sich um einen staatlichen Hoheitsakt, mit dem Gerichtsverfahren einer fremden Rechtsordnung gefördert werden. | |
Verstößt schon die Zustellung einer ausländischen Klage gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates, so ist fraglich, ob deutsche Behörden in diesem Fall die Rechtshilfe mit dem Hinweis leisten dürfen, der Betroffene habe noch im weiteren Verlauf des Verfahrens - etwa im Rahmen der Anerkennung des ausländischen Titels nach § 328 Abs.1 ZPO - die Möglichkeit, den Verstoß zu rügen. Denn aus der Zustellung ergeben sich für den Empfänger Rechtsfolgen, die geeignet sind, ihn in seinen grundrechtlich geschützten Positionen zu beeinträchtigen. III. | |
Die Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. 39 | |
1. Bei einer Folgenabwägung sind gegeneinander abzuwägen die Nachteile, die für die Beschwerdeführerin einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellt, dass die Zustellung der Klage deren grundrechtlich geschützte Positionen verletzt, mit denjenigen Nachteilen, die sich ergäben, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, sich später aber herausstellt, dass die Zustellung mit dem Grundgesetz vereinbar war. | |
2. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, stellte sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet heraus, hätte sich die Zustellung der Klage im Wege der Rechtshilfe verzögert. Es ist nicht erkennbar, dass die Kläger des US-amerikanischen Ausgangsverfahrens bereits dadurch unwiederbringliche Rechtsnachteile erlitten. | |
Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Verzögerung der Rechtshilfe die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu den Vereinigten Staaten von Amerika ernstlich belasten könnte. Der Erlass der einstweiligen Anordnung führt noch nicht zu einer nachhaltigen Beschränkung des Rechtshilfeverkehrs zwischen beiden Staaten auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens. | |
3. Unterbliebe der Erlass der einstweiligen Anordnung, erwiese sich die Gewährung der Rechtshilfe im Hauptsacheverfahren dagegen als verfassungswidrig, müsste das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in das US-amerikanische Verfahren einbezogen ist und das erkennende Bundesgericht über die Zulassung der Klage als class action mit den entsprechenden Rechtsfolgen entscheidet. | |
Mit der Zustellung und dem Fortgang des US-amerikanischen Verfahrens ist die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verurteilung ausgesetzt, die bei unterstelltem Erfolg in der Hauptsache den Maßstäben des Grundgesetzes - wie sie von Art. 13 Abs.1 in das Haager Übereinkommen aufgenommen werden - nicht standhielte. Die Möglichkeit, dass das Urteil in einem späteren Verfahrensstadium im Inland nicht anerkannt oder für nicht vollstreckbar erklärt wird, könnte die | |
Auszug aus BVerfG B, 25.07.03, - 2_BvR_1198/03 -, www.BVerfG.de, Abs.29 ff | |
§§§ | |
03.022 | Bewerberverfahrensanspruch |
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Wird entgegen einer einstweiligen Anordnung ein Mitbewerber befördert, so kann der im vorläufigen Rechtsschutz obsiegende Beamte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen. Dies setzt nicht die Möglichkeit voraus, die bereits erfolgte Ernennung aufzuheben. | |
§§§ | |
03.023 | Gewerbesteuerverfahren |
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Zur (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Finanzamt im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Gemeinde wahrzunehmen hat. | |
§§§ | |
03.024 | Transaktionswert |
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Der mit der Betriebsprüfung eines mit eigener Zollabteilung ausgestatteten Importunternehmens betraute Zollbeamte ist nicht verpflichtet, dieses ungefragt über eine günstigere zollrechtliche Gestaltung zu informieren (hier: Hinweis auf Anmeldung des Vorerwerbspreises als Transaktionswert nach Art.29 Zollkodex i.V.m. Art.147 Abs.1 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex). | |
§§§ | |
03.025 | Fuß- und Radweg |
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Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muß, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat. | |
§§§ | |
03.026 | Fleischuntersuchungen |
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2) Unter den Voraussetzungen des § 839 Abs.3 BGB tritt auch eine Ersatzpflicht nach dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ein. | |
2) Läßt sich nicht feststellen, daß ein Antrag des Geschädigten nach § 80 Abs.5 VwGO Erfolg gehabt hätte, die aufschiebende Wirkung eines Gebührenbescheids anzuordnen (hier Gebührenerhebung für Fleischuntersuchungen oberhalb der in der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/408/EWG - vorgesehenen Pauschalbeträge), kann die Ersatzpflicht für einen durch den Sofortvollzug eingetretenen Zinsschaden nicht mit der Begründung verneint werden, der Geschädigte habe die Einlegung eines solchen Rechtsmittels unterlassen (Fortführung des Senatsurteils | |
§§§ | |
03.027 | Nachbarwiderspruch |
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Zur Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn unverzüglich von einem Nachbarwiderspruch zu unterrichten. | |
§§§ | |
03.028 | Verdeckte Abhörmaßnahmen |
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1) Zur Amtspflichtwidrigkeit eines Haftbefehlsantrags, wenn die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Richter nicht alle für die Beurteilung des Tatverdachts des Beschuldigten erheblichen Beweisergebnisse vorlegt. | |
2) Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen ist kein "Urteil in einer Rechtssache" i.S.d. § 839 Abs.2 Satz 1 BGB. | |
3) Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen, die nicht nach ihrer Bekanntgabe an den Betroffenen im Beschwerdewege einer Sachprüfung unterworfen wurde, sondern (formell) rechtskräftig geworden ist, kann im Amtshaftungsprozeß auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. | |
4) Hat die Polizei pflichtwidrig die gerichtliche Anordnung von verdeckten Abhörmaßnahmen in oder aus einer Wohnung beantragt, ohne daß die polizeirechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff gegeben sind, und führt sie anschließend solche Maßnahmen auf die Dauer von 20 Monaten durch, so kann eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegen, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert. | |
5) Die in einem Verfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Kostenentscheidung schließt nicht einen weitergehenden materiellen Kostenersatzanspruch eines Beteiligten - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG - aus, soweit nicht die Frage einer solchen materiellen Kostenerstattungspflicht bereits Gegenstand der Prüfung des FGG-Gerichts war. | |
§§§ | |
03.029 | Untersuchungsgefangene |
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Das Gebot, Untersuchungsgefangene von Strafgefangenen getrennt zu halten, hat nicht den Schutzzweck, die Untersuchungsgefangenen vor Schädigungen durch Strafgefangene zu bewahren. | |
JURION-LS 1) Das in Justizvollzugsanstalten zu beachtende Gebot, Untersuchungs- und Strafgefangene voneinander getrennt zu halten, hat nicht den unmittelbaren Schutzzweck, die körperliche Unversehrtheit der Untersuchungsgefangnen speziell vor Übergriffen der Strafgefangenen zu schützen. Die Vernachlässigung des Trennungsgebots stellt daher keine Amtspflichtverletzung dar, die den Träger der Justizvollzugsanstalt ohne Weiteres zum Ersatz des einem Untersuchungshäftlings daraus entstandenen Schadens verpflichten würde. | |
§§§ | |
03.030 | Bäume ohne Grenzabstand |
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1) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs.1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs.2 Nds NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden. | |
2) § 910 Abs.2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs.1 BGB. | |
3) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs.1 Satz 1 BGB. | |
4) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält. | |
5) Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 Satz 2 BGB analog zustehen. | |
§§§ | |
03.031 | Verwahrung eines Schecks |
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1) Zur Haftung einer Gemeinde nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn sie ein Rechtsgeschäft - hier: Schuldbeitritt und treuhänderische Verwahrung eines Schecks - abschließt, das mangels der erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigung (schwebend) unwirksam ist. | |
2) Für ein solches Rechtsgeschäft kommt im Fall, daß die Kommunalaufsicht die Genehmigung verweigert, eine persönliche Haftung des für Gemeinde handelnden Bürgermeisters unter dem Gesichtspunkt der Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht. | |
§§§ |
Amtshaftung - 2003 | [ ] |
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§§§