zu Art.20 Abs.3 GG (3) | ||
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Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 1, 14 ff., Leitsatz 28). Zur Rechtsstaatlichkeit gehört nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die materielle Gerechtigkeit ( BVerfGE 7, 89 [92 (vgl BVerfG, B, 25.10.66, - 2_BvR_506_63 - Nulla poena sine culpa - BVerfGE_20,323 = www.DFR/BVerfGE)
Zu den Leitideen des Grundgesetzes, die auch den Landesgesetzgeber unmittelbar binden, gehört das Rechtsstaatsprinzip. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)
Art.79 Abs.3 GG verbietet eine prinzipielle Preisgabe der dort genannten Grundsätze, hindert jedoch nicht, durch verfassungsänderndes Gesetz auch elementare Verfassungsgrundsätze systemimmanent zu modifizieren. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen. (vgl BVerfG, B, 14.10.04, - 2_BvR_1481/04 - Menschenrechtskonvention - = www.bverfg.de)
Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. (vgl BVerfG, B, 14.10.04, - 2_BvR_1481/04 - Menschenrechtskonvention - = www.bverfg.de)
Gesetzliche Regelungen, die für künftige belastende Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpfen (sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung) sind nicht grundsätzlich unzulässig. Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. (vgl BVerfG, B, 07.07.10, - 2_BvL_14/02 - Spekulationsfrist - = BVerfG-Nr. 10.014 = www.BVerfG.de)
Die Verlängerung der früher sogenannten Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken durch § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 52 Abs.39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 war mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen. (vgl BVerfG, B, 07.07.10, - 2_BvL_14/02 - Spekulationsfrist - = BVerfG-Nr.10.014 = www.BVerfG.de)
Die Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch § 17 Abs.1 in Verbindung mit § 52 Abs.1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 war mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen. (vgl BVerfG, B, 07.07.10, - 2_BvR_748/05 - Absenkung der Beteiligungsquote - = BVerfG-Nr.10.015 = www.BVerfG.de)
§ 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind. (vgl BVerfG, B, 21.07.10, - 1_BvR_2530/05 - Fremdrentengesetz - = BVerfG-Nr.10.019 = www.BVerfG.de)
Die Unterwerfung unter eine "pre-trial-discovery" stellt keinen offensichtlichen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats dar. (vgl BVerfG, B, 24.01.07, - 2_BvR_1133/04 - Zustellungszeugnis - = RS-BVerfG-Nr.07.003 = www.BVerfGE.de)
Die fehlende Anwaltskostenerstattung, selbst wenn die US-amerikanische Klage unzulässig sein sollte, begründet keinen Verstoß gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze. (vgl BVerfG, B, 24.01.07, - 2_BvR_1133/04 - Zustellungszeugnis - = RS-BVerfG-Nr.07.003 = www.BVerfGE.de)
§§§
Die Gewaltenteilung steht nicht zur Disposition im Einzelfall, hindert also nicht nur das Eindringen in den Tätigkeitsbereich einer anderen Gewalt durch das "Ansichziehen" ihr zugewiesener Aufgaben, sondern ebenso das "Abschieben" eigener Aufgaben auf Organe dieser anderen Gewalt. (vgl OVG Saarl, B, 23.12.77, - 2_W_129/77 - Betreten von Grundstücken - SKZ_78,95 = SKZ_78,51/20 (L) = NJW_78,1598 -1599 = BRS_32_Nr.192 = DÖV_78,337/57 (L) = DVBl_79,749/261 (L) )
Das Prinzip der Gewaltenteilung erlaubt, daß Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive ausnahmsweise nicht durch Gerichte, sondern durch vom Parlament bestellte oder gebildete unabhängige Institutionen innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive gewährt wird. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)
Nur unter ganz besonderen Umständen können sich Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuß Akten unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes vorzuenthalten. Solche Gründe können sich insbesondere aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)
Der Wahrung der gesetzlichen Kompetenzordnung kann es mit sich bringen, daß der Kreisrechtsausschuß eine rechtswiedrige Satzung anwenden muß (hier: Auswärtigenzuschlag). Es ist dann Aufgabe der Gerichte die Gültigkeit der ensprechenden Satzung zu entscheiden. (vgl OVG Saarl, U, 09.12.91, - 1_R_25/91 - Inzident-Verwerfungskompetenz - SKZ_92,61 -63 = SKZ_92,198/1 (L) = DÖV_92,673 -674 )
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre vom 19.07.72 (GBl. S.392) verstößt nicht gegen das Prinzip der Gewaltenteilung des Art.25 Abs.1 S.2 der Landesverfassung. (vgl StGH BW, U, 24.02.73, - 2/72 - Staatsekretär - DÖV_73,673 -678 )
§§§
Das Rechtsstaatsprinzip enthält als wesentlichen Bestandteil die Gewährleistung der Rechtssicherheit; diese verlangt nicht nur einen geregelten Verlauf des Rechtsfindungsverfahrens, sondern auch einen Abschluß, dessen Rechtsbeständigkeit gesichert ist. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)
Mit der Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es unverträglich, daß Akte der Staatsgewalt, die wie die Haftentschädigungsbeschlüsse in Nordrhein-Westfalen auf Grund eines gültigen Gesetzes in einem gerichtsähnlichen Verfahren zustandegekommen sind, an dem der Staat und der Einzelne als Parteien beteiligt waren, und die dem Einzelnen auf Grund eines abgeschlossenen Tatbestandes vorbehaltlos eine bestimmte Rechtsposition verliehen haben, nur wegen eines Wandels der Rechtsauffassung wieder beseitigt werden. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)
§§§
Auch das Strafrecht kann nicht völlig darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und die an die Auslegung des Richters besondere Anforderungen stellen. Ohne die Verwendung solcher flüssigen Begriffe wäre der Gesetzgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Sie sind unentbehrlich und ihre Verwendung ist in gewissen Grenzen legitim (BVerfGE 4, 352 <357 f>). (vgl BVerfG, B, 22.06.60, - 2_BvR_125/60 - Jugendgefährdende Schrift - BVerfGE_11,234 = www.DFR/BVerfGE)
Die im § 6 Abs.1 GjS verwandte Umschreibung "Schriften, die Jugendliche gefährden" ist in § 1 Abs.1 GjS dahin konkretisiert, daß darunter vor allem "unsittliche sowie Verbrechen, Krieg und Rassenhaß verherrlichende Schriften" zu verstehen sind. Die Worte "offensichtlich schwer" im § 6 Abs.1 GjS stellen ferner klar, daß nicht Grenzfälle, sondern nur jedem Unbefangenen erkennbar jugendgefährdende Schriften erfaßt werden. Damit ist die Schmutz- und Schundliteratur in dem beabsichtigten Umfange hinreichend klar abgegrenzt. Der Gesetzgeber hat sich nach alledem mit dieser Formulierung noch innerhalb der ihm durch das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit (Art.103 Abs.2, 20 Abs.3 GG) gezogenen Schranken gehalten. (vgl BVerfG, B, 22.06.60, - 2_BvR_125/60 - Jugendgefährdende Schrift - BVerfGE_11,234 = www.DFR/BVerfGE)
Die gesetzliche Regelung nach § 2 DNA-IFG iVm § 81g StPO genügt auch den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normenklarheit und Justiabilität. Dazu reicht es aus, dass sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden kann. Dies ist insbesondere für die Anknüpfung der Maßnahmen an Straftaten von erheblicher Bedeutung anzunehmen. (vgl BVerfG, B, 14.12.00, - 2_BvR_1741/99 - Genetischer Fingerabdru - BVerfGE_103,21 = NJW_01,679 -882 = www.DFR/BVerfGE)
Nach überwiegender Auffassung muss eine Straftat von erheblicher Bedeutung mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden ermpfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Dabei grenzen die in der Vorschrift genannten Regelbeispiele den unbestimmten Rechtsbegriff weiter ein. Dadurch wird dem Bestimmeheitsgebot hinreichend Rechnung getragen. (vgl BVerfG, B, 14.12.00, - 2_BvR_1741/99 - Genetischer Fingerabdru - BVerfGE_103,21 = NJW_01,679 -882 = www.DFR/BVerfGE)
§§§
Das Rechtsstaatsprinzip verbietet belastende Gesetze, die zur Erreichung der Gesetzeszwecke schlechthin untauglich sind. Dem Gesetzgeber steht aber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Eine gesetzliche Maßnahme kann nicht schon deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil sie auf einer Fehlprognose des Gesetzgebers beruht. (vgl BVerfG, B, 09.03.71, - 2_BvR_326/69 - Absicherungsgesetz - BVerfGE_30,250 = www.DFR/BVerfGE)
Eine gesetzliche Maßnahme kann nicht schon deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil sie auf einer Fehlprognose beruht (BVerfGE 25, 1 <12 f>). (vgl BVerfG, B, 09.03.71, - 2_BvR_326/69 - Absicherungsgesetz - BVerfGE_30,250 = www.DFR/BVerfGE)
Die Frage nach der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes kann also nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern nur danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, daß die Maßnahmen zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet waren, ob also seine Prognose bei der Beurteilung wirtschaftspolitischer Zusammenhänge sachgerecht und vertretbar war. Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob eine Maßnahme zwecktauglich ist, stets sehr einschränkend behandelt und jeweils nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel "objektiv untauglich" (BVerfGE 16, 147 <181>, "objektiv ungeeignet" (BVerfGE 17, 306 <317>) oder "schlechthin ungeeignet" (BVerfGE 19, 119 <126 f>) war. Bei Anwendung dieser in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze wird die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Maßnahme aus dem Gesichtspunkt der objektiven Zweckuntauglichkeit nur sehr selten und nur in ganz besonders gelagerten Fällen festgestellt werden können. Das Absicherungsgesetz ist kein Fall dieser Art. (vgl BVerfG, B, 09.03.71, - 2_BvR_326/69 - Absicherungsgesetz - BVerfGE_30,250 = www.DFR/BVerfGE)
§§§
Zur rechtsstaatlichen Bedeutung der Verfahrensgestaltung. (vgl BVerfG, B, 07.12.77, - 1_BvR_743/77 - Zwangsversteigerung II - BVerfGE_46,325 = RS-BVerfG Nr.77.027 = www.DFR/BVerfGE)
Die freiheitssichernde Funktion des Grundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art.2 Abs.1 iVm Art.20 Abs.3 GG) erfordert es, daß der Richter den Inhalt von Meinungsäußerungen unter Heranziehung des gesamten Kontextes einer Erklärung objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt und in der Begründung seiner Entscheidung erkennen läßt, daß er seine Entscheidung auf diese Weise gewonnen hat. (vgl BVerfG, B, 10.07.92, - 2_BvR__1802/91 - Potentielle Mörder - NJW_92,2750 -51 = RS-BVerfG Nr.92.014)
Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Rügeverkümmerung im Strafverfahren wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung. (vgl BVerfG, B, 15.01.09, - 2_BvR_2044/07 - Rügeverkümmerung - = RS-BVerfG-Nr.09.001 = www.BVerfG.de)
Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beachtlichkeit nachträglicher Protokollberichtigungen begegnet danach keinen Bedenken. (vgl BVerfG, B, 15.01.09, - 2_BvR_2044/07 - Rügeverkümmerung - = RS-BVerfG-Nr.09.001 = www.BVerfG.de)
Insbesondere ist die - auch dem neuen Konzept zugrundeliegende - ständige Rechtsprechung der Strafgerichte, der zufolge eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls ohne zeitliche Beschränkung möglich und geboten ist, im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung nicht zu beanstanden (vgl BVerfG, B, 15.01.09, - 2_BvR_2044/07 - Rügeverkümmerung - = RS-BVerfG-Nr.09.001 = www.BVerfG.de)
Dasselbe gilt für die Annahme, dass die Beweiskraft aus § 274 StPO im Falle einer Protokollberichtigung grundsätzlich auf die berichtigte Protokollfassung übergeht, die Beachtlichkeit einer rügeverkümmernden Protokollberichtigung aber im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. (vgl BVerfG, B, 15.01.09, - 2_BvR_2044/07 - Rügeverkümmerung - = RS-BVerfG-Nr.09.001 = www.BVerfG.de)
Die Aufgabe des Verbots der Rügeverkümmerung hält sich auch im Übrigen in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung. (vgl BVerfG, B, 15.01.09, - 2_BvR_2044/07 - Rügeverkümmerung - = RS-BVerfG-Nr.09.001 = www.BVerfG.de)
Zum Anspruch auf ein faires Verfahren. (vgl BVerfG, U, 30.01.02, - 1_BvR_2248/00 - Notebookbeschlagnahme - = RS-BVerfG Nr.02.006 = www.bverfg.de)
Gegen diese Grundsätze wird, in einem fachgerichtlichen Urteil verstoßen, wenn einzelnen Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben wird und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen werden. (vgl BVerfG, B, 10.07.92, - 2_BvR__1802/91 - Potentielle Mörder - NJW_92,2750 -51 = RS-IT-Recht)
Auf die inhaltliche Richtigkeit der Mitteilung über den Eingang einer Rechtsmittelschrift kann sich der Anwalt grundsätzlich verlassen. Es ließe sich mit dem Rechtsstaatsprinzip und den daraus resultierenden Verfahrensgrundsätzen nicht vereinbaren, wenn Fehler des Gerichts (hier: Abweichung des mitgeteilten von dem tatsächlichen Eingangsdatum um einen Tag bei Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes per Telefax) über die Begründung besonderer Prüfungspflichten auf den Bürger abgewälzt werden könnten. (vgl BVerfG, B, 25.11.94, - 2_BvR_852/93 - Falsches Eingangsdatum - NJW-CoR_95,189 (L) = NJW_95,711)
Zu den Konsequenzen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind. (vgl BVerfG, B, 05.02.03, - 2_BvR_327/02 - Verfahrensdauer - = RS-BVerfG Nr.03.007 = www.bverfg.de)
Regelt ein Bundesgesetz, das die Länder als eigene Angelegenheit ausführen, das Verwaltungsverfahren, so bedarf nach Art.84 Abs.1 GG das Gesetz als Ganzes der Zustimmung des Bundesrates. (vgl BVerfG, B, 12.11.58, - 2_BvL_4/57 - Preisgesetz - BVerfGE_8,274 = www.DFR/BVerfGE)
Art.10 Abs.2 Satz 2 GG fordert in Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß das Gesetz zu Art.10 GG die Zulässigkeit des das Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis beschränken muß auf den Fall, daß konkrete Umstände den Verdacht eines verfassungsfeindlichen Verhaltens rechtfertigen und daß dem verfassungsfeindlichen Verhalten im konkreten Fall nach Erschöpfung anderer Möglichkeiten der Aufklärung nur durch den Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis beigekommen werden kann. Das Verfassungsgebot der Beschränkung der Überwachungsmaßnahmen auf das unumgänglich Notwendige schließt nicht aus, daß die Überwachung auf Nachrichtenverbindungen einer dritten Person erstreckt wird, von denen anzunehmen ist, daß sie für Zwecke des Verdächtigen benutzt werden. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)
Art.10 Abs.2 Satz 2 GG verlangt, daß das Gesetz zu Art.100 GG eine Nachprüfung vorsehen muß, die materiell und verfahrensmäßig der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig ist, auch wenn der Betroffene keine Gelegenheit hat, in diesem "Ersatzverfahren" mitzuwirken. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)
§§§
Der in Art.20 Abs.3 GG verankerte Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus der dort verankerten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht herleitet, verlangt, daß jeder den Bürger belastende Eingriff der Verwaltung einer gesetzlichen Grundlage bedarf. (vgl VG Saarl, U, 23.02.89, - 5_K_20/88 - Feuerwehrkosten - GG_Art.20 Abs.3; FSG_§_28 )
Zu den Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE_101,297 ). (vgl BVerfG, B, 15.01.08, - 2_BvL_12/01 - Vermittlungsausschuss - = RS-BVerfG-Nr.08.004 = www.BVerfG.de)
Die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Hoheitsbereich der Bundesrepublick Deutschland ist wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen auf die Bürger, insbesondere auf ihren Freiheits- und Gleichheitsbereich, auf die allgemeinen Lebensverhältnisse und wegen der notwendigerweise damit verbundenen Art und Intensität der Regelung eine grundlegende und wesentliche Entscheidung im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes. Sie zu treffen ist allein der Gesetzgeber berufen. (vgl BVerfGE, B, 08.08.78, - 2_BvL_8/77 - KKW Kalkar-I - BVerfGE_49,89 -148 = BVerfGA_Nr.44 = www.DFR/BVerfGE)
Hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, zum Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, kann er von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist. (vgl BVerfGE, B, 08.08.78, - 2_BvL_8/77 - KKW Kalkar-I - BVerfGE_49,89 -148 = BVerfGA_Nr.44 = www.DFR/BVerfGE)
Die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Hoheitsbereich der Bundesrepublick Deutschland ist wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen auf die Bürger, insbesondere auf ihren Freiheits- und Gleichheitsbereich, auf die allgemeinen Lebensverhältnisse und wegen der notwendigerweise damit verbundenen Art und Intensität der Regelung eine grundlegende und wesentliche Entscheidung im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes. Sie zu treffen ist allein der Gesetzgeber berufen. (vgl BVerfGE, B, 08.08.78, - 2_BvL_8/77 - KKW Kalkar-I - BVerfGE_49,89 -148 = BVerfGA_Nr.44 = www.DFR/BVerfGE)
Hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, zum Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, kann er von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist. (vgl BVerfGE, B, 08.08.78, - 2_BvL_8/77 - KKW Kalkar-I - BVerfGE_49,89 -148 = BVerfGA_Nr.44 = www.DFR/BVerfGE)
In einer notwendigerweise mit Ungewißheiten belasteten Situation liegt es zuvorderst in der politischen Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Entscheidung zu treffen. Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe der Gerichte, mit ihrer Einschätzung an die Stelle der dazu berufenen politischen Organe zu treten. Denn insoweit ermangelt es rechtlicher Maßstäbe. (vgl BVerfGE, B, 08.08.78, - 2_BvL_8/77 - KKW Kalkar-I - BVerfGE_49,89 -148 = BVerfGA_Nr.44 = www.DFR/BVerfGE)
Die in Zukunft hin offene Fassung des § 7 Abs.2 Nr.3 AtomG dient einem dynamischen Grundrechtsschutz. Sie hilft, den Schutzzweck des § 1 Nr.2 AtomG jeweils bestmöglich zu verwirklichen. (vgl BVerfGE, B, 08.08.78, - 2_BvL_8/77 - KKW Kalkar-I - BVerfGE_49,89 -148 = BVerfGA_Nr.44 = www.DFR/BVerfGE)
Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen. Für die Gestaltung der Sozialordnung muß es insoweit bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bewenden: Ungewißheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft sind unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen. (vgl BVerfGE, B, 08.08.78, - 2_BvL_8/77 - KKW Kalkar-I - BVerfGE_49,89 -148 = BVerfGA_Nr.44 = www.DFR/BVerfGE)
§§§
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Auferlegung von Geldleistungsverpflichtungen die Eigentumsgarantie des Art.14 GG grundsätzlich unberührt lasse (zB BVerfGE 4, 7 <17>; 8, 274 <330>; 23, 288 <314 f>). Das gilt auch für Gesetze wirtschafts- und währungspolitischer Natur (BVerfGE 19, 119 <128 f.>). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (Erdrosselungswirkung) (BVerfGE 14, 221 <241>; 19, 119 <128 f>; 23, 288 <315>). (vgl BVerfG, B, 09.03.71, - 2_BvR_326/69 - Absicherungsgesetz - BVerfGE_30,250 = www.DFR/BVerfGE)
Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskäftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind (Vgl BVerwG, DÖV_73,752 f zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen; BVerwGE_66,202, 205 zur Aufbewahrung nach Verfahrenseinstellung; ebenso BVerwG, DÖV_90,117). (vgl BVerfG, B, 16.05.02, - 1_BvR_2257/01 - Datenspeicherung - DVBl_02,1110 -13 = NJW_02,3231 -32)
Die Vermutung der Unschuld gilt bis zu einem etwaigen richterlichen Schuldspruch. Kommt es nicht dazu gilt sie fort. Bei der Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 ff StPO oder bei einem Freisspruch, der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Darf er Grundlage für Maßnahmen der weiteren Datenspeicherung sein, so steht die Unschuldsvermutung als solche dem nicht entgegen. (vgl BVerfG, B, 16.05.02, - 1_BvR_2257/01 - Datenspeicherung - DVBl_02,1110 -13 = NJW_02,3231 -32)
Eine unverzichtbare Voraussetzung der Speicherung ist nach § 39 Abs.3 Satz 1 des NGefAG der Straftatverdacht. Im Falle eines Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung der Datenspeicherung ist eine Wiederholungsgefahr. Deren Feststellung ist einer schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für den Freisspruch. (vgl BVerfG, B, 16.05.02, - 1_BvR_2257/01 - Datenspeicherung - DVBl_02,1110 -13 = NJW_02,3231 -32)
Allein die Annahme, eine Rückfallgefahr eines vor langer Zeit verurteilten Betroffenen sei "nicht sicher auszuschließen", kann einen Eingriff in das Recht auf informationnelle Selbstbestimmung nicht rechtfertigen. Es bedarf vielmehr positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. (vgl BVerfG, B, 14.12.00, - 2_BvR_1741/99 - Genetischer Fingerabdru - BVerfGE_103,21 = NJW_01,679 -882 = www.DFR/BVerfGE)
In der jüngeren Rechtsprechung der Disziplinargerichte wird schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen (Vergehen nach § 184 Abs.5 Satz 2 StGB aF) durchgängig als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann (vgl Nds OVG, Urteil vom 4.September 2007 - 20 LD 14/06 -, Juris, Rn.65 mit umfassenden Nachweisen). (vgl BVerfG, B, 18.01.08, - 2_BvR_313/07 - Kinderpornographische Bilder - = RS-BVerfG-Nr.08.005 = www.BVerfG.de)
Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage in der Erkenntnis, dass (auch) die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornographischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass sich diese wirksam dagegen wehren können (vgl BVerwGE_111,291 <294 ff>; BVerwG, Urteil vom 8.November 2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, S.1378). (vgl BVerfG, B, 18.01.08, - 2_BvR_313/07 - Kinderpornographische Bilder - = RS-BVerfG-Nr.08.005 = www.BVerfG.de)
Jedenfalls im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes geht die Tendenz in der Rechtsprechung dahin, in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden könne. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen § 184 Abs.5 StGB in der bis 31.März 2004 geltenden Fassung bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl BVerwGE_111,291 <295 f.>; BVerwG, Urteil vom 27.August 2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, S.625 <626>). (vgl BVerfG, B, 18.01.08, - 2_BvR_313/07 - Kinderpornographische Bilder - = RS-BVerfG-Nr.08.005 = www.BVerfG.de)
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. (vgl BVerfG, U, 05.08.66, - 1_BvF_1_61 - Sammlungsgesetz - BVerfGE_20,150 = www.DFR/BVerfGE)
Die Gewährung von Rechtshilfe durch Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht (punitive damages) geltend gemacht werden, verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. (vgl BVerfG, B, 07.12.94, - 1_BvR_1279/94 - Punitive Damages - BVerfGE_91,335 = www.DFR/BVerfGE
Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art.6 Abs.2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungsauftrages und Bildungsauftrages (Art.7 Abs.1 GG) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen. (vgl BVerfG, B, 21.12.77, - 1_BvL_1/75 - Sexualkundeunterrricht - BVerfGE_47,46 = www.DFR/BVerfGE
Die Rechtsordnung kann nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die verfassungsrechtlich eingeräumte Freiheit, eine Partei zu gründen und für sie im Verfassungsleben zu wirken, nachträglich als rechtswidrig behandeln. (vgl BVerfG, U, 21.03.61, - 2_BvR_27/60 - Parteienprivileg - BVerfGE_12,296 = www.DFR/BVerfGE
Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, daß das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muß, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. (vgl BVerfG, E, 27.06.91, - 2_BvR_1493/89 - Private Kapitalerträge - DVBl_91,872 -876 = NJW_91,2129 -2133 = DB_91,1421 -1426 = MDR_91,802 -804)
Art.123 Abs.2 GG bedeutet nicht, daß der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich an die Schulbestimmungen des Reichskonkordats gebunden ist, also kein entgegenstehendes Recht setzen darf. Art.123 Abs.2 GG sagt für die Schulbestimmungen des Reichskonkordats vielmehr nur aus, daß sie, sofern sie beim Inkrafttreten des Grundgesetzes noch galten, in Kraft bleiben, obwohl sie einem Vertrag entstammen, der nicht von den nunmehr zur Verfügung über den Gegenstand ausschließlich befugten Ländern geschlossen worden ist. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)
Künftig ist ein Gesetz, das ausgefertigt wird zu einem Zeitpunkt, an dem die dazu ermächtigende Norm noch nicht in Kraft war, oder das unter den besonderen Voraussetzungen, die die Entscheidung vom 15.November 1971 (BVerfGE_2,199 <212>) umschreibt, verkündet wird, bevor die dazu ermächtigende Norm in Kraft getreten ist, nichtig. (vgl BVerfG, U, 25.04.72, - 2_BvF_1/71 - Besoldungsvereinheitlichung - BVerfGE_34,9 = www.DFR/BVerfGE)
Aus der Aufnahme von Mitteln für den sozialen Wohnungsbau der Länder in den Bundeshaushalt erwächst dem einzelnen Land kein Anspruch auf einen summenmäßig bestimmten Anteil. (vgl BVerfG, U, 21.05.52, - 2_BvH_2/52 - Wohnungsbauförderung - BVerfGE_1,299 = www.DFR/BVerfGE)
Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Das Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung. (vgl BVerfG, U, 14.07.98, - 1_BvR_1640/97 - Rechtschreibreform - www.bverfg.de = www.bverfg.de)
Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder. (vgl BVerfG, U, 14.07.98, - 1_BvR_1640/97 - Rechtschreibreform - www.bverfg.de = www.bverfg.de)
Für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz am 30.November/1.Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein bedurfte es keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage. (vgl BVerfG, U, 14.07.98, - 1_BvR_1640/97 - Rechtschreibreform - www.bverfg.de = www.bverfg.de)
Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt. (vgl BVerfG, U, 14.07.98, - 1_BvR_1640/97 - Rechtschreibreform - www.bverfg.de = www.bverfg.de)
Eine Rechtsverordnung, die den Umfang der Grundrechtsbeschränkung völlig dem Verwaltungsermessen überläßt, verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze. (vgl BVerfG, B, 10.07.58, - 1_BvF_1/58 - Bestimmheit-RechtsVO - BVerfGE_8,71 = www.DFR/BVerfGE)
Zur willkürlichen Aufrechterhaltung der schon länger als zwei Jahre dauernden vorläufigen Dienstenthebung eines Neurochirurgen durch ein Verwaltungsgericht. (vgl BVerfG, B, 09.09.94, - 2_BvR_1989/94 - Dienstenthebung - NVwZ_96,1199 -1200)
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß in zivilrechtlichen Streitigkeiten Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, im Berufungsverfahren ausgeschlossen bleiben (§ 528 Abs.3 ZPO). (vgl BVerfG, B, 07.10.80, - 1_BvL_50/79 - Präklusion - BVerfGE_55,72 -95 = BVerfGA_Nr.48 = www.DFR/BVerfGE)
Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte unmittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)
Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art.5 Abs.2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)
Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)
Der Verwaltung einer Stadt einschließlich des zur Entscheidung über Widersprüche berufenen Stadtrechtsausschusses steht in bezug auf städtische Satzungen keine Inzident-Verwerfungskompetenz zu. (vgl OVG Saarl, U, 20.02.89, - 1_R_102/87 - Satzung-Verwerfungskompetenz - SKZ_90,277 -282 = SKZ_89,257/1 (L) = DÖV_90,152 -155 = NVwZ_90,172 -174 = NJW_90,1314 (L) = AS_23,233 -242 )
Willkürliche Aufrechterhaltung des schon länger als zwei Jahre dauernden vorläufige Dienstenthebung eines Neurochirurgen durch ein Verwaltungsgericht. (vgl BVerfG, B, 09.09.94, - 2_BvR_1989/94 - Dienstenthebung - NVwZ_96,1199 -1200 )
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrengeneigt sind. (vgl BAG, B, 27.09.94, - GS_1/89 - Arbeitnehmerhaftung - NJW_95,210 -213 )
Es verletzt nicht das Grundrecht der freien Berufsausübung eines mit ausländerrechtlichen Angelegenheiten befaßten Rechtsanwalts, daß der Senator für Inneres in Berlin seinen Erlaß über die Behandlung von Ausländerangelegenheiten vom 10.03.72 nebst Änderungen und Ergänzungen nicht veröffentlicht hat. (vgl BVerwG, U, 16.09.80, - 1_C_52/75 - Erlaß - NJW_81,535)
Rechtsanwälte haben keinen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung dieses Erlasses, ihren Informationsinteressen kann dadurch Rechnung getragen werden, daß aus Anlaß von ihnen zu bearbeitender Einzelfälle Auskünfte über die einschlägigen Regelungen des Erlasses und damit die Verwaltungspraxis erteilt werden. (vgl BVerwG, U, 16.09.80, - 1_C_52/75 - Erlaß - NJW_81,535 )
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Wenn es angesichts des grundgesetzlichen Systems der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichts staatlicher Gewalten und des wirksamen Rechtsschutzes gegen Verfassungsverstöße und -verfälschungen von Staatsorganen ein dem Grundgesetz immanentes Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten gibt, so sind an seine Ausübung jedenfalls folgende Anforderungen zu stellen: Das Widerstandsrecht kann nur im konservierenden Sinne benutzt werden, dh als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung. Das mit dem Widerstand bekämpfte Unrecht muß offenkundig sein. Alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe müssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, daß die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist. (vgl BVerfG, U, 17.08.56, - 1_BvB_2/51 - KPD-Verbot - BVerfGE_5,85 = www.DFR/BVerfGE)
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