90.001 | | Kriminalakte |
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- BVerwG, U, 20.02.90, - 1_C_29.86 -
- ZAP_EN-Nr.432/90 = DVBl_90,721 (L) = Buchholz_402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr.46 = DÖV_90,847 -848 = NJW_90,2765 -2768 = Kriminalistik_90,580 = VR_90,399 = NVwZ_90,1164 = JuS_91,337 -338 = RDV_91,257 -263 = VN-90.007
- GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.87 Abs.1 S.2, GVGEG_§_23 Abs.1, VwVfG_§_39 Abs.2 Nr.4, Bl DSG_§_9 Abs.1, DSG_§_13 Abs.2, Bl SOG_§_14 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.73 Nr.10, VwGO_§_40 Abs.1, Bl VwVfG_§_39 Abs.1, VwVfG_§_1 Abs.1, Bl DSG_§_12 Abs.2 Nr.1, SOG_§_1 Abs.1
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| 1) Über Klagen auf Erteilung von Auskunft über die in einer Kriminalakte gesammelten personenbezogenen Daten entscheiden nach § 40 Abs.1 VwGO die Verwaltungsgerichte.
2) Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs.4 GG wirkt sich auf die Ausformung eines aus anderen Rechtsnormen herzuleitenden Anspruchs auf Auskunft über personenbezogene Daten aus und kann für die Ausübung des Ermessens bei der Auskunftserteilung von Bedeutung sein.
3) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten. Das gilt insbesondere für Daten, die dem verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenbereich für die Verbrechensbekämpfung zuständigen Behörden betreffen. Ein auf diese Daten zielender Auskunftsanspruch des Einzelnen wird im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bereits von Verfassungs wegen durch ein staatliches Geheimhaltungsbedürfnis ausgeschlossen.
4) Gesetzliche Grundlage zur Führung von Kriminalakten ist, auch soweit diese vorsorglich gesammelte Informationen für Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung enthalten, die allgemeine polizeiliche Aufgabennorm (in Berlin: § 1 Abs.1 ASOG Bln), unabhängig davon, ob in der Führung dieser Akten ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt. Das Fehlen einer weiteren bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage führt - jedenfalls für eine Übergangsfrist - nicht zu einem Auskunftsanspruch.
5) Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Sicherheitsbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Auch bei Fehlen jeglicher Daten dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vermeidung einer Ausforschung in einer schematischen Abfolge die Auskunft verweigern, sofern nur auch für diesen Fall die Ausübung des Ermessens sichergestellt ist. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht.
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| | §§§
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90.002 | | Personenbezogene Hinweise |
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- BVerwG, U, 20.02.90, - 1_C_30/86 -
- DVBl_90,721 = VN-90.007
- GG_§_1; NW <78> DSG_§_10, DSG_§_17; <88> DSG_§_13, DSG_§_19; NW <69>
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| 1) Das Revisionsgericht hat eine nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretene Änderung des Landesrechts zu beachten. Es ist in diesem Fall an der Auslegung und Anwendung des Landesrechts weder durch § 173 VwGO iV mit § 562 ZPO noch durch § 137 Abs.1 VwGO gehindert. Keine Änderung des Landesrechts stellt es dar, wenn neuerlassene Rechtsvorschriften die materielle Rechtslage unverändert lassen.
2) Eine Änderung des Verwendungszwecks gespeicherter personenbezogener Daten iS des § 13 Abs.1 Satz 2 DSG NW 1988 tritt nicht ein, wenn die Polizei entsprechend ihrer doppelten Aufgabenstellung personenbezogene Daten gleichzeitig zur Personenfahndung und zur Gefahrenabwehr erhebt und bereithält und mit der Wiederergreifung des Betroffenen einer der Verwendungszwecke entfällt.
3) Personenbezogene Hinweise über bestimmte aus früheren Verhaltensweisen des Betroffenen gewonnene Erkenntnisse sind keine erkennungsdienstlichen Unterlagen über die körperliche Beschaffenheit einer Person, sondern Wertungen der Polizeibehörde. Die Bereithaltung derartiger Hinweise beruht nicht auf § 81b StPO, sondern auf der allgemeinen polizeilichen Aufgabennorm (in NRW: §§ 15 Abs.1 PolG <1969>, 1Abs.1 PolG <1980>). Die polizeiliche Aufgabennorm genügt insoweit den Anforderungen zur Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (wie Urteil vom selben Tage - 1_C_29.86 -).
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| | §§§
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90.003 | | Bundesamt für Verfassungsschutz |
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- BVerwG, U, 20.02.90, - 1_C_42/83 -
- BVerwGE_84,375 -390 = ZAP_EN-Nr.432/90 = DVBl_90,707 -712 = DVBl_90,865 = DÖV_90,700 -703 = MDR_90,850 -851 = Buchholz_403.1 Allgemeines Datenschutzrecht Nr 8 = NJW_90,2761 -2765 = RDV_90,249 -255 = NVwZ90,1164 = DB_90,2466 = JZ_91,558 -562 = VN-90.006
- GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.73 Nr.10, GG_Art.87 Abs.1 S.2, VwVfG_§_ 25 S.2, VwVfG_§_29 Abs.1 S.1, VwVfG_§_39 Abs.1, VwVfG_§_39 Abs.2 Nr.4, BDSG_§_9 Abs.1, BDSG_§_12 Abs.2 Nr.1, BDSG_§_13, VerfSchutzG_§_3 Abs.1, VerfSchutzG_§_3 Abs.3
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| 1) Die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes in Art.19 Abs.4 GG wirkt sich auf die Ausformung eines aus anderen Rechtsnormen herzuleitenden Anspruchs auf Auskunft über personenbezogene Daten aus und kann für die Ausübung des Ermessens bei der Auskunftserteilung von Bedeutung sein.
2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten. Das gilt insbesondere für Daten, die den verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenbereich der für den Verfassungsschutz zuständigen Behörden betreffen. Ein auf diese Daten zielender Auskunftsanspruch des Einzelnen wird im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bereits von Verfassungs wegen durch ein staatliches Geheimhaltungsbedürfnis ausgeschlossen.
3) Gesetzliche Grundlage zur Sammlung von personenbezogenen Daten im Bereich des Verfassungsschutzes ist die Aufgabennorm des § 3 Abs.1 BVerfSchG unabhängig davon, ob in der Sammlung ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt. Das Fehlen einer weiteren bereichsspezifischen gesetzlichen Regelung führt - jedenfalls für eine Übergangsfrist - nicht zu einem Auskunftsanspruch.
4) Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Verfassungsschutzbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht.
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| | §§§
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90.005 | | Privatärztl-Verrechnungsstelle |
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- LG Kleve, U, 20.03.90, - 6_S_337/89 -
- NJW_91,756
- BGB_§_134, BGB_§_398; StGB_§_203 Abs.1 Nr.1; BDSG_§_24 Abs.1 S.1
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| LF 1) Die Abtretung der Honorarforderung an die Privatärzliche Verrechnungsstelle unter Weitergabe der Diagnose und der ansonsten zur Rechnungserstellung erforderlichen Daten stellt keinen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar.
LF 2) Ein im Zusammenhang mit der Honorarabtretung erfolgter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht führt nicht zur Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB.
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| | §§§
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90.006 | | Urteilsveröffentlichung |
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- OLG Celle, B, 12.06.90, - 1_VAs_4/90 -
- NJW_90,2570 -2571 = VN-90.005
- MRK_Art.6 Abs.1; GVG_§_169; StPO_§_147
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| 1) Die Gerichte sind verpflichtet, ihre Urteile in angemessener Weise zu veröffentlichen. Diese Pflicht hat ihren Grund im Publizitätsgebot für jegliches staatliches Handeln.
2) Dieser richterlichen Amtspflicht kann ein Recht einzelner gegenüberstehen, zu einem Urteil Zugang zu erhalten.
3) Dieses Recht besteht insbesondere, wenn eine Veröffentlichung des Urteils und seine Kommentierung beabsichtigt ist, da sie einen wichtigen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege leisten sowie die wissenschaftliche Diskussion und Kritik ermöglichen.
4) Demgegenüber müssen die Persönlichkeitsrechte selbst des freigesprochenen Angeklagten zurückstehen, auch soweit er trotz Anonymisierung identifizierbar bleibt.
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| | §§§
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90.007 | | Massenkartei |
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- BGH, B, 30.07.90, - NotZ_19/89 -
- NJW_91,568 -570 = WD-90.002
- (1988) NW DSG_§_2 Abs.1 Abs.3, DSG_§_3, DSG_§_23 Abs.1; BNotO_§_2, BNotO_§_18 Abs.1; GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.72 Abs.1, GG_Art.74 Nr.1
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2) Die Notare sind nach § 2 Abs.1 NRWDSG (1988) im Unterschied zu den Gerichten nicht von der gesetzlichen Anmeldeverpflichtung gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz ausgenommen.
3) Die nach § 23 Abs.1 NRWDSG (1988) bestehende Verpflichtung, elektronisch geführte Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert sind, bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz anzumelden, widerspricht nicht der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 Abs.1 BNotO.
4) Die elekronisch geführte Massenkartei und das elektronisch geführte Erbvertragsregister sind Dateien iS des § 1 Abs.1 NRWDSG (1988), weil sie personenbezogene Daten enthalten. Derartige Dateien sind nach § 23 Abs.1 NRWDSG (1988) grundsätzlich anmeldepflichtig, wenn sie iS des § 3 Abs.3 NRWDSG (1988) durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden können.
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| | §§§
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90.008 | | Honorarabtretung |
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- OLG Köln, U, 29.08.90, - 27_U_76/90 -
- NJW_91,753 -756 = WD-90.003
- BGB_§_134, BGB_§_138, BGB_§_399; RBerG_Art.1_§_1; StGB_§_203 Abs.1 Nr.1
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| LF: Die Abtretung zahnärztlicher Honorarforderungen an ein Factoringunternehmen, das diese unter Auswertung der Behandlungsunterlagen selbständig berechnet, ist wegen Bruches der zahnärztlichen Schweigepflicht ohne Zustimmung des Patienten nichtig.
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| | §§§
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90.009 | | Datenspeicherung-Pers-Rat |
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- BVerwG, B, 04.09.90, - 6_P_28.87 -
- NJW_91,375 -376 = WD-91.004
- BPersVG_§_67 Abs.1 S.1, BPersVG_§_68, BPersVG_§_70 Abs.2, BPersVG_§_83
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| Jedenfalls bei einer Dienststelle von der Größenordnung einer Hundertschaft des Bundesgrenzschutzes ist das Speichern von personenbezogenen Daten der Angehörigen der Dienststelle, die der Personalrat im Rahmen seiner Unterrichtung durch die Dienststelle aus Anlaß von konkreten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten erfährt, durch den Personalrat oder eines seiner Mitglieder, um bei passender Gelegenheit zwecks leichterer Erfüllung seiner Aufgaben auf diese Daten zurückgreifen zu können, ohne Einwilligung der Betroffenen unzulässig.
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| | §§§
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90.010 | | Mikroverfilmung |
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- BVerfG, E, 25.09.90, - 1_BvR_1555/87 -
- CR_91,296 -297 = NJW_91,2952 -2953 = NVwZ_91,1172 = RÜ_92,31
- GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, By KHG_§_26 Abs.4 S.5, KHG_§_27 Abs. 3
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| 1) Die Vorschrift von KHG BY Art 26 Abs.4 S.5, nach der zur Mikroverfilmung sogenannter medizinischer Patientendaten nur noch Krankenhäuser und übergangsweise bis zum 01.01.1992 solche datenverarbeitenden Unternehmen herangezogen werden dürfen, die damit bereits am 01.01.1987 betraut waren (KHG BY Art 27 Abs. 3), stellt für die nicht zu diesem Kreis gehörenden Unternehmen keine Verletzung von GG Art.3 Abs.1 dar. Die gesetzliche Differenzierung ermöglicht es den Krankenhäusern, bestehende Vertragsverhältnisse mit datenverarbeitenden Unternehmen störungsfrei abzuwickeln, zugleich werden auch die nach Ablauf der Übergangszeit entstehenden Schwierigkeiten der datenverarbeitenden Unternehmen selbst (Umstellungs- und Anpassungsprobleme) gemildert.
2) KHG BY Art 26 Abs.4 S.5 verletzt auch nicht die in GG Art.12 Abs.1 geschützte Berufsfreiheit. Es handelt sich dabei um eine Regelung der Berufsausübung, durch die allenfalls ein Teilbereich des Betätigungsfeldes datenverarbeitender Unternehmen erfaßt wird, sie betrifft lediglich Tätigkeiten, die als Bestandteil eines umfassenderen Berufes ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit unberührt läßt (vgl BVerfG, 05.05.87, 1_BvR_724/81, BVerfGE_75,246 <274>). Wichtige Gemeinwohlgründe, nämlich die besondere Schutzbedürftigkeit von Patientendaten und die Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vermögen die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen. Die angefochtene Regelung ist auch verhältnismäßig, denn sie ist unzweifelhaft geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, die mißbräuchliche Verwendung medizinischer Patientendaten soweit wie möglich auszuschließen, wobei nicht zu beanstanden ist, daß der die nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen ###
Gesetzgeber die in anderen Bereichen des DATENSCHUTZES bestehenden Sicherungsvorkehrungen, wie etwa Geheimhaltungsverpflichtungen oder Kontrollen durch DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE, hier nicht als ausreichend angesehen hat.
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| | §§§
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90.011 | | Datenschutzbeauftragter |
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- LG Ulm, B, 31.10.90, - ### -
- Internet
- BGB_§_21, BGB_§_57 Abs.1, BGB_§_60; GG_Aer.9 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1; HGB_§_18 Abs.2
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| 1) Die Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist ein Beruf im Sinne von Art.12 Abs.1 GG.
2) Aus zahlreichen Einzelregelungen des BDSG ergibt sich in der Summe ein relativ konkretes Berufsbild des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
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| | §§§
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90.012 | | Notfalldienst |
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- BGH, U, 13.11.90, - 4_ZR_104/90 -
- AfP_91,416 -418 = VersR_91,433 -435 = MedR_91,86 -89 = NJW_91,1532 -1534 = MDR_91,519 = GRUR_91,629 -632 = WD-90.001
- GG_Art.1 Abs.1, GG_Art 2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.2, BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004 Abs.1 S.2
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| Ein Kassenarzt wird nicht dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder seinen sonstigen Rechten verletzt, daß eine Zeitung entgegen der in der Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Regelung seinen Namen und seine Einteilung zum Notfalldienst veröffentlicht.
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| | §§§
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91.001 | | Telefondatenerfassung |
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- VGH Mannh, U, 29.01.91, - 4_S_1912/90 -
- NJW_91,2721 = WD-91.003
- GG_Art.10 Abs.1, (BW) LHO_§_7 Abs.1
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| Die - aus Gründen der Kontrolle der Haushaltsmittel und der Telefonkosten erfolgende - automatische Registrierung der dienstlichen Telefongespräche der Bediensteten nach Nebenstellennummer, gewählter Rufnummer, Datum, Uhrzeit und Dauer des Gesprächs verletzt nicht Rechte der Bediensteten. Es bleibt offen, ob dies auch in bezug auf Richter unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit gilt.
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| | §§§
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91.002 | | Vereinsmitgliederliste |
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- BVerfG, E, 18.02.91, - 1_BvR_185/91 -
- Juris
- GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1, BDSG_§_24 Abs.1, BDSG_§_24 Abs.2, BGB_§_37, BVerfGG_§_90 Abs.1
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| 1) Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unmittelbarer Betroffenheit durch den Tenor des angefochtenen Urteils vgl BVerfG, 16.01.63, 1_BvR_316/60, BVerfGE_15,256 <262>.
2) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, aus BGB_§_37 ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in die Mitgliederliste eines Vereins mit dem Ziel der Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern zur Erörterung vereinsrechtlicher Belange herzuleiten und dabei eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Vereinsmitglieds nicht schon wegen der hypothetischen Möglichkeit des Mißbrauchs der Einsicht in die Mitgliederliste anzunehmen.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin nicht Beteiligte des Ausgangsverfahrens war, weil sie durch den Tenor des angefochtenen Urteils unmittelbar rechtlich betroffen ist (BVerfGE_15,256 <262 f.>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet. Bei Anlegung des Regelprüfungsmaßstabs der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die zuständigen Fachgerichte (BVerfGE_18,85 <92 ff.>) läßt die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler erkennen, die auf einer Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.. 1 GG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG (BVerfGE_65,1 <41 ff.>) beruhen. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung der angefochtenen Entscheidung kann es dahingestellt bleiben, ob die Einsicht eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins überhaupt unter § 24 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fällt oder, falls dies - wie von der angefochtenen Entscheidung unterstellt - zu bejahen sein sollte, § 24 Abs.1 BDSG oder § 24 Abs.2 BDSG anwendbar ist. Das Oberlandesgericht hat nämlich geprüft, ob ein berechtigtes Interesse des Klägers des Ausgangsverfahrens an der Einsichtnahme in die Mitgliederliste bestand und auch dem entgegenstehende schutzwürdige Belange der betroffenen Vereinsmitglieder berücksichtigt. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht aus § 37 BGB ein berechtigtes Interesse des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Einsicht in die Mitgliederliste mit dem Ziel der Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern zur Erörterung vereinsrechtlicher Belange hergeleitet hat. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht schutzwürdige Belange
der Betroffenen nicht schon durch die hypothetische Möglichkeit des Mißbrauchs der Einsicht in die Mitgliederliste beeinträchtigt sieht. Dabei handelt es sich im übrigen um Tatsachenfeststellungen des Oberlandesgerichts, die nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen (BVerfGE_18,85 <92 ff.>). Konkrete, in der Person des Klägers des Ausgangsverfahrens begründete Anhaltspunkte dafür, daß die durch die Einsicht in die Mitgliederliste offenbarten personenbezogenen Daten für vereinsexterne Zwecke mißbraucht werden könnten, sind von der Beschwerdeführerin nicht dargetan worden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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| | §§§
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91.004 | | Videoüberwachung |
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- BGH, E, 14.05.91, - 1_StR_699/90 -
- MDR_91,885 -886 = NJW_91,2651 -2652 = DÖV_91,849 -950 = NStZ_92,44 -45 = BGHR_StPO_§_160 Abs.1 Videoüberwachung 1 = CR_92,33 -34 = JuS_92,161
- MRK_Art_8, GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.13, <1978> By PolAufgG_Art.2 Abs.1, StPO_§_160, StPO_§_161, StPO_§_163
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| Zur Frage der Zulässigkeit längerdauernder polizeilicher Videoüberwachung an der Wohnungstür des Tatverdächtigen.
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| | §§§
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91.006 | | Informantenbenennung |
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- BVerwG, U, 03.09.91, - 1_C_48/88 -
- DÖV_92,116 -118 = NJW_92,451 -453 = DVBl_92,298 -301 = WD-91.002
- GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4, VwGO_§_88, VwGO_§_108 Abs.2 <90> BDSG_§_1 Abs.2, BDSG_§_19 Abs.1 BDSG_§_19 Abs.4 Nr.1, BGSG_§_2 Nr.1, BGSG_§_2 Nr.2c
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| 1) Der Anspruch des Betroffenen auf Benennung eines Informanten, der für den Bundesgrenzschutz personenbezogene Daten über den Betroffenen beschafft hat, beurteilt sich nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - vom 20. Dezember 1990 (BGBl.I S.2954). Der Behörde steht für die Entscheidung über die Erteilung der Auskunft kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu.
2) § 19 Abs.4 BDSG erfordert eine Güterabwägung zwischen den in Nr.1 bis 3 genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen.
3) Die ordnungsgemäße Erfüllung von Sicherheitsaufgaben des Bundesgrenzschutzes ist insbesondere dann im Sinne des § 19 Abs.4 Nr.1 BDSG gefährdet, wenn der Bundesgrenzschutz seine im Rahmen der Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität eingesetzten Informanten bekanntgeben muß. Gegenüber diesem Geheimhaltungsinteresse kann dem Auskunftsinteresse des Betroffenen zum Beispiel dann Vorrang zukommen, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch über den Betroffenen informiert hat.
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| | §§§
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91.007 | | Steuerrückstände |
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- BVerwG, E, 23.09.91, - 1_B_96/91 -
- GewArch_92,22 -23 = Buchholz_451.41_§_15 GastG Nr.5
- <77> AO_§_30 Abs.4 Nr.5, GastG_§_4 Abs.1 Nr.1, GastG_§_15 Abs.2, GewO_§_35 Abs.1
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| Steuerrückstände können einen Gewerbetreibenden als gewerberechtlich unzuverlässig erweisen. Die Finanzbehörde ist zur Mitteilung der entsprechenden Daten an die Gewerbebehörde befugt, wenn sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden entscheidend dartut (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
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| | §§§
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91.008 | | Meldedaten |
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- BVerwG, E, 02.10.91, - 1_B_58/91 -
- NVwZ-RR_92,71 -72 = Buchholz_403.1 Allgemeines DATENSCHUTZRECHT Nr.12 = DVBl_92,314 =
- GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.4 Abs.1, <1983> By MeldeG_§_3 MeldeG_§_5, MeldeG_§_31
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| Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) schließt eine Weitergabe von Meldedaten ebensowenig aus wie die Anwendung von Amtshilfegrundsätzen, sofern durch die im überwiegenden Allgemeininteresse liegende gesetzliche Übermittlungsermächtigung eine zweckgebundene Verwendung der Daten sichergestellt ist.
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| | §§§
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91.009 | | Patientenkartei |
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- BGH, E, 03.12.91, - 1_StR_120/90 -
- Juris
- StGB_§_ 218, StGB_§_218a Abs.1 Nr.2, StGB_§_218a Abs.2, StGB_§_219, StPO_§_27 Abs.1, StPO_§_53 Abs.1 Nr.2, StPO_§_53 Abs.1 Nr.3a, StPO_§_97 Abs.2, StPO_§_53 Abs.2 S.3, StPO_§_338 Nr.3, AO_§_30 Abs.4 Nr.5
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| 1) Der Begriff der "ärztlichen Erkenntnis" im Sinne von StGB § 218a kennzeichnet sowohl die Grundsätze, nach denen die Prüfung sich inhaltlich zu richten hat, als auch die Person (den abbrechenden Arzt), auf deren Erkenntnis es maßgeblich ankommt. Die Entscheidung des Arztes ist vom Gericht auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen; es bleibt ein ärztlicher Beurteilungsspielraum.
2) Zur Beschlagnahme ärztlicher Patientenkarteikarten bei Verdacht des Abbruchs der Schwangerschaft.
JOS: Ein Richter darf über ein Befangenheitsgesuch, mit dem geltend gemacht wird, die abgelehnten Richter hätten ein gegen ihn gerichtetes Befangenheitsgesuch fehlerhaft abgelehnt, grundsätzlich nicht sachlich entscheiden. Entscheidet er dennoch, dann begründet dies in der Regel - jedoch nicht stets und ausnahmslos - die Besorgnis der Befangenheit (Fortführung BGH, 09.12.83, 2_StR_452/83, NStZ_84,419 und vergleiche BGH, 10.11.67, 4_StR_512/66, BGHSt_21,334).
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| | §§§
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91.010 | | Fernsehbericht |
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- BGH, U, 10.12.91, - 6_ZR_53/91 -
- NJW_92,1312 -1314 = VN-91.004
- BGB_§_823, BGB_§_824, BGB_§_1004; GG_Art.5 Abs.1
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| 1) Wird jemand in einem Fernsehbericht zwar nicht namentlich genannt, ist er aber aus anderen Umständen für einen Teil des Adressatenkreises indentifizierbar, so kann er von der Berichterstattung unmittelbar beeinträchtigt sein.
2) Ob der Tatrichter den Aussagegehalt eines Rundfunkt- oder Fernsehberichtes richtig erfaßt hat, unterliegt in Grenzen der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Dabei ist es mit Blick auch auf Art.5 Abs.1 GG insbesondere zu beanstanden, wenn das Gericht dem Bericht einen Sinn beigemessen hat, den er nach dem festgestellten Inhalt objektiv nicht hatte.
3) Bei Fernsehberichten darf das Bild in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht (über-)interpretiert werden, solange es an einer deutlich in diese Richtung weisenden Heraushebung des Bildes als eigenständigem Informationsträger fehlt.
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| | §§§
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91.011 | | Patientendaten |
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- BGH, E, 11.12.91, - 8_ZR_4/91 -
- EBE/BGH_92,36 -38 = ZAP_EN-Nr.192/92
- BGB_§_134, StGB_§_203, GG_Art.2 Abs.1
|
| Eine Bestimmung in einem Vertrag über die Veräußerung einer Arztpraxis, die den Veräußerer auch ohne Einwilligung der betroffenen Patienten verpflichtet, die Patienten- und Beratungskartei zu übergeben, verletzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die ärztliche Schweigepflicht (GG Art 2 Abs. 1, StGB _§_ 203); sie ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (BGB _§_ 134) nichtig (Abweichung BGH, 07.11.73, 8_ZR_228/72, NJW_74,602 ).
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| | §§§
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91.012 | | Jubiläumsdaten |
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- OVG Bremen, U, 17.12.91, - 1_BA_21/91 -
- NJW_92,1341 -1342 = WD-91.001
- (Br) MeldeG_§_33 Abs.2
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| 1) Die Erteilung von Auskünften über Jubiläumsdaten nach § 33 Abs.2 BremMeldeG ist nicht davon abhängig, daß im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse nachgewiesen wird.
2) Die Erteilung einer solchen Auskunft ist nicht aus Rechtsgründen von vorherein auf bestimmte Auskunftsberechtigte beschränkt.
3) Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Auskünfte über Jubiläumsdaten von Personen gegeben werden, die der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Meldebehörden.
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| | §§§
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92.001 | | Zeitschriftenbeilage |
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- LG Bonn, U, 09.01.92, - 15_O_341/91 -
- NJW_91,1112
- BGB_§_823, BGB_§_862, BGB_§_1004
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| LF: Beilagen in Zeitschriften sind eine allgemein übliche Form der Werbung, gegen die ein Abonnent keinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen kann. (Leitsatz der Redaktion)
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| | §§§
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92.002 | | Beanstandung |
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- BVerwG, B, 05.02.92, - 7_B_15.92 -
- DÖV_92,536
- (SH) LDSG_§_21, VwGO_§_42
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| Die Beanstandung des Landesdatenschutzbeauftragten gegenüber einer Gemeinde bezüglich der Aufgabenwahrnehmung in Weisungsangelegenheiten ist kein Verwaltungsakt.
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| | §§§
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92.003 | | Fangschaltung |
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- BVerfG, B, 25.03.92, - 1_BvR_1430/88 -
- DÖV_92,704
- GG_Art.10 Abs.1, PostVerfG_§_30 Abs.2
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| 1) Sämtliche der Post zur Beförderung oder Übermittlung anvertraute Kommunikationsvorgänge und -inhalte genießen den Schutz des Art.10 Abs.1 GG.
2) Die Erfassung von Ferngesprächsdaten mittels Fangschaltung und Zählervergleichseinrichtungen durch die Deutsche Bundespost greift in das Grundrecht aus Art.10 Abs.1 GG ein und bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
3) § 30 Abs.2 PostVerfG bildet keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß von Regelungen über Fangschaltungen und Zählervergleichseinrichtungen.
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| | §§§
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92.004 | | Stasi-Akten |
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- OVG Berli, B, 27.05.92, - 8_S_71/92 -
- NJW-CoR_94,105 (L) = NVwZ_93,202
- EinigungsV; StUG_§_43, StUG_§_47, StUG_§_48; VwGO_§_123 Abs.1; BDSG_§_18, BDSG_§_24 ff,
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| LF 1) Gemäß § 43 S.1 StUG ist das Stasi-Unterlagen-Gesetz lex specialis gegenüber allen anderen Gesetzen, die die Übermittlung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten regeln. Lediglich die BDSG-Bestimmungen über Datenschutzkontrolle (BDSG §§ 18, 24-26) bleiben anwendbar.
LF 2) Gemäß § 41 Abs.1 S.3 StUG besteht eine ausnahmsweise Anwendbarkeit der BDSG-Vorschriften nur für Dateien mit Informationen, die zum Auffinden von Unterlagen und der dazu notwendigen Indentifizierung von Personen erforderlich sind.
LF 3) Der Betroffene muß sich für den Fall nachteiliger rechtlicher Konsequenzen der Regelung auf die Möglichkeit nachträglicher gerichtlicher Kontrolle der Richtigkeit der übermittelten Daten verweisen lassen.
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| | §§§
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92.006 | | Potentielle Mörder |
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- BVerfG, B, 10.07.92, - 2_BvR__1802/91 -
- NJW_92,2750 -51
- GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.1, GG_Art.17a Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; SG_§_10 Abs.6, SG_§_12 S.2, SG_§_17 Abs.1 +2 S.2
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| 1) Die freiheitssichernde Funktion des Grundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art.2 Abs.1 iVm Art.20 Abs.3 GG) erfordert es, daß der Richter den Inhalt von Meinungsäußerungen unter Heranziehung des gesamten Kontextes einer Erklärung objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt und in der Begründung seiner Entscheidung erkennen läßt, daß er seine Entscheidung auf diese Weise gewonnen hat.
2) Gegen diese Grundsätze wird, in einem fachgerichtlichen Urteil verstoßen, wenn einzelnen Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben wird und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen werden.
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| | §§§
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93.003 | | Erkennungsdienstl-Unterlagen |
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- VGH Kasse, U, 09.03.93, - 11_UE_2613/89 -
- NJW-CoR_95,124 (L) = NVwZ-RR_94,652
- GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1; StPO_§_81b; (90) (He) SOG_§_19 Abs.2 Nr.2
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| 1) Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die zu Zwecken der Strafverfolgung gegenüber dem Beschudligten eines konkreten Ermittlungsverfahrens angefertigt worden sind, später aber außerhalb dieses Ermittlungsverfahrens in kriminalplizeiliche Sammlungen für den Zweck der Strafverfolgung im Falle einer künftigen Straftat aufbewahrt werden, ist § 81b Alt.2 StPO.
2) § 19 Abs.2 HessSOG 1990 ermächtigt die Polizeibehörden nur zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen für präventivpolizeiliche Zwecke und nicht zum Zweck der Vorhaltung von Hilfsmitteln für die zukünftige Strafverfolgung.
3) § 81b Alt.2 StPO genügt den Anforderungen des rechtsstaatlichen Gebots der Normenklarheit an die gesetzliche Grundlage für Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
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| | §§§
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93.005 | | Falsches Zitat |
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- BVerfG, B, 31.03.93, - 1_BvR_295/93 -
- NJW_93,2925 -2926
- GG_Art.2 Abs.1; BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004
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| LF: Zur Verfassungsrechtlichen Beurteilung eines bürgerlichen Unterlassungsanspruchs, den der Betroffene mit der Behauptung geltend gemacht hat, ihm seinen Äußerungen in den Mund gelegt worden, die er nicht getan habe.
LB 1) Bei dem in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Satz "Dabei haben die Polizeibehörden und allen voraus das Bundeskriminalamt (BKA) mit Recht jenen Vorstellungen seines einstigen Präsidenten H die Gefolgschaft verweigert, die auf eine totale 'Verdatung' des Bürgers zielten", der mit einem Fundstellenzitat belegt ist, handelt es sich nicht um ein wörtliches Zitat noch um eine falsche Aussage des Beschwerdeführers sondern um ein Werturteil.
LB 2) Herabsetzende Werturteile, die die Grenze zur Schmähung nicht überschreiteten bedürfen einer Abwägung, ob im konkreten Einzefall die Meinungsfreiheit nicht hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurückzutreten hat. In Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren besteht dabei eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit.
LB 3) Ausführungszeichen dienen im Deutschen nicht nur dazu ein Zitat zu kennzeichnen. Bei einem Einzelwort haben Ausführungszeichen vielmehr die Aufgabe das Wort zu verfremden und den Leser zu hindern es einfach so wie es darsteht hinzunehmen.
LB 4) Befindet sich ein Hinweis auf eine Anmerkung am Ende eines Satzes so ist vernünftigerweise davon auszugehen, daß die Anmerkung sich auf den gesamten Satz bezieht.
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| | §§§
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93.006 | | Datenschutzbeauftragter |
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- OVG Münst, U, 02.06.93, - 25_A_2307/91 -
- NJW-CoR_94,171 (L) = NVwZ-RR_94,25
- (NW) LDSG_§_25 Abs.1
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| § 25 Abs.1 NWDSG gibt dem Betroffenen einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Eingabe, nicht jedoch auf bestimmte tatsächliche oder rechtliche Feststellungen, wie etwa die Vornahme einer Beanstandung.
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| | §§§
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93.013 | | Telefax-Absendung |
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- LG Osnabr, U, 29.11.93, - 2_O_331/93 -
- NJW-CoR_95,193 (LSK) = NJW-RR_94,1487
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| Ist durch Zeugen die Absendung eines Telefaxes bewiesen, besteht für dessen Eingang der Anscheinsbeweis.
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| | §§§
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93.016 | | Telefax-Sendeprotokoll |
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- OLG Dresd, U, 02.12.93, - 8_U_1043/93 -
- NJW-CoR_95,193 (LSK) = NJW-RR_94,1485
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| | §§§
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