RS-IT-Recht | 1994 - 1995 | Teil 5 |
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94.007 | Telefax-Beweiskraft | |
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LF 1) Die Beweisregel des § 416 ZPO knüpft an die Echtheit der Urkunde an. LF 2) Wenn auch unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Kommunikationsbedingungen die in einem Telefax enthaltene Datenmenge nicht in der Zeit über das öffentliche Telekommunikationsnetz übertragen werden könnte, die sich aus den Daten des Sendeprotokolls ergibt, so ist der Nachweis, daß ein - vom angeblichen Empfänger vorgelegtes - Telefax "echt" im Sinne der §§ 416, 440 ZPO ist, nicht erbracht. | ||
§§§ | ||
94.012 | Telefax-Abschlußerklärung | |
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LF: Die Übermittlung einer Abschlußerklärung nur per Telefax läßt in der Regel das Rechtsschutzinteresse für die Hauptklage nicht entfallen, da dies dem Interesse einer Prozeßpartei an einem unterzeichneten Original einer solchen Erklärung nicht gerecht wird. | ||
§§§ | ||
94.013 | Telefax-Sendeprotokoll | |
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Das Sendeprotokoll hat die Vermutung der Richtigkeit, so daß die Partei kein Verschulden trifft, wenn das Telefax entgegen dem Sendebericht nur unvollständig ankommt. | ||
§§§ | ||
94.014 | Telefax-Sendebericht | |
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LF: Der Sendebericht eines Telefaxgeräts über die Absendung erbringt wegen des Risikos von technisch bedingten Übertragungsfehlern, die sich nicht im Sendeprotokoll niederschlagen, keinen Beweis für den Zugang der Mitteilung beim Empfänger. Daher kann auch kein diesbezüglicher Beweis des ersten Anscheins durch ihn geführt werden. | ||
§§§ | ||
94.018 | Datenübermittlung-Schufa | |
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LF: Will ein Kreditkartenunternehmer seine Haftung wegen Verletzung des Bankgeheimnisses oder der Vorschriften des BDSG ausschließen, so muß es sich vor der Weitergabe personenbezogener Daten an ein Kreditinformationssystem (hier: Schufa) in jedem Fall vergewissern, ob ein schleppen des Saldorückzahlungsverhalten seines Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruht. | ||
§§§ | ||
94.019 | Datenschutzbeauftragter | |
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1) Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz als Datenschutzbeauftragter die Zustimmung gemäß § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG verweigern mit der Begründung, der Arbeitnehmer besitze nicht die von § 36 Abs.2 BDSG geforderte Fachkunde und Zuverlässigkeit. 2) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit können sich daraus ergeben, daß der Arbeitnehmer neben seiner Aufgabe als Datenschutzbeauftragter Tätigkeiten ausübt, die mit seiner Kontrollfunktion unvereinbar sind, weil sie den Arbeitnehmer in einen Interessenkonflikt geraten lassen. 3) Unerheblich für die Kontrollrechte des Betriebsrats ist es, ob schon die Übertragung der Funktion des Datenschutzbeauftragten selbst oder erst die spätere Übertragung anderer Aufgaben zu der nach § 36 Abs.2 BDSG unzulässigen Kombination unvereinbarer Tätigkeiten führt. | ||
§§§ | ||
94.020 | Sperrung-Telefonanschluß | |
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LF 1) Bei Verzug der Gebührenzahlung entfällt nach § 16 Abs.1 Nr.1, II TKV der grundsätzliche Anspruch auf Teilnahme am Fernsprechverkehr. LF 2) Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Telefongebührenabrechnung liegt grundsätzlich bei Telefonkunden. | ||
§§§ | ||
94.028 | Telefax-Ausgangskontrolle | |
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1) Fehlt in der Berufungsschrift die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers, so ist dies unschädlich, wenn sich aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil ergibt, für wen Berufung eingelegt ist. 2) Ein Anwalt, der sich zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze (hier: Berufungseinlegung) eines Telefaxgeräts bedient, genügt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann, wenn er die Weisung erteilt, daß Notfristen erst nach Kontrolle des - die Anzahl der übermittelten Seiten anzeigenden - Sendeberichts im Fristenkalender gelöscht werden dürfen. | ||
§§§ | ||
94.031 | Namenskartei-zentrale | |
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Die Speicherung personenbezogener Daten in von den Staatsanwaltschaften geführten zentralen Namenskarteien entbehrt einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gesetzgeber einzuräumende Übergangsfrist zu Schaffung einer solchen ist aber nocht nicht abgelaufen. | ||
§§§ | ||
94.035 | ör-Rundfunkanstalt | |
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Für Unterlassungsansprüche der von Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in ihren Persönlichkeitsrechten betroffener Bürger ist grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben (im Anschluß an BGHZ_66,182). | ||
§§§ | ||
94.040 | Gebührensprung | |
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LF 1) Ein durch keine vernünftige Gründe nachvollziehbarer Gebührensprung erschüttert den Anscheinsbeweis zugunsten der Telekom für die Richtigkeit der Telefongebührenabrechung. LF 2) Gelingt in diesem Fall der Telekom der Beweis für die Richtigkeit ihrer Gebührenabrechnung nicht, ist sie nicht zur Kündigung und Sperrung des Telefonanschlusses berechtigt. | ||
§§§ | ||
94.042 | ISDN-Datenspeicherung | |
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LF 1) Die Speicherung von Telekom-Verbindungsdaten (hier: ISDN-Zielnummern) greift in das Grundrecht aus Art.10 Abs.1 GG ein und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. § 30 Abs.2 PostVerfG bildet keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß von Regelungen über die Speicherung von Verbindungsdaten. Daher ist auch die auf §§ 5 und 6 der Telekom Datenschutzverordnung (TDSV) gestützte Speicherung von Verbindungsdaten wegen der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung verfassungswidrig. LF 2) Übergangsweise ist bis zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands eine Speicherung von Verbindungsdaten nur im Umfang des für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs Unerläßlichen zulässig. | ||
§§§ | ||
94.047 | Fernsehaufnahme-Gericht | |
Renzension: Peter Volle, NJW-CoR_95,121 Renzension: Scholz, NStZ_95,42 |
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1) Der Schutz der Rundfunkfreiheit reicht wie der der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Er erstreckt sich auch auf die medienspezifische Form der Berichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen. 2) Die stärkerer Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, die im Unterschied zur Presseberichterstattung von der Rundfunkberichterstattung namentlich in gerichtlichen Verfahren ausgeht, kann weitergehende Beschränkungen rechtfertigen, als sie für die Pressefreiheit gelten. 3) Wird die Berichterstattung durch den Rundfunk durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG beschränkt, so muß die Auslegung dieser Vorschrift der Bedeutung von Art.5 Abs.1 S.2 GG Rechnung tragen und die Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. | ||
§§§ | ||
94.057 | Datenweitergabeklausel | |
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LF: Nach § 9 AGBG unwirksam ist die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Instituts für Partnervermittung; "Im Hinblick auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes erkläre ich mein Einverständnis damit, daß die von mir bekanntgegebenen Daten bis zum Widerruf registriert und an Dritte weitergegeben werden können, die an einer Kontaktaufnahme mit mir interessiert sind. Hierzu gehören auch dem Institut H nahestehende Partnervermittlungen, denen die hier von mir bekanntgegebenen Daten unter Wahrung des Vertraulichkeitsprinzips zwecks Vermittlung weitergegeben werden dürfen. | ||
§§§ | ||
94.058 | Soldaten sind Mörder | |
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1) Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist das Grundrecht auf freien Meinungsäußerung aus Art.5 Abs.1 GG schon bei der Auslegung einer Äußerung zu berücksichtigen. Niemand darf wegen einer Äußerung verurteilt werden, die nicht in dem vom Gericht angenommenen Sinn zu verstehen ist. 2) Läßt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, dann dürfen die Gerichte die zur Bestrafung führende Deutung nur zugrundelegen, wenn sie die anderen Deutungsmöglichkeiten zuvor mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen haben. | ||
§§§ | ||
94.063 | Gemeinschaftsantenne-Austauch | |
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Es verstößt gegen die Rundfunkfreiheit eines Wohnungseigentümers, wenn mehrheitlich die Ersetzung der vorhandenen Gemeinschaftsantenne durch eine Gemeinschaftsparabolantenne beschlossen wird und ihm so ungebetene Zusatzprogramme aufgezwungen werden. | ||
§§§ | ||
94.072 | Telefax-fehlende Seite | |
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1) Wird die Revisionsbegründungsschrift innerhalb der Revisionsbegründungsfrist per Telefax an das Revisionsgericht übermittelt und fehlt hierbei die letzte Seite, auf der sich die Unterschrift des Anwalts befindet, so ist die Revision nicht formgerecht begründet. 2) Ein Anwalt, der sich zur Übermittlung einer Revisionsbegründungschrift am letzten Tag der Begründungsfrist eines Telefaxgerätes bedient, genügt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann, wenn er die Weisung erteilt, daß der bei der Übermittlung zu erstellende Sendebericht auch daraufhin kontrolliert wird, ob die Telekopie an die richtige Empfängernummer übermittelt worden ist. | ||
§§§ | ||
94.084 | Telefax-Sendebericht | |
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LF: Solange die Möglichkeit besteht, daß die Datenübertragung trotz "OK"-Vermerks im Sendebericht infolge von Leitungsstörungen mißglückt ist, liefert der Sendebericht allenfalls ein Indiz, rechtfertigt aber keinen Anscheinbeweis für den Zugang. | ||
§§§ | ||
95.014 | Serienwerbebrief | |
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LF: Eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften gemäß § 38 Abs.3 BDSG besteht nur, wenn eine nicht-öffentliche Stelle nachweisbar Daten in oder aus Dateien verarbeitet oder nutzt. Dies ist nicht der Fall, wenn persönlich adressierte Serienwerbebriefe hergestellt werden, indem zunächst Name und Anschrift des ersten Adressaten in das Adressfeld eines vorformulierten Werbebriefes eingesetzt werden, der Brief dann ausgedruckt wird und sodann Name und Anschrift des nächsten Adressaten eingegeben werden, wodurch Name und Anschrift des vorangegangenen Adressaten überschrieben werden, und dieses Verfahren bis zum letzten Adressaten fortgesetzt wird. | ||
§§§ | ||
95.021 | BKA-Datenübermittlung | |
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LF: Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf gemäß § 19 Abs.1 S.1 BVerfSchG personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Diese Voraussetzugen sind jeweils sorgfältig zu prüfen; die Sorgfaltspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz kann im Einzelfall dazu führen, daß gegenüber dem Datenempfänger klarzustellen ist, in welcher Funktion er die Daten erhält und zu welchen Zwecken er sie verwenden darf. | ||
§§§ | ||
95.023 | Personalienangabe | |
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Es verstößt gegen Art.2 Abs.1 GG, wenn die Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne daß zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung in vollem Umfang überprüft worden ist. | ||
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95.029 | Lohnsteuerhilfeverein | |
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LF 1) Gibt ein Steuerberater Mandantenakten ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Mandanten an einen Lohnsteuerhilfeverein weiter, verstößt er damit gegen seine berufliche Verschwiegenheitspflicht, auch wenn der Lohnsteuerhilfeverein seinerseits ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. LF 2) Durch widerspruchslose Duldung wird noch keine konkludente Einwilligung des Mandanten in die Weitergabe der Mandantendaten begründet. Eine - konkludente - Einwilligung der Mandanten in die Weitergabe ihrer Daten kann daher auch nicht darin gesehen werden, daß sie auf ein Schreiben des Steuerberaters, in dem dieser die Absicht der Aktenweitergabe an den Lohnsteuerhilfeverein im Zuge einer Mandatsübergabe mitgeteilt hat, geschwiegen haben. LF 3) Der Irrtum des Steuerberaters über seine Befugnis zur Weitergabe von Mandantenakten ist Irrtum über den Rechtfertigungsgrund, somit als Verbotsirrtum zu behandeln und vermeidbar, da der Steuerberater anhand der einschlägigen Kommenatarliteratur feststellen kann, daß für die Weitergabe von Mandantenakten die ausdrücklichen Zustimmung der Mandanten erforderlich ist. | ||
§§§ | ||
95.038 | Auskunftei | |
Renzension: Peter Volle, NJW-CoR_96,122 Er kritisiert die Tendenz vieler Gerichte das Persönlichkeitsrecht nicht als sonstiges Recht iSd § 823 Abs.1 BGB anzuerkennen. |
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LF 1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten der nachgefragten Person (hier: eidesstattliche Versicherung und Haftanordnung) ist regelmäßig unzulässig; Ausnahmen sind zB dann zuzulassen, wenn der Ehegatte tatsächlich maßgeblichen Einfluß auf die Vermögensverwaltung des nachgefragten anderen Ehegatten nimmt mit der Folge, daß der Nachgefragte als "Strohmann" eigener Geschäfte seines Ehegatten angesehen werden kann. LF 2) Ob es zulässig ist, aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen heraus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sämtlicher möglicher Unterhaltsberechtigter der nachgefragten Person ungefragt offenzulegen, erscheint grundsätzlich bedenklich, bedarf jedoch in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte des Nachgefragten selbst Renteneinkommen hat und der Nachgefragte über erhebliches Immobilienvermögen verfügt, keiner Entscheidung. LB 3) Zu den personenbezogenen Daten iSd 3 Abs.1 BDSG zählen ua Informationen, die eine für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen bedeutsame Aussage enthalten, insbesondere also seine Kreditdaten. Auch Informationen über den Ehemann bilden einen Teil der Angaben über die Person der Betroffenen und werden von interessierter Empfängern bei der Beurteilung von deren Kreditwürdigkeit zumindestens in die Überlegung einbezogen. Damit handelt es sich auch um personenbezogene Daten der Betroffenen. LB 4) Der Anspruch auf Unterlassung der Übermittlung gespeicherter Daten ist nicht durch Spezialregelungen im Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen. Er kann auf die §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.2 BGB, §§ 4, 29 Abs.2, BDSG gestützt werden. LB 5) §§ 4, 29 Abs.2 BDSG dienen dem Zweck, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, und sind deshalb Schutzgesetze iSd § 823 Abs.2 BGB. | ||
Z-109 Datenschutzrechtliche Abwägung, Auszug aus: NJW_96,131, 131
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§§§ | ||
95.041 | BTX | |
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Die Abfrage personenbezogener Daten beim Angebot von Leistungen im BTX-Verfahren als Voraussetzung für den Zugang zu dem in einem externen Rechner gespeicherten Angebotskatalog (hier: Nachweis von Hotelbetten mit Buchungsmöglichkeit) verstößt gegen die datenschutzrechtlich Bestimmungen des BTX-Staatsvertrages und kann daher behördlich untersagt werden. | ||
§§§ | ||
95.055 | Bewerberliste | |
Renzension: Stefan Felixberger, NJW-CoR_95,335 |
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LF 1) Die Auskunftspflicht nach 38 Abs.3 S.1 BDSG verlangt keinen sicheren Nachweis der Verwendung unrechtmäßig beschaffter Dateien, es genügt vielmehr der begründete Verdacht, daß solche Dateien für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden. LF 2) Nichtöffentliche Stellen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über ihre Datenorganisation zu erteilen, damit diese im Rahmen einer Anlaßkontrolle prüfen kann, ob das Bundesdatenschutzgesetz überhaupt Anwendung findet. LB 3) Werden auf eine Ausschreibung von Baugrundstücken die Bewerber in einer Bewerberliste zusammengefaßt, so handelt es sich um eine Sammlung personenbezogener Daten und mithin um eine Datei iS von 3 Abs.2 Nr.2 BDSG. LB 4) Im Rahmen einer Anlaßkontrolle, die auf dem Verdacht eines Verstoßes gegen 28 Abs.1 S.2 BDSG beruht, hat die Aufsichtsbehörde auch einen Anspruch auf Preisgabe des Namens eines Informanten, wenn die Informationsweitergabe auf einem Bruch der Vertraulichkeit beruht und dadurch Dritte in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden können. LF2 1) Die Auskunftspflicht /§ 38 Abs.3 BDSG) nicht-öffentlicher Stellen gegenüber der Datenschutz-Aufsichtsbehörde setzt nicht voraus, daß die Aufsichtsbehörde den sicheren Nachweis einer Datenverarbeitung im Sinne von § 27 BDSG führt; ausreichend sind schon hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die nicht-öffentliche Stelle Vorschriften des BDSG verletzt hat. LF2 2) = LF 2) LF2 3) Die Aufsichtsbehörde hat auch einen Anspruch auf Preisgabe des Namens eines Informanten, wenn Anhaltspunkte es nahelegen, daß die nicht-öffentliche Stelle Daten unter Bruch der Vertraulichkeit erlangt hat. | ||
§§§ | ||
95.056 | BKA-Datensammlung | |
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1) Für die Speicherung und weitere Aufbewahrung / Vorhaltung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt fehlt derzeit die Rechtsgrundlage. 2) Zur Frage der Bemessung von Löschungsfristen 3) Zu den Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten an ausländische Dienststellen weitergegeben werden dürfen. | ||
§§§ | ||
95.057 | Videovernehmung | |
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LF) Die Vernehmung kindlicher Zeugen im Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs außerhalb des Gerichtssaal mittels Videoaufnahmen ist zulässig. Ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nicht vor. | ||
§§§ | ||
95.060 | Rasterfahndung | |
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LF: Vorläufige Außerkraftsetzung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28.10.94, soweit darin die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs erweitert worden sind. | ||
§§§ | ||
95.061 | BND-Überwachung | |
Renzension: Peter Volle, NJW-CoR_95,333 |
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1) Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) vom 13.August 1968 (BGBl_I_68,949) in der Fassung des Artikels 13 des Verbrechenbekämpfungsgesetzes vom 28.Oktober 1994 (BGBl_I_94,3186) ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten nur dann verwendet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine der in der Vorschrift genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. 2) Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 1 G 10 in der Fassung des Artikels 13 des Verbrechenbekämpfungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die nach Absatz 1 erlangten Daten den in der Vorschrift genannten Behörden nur dann zu übermitteln sind, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine der in § 3 Absatz 3 G 10 genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. | ||
§§§ | ||
95.074 | Ermittlungsverfahren | |
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LF 1) Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Akteneinsicht an nichtverfahrensbeteiligte Dritte schließt die Gewährung von Akteneinsicht in eine steuerstrafrechtliche Ermittlungsakte bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Antragstellers nicht aus. LF 2) 30 AO gilt entgegen der Auffassung des OLG Celle (NJW_90,1802) zwar auch im Steuerstrafverfahren. Eine Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht folgt indessen aus § 30 Abs.4 Nr.1 AO, soweit der Antragsteller die Einsicht zum Betriebn seines Besteuerungsverfahrens oder eines im Zusammenhang damit von ihm durchgeführten finanzgerichtlichen Verfahrens benötigt. LF 3) Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat die Staatsanwaltschaft eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob sie von ihrer Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht Gebrauch machen will. Bei dieser bedarf es einer verfassungskonformen Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. | ||
§§§ | ||
95.078 | DNA-Analyse | |
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Die Untersuchung einer gemäß § 81a StPO oder auf freiwilliger Basis von einem Beschuldigten entnommenen Blutprobe im nicht-codierten Bereich der DNA, die keine Informationen über erbliche Eigenschaften des Beschuldigten vermittelt, begegnet nach dem heutigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. | ||
§§§ | ||
95.083 | Soldaten sind Mörder | |
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Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten. | ||
§§§ | ||
95.093 | Rf-Betriebsgesellschaft | |
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Eine im Bereich des lokalen Rundfunks tätige Betriebsgesellschaft wird durch eine an die Veranstaltergemeinschaft gerichtete Auflage, Fensterprogramme einzurichten, nicht in ihren Rechten verletzt. | ||
§§§ | ||
95.097 | Bekennerschreiben | |
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Zur Beschlagnahme einer schriftlichen Erklärung ("Bekennerschreiben") einer terroristischen Vereinigung in den Räumen des Presseunternehmens, dem sie zum Zwecke der Veröffentlichung übersandt worden ist. | ||
§§§ | ||
95.102 | Verkaufssendung | |
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1) Ein privater Rundfunkveranstalter kann sich im einstweiligen Rechtsschutz auch gegen die rechtswidrige Zulassung reiner Verkaufssendungen (Teleshopping) wehren, die geeignet sind, die zur Erfüllung seines Rundfunkauftrages erforderlichen Einnahmequellen zu schmäler n. 2) Die Bayerische Landeszentrale für neuen Medien ist nicht befugt, von sich aus neue, vom Gesetz nicht geregelte rundfunkähnliche Dienste zuzulassen oder zu erproben. 3) Das ihr nach Art.111a Abs.2 BV zustehende Rundfunkgrundrecht erstreckt sich nur auf den herkömmlichen Rundfunk im materiellen Sinne (verfassungsrechtlicher Rundfunkbegriff). Aussendungen, die nicht unter diesen Rundfunkbegriff fallen, können nicht unter Berufung auf die Rundfunkfreiheit eingeführt werden. | ||
§§§ | ||
95.103 | Steurtip | |
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1) Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs.1 UrhG). Ihre Veröffentlichung ist öffentliche Aufgabe der Gerichtsverwaltung. 2) Bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist die Gerichtsverwaltung an den Gleichheitsgrundsatz gebunden und hat daher den Anspruch eines Presseunternehmens aufGleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb zubeachten. 3) Bei der Auswahl der Publikationsorgane darf die Gerichtsverwaltung gegenüber der Fachpresse (Fachzeitschriften) wegen des Grundsatzes der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 2 GG) nicht nach inhaltlichen Kriterien wie dem der Wissenschaftlichkeit unterschieden (Abweichung vom BVerwG, Beschluß om 01.12.95 - 7_B_170/92 -, NJW_93,675 ). | ||
§§§ |
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