RS-IT-Recht | 1980 - 1989 | Teil 2 |
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80.001 | Private Auskunftei | |
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1) Eine private Auskunftei nimmt weder bei der Übermittlung personenbezogener Daten noch bei der Auskunftserteilung über die Identität und das berechtigte Interesse der Empfänger solcher Daten öffentlich-rechtliche Funktionen wahr. 2) Für das Verlangen des Betroffenen, ihm Auskunft über die Identität und das berechtigte Interesse der Datenempfänger zu erteilen, steht der Verwaltungsrechtsweg nicht offen. | ||
§§§ | ||
81.001 | Aussageverpflichtung | |
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Grundrechte des Gemeinschuldners werden nicht dadurch verletzt, daß er nach den Vorschriften der Konkursordnung uneingeschränkt zur Aussage verpflichtet ist und dazu durch die Anordnung von Beugemitteln angehalten werden kann. Offenbart er strafbare Handlungen, darf seine Aussage nicht gegen seinen Willen in einem Strafverfahren gegen ihn verwertet werden. | ||
§§§ | ||
81.002 | Datenspeicherung | |
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Speichert und übermittelt eine Partei Daten, die das Vorhandensein und den Inhalt eines Vollstreckungstitels betreffen, so hat sie insoweit für die Richtigkeit der Speicherung und Übermittlung jedenfalls dann einzustehen, wenn sie sich vom Vorhandensein und Inhalt des Vollstreckungstitels schnell und mit verhältnismäßig geringer Mühe zuverlässig überzeugen kann. | ||
§§§ | ||
81.003 | Stipendium | |
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Zur Frage, ob ein Stipendiat einen Auskunftsanspruch wegen über ihn geführter Personalakten gegen einen eingetragenen Verein als Stipendiengeber hat. JOS: Ein Stipendiat hat nach dem Bundesdatenschutzgesetz keinen Auskunftsanspruch wegen über ihn geführter Personalakten gegen einen eingetragenen Verein als Stipendiengeber, wenn die Akten nicht durch automatisiertes Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. Soweit der Stipendiat mit dem Einsichtsverlangen und Auskunftsverlangen keine konkreten Rechtsansprüche absichern will, sind auch Ansprüche aus BGB § 809, BGB § 810 zu verneinen, weil durch diese Bestimmungen nur das Interesse an einer Einsicht in Urkunden zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer Rechtsposition geschützt wird. | ||
§§§ | ||
81.004 | Gutachterausschuß | |
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Der zum Sachverständigen bestellte Gutachterausschuß für Grundstückswerte ist verpflichtet, die genaue Belegenheit der in dem Gutachten herangezogenen Vergleichsgrundstücke anzugeben. Geheimhaltungsvorschriften nach dem Bundesbaugesetz und nach dem Datenschutzrecht stehen dem nicht entgegen. | ||
§§§ | ||
81.005 | Bürgschaftsvertrag | |
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1) Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt auch für sog Altdaten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.78 erlangt worden sind. Somit ist BDSG § 3, wonach die Verarbeitung von Daten in jeder Phase und damit auch ihre Weitergabe nur zulässig ist, wenn der Betroffene einwilligt oder das BDSG die Verarbeitung erlaubt, auf sogenannte Altdaten anwendbar. 2) Nach BDSG § 24 Abs.1 S.1 ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Bürgen durch ein Kreditinstitut an eine Handelsauskunftei unzulässig, da dies weder die Zweckbestimmung des Bürgschaftsvertrages erfordert noch ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung aus der Natur der Sache erkennbar ist. ### | ||
§§§ | ||
81.006 | Sozialverhältnis | |
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Zur Frage der Unterlassung von öffentlichen Äußerungen über Einzelheiten eines Sozialverhältnisses. | ||
§§§ | ||
82.001 | Handelsauskunftei | |
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Eine Handelsauskunftei, die personenbezogene Daten über Kunden der ihr angeschlossenen Kreditinstitute speichert, ist zur Löschung solcher Daten verpflichtet, die lediglich Anlaß zu unfundierten Negativvermutungen über die Kreditwürdigkeit des betroffenen Kunden geben (Vergleiche OLG München, 13.10.81, 5_U_2200/81, ZIP_82,46; OLG Celle, 14.11.79, 3_U_92/79, BB_80,1172). | ||
§§§ | ||
82.002 | Prozeßkostenhilfeunterlagen | |
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1) Bei der Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch ist auf die persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Beschlußfassung auch dann abzustellen, wenn das Prozeßkostenhilfeverfahren verzögerlich behandelt worden ist. 2) Der Einsichtnahme des Gegners in die Prozeßkostenhilfeunterlagen stehen datenschutzrechtliche Erwägungen nicht entgegen. | ||
§§§ | ||
82.003 | Kundenadressen | |
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Zur Sittenwidrigkeit der Weitergabe von Kundenadressen einer Bank durch einen Kreditvermittler. | ||
§§§ | ||
82.004 | Stromversorgungsunternehmen | |
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Ein Stromversorgungsunternehmen ist verpflichtet, einem Kunden Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, dessen Stromverbrauch er infolge Vertauschung der Zählerleitungen gezahlt hat, und unter Übersendung entsprechender Belege und Abrechnungen Auskunft über den Stromverbrauch dieses Kunden zu erteilen. | ||
§§§ | ||
82.006 | Sozialdaten | |
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1) Nach einem vom Arbeitnehmer geäußerten Auskunftsverlangen im Sinne des § 1 Abs.3 S.1 Halbs.2 KSchG umfaßt die dem Arbeitgeber im Prozeß obliegende Darlegungslast auch die Mitteilung der Namen und Sozialdaten aller vergleichbaren Arbeitnehmer. 2) Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen der Mitteilung der Namen und Sozialdaten nicht entgegen. (Berufung eingelegt beim LArbG Berlin - 2_Sa_15/82). | ||
§§§ | ||
82.007 | Sozialdatum | |
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1) Der vorübergehende Aufenthalt einer Person bei einem Sozialleistungsträger ist, soweit er im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen steht, als ein durch § 35 SGB I geschütztes Sozialdatum anzusehen. 2) Wer als Mitarbeiter eines Sozialleistungsträgers einen polizeilich gesuchten Straftäter wegschickt, um damit dessen Festnahme zu verhindern, weil der Aufenthalt des Straftäters im Amtsgebäude von einem anderen Bediensteten des Amtes der Polizei mitgeteilt worden ist, handelt zwar tatbestandsmäßig iS des § 258 StGB (Strafvereitelung), jedoch wegen § 35 Abs.1 SGB I nicht rechtswidrig. 3) Jedenfalls solange ein Haftbefehl nicht besteht, darf der vorübergehende Aufenthalt eines Betroffenen bei einem Sozialleistungsträger der Polizei ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart werden, auch die nach SGB 10 § 68 zulässige Amtshilfe reicht hierfür nicht aus, da hiernach nur Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie Namen und Anschriften seines derzeitigen Arbeitgebers offenbart werden dürfen, soweit kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Der bisher nicht bekannte vorübergehende Aufenthalt eines Betroffenen bei einem Leistungsträger gehört nicht zu den mitteilbaren Daten. 4) Auch wenn der Betroffene wegen Raubes gesucht wird, darf der vorübergehende Aufenthalt bei einem Leistungsträger der Polizei nicht nach den Grundsätzen des rechtfertigenden übergesetzlichen Notstandes mitgeteilt werden, weil dies nicht durch ein vorrangiges öffentliches Interesse oder weil eine Gefahr für höherwertige Rechtsgüter wie Leib oder Leben Dritter besteht zwingend geboten ist. 5) Offenbart ein Mitarbeiter eines Sozialleistungsträgers unbefugt den vorübergehenden Aufenthalt eines Betroffenen der Polizei, so ist der Sozialleistungsträger verpflichtet, den Betroffenen zu warnen, damit er sich rechtzeitig der polizeilichen Festnahme entziehen kann. 6) Erlangt die Polizei unbefugt Kenntnisse von einem Sozialleistungsträger, so darf sie diese Kenntnisse nicht verwerten, da eine solche Verwendung gemäß SGB 10 § 78 unzulässig wäre. | ||
§§§ | ||
82.008 | Sozialdaten | |
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Bei richterlicher Anordnung gemäß SGB 10 § 73 ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob die Offenbarung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes gerechtfertigt ist. | ||
§§§ | ||
82.009 | Gutachten-ärztliches | |
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Das von einem Arzt auf Anforderung der Krankenversicherung eines Patienten für die Entscheidung zur Kostenübernahme erstattete Gutachten über eine begonnene psychotherapeutische Behandlung zählt nicht zu den Behandlungsunterlagen, an denen dem Patienten bei Darlegung eines berechtigten Interesses grundsätzlich ein Einsichtsrecht zusteht. | ||
§§§ | ||
82.010 | Stellenplan | |
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1) Eine in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt betriebene Rundfunkanstalt ist insoweit eine Behörde im Sinne des Presserechts und damit den presserechtlichen Auskunftsanspruch unterworfen, als Auskunft über die Verwaltungstätigkeit zählen auch die Haushaltsplanung und Finanzplanung der Anstalt. 2) Richtige Klageart für den Auskunftsanspruch ist die Verpflichtungsklage. 3) Ein zum Haushalt gehöriger Stellenplan, der nur die Anzahl der unter die jeweilige Vergütungsgruppe fallenden Festangestellten sowie Stellenaufwertungen und Stellenabwertungen ausweist, unterliegen nicht dem Datenschutzrecht. | ||
§§§ | ||
83.001 | Polizeiliche Daten | |
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1) Soweit DSG BY Art 8 Abs 2 (und die damit sinngemäß weitergehend übereinstimmende Vorschrift des BDSG § 13 Abs.2 keinen Anspruch auf Auskunft über Inhalt und Empfänger von polizeilichen Daten geben, räumt das Gesetz der datenführenden Stelle auch nicht das Recht ein, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen trotzdem auf Anfrage des Betroffenen ihm volle Auskunft zu geben. 2) Einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine solche Auskunftsbitte können möglicherweise aber unter dem Blickpunkt der Selbstbindung der Verwaltung die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum DSG BY (und zum BDSG) nach Maßgabe ihres Inhalts begründen. | ||
§§§ | ||
83.002 | Volkszählung | |
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Die Durchführung der auf den 27.04.83 festgesetzten Volkszählung, Berufszählung, Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung gemäß dem Gesetz über eine Volkszählung, Berufszählung, Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983) vom 25.03.82 (BGBl.I S.369) wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt. | ||
§§§ | ||
83.004 | Kundengesprächsblatt | |
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Das nach einem formalen Ordnungssystem aufgebaute Kundengesprächsblatt einer Bank ist ein Datenträger im Sinne des BDSG. Eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des BDSG § 3 Nr.2 muß erkennen lassen, welche Daten in welchem Umfang verarbeitet werden sollen. Für ihre wirksame Erteilung ist Voraussetzung, daß der Betroffene die Tragweite seiner Einwilligung abschätzen kann. Die Einwilligung in die Datenübermittlung zur Prüfung der Bonität enthält keine generelle Ermächtigung, bei den Kreditverhandlungen ### | ||
§§§ | ||
83.005 | Heizkostenabrechnung | |
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Der Mieter ist berechtigt, in die Gesamtabrechnung der Heizkosten des Hauses Einsicht zu nehmen. Datenschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. | ||
§§§ | ||
83.006 | Auskunftsanspruch-Presse | |
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JOS 1) Wegen der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit kann auch derjenige im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach PresseG ND § 4 Pressevertretereigenschaft haben, der entweder lediglich beabsichtigt, für die Presse tätig zu werden, oder der nur gelegentlich als Mitarbeiter eines Presseorgans in Erscheinung tritt. JOS 2) Da der Auskunftsanspruch jedoch Bestandteil der besonderen Bedeutung der Institution Presse ist, korrespondiert der prinzipiell uneingeschränkten Berechtigung für den Einzelfall eine Nachweispflicht dafür, "Vertreter der Presse" zu sein. Diese Nachweispflicht kann etwa durch Vorlage eines Presseausweises erfüllt werden. JOS 3) Der presserechtliche Auskunftsanspruch erstreckt sich grundsätzlich nicht nur auf eine vollständige und wahrheitsgemäße Auskunftserteilung, sondern kann auch ein Akteneinsichtsrecht beinhalten. | ||
§§§ | ||
83.007 | Gutachteneinsicht | |
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1) Im Rahmen des SGB 10 § 76 Abs.2 S.2 kann der Betroffene auch der Einsicht in Gutachten widersprechen, die dem Gericht von einer am Verfahren unbeteiligten Behörde bereits vorgelegt wurden. 2) Im Falle des Widerspruchs eines Klägers gegen die Einsicht in Gutachten, auf deren Ergebnis sich die Ablehnung begehrter Leistungen nach dem G 131 stützt, kann das Verwaltungsgericht das Ergebnis der Gutachten ohne weitere Prüfung zugrunde legen. | ||
§§§ | ||
83.008 | Kriminalakte | |
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1) Die Führung und weitere Aufbewahrung von Kriminalakten ist eine präventivpolizeiliche Maßnahme der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung. Als Eingriff in die Rechte des Betroffenen bedarf sie einer gesetzlichen Befugnis. Befugnisnorm ist in Bayern allein PolAufgG BY 1963/1974 Art.5 Abs.2 bzw PolAufgG BY 1978 Art.11 Abs.1. 2) Ein Anspruch auf Vernichtung rechtswidrig angelegter oder weiter aufbewahrter Kriminalakten ergibt sich aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch in Verbindung mit PolAufgG BY 1978 Art.4 Abs.3. | ||
§§§ | ||
83.009 | Geburtsjahr + Beruf | |
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1) Der Gebäudeversicherer ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Datenschutzermächtigungsklausel gemäß DSG NW §§ 3, 19 berechtigt, neben dem Namen und der Anschrift des Versicherungsnehmers auch dessen Geburtsjahr und dessen Beruf zu speichern. 2) Ob und inwieweit zulässigerweise gespeicherte Daten an Dritte übermittelt werden dürfen, richtet sich nach den gemäß DSG NW § 24 zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls. | ||
§§§ | ||
83.010 | Volkszählungsgesetz-1983 | |
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1) Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art.2 Abs.1 in Verbindung mit GG Art.1 Abs.1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 2) Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. 3) Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen. 4) Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr.1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung. 5) Die in VoZählG 1983 § 9 Abs.1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (VoZählG 1983 § 9 Abs. 4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 1. Vergleiche zu Leitsatz 2: BVerfG, 20.12.79, 1_BvR_385/77, BVerfGE_53,30; BVerfG, 22.06.72, 1_BvR_799/76, BVerfGE_45,400 und BVerfG, 15.12.69, 1_BvR_513/65, BVerfGE_19,342. 2. VoZählG 1983 § 2 Nr.1 bis 7 sowie §§ 3 bis 5 vom 1982-03-25 (BGBl I S. 369) sind mit dem Grundgesetz vereinbar; jedoch hat der Gesetzgeber nach Maßgabe der Gründe für ergänzende Regelungen der Organisation und des Verfahrens der Volkszählung Sorge zu tragen. 3. VoZählG 1983 § 9 Abs.1 bis 3 ist mit GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs.1 unvereinbar und nichtig. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft. | ||
§§§ | ||
83.011 | Datenspeicherung | |
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Über die Zulässigkeit der in § 32 Abs.1 S.1 vorgesehenen Speicherung personenbezogener Daten kann erst nach einer Abwägung zwischen den Belangen des Betroffenen und den Interessen der speichernden Stelle oder Dritter, die von dieser wahrgenommen werden, anhand der im einzelnen Fall für und gegen die Speicherung sprechenden Umstände entschieden werden. | ||
§§§ | ||
84.001 | W-Eigentumsgemeinschaft | |
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1) Der Wohnungseigentümer kann vom Verwalter Auskunft über den Mitgliederbestand der Gemeinschaft (Name, Anschrift) verlangen. 2) Diesem Auskunftsverlangen steht das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegen. | ||
§§§ | ||
84.002 | Lohnabzug | |
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1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb der Zweckbestimmung eines Vertrages hat in jedem Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der übermittelten Stelle oder eines Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen auf der anderen Seite stattzufinden. 2) Das Negativmerkmal "Lohnabzug" hat auch bei einer Bürgschaft erheblichen Einfluß auf die Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit des Bürgen. Angesichts der überragenden Bedeutung, die ein gut, schnell und sicher funktionierendes Kreditsystem für einen ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf und damit für alle Bürger hat, ist das Informationsinteresse gegenüber den Belangen des Betroffenen in einem solchen Fall höher einzuschätzen mit der Folge, daß die Übermittlung der beanstandeten Daten auch unter voller Berücksichtigung der Grundsätze des BDSG zulässig ist (vgl BGH, 06-20.06.78, 4_ZR_66/77, NJW_78,2151 ). | ||
§§§ | ||
84.003 | Personalfragebogen | |
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1) Die dauerhafte Aufbewahrung eines Personalfragebogens, der von einem erfolglos gebliebenen Stellenbewerber auf Verlangen der Firma ausgefüllt worden ist und der unter anderem auch Angaben über die Privat- und Intimsphäre enthält, kann das verfassungsrechtlich geprägte Persönlichkeitsrecht des Bewerbers verletzen. 2) In einem solchen Fall hat der Bewerber daher, unabhängig von den Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einen Anspruch auf Vernichtung des Fragebogens (analog BGB § 1004 BGB). 3) Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung des Fragebogens hat. 4) Die Absicht, den Fragebogen bei einer nochmaligen Bewerbung zu einem Datenvergleich heranzuziehen oder den Bewerber später zu einer nochmaligen Bewerbung anzuhalten, begründet ein solches berechtigtes Interesse nicht. | ||
§§§ | ||
84.004 | Schwerbehinderter | |
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Zum Verfahren über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers nach § 3 SchwbG darf sein Arbeitgeber aus Gründen des Datenschutzes, insbesondere der Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 35 SGB-I, § 76 SGB-X) nicht nach § 12 Abs.2 SGB-X hinzugezogen werden. JOS: Eine Sachstandsmitteilung der Verwaltungsbehörde an den Arbeitgeber auf dessen Anfrage ist keine Zusicherung iS des § 34 SGB 10. | ||
§§§ | ||
84.005 | Personalakte-Kripo | |
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Es erscheint zweifelhaft, ob für die Führung kriminalpolizeilicher Personalakten derzeit in Hessen eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. | ||
§§§ | ||
84.006 | Überhaft | |
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1) Ein Grundrechtsverstoß ist eine so schwerwiegende Rechtsverletzung, daß sich daraus regelmäßig das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ergibt. 2) Die Erteilung der Auskunft durch den Leiter einer Justizvollzugsanstalt an eine Bank über das nicht unmittelbar bevorstehende Ende einer Strafhaft und über die anschließend notierte Überhaft verstößt gegen DSG NS § 11 S.1. | ||
§§§ | ||
84.007 | Schufa | |
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Es ist zulässig, wenn eine Bank der Schufa Mitteilung über eine Kreditkündigung gibt, auch ohne daß der Schuldner hierin einwilligt (Vergleiche BGH, 15.12.83, 3_ZR_207/82, NJW_84,1889 ). | ||
§§§ | ||
84.008 | Melderegisterauskunft | |
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Die in WahlG Bl § 30 Abs 2 vorgesehene Melderegisterauskunft an Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber zu Wahlkampfzwecken verstößt gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. | ||
§§§ | ||
84.009 | Mahnschreiben | |
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Unter Abwägung der Interessen des Kreditgewerbes gegen die schutzwürdigen Belange des einzelnen erscheint die Aufnahme eines Mahnschreibens in die Datei einer Schutzgemeinschaft nicht erforderlich und damit unzulässig. | ||
§§§ | ||
84.010 | Überweisungsträger | |
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Zum Umfang der Unzulässigkeit der Offenbarung von Sozialdaten auf Überweisungsträgern. | ||
§§§ | ||
85.001 | Melderegisterauskunft | |
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Ein Gläubiger, der nur durch eine einfache Melderegisterauskunft über den Aufenthalt eines unbekannt verzogenen Schuldners Gewißheit erlangen kann, hat Anspruch auf Auskunft über die Wegzugsanschrift des Schuldners. | ||
§§§ | ||
85.002 | Luftfahrtbundesamt | |
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Für die Befugnis des Luftfahrt-Bundesamts, Auskunft an Luftfahrtbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte über rechtskräftig festgestellte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eines Luftfahrers zu erteilen, gibt LFBAG § 2 Abs.1 Nr.14 iVm dem Bundesdatenschutzgesetz eine ausreichende Rechtsgrundlage. | ||
§§§ | ||
86.001 | Vorlagebeschluß | |
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Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob DSG SH § 14 Abs.2 und Abs.3 von 01.06.78 mit dem GG Art.1 Abs.1, GG Art.2 Abs.1, GG Art.19 Abs.4 vereinbar sind. Die Kammer selbst vertritt hierzu die Auffassung, daß die Vorschriften das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen, ohne daß die Rechtmäßigkeit dieser Beeinträchtigung im Einzelfall gleich effektiv kontrolliert werden könne, was einen Verstoß gegen GG Art 19 Abs.4 darstelle. | ||
§§§ | ||
86.002 | Telefondatenerfassung | |
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1) Die Erfassung von Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. 2) Daten über von Arbeitnehmern geführte Telefongespräche sind personenbezogene Daten des Arbeitnehmers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie können, wenn die Zielnummer erfaßt wird, auch personenbezogene Daten des Angerufenen sein. 3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer ist datenschutzrechtlich schon dann zulässig, wenn sie durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Spruch der Einigungsstelle erlaubt wird. Betriebsvereinbarung oder Spruch der Einigungsstelle können auch zuungunsten der Arbeitnehmer von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen. Sie müssen sich im Rahmen der Regelungskompetenz der Betriebspartner halten und den Grundsätzen über den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis Rechnung tragen. 4) Gegen eine Betriebsvereinbarung, die die Erfassung der vollen Zielnummer bei Dienstgesprächen und Privatgesprächen aus dienstlichem Anlaß erlaubt, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn daneben Privatgespräche geführt werden dürfen, bei denen die Zielnummer nicht erfaßt wird. 5) Ob die Erfassung der Zielnummer im Verhältnis zum Angerufenen datenschutzrechtlich zulässig ist, bleibt unentschieden. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Spruch der Einigungsstelle, der die Erfassung von Telefondaten regelt, ist nicht deswegen unwirksam, weil die geregelte Telefondatenerfassung gegenüber dem Angerufenen datenschutzrechtlich unzulässig ist. 6) Es stellt keine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar, wenn für Betriebsratsgespräche bei Ferngesprächen auch Zeitpunkt und Dauer des einzelnen Gesprächs erfaßt werden. | ||
§§§ | ||
86.003 | Sicherheitsüberprüfung | |
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1) Der Anspruch einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, von einem bei ihr auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigten Angestellten Einzelangaben über dessen persönliche Verhältnisse (personenbezogene Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG) verlangen zu können, ist an dem Wertmaßstab des grundrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechts aus Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG zu messen. 2) Die Erklärung eines Bundesministers, einen Bereich zum sicherheitsempfindlichen Behördenteil zu erklären, ist eine politische Entscheidung, deren sachliche Berechtigung von den Gerichten jedenfalls dann nicht näher nachgeprüft werden kann, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Einschätzung des möglichen Sicherheitsrisikos nicht völlig abwegig ist. Die Bestimmung des Behördenteils muß so eindeutig sein, daß kein Spielraum für den nachgeordneten Geheimschutzbeauftragten verbleibt, da dieser nicht zur inhaltlichen Ausgestaltung einer allein der obersten Bundesbehörde vorbehaltenen politischen Entscheidung befugt ist. | ||
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86.004 | Arbeitnehmerdaten | |
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1) Das Bundesdatenschutzgesetz regelt nicht die Erhebung personenbezogener Daten. Jedoch ist die Speicherung unzulässig erhobener Daten verboten. 2) Das Speichern in zulässiger Weise erhobener Daten ist im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses - mit den Einschränkungen durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht - erlaubt (§§ 3, 23 BDSG). a) Maßgebend für die im Rahmen der Zweckbestimmung vorzunehmende Interessenabwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. b) Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange dürfen aus einem Personalfragebogen folgende Arbeitnehmerdaten gespeichert werden: Geschlecht, Familienstand, Schule, Ausbildung in Lehr- und anderen Berufen, Fachschulausbildung/Fachrichtung/ Abschluß, Sprachkenntnisse. c) Die weitere Kenntnis dieser Daten kann auch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses im Rahmen seiner Zweckbestimmung erforderlich sein (§ 27 Abs.3 Satz 2 BDSG). 3) Die Speicherung der genannten Daten verletzt nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle (_§_ 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG), weil diese Daten nichts über Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers aussagen. | ||
§§§ | ||
87.001 | Verfassungsschutzbehörde | |
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1) Der Datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist eine wesentliche verfahrensrechtliche Vorkehrung zum Schutze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und eines effektiven Rechtsschutzes. Beschränkungen des Auskunftsrechts bedürfen der im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE_65,1 (43f)) für Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aufgestellten Voraussetzungen. 2) Nach DSG BR § 4 Abs.1 Nr.1, DSG BR § 15 Abs.2 entscheiden die Verfassungsschutzbehörden über einen Antrag, mit dem der Betroffene Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten begehrt, nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Betroffene hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Aufgabe der Ermessensbetätigung der Verfassungsschutzbehörden ist es, den Konflikt zwischen den Datenschutzrechten des Betroffenen einerseits und den Geheimhaltungsinteressen des Verfassungsschutzes andererseits unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu einem möglichst schonenden Ausgleich zu bringen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats; Vergleiche OVG Bremen, 26.10.82, 1_BA_15/81, NVwZ_83,358; Vergleiche OVG Bremen, 26.10.82, 1_BA_15/81, DVR_83,347; Vergleiche OVG Bremen, 26.10.82, 1_BA_15/81, DSWR_83,116, DSG Dokumentation _§_ 13 Abs.2 E 4.1). 3) Für eine am Zweck des Verfassungsschutzes und am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierte rechtliche Bewertung des behördlichen Geheimhaltungsinteresses liegt eine Unterscheidung nach Aufgabengebieten nahe, wie sie auch den Regelungen des VerfSchutzG BR § 5 Abs.1 S.2 und VerfSchutzG BR § 6 Abs.1 S.2 zugrunde liegt. Informationen über Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, oder über geheimdienstliche Tätigkeiten im Sinne des VerfSchutzG BR § 3 Abs.1 werden in der Regel strikter Geheimhaltung bedürfen. Bei Informationen über sonstige Bestrebungen im Sinne des VerfSchutzG BR § 3 Abs.1 (Extremismusbeobachtung) - dazu Leitsätze 4 und 5 - ist eine differenziertere Sichtweise erforderlich. 4) Bei einem auf einen bestimmten Tatbestand bezogenen Auskunftsbegehren - namentlich bei länger zurückliegenden und abgeschlossenen Tatbeständen, zumal wenn die gespeicherten Informationen auf allgemein zugänglichen oder amtlichen Quellen beruhen oder wenn der Anfragende weiß oder vermutet, daß Informationen über ihn gespeichert sind -, ist eine Ausforschungsgefahr regelmäßig nicht zu befürchten. Wird die Auskunft gleichwohl verweigert, müssen dafür triftige Gründe bestehen und einleuchtend dargelegt werden. 5) Werden im Antragsverfahren besondere Umstände deutlich, die ein gesteigertes Auskunftsinteresse des Antragstellers begründen - solche Umstände können zB sein: erschwerte Arbeitsplatzsuche, drohender Arbeitsplatzverlust, gesundheitliche Beeinträchtigungen, Herabsetzung seines Bildes in der Öffentlichkeit -, so muß das Landesamt für Verfassungsschutz besonders sorgfältig abwägen, ob ein bestehendes Geheimhaltungsinteresse die mit einer Auskunftsverweigerung verbundenen persönlichen Belastungen des betroffenen Bürgers rechtfertigen kann. Auch bei dieser Fallgruppe der konkreten und besonderen Betroffenheit des Antragstellers muß das Landesamt für Verfassungsschutz eine etwaige Auskunftsverweigerung so plausibel begründen, daß eine wirksame gerichtliche Überprüfung seiner Entscheidung möglich bleibt. | ||
§§§ | ||
89.001 | Bußgeldverfahren | |
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1) Die Frage, ob Dritten Akteneinsicht in einem Bußgeldverfahren zu gewähren ist, bedarf einer Regelung durch Gesetz. Bis dahin ist über Anträge auf Einsicht in Bußgeldakten unter Zugrundelegung der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz aktualisierten Verfassungsinterpretation zu entscheiden. Die Berufung auf den Datenschutz darf nicht dazu führen, daß die Realisierung berechtigter zivilrechtlicher Ansprüche unterlaufen wird (vergleiche BVerfG, 20.10.81, 1_BvR_640/80, BVerfGE_58,257 ). | ||
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89.001 | Tag der Eheschließung | |
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1) Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem aus Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG hergeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung lassen sich jedenfalls in den Grundaussagen auch zur Auslegung der Art.100 und 101 BV heranziehen. 2) Die Regelungen in § 5 Abs.2 Nrn 7, 13, 14 und 15 und hinsichtlich der Daten "Tag der Eheschließung" und "Beendigung der letzten Ehe" auch Nr.12 BayMeldeDÜV verstoßen gegen das in Art.3 Abs.1 Satz.1 BV verankerte Rechtsstaatsprinzip, weil sie sich nicht im Rahmen der zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigung in Art.31 Abs.5 iVm Abs.2 Nr.1 MeldeG halten. 3) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Nichtigkeit einer angefochtenen Bestimmung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der für nichtig erklärten Vorschrift zurück. Von einer rückwirkenden Nichtigerklärung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn andernfalls eine Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen einträte, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand; das gilt insbesondere dann, wenn sich die Verfassungswidrigkeit der überprüften Bestimmungen erst aus einer neueren Verfassungsinterpretation ergibt. JOS 1) Werden Vorschriften einer Rechtsverordnung zulässig mit der Popularklage angefochten, indem die Verletzung eines Grundrechtes der Verf BY gerügt wird (hier: informationelles Selbstbestimmungsrecht nach Verf BY Art.100, 101), so prüft der VerfGH München auch, ob die Vorschriften auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen; fehlt es hieran, so sind sie schon wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip nichtig, ohne daß es auf eine verfassungswidrige Einschränkung von Grundrechten ankommt. Insoweit kann hier offen bleiben, ob ein dem MeldeG BY Art 31 Abs.2 Nr 1 entsprechender Gesetzesvorbehalt sich verfassungsrechtlich aus dem in Verf BY Art 100, 101 begründeten informationellen Selbstbestimmungsrecht herleiten ließe. JOS 2) Zur Verfassungsmäßigkeit von MeldeDÜV BY _§_ 5 Abs.1 Nr.1 Alt.2 (Unterrichtung der Ausländerbehörde von weiterer Staatsangehörigkeit eines Deutschen durch Meldebehörde) vgl VerfGH München, 20.01.87, Vf.2_7/85, VerfGHE BY 40, 7; zum informationellen Selbstbestimmungsrecht vgl BVERFG, 15.12.83, 1_BvR_209/83 ua, BVerfGE_65,1 ff. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft. | ||
§§§ | ||
89.003 | Chiffreanzeige | |
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1) Die Vorschriften der §§ 93 Abs.1 S.1, 208 Abs.1 Nr.3 AO 1977 genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen eine gesetzliche Ermächtigung zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG unterliegt. 2) Die Vorschriften der §§ 93 Abs.1, 208 Abs.1 Nr.3 iVm § 102 Abs.1 Nr.4 AO 1077 sind allgemeine Gesetze iSd Art.5 Abs.2 GG. Ein über § 102 Aabs.1 Nr.4 AO hinausgehendes Auskunftsverweigerungsrecht von Presseangehörigen kann seine Grundlage ausnahmsweise unmittelbar in Art.5 Abs.1 S.2 GG finden. (Leitsätze des Beabreiters) | ||
§§§ | ||
89.005 | Personalverwaltungssystem | |
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1) Hat die Dienststelle wegen der Einführung eines automatisierten Personal- und Stellenverwaltungssystems von sich aus die Landesbeauftragte für Datenschutz um Abklärung etwaiger Datenschutzrechtlicher Probleme angerufen, so liegt vor Abschluß dieses Abklärungsprozesses regelmäßig keine umfassende Information der Personalvertretung vor; die Frist für eine Versagung der Zustimmung beginnt dann nicht zu laufen. 2) § 68 Abs.2 LPVG BW (= § 68 Abs.2 BPersVG) schließt die Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Personalrat nicht schlechthin aus. 3) Ist die eingeleitete Datenschutzrechtliche Überprüfung durch die Landesbeauftragte noch nicht abgeschlossen, hat der Personalrat keinen Anspruch darauf, seinerseits wegen rechtlicher und technischer Fragen, die mit dem Datenschutz zusammenhängen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. 4) Die entsprechende Geltung der arbeitsgerichtlichen Vorschriften im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren hindert nicht die Beteiligung des Oberbundesanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. | ||
§§§ |
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