RsprS

Entscheidungs-Sammlung zum
IT-Recht

(IT-Recht)

(Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, Medienrecht und Telekommunikationsrecht)

gesammelt und aufgearbeitet
von
H-G Schmolke

Saarlouis
1996-2001

§§§

RS-IT-Recht 1970 - 1979 Teil 1
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70.001 Telefon-Marketing
   
    • BGH, U, 19.06.70, - 1_ZR_115/68 -
    • NJW_70,1738 -40
    • UWG_§_1
 

    Es verstößt gegen die guten Sitten des lauteren Wettbewerbs, unaufgefordert Inhaber von Fernsprechanschlüssen, zu denen bislang keine Beziehungen bestehen, in ihrem privaten Bereich anzurufen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen oder vorzubereiten, insbesondere um Waren oder sonstige Leistungen anzubieten.

  

§§§


71.001 Mephisto
Renzension:
Prof Dr Johannes Hager, JURA_00,186
 
 
    • BVerfG, B, 24.02.71, - 1_BvR_435/68 -
    • BVerfGE_30,173 = WWW
    • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2, GG_Art.5 Abs.3 S.1; BGB_§_823, BGB_§_1004
 

    1) Art.5 Abs.3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

    2) Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.

    3) Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.

    4) Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art.5 Abs.2 GG noch die des Art.2 Abs.1 Halbsatz 2 GG.

    5) Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art 1 Abs.1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.

  

§§§


71.002 Steuerrückstände
   
    • OVG Münst, U, 14.07.71, - 4_A_1127/70 -
    • GewArch_72,224 -25
    • (30) GastG_§_12; AO_§_22 Abs.1
 

    Bei Bestehen eines zwingenden öffentlichen Interesses dürfen Steuerbehörden den für die Entziehung gewerberechtlicher Erlaubnisse zuständige Behörden Auskunft über die Nichterfüllung steuerlicher Verpflichtungen erteilen (insbesondere über die Höhe von Steuerrückständen) und zwar auch dann, wenn das die Erlaubnisentziehung regelnde Gesetz dieses Auskunftsrecht nicht ausdrücklich erwähnt.

  

§§§


71.003 Rundfunkanstalten
   
    • BVerfG, U, 27.07.71, - 2_BvF_1/68 -
    • BVerfGE_??,314 -23
    • UStG_§_2 Abs.3 S.2
 

    1) Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.

    2) Der Bund kann nicht kraft seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Verkehr- und Verbrauchersteuer durch eine Fiktion die in der Veranstaltung von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten für den Bereich des Umsatzsteuerrechts in eine Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art umdeuten.

  

§§§


76.003 TV-unrichtige Darstellung
   
    • BGH, U, 06.04.76, - 6_ZR_246/74 -
    • BGHZ_13,182 -98
    • GG_Art.5 Abs.1; BGB_§_249, BGB_§_812, BGB_§_823, BGB_§_1004; GVG_§_13
 

    1) Für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine die Ehre beeinträchtigende Rundfunk- oder Fernsehsendung ist der Zivilrechtsweg, nicht der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

    2) Das Fernsehen muß sich nicht immer schon dann eine von ihm ausgestrahlte ehrverletzende Kritik eines Dritten als eigene zurechnen lassen, wenn es sie in seiner Sendung aufgreift, um sich mit dem Gegenstand jener Kritik selbst kritisch zu beschäftigen.

    3) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Fernsehen wegen solcher Äußerungen eines Dritten selbst als "Störer" bzw "Schädiger" auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

    4) Nur unter besonderen Umständen kann der durch eine unrichtige Darstellung im Fernsehen in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte, dem das Recht die Möglichkeit zur Gegendarstellung gibt, von der Fernsehanstalt oder ihren Mitarbeitern seine Aufwendungen für eine Anzeigenaktion erstattet verlangen, mit der er in der Presse eine berichtigende Darstellung anstelle oder nebem der Gegendarstellung hat veröffentlichen lassen.

  

§§§


78.001 Behörde-Presseerklärung
   
    • BGH, U, 28.02.78, - 6_ZR_246/76 -
    • NJW_78,1860 -61
    • GVG_§_13; BGB_§_1004; VwGO_§_40
 

    Ansprüche auf Widerruf oder Unterlassung rufgefährdender Erklärungen einer Behörde gegenüber der Presse sind auch dann im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen, wenn die Äußerung zwar Vorgänge aus dem fiskalischen Bereich zum Gegenstand haben, aber zur Darstellung oder Rechenschaft über hoheitliche Verwaltungstätigkeit abgegeben werden.

  

§§§


79.001 Schuldnermahnung
   
    • AG Lüdens, U, 10.01.79, - C_875/78 -
    • NJW_79,1210 -1210 = NJW_79,1893 -1893 = WD-79.001
    • BDSG_§_3, BDSG_§_32 Abs.1; BGB_§_284 Abs.1, BGB_§_286 Abs.1; BDSG_§_4 BDSG_§_35 Abs.3 S.2
 

    Falls ein Schuldner, der im Auftrag des Gläubigers durch ein Inkassobüro gemahnt wird, materiellrechtliche Einwendungen gegen die Forderung erhebt, so ist die Eintragung dieser Mahnung in eine entsprechende Datenkartei gem BDSG §§ 3, 32 Abs.1 unzulässig, da durch die Speicherung dieser personenbezogenen Daten schutzwürdige Belange des angeblichen Schuldners iS des BDSG § 32 Abs 1 beeinträchtigt werden. Derartige Daten sind als unzulässig eingetragene Daten zu löschen; eine Sperrung genügt nicht.

  

§§§


79.002 Auskunftsbegehren
   
    • AG Hamb-A, U, 08.05.79, - 316_C_90/79 -
    • NJW_79,1892
    • BDSG_§_23, BDSG_§_26 Abs.3
 

    Auskünfte über Daten, die berechtigterweise nach § 23 BDSG gespeichert wurden und deren Speicherungszweck sich zwischenzeitlich erledigt hat, sind nach § 26 Abs.3 S.1 BDSG zu bezahlen.

  

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