Einführung   (4)  
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4.1   Quickinfos

Die im Auswahlmenü benutzten Abkürzungen sowie die Abkürzungen in der obersten Zeile (Titelzeile) eines Dokumentes sind als Quick-Infos ausgebaut. Sollte Sie Ihnen die Abkürzungen nicht bekannt sein, lassen Sie den Mauszeiger auf der Abkürzung ruhen und der Kurzname der Vorschrift erscheint als Quick-Info. Genauso wird die Funktion eines Schaltzeichens und die Bedeutung der Hintergrundfarbgebung durch Quick-Infos erläutert.

Gesetzesänderungen, die erst künftig in Kraft treten werden sofort nach Veröffentlichung in die Datenbank eingearbeitet. Dabei werden der außer Kraft tretende Text grau unterlegt und der zukünftig in Kraft tretende Text mit grünem Hintergrund versehen. Die Text werden dabei mit Quick-Infos versehen, die über das Datum des Außer-Kraft-Tretens bzw des In-Kraft-Tretens informieren.

Entsprechendes gilt für zeitlich begrenzt geltendes Recht

Nicht mehr geltendes Recht (Archiv) ist sofort an der Inversdarstellung erkannbar. Das Quickinfo weist auf den Außer-Kraft-Tretungszeitpunkt hin.

Teiweise ist das linke Drittel der Titelseite als Quickinfo ausgebaut. Läßt man den Mauszeiger dort liegen erscheint eine Gliedersübersicht über die in diesem Dokument vorhanden Kapitel.

Beispiel:
Gliederungsübersicht zum Dokument Nr.2 des Sozialgesetzbuch II

Diese Funktion wird bei Firefox im Gegensatz zu den anderen Browsern zur Zeit noch nicht korrekt angezeigt. Bei Opera 7.54 wird zwar alles angezeigt, aber nicht korrekt umgebrochen. Dasselbe gilt für Netscape 7.2. Lediglich der Explorer stellt die Gliederungsübersicht korrekt dar.

§§§



4.2   Gliederungsübersichten

Durch einen Mausklick auf die Schaltsfläche [ Gliederung ] kann bei größeren Gesetzen eine Gliederungsübersicht des Inhaltsverzeichnis ins Inhaltsfenster geladen werden und damit kapitelbezogen ins Inhaltsverzeichnis gesprungen werden.

Beispiel:
Gliederungsübersicht zum Telekommunikationsgesetz

Beim BGB mit seinen 2385 Paragraphen ist das Inhaltverzeichnis auf mehrere Dokumente verteilt. Für jedes Buch des BGB gibt es ein Dokument, das mit Links mit den anderen verkettet ist. Die Gliederungsübersicht ist hier zweistufig aufgebaut. Die Inhaltsübersicht [ Gesamt-Ü ] erstreckt sich auf alle 5 Bücher, wärend die Gliederungübersicht [ Gliederung ] sich jeweils nur auf das Buch des BGB erstreckt dessen Inhaltsverzeichnis gerade geladen ist. Die Gliederungsübersichten der einzelnen Bücher sind miteinaner verlinkt, so daß mit einem Mausklick zur Gliederungsübersicht des nächsten Buches springen kann.

Beispiel:
Gesamtübersicht zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Beispiel:
Gliederungsübersicht 1.Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches

§§§



4.3   Indexe + Lexikas (Stichwortverzeichnisse)

Mit einem Klick auf [ Index ] in der Schaltzeile des Inhaltsverzeichnisses oder in der Schaltzeile des ersten Dokumentes eines Gesetzes kann ein alphabetisches Stichwortverzeichnis zu einem Gesetz (im Aufbau) ins Nebenfenster geladen werden, dessen Stichworte mit den entsprechenden Fundstellen im Gesetz verlinkt sind.

Beispiel:
Index zur Gemeindekassenverordnung

Die Stichwortverzeichnisse der einzelnen Gesetze eines Rechtsgebietes werden zu rechtsgebietsorientierten Lexikas zusammengefasst (im Aufbau) und sind über die Schaltzeile des Inhaltsverzeichnisses eines Gesetzes und über die Info-Box (i) zu erreichen. Dabei wird je nach den Gegebenheiten Bundes- und Landesrecht in einem Lexikon zusammengefasst und die verschiedenen Rechtsgrundlagen mit den entsprechenden Gesetzestexten verlinkt.

Beispiel:
Lexikon zum Beamtenrecht (im Aufbau)

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Zur Zeit werden Indexe für das Rechtsgebiet Kommunalrecht und Beamtenrecht aufgebaut. Ein Index für das Baurecht und das IT-Recht befindet sich in Vorbereitung.

§§§



4.4   Fußnoten

In Fußnoten werden auf ergänzende Informationen hingewiesen. Sie sind als Link ausgebaut. Klickt man sie an, erscheint im Nebenfenster der Fußnotentext. Auch die Fußnoten werden als Quickinfo ausgebaut. Die Datenbank arbeitet mit drei Kategorien von Fußnoten.

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4.4.1   Amtliche Fußnoten (aF)

Alle amtliche Fußnoten werden in die Datenbank aufgenommen und mit (aF) gekennzeichnet. Durch einen Mausklick auf die Fußnote wird sie ins Nebenfenster geladen.

Beispiel:
Amtliche Fußnote zum AVV

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4.4.2   Änderungs-Fussnoten

Alle Änderungen des Gesetzestextes von der Aufnahme des Textes in die Datenbank an, werden mit Fußnoten (1) (2) belegt. Die Fußnoten zu einem Paragraphen werden durchnummeriert. Auch sie sind mit Quickinfos versehen und als Link ausgebaut.

Beispiel:
§ 11   BDSG

Aus der Stellung der Fußnote geht hervor worauf sie sich bezieht (Fußnotensystematik).

Wurden ganze Absätze oder sogar Paragraphen neugefasst wird der bisherige Wortlaut des Absatzes bzw Paragraphen nach der Änderungsfußnote nachgewiesen.

Teilweise (GG, BGB, ZPO) werden auch Änderung, die vor Aufnahme in die Datenbank erfolgt sind nachgewiesen.

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4.4.3   Zusammenfassung der Fussnoten

Befindet sich neben der Paragraphenzahl eine Fußnote (F) können alle Fußnoten zu einem Paragraphen unter einer Überschrift aufgerufen werden. Im Regelfall sind sie zeitlich geordnet. Das heißt die höchste Ziffer symbolisiert die letzte Änderung. Nur bei Mehrfachänderungen eines Satzes kann es vorkommen daß mehrere Änderungen unter einer Ziffer zusammengefasst werden.

Beispiel:
Fußnotenzusammenfassung zu § 52   EStG

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4.5   Rechtsprechungshinweise

Es gibt drei Arten von Rechtsprechungshinweisen.

Über die Schaltfläche [ RsprS ] auf dem Titelblatt eines Gesetzes stellen alle zu einem Gesetz in der Datenbank gespeicherten Entscheidungen zu Verfügung.

Beispiel:
Rechtsprechungshinweise zum BauGB

Paragraphenorientierte Hinweise befinden sich in einer Schaltzeile am Ende eines Paragraphen. Über die Schaltfläche [ RsprS ] am Ende eines Paragraphen können Sie aufgerufen werden. Gibt es eine größer Anzahl von Rechtsprechungshinweisen, ist meist ein kleines Inhaltsverzeichnis beigefügt über das die einzelnen Hinweise aufgerufen werden können.

Beispiel:
Rechtsprechungshinweise zu § 5 KSVG

Bezieht sich ein Rechtsprechungshinweis auf ein konkreten Begriff des Gesetzestexte kann er durch eine Mausklick auf die hinter diesem Begriff stehende Textmarke (R) aufgerufen werden

Beispiel:
Rechtsprechungshinweise zu Art.5 GG.

Bezieht sich ein Rechtsprechungshinweis auf ein Urteil des BVerfG oder des BVerwG ist dieser mit einem Link zum Originalurteil in Internet versehen. Das BVerfG veröffentlicht seine Urteil seit 1998, das BVerwG seit 2002 im Internet. Teilweise sind auch ältere Urteile des BVerfG im Internet zu finden. Die mit den Originalurteilen verlinkten Hinweise sind in den Rechtsprechungsjahrgangsübersichten mit (Li) gekennzeichnet.

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4.6   Motivhinweise

Die Bundestags- oder Landtagsdrucksache mit den Motiven des Gesetzgebers kann von der Titelseite eines Gesetzes aufgefugen werden. Befinden sich die Motive eines Gesetzes in der Datenbank befindet sich in der Schaltzeile der Eintrag [ Motive ]. Durch einen Mausklick auf die Schaltfäche wird die Druchsache mit Inhaltsverzeichnis aufgerufen. Über das Inhaltsverzeichnis können die einzelnen Kapitel aufgerufen werden.

Beispiel:
Motive zum Justizmodernisierungsgesetz

Geibt es zu einzelnen Paragraphen eine Begründung so kann vom der Schaltzeile am Ende eines Paragraphen über die Schaltfläche [ Motive ]auf die Begründung zu diesem Paragraphen zugegriffen werden.

Beispiel:
Motive zu § 126a BGB

Gibt es Ausführungen zu einzelnen Absätzen oder Sätzen ist oft die Absatznummerrierung bzw der Satzzähler als Link zu dem entsprechenden Teil der Begründung ausgebaut.

Beispiel:
Satzzähler als Link § 18 JVEG

Beispiel:
Absatzzähler als Link § 3 SDSG

Gibt es zu einzelnen Nummern einer Aufzählung eine Begründung ist dem Text die Schaltfläche (M) vorangestellt.

Beispiel:
Textmarke als Link § 3 TKG

§§§



4.7   Anmerkungen

Es gibt verschiedene Arten von Anmerkungen. Im Einzelnen sind folgende Anmerkungen zu unterscheiden.

4.7.1   Fehlerhinweise

Fehler, die ich zu erkennen glaube, werden mit (f) gekennzeichnet. Die Textmarke ist als Link ausgebaut und führt je nachdem ob es sich um Bundesrecht oder Landesrecht in eine Datei, in der die Fehler gesammelt und erläutert werden.

Beispiel:
Rechtsprechungshinweise zu § 59 KSVG

Die Fehlerdateien sind über die Infobox über die Schaltflächen Fehler-Bund und Fehler-Land zu erreichen.

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4.7.2   Hinweise auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Regelungen, die mit einem Ordnungswidrigkeitstatbestand bewehrt sind, werden mit (OW) gekennzeichnet und sind mit dem Ordnungswidrigkeitstatbestand verlinkt. Entsprechendes gilt für Straftatbestände die mit (Strafe) gekennzeichnet werden.

Beispiel:
Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 5 SigG

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4.7.3   Persönliche Anmerkungen

Vereinzelt gibt es persönliche Anmerkungen, wenn der Herausgeber das Bedürfnis hat, Stellung zu beziehen. Diese Anmerkungen sind an der Anmerkungstextmarke (A) zu erkennen.

Beispiel:
Anmerkung zu § 20 Abs.5 VwVfG

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4.7.4   Übersichten

Teilweise gibt es Übersichten zu einzelnen Rechtsinstituten. Ihr Zweck ist es durch Visualisierung das Verständnis für komplexe Zusammenhänge zu fördern. Übersichten sind an der Textmarke (Ü)

Beispiel:
Übersicht zu § 20 VwVfG

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4.8   Hintergrundfarben

Beispiel:
Übersicht zu § 20 VwVfG

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